von Redaktion | 6. Apr. 2018 | Gutachter, Lexikon, News
Hohe Geldbußen für
Autofahrer im Ausland
1. Worum geht es in diesem Artikel?
Reisen sie als Urlauber im Urlaubsland mit einem Auto, so sollten sie die einschlägigen Verkehrsvorschriften gut kennen. Vor allem sollten sie sich dann daran halten. Andernfalls erwartet Autofahrer bei Verstößen hohe Geldbußen bzw. Bußgelder. Im Einzelfall kann es sogar zu Haftstrafen kommen. Wer betrunken am Steuer sitzt, zu schnell fährt oder beim Fahren telefoniert, für den kann es besonders teuer werden. Sie dürfen daher nicht mit den Ihnen bekannten „deutschen Maßstäben“ herangehen. Im Ausland tickt die Uhr in Bezug auf Geldbußen anders!
Hier geht es zu unserem Bußgeldrechner >>>bitte hier klicken<<<
2. Hohe Geldbuße bei Tempoüberschreitung
In den Ländern Norwegen, Schweden, Niederlande, Schweiz und Italien sind die Geldstrafen am höchsten. So erwartet die Urlauber in Norwegen, bei überschreiten des Tempolimits von etwa 20 km/h, ein Bußgeld von mindestens 375,- Euro. Für den gleichen Verstoß zahlt man in Schweden rund 250,- Euro und in Italien mindestens 170,- Euro. Vergleichbare Verstöße fallen in Deutschland geringer aus. Ein Verwarnungseld beläuft sich hier nur auf 35,- Euro.
3. Hohe Geldbuße bei Alkohol am Steuer
Fährt man unter Einfluss von Alkohol, so wird besonders streng geahndet. In Italien nimmt die Polizei dem Betroffenen das Fahrzeug weg, sofern er 1,5 Promille im Blut hat und Eigentümer des Fahrzeuges ist. Dies ist auch in Dänemark ab einem Alkoholwert von 2,0 Promille der Fall. Hat der Autofahrer in Schweden 1,0 Promille, so ist sogar mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Bei den Spaniern gilt dies ebenso ab einem Promillewert von 1,2.
4. Telefonieren am Steuer
Telefoniert der Fahrer im Auto ohne eine Freisprechanlage wird es teuer. So zahlt man in Italien 160,- Euro, in Dänemark 200,- Euro und in den Niederlanden 230,- Euro Bußgeld bzw. Geldbuße.
5. Falschparken
Falschparken kann ebenfalls sehr teuer werden. Man muss in Spanien 200,- Euro bezahlen, wenn man dort falsch parkt. Aber auch in den Niederlanden sind mindestens 95,- Euro zu bezahlen. In Norwegen ahndet man das Falschparken mit 80,- Euro Geldbuße. Wir Deutschen müssen beim Falschparken im eingeschränkten Halteverbot grundsätzlich nur 10,- Euro bezahlen.
6. Wichtig zu wissen
Geldstrafen ab 70,- Euro, die im EU-Ausland nicht gezahlt wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland vollstreckt werden. Dazu haben wir einen gesonderten Artikel geschrieben, siehe unten. Anders ist es in Österreich. Dort beginnt diese Regelung bereits bei 25 Euro. Einen Punkt in Flensburg muss man bei Verkehrsverstößen im Ausland allerdings nicht fürchten. Auch Fahrverbote die im Ausland ausgesprochen wurden, gelten in Deutschland nicht. Ist ein Bußgeldbescheid einmal fehlerhaft, so sollte man unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Zahlt man sein Bußgeld sofort, so profitiert man oft von erheblichen Rabatten. Vor allem bei den Spaniern, Italiener und Franzosen.
Hier finden Sie einen ausführlichen Artikel zum Thema „Strafzettel im Ausland„. Wir sagen Ihnen, was Sie aus juristischer Sicht wissen müssen.
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Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Unfallregulierung | 26. März 2018 | Gutachter, Lexikon, News
eCall
Was bisher nur wenige Autofahrer wissen, betrifft sie bald alle. Denn am 31. März 2018 tritt eine Verordnung der EU (2015/758/EU) in Kraft. Diese Verordnung hat auf alle Fahrzeugmodelle Auswirkungen, die nach diesem Zeitpunkt in der EU eine Typengenehmigung benötigen. Auf lange Sicht betrifft das also mittelbar fast alle KfZ-Fahrer. Was Sie nun lesen, ist kein verfrühter Aprilscherz.
Was ist eCall?
Die zugrunde liegende Idee ist ziemlich simpel: Wenn jemand einen Unfall hat, soll das Auto automatisch einen Notruf absetzen. Bei diesem Notruf sendet das System auch die GPS-Daten des Fahrzeugs. So kann medizinische Hilfe viel schneller eintreffen. Wenn ärztliche Hilfe schneller verfügbar ist, werden Verletzungen schneller behandelt. Laut Schätzungen der EU-Kommission werden so jährlich bis zu 2.500 Menschenleben mehr gerettet.
Zum Vergleich: Allein in Deutschland kamen im Jahr 2017 etwa 3.200 Menschen durch Verkehrsunfälle ums Leben. In der EU sind es jährlich etwa 25.000. Die Zahl der Verkehrstoten sinkt hier immer weiter, auch wenn insgesamt immer mehr Unfälle polizeilich erfasst werden. Und die Zahl der Toten und Schwerverletzten soll mit eCall noch weiter gesenkt werden.
Wie wird eCall umgesetzt?
Alle Serienfahrzeuge müssen als Fahrzeugtypen für den Straßenverkehr nach § 20 Abs. 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zugelassen werden. Ab dem 31.3.2018 werden nur noch die Fahrzeugtypen zugelassen, die auch über ein eCall-System verfügen.
Die EU-Typengenehmigung
Eine einheitliche Typengenehmigung gibt es europaweit schon seit dem 29. April 2009. Die geht auch auf eine europäische Verordnung (2007/46/EG) zurück. In dieser Verordnung sind technische Anforderungen für Systeme, Bauteile und Fahrzeuge benannt. Der Grund für die Regelung: In Europa soll ein einheitlicher Standard herrschen. So soll die Sicherheit von Fahrzeugen verbessert werden. Wenn außerdem jeder Mitgliedsstaat seine eigenen Regelwerke zur Genehmigung von Fahrzeugen erstellt, kann ein einzelner Staat bestimmte Hersteller bevorzugen oder diskriminieren. Das würde zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen.
Und der Verdacht, dass so etwas passieren kann, ist begründet. Gegen Deutschland wurde ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil das Kraftfahrt-Bundesamt Fahrzeuge von Daimler genehmigt hat, obwohl das nicht hätte geschehen dürfen. Die Fahrzeuge enthielten ein Kühlmittel, das auf EU-Ebene mittlerweile verboten ist. Daimler gab an, es würde sich bei neuen Generation der S-Klasse nur um eine Weiterentwicklung alter Modelle handeln, auf die diese Regel nicht Anwendung fände.
Kein eCall? Bald nicht mehr möglich!
Deutschland wird also von der EU zur Durchsetzung der EU-Verordnung gezwungen, und die Bundesrepublik muss ihrerseits die Hersteller in die Pflicht nehmen. Die Hersteller müssen gemäß Art. 4 der Verordnung 2015/758 auch nachweisen, dass alle neuen Fahrzeugtypen im Einklang mit der Verordnung stehen. Das heißt im Endeffekt: In ein paar Jahren kann man keine Neuwagen ohne eCall mehr finden, in ein paar Jahrzehnten gibt es auch kaum noch Gebrauchtwagen ohne eCall. Faktisch wird es also in absehbarer Zeit fast keine Fahrzeuge ohne eCall auf europäischen Straßen geben. Der Gesamtverband deutscher Versicherer (GdV) geht davon aus, dass im Jahr 2035 in etwa 98,5% aller Pkw eCall verbaut sein wird.
Was ist mit alten Autos?
Alle vor dem 31.3.2018 zugelassenen Fahrzeugtypen sind nicht betroffen. Autos müssen auch bislang nicht nachgerüstet werden. Wer eCall trotzdem einbauen möchte, kann das allerdings tun.
Wichtig: Auf keinen Fall darf das eCall-System entfernt werden, wenn es Bestandteil der Typzulassung ist. Das kann zur Folge haben, dass der eigene Haftpflichtversicherer von seiner Leistungspflicht gemäß § 3 Satz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) befreit ist. Wer also versucht, das System zu entfernen oder zu manipulieren, geht große Risiken ein.
Sicherheit, Datenschutz und Privatsphäre – kein Problem?
Man stelle sich vor, es wäre Pflicht, stets ein Gerät bei sich zu tragen, welches immer und überall die aktuelle Position preisgeben kann. Darüber hinaus ist es auch imstande, Gespräche aufzuzeichnen und zu verschicken. So gut wie jeder würde sich wohl dagegen wehren. Viele würden das bislang für eine dystopische Zukunftsvision halten. Einige würden mit einem müden Lächeln auf ihre Smartphones oder auf die GPS- und Kommunikationssystem verweisen. Aber kaum jemand weiß, dass solche Geräte in Autos zur Pflicht werden. Nicht für jeden Bürger unmittelbar, aber eine solche Einrichtung wird künftig in fast jedem Auto verbaut.
Sollte das so sein? Darüber kann man trefflich diskutieren. Jeder würde wohl zustimmen, dass das Leben eines Menschen wichtiger ist, als etwas weniger Technik im Auto zu haben. In Zukunft werden wahrscheinlich viele Menschenleben durch eCall gerettet. Verletzungen fallen weniger gravierend aus, weil der Notarzt sie schneller behandeln kann. Bei Verkehrsunfällen sind es Minuten, die über Leben und Tod entscheiden können. Abgesehen davon gibt es ohnehin in vielen Autos Navigations- und Kommunikationssysteme, die Gespräche und Standortdaten speichern und versenden können. Viele Fahrer nehmen auch ihre Smartphones mit.

Welche Daten dürfen wie benutzt werden?
eCall kann automatisch oder manuell aktiviert werden. Sobald es aktiviert ist, überträgt es folgende Daten an die Notrufleitstelle:
- Die Position des Fahrzeugs,
- den Unfallzeitpunkt,
- die Fahrzeug-Identifikationsnummer,
- ob der Notruf automatisch oder manuell erfolgte,
- die Anzahl der Insassen,
- die Fahrzeugklasse
- und die Antriebsart.
Nutzung nur im Notfall
Die Daten, die bei Aktivierung erhoben werden, dürfen gemäß Artikel 6 Abs. 2 der neuen EU-Verordnung nur für die Notfallsituation verwendet werden. Gemäß Abs. 3 ist auch jede Speicherung, die länger andauert als unbedingt nötig, nicht zulässig. Die Hersteller treffen nach Absätzen 5 und 6 der Verordnung auch weitere umfangreiche Verpflichtungen. Diese sollen gewährleisten, dass niemand die Autos unzulässigerweise überwachen kann. Aber wie sind die Systeme gegen Eingriffe von außen abgesichert? Ist überprüfbar, ob sich die Hersteller an die Regeln halten? Das kann ohne umfassende Kenntnis der konkreten Geräte und Auswertung der Datenströme nicht festgestellt werden. Hinzu kommt, dass das System wohl im Infotainment verankert sein wird. Durch ein einfaches Softwareupdate könnte das Auto also theoretisch zur Datenschleuder werden.
Kontrolle des Datenschutzes in Deutschland
Hinzu kommt, dass es in Deutschland keine zentrale Datenschutzbehörde für Private gibt, sondern 16 Datenschutzbeauftragte, die jeweils als Behörde im Sinne des § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fungieren. Das Bundeskartellamt kann zwar nach § 32e Abs. 5 GWB bundesweit Verbraucherrechtsverstöße ermitteln, hat hier aber keine Eingriffsbefugnisse. Und die Verbraucherschutzverbände haben kaum Zugriff auf Informationen, die sie zur Durchsetzung von Unterlassungsklagen bräuchten.
Ist eCall die richtige Lösung?
Das eCall-System war auf EU-Ebene schon seit dem Jahre 2003 geplant. Nach heftigem Widerstand von Datenschützern ist es zunächst nicht wie geplant umgesetzt worden.
Gegen eCall lässt sich anführen, dass jeder für seine eigenen Risiken selbst Verantwortung übernehmen kann. Wem zugetraut wird, mit einem zwei Tonnen schweren Wagen bei Geschwindigkeiten von über hundert Stundenkilometern sicher zu fahren, dem sollte man auch zutrauen, darüber zu entscheiden, ob er selbst einen eCall-Dienst im Notfall in Anspruch nehmen möchte oder nicht. Außerdem sterben in Deutschland laut der Drogenbeauftragten etwa 20.000 Menschen durch die Folgen des Alkoholkonsums. Sollte nun jeder Mensch, der Alkohol trinkt, zu seiner eigenen Sicherheit ein Gerät bei sich führen, mit dessen Hilfe der Alkoholpegel ab einem bestimmten Niveau an den Notruf mitsamt Namen und Position weitergeleitet wird?
Eine schlüssige Argumentation?
Wer kurz überlegt, bemerkt, dass beide Sachverhalte nicht so leicht vergleichbar sind. Denn Alkohol schädigt vor allem den, der ihn konsumiert, und gefährdet (außer etwa im Straßenverkehr) in der Regel keine Unbeteiligten. Im Straßenverkehr ist nicht nur jeder für sich selbst verantwortlich. In § 1 der Straßenverkehrsordnung steht als Grundregel die ständige Vorsicht sowie die gegenseitige Rücksicht. Außerdem muss sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Andere Insassen nehmen auch am Straßenverkehr teil. Sollte der Fahrer darüber entscheiden können, wie sie zu schützen sind? Was, wenn von Passagieren unerlaubterweise Gespräche aufgezeichnet werden? An dieser Stelle treten einige schwierige Fragen auf.
Wo die rechtlichen Grenzen zwischen Verkehrssicherung und dem Persönlichkeitsrecht der Insassen zu ziehen sind, ist stark umstritten. Eine Abwägung fällt schwer, weil Leben und Gesundheit betroffen werden können, das Kommunikationssystem aber fest verbaut ist. Und ob die Systeme nur die Daten übertragen können, die sie auch übertragen sollen, ist ohne umfassende technische Kenntnisse zur Funktionsweise nur schwer einschätzbar. Bei flächendeckendem Einsatz ist ein großes Missbrauchspotential denkbar.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Redaktion | 21. März 2018 | Lexikon, News, Urteile
Glatteisunfall –
Hotelbetreiber haftet nicht für einen Sturz auf dem Gehweg
1. Glatteisunfall – worum geht es in diesem Artikel?
Das Kammergericht (höchstes Zivilgericht in Berlin) musste überprüfen, ob eine Hotelbetreiberin dafür einzustehen hat, dass ein Mann, während Glatteis lag, auf dem Gehweg vor ihrem Hotel stürzte.
2. Glatteisunfall – was war passiert?
Im Januar 2014 stürzte der Kläger auf einem Gehweg, da Glatteis lag. Dieser Sturz ereignete sich vor einem Hotel. Daher forderte er von der Hotelbetreiberin 10.000 Euro Schmerzensgeld. Für angebracht hielt er allerdings eine Summe von ca. 75.000 Euro. Außergerichtlich behauptete er, es sei ihm auf Grund der nötigen stationären Behandlung nicht möglich gewesen, ein Darlehen über 200.000 Euro aufzunehmen. Dieses hätte laut des Klägers, der als Geschäftsmann tätig war, innerhalb weniger Monate zu einem Ertrag von 2 Mio. Euro geführt. Im weiteren Verlauf erwartete er sogar eine Ausschüttung von 35 Mio. Euro.
Das zuständige Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass er dort gestürzt war, wo die Hotelbetreiberin streupflichtig gewesen sei. Somit könne auch dahinstehen, ob die Hotelbetreiberin ihre Pflichten im Bezug auf das Streuen verletzt habe. Dem Geschäftsmann stehen daher keine Schadensersatzansprüche für entgangenen Gewinn zu.
3. Glatteisunfall – was sagt das Kammergericht?
Das Kammergericht wies die
Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Auffassung des Landgerichts. Ein Gehweg muss mittig ca. 1,5 m breit geräumt werden, außer der Einzelfall ergibt etwas anderes. Zudem befanden sich weder Notrufsäulen, noch Parkautomaten im betroffenen Bereich des Gehwegs, die ein weiteres Freiräumen am Rand erfordert hätten. Ein hohes Fußgängeraufkommen herrsche dort ebenfalls nicht. Weitere ähnliche Entscheidungen anderer Senate des Kammergerichts können nicht herangezogen werden, da die Umstände des Einzelfalles zu sehr abweichen. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Der Geschäftsmann äußerte wirtschaftlich existenzielle Folgen mit einem Streitwert von 30 Mio. Euro, die ihm durch den Rechtsstreit entstanden seien. Die Landesjustizkasse versuchte Gerichtskosten von knapp 325.000 Euro zu vollstrecken. Da ohne Erfolg, sei der Kläger gezwungen, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Hieraus entstand jedoch kein für ihn sprechendes Argument. Das Kammergericht verwies darauf, dass diese finanziellen Folgen rein aus dem von ihm in die Wege geleiteten Rechtsstreits entstanden. Dieses Risiko hätte ihm zudem auch bewusst sein müssen, da er als Rechtsanwalt zugelassen war. Eine mündliche Verhandlung hätte außerdem noch weiter Kosten zur Folge, da die Vergütung der Rechtsanwälte noch steigen würden.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Redaktion | 21. März 2018 | Lexikon, News, Urteile
PayPal-Käuferschutz
Vorrang vor den Interessen des Verkäufers?
1. Worum geht es?
Der Bundesgerichtshof musste über Fälle entscheiden, in denen Käufer ihr Geld mit Hilfe des PayPal-Käuferschutzes zurückbekamen, doch der Verkäufer weiterhin Zahlung verlangte.
2. Der PayPal-Käuferschutz
PayPal ist ein Online-Zahlungsdienst. Sowohl Privatpersonen als auch gewerblich Tätige können Zahlungen mittels E-Geld leisten. Hierbei bietet PayPal den Käufern einen Schutz für den Fall, dass der Kaufgegenstand nicht erbracht wurde oder erheblich von der Beschreibung des Produkts abweicht. Dies verläuft über ein geregeltes Verfahren, das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den sogenannten PayPal-Käuferschutzrichtlinien, festgehalten ist. Die Käufer stellen einen Antrag auf Rückerstattung des Kaufpreises. Sofern dieser Erfolg hat, wird die Summe vom Konto des Verkäufers, auf das des Käufers gebucht.
3. Was war passiert?
Vorliegend handelt es sich um zwei Revisionsverfahren. Der Kaufpreis wurde an die Käufer rückerstattet. Zu klären galt, ob der Verkäufer trotzdem berechtigt ist, einen Anspruch auf Zahlung zu erheben.
Im ersten Verfahren kaufte die Beklagte ein Mobiltelefon über die Internet-Plattform eBay. Den Kaufpreis von rund 600 Euro zahlte sie mittels PayPal. Der Verkäufer versandte das Päckchen, nachdem die Zahlung auf seinem Konto eingegangen war. Dieses Päckchen wurde nach Absprache mit der Käuferin unversichert verschickt. Das Mobiltelefon kam nicht bei der Beklagten an, weshalb sie die Rückerstattung des Kaufpreises beantragte. Daraufhin forderte PayPal den Kläger auf, einen Nachweis über den Versand vorzulegen. Da er dies nicht tat, buchte PayPal das Geld vom Verkäufer- zum Käuferkonto zurück. Die Klage des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises hatte in zweiter Instanz Erfolg. Die Beklagte legt Revision ein, wodurch sie die Abweisung der Kaufpreisklage erreichen will.
Im zweiten Verfahren kaufte der Beklagte eine Metallbandsäge über den Online-Shop der Klägerin. Die rund 500,- Euro zahlte er mittels PayPal. Da die Säge nicht den im Internet gezeigten Fotos entsprach, wollte der Käufer Gebrauch vom PayPal-Käuferschutz machen. Er legte ein in Auftrag gegebenes Privatgutachten vor, da PayPal dies verlangte. Nach dessen Inhalt war die Säge von „sehr mangelhafter Qualität“ und „offensichtlich ein billiger Import aus Fernost“. Dies bestritt die Klägerin. PayPal bat den Käufer um Vernichtung der Säge und buchte daraufhin das Geld zurück auf sein Konto. Die Klage auf Kaufpreiszahlung blieb in beiden Instanzen erfolglos. Die Klägerin verfolgt im Revisionsverfahren weiterhin Zahlung.
4. Was sagt der Bundesgerichtshof?
Zum einen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, dass der Anspruch des Verkäufers erlischt, wenn der Kaufpreis vereinbarungsgemäß auf das Konto des Verkäufers gezahlt wurde. Andererseits wird durch die Verwendung des Bezahlsystems PayPal stillschweigend die Vereinbarung getroffen, dass die Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, sobald der Antrag des Käufers auf Rückzahlung Erfolg hatte. Dies sei eine interessengerechte Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der vereinbarten PayPal-Käuferschutzrichtlinien. Dort sei ausdrücklich hervorgehoben, dass PayPal nur über Anträge auf Käuferschutz entscheide. Die PayPal-Käuferschutzrichtlinie beinhaltet, dass gesetzliche und vertragliche Rechte zwischen den Parteien nicht hierin geregelt seien. Ein Käufer hat also die Möglichkeit die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, sollte er mit dem PayPal-Käuferschutz keinen Erfolg erzielt haben. Unter Berücksichtigung dessen, sei es nur interessengerecht, dem Verkäufer die gleichen Wege einzuräumen. PayPal hat einen vereinfachten Prüfungsmaßstab, der dem eines Gerichts nicht gleichzusetzen ist. Dennoch ist es vorteilhaft, zunächst vom PayPal-Käuferschutz Gebrauch zu machen, da der Klageweg einem so erspart bleiben kann.
Sich auf diese Grundsätze berufend, hat der Bundesgerichtshof die Revision der Beklagten im ersten Verfahren zurückgewiesen. Dem Verkäufer stehe nach wie vor ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu. Dass die Beklagte, ihren Angaben nach, das Mobiltelefon nicht erhalten habe, ändere daran nichts. Durch die unstreitig erfolgte Versendung gehe die Gefahr des Verlustes nämlich auf die Beklagte über.
Im zweiten Verfahren hatte die Revision Erfolg, da das Berufungsgericht den Anspruch auf Kaufpreiszahlung verneint hatte. Der Bundesgerichtshof hat die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung an das zuständige Landgericht zurückverwiesen. Es soll geprüft werden inwieweit sich der Beklagte auf gesetzliche Mängelgewährleistungsrechte berufen kann. PayPal-Käuferschutz
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Redaktion | 12. März 2018 | Gutachter, Lexikon, Urteile
Bei einem Unfall hat ein Geschädigter deliktische Ansprüche gegen den Schädiger. Diese Ansprüche kann er gemäß § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auch direkt gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend machen. Der Geschädigte selbst kann gegebenenfalls auch gegen seine eigene Vollkaskoversicherung vorgehen, sofern er eine für sein Fahrzeug abgeschlossen hat.
Kürzungen durch Versicherungen
Kommt es zum Unfall, gibt es regelmäßig Streit um die Höhe des zu ersetzenden Schadens. Der Geschädigte muss sich dann mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers auseinandersetzen.
Das Versicherungsgeschäft ist ein Massengeschäft. Laut dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft gibt es jährlich einige Millionen Schadensfälle in Deutschland. Mehr als zwei Millionen davon sind reine KFZ-Haftpflichtschäden. Die Versicherungen betreiben untereinander einen harten Wettbewerb. Weil Kunden fernbleiben, wenn Prämien erhöht werden, sparen die Versicherer oft dadurch, dass sie den Schaden bei Unfallgegnern so klein rechnen, wie es nur geht. In einigen Fällen wird der Schaden sogar etwas größer gerechnet. Wie gerechnet wird, bestimmt sich oft danach, was für das Versicherungsunternehmen wirtschaftlich sinnvoller ist, in welchem Fall es also dem Geschädigten weniger zahlen muss. Wieso das in der Praxis so relevant ist, wird verständlich, wenn man davon ausgeht, dass durch Kürzungen pro Unfall einige hundert Euro gespart werden können. Bei zwei Millionen Schadensfällen ergibt sich hier eine stattliche Summe.
Wie dreist diese Kürzungen sein können, zeigt dieses Beispiel.
Unternehmer als Geschädigte
Es sind nicht nur Private von Unfällen, und somit von meist unrechtmäßigen Kürzungen betroffen, sondern auch viele kleine, mittelständische und große Unternehmen. Ganz egal, ob es der Wagen einer Kfz-Werkstatt, eines Mietwagenanbieters, Gebrauchtwagenhändlers, eines Verkehrsbetriebs einer Spedition oder eines Autohauses ist, der verunfallt: Oft haben diese Unternehmen besonders günstige Möglichkeiten, ihre Fahrzeuge zu reparieren. Das gilt insbesondere, wenn sie eine eigene Werkstatt haben. Hier bietet sich für Versicherer eine ganz besondere Möglichkeit an, den Schaden kleinzurechnen. Denn wer sein Fahrzeug von jemand anderem reparieren lässt, der muss immer etwas tiefer in die Tasche greifen, als jemand, der selbst repariert. Andere Unternehmer möchten nämlich an der Reparatur verdienen, sie berechnen eine Gewinnspanne in den Preis mit ein.
Hier ergibt sich eine Frage: Kann jemand, dem es möglich ist, sein Fahrzeug selbst zu reparieren, die marktüblichen Kosten einer Reparatur verlangen?
Grundsätze des Schadensrechts
Um die Antworten auf diese Frage zu verstehen, ist es wichtig, zunächst die wichtigsten Grundsätze des deutschen Schadensrechts zu verstehen. Im deutschen Zivilrecht muss ein Schädiger einen Geschädigten dem Grunde nach so stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten. Man spricht hierbei von der so genannten „Naturalrestitution“. Das heißt zwar, dass der Geschädigte nicht schlechter als vorher gestellt wird, er soll an dem schädigenden Ereignis aber auch nichts verdienen (es gibt insoweit ein „Bereicherungsverbot“). Der Schadensersatz hat auch keine besondere Strafwirkung, er soll nur einen ursprünglichen Zustand, soweit es geht, wiederherstellen. Anders als im US-amerikanischen Recht fallen daher auch in Deutschland Schmerzensgelder deutlich geringer aus.
Geldersatz
Bei der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch den Geldbetrag vom Schädiger verlangen, den er zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands benötigt.
Einzelne Schadenspositionen
Wenn man also danach fragt, ob man als Werkstattinhaber zu Marktpreisen abrechnen kann, muss man zunächst prüfen, welcher Schaden überhaupt entstanden ist. Wird ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall beschädigt, handelt es sich dabei um eine Sache. Also kann der Geschädigte eines Unfalls auch hier grundsätzlich den für die Reparatur erforderlichen (!) Geldbetrag verlangen.
Das heißt, dass der „erforderliche“ Geldbetrag, also „nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf“, ersatzfähig ist. (Siehe Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Oktober 2004.
Folglich kann man sich fragen, ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Werkstattinhaber sein Auto in eine andere Werkstatt gibt. Er könnte es schließlich einfach selbst reparieren.
Unterschied zwischen Eigen- und Fremdwerkstatt?
Eigenwerkstatt
Insbesondere kann man sich das fragen, wenn der Geschädigte seine Werkstatt nicht zur gewerbsmäßigen Reparatur fremder Fahrzeuge, sondern nur eigener Fahrzeuge nutzt (Eigenwerkstatt). Dann könnte er den Schadensersatzanspruch nämlich dazu nutzen, um sich zu bereichern. So ist es im Schadensrecht nicht vorhergesehen: Er könnte Fahrzeuge billig selbst reparieren, aber den Marktpreis verlangen, den eine gewerbsmäßig reparierende Werkstatt verlangt. Also inklusive einer Gewinnspanne.
Bei einer Reparatur in einer Eigenwerkstatt kann demnach eine Gewinnspanne nicht verlangt werden (So auch ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Wittlich vom 7. Juli 1992, allerdings der Generalaufwand für die Einrichtung des Reparaturbetriebes, Abschreibungen, die Verzinsung des Betriebskapitals sowie allgemeine Geschäftsunkosten und der Verwaltungsaufwand (Vergleiche hierzu ein Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. März 2002.
Fremdwerkstatt
Anders sieht es unter Umständen aus, wenn der Geschädigte die Werkstatt auch verwendet, um mit der Reparatur von Fahrzeugen Geld zu verdienen. Dann ist maßgeblich, ob die Werkstatt ausgelastet ist oder nicht. Könnte der Werkstattbetreiber seine Kapazitäten anderweitig gewinnbringend nutzen, dann entsteht ihm auch ein Schaden in Höhe der Gewinnmarge. Sind über die Reparatur aller Fahrzeuge hinaus freie Instandsetzungskapazitäten seiner Werkstatt vorhanden, entsteht dem Geschädigten aber kein Schaden, der die Gewinnmarge miteinschließt (So ein Urteil des OLG Hamm vom 18. Dezember 1989). Er kann in diesem Fall also nicht den Gewinnanteil vom Schädiger verlangen.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Redaktion | 12. März 2018 | Gutachter, Lexikon, Urteile
Ein Anwaltsvertrag
kann widerrufen werden!
1. Worum geht es in diesem Artikel?
Der Bundesgerichtshof hatte aktuell darüber zu entscheiden, ob ein Anwaltsvertrag widerrufen werden kann. Es wird erläutert, was ein Anwaltsvertrag und was ein Widerrufsrecht ist. Darüber hinaus wird erklärt, wann ein Widerrufsrecht überhaupt zum Tragen kommt. Schließlich wird das Urteil des Bundesgerichtshofs erläutert.
2. Was ist ein Anwaltsvertrag?
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts stellt einen Anwaltsvertrag bzw. einen sogenannten Geschäftsbesorgungsvertrag dar. Diese Vertragsart ist in § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Je nach Sachlage liegt der Schwerpunkt auf dienstvertraglicher (Beratung, Prozessführung) oder werkvertraglicher (Vertragsentwurf, Gutachten) Ebene. Der Anwalt hat bei seiner Tätigkeit die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zu beachten. Seit dem 01.07.2008 müssen Rechtsanwälte auch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) beachten. Durch das RDG wurde das bisherige weitgehende Anwaltsmonopol teilweise eingeschränkt. Art und Umfang der Geschäftsbesorgung richten sich nach dem jeweiligen Vertragsinhalt (sog. Mandat), wobei stets zu berücksichtigen ist, dass der Mandant als meist Rechtsunkundiger auf das konstruktive Mitdenken des Rechtsanwalts angewiesen ist und vertraut. Kraft des Anwaltsvertrages ist der Rechtsanwalt daher verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers in den Grenzen des erteilten Mandats nach jeder Richtung umfassend wahrzunehmen. Er muss sein Verhalten so einrichten, dass er Schädigungen seines Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden können, vermeidet. Welche konkreten Pflichten aus diesen allgemeinen Grundsätzen abzuleiten sind, richtet sich wiederum nach dem Inhalt der jeweiligen Absprache. Insoweit braucht sich der Rechtsanwalt nicht um Aufklärung von Vorgängen zu bemühen, die weder nach der Information des Auftraggebers noch aus Rechtsgründen in innerem Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch stehen. An Weisungen ist er grundsätzlich gebunden; doch gilt dies im Hinblick auf die gewünschte Übernahme von Schriftsatzentwürfen des Mandanten nur bedingt. Für die Vergütung der Tätigkeit des Rechtsanwalts gilt seit dem 01.02.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Höhere als die insoweit gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren können nach § 3a RVG mit ausdrücklicher schriftlicher Erklärung (nicht auf Vollmachturkunde) vereinbart werden. In außergerichtlichen Angelegenheiten sind nach der Vorschrift § 4 RVG auch niedrigere Gebühren möglich.
3. Was ist ein Widerrufsrecht?
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass nach dem Gesetz grundsätzlich nur einem
Verbraucher ein
Widerrufsrecht zusteht. Das Widerrufsrecht für Verbraucher ist in dem § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Danach kann ein Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen seine Willenserklärung auf Abschluss eines Vertrages innerhalb von 14 Tagen –
nach Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist– widerrufen. Im Falle eines fristgemäßen Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurück zu erstatten. Das Widerrufsrecht findet Anwendung
a. bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen,
§ 312 b BGB,
c. bei entsprechender Vereinbarung zwischen den Parteien in den Fällen des
§ 312 g Abs. 2 BGB,
e. bei Vereinbarungen mit Ratenlieferung und Finanzierungshilfen. Das ist der Fall,
- wenn dabei Ratenzahlung vereinbart wurde,
- der Kauf- mit einem Kreditvertrag verbunden ist,
- eine Finanzierungshilfe gewährt wurde,
- wenn zusammengehörende Sachen wie die Bände eines Lexikons nach und nach geliefert und ratenweise bezahlt werden sollen,
- wenn eine regelmäßige Lieferung gleichartiger Sachen, beispielsweise bei Zeitungs- oder Zeitschriftenabonnements vereinbart wurde,
- wenn der Vertrag, etwa mit einem Buchclub, die regelmäßige Abnahme von Ware vorsieht.
In diesen Fällen (d. und e.) muss der Kaufpreis aber mehr als 200 EURO betragen und über mehr als drei Monate kreditiert sein.
Das Widerrufsrecht selbst ist in
§ 355 BGB geregelt. In dieser Vorschrift steht:
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
4. Was hat der Bundesgerichtshof nun konkret entschieden?
Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Anwaltsverträge den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden können. Der Bundesgerichtshoft vertritt die Rechtsauffassung, dass sich auch Rechtsanwälte moderner Vertriebsformen über Fernkommunikationsmittel, insbesondere über das Internet, bedienen. Infolgedessen müsse der Schutz der Verbraucher gewahrt werden. Daher müssen die Normen des Fernabsatzrechts auch hier angewendet werden.
Im streitgegenständlichen Fall hatte sich der Bundesgerichtshof mit der alten Vorschrift des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB auseinandersetzen müssen. Es kam darauf an, ob der Anwalt im konkreten Fall sich eines Strukturvertriebs bediente, der für ihn durch Weitergabe von Vollmachtsformularen und Fragebögen eine Vielzahl von Kapitalanlage-Mandaten akquirierte. Dies wurde im vorliegenden Fall bejaht, so dass das Fernabsatzrecht zum Tragen kam.
5. Tipp
Sollten Sie einen Anwalt außerhalb seiner Geschäftsräume beauftragen, so steht Ihnen als Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Sie können den Vertrag, nach ordnungsgemäßer Belehrung innerhalb von 14 Tagen widerrufen, es sei denn, sie haben auf Ihr Widerrufsrecht verzichtet, vgl. § 356 Absatz 4 BGB. Wird man als Verbraucher nicht auf sein Widerrufsrecht hingewiesen, kann man innerhalb eines Jahres und 14 Tagen widerrufen. Danach ist ein Widerruf nicht mehr fristgemäß möglich, vgl. § 356 Absatz 3 Satz 2 BGB.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin-Charlottenburg.