Zur Dauer des Nutzungsausfalls bei vor dem Unfall bestellten Neu-Kfz

BGH-Urteil vom 18.12.2007 zum Aktenzeichen: VI ZR 62/07

Leitsatz

Dem Geschädigten kann über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, nicht wesentlich übersteigt

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 13. Februar 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Der Kläger fordert nach einem Verkehrsunfall vom Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs des Unfallgegners u.a. Nutzungsausfallentschädigung.

Am 11. Oktober 2005 wurde der PKW des Klägers bei einem Auffahrunfall total beschädigt. Für den entstandenen Schaden haftet der Unfallgegner unstreitig in vollem Umfang. Die Beklagte zahlte vorprozessual den für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Betrag von 7.084,54 €. Der für den Ersatzkauf erforderliche Zeitraum wurde vom Sachverständigen auf 14 Kalendertage geschätzt. Der Kläger mietete vom 11. Oktober 2005 bis 21. Oktober 2005 einen Mietwagen. Am 17. Oktober 2005 übersandte der damalige anwaltliche Vertreter des Klägers der Beklagten den am 26. April 2005 geschlossenen Kaufvertrag über einen PKW, dessen Lieferung für Dezember 2005 vorgesehen war. In einem Begleitschreiben wies er darauf hin, dass der Kläger gezwungen sei, bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs entweder auf Kosten der Beklagten ein „Interimsfahrzeug“ anzukaufen oder bis zur Lieferung Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen. Für den Fall, dass die Beklagte bis 24. Oktober 2005 nichts anderes mitteilen sollte, werde für den weitergehenden Zeitraum Nutzungsausfall beansprucht werden. Die Beklagte ließ die Frist verstreichen. Die Kosten für das Mietfahrzeug glich sie aus, weitere Zahlungen lehnte sie ab. Der Kläger verlangt neben einer erhöhten Unkostenpauschale, Ersatz für die Tankfüllung des verunfallten PKW und Entschädigung des Nutzungsausfalls bis zum 2. Januar 2006, dem Liefertag des PKW.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, weil die Frage eines Nutzungsausfallschadens und der Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei im Unfallzeitpunkt bereits bestelltem Ersatzfahrzeug durch Anschaffung eines Interimfahrzeuges in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher noch nicht abschließend geklärt sei. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klageforderung in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht führt aus, dass der Kläger zwar über die bereits erstatteten Mietwagenkosten hinaus für die zur Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderliche Zeit Nutzungsausfallentschädigung für vier Tage beanspruchen könne. Die Forderung sei jedoch durch vorprozessuale Zahlungen ausgeglichen. Darüber hinaus komme Nutzungsentschädigung nicht in Betracht, weil der finanzielle Verlust im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Interimsfahrzeugs und dessen anschließendem Wiederverkauf im Hinblick auf die Lieferzeit von neun Wochen für das vor dem Unfall bestellte Fahrzeug jedenfalls deutlich niedriger sei als die Nutzungsausfallentschädigung bis zur Lieferung. Der Kläger verletze die Schadensminderungspflicht. Daran ändere auch das Schreiben vom 17. Oktober 2005 nichts, da ein bestimmter Erklärungswert mit dem Schweigen der Beklagten nicht verbunden sei.

II.

  1. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
    1. Dem Eigentümer eines privat genutzten PKW, der durch einen Schaden die Möglichkeit zur Nutzung verliert, steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz für seinen Nutzungsausfall zu, wenn er zur Nutzung willens und fähig gewesen wäre (vgl. Senatsurteile, BGHZ 45, 212 ff.; 56, 214, 215 f.; 161, 151, 154; GSZ BGHZ 98, 212, 220; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 – X ZR 49/86 – NJW 1988, 484, 485 f.). Seine Grenze findet der Ersatzanspruch am Merkmal der Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sowie an der Verhältnismäßigkeitsschranke des § 251 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – VersR 1985, 283, 284). Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte unter mehreren möglichen Wegen des Schadensausgleichs im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu wählen hat. Das gilt nicht nur für die eigentlichen Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten, sondern gleichermaßen für die Mietwagenkosten (vgl. Senatsurteile, BGHZ 160, 377, 383; 163, 19, 22) und ebenso für die Nutzungsausfallentschädigung (vgl. BGHZ 40, 345, 354 f.). Dementsprechend hat der Schädiger grundsätzlich Nutzungsersatz nur für den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes erforderlich ist (vgl. BGHZ 45, 211, 216; OLG Hamm, VersR 1993, 766, 767; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 249 Rn. 33; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25 Rn. 11, 24 und 30). Im Allgemeinen ist dies die Dauer der Reparatur bzw. bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Benötigt der Geschädigte für die Schadensbehebung einen längeren Zeitraum, ist zu unterscheiden, ob er sich wegen des Unfalls ein Ersatzfahrzeug mit längerer Lieferzeit anschafft oder ob er – wie im Streitfall – schon vor dem Unfall ein Ersatzfahrzeug bestellt hat. Bei der ersten Fallgruppe kann eine längere Wartezeit nicht zu Lasten des Schädigers gehen, weil sie auf der freien Disposition des Geschädigten beruht (vgl. Senatsurteile, BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 7; Urteil vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88 – VersR 1989, 1056 f.; Weber, VersR 1990, 934, 938 ff.; Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2059 f.).
    2. Hat der Geschädigte hingegen das Fahrzeug bereits vor dem Unfall bestellt und wollte er bis zur Lieferung das verunfallte Fahrzeug nutzen, ist die bereits bestehende wirtschaftliche Planung aufgrund des Unfalls gestört. Der Geschädigte ist gezwungen, entweder für die Lieferzeit ein gebrauchtes Fahrzeug zu kaufen und dieses nach der Lieferung wieder zu verkaufen oder ein Fahrzeug zu mieten oder auf die Nutzung zu verzichten. In einem solchen Fall ist zum einen zu bedenken, dass nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei der Schadensabrechnung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist (vgl. Senatsurteile, BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 5). Auch muss das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB berücksichtigt werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll, indem der Zustand wiederhergestellt wird, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 373, 376; 154, 395, 398 f.; 155, 1, 5; Steffen, NZV 1991, 1, 3; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Zum andern hat der Geschädigte unter mehreren möglichen Wegen des Schadensausgleichs im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Die Wirtschaftlichkeit der Schadensberechnung ist dabei mit Blick auf die zu erwartenden Kosten ex ante aus der Sicht des Geschädigten zu beurteilen.
    3. Nach diesen Grundsätzen kann dem Geschädigten über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, nicht wesentlich übersteigt. In einem solchen Fall kann dem Geschädigten Aufwand und Risiko, die mit dem An- und Verkauf eines Gebrauchtwagens verbunden sind, nicht zugemutet werden.
    4. Ob die Kosten noch verhältnismäßig und erforderlich waren, hat der hinsichtlich der Schadenshöhe nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter unter Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall zu entscheiden. Der Geschädigte hat, da es um die Frage der Erforderlichkeit der Kosten zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geht, darzulegen und zu beweisen, dass der Kostenunterschied unwesentlich und die Schadensabrechnung noch wirtschaftlich ist (vgl. Senatsurteil, BGHZ 160, 377, 385). Die Entscheidung ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteil, BGHZ 102, 322, 330 m.w.N.).
  2. Im Streitfall rügt die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage unzureichender Feststellungen zu der Auffassung gelangt ist, der finanzielle Verlust im Zusammenhang mit der Anschaffung eines entsprechenden Interimsfahrzeugs sei jedenfalls deutlich geringer als die in dem Zeitraum bis zur Lieferung anfallende Nutzungsausfallentschädigung.
    1. Zwar begegnet keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht aufgrund der Lieferangabe „12/2005“ im Kaufvertrag von einem Liefertermin Ende Dezember und dementsprechend von einem Lieferzeitraum von neun Wochen ausgegangen ist. Konkrete Anhaltspunkte, nach denen der Kläger mit einer früheren Lieferung bereits Anfang Dezember 2005 hätte rechnen können, zeigt die Revision nicht auf.
    2. Doch beruhen die Ausführungen des Berufungsgerichts im Übrigen auf eigenen Einschätzungen und Vermutungen, ohne dass die hierzu auch im Rahmen des § 287 ZPO erforderliche Sachkunde dargelegt würde (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 1995 – VI ZR 106/94 – VersR 1995, 681, 682 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2001 – IV ZR 205/00 – VersR 2001, 1547, 1548). Allein der Umstand, dass das beschädigte Fahrzeug bereits 7 Jahre alt war und eine Laufleistung von 174.000 Kilometer aufwies, sagt nichts darüber aus, mit welchen zusätzlichen Kosten bei einem Zwischenkauf tatsächlich zu rechnen wäre.
    3. Die für den Kostenvergleich erforderlichen Feststellungen sind im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger aufgrund des Schweigens der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf sein Schreiben vom 17. Oktober 2005 einen Anspruch auf weiteren Nutzungsersatz hätte. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist insoweit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wäre der Kläger gehalten gewesen, sich im Hinblick auf die deutlich niedrigeren Kosten mit einem Interimsfahrzeug zu behelfen, konnte er keinen Anspruch auf weitere Nutzungsausfallentschädigung dadurch begründen, dass er die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Äußerung aufforderte und diese darauf nicht reagierte. Schweigen als Zustimmung kommt im Rechtsverkehr nur in Betracht, wenn besondere Umstände, insbesondere ein zu Gunsten des anderen Teils entstandener Vertrauenstatbestand, dies rechtfertigt. Allein die Aufforderung, eine Erklärung abzugeben, begründet für die andere Seite jedoch noch keine Verpflichtung, einen gegenteiligen Willen zum Ausdruck zu bringen. Dies ist nur der Fall, wenn nach Treu und Glauben ein Widerspruch des Empfängers des Schreibens erforderlich gewesen wäre (vgl. BGHZ 1, 353, 355; BGH, Urteil vom 9. Februar 1990 – V ZR 200/88 – NJW 1990, 1601 – insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 110, 241 ff.). Davon kann im Verhältnis zwischen Geschädigtem und gegnerischer Haftpflichtversicherung in der Regel nicht ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte auch nicht verpflichtet, den Kläger auf die mögliche Unwirtschaftlichkeit seines Vorgehens hinzuweisen.

III.

Nach alldem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren ist zu beachten, dass sich die Revision gegen die Abweisung der Klage auf Schadensersatz für das im Tank des beschädigten Fahrzeugs enthaltene Benzin und eine höhere Unkostenpauschale nicht gewandt hat.

Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll

Restwert

Restwert

In diesem Artikel geht es um den Begriff Restwert. Der Restwert kann in bestimmten Situationen dazu dienen, den Schadenersatzanspruch des Unfallgeschädigten zu ermitteln. Er wird oft zu Unrecht gekürzt. Wenn man nicht weiß was richtig ist, kann man als Unfallgeschädigter viel Geld verlieren!

1. Erklärung des Begriffs Restwert

Restwert – Nach einem Unfall geht es juristisch zunächst um die Frage, wer den Unfall schuldhaft verursacht hat. In zweiter Linie geht es dann um die Ansprüche des Unfallgeschädigten. In diesem Rahmen gibt es eine Vielzahl von Rechtsbegriffen. Wenn man diese Begriffe nicht kennt oder falsch versteht, kann es schnell passieren, dass man mehrere tausend Euro verliert, indem man sich von der gegnerischen Haftpflichtversicherung an der Nase herumführen lässt.

Einer dieser wichtigen Rechtsbegriffe ist der Restwert.

Der Restwert ist ein Marktwert und der Betrag, den der Geschädigte für sein beschädigtes Fahrzeug in unrepariertem Zustand auf dem ihm zugänglichen Gebraucht- oder Fahrzeugverwertungsmarkt durch Verkauf bei einem Ersatzkauf noch realisieren kann.

Dieser Restwert muss bei der Totalschadenberechnung vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden. Auch bei fiktiver Schadensabrechnung ist der Restwert für die sog. Vergleichskontrollrechnung von Bedeutung.

Grundsätzlich kommt die Frage zum Thema Restwert nur zum Tragen, wenn ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Bruttoreparaturkosten und der Minderwert höher sind, als der Wiederbeschaffungswert. Ob dies der Fall ist, entscheidet der beauftragte Unfall-Gutachter. Im Idealfall ein vom Unfallgeschädigten beauftragter freier Sachverständiger bzw. Unfall-Gutachter.

2. Definition des Begriffs Restwert

Der Wert basiert nach allgemeiner Auffassung auf § 9 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes:

„Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.“

Der Restwert wird vielfach als „steuerneutrale“ Position bezeichnet. Es handelt sich ganz einfach um den Betrag, den man erhält, wenn man das beschädigte Fahrzeug verkauft. Und ein solcher Abverkauf des beschädigten Fahrzeugs erfolgt grundsätzlich ohne Auszeichnung einer Mehrwertsteuer.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Unfallgeschädigte zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist und das beschädigte Fahrzeug zum Unfallzeitpunk in seinem Betriebsvermögen war.

Das Oberlandesgericht Thüringen hat in einem Urteil vom 13. Mai 2009 dazu klargestellt, dass der Restwert jedoch dann im strengen Sinne nicht „steuerneutral“ ist, wenn das Fahrzeug Teil eines Betriebsvermögens ist. Auf den Erlös aus dem Verkauf muss der Geschädigte nämlich in diesem Fall Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Restwert wird oft gekürzt

3. Tricks der Versicherung zum Thema Restwert

Hier ist Vorsicht geboten!

Der Restwert ist eine beliebte Stellschraube der Haftpflichtversicherungen. Hier wird mit allen Mitteln getrickst. Obwohl es zum Thema Restwert diverse Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gibt, versuchen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen immer wieder, mit fantasievollen Argumenten, die Ansprüche des Unfallgeschädigten zu kürzen.

Eine neue und sehr beliebte Methode ist auch, dem Unfallgeschädigten ein Restwertangebot zu unterbreiten und ihm zu suggerieren, dass er genau dieses Angebot annehmen muss. Hier tappen viele in die Falle.

Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen bieten oft auch den „hauseigenen Gutachter“ an. Aber was soll bei einer Berechnung einer Gutachters herauskommen, der von der gegnerischen Haftpflichtversicherung bezahlt wird!?

Restwert

4. Tipps zum Thema Restwert

Zunächst sollte man als Unfallgeschädigter Wissen, dass man sich grundsätzlich auf die Angaben des beauftragten Gutachters verlassen darf und soll. Als Unfallgeschädigter hat man das Recht, einen Gutachter seiner Wahl zu beauftragen. Es empfiehlt sich einen freien Sachverständigen zu beauftragen.

Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. Oktober 2009 bestätigt und unter anderem Folgendes festgestellt:

„Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.“

Wenn der Unfallgeschädigte den Unfall nicht schuldhaft verursacht hat, dann hat die gegnerische Haftpflichtversicherung grundsätzlich auch diese Kosten zu tragen. Hier gilt der Grundsatz, dass der Unfallgeschädigte so zu stellen ist, wie ohne Unfall. Ohne den Unfall, wären die Gutachterkosten nicht entstanden, so dass die gegnerische Haftpflichtversicherung seine Kosten zu tragen hat. Der telefonische Hinweis vieler Sachbearbeiter der gegnerischen Haftpflichtversicherung, dass der hauseigene Gutachter kostenfreivorbeikommt, ist daher ein nettes Scheinargument.

Als Unfallgeschädigter muss man wissen, dass der beauftragte Gutachter, sofern ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, Restwertangebote einholen muss. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs, muss das Gutachten –damit es wirksam ist– mindestens drei Restwertangebote enthalten. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.09.2009 nochmals betont und unter anderem Folgendes festgestellt:

„Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen.“

Der Unfallgeschädigte kann dann überlegen, ob er sein Fahrzeug zum höchsten Restwert (welches im Unfallgutachten enthalten ist) verkaufen oder behalten möchte. Bitte beachten: Als Unfallgeschädigter ist man im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens nicht verpflichtet, sein Fahrzeug zu verkaufen. Man kann es selbstverständlich (teil-) reparieren lassen und es weiter benutzen.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung versucht gerne dem Unfallgeschädigten zu suggerieren, dass man das beschädigte Fahrzeug nun verkaufen müsse. Das ist falsch!

Restwert

Sollte das Gutachten nicht mindestens drei Restwertangebote enthalten, kann es unwirksam sein. Dies ist für den Unfallgeschädigten grundsätzlich unerheblich, da der beauftragte Gutachter nicht Erfüllungsgehilfe des Unfallgeschädigten ist. Fehler des Gutachters gehen grundsätzlich nicht zu Lasten des Unfallgeschädigten. Dies hat das Kammergericht (höchste Zivilgericht in Berlin) mit Urteil vom vom 06.08.2015 bestätigt und unter anderem Folgendes festgehalten:

„Da der von dem Geschädigten beauftragte Sachverständige nicht sein Erfüllungsgehilfe ist, kann dem Geschädigten nur ein eigenes Mitverschulden nach § 254 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. BGB angelastet werden, was dann in Betracht kommt, wenn er hätte erkennen können, dass die Restwertermittlung des Sachverständigen keine verlässliche Grundlage darstellte.“

Nun sollte man als Unfallgeschädigter wissen, dass man sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht verkaufen muss, aber wenn man es tut, dann sollte dies zum höchsten Restwertangebot erfolgen. Grundsätzlich kann man sich an das höchste Restwertangebot orientieren, welches sich im Gutachten des beauftragten Gutachters befindet. Dazu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.06.2010 unter anderem Folgendes festgestellt:

„Zwar darf der Geschädigte seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.“

Infolgedessen ist das vom beauftragten Gutachter ermittelte höchste Restwert entscheidend.

Eine Ausnahme gilt dann, wenn man -bevor man sein Fahrzeug veräußert hat- ein höheres Restwertangebot von der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorliegen hat. Dazu führt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.06.2010 unter anderem aus:

„Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte, was zur Beweislast des Schädigers steht, für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. In diesem Fall hat er durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden ausgeglichen. Da nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht „verdienen“ soll, kann ihn der Schädiger an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten.“

Beispiel:

Der vom Unfallgeschädigten beauftragte Gutachter ermittelt einen wirtschaftlichen Totalschaden und folgende Werte:

  • Wiederbeschaffungswert 5.000,-
  • Reparaturkosten 7.500,-
  • Restwert 500,-

Unter diesen Umständen hätte der Unfallgeschädigte einen Anspruch auf 4.500,- €, nämlich auf den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand. (Diese Darstellung ist stark vereinfacht und verkürzt).

Sollte der Unfallgeschädigte das Fahrzeug zu einem höheren Preis von 500,- € veräußern, so muss er sich den Mehrerlös anrechnen lassen, so dass der Zahlungsanspruch in Höhe von 4.500,- € sich entsprechend verringert.

Wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung ein verbindliches Angebot über 1.000,- € abgibt, bevor der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug veräußert hat, dann beläuft sich sein Zahlungsanspruch auf 4.000,- € (5.000,- abzüglich 1.000,-€= 4.000,-€). Wenn der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug zu einem günstigeren Preis als 1.000,- € veräußert, dann muss er sich trotzdem den Betrag von 1.000,- € anrechnen lassen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 1. Juni 2010 bestätigt.

Möchte der Geschädigte sein Fahrzeug behalten und weiter benutzen, kommt es nur auf den Restwert an, den der beauftragte Gutachter ermittelt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.07.2007 bereits entschieden un dazu unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.“

Selbst wenn der Fahrzeugschaden höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes sind, darf der Unfallgeschädigte auf den Restwert vertrauen, den der beauftragte Gutachter ermittelt hat. Auch dies hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 6. März 2007 entschieden und unter anderem folgendes festgestellt:

„Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.“

Obwohl es diese Urteile des Bundesgerichtshofs gibt, versuchen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen trotzdem, die Ansprüche des Unfallgeschädigten zu kürzen und/oder klein zu rechnen.

Restwert -

Ein beliebtes Mittel ist auch, dem Unfallgeschädigten zu suggerieren, er habe auch überregionale Restwerte zur berücksichtigen, insbesondere die von Internet-Restwertbörsen. Auch diese Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden.

Er hat klargestellt, dass grundsätzlich nur regionale Restwertangebote zu berücksichtigen sind und mit Urteil vom 13.01.2009 unter anderem Folgendes festgestellt:

„Hat er das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung gegeben, so kann der Schädiger gegenüber deren Ankaufsangebot nicht auf ein höheres Angebot verweisen, das vom Ge-schädigten nur auf einem Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer über das Internet, zu erzielen wäre. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen.[..] Das gilt auch für die Begutachtung durch die von der Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen, die im Streitfall mit Recht auf denjenigen Kaufpreis abgestellt haben, der auf dem für die Geschädigte allgemein zugänglichen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen war. [..] Müsste der Sachverständige einen höheren Restwert berücksichtigen, der sich erst nach Recherchen auf dem Sondermarkt über Internet-Restwertbörsen und spezialisierte Restwertaufkäufer ergibt, so könnte der Geschädigte nur auf der Basis eines solchen Gutachtens abrechnen, auch wenn er diesen Preis bei der Inzahlunggabe oder bei einem Verkauf auf dem ihm zugänglichen „allgemeinen“ regionalen Markt nicht erzielen kann. Folglich müsste er sich entweder mit einem geringeren Schadensersatz abfinden oder seinerseits zeitaufwändig nach besseren Verwertungsmöglichkeiten suchen, wozu er jedoch nicht verpflichtet ist.“

Auch dieses Urteil des Bundesgerichtshof geht zu Gunsten des Unfallgeschädigten aus. Wenn man nun glaubt, dass die Haftpflichtversicherungen bei der Unfallregulierung diese Urteile bzw. Grundsätze berücksichtige, erliegt einem Irrtum. Selbst verschiedene Gericht kennen diese Urteil nicht oder bewerten diese anders. Daher kommt es immer wieder vor, dass Klagen von Unfallgeschädigten zu Unrecht abgewiesen werden oder die außergerichtliche Regulierung zu nierdrig ausfällt. Hier sollte man von Anfang an sehr gut beraten sein!

Der Kanzlei Schleyer ist es kürzlich gelungen, für einen Mandanten gegen ein Fehlurteil des Amtsgerichts Mitte, erfolgreich in Berufung zu gehen. Obwohl die oben genannten Urteile des Bundesgerichtshofs (vor allem einem Richter) bekannt sein sollten, kommt es immer wieder vor, dass der Unfallgeschädigte nicht das erhält, was ihm rechtlich zusteht. Das Landgericht Berlin (als Berufungsinstanz) hatte klargestellt, dass der Unfallgeschädigte sich das höhere Restwertangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung weder anrechnen noch in Anspruch nehmen muss, wenn er sein Fahrzeug repariert und weiterbenutzen möchte.

Als Unfallgeschädigter muss man auch nicht auf Restwertangebote der gegnersichen Haftpflichtversicherung warten. Aber viele Haftpflichtversicherungen suggerieren dies dem Unfallgeschädigten, der nicht oder schlecht beraten ist. Selbst Gerichte ignorieren teilweise die Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, zum Nachteil des Unfallgeschädigten. Glücklicherweise hat das Kammergericht (als höchstes Zivilgericht in Berlin) kürzlich bestätigt, dass der Unfallgeschädigte nicht auf das Restwertangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung warten muss. Das Kammergericht hat dazu unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Anders als das Landgericht meint, musste er auf ein Restwertangebot des Versicherers des Schädigers, insbesondere eines außerhalb des allgemeinen regionalen Marktes, nicht warten, weil dies die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Auch wenn diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes offenbar gelegentlich übersehen wird, gilt die Rechtsfrage als „seit langem geklärt“. Ausnahmen müssen in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden, weshalb lediglich ein rechtzeitiges bzw. vorheriges zumutbares erheblich höheres Angebot berücksichtigt werden muss, wobei dann zumutbare überregionale Angebote bzw. zumutbare Angebote spezialisierter Händler einzubeziehen sind.“

Restwert BGH

5. aktuelle Rechtsprechung!

In einem aktuellen Fall hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.09.2016 ausdrücklich klargestellt, dass man als Unfallgeschädigter auf den ermittelten Restwert seines Gutachters vertrauen darf und nicht auf ein Gegenangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung warten muss. Damit hat der Bundesgerichtshof endlich Rechtssicherheit geschaffen. Viele Unfallgeschädigte waren verunsichert, da ein Senat des Oberlandesgerichts Köln die Rechtsauffassung vertrat, dass der Unfallgeschädigte vor Veräußerung seines beschädigten Fahrzeugs (zum  Restwert laut Gutachten seines beauftragten Gutachters) auf ein Gegenangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung warten müsse. Dieses Urteil war wohl einmalig. Alle anderen Gerichte urteilten im Sinne des neuen BGH-Urteils.

6. Fazit:

Als Unfallgeschädigter darf man der Restwertermittlung seines beauftragten Gutachters vertrauen. Wenn man aber ein höheres Restwertangebot von der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorliegen hat, bevor man sein Fahrzeug verkauft hat, dann muss man sich dieses Angebot anrechnen lassen, wenn man sein Fahrzeug zu einem günstigeren Preis veräußert. Wenn man sein Fahrzeug nicht verkaufen, sondern repariert weiter benutzen möchte, dann muss man sich lediglich das Restwertangebot anrechnen lassen, welches der beauftragte Gutachter ermittelt hat. Wer nicht verkaufen möchte, muss es auch nicht.

 

7. Für Gutachter:

Als Gutachter muss man wissen und berücksichtigen, dass man bei der Ermittlung eines Restwerts NICHT die Restwertbörsen benutzen darf, da diese nicht allgemein zugänglich sind. Wer ist trotzdem macht, kalkuliert falsch und könnte sich unter Umständen schadenersatzpflichtig machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen bei der wirksamen(!) Ermittlung des Restwerts im Gutachten mindestens

a. drei

b. regionale und

c. allgemein zugängliche Restwerte

berücksichtigt werden. Der Gutachter sollte daher drei regionale Restwertaufkäufer kontaktieren und in seinem Gutachten berücksichtigen. 

 

Achtung – es gibt ein neues Urteil zum Thema RESTWERT. Dieses Urteil muss man als Kfz-Sachverständiger kennen und umsetzen, >>hier geht es zum Artikel<<.

Fachmännische Rechtsberatung zum Thema Verkehrsrecht und Unfallregulierung erhält man von der deutschlandweit tätigen Kanzlei Schleyer.

Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.

Akteneinsicht

Akteneinsicht

Akteneinsicht

1. Erklärung des Begriffs 
Eine Akteneinsicht kann in verschiedenen Situation eine Rolle spielen. Dabei geht es darum, an Informationen zu gelangen, die durch andere Personen (Behörde) gesammelt und schriftlich fixiert wurden. Wenn der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, kann man anhand einer Akteneinsicht erfahren, welche Verkehrssituation durch die Polizeibeamten aufgenommen und welche Äußerungen die Unfallbeteiligten von sich gegeben haben. Weiterhin ist der polizeilichen Ermittlungsakte regelmäßig zu entnehmen, wen die Polizeibeamten als Unfallverursacher eingestuft haben. Die Einstufung durch die Polizeibeamten ist zwar nicht bindend, kann aber für die gegnerische Versicherung ein Grund sein, zu regulieren.

Der Begriff ist nicht gesetzlich definiert, wird aber an verschiedenen Stellen des Gesetzes geregelt, vgl. § 147 Strafprozessordnung (StPO). Das Recht auf Einsicht in die Akten in einem öffentlichen Verfahren (z. B.  Strafverfahren Verwaltungsverfahren) ergibt sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Akteneinsicht

2. Tricks der Versicherung zum Thema Akteneinsicht
Im Rahmen der Unfallregulierung wird die (fehlende) Akteneinsicht gerne als Grund dafür verwendet, um die Regulierung (grundlos) zu verzögern. Der Sachbearbeiter der Versicherung trägt grundsätzlich vor, dass eine Entscheidung über die Haftung nur getroffen werden könne, wenn man im Wege der Akteneinsicht Kenntnis über den Unfallhergang erlangt hat.

3. Tipps zum Thema Akteneinsicht
Man sollte wissen, dass die fehlende Akteneinsicht kein Grund ist, die Unfallregulierung hinauszuzögern. Sie ist auch keine Voraussetzung für eine Regulierung.

Grundsätzlich billigen die Gerichte den Versicherungen ein Prüfungszeitraum zu. Die Dauer der Prüfungsfrist ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Der Versicherer hat die Prüfung des Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst zu beschleunigen. In der Regel ist ein übermäßiges Zuwarten, etwa bis nach Einsichtnahme in eine Ermittlungsakte, nicht zu berücksichtigen. Mit Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot hält das Kammergericht eine vierwöchige Frist für eine hinreichende und tragfähige Untersuchung des Schadensfalles (Unfall) für angemessen (Kammergericht, Urteil vom 30.06.2008).

Man sollte sich daher nicht mit dem Verweis auf eine fehlende Akteneinsicht zufrieden geben.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Reißverschlussprinzip…?

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht
(§ 1 Straßenverkehrsordnung).

Oft wechseln andere Verkehrsteilnehmer die Fahrbahn, ohne zu blinken und ohne auf den Verkehr zu achten. Manche wechseln sogar die Fahrspur, verursachen einen Unfall und verlangen dann noch Schadenersatz. So in Bayern, wo die Uhren ohnehin anders ticken.

Das Amtsgericht München hat jedoch entschieden, dass ein Autofahrer, der wegen eines Hindernisses auf seiner Spur die Fahrbahn wechselt, jede Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausschließen muss; ein Autofahrer, der die andere, freie, Spur benutzt, muss ihn nicht einfahren lassen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts München obliege es dem wechselnden Autofahrer bei einem Spurwechsel, eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Gegebenfalls müsse er anhalten oder vom Wechsel Abstand nehmen. Andere Verkehrsteilnehmer seien insbesondere nicht verpflichtet, den Spurwechsel zu ermöglichen. Das Reißverschlussprinzip gelte nur beim Wegfall einer Spur, nicht wenn die Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur blockiert sei (so wie im vorliegenden Fall).

Die Klage des „Dränglers“ wurde daher abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Sorgfaltspflichten für Fahrradfahrer

1. Sachlage

Eine Fahrradfahrerin fuhr Ende Juni 2011 zunächst auf der linken Seite der Münchner Straße in Kirchheim auf dem dafür vorgesehenen Radweg. An der Kreuzung wollte sie links in diesen einbiegen. Dabei befuhr sie die – aus ihrer Sicht –Gegenfahrbahn mit der Absicht, nach einem kurzen Stück dann auf der richtigen Fahrbahn weiterzufahren. Sie umging damit die in der Kreuzung befindliche Verkehrsinsel, die sie eigentlich hätte umrunden müssen. Bevor sie die Absicht ausführen konnte, kam ihr jedoch ein Mercedes entgegen.

Dieser erfasste die Radfahrerin. Sie erlitt zahlreiche Prellungen am Rücken und großflächige Hämatome. Deshalb verlangte sie von der Mercedesfahrerin 1.500 Euro Schmerzensgeld und die Zusage, dass sie zumindest 50% der möglicherweise künftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen habe. Diese weigerte sich zu zahlen. Sie könne nichts für den Unfall. Schließlich sei die Radfahrerin auf der falschen Straßenseite gefahren. Hiergegen erhob die Radfahrerin Klage.

2. Urteil des Amtsgerichts München

Das AG München hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist das Verschulden der Radfahrerin so überwiegend, dass eine Haftung der Autofahrerin entfällt. Verstoße eine Radfahrerin gegen gravierende Sorgfaltspflichten, könne dieses Verhalten so schwer wiegen, dass sie die alleinige Haftung treffe und die Betriebsgefahr vollständig zurücktrete.

Hier sei die Radfahrerin nach links in eine Fahrbahn eingebogen, welche ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten sei. Sie hätte die Absicht gehabt, diese ein kurzes Stück zu befahren und erst dann auf „ihre“ Seite zu wechseln. Die Mercedesfahrerin dagegen hätte nicht mit Gegenverkehr rechnen müssen. Erschwerend komme noch hinzu, dass die Sicht der Mercedesfahrerin nach rechts durch einen Bauzaun erheblich eingeschränkt gewesen sei und auch die Radfahrerin durch diesen keine freie Sicht gehabt habe. Sie sei quasi „blind“ abgebogen.

Das Urteil ist rechtskräftig (Urteil des AG München, 25.11.2013, AZ 345 C 23506/12).

3. Fazit der Sorgfaltspflichten für Fahrradfahrer

Erst gegen elementare Vorschriften verstoßen, einen Verkehrsunfall verursachen und anschließend trotzdem Schadenersatz fordern. Dies klingt wahnsinnig, ist aber traurige Realität. Daher sollten sich ALLE Verkehrsteilnehmer an die eigene Nase fassen und Rücksicht auf andere nehmen!

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Wenn die HUK freiwillig zahlt, dann stimmt was nicht !

1. Sachverhalt

Im Zuge unserer Tätigkeit haben wir erfahren, dass Versicherungen wie die HUK-Versicherung zu den Unfallgeschädigten Kontakt aufnimmt und bei einigen Unfällen neuerdings „sofort“ Reparaturkostenübernahmen von bis zu 3.000,- € an den Unfallgeschädigten versendet.

Der Unfallgeschädigte hat dann die Möglichkeit, sofort eine Werkstatt seines Vertrauens aufzusuchen und das Fahrzeug reparieren zu lassen. Dies hat zur Folge, dass der Unfallgeschädigte oftmals kein Gutachten in Auftrag gibt und keinen Anwalt beauftragt. Nach der ersten Reparatur wird die erste Summe bis zu einem Betrag von 3.000,- € auch relativ schnell und unkompliziert bezahlt. Man mag es kaum glauben.

Dann geht der Ärger jedoch los:

  1. Es kann passieren, dass nach der ersten Zahlung ein Gutachter der HUK vorbeischaut und ein ergebnisorientiertes Gutachten erstellt. Dann werden willkürlich Kürzungen vorgenommen und die Reparatur moniert. Es geht drunter und drüber.
  2. Oder die HUK bezahlt gar nichts mehr und wendet ein, dass der ursprüngliche Kostenvoranschlag falsch sei. Außerdem wird eingewendet, dass die geltend gemachten Schäden nicht vom Unfall herrühren können.

So oder so hat der Unfallgeschädigte -mindestens- ein Problem. Da ein Teil des Schadens bereits beseitigt wurde, ohne dass ein Gutachten erstellt wurde, kann er nun nicht mehr erfolgreich vor Gericht beweisen, welche Schäden aus dem Unfall herrühren.

2. Unser Tipp bei Kontakt mit Versicherungen

Wenn Sie einen Verkehrsunfall hatten, insbesondere wenn Sie ihn nicht verschuldet haben, sollten Sie einen Anwalt beauftragen. Grundsätzlich sollte auch ein Gutachten erstellt werden. Bei einem unverschuldeten Unfall, hat die gegnerische Haftpflichtversicherung grundsätzlich alle Kosten zu tragen, die Ihnen kausal durch den Unfall entstanden sind. Sie sind nämlich so zu stellen, wie ohne Unfall. Trotzdem ist Vorsicht geboten, alles hat seine Grenzen. Sie sollten daher gut beraten sein.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.