Oberlandesgericht

Der Aufbau der Gerichtsbarkeiten wird durch (verschiedene) Gerichtsverfassungen geregelt. Das Oberlandesgericht ist auf der Landesebene das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, das heißt für Zivil-, Familien- und Strafverfahren sowie für den Bereich der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit (zu der zum Beispiel die Grundbuchsachen gehören).

Der Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit sieht wie folgt aus:

Amtsgericht
Landgericht
Oberlandesgericht (in Berlin als Kammergericht bezeichnet)

Bundesgerichtshof

Grundsätzlich wird das Oberlandesgericht als zweite Instanz im Verhältnis zu den Landgerichten (in Familiensachen im Verhältnis zu den Amtsgerichten), unter bestimmten Voraussetzungen auch als dritte Instanz nach dem Landgericht in amtsgerichtlichen Verfahren tätig. In vielen Fällen entscheidet das Oberlandesgericht, weil kein weiteres Rechtsmittel zur Verfügung steht, abschließend. Einen besonderen Schwerpunkt der Oberlandesgerichte bilden die Berufungsverfahren in zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten. Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Verfahren ist groß.

Hinzu kommt, dass die Oberlandesgericht grundsätzlich als landesweit zuständige Justizverwaltungsbehörde für die Betreuung der Landgerichte und Amtsgerichte eines Landes, eingeschlossen Grundbuchämter und Gerichtsvollzieherdienst, verantwortlich ist. Hinzu kommen Verwaltungsaufgaben anderer Art wie etwa die Organisation der Referendarausbildung und die Bearbeitung von Justizschadenssachen. Einzelne Verwaltungsaufgaben nehmen die Oberlandesgerichte für andere Zweige der Justiz mit wahr.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Kammergericht

1. Rechtliche Informationen zum Kammergericht

Das Kammergericht ist das Oberlandesgericht des Landes Berlin und damit das höchste Berliner Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, in der traditionellerweise die Zivil- und die Strafrechtspflege zusammengefasst werden. Im vierstufigen Gerichtsaufbau Deutschlands steht das Kammergericht über den Amtsgerichten und dem Landgericht, aber unterhalb des Bundesgerichtshofs.

Neben seinen Rechtsprechungsaufgaben hat das Kammergericht eine Vielzahl von Justizverwaltungsaufgaben zu erfüllen. Hierzu zählen unter anderem die Organisation der Referendarausbildung, die Bearbeitung von Notarangelegenheiten und die Erteilung von Ehefähigkeitszeugnissen nach § 1309 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

2. Historische Informationen zum Kammergericht

Das Kammergericht wurde 1468 erstmalig urkundlich erwähnt. Sein Name weist darauf hin, das es in der „Kammer des Herren“ – also am Hofe des Landesfürsten – seinen Sitz hatte: Es war ursprünglich das Hofgericht der Brandenburgischen Kurfürsten. Die Richter waren Beamte des Landesherrn, sie sprachen in seinem Namen Recht, wurden von ihm ernannt und entlohnt. Eine richterliche Unabhängigkeit gab es nicht: Die Richter konnten vom Kurfürsten nach Belieben entlassen werden. Dies änderte sich, als das Gericht 1735 in der Regierungszeit Friedrich Wilhelms I in das Collegienhaus in der Lindenstraße – heute Teil des Jüdischen Museums – einzog. 1913 folgte der Umzug in das eigens für das Kammergericht errichte Haus am Kleistpark in Berlin-Schöneberg, das auch heute wieder Sitz des Gerichts ist.

3. Möglichkeit der Besichtigung

Der historische Plenarsaal des Kammergerichts am Kleistpark ist jeden ersten Donnerstag im Monat für die Öffentlichkeit zur Besichtigung geöffnet. In der Zeit von 15.30 – 17.30 Uhr besteht jeweils die Gelegenheit, den Saal anzusehen, in dem eine Gedenktafel an die Schauprozesse des Volksgerichtshofs nach dem Attentat vom 20. Juli 1944 erinnert. Der im Jahr 1917 fertiggestellte Saal ist mit Gemälden von Albert Maennchen (1873 – 1935) dekoriert. 1971 wurde dort das Viermächteabkommen über Berlin unterzeichnet. Heute wird der Saal hauptsächlich vom Verfassungsgerichtshof und für Vortragsveranstaltungen genutzt.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Konkrete Abrechnung

Konkrete Abrechnung

1. Erklärung des Begriffs Konkrete Abrechnung

Die Konkrete Abrechnung lässt sich wie folgt erklären: Wenn man als Unfallgeschädigter unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, dann ist man so zu stellen, wie ohne Unfall. Man hat also einen Anspruch auf Zahlung aller unfallbedingten Kosten. Man darf sich aber an dem Unfallgeschehen nicht bereichern. Es gibt mehrere Möglichkeiten der Abrechnung. Man unterscheidet die konkrete und die fiktive Abrechnung.

Bei der konkreten Abrechnung ist der tatsächlich entstandene Schaden maßgeblich. Als Unfallgeschädigter macht man daher alle unfallbedingten und tatsächlich entstandenen Schäden/Kosten geltend. Dazu können unter anderem Folgende Positionen zählen:

2. Tricks der Versicherungen bei konkreter Abrechnung

Oft kommt es nach einem Unfall vor, dass die gegnerische Versicherung die Bezahlung bestimmter Kosten grundlos ablehnt und von weiteren Voraussetzungen abhängig macht. Vor allem, wenn ein Totalschaden vorliegt, wird die Zahlung eines Nutzungsausfalls, von der Anschaffung eines neuen Fahrzeugs abhängig gemacht. Dies ist falsch und kann hier nachgelesen werden.

3. Tipps zum Thema konkrete Abrechnung

Bei der konkreten Abrechnung ist der tatsächliche Schaden, also auch der realisierte Restwert maßgeblich, der insoweit als Beleg des zurechenbaren Schadens insbesondere dann genügt, wenn dieser – wie hier – dem von einem Gutachter ermittelten Wert entspricht.

Wo das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen. Wenn aber kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliegt, ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.12.2007).

Weitere Beispiele, Tipps und Erklärungen finden Sie hier.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Fiktive Abrechnung

Fiktive Abrechnung

Unfallregulierung – fiktive Abrechnung

In diesem Artikel geht es um die Möglichkeiten, wie die Unfallregulierung -aus Sicht der Unfallgeschädigten- erfolgen kann. Dem Grunde nach unterscheidet man die fiktive und die konkrete Abrechnung. In diesem Artikel soll die fiktive Abrechnung nach einem Unfall erklärt und näher beleuchtet werden.

1. Erklärung des Begriffs fiktive Abrechnung

Die fiktive Abrechnung lässt sich wie folgt erklären: Wenn man als Unfallgeschädigter unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, dann ist man so zu stellen, wie ohne Unfall. Man hat also einen Anspruch auf Zahlung aller unfallbedingten Kosten. Man darf sich aber an dem Unfallgeschehen nicht bereichern.

Bei der fiktiven Abrechnung lässt man sich als Unfallgeschädigter den entstandenen Schaden in Höhe des Nettobetrages von der gegnerischen Haftpflichtversicherung auszahlen. Man bekommt also Geld ausbezahlt und kümmert sich selbst um die Behebung des Schadens.

fiktive Abrechnung oder konkrete Abrechnung nach einem Unfall

Man bezeichnet die fiktive Abrechnung auch oft als Abrechnung auf Gutachtenbasis. Es gibt mehrere Möglichkeiten der Abrechnung. Man unterscheidet die konkrete Abrechnung und fiktive Abrechnung.

2. Bedeutung

Bei der fiktiven Abrechnung macht der Unfallgeschädigte zunächst von seinem Recht Gebrauch, die unfallbedingten Sachschäden nicht komplett reparieren zu lassen. Dieses Rechts steht ihm nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu. Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt.

Dazu stellte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.11.2010 in einem konkreten Fall unter anderem Folgendes fest:

„Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt. Vor Ablauf der Sechs –Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.“

Wie man dem Urteil entnehmen kann, kann man als Unfallgeschädigter die vom Gutachter kalkulierten Nettokosten verlangen, maximal bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Dies gilt aber nur dann, wenn man das unfallbeschädigte Fahrzeug nach dem Unfall noch mindestens sechs weiter benutzt.

fiktive Abrechnung -

3. Tricks der Versicherungen

Zunächst sollten Sie als Unfallgeschädigter Wissen, dass Sie sowohl auch bei einer fiktiven Abrechnung einen Anspruch auf Zahlung der Verbringungskosten haben. Dies setzt voraus, dass diese Verbringungskosten in dem Gutachten enthalten sind welches Sie in Auftrag gegeben haben.

Vor allem bei der fiktiven Abrechnung versuchen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen alle möglichen Positionen unberechtigt zu kürzen. Es wird oft argumentiert, dass man im Falle einer fiktiven Abrechnung keinen Anspruch hätte. Betroffen sind unter anderem Folgende Schadenspositionen:

4. Tipps zum Thema fiktive Abrechnung

Sowohl die UPE-Zuschläge als auch die Verbringungskosten sind somit nicht anders zu behandeln als die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Dazu hat unter anderem das Landgericht Rostock mit Urteil vom 02.02.2011 Folgendes festgestellt:

„Nehmen alle für die Reparatur in Frage kommenden markengebundenen Fachwerkstätten einen Aufschlag auf die Ersatzteilpreise und verfügen sie ferner nicht über eine eigene Lackiererei, so dass insoweit im Reparaturfall stets Verbringungskosten anfallen, gehören sowohl die UPE-Zuschläge als auch die Verbringungskosten zu den zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten, sie sind also nicht anders zu behandeln als die teureren Stundensätze.“

Diese Rechtsauffassung hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt und unter anderem Folgendes festgestellt:

„Nach der wohl herrschenden Meinung können prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind. Dann machen sie den erforderlichen Reparaturaufwand aus, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist (Lemcke in van-Bühren, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 3, Rdnr. 92 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Eggert a.a.O.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Ist ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt der Herstellung durch diesen (§ 249 Abs. 1 BGB) den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlasste Reparatur verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Dieser Geldbetrag bemisst sich danach, was von dem Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH NJW 1989, 3009, juris-Rdnr. 9). Für das, was zur Schadensbeseitigung nach der letztgenannten Vorschrift erforderlich ist, ist ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen. Dafür kann das Schätzgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten für das Gericht eine sachgerechte Grundlage sein, sofern – wie hier – das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH a.a.O.). […] Führt demnach ein öffentlich bestellter und vereidigter („anerkannter“) Kfz-Sachverständiger – wie hier – in seinem Gutachten aus, dass in der Region bei einem entsprechenden Hersteller im Falle einer Reparatur typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden, ist bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis eine Ersatzfähigkeit dieser Aufschläge gegeben. Die Gegenansicht liefe im Ergebnis auf die Konsequenz hinaus, dass die fraglichen Aufschläge nur im Falle ihrer tatsächlichen Berechnung nach der Fahrzeuginstandsetzung erstattungsfähig wären. Indes ist bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die tatsächliche Reparatur gerade nicht maßgeblich. Nichts anderes ergibt sich aus der Neufassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften: Durch diese Änderung sollte nicht die Zulässigkeit einer fiktiven Schadensabrechnung – einschließlich der die UPE-Aufschläge betreffenden – schlechthin beseitigt werden, sondern nur die Ersatzfähigkeit des Umsatzsteueranteils an dessen tatsächlichen Anfall geknüpft werden. Ansonsten hat sich nichts an der bis dahin bestehenden Rechtslage geändert, dass es dem Geschädigten frei steht, den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Satz 2 BGB a.F. nicht für die Instandsetzung seines Fahrzeuges zu verwenden (BGH NJW 1989, 3009; juris-Rdnr. 12 mit weiteren Nachweisen).“

Auch das höchste Zivilgericht in Berlin, das Kammergericht, hat diese Rechtsauffassung bestätigt und Folgendes festgestellt:

„Der Kläger kann nach allgemeiner Auffassung von dem ersatzpflichtigen Schädiger an Stelle der Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeuges auch den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen, der sich grundsätzlich danach bemisst, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint. Diesen Betrag hat der Kläger durch das Gutachten des Sachverständigen M. S. vom 20. Oktober 2005 dargetan, das eine hinreichende Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO ist. Durch seine Bezugnahme auf das genannte Gutachten hat der Kläger zugleich ausreichend substantiiert behauptet, die hier ansässigen Fachwerkstätten berechneten Zuschläge in Höhe von 18 % auf die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller der für die Reparatur erforderlichen Ersatzteile.“

5. die große Gefahr der fiktiven Abrechnung

Die fiktive Abrechnung birgt jedoch eine große Gefahr!

Wenn man in einem späteren Unfall an der gleichen Stelle erneut einen Schaden am Fahrzeug erleidet, kann das Problem des VORSCHADENS dazu führen, dass man auf seinem neuen Schaden sitzen bleibt.

Lesen Sie hier warum!

Bitte beachten Sie, dass auch bei der fiktiven Abrechnung bestimmte Regeln beachtet und eingehalten werden müssen. Um erfolgreich fiktiv abrechnen zu können, sollte man das Fahrzeug noch mindestens (seit dem Unfall) sechs Monate weiter benutzen. Sollten Sie dies nicht tun, kann sich die Rechtslage ändern. Sie sind daher gut beraten, wenn Sie von Anfang einen einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Gerade im Rahmen der Unfallregulierung, versuchen die haftenden Haftpflichtversicherungen die Ansprüche der Unfallgeschädigten unberechtigt zu kürzen, um Geld zu sparen!

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.