von Redaktion | 27. Feb. 2018 | Gutachter, Lexikon, News, Urteile
Diesel-Fahrverbot darf verhängt werden –
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
1. Worum geht es in diesem Artikel
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.02.2018 in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Kommunen Fahrverbote für unsaubere Dieselautos aussprechen dürfen. Jedoch muss bei der Prüfung von Diesel-Fahrverboten die Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Das Aktenzeichens des Gerichts lautet 7 C 26.16, 7 C 30.17.
2. Wie kam es zu dieser Entscheidung?
a. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte zuvor das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, den Luftreinhalteplan für Düsseldorf so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Jahr gemittelten Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) im Stadtgebiet Düsseldorf enthält. Grund dafür war eine Klage der Deutschen Umwelthilfe. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass beschränkte Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge rechtlich und tatsächlich möglich seien.
b. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte zuvor das Land Baden-Württemberg verpflichtet, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so zu ergänzen, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO2 bei maximal 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr in der Umweltzone Stuttgart enthält. Das Verwaltungsgericht Stuttgart kam zu dem Ergebnis, dass ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart möglich sei.
Über das ein oder andere Urteil hatten wir bereits berichtet und kann >>>hier<<< und >>>hier<<< nachgelesen werden.
c. Gegen diese Entscheidungen hatten die betroffenen Behörden eine sog. Sprungrevision eingelegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht entscheiden musste.

d. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass Unionsrecht (EU-Recht) und Bundesrecht dazu verpflichten, durch in Luftreinhalteplänen enthaltene geeignete Maßnahmen den Zeitraum einer Überschreitung der seit 01.01.2010 geltenden Grenzwerte für NO2 so kurz wie möglich zu halten.
ABER: Entgegen der Annahmen der Verwaltungsgerichte lasse das Bundesrecht zonen- wie streckenbezogene Verkehrsverbote speziell für Diesel-Kraftfahrzeuge jedoch nicht zu. Nach der bundesrechtlichen Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung („Plakettenregelung“) sei der Erlass von Verkehrsverboten, die an das Emissionsverhalten von Kraftfahrzeugen anknüpfen, bei der Luftreinhalteplanung vielmehr nur nach deren Maßgaben möglich (rote, gelbe und grüne Plakette).
Trotzdem Diesel-Fahrverbot, weil:
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung betont, dass das EU-Recht „Vorrang“ vor dem Deutschen Gesetzen hat, wenn dies für die volle Wirksamkeit des EU-Rechts erforderlich sei. Infolgedessen blieben die „Plakettenregelung“ sowie die Straßenverkehrsordnung bei der Beurteilung des Diesel-Fahrverbots außer Betracht.
Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Stuttgart hat das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass lediglich ein Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart eine geeignete Luftreinhaltemaßnahme darstelle. Bei Erlass dieser Maßnahme werde jedoch – wie bei allen in einen Luftreinhalteplan aufgenommenen Maßnahmen – sicherzustellen sein, dass der auch im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibe. Insoweit sei hinsichtlich der Umweltzone Stuttgart eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten, die in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) betreffe, zu prüfen. Zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit dürften Euro-5-Fahrzeuge jedenfalls nicht vor dem 01.09.2019 (mithin also vier Jahre nach Einführung der Abgasnorm Euro 6) mit Verkehrsverboten belegt werden. Darüber hinaus bedürfe es hinreichender Ausnahmen, z.B. für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen.
Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Düsseldorf hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass Maßnahmen zur Begrenzung der von Dieselfahrzeugen ausgehenden Emissionen nicht ernsthaft in den Blick genommen worden seien. Dies muss die zuständige Behörde nun nachholen. Ergebe sich bei der Prüfung, dass sich Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge als die einzig geeigneten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung überschrittener NO2-Grenzwerte darstellen, seien diese – unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – in Betracht zu ziehen.
Die Straßenverkehrsordnung ermöglicht die Beschilderung sowohl zonaler als auch streckenbezogener Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge. Der Vollzug solcher Verbote sei zwar gegenüber einer „Plakettenregelung“ deutlich erschwert. Dies führe allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung.
Fazit:
a. Das Diesel-Fahrverbot in Stuttgart ist damit rechtens.
b. Das Diesel-Fahrverbot in Düsseldorf muss von der zuständigen Behörde nochmals geprüft und entschieden werden. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden.
c. Nun bleibt abzuwarten, wie die zuständigen Behörden in den anderen Städten reagieren werden.
Umut Schleyer -Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.
von Redaktion | 2. Feb. 2018 | Lexikon
Was ist ein Verbraucher im Sinne des Gesetzes?
Der Begriff Verbraucher ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, vergleich § 13 BGB. In dieser Vorschrift steht:
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Infolgedessen können auch Unternehmer als Verbraucher einzustufen sein, wenn sie privat ein Rechtsgeschäft abschließen und nicht im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Die rechtliche Einordnung ist daher sehr wichtig und entscheidend dafür, ob besondere Vorschriften für Verbraucher Anwendung finden. Ein wichtiges Recht des Verbrauchers ist das sogenannte Widerrufsrecht. Das ist vor allem bei sog. Kaffeefahrten wichtig. Dazu gibt es hier einen Artikel, >>>hier klicken<<<. Aber auch bei Rechtsfragen zu Thema Verbrauchsgüterkauf kann die Einordnung wichtig sein. >>>klicken Sie hier<<<.
Dieses Widerrufsrecht ist in § 355 BGB geregelt. In der Vorschrift steht:
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Ein Recht zum Widerruf steht einem Unternehmer nach dem Gesetz somit grundsätzlich nicht zu.
von Redaktion | 26. Jan. 2018 | Gutachter, Lexikon, News, Urteile
Feuerwehrkosten bei Fehlalarm
auch hier muss das Kostendeckungsprinzip beachtet werden!
1. Worum geht es in diesem Artikel?
Das Verwaltungsgericht Koblenz musste sich mit der Rechtsfrage beschäftigen, wie hoch Feuerwehrkosten nach einem Fehlalarm ausfallen dürfen und ob bestimmte Prinzipien zu beachten sind.
2. Was ist passiert?
Die Betreiberin zweier Seniorenzentren, bietet Appartements für betreutes Wohnen an. Alle Appartements sind mit Brandmeldern ausgestattet. In der Zeit Juni bis November 2014 kam es zu fünf Vorfällen mit Feuer bzw. Rauchentwicklung. Nach den Brandberichten gab es verschiedene gründe für diese Vorfälle. Zum einen gab es starke Rauchentwicklungen, die durch angebranntes Essen auf einem Herd oder durch verbrannte Toasts oder Waffeln in einem Toaster ausgelöst wurden. Zum anderen gab es drei Fälle, bei denen die jeweiligen Bewohner ihr Appartements bzw. den Raum verlassen hatten. In einem weiteren Fall war die Bewohnerin sogar eingeschlafen. Nach der Alarmierung der Feuerwehr schalteten Mitarbeiter des Seniorenzentrums die Geräte sofort aus und öffneten danach sofort die Fenster, um zu lüften. Hierdurch zog der Rauch ab. Allerdings rückte immer die Bad Kreuznacher Feuerwehr an, jeweils in unterschiedlicher Mannschaftsstärke . Am Einsatzort setzten Angehörige der Feuerwehr lediglich die ausgelöste Brandmeldeanlage zurück, um deren Funktionalität auch zukünftig zu gewährleisten. Die Stadt Bad Kreuznach verlangte von der Betreiberin der Seniorenzentren für jeden der fünf Feuerwehreinsätze einen Betrag von 601,14 Euro. Die Stadt Bad Kreuznach führte als Begründung aus, die Kostenpauschale bei einem Fehlalarm betrage ausweislich ihrer Feuerwehrsatzung 597,64 Euro und die Zustellungskosten 3,50 Euro.
Die Inhaberin der Seniorenzentren war mit der Höhe der Feuerwehrkosten nicht einverstanden. Daher erhob sie zunächst Widerspruch und später eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz .
3. Wie hat das Gericht entschieden?
Die Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz war erfolgreich. Das Seniorenzentrum hatte den Rechtsstreit gewonnen.
Das Gericht hat entschieden, dass sich die Höhe der Feuerwehrkosten auch bei einem Einsatz nach einem Fehlalarm an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren und das Kostendeckungsprinzip beachten werden muss.
Nach Rechtsauffassung des Gerichts sind alle fünf Kostenbescheide rechtswidrig, da sie gegen das Kostendeckungsprinzip verstoßen. Nach den rechtlichen Grundlagen könnten Kosten erhoben werden, wenn eine Brandmeldeanlage einen Falschalarm auslöse. Dies sei aber bei den streitgegenständlichen Feuerwehreinsätzen gerade nicht der Fall gewesen. Unbeaufsichtigtes Kochgut auf einer eingeschalteten Herdplatte oder Backwaren in einem Toaster, die sich verfangen hätten, könnten ohne Eingriff in den Geschehensablauf zu einer erheblichen Rauchentwicklung führen. Hierdurch könnten vor allem ältere oder gebrechliche Menschen in ihrer Gesundheit erheblich beeinträchtigt werden. Außerdem sei es nicht ausgeschlossen, dass es bei solchen Vorfällen auch zu einem Brandereignis in einem Zimmer kommen könne. Dass in einer solchen Situation die Brandmeldeanlage auslöse, sei gerade die bestimmungsgemäße Funktion einer solchen Schutzvorrichtung. Infolgedessen lag gar kein Fehlalarm vor.
Zwar könne eine Kommune einen Kostenersatz bei Fehlalarm durch Satzung regeln und hierfür Pauschalbeträge festsetzen. Allerdings müsse sich die Höhe dieser Beträge an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren und das Kostendeckungsprinzip beachten. Die Kalkulation der Pauschale in Höhe von 597,64 Euro beruhe nicht auf dem tatsächlichen Personal- und Sacheinsatz der Feuerwehr, sondern orientiere sich an allgemeinen Alarmierungsplänen, wonach je Einsatz 21 Feuerwehrleute und vier Fahrzeuge zum Einsatz kommen sollten. Von daher sei die Festsetzung der Pauschalbeträge schon nicht methodisch fehlerfrei erfolgt. Hinzu kommt, dass in den hier vorliegenden Fällen stets weniger als vier Fahrzeuge mit überwiegend weniger als zehn Feuerwehrleuten ausgerückt seien. Infolgedessen sei die in der Feuerwehrsatzung festgelegte Pauschale nicht mit dem Kostendeckungsprinzip zu vereinbaren, was ebenfalls zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide führe.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz ist noch nicht rechtskräftig. Die Parteien haben die Möglichkeit beim Oberverwaltungsgericht Koblenz gegen diese Entscheidung die Zulassung der Berufung zu beantragen.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin-Charlottenburg
von Redaktion | 22. Jan. 2018 | Gutachter, Lexikon, Urteile
ebay – eine Anfechtung bei versehentlichem Sofortverkauf
ist durch den Verkäufer möglich!
1. Was ist passiert?
Der Beklagte (ein erfahrener ebay-Verkäufer) hatte am 16.06.2016 über die Internetplattform „eBay“ einen Koffer mit Neuwert von 300,- bis 700,- Euro zum Sofortkaufpreis von 1,- Euro eingestellt. Tatsächlich wollte er den Koffer im Rahmen einer Auktion zum Verkauf anbieten. Kurz darauf nahm der Kläger dieses Angebot an und teilte dem Beklagten danach mit, dass er den Kaufvertrag nun abwickeln möchte.
Daraufhin antwortete der Beklagte dem Käufer (und späteren Kläger) noch am selben Abend wörtlich wie folgt:
„Sorry, das war als eine Auktion gedacht! Leider waren Sie schneller, wie ich den Fehler merkte! Ich werde es von meiner Seite Annulieren, da sie die Zeit der geboten haben wie es bearbeitet wurden ist.“
Daraufhin trat der Kläger wegen Nichterfüllung vom Kaufvertrag sofort zurück und wollte Schadenersatz. Der Kläger bezifferte seinen Schadenersatz in Höhe des von ihm auf 700,- Euro veranschlagten Kofferwertes – abzüglich des vereinbarten Kaufpreises von 1,- Euro. Der Beklagte meinte, ihm sei bei der Erstellung des Angebots ein Fehler unterlaufen. Er wollte eine „Auktion“ mit einem Startpreis von 1,- Euro erstellen und nicht sofort aktivieren . Die Buttons für beide Verkaufsarten seien derart angeordnet, dass eine Verwechslung möglich sei. Er sei nur kurz auf die Toilette gegangen und habe sich mit seiner Tochter unterhalten, als ihm durch das Vibrieren seines Handys deutlich wurde, dass der Koffer bereits für 1,- Euro verkauft sei. Er wollte den Koffer unter keinen Umständen für 1,- Euro verkaufen. Er hat den Koffer bei einer eBay-Auktion -wie von ihm gewollt- für 361,- Euro anderweitig verkauft. Der Beklagte vertritt daher die Rechtsauffassung, dass seine oben zitierte Mitteilung jedenfalls als Anfechtung des Kaufvertrages ausgelegt werden müsse, so dass dem Kläger kein Schadenersatzanspruch zustehe.
Das Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht und hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen.
2. Was hat das Gericht entschieden?
a. Das Amtsgericht München hat durch ein Urteil entschieden, dass ein eBay-Verkäufer, der versehentlich eine Sache zum Sofortverkauf angeboten hat, statt es im Rahmen einer Auktion zu verkaufen, den Kaufvertrag unverzüglich anfechten kann (Grund: Erklärungsirrtum).
b. Nach Auffassung des Amtsgerichts sei bereits kein Kaufvertrag zustande gekommen bzw. jedenfalls wurde dieser vom Beklagten wirksam angefochten. Das Gericht war aufgrund der Angaben des Beklagten, seiner ursprünglichen E-Mail usw. davon überzeugt, dass der Beklagte tatsächlich einem zu Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum erlegen sei, als er sein Angebot einstellte. Nach Inaugenscheinnahme der Website erscheine es durchaus möglich, dass ein Fehler wie vorliegend passiere, da die Buttons für beide Verkaufsarten ähnlich sind. Zum einen lägen die entsprechenden Eintragsfelder bzw. Buttons eng neben- oder übereinander, so dass eine Verwechslung möglich sei. Zudem wechsele eBay offenbar häufig die genaue Gestaltung, so dass auch erfahrene Nutzer den Überblick verlieren könnten. Außerdem spricht auch die sofortige Reaktion des Beklagten in seiner Mitteilung an den Kläger für die Wahrheitsgehalt seiner Angaben. Auch wenn der Beklagte in Abweichung vom Gesetzeswortlaut „Fehler“ statt „Irrtum“ und von „Annulieren“ statt „anfechten“ geschrieben habe, sei die Verwendung der richtigen juristischen Terminologie für die Wirksamkeit einer Anfechtungserklärung nicht erforderlich.
c. Der Kläger ist gegen das Urteil des Amtsgerichts München in Berufung gegangen.
d. Das Oberlandesgericht München hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht vertrat zwar die Rechtsauffassung, dass zwischen den Parteien zunächst ein Kaufvertrag zustande gekommen sei, sah aber in der Erklärung des Beklagten ebenfalls eine wirksame Anfechtung. Daher hat das Oberlandesgericht München die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil des Amtsgerichts München ist damit rechtskräftig.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Berlin
von Redaktion | 11. Jan. 2018 | Lexikon, News
Was ist Verbotene Eigenmacht
„Verbotene Eigenmacht“ ist ein Begriff aus dem Zivilrecht. Die verbotene Eigenmacht ist in § 858 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wie folgt definiert:
„Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht)“
Besitz und Eigentum
Es handelt sich bei § 858 BGB um eine sachenrechtliche Vorschrift. Um Missverständnissen vorzubeugen, stellen wir zunächst folgendes klar: Es gibt im deutschen Recht einen Unterschied zwischen Besitz und Eigentum. Der Besitz ist kein Recht. Wer die Herrschaft über eine Sache hat, und sie auch ausüben will, besitzt die Sache. Das Gesetz beschreibt diese Herrschaft in den §§ 854, 856 BGB als „tatsächliche Gewalt über die Sache“.
Anders als der Besitz ist das Eigentum ein Recht an einer Sache. Wer Eigentümer einer Sache ist, darf gemäß § 903 BGB frei über sie verfügen. Das heißt, dass er sie benutzen darf, und andere von ihrer Benutzung ausschließen darf. Er darf dem Grunde nach die Sache gebrauchen, zerstören, und ganz nach seinem Belieben mit ihr verfahren.
Unrechtmäßiger Besitz, Besitzstörung
Besitz heißt nicht unbedingt, dass jemand eine Sache zurecht hat. Auch ein Dieb kann Besitz an der gestohlenen Sache haben. Allerdings bestehen Unterschiede zwischen dem Besitz des Diebes und rechtmäßigem Besitz.
Besitzentziehung
Wer einem Besitzer nämlich die Sache ohne dessen Willen entzieht, begeht verbotene Eigenmacht. Eine Besitzentziehung kann zum Beispiel dadurch erfolgen, dass jemand die Sache wegnimmt oder den Zugriff auf die Sache verhindert.
Besitzstörung
Verbotene Eigenmacht begeht auch, wer den Besitzer in seinem Besitz stört. Eine Besitzstörung ist es, wenn man den Besitz beeinträchtigt. Der Besitz wird dabei nicht komplett entzogen. Das kann durch Benutzung einer Sache passieren, die der andere noch im Besitz hat. Ein Beispiel zur Besitzstörung ist etwa das unberechtigte Parken auf einem fremden Grundstück. Der Parkende begeht dabei verbotene Eigenmacht am Grundstück.
Was hat die verbotene Eigenmacht zur Folge?
Das Gesetz räumt dem redlichen Besitzer Rechte ein. Einerseits darf ein Besitzer sich gegen verbotene Eigenmacht gemäß § 859 Abs. 1 BGB mit Gewalt erwehren. Das nennt man „Besitzwehr“. Daneben darf er die Sache auch nach § 859 Abs. 2 BGB „zurückklauen“, wenn ihm eine Sache durch verbotene Eigenmacht weggenommen wird. Dazu sagt man „Besitzkehr“.
Wichtig: Auch mittelbaren Besitzern stehen diese Rechte zu. Während etwa ein Mieter, Verleiher oder Verpächter unmittelbaren Besitz an einer Sache hat, hat ein Vermieter, Verleiher oder Verpächter mittelbaren Besitz an der Sache. Außerdem dürfen Besitzdiener (§ 855 BGB) diese Rechte gemäß § 860 BGB geltend machen. Ein Besitzdiener ist zum Beispiel ein Angestellter in einem Unternehmen. Auch wenn er eine Sache, die zum Betrieb gehört, in der Hand hält, ist er kein Besitzer, denn er „besitzt“ nur für den Betrieb, er „dient“ dem Betrieb nur zur Ausübung der Sachherrschaft. Auch Köche oder Gärtner besitzen die Löffel und Heckenscheren nicht, die zum Haushalt gehören, sondern sind im Haushalt nur Besitzdiener.
Laut § 858 Abs. 2 BGB ist der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz fehlerhaft. Auch jemand, der danach den Besitz erlangt, muss diese Fehlerhaftigkeit gegen sich gelten lassen können, wenn er davon weiß. Laut § 859 Abs. 4 BGB können Besitzwehr und Besitzkehr auch gegen diese Personen geltend gemacht werden.
Ansprüche gegen den fehlerhaften Besitzer
Zusätzlich zu den oben genannten Rechten hat der Besitzer auch Ansprüche gegen denjenigen, der fehlerhaft besitzt. Ein Anspruch ist das Recht, von jemandem ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB). Die folgenden Ansprüche sind auch vor Gericht einklagbar. Sie sind zum Beispiel dann wichtig, wenn vermietete oder verliehene Fahrzeuge in eine Werkstatt gegeben werden und es dann zu Streitigkeiten wegen ausstehender Zahlungen kommt. Sie stehen laut § 869 BGB auch dem mittelbaren Besitzer zu, auch er kann sie per Klage durchsetzen. Auch bei Streitigkeiten, die die Wohnungs- oder Hausmiete betreffen, wird gelegentlich relevant, ob jemand verbotene Eigenmacht begangen hat.
Anspruch wegen Besitzentziehung
Der Besitzer, dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wird, kann von dem (ihm gegenüber) fehlerhaften Besitzer gemäß § 861 Abs. 1 BGB die Wiedereinräumung des Besitzes verlangen.
Anspruch wegen Besitzstörung
Zudem kann er gemäß § 862 Abs. 1 BGB bei einer Besitzstörung den Störer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und unter Umständen auf Unterlassung klagen.
Erlöschen der Ansprüche
Die Ansprüche aus §§ 861 und 862 BGB erlöschen bereits ein Jahr nach Begehung der verbotenen Eigenmacht. Daher ist in Fällen der verbotenen Eigenmacht schnelles Handeln erforderlich.
Weitere Ansprüche
Neben den Ansprüchen in §§ 861 und 862 BGB können auch andere Ansprüche bestehen. Es gibt zum Beispiel mit § 992 BGB einen Schadensersatzanspruch, der dem Eigentümer einer Sache zustehen kann. Dieser stellt auch auf eine verbotene Eigenmacht ab.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Redaktion | 4. Dez. 2017 | Lexikon, News, Urteile
Verletzung beim Tanzen
Haftet der Tanzpartner, wenn man sich während eines Paartanzes verletzt?
1. Nein, das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 02.08.2017 entschieden, dass ein Tanzpartner bei einem freiwilligen Paartanz nicht für einen Tanzunfall haftet.
2. Verletzung beim Tanzen – was war passiert?
Auf einer Geburtstagsfeier wurde die Klägerin von dem Beklagten zu einem Paartanz aufgefordert. Der ihr bekannte Beklagte ergriff ihre Hände, wohingegen sie erwiderte, dass sie nicht tanzen könne und die Bewegungen zu schnell für sie seien. Er hielt sie jedoch weiterhin fest und übernahm die Führung. Bei einer schwungvollen Drehbewegung ließ der Beklagte die Klägerin los, wobei sie das Gleichgewicht verlor und zu Boden stürzte. Dabei verletzte sie sich.
Von dem Beklagten fordert die Klägerin Schadenersatz für die Folgen des Tanzunfalls.
3. Verletzung beim Tanzen – was sagt das Oberlandesgericht Frankfurt?
Zunächst hatte das Landgericht Darmstadt am 28.10.2016 die Klage abgewiesen, mit der Auffassung, dass der Beklagte nicht für diese Folgen einzustehen habe.
Dadurch, dass die Klägerin in Berufung ging, kam der Fall zum Oberlandesgericht Frankfurt. Dieses ist der gleichen Meinung wie das Landgericht Darmstadt.
Die Gefahr, dass man beim Tanzen stürzt, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts, grundsätzlich für alle Beteiligten ersichtlich. In diesem Fall aber insbesondere für die Klägerin selbst, da sie von ihren fehlenden Paartanzkenntnissen wusste. Für Unfallfolgen könne man den Beklagten nicht haften lassen. Das begründet sich daraus, dass die Entscheidung der Klägerin, zu Tanzen, bei ihr lag. Der Beklagte ergriff zwar die Initiative, dennoch habe sie sich freiwillig auf den Tanz eingelassen, da sie nicht ausdrücklich den Tanz abwies. Sie hätte die Möglichkeit gehabt, sich dem Tanzwunsch ihres Gegenübers zu entziehen. So hätte sie beispielsweise die Tanzfläche verlassen oder aber, falls ihr das durch den Körperkontakt nicht möglich war, stehen bleiben können. Da sie jedoch nichts dergleichen tat, hätte sie mit den Tanzschritten und Drehungen rechnen müssen, die üblicherweise aus einem Paartanz resultieren. Folglich ist sie für die Selbstgefährdung verantwortlich.
Das Urteil des Landgerichts Darmstadt ist daher rechtskräftig.
Dieser Artikel wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.