von Redaktion | 10. Sep. 2015 | Lexikon, News
Gutachterkosten bzw. Sachverständigenkosten
1. Wenn man einen Gutachter bzw. Sachverständigenkosten mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, entstehen dadurch Kosten. Diese Kosten bezeichnet man als Gutachterkosten bzw. Sachverständigenkosten. Ein Vertrag mit einen Gutachter bzw. Sachverständigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Werkvertrag, vgl. 631 ff BGB.
2. Für die Bemessung der Vergütung des Gutachters/Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich. Nach § 632 BGB sind folgende – in dieser Reihenfolge – Faktoren maßgeblich; tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung. Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können. Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.
3. Was ist, wenn ich einen Gutachter nach einem Verkehrsunfall beauftrage?
Wenn man unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, dann ist man vom Unfallgegner und seiner Haftpflichtversicherung so zu stellen, wie ohne Unfall. Das bedeutet, dass der Unfallgegner und seine Haftpflichtversicherung dem Unfallgeschädigten grundsätzlich alle unfallbedingten Kosten zu erstatten hat. Dazu zählen vor allem die Gutachterkosten bzw. Sachverständigenkosten. Daher sollte man unbedingt einen Gutachter seiner Wahl beauftragen. Ein Gutachter lässt sich dazu einen Auftrag sowie eine Abtretung unterschreiben.
Haftpflichtversicherungen versuchen ihre Ausgaben so gering wie möglich zu halten. Daher haben sie ein großes Interesse daran, dass auch die Gutachterkosten so niedrig wie möglich ausfallen. Daher versuchen Haftpflichtversicherungen oft, die Gutachterkosten zu kürzen. Dies geschieht oft grundlos, in Kenntnis und entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Es wird mit allen Mitteln gearbeitet. Wenn man als Unfallgeschädigter nicht gut beraten ist, kann man auf diesen Kosten –völlig grundlos– sitzen bleiben.
Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.
4. Dürfen Haftpflichtversicherungen die Gutachterkosten (grundlos) kürzen?
Zunächst hat man als Unfallgeschädigter einen Anspruch auf Erstattung aller unfallbedingten Kosten. Dazu zählen insbesondere die Gutachterkosten.
a. Mit Urteil vom 22.07.2014 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Gutachterkosten nicht grundlos kürzen darf.
Das Urteil kann hier nachgelesen werden.

b. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.04.2016 jedoch klargestellt, dass der Unfallgeschädigte die Preise des Gutachter auf Plausibilität prüfen muss und er diese nur ersetzt verlangen kann, soweit diese angemessen und erforderlich sind. Er hat auch entschieden, dass der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderliche Nebenkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heranziehen darf.
Das Urteil kann hier nachgelesen werden.
c. Der Bundesgerichtshof hat mit urteil vom 30.11.2004 entschieden, dass auch bei kleineren Schäden die Gutachterkosten bezahlt werden müssen, wenn kein Bagatellschaden vorliegt. Dabei kommt es in erster Linie nicht auf die Höhe des Schadens an (was viele nicht wissen!).
Das Urteil kann man hier nachlesen.
d. Die Realität zeigt jedoch, dass viele Haftpflichtversicherungen versuchen, diverse Kosten des Unfallgeschädigten systematisch (und meistens grundlos) zu kürzen, um Geld zu sparen. Das geschieht oft auf Kosten des Unfallgeschädigten. Einen Artikel zu diesem Thema kann man hier nachlesen.
Hier kann man nachlesen, wie die HUK, HUK24 oder HUK-Coburg unberechtigt die Gutachterkosten kürzt.
e. Muss der Geschädigte die einzelnen Positionen einer Gutachterrechnung prüfen, ob diese erkennbar überhöht sind?
Die Antwort lautet NEIN.
Zum einen gibt es für einen Unfallgutachter keine gesetzliche, verbindliche Regelung. Zum anderen kann man von einem Laien nicht verlangen, dass er die einzelnen Rechnungspositionen kennt, einordnen und deren Angemessenheit beurteilen kann. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat dies mit Urteil vom 05.01.2016 vom ausführlich und plausibel begründet. Das Urteil kann hier nachgelesen werden.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Redaktion | 10. Sep. 2015 | Lexikon
1. Erklärung des Begriffs Beweismittel
Im Volksmund spricht man von Recht haben und Recht bekommen. Vor Gericht muss man seinen Vortrag (wenn die Gegenseite diesen bestreitet) nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung beweisen. Dies ist im Gesetz in den §§ 371 – 415 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Die Zivilprozessordnung nennt folgende Beweismittel:
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- Zeugen helfen dem Gericht dagegen (nur) bei der Sachverhaltsermittlung, in dem sie dem Gericht über eigene Wahrnehmungen von Tatsachen und tatsächlichen Vorgängen berichten.
- Ein Sachverständiger ist eine natürliche Person mit einer besonderen Sachkunde und einem überdurchschnittlich fachlichen Wissen auf einem gewissen Gebiet. Sachverständige unterstützen das Gericht bei der Auswertung von bereits ermittelten Tatsachen in dem sie auf Grund ihres Fachwissens subjektive Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen bekunden.
Sachverständiger Zeuge ist der Zeuge, der bestimmte Tatsachen aufgrund seiner besonderen Fachkenntnis erkennt. Für ihn gelten die gleichen Vorschriften wie für einen Zeugen.
- Bei der Augenscheinnahme, werden entweder Objekte (zum Beispiel ein defektes Haus) besichtigt oder Sachen im Gerichtssaal angesehen.
- Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
- Es ist auch möglich, dass der Kläger oder der Beklagte sich selbst zur Sache äußern und Fragen des Gerichts und/oder eines Anwalts beantworten. Diesen Vorgang bezeichnet man als Parteivernehmung.
Häufig werden vor Beginn eines Prozesses von einer Partei Privatgutachten erstellt, die durchaus von vereidigten Sachverständigen stammen können. Ein derartiges Gutachten stellt keinen Sachverständigenbeweis dar. Das Gutachten bleibt lediglich Parteivortrag, der vorgerichtliche Privatgutachter sachverständiger Zeuge.
2. Tricks der Versicherungen zum Thema Beweismittel
Nach einem Unfall wird der Unfallgeschädigte nicht darauf hingewiesen, dass er als Fahrer im Prozess als Zeuge aussagen könnte, wenn er nicht Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist. Im Prozess selbst, bestreitet die gegnerische Haftpflichtversicherung in der Regel alles, so dass man regelmäßig alle streitendscheidenden Tatsachen beweisen muss.
3. Tipps zum Thema Beweismittel
Zunächst sollte man wissen, dass grundsätzlich nur der Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs Zahlungsansprüche nach einem Unfall von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangen kann. Wenn also der Fahrer zum Unfallzeitpunkt nicht der Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs war, kommt er in einem Prozess als wertvolles Beweismittel (nämlich Zeuge) in Betracht. Der Halter ist nicht zwangsläufig der Eigentümer.
Es wird oft angenommen, dass derjenige, der in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 steht (also im Fahrzeugbrief) auch automatisch Eigentümer und damit anspruchsberechtigt ist. Das ist ein Irrtum und falsch. Eigentümer und anspruchsberechtigt ist derjenige, der das unfallbeschädigte Fahrzeug käuflich erworben hat. Die Eintragung im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil 1) ist kein grundsätzlich Beweis und wird von den Gerichten daher auch regelmäßig nicht als Beweismittel anerkannt.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 10. Sep. 2015 | Lexikon
Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt (Urteil vom 3. Dezember 2013).
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 10. Sep. 2015 | Gutachter, Lexikon, News
Merkantiler-Minderwert – Unfall – Schadenersatz
1. Erklärung des Begriffs Minderwert bzw. Merkantiler-Minderwert
Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Der Merkantile Minderwert ist der Betrag, um den das unfallbeschädigte Fahrzeug nun bei einem Weiterverkauf weniger Wert ist. Als Unfallgeschädigter ist man so zu stellen, wie ohne Unfall. Wenn man vorher ein unfallfreies Fahrzeug hatte, wird man beim Weiterverkauf nun –aufgrund der Unfalleigenschaft– weniger Geld bekommen. Diese Differenz wird als Merkantiler-Minderwert bezeichnet. Wie hoch der merkantile Minderwert ist, wird durch einen Sachverständigen festgestellt.
Selbst wenn man vorher einen Unfall hatte, kann ein weiterer Unfallschaden dazu führen, dass das Fahrzeug beim Weiterverkauf noch weniger Geld einbringt und somit einer Merkantiler-Minderwert (erneut) eingetreten ist. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen, so dass es keine pauschale Formel gibt.
Die Wertminderung enthält keine Umsatzsteuer, da es sich hierbei um einen nicht steuerbaren Betrag handelt.
2. Aus Sicht des Sachverständigen – technische Details
a. Liegt ein Verkehrsunfall, also ein Haftpflichtfall, vor, ist Folgendes zu beachten:
Grundsätzlich ist der Begriff „Minderwert bzw. Wertminderung“ in zwei Kategorien aufzuteilen. Es gibt den technischen und den wirtschaftlichen merkantilen Minderwert. Ein technischer Merkantiler-Minderwert liegt vor, wenn der ursprüngliche Zustand des unfallbeschädigten Fahrzeugs auch nach einer fachgerechten sowie vollständigen Reparatur nicht mehr hergestellt werden kann. Ob eine technische Wertminderung vorliegt, kann naturgemäß nur nach einer ausgeführten Reparatur durch einen Sachverständigen festgestellt werden.
Die merkantile Wertminderung stellt einen Vermögensausgelich für den Fall dar, dass wegen der Unfalleigenschaft ein weniger Geld beim Verkauf zu erzielen ist. Dieser geringere Betrag wird auch als „Mindererlös„bezeichnet.
b. Im Kasko-Fall ist eine Wertminderung meistens nicht erstattungsfähig, da es in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen ist. Aber auch hier kommt es auf den Einzelfall bzw. einschlägigen Vertrag an.
3. Urteile
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.11.2004 klargestellt , dass es keine schematischen Grenzen (früher Faustregel älter fünf Jahre, mehr als 100.000 km) mehr gibt, weil die Fahrzeuge heute deutlich haltbarer sind.
Infolgedessen gibt es für den Merkantilen Minderwert keine starre Grenze mehr. Die „Faustregel“, dass ein Merkantiler-Minderwert nicht anfalle, wenn das Fahrzeug älter als 5 Jahre ist und/oder eine Laufleistung über 100.000 KM aufweist ist damit überholt und veraltet.
Zitat des Bundesgerichtshofs:
„In einer späteren Entscheidung vom 18. September 1979 VI ZR 16/79 hat der Senat zwar erwogen, bei Personenkraftwagen könne im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze f r den Ersatz eines merkantilen Minderwertes angesetzt werden. Diese Einschätzung stützte sich jedoch unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse auf dem Gebrauchtwagenmarkt auf die Überlegung, da solche Pkw im allgemeinen nur noch einen derartig geringen Handelswert hätten, da ein meßbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrete. Die Beurteilung war mithin nicht allein auf die Laufleistung des Fahrzeugs bezogen, sondern maßgeblich auf deren Bedeutung f r seine Bewertung auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge (z.B. infolge längerer Haltbarkeit von Motoren, vollverzinkter Karosserien etc.) ändern.“
Daher hat das Kammergericht auch bei einem neun Jahre alten Porsche mit mehr als 170.000 KM Laufleistung eine Wertminderung bejaht (Urteil vom 2.9.2010). Das Landgericht Berlin hat bei einem elf Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 180.000 km eine Wertminderung bejaht (Urteil vom 25.6.2009). Das Landgericht Köln hat für ein Taxi mit 140.000 km eine Wertminderung bejaht (Urteil vom 12.11.2009).
Was bzw. wie bewertet das Gericht?
a. Der Tatrichter hat in jedem Einzelfall gemäß § 287 ZPO zu prüfen, ob sich der Unfallschaden wertmindernd auswirkt. Die Höhe der merkantilen Wertminderung ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten. Bei der Berechnung des merkantilen Minderwerts eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges ist der Schätzung eines Sachverständigen, der das Fahrzeug begutachtet hat, der Vorrang vor tabellarischen Berechnungsmethoden zu geben (Oberlandesgericht Köln Urteil vom 05. Juni 1992).
b. Die merkantile Wertminderung stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar. Dessen Erstattung erfolgt sowohl bei der Reparatur als auch bei Verkauf des Kraftfahrzeugs (Landgericht Oldenburg Urteil vom 18. Mai 1999). Auch bei einem 11 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 183.000 KM ist die Zuerkennung einer merkantilen Wertminderung möglich, wenn nur ein Vorbesitzer vorhanden, das Fahrzeug scheckheftgepflegt bei überdurchschnittlich gutem Pflegezustand ist und eine Wiederbeschaffungswert von 8.000,00 € hat (vgl. Landgericht Berlin 2010, 36).
„Eine starre Grenze von 100.000 km ist nicht mehr zeitgemäß. Diese früher vertretene Auffassung beruhte darauf, dass solche Fahrzeuge im Allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hatten, dass ein messbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrat. Maßgeblich ist mithin nicht allein die Laufleistung des Fahrzeugs, sondern deren Bedeutung für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge ändern. Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich sämtliche Marktnotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.11.2004).“
4. Tricks der Versicherungen
Die Haftpflichtversicherungen lehnen gerne und schnell die Bezahlung einer merkantilen Minderwerts ab. Oft zu Unrecht. Dabei beziehen sich die Versicherungen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1978. Damals hatte der Bundesgerichtshof noch eine „Faustregel“ aufgestellt und die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Merkantiler-Minderwert nicht anfällt, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug älter als 5 Jahre ist und/oder eine Laufleistung von über 100.000 KM hat. Diese Rechtsprechung ist spätestens seit dem 23.11.2004 überholt. Aber das verrät die Versicherung den Unfallgeschädigten nicht. Ob dieses Verhalten der jeweiligen Versicherungsmitarbeiter einen Betrug darstellt und damit strafbar sein könnte, vgl. § 263 StGB, soll hier nicht weiter vertieft werden.
Als Unfallgeschädigter kann man sich auf die Angaben des beauftragten Gutachters verlassen. Wenn dieser einen merkantilen Minderwert festgestellt hat, dann sollte man auch die Bezahlung des jeweiligen Betrages bestehen und sich nicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung hinter das Licht führen lassen.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 8. Sep. 2015 | Gutachter, Lexikon, News
1. Erklärung des Begriffs Anscheinsbeweis bzw. Beweis des ersten Anscheins
Nach einem Verkehrsunfall ist zunächst die Frage zu klären, wer den Unfall verschuldet hat. Nicht selten kommt es zu Beweisschwierigkeiten. Grundsätzlich trägt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall die Beweislast. Das bedeutet, dass der Geschädigte sowohl das Verschulden des Unfallverursachers beweisen muss als auch die Schadenshöhe.
Im verkehrsrechtlichen Schadenersatzprozess gibt es für den Beweispflichtigen allerdings Beweiserleichterungen. Besonders der Anscheinsbesweis bzw. der Beweis des ersten Anscheins ist aus der gerichtlichen Praxis gerade bei Verkehrsunfall-Prozessen nicht wegzudenken.
2. Definition Anscheinsbeweis
Der Begriff des Anscheinsbeweises ist eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Beweiserleichterung und ist daher nicht gesetzlich definiert.
Der Beweis des Anscheinsbeweises greift häufig bei Verstößen gegen die StVO und erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne konkrete Tatsachengrundlage. Der Anscheinsbeweis beruht allein aufgrund von Erfahrungssätzen.
Typisch ist ein Geschehensablauf dann, wenn nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann.
Grundsätzlich spricht der Anscheinsbeweis gegen den Unfallbeteiligten, der nach der Sachlage typischerweise infolge seines verkehrswidrigen Verhaltens den Verkehrsunfall verursacht hat.
3. Tricks der Versicherung zum Thema Anscheinsbeweis
Es kommt nicht selten vor, dass der Unfallverursacher trotz Schuldeingeständnis am Unfallort ganz plötzlich auf die Idee kommt, seine Schuld zu bestreiten und unwahre Behauptungen gegenüber seiner Haftpflichtversicherung aufstellt.
Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen bestreiten auf Grundlage der Aussage Ihres Versicherungsnehmers dann die Haftung, obwohl sie genau wissen, dass zu Gunsten des Geschädigten der Anscheinsbeweis greift und dieser nach Sachlage nicht erschüttert werden kann.
Viele Geschädigte verzweifeln daran und haben Angst gegen die „große“ Versicherung vorzugehen.
Wird von der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Haftung bestritten, ist es nicht selten, dass der Geschädigte mit dieser Situation überfordert ist und der Geschädigte als Laie kaum Chancen gegen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen hat.
4. Tipps zum Thema Anscheinsbeweis
Der Unfallgeschädigte sollte sich nicht mit einer Ablehnung der Schadenersatzansprüche oder mit einem zermürbenden Regulierungsverhalten der gegnerischen Haftpflichtversicherung abspeisen lassen.
Erfahrungswerte haben gezeigt, dass die gegnerischen Haftpflichtversicherungen besonders bei Geschädigten ohne rechtliche Vertretung regelmäßig versuchen, die Haftung zunächst gänzlich abzulehnen.
Das wohl bekannteste Beispiel für einen Anscheinsbeweis ist der „klassische“ Auffahrunfall: Gegen den Auffahrenden spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dahingehend, dass er entweder nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten oder infolge von Unaufmerksamkeit nicht rechtzeitig auf ein Hindernis oder das Fahrverhalten eines Vorausfahrenden reagiert oder gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat.
Natürlich kommt es auch vor, dass der Geschädigte derjenige ist, der aufgefahren ist. Eine Anwendung des Anscheinsbeweis kommt dann nicht in Betracht, wenn der Verkehrsunfall auf mehrere Ursachen zurückgeführt werden kann. Der Beweis des ersten Anscheins kann durch erwiesene Tatsachen, die einen atypischen Geschehensablauf möglich gemacht haben können, erschüttert werden.
Treten also vom „Normalfall“ abweichende Sachverhaltsumstände hinzu, greift der Anscheinsbeweis unter Umständen nicht. Der Bundesgerichtshof entschied daher mit Urteil vom 13.12.2011:
„Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ist ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist.“
So kann auch bei einem Auffahrunfall der Anscheinsbeweis dadurch erschüttert werden, dass dem Auffahrenden der Nachweis gelingt, dass der Vorausfahrende kurz vor dem Auffahrunfall in den Fahrstreifen des anderen gewechselt ist.
Gerade bei Haftungsproblemen ist ein Fachanwalt für Verkehrsrecht unabdingbar, denn wie Sie sehen sind „Recht haben“ und „Recht bekommen“ zwei verschiedene Schuhe – auch bei einer zunächst (vermeintlich) klaren Sachlage.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 8. Sep. 2015 | Lexikon
Erklärung des Begriffs Strafgesetzbuch (StGB)
Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt in Deutschland die Kernmaterie des materiellen Strafrechts. Es bestimmt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen strafbaren Handelns. Die Verfahren zur Durchsetzung der Normen des Strafgesetzbuches finden sich in einem separaten Gesetzbuch, der Strafprozessordnung.
Das heute für die Bundesrepublik Deutschland geltende Strafgesetzbuch geht auf das am 1. Januar 1872 in Kraft getretene Reichsstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich zurück.
Während der Herrschaft des Nationalsozialismus wurde die Bindung des Richters an das Gesetz weitgehend gelöst und ein Analogiegebot eingeführt. Der rechtsstaats¬widrige Teil der Änderungen des Strafrechts, der durch die Nationalsozialisten eingeführt wurde, wurde mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 aufgehoben.
Dieses Strafgesetzbuch unterlag nach 1945 vielen Novellierungen, mit denen der Gesetzgeber auf den kriminal- und rechtspolitischen Wandel sowie auf gesellschaftliche Wertvorstellungen, erkennbar gewordene Strafbarkeitslücken sowie auf wissenschaftliche und technische Neuerungen reagierte. „Neuartige“ Delikte sind etwa: Computerbetrug, Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, Geldwäsche.
Der Abschaffung der Todesstrafe erfolgte durch den Art. 102 GG (Grundgesetz) und wurde 1953 aus dem Mordparagraphen (§ 211) entfernt. Gleichzeitig fiel der § 13 weg, welcher bestimmte, dass die Todesstrafe durch Enthaupten zu vollziehen ist. Im Zuge der ersten Strafrechtreform vom 25. Juni 1969 wurde im Allgemeinen Teil (AT) statt Zuchthaus, Gefängnis, Einschließung und Haft eine einheitliche Freiheitsstrafe eingeführt und Ehrenstrafen abgeschafft. Im Zuge des 2. Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 mit Wirkung zum 1. Januar 1975, das unter anderem einen neuen Allgemeinen Teil schuf, wurde die Mindestdauer der Freiheitsstrafe auf einen Monat angehoben, die Verwarnung mit Strafvorbehalt sowie das Tagessatzsystem für die Geldstrafe eingeführt und das Maßregelsystem neugestaltete. Mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz, das am 1. April 1998 in Kraft trat, wurde unter anderem der Strafrahmen bei Vermögensdelikten verringert und bei Körperverletzungsdelikten erhöht.
Das aktuelle Strafgesetzbuch ist in zwei Hauptabschnitte unterteilt:
Allgemeiner Teil
Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches enthält die Lehre vom Verbrechen und dessen Rechtsfolgen, und allgemeine Vorschriften zur Beurteilung der Straftat.
Hier ist Grundsätzliches geregelt, wie zum Beispiel:
- Geltungsbereich des Gesetzes
- Gesetzliche Definitionen
- (Vorsatz und Fahrlässigkeit) und Schuldfähigkeit
- Täterschaft und Teilnahme (Täter, mittelbarer Täter, Mittäter, Anstiftung, Beihilfe)
- Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Nothilfe)
- Sanktionenrecht (Geldstrafe, Freiheitsstrafe, sonstige Maßnahmen)
- Verjährung
Besonderer Teil
Dieser enthält die einzelnen Straftatbestände, geordnet nach geschützten Rechtsinteressen (sog. Rechtsgütern), zum Beispiel:
- Straftaten gegen den demokratischen Rechtsstaat
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (Landfriedensbruch u. a.)
- Straftaten gegen die Rechtspflege (Meineid, uneidliche Falschaussage u. a.)
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexueller Kindesmissbrauch, Menschenhandel u. a.)
- Straftaten gegen die persönliche Ehre (Beleidigung, üble Nachrede u. a.)
- Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit (Mord, Totschlag, Körperverletzung u. a.)
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- Vermögensdelikte (Diebstahl, Betrug u. a.)
- Straftaten gegen die Umwelt (Gewässerverunreinigung, unerlaubter Umgang mit Abfällen u. a.) (siehe auch Umweltstrafrecht)
- Straßenverkehrsdelikte und sonstige gemeingefährliche Straftaten (Brandstiftung, unterlassene Hilfeleistung u. a.)
- Straftaten im Amt (Bestechlichkeit, Rechtsbeugung u. a.).
Das Strafgesetzbuch umfasst nicht sämtliche Straftatbestände. Verschiedene Delikte sind auch in anderen Gesetzen mit entsprechenden Strafbestimmungen enthalten, z. B.:
- für Steuerdelikte in der Abgabenordnung
- für Rauschgiftdelikte im Betäubungsmittelgesetz und im Arzneimittelgesetz
- für spezifische Verkehrsdelikte im Straßenverkehrsgesetz
- für Waffendelikte im Waffengesetz und Kriegswaffenkontrollgesetz
- für Wettbewerbsdelikte und Verbraucherschutz im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie im Wirtschaftsstrafgesetz 1954
- für Delikte der Angehörigen der Bundeswehr in diesem Kontext im Wehrstrafgesetz
- für Kriegsverbrechen im Völkerstrafgesetzbuch.
- für Urheberrechtsdelikte im Urheberrechtsgesetz
Diese werden als das Nebenstrafrecht bezeichnet.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.