von Redaktion | 30. Sep. 2015 | Gutachter, Lexikon, News
Leasing
1. Begriffserklärung zum Thema Leasing
Leasing – der Leasingvertrag ist ein atypischer Mietvertrag (so jedenfalls vom Bundesgerichtshof bewertet und bezeichnet).
Beim Leasing überlässt der Leasinggeber (in der Regel eine Bank) dem Leasingnehmer einen Leasingegenstand zur Nutzung. Hierfür hat der Leasingnehmer ein vereinbartes Entgelt in Form einer monatlichen Leasingrate zu bezahlen. Es kommt auch vor, dass der Leasingnehmer einen einmaligen Betrag vorab zahlen muss. In der Regel bleibt der Leasinggeber rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer dieses Leasinggutes und nimmt den Gegenstand in seine Bilanz auf. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Leasingnehmer jedoch verpflichtet, sich um das Leasingobjekt zu kümmern und alles zu veranlassen, was dem Erhalt und/oder der Beseitigung von Schäden notwendig ist. Der Leasinggeber erwirbt das Leasingobjekt zuvor vom Produzenten.
Nach Ablauf des Leasingvertrages geht der Gegenstand wieder an den Leasinggeber zurück oder kann vom Leasingnehmer oder einem Dritten käuflich erworben werden. Dies hängt vom jeweiligen Leasingvertrag ab und kann daher sehr unterschiedlich sein. Der Leasingvertrag hat vor allem im Automobilbereich an großer Bedeutung gewonnen. Die Tendenz ist steigend.

Das Besondere am Leasingvertrag ist, dass der Leasinggeber seine Haftung dem Leasinggeber gegenüber ausschließt und im Gegenzug, all seine ihm zustehende Rechte gegen den Produzenten an den Leasingnehmer abtritt, so dass der Leasingnehmer nicht ohne Rechte dastehen muss. Es handelt sich also um ein Dreiecksverhältnis. Der Leasinggeber kann also bestimmte Rechte des Leasingnehmers ausschließen. Dies ist im Mietvertrag grundsätzlich nicht möglich. Es gibt verschiedene Leasingformen, unter anderem:
I. Vollamortisationsleasing
In diesem Fall werden innerhalb der vereinbarten Laufzeit die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes und die Finanzierungskosten vollständig bezahlt, es erfolgt jedoch kein Eigentumsübergang. Der geleaste Gegenstand hat -aus steuerrechtlichen Gründen- noch einen Restbuchwert.
II. Teilamortisationsleasing auch als Restwertleasing bezeichnet
Der Leasingnehmer bezahlt einen Teil der Anschaffungskosten des Leasingobjektes und dessen Finanzierungskosten. Nach Auslaufen des Vertrages (Vertragsende) gibt es einen kalkulierten Restwert. Dieser Restwert kann mit Vertragsoptionen des Leasinggebers oder des Leasingnehmers verbunden sein. Um die Klassifizierung als Mietkaufgeschäft zu vermeiden, darf ein Eigentumsübergang an den Leasingnehmer bei Vertragsabschluss nicht feststehen, da es sonst Probleme mit dem Finanzamt geben kann. Von einem Andienungsrecht wird der Leasinggeber nur Gebrauch machen, wenn der Marktwert des Objektes zum Zeitpunkt des Vertragsendes kleiner als der kalkulierte Restwert ist. Dadurch dass bei der Teilamortisation nicht der Leasinggegenstand gänzlich abbezahlt werden muss, sind die Leasingraten bei identischer Laufzeit kleiner als bei der Vollamortisation.

2. Tricks der Versicherungen zum Thema Leasing
Nach einem Umfall behaupten die gegnerischen Haftpflichtversicherungen oft grundlos, dass man als Leasingnehmer keine Schadenersatzansprüche herleiten dürfe. Es werden lange Fragenkataloge versendet. Die Regulierung wird oft unnötig in die Länge gezogen.
3. Tipps zum Thema Leasing
Sie sollten als Leasingnehmer unbedingt wissen, dass Sie nach einem Unfall sehr wohl Schadenersatzansprüche gegen den Unfallgegner und seine Haftpflichtversicherung geltend machen dürfen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die Leasingnehmer sogar ausdrücklich dazu ermächtigt bzw. verpflichtet, da der Leasinggeber sich mit solchen Abläufen/Regulierungen nicht auseinander setzen möchte.
Man kann also einen Rechtsanwalt und einen Gutachter seiner Wahl beauftragen.
Als Leasingnehmer muss man jedoch seinen Leasingvertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beachten. Im Vertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind oft Klauseln enthalten, die sich von gängigen Klauseln unterscheiden (können). Als Leasingnehmer sollte man den Leasinggeber unverzüglich nach einem Unfall informieren. Je nach Höhe des Schadens kann der Leasinggeber unterschiedliche Entscheidungen (mit Ihnen) treffen. Unter Umständen kann es sein, dass der Leasinggeber eine Veräußerung des beschädigten Leasingfahrzeugs verlangt oder dem Leasingnehmer bestimmte Auflagen erteilt. Dies hängt wiederum vom Leasingvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Im Leasingvertrag gibt es auch andere Bewertungsmaßstäbe, so dass es unterschiedliche Ergebnissen kommen kann.
Beauftragen Sie daher unbedingt einen Gutachter und weisen Sie ihn auf ihre Leasingbedingungen hin. Beauftragen Sie unbedingt einen spezialisierten Anwalt, damit Ihnen kein schaden entsteht!
Wenn der Unfallgegner die Regulierung des Schadens grundlos verweigert, kann man im eigenen Namen eine Klage erheben. Man muss sich jedoch vorher eine schriftliche Erlaubnis des Leasinggebers einholen und die Zahlung des Schadenersatzes an den Leasinggeber verlangen (sogenannte Prozessstandschaft). Die Unfallregulierung mit einem Leasingfahrzeug ist komplizierter als ein normaler Haftpflichtfall.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 14. Sep. 2015 | Gutachter, Lexikon, News
Unfallregulierung – fiktive Abrechnung
In diesem Artikel geht es um die Möglichkeiten, wie die Unfallregulierung -aus Sicht der Unfallgeschädigten- erfolgen kann. Dem Grunde nach unterscheidet man die fiktive und die konkrete Abrechnung. In diesem Artikel soll die fiktive Abrechnung nach einem Unfall erklärt und näher beleuchtet werden.
1. Erklärung des Begriffs fiktive Abrechnung
Die fiktive Abrechnung lässt sich wie folgt erklären: Wenn man als Unfallgeschädigter unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, dann ist man so zu stellen, wie ohne Unfall. Man hat also einen Anspruch auf Zahlung aller unfallbedingten Kosten. Man darf sich aber an dem Unfallgeschehen nicht bereichern.
Bei der fiktiven Abrechnung lässt man sich als Unfallgeschädigter den entstandenen Schaden in Höhe des Nettobetrages von der gegnerischen Haftpflichtversicherung auszahlen. Man bekommt also Geld ausbezahlt und kümmert sich selbst um die Behebung des Schadens.

Man bezeichnet die fiktive Abrechnung auch oft als Abrechnung auf Gutachtenbasis. Es gibt mehrere Möglichkeiten der Abrechnung. Man unterscheidet die konkrete Abrechnung und fiktive Abrechnung.
2. Bedeutung
Bei der fiktiven Abrechnung macht der Unfallgeschädigte zunächst von seinem Recht Gebrauch, die unfallbedingten Sachschäden nicht komplett reparieren zu lassen. Dieses Rechts steht ihm nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu. Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt.
Dazu stellte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.11.2010 in einem konkreten Fall unter anderem Folgendes fest:
„Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt. Vor Ablauf der Sechs –Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.“
Wie man dem Urteil entnehmen kann, kann man als Unfallgeschädigter die vom Gutachter kalkulierten Nettokosten verlangen, maximal bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Dies gilt aber nur dann, wenn man das unfallbeschädigte Fahrzeug nach dem Unfall noch mindestens sechs weiter benutzt.

3. Tricks der Versicherungen
Zunächst sollten Sie als Unfallgeschädigter Wissen, dass Sie sowohl auch bei einer fiktiven Abrechnung einen Anspruch auf Zahlung der Verbringungskosten haben. Dies setzt voraus, dass diese Verbringungskosten in dem Gutachten enthalten sind welches Sie in Auftrag gegeben haben.
Vor allem bei der fiktiven Abrechnung versuchen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen alle möglichen Positionen unberechtigt zu kürzen. Es wird oft argumentiert, dass man im Falle einer fiktiven Abrechnung keinen Anspruch hätte. Betroffen sind unter anderem Folgende Schadenspositionen:
4. Tipps zum Thema fiktive Abrechnung
Sowohl die UPE-Zuschläge als auch die Verbringungskosten sind somit nicht anders zu behandeln als die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Dazu hat unter anderem das Landgericht Rostock mit Urteil vom 02.02.2011 Folgendes festgestellt:
„Nehmen alle für die Reparatur in Frage kommenden markengebundenen Fachwerkstätten einen Aufschlag auf die Ersatzteilpreise und verfügen sie ferner nicht über eine eigene Lackiererei, so dass insoweit im Reparaturfall stets Verbringungskosten anfallen, gehören sowohl die UPE-Zuschläge als auch die Verbringungskosten zu den zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten, sie sind also nicht anders zu behandeln als die teureren Stundensätze.“
Diese Rechtsauffassung hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt und unter anderem Folgendes festgestellt:
„Nach der wohl herrschenden Meinung können prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind. Dann machen sie den erforderlichen Reparaturaufwand aus, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist (Lemcke in van-Bühren, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 3, Rdnr. 92 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Eggert a.a.O.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Ist ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt der Herstellung durch diesen (§ 249 Abs. 1 BGB) den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlasste Reparatur verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Dieser Geldbetrag bemisst sich danach, was von dem Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH NJW 1989, 3009, juris-Rdnr. 9). Für das, was zur Schadensbeseitigung nach der letztgenannten Vorschrift erforderlich ist, ist ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen. Dafür kann das Schätzgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten für das Gericht eine sachgerechte Grundlage sein, sofern – wie hier – das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH a.a.O.). […] Führt demnach ein öffentlich bestellter und vereidigter („anerkannter“) Kfz-Sachverständiger – wie hier – in seinem Gutachten aus, dass in der Region bei einem entsprechenden Hersteller im Falle einer Reparatur typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden, ist bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis eine Ersatzfähigkeit dieser Aufschläge gegeben. Die Gegenansicht liefe im Ergebnis auf die Konsequenz hinaus, dass die fraglichen Aufschläge nur im Falle ihrer tatsächlichen Berechnung nach der Fahrzeuginstandsetzung erstattungsfähig wären. Indes ist bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die tatsächliche Reparatur gerade nicht maßgeblich. Nichts anderes ergibt sich aus der Neufassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften: Durch diese Änderung sollte nicht die Zulässigkeit einer fiktiven Schadensabrechnung – einschließlich der die UPE-Aufschläge betreffenden – schlechthin beseitigt werden, sondern nur die Ersatzfähigkeit des Umsatzsteueranteils an dessen tatsächlichen Anfall geknüpft werden. Ansonsten hat sich nichts an der bis dahin bestehenden Rechtslage geändert, dass es dem Geschädigten frei steht, den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Satz 2 BGB a.F. nicht für die Instandsetzung seines Fahrzeuges zu verwenden (BGH NJW 1989, 3009; juris-Rdnr. 12 mit weiteren Nachweisen).“
Auch das höchste Zivilgericht in Berlin, das Kammergericht, hat diese Rechtsauffassung bestätigt und Folgendes festgestellt:
„Der Kläger kann nach allgemeiner Auffassung von dem ersatzpflichtigen Schädiger an Stelle der Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeuges auch den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen, der sich grundsätzlich danach bemisst, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint. Diesen Betrag hat der Kläger durch das Gutachten des Sachverständigen M. S. vom 20. Oktober 2005 dargetan, das eine hinreichende Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO ist. Durch seine Bezugnahme auf das genannte Gutachten hat der Kläger zugleich ausreichend substantiiert behauptet, die hier ansässigen Fachwerkstätten berechneten Zuschläge in Höhe von 18 % auf die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller der für die Reparatur erforderlichen Ersatzteile.“
5. die große Gefahr der fiktiven Abrechnung
Die fiktive Abrechnung birgt jedoch eine große Gefahr!
Wenn man in einem späteren Unfall an der gleichen Stelle erneut einen Schaden am Fahrzeug erleidet, kann das Problem des VORSCHADENS dazu führen, dass man auf seinem neuen Schaden sitzen bleibt.
Bitte beachten Sie, dass auch bei der fiktiven Abrechnung bestimmte Regeln beachtet und eingehalten werden müssen. Um erfolgreich fiktiv abrechnen zu können, sollte man das Fahrzeug noch mindestens (seit dem Unfall) sechs Monate weiter benutzen. Sollten Sie dies nicht tun, kann sich die Rechtslage ändern. Sie sind daher gut beraten, wenn Sie von Anfang einen einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Gerade im Rahmen der Unfallregulierung, versuchen die haftenden Haftpflichtversicherungen die Ansprüche der Unfallgeschädigten unberechtigt zu kürzen, um Geld zu sparen!
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 10. Sep. 2015 | Gutachter, Lexikon, News
Merkantiler-Minderwert – Unfall – Schadenersatz
1. Erklärung des Begriffs Minderwert bzw. Merkantiler-Minderwert
Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Der Merkantile Minderwert ist der Betrag, um den das unfallbeschädigte Fahrzeug nun bei einem Weiterverkauf weniger Wert ist. Als Unfallgeschädigter ist man so zu stellen, wie ohne Unfall. Wenn man vorher ein unfallfreies Fahrzeug hatte, wird man beim Weiterverkauf nun –aufgrund der Unfalleigenschaft– weniger Geld bekommen. Diese Differenz wird als Merkantiler-Minderwert bezeichnet. Wie hoch der merkantile Minderwert ist, wird durch einen Sachverständigen festgestellt.
Selbst wenn man vorher einen Unfall hatte, kann ein weiterer Unfallschaden dazu führen, dass das Fahrzeug beim Weiterverkauf noch weniger Geld einbringt und somit einer Merkantiler-Minderwert (erneut) eingetreten ist. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen, so dass es keine pauschale Formel gibt.
Die Wertminderung enthält keine Umsatzsteuer, da es sich hierbei um einen nicht steuerbaren Betrag handelt.
2. Aus Sicht des Sachverständigen – technische Details
a. Liegt ein Verkehrsunfall, also ein Haftpflichtfall, vor, ist Folgendes zu beachten:
Grundsätzlich ist der Begriff „Minderwert bzw. Wertminderung“ in zwei Kategorien aufzuteilen. Es gibt den technischen und den wirtschaftlichen merkantilen Minderwert. Ein technischer Merkantiler-Minderwert liegt vor, wenn der ursprüngliche Zustand des unfallbeschädigten Fahrzeugs auch nach einer fachgerechten sowie vollständigen Reparatur nicht mehr hergestellt werden kann. Ob eine technische Wertminderung vorliegt, kann naturgemäß nur nach einer ausgeführten Reparatur durch einen Sachverständigen festgestellt werden.
Die merkantile Wertminderung stellt einen Vermögensausgelich für den Fall dar, dass wegen der Unfalleigenschaft ein weniger Geld beim Verkauf zu erzielen ist. Dieser geringere Betrag wird auch als „Mindererlös„bezeichnet.
b. Im Kasko-Fall ist eine Wertminderung meistens nicht erstattungsfähig, da es in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen ist. Aber auch hier kommt es auf den Einzelfall bzw. einschlägigen Vertrag an.
3. Urteile
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.11.2004 klargestellt , dass es keine schematischen Grenzen (früher Faustregel älter fünf Jahre, mehr als 100.000 km) mehr gibt, weil die Fahrzeuge heute deutlich haltbarer sind.
Infolgedessen gibt es für den Merkantilen Minderwert keine starre Grenze mehr. Die „Faustregel“, dass ein Merkantiler-Minderwert nicht anfalle, wenn das Fahrzeug älter als 5 Jahre ist und/oder eine Laufleistung über 100.000 KM aufweist ist damit überholt und veraltet.
Zitat des Bundesgerichtshofs:
„In einer späteren Entscheidung vom 18. September 1979 VI ZR 16/79 hat der Senat zwar erwogen, bei Personenkraftwagen könne im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze f r den Ersatz eines merkantilen Minderwertes angesetzt werden. Diese Einschätzung stützte sich jedoch unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse auf dem Gebrauchtwagenmarkt auf die Überlegung, da solche Pkw im allgemeinen nur noch einen derartig geringen Handelswert hätten, da ein meßbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrete. Die Beurteilung war mithin nicht allein auf die Laufleistung des Fahrzeugs bezogen, sondern maßgeblich auf deren Bedeutung f r seine Bewertung auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge (z.B. infolge längerer Haltbarkeit von Motoren, vollverzinkter Karosserien etc.) ändern.“
Daher hat das Kammergericht auch bei einem neun Jahre alten Porsche mit mehr als 170.000 KM Laufleistung eine Wertminderung bejaht (Urteil vom 2.9.2010). Das Landgericht Berlin hat bei einem elf Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 180.000 km eine Wertminderung bejaht (Urteil vom 25.6.2009). Das Landgericht Köln hat für ein Taxi mit 140.000 km eine Wertminderung bejaht (Urteil vom 12.11.2009).
Was bzw. wie bewertet das Gericht?
a. Der Tatrichter hat in jedem Einzelfall gemäß § 287 ZPO zu prüfen, ob sich der Unfallschaden wertmindernd auswirkt. Die Höhe der merkantilen Wertminderung ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten. Bei der Berechnung des merkantilen Minderwerts eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges ist der Schätzung eines Sachverständigen, der das Fahrzeug begutachtet hat, der Vorrang vor tabellarischen Berechnungsmethoden zu geben (Oberlandesgericht Köln Urteil vom 05. Juni 1992).
b. Die merkantile Wertminderung stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar. Dessen Erstattung erfolgt sowohl bei der Reparatur als auch bei Verkauf des Kraftfahrzeugs (Landgericht Oldenburg Urteil vom 18. Mai 1999). Auch bei einem 11 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 183.000 KM ist die Zuerkennung einer merkantilen Wertminderung möglich, wenn nur ein Vorbesitzer vorhanden, das Fahrzeug scheckheftgepflegt bei überdurchschnittlich gutem Pflegezustand ist und eine Wiederbeschaffungswert von 8.000,00 € hat (vgl. Landgericht Berlin 2010, 36).
„Eine starre Grenze von 100.000 km ist nicht mehr zeitgemäß. Diese früher vertretene Auffassung beruhte darauf, dass solche Fahrzeuge im Allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hatten, dass ein messbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrat. Maßgeblich ist mithin nicht allein die Laufleistung des Fahrzeugs, sondern deren Bedeutung für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge ändern. Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich sämtliche Marktnotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.11.2004).“
4. Tricks der Versicherungen
Die Haftpflichtversicherungen lehnen gerne und schnell die Bezahlung einer merkantilen Minderwerts ab. Oft zu Unrecht. Dabei beziehen sich die Versicherungen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1978. Damals hatte der Bundesgerichtshof noch eine „Faustregel“ aufgestellt und die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Merkantiler-Minderwert nicht anfällt, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug älter als 5 Jahre ist und/oder eine Laufleistung von über 100.000 KM hat. Diese Rechtsprechung ist spätestens seit dem 23.11.2004 überholt. Aber das verrät die Versicherung den Unfallgeschädigten nicht. Ob dieses Verhalten der jeweiligen Versicherungsmitarbeiter einen Betrug darstellt und damit strafbar sein könnte, vgl. § 263 StGB, soll hier nicht weiter vertieft werden.
Als Unfallgeschädigter kann man sich auf die Angaben des beauftragten Gutachters verlassen. Wenn dieser einen merkantilen Minderwert festgestellt hat, dann sollte man auch die Bezahlung des jeweiligen Betrages bestehen und sich nicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung hinter das Licht führen lassen.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 8. Sep. 2015 | Gutachter, Lexikon, News
1. Erklärung des Begriffs Anscheinsbeweis bzw. Beweis des ersten Anscheins
Nach einem Verkehrsunfall ist zunächst die Frage zu klären, wer den Unfall verschuldet hat. Nicht selten kommt es zu Beweisschwierigkeiten. Grundsätzlich trägt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall die Beweislast. Das bedeutet, dass der Geschädigte sowohl das Verschulden des Unfallverursachers beweisen muss als auch die Schadenshöhe.
Im verkehrsrechtlichen Schadenersatzprozess gibt es für den Beweispflichtigen allerdings Beweiserleichterungen. Besonders der Anscheinsbesweis bzw. der Beweis des ersten Anscheins ist aus der gerichtlichen Praxis gerade bei Verkehrsunfall-Prozessen nicht wegzudenken.
2. Definition Anscheinsbeweis
Der Begriff des Anscheinsbeweises ist eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Beweiserleichterung und ist daher nicht gesetzlich definiert.
Der Beweis des Anscheinsbeweises greift häufig bei Verstößen gegen die StVO und erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne konkrete Tatsachengrundlage. Der Anscheinsbeweis beruht allein aufgrund von Erfahrungssätzen.
Typisch ist ein Geschehensablauf dann, wenn nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann.
Grundsätzlich spricht der Anscheinsbeweis gegen den Unfallbeteiligten, der nach der Sachlage typischerweise infolge seines verkehrswidrigen Verhaltens den Verkehrsunfall verursacht hat.
3. Tricks der Versicherung zum Thema Anscheinsbeweis
Es kommt nicht selten vor, dass der Unfallverursacher trotz Schuldeingeständnis am Unfallort ganz plötzlich auf die Idee kommt, seine Schuld zu bestreiten und unwahre Behauptungen gegenüber seiner Haftpflichtversicherung aufstellt.
Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen bestreiten auf Grundlage der Aussage Ihres Versicherungsnehmers dann die Haftung, obwohl sie genau wissen, dass zu Gunsten des Geschädigten der Anscheinsbeweis greift und dieser nach Sachlage nicht erschüttert werden kann.
Viele Geschädigte verzweifeln daran und haben Angst gegen die „große“ Versicherung vorzugehen.
Wird von der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Haftung bestritten, ist es nicht selten, dass der Geschädigte mit dieser Situation überfordert ist und der Geschädigte als Laie kaum Chancen gegen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen hat.
4. Tipps zum Thema Anscheinsbeweis
Der Unfallgeschädigte sollte sich nicht mit einer Ablehnung der Schadenersatzansprüche oder mit einem zermürbenden Regulierungsverhalten der gegnerischen Haftpflichtversicherung abspeisen lassen.
Erfahrungswerte haben gezeigt, dass die gegnerischen Haftpflichtversicherungen besonders bei Geschädigten ohne rechtliche Vertretung regelmäßig versuchen, die Haftung zunächst gänzlich abzulehnen.
Das wohl bekannteste Beispiel für einen Anscheinsbeweis ist der „klassische“ Auffahrunfall: Gegen den Auffahrenden spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dahingehend, dass er entweder nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten oder infolge von Unaufmerksamkeit nicht rechtzeitig auf ein Hindernis oder das Fahrverhalten eines Vorausfahrenden reagiert oder gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat.
Natürlich kommt es auch vor, dass der Geschädigte derjenige ist, der aufgefahren ist. Eine Anwendung des Anscheinsbeweis kommt dann nicht in Betracht, wenn der Verkehrsunfall auf mehrere Ursachen zurückgeführt werden kann. Der Beweis des ersten Anscheins kann durch erwiesene Tatsachen, die einen atypischen Geschehensablauf möglich gemacht haben können, erschüttert werden.
Treten also vom „Normalfall“ abweichende Sachverhaltsumstände hinzu, greift der Anscheinsbeweis unter Umständen nicht. Der Bundesgerichtshof entschied daher mit Urteil vom 13.12.2011:
„Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ist ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist.“
So kann auch bei einem Auffahrunfall der Anscheinsbeweis dadurch erschüttert werden, dass dem Auffahrenden der Nachweis gelingt, dass der Vorausfahrende kurz vor dem Auffahrunfall in den Fahrstreifen des anderen gewechselt ist.
Gerade bei Haftungsproblemen ist ein Fachanwalt für Verkehrsrecht unabdingbar, denn wie Sie sehen sind „Recht haben“ und „Recht bekommen“ zwei verschiedene Schuhe – auch bei einer zunächst (vermeintlich) klaren Sachlage.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 8. Sep. 2015 | Gutachter, Lexikon
1. Allgemeines zur Differenzbesteuerung
Differenzbesteuerung – Möchte der Geschädigte seinen Totalschaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von dem dort angegebenen Brutto-Wiederbeschaffungswert die darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen. Um dies zu ermitteln, muss geklärt werden, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25 UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden. Grund dafür ist vor allem folgendes:
Neuere Gebrauchtfahrzeuge werden oft mit „ausgewiesener“ Mehrwertsteuer verkauft. Dies betrifft meist Fahrzeuge der Altersgruppe bis drei oder vier Jahre. Bei diesen Fahrzeugen ist in dem Kaufpreis die volle Mehrwertsteuer enthalten, da Fahrzeuge dieser Altersgruppe oft von Unternehmern an den Autohandel zurückgegeben werden (z.B. Firmenfahrzeuge, Leasingfahrzeuge etc.). Fahrzeuge, die älter sind, enthalten meist Differenzsteuer, oder keine Mehrwertsteuer.

Hintergrund bei Fahrzeugen mit Differenzbesteuerung:
Fahrzeuge mit einem Alter von drei und mehr Jahren kommen meist aus Privatbesitz in den Gebrauchtwagenhandel. Der Autohändler kauft das Fahrzeug also ohne Mehrwertsteuer an. Bei Veräußerung dieses Fahrzeuges muss er dann nicht die volle Mehrwertsteuer aus dem Kaufpreis an die Finanzbehörde abführen, sondern nur die Mehrwertsteuer aus der erzielten Gewinnspanne. Bei dem aktuellen Mehrwertsteuersatz in Höhe von 19% beträgt dieser Satz derzeit ca. 2,3%.
Aufgrund des neuen Gewährleistungsrechts muss ein Unternehmer bei einem Verbrauchsgüterkauf auch auf den Verkauf gebrauchter Produkte eine Gewährleistung von mindestens 1 Jahr einräumen. Folge davon ist, dass der seriöse Gebrauchtwagenhandel nicht mehr bereit ist, ältere Fahrzeuge, ab etwa 10 Jahre, im unteren Preisniveau anzubieten, da das Gewährleistungsrisiko in keinem Verhältnis zur Handelsspanne steht. Weitere Folge davon ist, dass ältere Fahrzeuge nur noch im privaten Handel zu finden sind. Daher werden Fahrzeuge dieser Kategorie bei der Bewertung ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen (steuerneutral). In diesem Fall ist der volle Wiederbeschaffungswert ohne Abzug für Mehrwertsteuer zu erstatten.
2. Tricks der Versicherungen
Nach einen Unfall wird von der gegnerischen Versicherung oft versucht, die Ansprüche des Unfallgeschädigten zu kürzen. Dabei kommt es auch vor, dass Abzüge in Form der Mehrwertsteuer vorgenommen werden.
3. Tipps zum Thema Differenzbesteuerung
Man sollte als Unfallgeschädigter Wissen, dass man sich auf das in Auftrag gegebene Gutachten verlassen darf. Die in dem Gutachten enthaltenen Werte sind grundsätzlich entscheidend.
Der Bundesgerichtshof hat auch entschieden, dass man sich nicht jeder Kürzung gefallen lassen muss. Auch nicht, wenn man zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. Den Beschluss können Sie hier kostenlos nachlesen.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 7. Sep. 2015 | Gutachter, Lexikon, News
130-Prozent-Grenze bzw- 130 % Regelung
1. Begriffserklärung – 130-Prozent-Grenze
Bei dem Begriff 130-Prozent-Grenze geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Unfallgeschädigter sein Fahrzeug (vollständig) reparieren lassen darf und die gegnerische Haftpflichtversicherung die dadurch entstandenen Reparaturkosten bezahlen muss.
Dazu muss man wissen Folgendes wissen:
Wenn man als Unfallgeschädigter unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, dann ist man so zu stellen, wie ohne Unfall. Grundsätzlich sind alle Kosten die unfallbedingt entstanden sind, dem Unfallgeschädigten zu erstatten. Der Unfallgeschädigte darf sich jedoch nicht an dem Unfall bereichern, sogenanntes Bereicherungsverbot. Das bedeutet, er darf nach dem Unfall durch die Zahlungen der gegnerischen Versicherung nicht besser gestellt sein.
2. Definition – 130-Prozent-Grenze
Der Begriff „130-Prozent-Grenze“ ist gesetzlich nicht geregelt.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch eine Grenze bzw. eine Formel aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug reparieren lassen kann und die gegnerische Versicherung die dadurch entstandenen Reparaturkosten bezahlen muss. Dies ist der Fall, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten (welche durch einen Gutachter ermittelt werden müssen) und der merkantile Minderwert den Wiederbeschaffungswert nicht um einen Betrag von mehr als 30% übersteigen. Man spricht daher von einer sogenannten 130%-Grenze. Grundsätzlich sind bei dieser Berechnung die jeweiligen Bruttowerte zu berücksichtigen.
Beispiele:
Beispiel Nummer 1
Wiederbeschaffungswert 10.000,- €
Reparaturkosten 12.000,- €
Minderwert 250,- €
Restwert 4.500,- €
Hier beträgt die (130%-) Grenze also 13.000,- €.
In solche einem Fall könnte der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug nach den Vorgaben des Gutachters sach- und fachgerecht reparieren lassen und von der gegnerischen Versicherung den Rechnungsbetrag sowie den Minderwert verlangen, da man sich noch im Rahmen der 130%-Grenze befindet.
Beispiel Nummer 2
Wiederbeschaffungswert 10.000,- €
Reparaturkosten 14.000,- €
Minderwert 250,- €
Restwert 4.500,- €
In diesem Beispiel belaufen sich die voraussichtlichen Reparaturkosten auf über 130% (da mehr als 13.000,- €), so dass der Unfallgeschädigte keinen Zahlungsanspruch in Höhe der Reparaturkosten haben würde, selbst wenn er das unfallbeschädigte Fahrzeug sach- und fachgerecht reparieren lassen würde.
Beispiel Nummer 3
Wiederbeschaffungswert 10.000,- €
Reparaturkosten 12.500,- €
Minderwert 750,- €
Restwert 4.500,- €
Auch in diesem Beispiel hätte der Unfallgeschädigte keinen Zahlungsanspruch in Höhe der Reparaturkosten, da der Schaden des Unfallgeschädigten (Reparaturkosten und Minderwert) die 130-Prozent-Grenze überschreiten, nämlich um 250,- € (12.500+750= 13.250,-€).
In den Beispielen 2 und 3 übersteigen die Reparaturkosten (und der Minderwert) den Wiederbeschaffungswert um einen Betrag von mehr als 30%. In diesen Fällen hat der Unfallgeschädigte gegen die gegnerische Versicherung nur einen Anspruch in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). In dem oben genannten Beispiel 2 und 3 also nur in Höhe von 5.500,- €.
Wiederbeschaffungswert 10.000,- €
Restwert -4.500,- €
Wiederbeschaffungsaufwand 5.500,- €
Es kann, je nachdem wie das Gutachten ausfällt, eine Differenz von mehrere tausend Euro entstehen.

3. Tricks der Versicherungen
Wenn man die oben genannten Beispiele und die Differenzen (der Geldbeträge) gesehen hat, kann man sich gut vorstellen, dass die Versicherungen mit allen Mitteln versuchen, weniger zu bezahlen.
Auch hier ist ein beliebter Trick die sogenannte Nachbesichtigung. Durch die Entsendung des hauseigenen Gutachters, versuchen die Versicherungen andere Werte ermitteln zu lassen. Einerseits soll dadurch der ursprünglich beauftragte Gutachter als unglaubwürdig bzw. inkompetent dargestellt werden. Andererseits soll der Unfallgeschädigte verunsichert werden. Ziel ist es in jedem Fall, den Zahlungsanspruch des Unfallgeschädigten zu kürzen.
Es werden auch oft Urteile des Bundesgerichtshofs zitiert und dem Unfallgeschädigten suggeriert, dass er sein Fahrzeug nicht reparieren dürfe, da die 130%-Grenze überschritten sei. Oft werden Urteile sogar falsch zitiert. Laien, aber auch Anwälte fallen leider oft auf solche Tricks herein.
4. Tipps zum Thema 130-Prozent-Grenze
Als Unfallgeschädigter sollte man zunächst wissen, dass man einen Anwalt und einen Gutachter seines Vertrauens beauftragen darf. Auf die Angaben des Gutachters darf man sich verlassen.
Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Urteil vom 15. November 2011).

Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil 02.06.2015 bestätigt und sinngemäß Folgendes festgestellt:
„In Abweichung von dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 S. 1 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann Ersatz des Reparaturaufwands (Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Entschädigung für den merkantilen Minderwert) bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.“
Für den Fall, dass zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber – auch durch Verwendung von Gebrauchtteilen – gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, hat der erkennende Senat inzwischen entschieden, dass aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots dem Geschädigten eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann (Urteil vom 14. Dezember 2010).
Hilft ein Rabatt um unterhalb der 130-Prozent-Grenze zu gelangen?
NEIN. In einem weiteren Fall hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2011 einen Zahlungsanspruch eines Unfallgeschädigten verneint, da dieser einen Werkstattrabatt erhalten hatte und die Reparaturkosten somit „künstlich“ unter der 130%-Grenze lagen. Ohne Rabatt wäre die 130%-Grenze überschritten gewesen. Einen solchen Vorgang hatte der Bundesgerichtshof abgelehnt und sinngemäß Folgendes festgestellt:
„Der Geschädigte (der von der Werkstatt einen Rabatt erhalten hat und daher) sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, kann den Ersatz von Reparaturkosten aber nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war. Ob dies der Fall ist, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Februar 2011).
Man sollte daher als Unfallgeschädigter wissen, dass die Einräumung eines Rabatts seitens der Reparaturwerkstatt die unter objektiven Kriterien erfolgende Beurteilung der Wirtschaftlichkeit nicht beeinflusst, da eine nach objektiven Kriterien objektiv unwirtschaftliche Reparatur durch die Gewährung eines pauschalen Nachlasses nicht wirtschaftlich wird. Ansonsten könnte der Unfallgeschädigte in Kooperation mit der reparierenden Werkstatt der „Schaden“ beliebig klein rechnen. Dies ist unzulässig und wird von den Gerichten nicht akzeptiert (vergleich unter anderem Landgericht Trier, Urteil vom 26.05.2015).
Etwas anderes kann aber gelten, wenn der bereits beauftragte Gutachter ursprünglich zu dem Ergebnis gelangte, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% übersteigen und anschließend (auf die Bitte des Geschädigten) einen alternativen Reparaturweg berücksichtigt. Gelangt der Gutachter in seiner neuen Berechnung unter Berücksichtigung eines alternativen Reparaturwegs nämlich zu dem Ergebnis, dass die alternative Methode kostengünstiger (und somit im Rahmen der 130%-Grenze) aber gleichwertig ist, hat der Unfallgeschädigte gleichwohl einen Anspruch auf Zahlung der gesamten Reparaturkosten. Dies hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 18.06.2014 entschieden.

Bitte beachten Sie:
a. Sie müssen nicht 6 Monate auf die Bezahlung Ihrer Rechnung warten.
b. Grund dafür ist, dass die sechsmonatige Weiternutzung grundsätzlich keine Voraussetzung für die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs ist.
Der Anspruch auf Naturalrestitution nach §
249 Abs. 1 BGB
ist am Unfalltag sofort fällig (vgl. § 271
BGB). Der Geldanspruch nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB soll den Geschädigten begünstigen, jedenfalls nicht schlechter stellen. Den zur Herstellung erforderlichen Betrag schuldet der Schädiger bereits mit der Entstehung des Unfallschadens (Urteil des
Bundesgerichtshofs 06.11.1973).
Der
Bundesgerichtshof hat dies ausdrücklich mit Urteil vom 18.11.2008 nochmals klargestellt und das Urteil unter anderem wie folgt begründet:
„Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.“
Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.