von Redaktion | 22. Sep. 2015 | Lexikon
Vor den ordentlichen Gerichten werden alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Privatpersonen oder auch sogenannten »juristischen« Personen (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) verhandelt. Darunter fallen z.B. Streitigkeiten aus Kauf-, Miet-, Werk- oder Dienstverträgen, Unterlassungsansprüche, Schadensersatzforderungen, Erbschaftsangelegenheiten, Nachbarschaftsstreitigkeiten.
Beispiele:
Der Käufer eines Autos will sein Geld zurück haben, weil der Wagen nicht so läuft wie vereinbart. Der Verkäufer geht darauf nicht ein.
Der Vermieter fordert Mieterhöhung; der Mieter will aber nicht zahlen.
Das Opfer eines Verkehrsunfalls verlangt Schadensersatz; Schädiger und Versicherung lassen aber nichts von sich hören.
Der Erbe will nach dem Tod der Großmutter den wertvollen Schmuck in Besitz nehmen; die Verwandten geben diesen jedoch nicht heraus.
Ein defektes Abwasserrohr auf dem Nachbargrundstück führt zu Vernässungen und Geruchsbelästigung – der Grundstückseigentümer verweigert Abhilfe.
Ferner gehören auch die sogenannten Familiensachen vor die ordentliche Gerichtsbarkeit.
Beispiele:
Scheidungsverfahren.
Der Vater eines ehelichen Kindes will das alleinige Sorgerecht erhalten.
Der geschiedene Vater eines ehelichen Kindes will sich nicht damit abfinden, dass die sorgeberechtigte Mutter ihm jeglichen Umgang mit dem Kind verweigert.
Ein geschiedener Ehegatte ist der Ansicht, dass der ihm gezahlte Unterhalt zu niedrig ist.
Der Sohn möchte auswärts studieren; die Eltern weigern sich, die Studienkosten hierfür zu übernehmen.
An die ordentlichen Gerichte muss man sich auch wenden, wenn der in einem gerichtlichen Verfahren Unterlegene den Anspruch des obsiegenden nicht erfüllt (Zwangsvollstreckung).
Die minderjährigen Kinder brauchen nach dem Tod der Eltern eine neue Bezugsperson, die alle Angelegenheiten der Kinder regeln darf. Es muss ein Vormund bestellt werden.
Jemand möchte gern ein Kind adoptieren.
Neben diesen »streitigen« Verfahren werden hier auch die Angelegenheiten der sogenannten »Freiwilligen Gerichtsbarkeit« behandelt. Hierzu zählen insbesondere die
- Betreuungs-,
- Nachlass-,
- Grundbuch- und
- Registersachen.
Beispiele:
Der Erbe benötigt, um den Nachlass in Besitz zu nehmen (z.B. Sparguthaben, Grundstück), einen Erbschein.
Um einen Kredit abzusichern, soll für die Bank eine Grundschuld in das Grundbuch eingetragen werden.
Der Inhaber einer Firma möchte gern im Handelsregister eingetragen werden.
Jemand kann sich auf Grund einer Demenzerkrankung nicht mehr um seine Angelegenheiten kümmern. Da keine Vorsorgevollmacht vorliegt, muss ein Betreuer bestellt werden.
Weiterhin werden vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren durchgeführt.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 22. Sep. 2015 | Lexikon
Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland. Es wurde vom Parlamentarischen Rat, dessen Mitglieder von den Landesparlamenten gewählt worden waren, am 8. Mai 1949 beschlossen und von den Alliierten genehmigt. Es setzt sich aus einer Präambel, den Grundrechten und einem organisatorischen Teil zusammen. Im Grundgesetz sind die wesentlichen staatlichen System- und Werteentscheidungen festgelegt. Es steht im Rang über allen anderen deutschen Rechtsnormen.
Für eine Änderung des Grundgesetzes ist die Zustimmung des Bundestages sowie des Bundesrates erforderlich. Es ist jedoch nach Artikel 79 Absatz 3 GG unzulässig, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung zu ändern. Die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze sind unabänderlich. Artikel 1 garantiert die Menschenwürde und unterstreicht die Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte. Artikel 20 beschreibt Staatsprinzipien wie Demokratie, Rechtsstaat und Sozialstaat.
Die Grundrechte werden auchals Schutzrechte des Bürgers gegen Eingriffe des Staates verstanden. Das Grundgesetz umfasst unter anderem folgende Grundrechte:
I.
Die Grundrechte
(Art. 1-19)
Artikel 1
[Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt]
- (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
- (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
- (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
[Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben]
- (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
- (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3
[Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Diskriminierungsverbote]
- (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
- (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
- (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4
[Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit]
- (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
- (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
- (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 5
[Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft]
- (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
- (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
- (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Artikel 6
[Ehe und Familie; nichteheliche Kinder]
- (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
- (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
- (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
- (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
- (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 7
[Schulwesen]
- (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
- (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
- (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
- (4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
- (5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
- (6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Artikel 8
[Versammlungsfreiheit]
- (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
- (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 9
[Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit]
- (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
- (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
- (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Artikel 10
[Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
- (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
- (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Artikel 11
[Freizügigkeit]
- (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
- (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Artikel 12
[Berufsfreiheit; Verbot der Zwangsarbeit]
- (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
- (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
- (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Artikel 12a
[Wehr- und Dienstpflicht]
- (1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
- (2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
- (3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
- (4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
- (5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
- (6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Artikel 13
[Unverletzlichkeit der Wohnung]
- (1) Die Wohnung ist unverletzlich.
- (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
- (3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
- (4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
- (5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
- (6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
- (7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Artikel 14
[Eigentum, Erbrecht, Enteignung]
- (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
- (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
- (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Artikel 15
[Sozialisierung]
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Artikel 16
[Verbot der Ausbürgerung, Auslieferung]
- (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
- (2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Artikel 16a
[Asylrecht]
Artikel 17
[Petitionsrecht]
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 17a
[Grundrechtsbeschränkungen im Wehrbereich]
- (1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
- (2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.
Artikel 18
[Verwirkung von Grundrechten]
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Artikel 19
[Einschränkung von Grundrechten; Wesensgehalts-, Rechtswegegarantie]
- (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
- (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
- (4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 22. Sep. 2015 | Lexikon
1. Erklärung des Begriffs Halter bzw. Fahrzeughalter
Halter eines Fahrzeugs ist, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht und die Kosten bestreitet sowie tatsächlich über das Fahrzeug verfügen kann. Dies ist vielfach nicht der Eigentümer des Fahrzeugs.
Die wegweisende Entscheidung in dem Zusammenhang, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29.05.1954 unter anderem Folgendes klargestellt:
„Wer Halter eines Kraftfahrzeugs ist, bestimmt sich nicht danach, wem das amtliche Kennzeichen zugeteilt ist; Halter ist vielmehr, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Dies können auch mehrere Beteiligte zugleich sein (Bestätigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts).“
Und führt weiter aus:
„Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts der Grundsatz entwickelt worden, daß als Halter eines Kraftfahrzeugs anzusehen ist, wer es für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (RGZ 77, 348 (349); 78, 179 (182/183); 79, 312 (314); 87, 137 (138)). An diesem Grundsatz hat das Reichsgericht stets festgehalten (vgl RGZ 127, 174 (175); 141, 400 (402ff); 170, 182 (184ff)). Auch der Bundesgerichtshof hat sich zu ihm bekannt (BGHZ 5, 269 (270)). Diese Begriffsbestimmung entspricht auch der im Schrifttum herrschenden Auffassung (vgl Müller, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl S 209; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, 8. Aufl StVG § 7 Anm 4; Walter in Kraftverkehrsrecht von A bis Z, Blätter „Halter, Begriff, Erläuterungen 1″; Geigel, Haftpflichtprozeß, 6. Aufl S 199ff; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 4. Aufl S 83; Becker, Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 3. Aufl S 21). Daß sie den Erfordernissen des Rechtslebens in der Gegenwart nicht mehr entspräche, kann nicht anerkannt werden.“
2. Tricks der Versicherung zum Thema Zulassungsbescheinigung
Oft verlangt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 1. Wenn in der Zulassungsbescheinigung eine Person als der Eigentümer steht, dann wird behauptet, dass man keine Ansprüche hätte. Vielen lassen sich davon beeindrucken und geben auf.
3. Tipps zum Thema Zulassungsbescheinigung
Sie sollten wissen und verstanden haben, dass dem Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs Schadenersatzansprüche gegen den Unfallverursacher und die gegnerische Haftpflichtversicherung zustehen.
Der Eigentümer muss nicht unbedingt der Halter sein und umgekehrt. Oft ist der Fahrer „nur“ der Halter aber nicht der Eigentümer. Das ist eine gute Konstellation, da der Fahrer dann im Prozess ein wertvoller Zeuge wäre. Er könnte, wenn es notwendig ist, im Rechtsstreit als Zeuge aussagen und den Sachverhalt aus seiner Sicht schildern.
Die Eigentümerstellung weist man nicht durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung nach, sondern durch Vorlage eines Kaufvertrages.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 22. Sep. 2015 | Lexikon
1. Erklärung des Begriffs Zulassungsbescheinigung
Die Zulassungsbescheinigung ist eine amtliche Urkunde und dokumentiert die Haltereigenschaft sowie die Daten eines Fahrzeugs. Durch die Zulassungsbescheinigung kann das Fahrzeug individualisert und zugeordnet werden. Der notwendige Inhalt ist unter anderem:
a. in aller Regel anhand der vom Hersteller vergebenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer (umgangssprachlich: Fahrgestellnummer),
b. die Zuteilung eines Kraftfahrzeugkennzeichens an eine bestimmte Person,
c. die Tatsache, dass das Fahrzeug die technischen Zulassungsvorschriften (Bauartzulassung) eines EU-Staates erfüllt.
Seit dem 1. Oktober 2005 werden die Zulassungsdokumente anders bezeichnet, nämlich Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2. Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 ersetzt den Kfz-Schein (damals: Fahrzeugschein), die Zulassungsbescheinigung Teil 2 den Kfz-Brief (damals: Fahrzeugbrief).
Wenn ein Fahrzeug neu zugelassen wird, stellen die Kfz-Zulassungsstellen nur noch die neuen Zulassungsdokumente aus. Für bereits zugelassene Kfz behalten der bisherige Kfz-Schein und Kfz-Brief aber weiterhin ihre Gültigkeit. Kfz-Halter sind daher nicht verpflichtet, die alten Fahrzeugpapiere in die neuen Dokumente einzutauschen. Ein Umtausch wird aber durchgeführt, wenn Veränderungen in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden müssen, wie zum Beispiel ein Halterwechsel, eine Ummeldung oder eine technische Veränderungen am Fahrzeug. Die zuständige Kfz-Zulassungsstelle zieht dann die alten Fahrzeugpapiere ein und stellt gegen eine Gebühr die Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2 aus.
Die in der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragene Person ist der Halter des entsprechenden Fahrzeugs. Halter ist, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht und die Kosten bestreitet sowie tatsächlich über das Fahrzeug verfügen kann. Dies ist vielfach nicht der Eigentümer des Fahrzeugs. Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist deshalb auch kein Eigentumsnachweis, sondern erleichtert letztendlich nur die Zulassungsvorgänge, da davon ausgegangen wird, dass derjenige, der die Zulassungsbescheinigung II in Händen hält, verfügungsberechtigt über das Fahrzeug ist. Die Zulassungsbescheinigung II besteht in Deutschland aus einem einseitig bedruckten Dokument auf fälschungsgesichertem Spezialpapier im Format 21 × 30,48 cm (formatiert 21 × 29,7 cm).
Die Vorbesitzer (Halter) eines Fahrzeugs sind aus Datenschutzgründen mit Ausnahme des letzten Vorhalters nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es werden nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalter eingetragen. Ab dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für den Eintrag jedes weiteren zweiten neuen Halters (also den fünften, den siebten, etc.) die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II im Zusammenhang mit der Zulassung erforderlich.
2. Tricks der Versicherung zum Thema Zulassungsbescheinigung
Oft verlangt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 1. Wenn in der Zulassungsbescheinigung eine Person als der Eigentümer steht, dann wird behauptet, dass man keine Ansprüche hätte. Vielen lassen sich davon beeindrucken und geben auf.
3. Tipps zum Thema Zulassungsbescheinigung
Sie sollten wissen und verstanden haben, dass dem Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs Schadenersatzansprüche gegen den Unfallverursacher und die gegnerische Haftpflichtversicherung zustehen.
Der Eigentümer muss nicht unbedingt der Halter sein und umgekehrt. Oft ist der Fahrer „nur“ der Halter aber nicht der Eigentümer. Das ist eine gute Konstellation, da der Fahrer dann im Prozess ein wertvoller Zeuge wäre. Er könnte, wenn es notwendig ist, im Rechtsstreit als Zeuge aussagen und den Sachverhalt aus seiner Sicht schildern.
Die Eigentümerstellung weist man nicht durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung nach, sondern durch Vorlage eines Kaufvertrages.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 22. Sep. 2015 | Lexikon
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von Redaktion | 22. Sep. 2015 | Lexikon
1. Erklärung des Begriffs Fälligkeit
Kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) verlangen, so tritt die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein. Auf dieser Rechtsgrundlage ensteht für den Geschädigten sofort im Zeitpunkt des Unfalls der Anspruch auf einen Rechtsanwalt seiner Wahl.
Dass der Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers in der Praxis regelmäßig erst nach einiger Zeit festgestellt werden kann, weil etwa Gutachten zum Umfang des Schadens eingeholt oder die Rechnungsstellung durch eine Reparaturwerkstatt abgewartet werden müssen, ändert daran nichts. Sobald der Geschädigte über die zur Geltendmachung seiner Forderungen erforderlichen Informationen verfügt, kann er prinzipiell den Verzug (§ 286 BGB) des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers mit der fälligen Forderung herbeiführen und gegebenenfalls die Verzugsfolgen (§§ 287, 288 BGB) geltend machen. Auch wenn einzelne Schadenspositionen zwischen der Geschädigtenseite und der Schädigerseite streitig sind und ihre Berechtigung in einem möglicherweise lang dauernden Rechtsstreit geklärt werden muss, ändert dies nichts an der Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs, soweit er sich (später) als gerechtfertigt erweist, und auch nichts daran, dass die Schädigerseite, wenn sie wirksam in Verzug gesetzt wurde, für den Verzugsschaden einzustehen und Verzugszinsen zu zahlen hat.
2. Definition
Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann.
Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB; vgl. auch § 849 BGB)
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.