Willenserklärung

1. Definition des Begriffs Willenserklärung

Eine Willenserklärung ist die Äußerung einer Person, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, die eintritt, weil sie gewollt ist (Beispiel: Rücktrittserklärung, Kündigung).

2. Erklärung des Begriffs Willenserklärung

Die Willenserklärung setzt sich aus zwei Elementen zusammen:

  • 1. Wille (innere Komponente) als subjektiver Tatbestand
  • 2. Erklärung (äußere Komponente) als objektiver Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand enthält eine Erklärung, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet sein muss, Hierbei muss es einen objektiven Beobachter in der Rolle des Erklärungsempfängers möglich sein, auf einen dahinter stehenden Rechtsbindungswillen zu schließen. Insoweit spricht man von der Schaffung eines Erklärungstatbestandes durch den Erklärenden. Der objektive Tatbestand besteht aus dem Handlungswillen, dem Rechtsbindungswillen und nach Mindermeinung auch den Gechäfstwillen.

Handlungswille

Unter dem Handlungswillen versteht man das Bewusstsein, überhaupt zu handeln, also bewusst ein äußeres Verhalten vorzunehmen. Die Erklärung muss aus der Sicht eines objektiven Dritten darauf schließen lassen, dass jemand freiwillig handeln will. Er fehlt etwa bei Verhaltensweisen im Zustand völliger Bewusstlosigkeit (Synkope, Schlaf, Hypnose).
Die Willensbekundung kann ausdrücklich (in Wort oder Schrift) oder konkludent (durch schlüssiges Verhalten) erfolgen. Allerdings ist Schweigen grundsätzlich keine Willenserklärung, da dem Schweigen in der Regel kein Erklärungswert zu entnehmen ist. Schweigen ist daher grundsätzlich weder eine Zustimmung noch Ablehnung, sondern rechtlich unbedeutend. Ausnahmen bestehen etwa dann, wenn die Parteien vereinbart haben, dass das Schweigen einen bestimmten Erklärungswert hat. Ist dies der Fall, handelt es sich auch beim Schweigen um eine echte Willenserklärung. Aus Gründen der Rechtssicherheit hat auch der Gesetzgeber teilweise einem Schweigen einen Erklärungswert beigemessen, es handelt sich dann um unechte oder fingierte Willenserklärungen (Beispiel: Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist bezüglich einer Erbschaft (vgl. § 1942, §§ 1944 ff. BGB) der Annahme gleich. Auch die sogenannte Billigungsklausel des Versicherungsvertragsgesetzes kennt eine Willenserklärung durch Schweigen.

Rechtsbindungswille

Unter dem Rechtsbindungswillen versteht man den Willen des Erklärenden einer Willenserklärung, sich rechtlich zu binden und auf diese Weise eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Mit dem Rechtsbindungswillen wird zum Ausdruck gebracht, dass ein objektiver Dritter die Handlung als rechtsgeschäftlich erheblich interpretieren darf. Der Rechtsbindungswille ist eine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer Willenserklärung und fehlt etwa bei Gefälligkeitsverhältnissen, bei Erteilung von Ratschlägen oder Auskünften und Hilferufen. Ob ein Rechtsbindungswille vorliegt, ist nach dem sogenannten objektivierten Empfängerhorizont zu beurteilen. Bei den Fällen des invitatio ad offerendum (Beispiel: Werbung/Anzeige in der Zeitung, Auslagen im Schaufenster) fehlt ein Rechtsbindungswille gänzlich. Hierbei handelt es sich nicht um eine Willenserklärung, sondern um die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots im Sinne des § 145 BGB, denn im Regelfall will der Verkäufer sich nicht gleich mit jedem rechtsgeschäftlich binden.

Geschäftswille

Zusätzlich erforderlich ist nach einer Mindermeinung auch der Geschäftswille. Dieser muss sich auf die wesentlichen Vertragsbestandteile beziehen. Bei einem Kaufvertrag sind das die Kaufvertragsparteien, namentlich Käufer und Verkäufer, der Kaufgegenstand und der Kaufpreis.

Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand spiegelt den inneren Willen des Erklärenden wider. Grundsätzlich muss die äußere Erklärung auch dem innere Willen entsprechen. Er besteht aus dem Handlungswillen, einem Erklärungsbewusstsein und dem Geschäftswillen. Allerdings ist nicht der innere Willenstatbestand, sondern nur der durch die Erklärung nach außen erkennbar gemachte Wille den gewünschten Rechtserfolg bewirken kann, beachtlich. Trotzdem müssen die subjektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen, um von einer fehlerfreien Willenserklärung ausgehen zu können. Fehlt ein subjektives Merkmal kann die Willenserklärungdennoch gültig sein.

Handlungswille

Dieser bezeichnet den Willen, überhaupt etwas bewusst zu tun oder zu unterlassen. Der Handlungswille ist zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer Willenserklärung.

Erklärungsbewusstsein

Das Erklärungsbewusstsein bezeichnet das Bewusstsein, überhaupt irgendeine rechtserhebliche Erklärung abzugeben, also sich rechtsgeschäftlich erheblich zu verhalten. Wie sich ein fehlendes Erklärungsbewusstsein auf das Vorliegen einer Willenserklärung auswirkt, ist umstritten. Ein Klassiker bildet der Fall der Trierer Weinversteigerung, bei dem eine Person (ohne Erklärungsbewusstsein) in einer Versteigerung seinen Freund begrüße, indem er seine Hand hob. Dies wurde allerdings als Gebot für die Weinversteigerung verstanden. Nach der sogenannten. Erklärungstheorie (herrschende Meinung), die sich aus dem Verantwortlichkeitsprinzip ableitet, wird dem Erklärenden sein Verhalten auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein als Willenserklärung zugerechnet, wenn er bei Beachtung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst wird, sogenannte Erklärungsfahrlässigkeit. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sein Gegenüber nicht schutzwürdig ist. Etwa weil er um das fehlende Erklärungsbewusstsein des anderen wusste. Im Fall der Versteigerung hätte der Handhebende erkennen können, dass das Heben der Hand als Gebotsabgabe verstanden wird.

Geschäftswille

Der Geschäftswille bezeichnet den Willen, ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft abzuschließen. Fehlt der Geschäftswille, schadet das der Wirksamkeit der Willenserklärung nicht. Der Erklärende kann seine Willenserklärung bei Irrtum nach § 119 Abs. 1 BGB anfechten, sich also wieder so stellen, als habe er keine Erklärung abgegeben. Eine angefochtene Willenserklärung ist (ex tunc) nichtig, also als wäre sie nie dagewesen. Allerdings muss dann der Anfechtende dem anderen, der auf die Erklärung vertraute, den Schaden ersetzen, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung erlitten hat (§ 122 BGB).

Wirksamwerden der Willenserklärung

Liegen die Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Willenserklärung vor, bedarf es noch weiterer Umstände zu ihrem Wirksamwerden. Zu unterscheiden ist zwischen empfangsbedürftig und nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen.

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen

Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung wird mangels Empfänger schon durch die Abgabe im Sinne einer einfachen willentlichen Entäußerung wirksam (Beispiel: Testament, Auslobung).

Empfangsbedürftige Willenserklärung

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung bedarf der Abgabe der Willenserklärung und dem Zugang beim Erklärungsempfänger oder seinem Vertreter, um wirksam zu werden (vgl. § 130 BGB). Abgabe meint hier jedoch nicht nur die einfache willentliche Entäußerung, sondern dass die Willenserklärung derart willentlich entäußert worden ist, dass unter regelmäßigen Umständen der Zugang beim Empfänger erwarten werden darf. Der Zugang meint wiederum, dass die abgegebene Willenserklärung derart in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter regelmäßigen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme erwartet werden darf. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nur dann an, wenn diese zeitlich vor der fingierten Kenntnisnahme liegt.

Wer die Willenserklärung abgibt, trägt die Beweislast für den Zugang. Normale E-Mails haben allerdings kaum Beweiswert. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. März 2010 kann jedoch ein Faxschreiben vom Faxempfang und damit vom Zugang ausgegangen werden, wenn auf der Sendeseite ein Sendebericht mit Bestätigungs-Vermerk belegt werden kann und auf der Empfängerseite im Prozess nichts dazu vorgetragen wird, warum der Faxempfang nicht stattgefunden habe.

Widerruf von Willenserklärungen

Willenserklärungen sind bis zum Eintritt der mit ihnen beabsichtigten Rechtsfolge frei widerrufbar, außer das Gesetz oder der Erklärende selbst bestimmen etwas anderes.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Vertrag

1. Erklärung des Begriffs Vertrag

Ein Vertrag kommt durch zwei Inhaltliche übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Im Gesetz bezeichnet man diese zwei Willenserklärungen als Antrag und Annahme.

In § 145 Bindung an den Antrag des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht:

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Grundsätzlich können Verträge formfrei, also auch mündlich, geschlossen werden. Ist jedoch eine bestimmte Form vorgesehen, dann muss diese auch eingehalten werden, ansonsten ist der Vertrag unwirksam (nichtig).

§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

§ 126 Schriftform

  • (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
  • (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
  • (3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
  • (4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Beispiele:

Es gibt viele verschiedene Vertragsarten, unter anderem Kaufvertrag, Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Darlehensvertrag, Ehevertrag (formbedürftig) usw. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Man sollte wissen, dass man als Unfallgeschädigter einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Unfallverursacher und die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hat, wenn man unverschuldet in den Unfall verwickelt wurde. Die Zahlungsansprüche stehen jedoch nur dem Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs zu. Im Prozess bezeichnet man diese notwendige Voraussetzung als Aktivlegitimation. Eigentum erwirbt man durch ein sogenanntes dingliches Rechtsgeschäft, welches eine Einigung über den Eigentumsübergang, eine Übergabe der Sache und eine Berechtigung des Veräußerers voraussetzt. Dies dokumentiert man am besten durch Vorlage eines schriftlichen Kaufvertrages.

2. Tricks der Versicherung zum Thema Vertrag

Die gegnerische Haftpflichtversicherung verlangt außergerichtlich oft die Vorlage eines Kaufvertrages. Spätestens in einem Rechtsstreit bestreiten die Anwälte der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Eigentumsstellung, mithin die sogenannte Aktivlegitimation.

Das bedeutet, die gegnerische Versicherung bezweifelt, dass der Unfallgeschädigte der Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs ist.

3. Tipps zum Thema Vertrag

Als Unfallgeschädigter sollte man wissen, dass man nur als Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs berechtigt ist, Schadenersatz zu verlangen.

Weder die Eintragung im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil 1) noch die Eintragung im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 2) dokumentieren die Eigentümrstellung. Daher reicht die Eintragung in diese Dokumente nicht aus, um seine Eigentümerstellung zu beweisen. Von den Gerichten wird entweder ein Kaufvertrag oder die Aussage des ursprünglichen Verkäufers als Zeuge akzeptiert. Daher sollte man seinen Kaufvertrag gut aufbewahren, da ein Zeugenbweis vor Gericht in solch einer Konstellation sehr schwierig ist.

Wenn man als Unfallgeschädigter gezwungen ist, eine Klage zu erheben, dann kann man den Rechtsstreit nur deshalb verlieren, weil man seine Eigentümerstellung (somit seine Aktivlegitimation) nicht beweisen konnte. Es kann sein, dass es dann auf die Frage wer den Unfall verschuldet hat, gar nicht ehr ankommt.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Strafprozessordnung (StPO)

Strafprozessordnung (StPO)

Die deutsche Strafprozessordnung (StPO) ist der umfassende und umfangreiche Gesetzestext, der die Vorschriften für die Durchführung des Strafverfahrens beinhaltet. Sie ist Teil des formellen Strafrechts, während das materielle Strafrecht vor allem im Strafgesetzbuch geregelt ist. Die Strafprozessordnung bindet die öffentliche Gewalt bei den Ermittlungen zu Straftaten. Sie kommt nur bei repressiven Maßnahmen (Strafverfolgung) zur Anwendung. Bei präventiven Maßnahmen der Polizei gelten die jeweiligen Landesgesetze (Polizeirecht, Ordnungsrecht, Gefahrenabwehr).

Die ursprüngliche Fassung der Strafprozessordnung stammt aus dem Jahr 1877. Sie ist wie viele deutsche Gesetze in einen allgemeinen und einem besonderen Teil gegliedert. Besondere Vorschriften umfassen etwa das Opfer einer Straftat, besondere Verfahrensarten (Strafbefehl, Sicherungsverfahren, beschleunigtes Verfahren etc.) und die Strafvollstreckung sowie das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister.

Als Bundesgesetz erstreckt sich der Geltungsbereich der Strafprozessordnung auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und damit auf alle 16 Bundesländer. Darüber hinaus gehören neben dem Landgebiet aber auch alle Eigengewässer, der Luftraum über dem Staatsgebiet, das Küstenmeer innerhalb der Dreimeilenzone. Nach § 10 Abs. 1 StPO ist die Strafprozessordnung auch außerhalb dieser Gebiete anwendbar, wenn die entsprechende Tat auf einem Schiff oder Luftfahrzeug mit deutscher Bundesflagge begangen wird.

Die Strafprozessordnung wird von einer Menge an ergänzenden Gesetzen begleitet. Hier sind zu nennen: Jugendstrafrecht, das Gerichtsverfassungsgesetz, das Ordnungswidrigkeitengesetz und die Abgabenordnung. In bestimmten Fällen ebenso die Zivilprozessordnung sowie das Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Zivilgericht

Erklärung des Begriffs Zivilgericht

Die Zivilgerichte sind der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuordnen und für Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständig. Die Zivilgerichtsbarkeit besteht aus der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und der streitigen Gerichtsbarkeit. Die Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen Kläger und Beklagten kann sowohl durch ein staatliches als auch durch ein privates Schiedsgericht erfolgen.

Staatliche Zivilgerichte

In Deutschland sind staatliche Zivilgerichte das Amts-, Land-, Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof. Die Verfahren sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und öffentlich. Anwaltszwang für die Parteien besteht ab Verfahren vor dem Landgericht.

Private Zivilgerichte

Als private Zivilgerichte werden die Schiedsgerichte bezeichnet. Die Parteien eines Schiedsgerichtsverfahrens verhandeln vertraulich unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Soweit die privaten Zivilgerichte keine eigenen Regelungen treffen, richtet sich das Verfahren nach den Regeln der §§ 1025 ff. ZPO. Die Einschaltung von Schiedsgerichten kann den Ablauf beschleunigen und die Kosten reduzieren. Eine anwaltliche Vertretung ist in Schiedsgerichtsverfahren nicht zwingend.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Strafverfahren

Erklärung des Begriffs Strafverfahren

Die Grundlage für ein Strafverfahren (auch Strafprozess genannt) ist die Strafprozessordnung (StPO). Es handelt sich dabei um keine Verordnung, sondern um ein förmliches Gesetz, welches im 19. Jahrhundert geschaffen wurde.
Das Strafverfahren dient formal der prozessualen Durchsetzung des materiellen Strafrechts. Der Gesetzgeber hat in den Straftatbeständen bestimmte Verhaltensweisen mit konkreten Strafandrohungen versehen. Mit der rechtswidrigen und schuldhaften Verwirklichung eines Straftatbestandes erwächst ein Strafanspruch des Staates, der in einem rechtlich geordneten, gerichtlichen Verfahren – eben dem Strafprozess – durchgesetzt werden muss. Der Strafprozess unterliegt der Prozessmaxime (Verfahrensgrundsätze), insbesondere dem Legalitätsprinzip und der Offizialmaxime. In der mündlichen Verhandlung vor Gericht gelten vor allem der Öffentlichkeitsgrundsatz und der Mündlichkeitsgrundsatz, sofern das Verfahren nicht durch einen Strafbefehl abgeschlossen wird.

Die drei Ziele des Strafverfahrens

Wahrheit

Da eine Straftat neben der Verwirklichung des Straftatbestandes auch die Schuld im Sinne einer persönlichen Vorwerfbarkeit und ein rechtswidriges Verhalten voraussetzt, ist das Strafverfahren darauf ausgerichtet, den tatsächlich Schuldigen zu finden und zu überführen. Das bedeutet, dass eine Strafe nur dann verhängt werden kann, wenn dem Beschuldigten die Beschuldigung mit Recht trifft. Nach § 244 II ZPO ist das Gericht dazu verpflichtet, „zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind“. Das Gericht muss mit den ihm von Rechtswegen zustehenden Mitteln so gut wie möglich die Wahrheit feststellen. Kernziel eines Strafverfahrens ist demnach die Erforschung der Wahrheit.

Gerechtigkeit

Die Strafe dient dem Schuldausgleich für begangenes Unrecht und ist Ausdruck ausgleichender Gerechtigkeit. Grundsätzlich findet keine Berücksichtigung von Opferinteressen im Strafverfahren statt. Obwohl Opferinteressen nicht eigentliches Ziel ist, kann die Verhängung der tat- und schuldangemessenen Strafe beim Opfer Genugtuung auslösen. Da nicht die Tat den Beschuldigten zum Täter macht, sondern vielmehr das Strafgericht in einem Strafprozess über Schuld und Strafe entscheidet, ist das Strafverfahren wesentliches Mittel zur Durchsetzung der gerechten Strafe. Die staatlichen Strafverfolgungsorgane müssen aber immer auch Entlastendes im Auge behalten müssen (vgl. § 152) und dem Beschuldigten während des gesamten Verfahrens eine effektive Verteidigung garantiert sein muss. Ferner müssen die Grund- und Menschenrechte des Beschuldigten gewahrt bleiben; Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen durch die Strafverfolgungsbehörden bedürfen einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage. Kern der Gerechtigkeit bei staatlichen Handlungen ist die bürgerliche Gleichheit, d. h. im Strafverfahren, dass nicht gegen eine Person willkürlich schärfer vorgegangen werden darf als gegenüber anderen.

Rechtsbeständigkeit

Die Vollstreckung einer Strafe kann erst mit Abschluss des Strafprozesses erfolgen. Eine „vorläufige“ Vollstreckung vor Rechtskraft des Strafurteils ist nicht möglich, andernfalls würde gegen die Unschuldsvermutung des Art. 6 II EMRK verstoßen werden. Jeder Beschuldigte hat einen Anspruch darauf hat, dass ein gegen ihn geführtes Strafverfahren binnen angemessener Frist (Art. 6 I EMRK, 47 I GRCh) zu einem Abschluss gelangt und er davor geschützt wird, dass dasselbe Verfahren ohne weiteres erneut aufgenommen werden kann. Daher hindert die Rechtskraft strafgerichtlicher Urteile ein erneutes Strafverfahren in derselben Sache („ne bis in idem“, Art. 103 III GG, 54 SDÜ, 50 GRCh).
Struktur des Strafverfahrens
Das Strafverfahren ist wie das Zivilverfahren in das Erkenntnisverfahren und das Vollstreckungsverfahren gegliedert. Das Erkenntnisverfahren wiederum ist in drei Phasen gegliedert: Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverfahren (Strafprozess im engeren Sinne).
Während im Erkenntnisverfahren festgestellt wird, ob eine Person nach Überzeugung des Gerichts (vgl. § 261) eine bestimmte Straftat begangen hat und welche Strafe tat- und schuldangemessen ist, dient das Vollstreckungsverfahren der Vollstreckung dieser Strafe.

Die 5 Stufen des Strafverfahrens

  1. Ermittlungsverfahren
  2. Zwischenverfahren
  3. Hauptverfahren
  4. Rechtsmittelinstanz (Berufung und Revision)
  5. Vollstreckung des Urteils

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Deutsches Büro Grüne Karte

Deutsches Büro Grüne Karte

1. Erklärung des Begriffs
„Deutsches Büro Grüne Karte“

Es kommt hin und wieder vor, dass an einem Unfall ein im Ausland versichertes Fahrzeug  verwickelt ist.

Hat der Unfallgegner sein den Unfall verschuldet, stellt isch die Frage, an wen man seine Ansprüche stellen kann?

Woher bekommt man die Daten?

Wen kann man im Zweifel verklagen, und wo?

Für diesen Fall gibt es das Deutsche Büro Grüne Karte.

Die Korrespondenz mit dem ausländischen Versicherer gestaltet sich nicht allein wegen der Sprachbarriere für gewöhnlich schwierig. Die Regulierungspraxis sowie Haftungs- und Versicherungsbestimmungen der europäischen Staaten unterscheiden sich erheblich. In diesem Zusammenhang erlitten Verkehrsopfer regelmäßig Nachteile, wenn der entstandene Schaden durch ein ausländisches Kfz verursacht wurde. Daher bestand die Notwendigkeit einer Erleichterung der Schadensregulierung für Verkehrsgeschädigte.

Grundlage des länderübergreifenden Systems ist die Uno-Empfehlung Nr. 5, die am 25.01.1949 verabschiedet wurde. Darin sind die Richtlinien des Grüne-Karte-System enthalten. Zu dem Grüne-Karte-System gehören derzeit 46 europäische Länder und vier außereuropäische Länder. In den teilnehmenden Ländern werden zentrale Organisationen von den Kfz-Versicherern (sogenannte Bureau) geschaffen, die dann zuständig für die Durchführung der Aufgaben des Grüne-Karte-Systems sind. Für Deutschland ist der „Deutsche Büro Grüne Karte e. V.“ gegründet worden.

Deutsches Büro Grüne Karte -

Ziele der „Deutsche Büro Grüne Karte e. V.“ sind:

  • Optimierung des Verkehrsopferschutzes bei Unfällen in Deutschland, die von ausländischen Kfz verursacht wurden

  • Vereinfachung des grenzüberschreitenden Straßenverkehrs, indem innerhalb Europas von der Pflicht des Abschlusses eines Versicherungsschutzes an der Grenze entbunden wird

Aufgaben der „Deutsche Büro Grüne Karte e. V.“ sind die Vergabe von Versicherungsbescheinigungen (Grüne Karte) an seine Mitglieder (Kfz-Haftpflichtversicherer), die ihre Kraftfahrer wiederum mit der Grünen Karte ausstatten. Aufgrund der Grünen Karte wird der Kraftfahrer mit Grenzübertritt so angesehen, als sei er nach den Bedingungen des besuchten Landes im vorgeschriebenen Umfang versichert.

In seiner Funktion als „Behandelndes Bureau“ werden Schadenersatzansprüche zu Lasten des ausländisch „Zahlenden Bureaus“ bearbeitet.
In seiner Funktion als „Zahlendes Bureau“ wird mit der Vergabe der Grünen Karte garantiert, dass die Verpflichtungen aus Verkehrsunfällen im Ausland gegenüber dem „Behandelnden Bureau“ des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat, erfüllt werden. Die Regulierung erfolgt auf Grundlage der Gesetze und Verordnungen des Unfalllandes.

Jedes nationale Grüne Karte-Bureau übernimmt die Pflichten eines Haftpflichtversicherers für ausländische Kfz. Das Grüne Karte Büro kann daher wie ein Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen werden.

Im Regelfall reguliert das Büro-Grüne-Karte die Schadenfälle nicht selbst, sondern überträgt die Abwicklung einem Mitgliedsunternehmen oder einem privaten Schadenregulierungsbüro. Bei der Zuteilung der Schadenabwicklung sind bestehende „Korrespondenzabkommen“ zwischen inländischen und ausländischen Versicherungen zu berücksichtigen. Welcher Regulierer zuständig ist, hängt grundsätzlich davon ab, bei welchem ausländischen Versicherer der Unfallverursacher versichert ist.

Sofern das Büro-Grüne-Karte die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernommen hat, kann es auch gemäß §§ 6 Abs. 1 AuslPflVersG, 115 VVG verklagt werden. Es ist also passiv legitimiert. Ein Direktanspruch gegen den Fahrer, Halter und ausländischen Versicherer besteht weiterhin.
Nicht passiv legitimiert sind dagegen die mit der Abwicklung beauftragten Versicherungsunternehmen/Regulierungsbüro.

Deutsches Büro grüne Karte

2. Definition „Deutsches Büro Grüne Karte“

Bei der „Deutsches Büro Grüne Karte e.V.“ (DBGK) handelt es sich um eine Einrichtung der deutschen Autohaftpflichtversicherer. Mitglieder des Vereins sind die in Deutschland tätigen Kfz-Haftpflichtversicherer.
Das Deutsche Büro Grüne Karte ist für die Abwicklung von Haftpflichtschäden aus einem Verkehrsunfall zuständig, wenn sich der Unfall in Deutschland unter Beteiligung eines ausländischen Kfz ereignet hat. Das Deutsche Büro Grüne Karte ist allerdings nicht für Unfälle im Ausland zuständig.
Die Rechte und Pflichten der Büros werden in einem internationalen Abkommen („Internal Regulations“), welches sich auf die UNO-Empfehlung und der darin enthaltenden EU-Richtlinien, geregelt.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.