Ein dreckiges Geschäft …

A. Sachverhalt
Ein Gutachter wurde von einem Unfallgeschädigten beauftragt, nach einem unverschuldeten Unfall (Auffahrunfall) ein Gutachten zu erstellen. Der Gutachter erstellte daraufhin auftragsgemäß ein Gutachten und kam zu dem Ergebnis, dass der Schaden sich brutto auf 813,91 € beläuft; Beschädigung der Anhängerkupplung und des Stoßfängers.
Die HUK kürzte daraufhin das Gutachten auf 600,- € und stellte sich dann auf den Standpunkt, dass ein Bagatellschaden vorläge und die Kosten des Gutachters daher nicht erstattungsfähig seien. Die Kostenrechnung des Gutachters beliefen sich auf 365,06 €. Die HUK verweigerte jedoch die Bezahlung.
Nachdem wir zunächst (erfolglos) außergerichtlich tätig geworden sind, erhoben wir Klage. Nach Zustellung der Klage wurde der eingeklagte Betrag (zuzüglich unserer Anwaltskosten) anstandslos bezahlt. Es geht doch.

B. Unser Tipp
Die HUK ist sehr professionell organisiert und lehnt zunächst systematisch einen Großteil aller Ansprüche ab.  Es werden wohl interne Listen geführt. Viele Unfallopfer, Werkstätten und Gutachter zeigen keine Gegenwehr und landen auf dieser Liste unter der Rubrik: „lässt sich fast alles gefallen“.
So werden Unfallopfer, Werkstätten und Gutachter dann auch behandelt. Arbeiten Sie professionell und gehen Sie gegen unberechtigte Kürzungen vor. Ansonsten verlieren (unnötig) Sie viel Geld.
Beauftragen Sie sofort einen Anwalt. Der größte Fehler ist, seine Ansprüche auf eigene Faust geltend zu machen!

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Bagatellgrenze – das ist die Wahrheit !

A. Sachverhalt

Oft verweigern Haftpflichtversicherungen die Bezahlung der Gutachterrechnung und berufen sich auf die Bagatellgrenze. Es heißt dann im Ablehnungsschreiben, die Gutachterkosten seien nicht erforderlich gewesen, da ein Bagatellschaden vorliege. Oft wird die Summe von 700,00 € als Maßstab genannt. Dies ist in dieser Form falsch!

Richtig ist Folgendes:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof kann es nicht auf eine konkrete Höhe des im Gutachten ermittelten Schadens ankommen, da die Höhe dem Geschädigten bei Beauftragung nicht bekannt war. Das Gericht wird zwar den späteren Schaden bei seiner Entscheidung berücksichtigten. Jedenfalls gibt es keine feste Wertgrenze gegen die Annahme einer Bagatellgrenze.  Es kommt nach der Rechtsprechung insbesondere darauf an, ob es sich nach dem äußeren Schadensbild um einen Bagatellschaden handelt. Es ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Daher sind die konkreten Umstände  des Schadensereignisses und die Art der Beschädigung zu berücksichtigen. In einem Gerichtsverfahren müsste man  daher darlegen, warum der Geschädigte (also Sie) von einem über der Bagatellgrenze liegenden Schadensumfang ausgehen musste.“

 

B. Unser Tipp

Wenn es durch einen Verkehrsunfall zu einem Schaden an Ihrem Fahrzeug gekommen ist, sollten Sie in jedem Fall einen Gutachter beauftragen (wenn es offensichtlich nicht nur um eine minimale Beschädigung handelt). Der Gutachter muss dann beschreiben und konkret mitteilen, welche Argumente aus technischer Sicht zum Zeitpunkt der Beauftragung dafür sprechen, dass Sie  größere Schäden befürchten musste, also solche, die nicht ohne Weiteres zu erkennen waren.

Es kommt daher auf die Fachkompetenz des Gutachters an. Je besser und plausibler die Argumentation, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Rechnung des Gutachters und Ihr Schaden bezahlt wird. Sollte die gegnerische Haftpflichtversicherung Ihre Schaden und die Rechnung des Gutachters nicht begleichen, haben Sie gute Chancen vor Gericht zu gewinnen.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Strafbare Werbung am Pkw

Werbung am Fahrzeug; unter dem Scheibenwischer, am Türgriff und in allen möglichen Schlitzen des Fahrzeugs. Oft liegen diese Zettel auf dem Boden, weil so gut wie keiner ein Interesse an dieser Werbung hat. Was viele nicht wissen, das Anbringen von Werbezetteln am Fahrzeug, ohne eine entsprechende Genehmigung und/oder einem Einverständnis des Fahrzeugeigentümers kann strafbar sein.
Das Amtsgericht Moers hat einen Autohändler für das Anbringen von Handzetteln in Form von Visitenkarten mit Werbeaufdrucken zu gewerblichen Zwecken durch Befestigung der Karten an parkende Autos auf einem öffentlichen Parkplatz als Sondernutzung angesehen und festgestellt, dass der Betroffene nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügte. Er erhielt daraufhin eine Geldbuße in Höhe von 200,- €.

Der kampfbereite Autohändler erhob eine Rechtsbeschwerde. Ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte unter anderem Folgendes fest:

„Das Befestigen von Karten mit Werbeaufdrucken eines Gebrauchtwagenhandels an parkenden Fahrzeugen auf einem öffentlichen Parkplatz zu Gewerbezwecken stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar, weil es über die zum Gemeingebrauch gehörende verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinausgeht und lediglich eigenen gewerblichen Zwecken dient. Überdies führt die Befestigung von Werbekärtchen an die parkenden Fahrzeuge, wofür im Übrigen keine Zustimmung der jeweiligen verantwortlichen Fahrzeugführer vorliegt oder ohne Weiteres unterstellt werden kann, zur Verunreinigung der genutzten Parkflächen und damit zu Beeinträchtigungen wegen des erhöhten Reinigungsaufwands.“

Fazit: Finger weg!

Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2012 zum Aktenzeichen IV-4 RBs 25/10, 4 RBs 25/10.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.