von Redaktion | 10. Feb. 2017 | Gutachter
Ein ewiger Kampf gegen die Kürzungen von Gutachterrechnungen und Reparaturkosten – die HUK-COBURG ist eine harte Nuss!
1. Sachverhalt
Unser Mandant wurde am 05.11.2015 unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Die Haftung des Unfallgegners und seiner Versicherung –die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG– war unstreitig. Der vorläufige Schaden des Mandanten betrug 3.633,33 € (einschließlich Gutachterkosten). Die HUK-Coburg kürzte die kalkulierten Reparaturkosten um 938,83 €, den errechneten Minderwert um 150,- €, die Gutachterkosten um 89,57 € und unsere Anwaltskosten um 78,89 € (insgesamt; 1.257,29 €).
Wir widersprachen den unberechtigten Kürzungen mit Schreiben vom 18.12.2015. Antwort der HUK-Coburg vom 30.12.2015:
„Wir verbleiben bei unserer Regulierungsentscheidung.“
Im Januar 2015 rief ich bei der HUK-Coburg an und teilte nochmals mit, dass ich einen Klageauftrag habe. Ich fragte nach, ob man tatsächlich weitere, unnötige Kosten produzieren möchte. Antwort war sinngemäß: „Dann klagen Sie doch.“
Am 24.02.2016 haben wir Klage erhoben und die HUK-Coburg darüber informiert sowie erneut zur Zahlung aufgefordert. Antwort der HUK-Coburg vom 26.02.2016:
„Wir halten an unserer Rechtsauffassung fest und bitten um Ihr Verständnis.“
Erst nachdem die Klage der HUK-Coburg vom Gericht zugestellt wurde, hat diese den gesamten Betrag aus der Klage anstandslos bezahlt.
An diesem Beispiel kann man sehen, wieviel Kalkül hinter dem systematischen Vorgehen der Haftpflichtversicherung steckt. Glücklicherweise hatte unser Mandant eine Rechtsschutzversicherung, ansonsten wäre nämlich fraglich gewesen, ob er überhaupt geklagt hätte. Unsere täglich Erfahrung zeigt leider, dass viele auf die gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche verzichten, dadurch viel Geld verlieren und die Haftpflichtversicherungen dadurch Millionen sparen.
Unser Beispiel soll zeigen, dass das nicht sein muss!
2. unser Tipp
Sie müssen jedem Unfallgeschädigten deutlich klar machen, dass es keinen einfachen bzw. klaren Fall gibt. Die Realität sieht leider anders aus. Je besser Ihr Kunde beraten wird, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass er alles bekommt was ihm zusteht und er mit Ihnen und der Unfallregulierung insgesamt zufrieden ist.
3. WICHTIG – unbedingt beachten!
Zurzeit bekommen wir viele Beschwerden von Unfallgeschädigten, die sich über das Regulierungsverhalten der gegnerischen Haftpflichtversicherungen ärgern, weil ihnen diverse Positionen (meist grundlos) gekürzt wurden. Wir nehmen solche Fälle nicht an und teilen den Unfallgeschädigten regelmäßig höflich mit, dass man uns von Anfang an hätte beauftragten müssen. Viele reagieren mit Unverständnis oder teilen glaubhaft mit, dass der Gutachter sie nicht darauf hingewiesen hätte. Diese Unzufriedenheit kann schnell zu Lasten des Gutachters gehen, da die Unfallgeschädigten einen Schuldigen suchen und dann plötzlich die Meinung vertreten, der Gutachter sei schuld. Bitte schützen Sie sich selber und weisen sie Ihre Kunden ausdrücklich auf das Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherungen hin, um sich unnötigen Ärger und unzufriedene Kunden zu ersparen!
Dieser Text wurde von Rechtsanwalt Umut Schleyer erstellt.
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von Redaktion | 10. Feb. 2017 | Gutachter
Kürzung der Gutachterrechnung – HUK – der Kampf der Gutachter geht weiter
1. Sachverhalt
Herr X wurde unverschuldet in einen Unfall verwickelt und hat daraufhin den Gutachter H beauftragt. Der Gutachter hat ordnungsgemäß ein Gutachten erstellt (unser Abtretungsformular benutzt) und seine Forderung wiederum an eine Factoring-Firma abgetreten. Die HUK hat das gemacht was sie am besten kann, sie hat die Gutachterrechnung um 168,70 € gekürzt. Dagegen haben wir widersprochen und Klage erhoben. Bei Gericht hat die HUK sehr viel geschrieben und bestritten. Es hat aber alles nichts genützt.
2. Urteil des Amtsgerichts Mitte
Das Amtsgericht Mitte hat die HUK-Coburg zur Zahlung von 168,70 € verurteilt und unter anderem sinngemäß Folgendes ausgeführt:
- Die Abtretungserklärung verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und ist daher wirksam.
- Die Abtretung verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, da keine Mehrzahl von Forderungen genannt sind.
- Die Grundgebühr ist nicht überhöht und der Gutachter darf auch Nebenkosten abrechnen.
- Der Gutachter muss sich bei der Berechnung daher nicht auf eine bestimmte Abrechnungsmethode verweisen lassen, vor allem nicht auf ein Gesprächsergebnis oder dem HUK-Tableau.
3. unser Tipp
Jeder Gutachter der schlecht beraten ist, verliert unnötig viel Geld. Das vermerken die Versicherungen in ihrer Datenbank und kürzen automatisch immer weiter. Einmal erfolgreich gekürzt, immer gekürzt. Über dieses Problem haben wir schon mehrfach berichtet. Den Artikel kann man hier nachlesen. Jeder Gutachter muss für sich entscheiden, wie er seine Geschäfte betreibt. Er hat es auch in der Hand zu entscheiden, wie gut er seine Kunden berät und ob er sich und seine Kunden von den Versicherungen auf der Nase rumtanzen lässt. Unfallregulierung ist keine Hexerei. Man muss nur wissen wie es geht und mit wem man kooperieren sollte. Durch die Digitalisierung ist man nicht an einen Ort gebunden. Gute Rechtsanwälte können deutschlandweit tätig sein, ohne dass dadurch Nachteile entstehen.
Dieser Text wurde von Rechtsanwalt Umut Schleyer erstellt.
von Redaktion | 10. Feb. 2017 | Gutachter
Vorschaden – ein Virus geht rum!
1. Das Problem
Mittlerweile zählt der Vorschaden wohl zu den häufigsten Gründen, warum eine Klage abgewiesen wird. Das gilt selbst dann, wenn der Unfallgeschädigte nichts von den Vorschäden wusste und/oder wissen konnte. Die Datenkrake HIS ist für die Versicherungen ein voller Erfolg. Der Unfallgeschädigte muss beweisen, dass der Vorschaden vollständig und fachgerecht beseitigt wurde. Die bloße Vorlage einer Rechnung genügt nicht. Die Messlatte der Gerichte ist leider sehr hoch. Als Gutachter muss man die Bewertungskriterien der Gerichte kennen, welche wie folgt lauten:
- Der Unfallgeschädigte muss zunächst die Vorschäden im Einzelnen, d.h., die konkret beschädigten Fahrzeugteile und die Art ihrer Beschädigungen darlegen, dann die für die Beseitigung erforderlichen einzelnen Reparaturschritte und schließlich die tatsächlich vorgenommenen Reparaturschritte.
- Die Reparatur muss sach- und fachgerecht erfolgt sein.
- Eine Schadensschätzungkommt nämlich erst in Betracht, wenn der Unfallgeschädigte dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist.
2. Worauf muss der Gutachter aufpassen?
Man muss verschiedene Situationen unterscheiden.
(1) Wenn Sie einen neuen Kunden haben und dieser fiktiv abrechnen möchte, dann sollten Sie den Kunden auf das Problem aufmerksam machen. Betreiben Sie jedoch keine Rechtsberatung!
(2) Wenn es einen Vorschaden gab/gibt, dann müssen Sie Fotos machen und ihn ausführlich vom streitgegenständlichen Unfall sowohl technisch als auch rechnerisch abgrenzen (wenn es möglich ist).
(3) Wenn ein Kunde bei Ihnen eine Reparaturbestätigung in Auftrag gibt, dann müssen Sie den Kunden fragen, wie er den Unfallschaden repariert und was für Teile er benutzt hat. Ansonsten wird Ihre Reparaturbestätigung dem Kunden später nicht weiterhelfen. Dann müssen Sie den Reparaturweg darlegen und die Art der Teile aufzeigen und zum Schluss mitteilen, ob eine vollständige, sach- und fachgerechte Reparatur stattgefunden hat. An dieser Stelle gibt es die Möglichkeit, auf das eigene Gutachten Bezug zu nehmen. Ein pauschaler Lösungsvorschlag ist nicht möglich, da immer der Einzelfall zu betrachten und zu bewerten ist.
3. Was kann man als Gutachter noch veranlassen und wie?
Sowohl als Gutachter als auch als Anwalt hat man keine Möglichkeit, etwas dagegen zu machen, da man die Vorgeschichte des Fahrzeugs nicht kennt. Dies geht dem Geschädigten oft genauso. Es gab schon Fälle, bei denen der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug vorher mit dem Zusatz unfallfrei erworben hat und sich später herausstellte, dass es einen Vorschaden gab. Auch in diesem Fall wurde die Klage abgewiesen.
4. Wie kommt man an Informationen?
Jeder Fahrzeughalter kann sich bei der informa HIS GmbH erkundigen, ob ein Eintrag über ihn im HIS vorliegt. Halter erhalten die Information, ob und wenn ja, von welchem Versicherer ihr Fahrzeug an das HIS gemeldet worden sind. Die Selbstauskunft beinhaltet darüber hinaus Informationen zu Meldegrund und Zeitpunkt sowie zu den Versicherungsunternehmen, an die die Meldung in den letzten 12 Monaten übermittelt wurde. Anfragen sind nur postalisch an die informa HIS GmbH zu richten:
informa HIS GmbH
Abteilung Datenschutz
Rheinstraße 99
76532 Baden-Baden
Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden keine telefonischen Auskünfte erteilt. Es müssen folgende Angaben übermittelt werden: 1. Nachname und ggf. Geburtsname, 2. Vorname(n) , 3.Geburtsdatum, und 4. Aktuelle Anschrift.
Wer Informationen über bzw. zum Fahrzeug haben möchte, muss die Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder 2 beifügen. Seit dem 01.04.2010 ist gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine Auskunft pro Jahr kostenlos. Wie im Gesetz vorgesehen kann für weitere jährliche Selbstauskünfte ein Entgelt erhoben werden, wenn die in § 34 Abs. 8 BDSG definierten Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieser Text wurde durch Rechtsanwalt Umut Schleyer erstellt.
von Redaktion | 10. Feb. 2017 | Gutachter
Unfallregulierung – für Gutachter und Kunden optimieren!
1. Sowohl der Unfallgeschädigte, als auch der Gutachter sowie der beauftragte Anwalt sind daran interessiert, dass der Schaden sowie alle Rechnungen so schnell wie möglich reguliert werden. Da an solch einer Unfallregulierung viele Personen beteiligt sind, muss der Informationsaustausch gut organisiert und gestaltet werden.
Wir haben die Lösung für einen
optimalen Ablauf gefunden.
2. Wir haben eine neue Software. Damit können Sie ab sofort in jede elektronische Unfallakte Ihres Kunden online einsehen und auch selbst dem Mandanten Auskünfte erteilen. Diese Software ermöglicht es, unsere gemeinsame Arbeit ab sofort einfacher, schneller und transparenter zu gestalten. Auf diese Art und Weise bleiben sowohl Sie als auch der Kunde immer auf dem aktuellsten Stand. Alles was Sie dafür benötigen ist einen Account mit Benutzernamen sowie Passwort (diese Informationen erhalten Sie von uns).
Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, ist alles was wir von Ihnen benötigen Ihre Wunsch-E-Mail-Adresse auf die die Korrespondenz stattfinden soll. Den Rest leiten wir für Sie in die Wege. Schließlich müssen Sie beachten, dass Ihr Recht in die elektronische Akte des Kunden einzusehen, einer rechtlichen Grundlage bedarf. Dazu haben wir ein Muster erstellt (und werden Ihnen diese bei Interesse zusenden). Diese Erklärung müssen Sie sich von jedem Kunden unterzeichnen lassen.
Diese Software können wir auch bei Autohäusern anbieten und dort kostenlos installieren, so dass die Autohäuser „uns“ Aufträge online übermitteln können und wir (Kunde, Gutachter und Anwalt) immer dem Laufenden wären!
Für weitere Fragen senden Sie uns bitte an die Kanzlei Schleyer per Mail an penk@kanzlei-schleyer.de.
Dieser Text wurde von Rechtsanwalt Umut Schleyer erstellt.
von Redaktion | 10. Nov. 2016 | Gutachter, News, Urteile
HUK – Probleme nach einem Unfall – Teil 3 – Stundenverrechnungssätze
Ärger mit der HUK
1. Nach einem Unfall ist man froh, wenn man gesund und unverletzt ist. Wenn die Schuldfrage klar ist, möchte man den Vorfall so schnell wie möglich vergessen. Um das zu können, sollte die Unfallregulierung zeitnah erfolgen. Wenn man unverschuldet in einem Unfall verwickelt wurde, dann hat der Unfallgegner und seine Haftpflichtversicherung alle unfallbedingten Kosten zu erstatten. Das ist die Theorie. Die Praxis sieht leider anders aus.
2. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass es vor allem mit der HUK sowie ihrer weiteren Gesellschaften wie HUK24, HUK-COBURG usw. massive Probleme gibt. Diesen Artikel kann man hier nachlesen.
3. Anschließend hatten wir eine Reiher von Urteilen veröffentlicht, wo es um unberechtigte Kürzung von Gutachterkosten ging. Diesen Artikel kann man hier nachlesen.
4. Nun möchten wir über ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Mitte aus Berlin berichten. Dieser Artikel soll zeigen, mit was für harten Bandagen nach einem Unfall gekämpft wird. Es scheint, also ob jedes Mittel recht wäre, um die berechtigten Ansprüche des Unfallgeschädigten zu kürzen. Auch in diesem Fall war auf der Gegenseite die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrernder Beamter Deutschlands a.G.
5. Was ist passiert?
Am 16.12.2013 ereignete sich in Berlin ein Unfall. Auf den ersten Blick denkt man sich als Laie –die Sache ist doch klar!-. Klar ist im Verkehrsrechts gar nichts. Erst Recht nicht, wenn der Unfallgegner bei der HUK versichert ist.
Hier war es so, dass der Unfallgegner (und Versicherungsnehmer bei der HUK-COBURG) links an einem stehenden(!) Fahrzeug vorbeifahren wollte und es dabei beschädigte. Nicht mehr und nicht weniger. Klingt einfach, ist es aber nicht. Die HUK-COBURG verweigerte die Zahlung der entstandenen Kosten, so dass der Unfallgeschädigte klagen musste.

6. Welche Einwendungen erhob die HUK-COBURG vor Gericht?
Wenn der Unfallgeschädigte vor Gericht seine Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall einklagen muss, muss er sich auf eine Reihe von vielen abstrusen Einwände der Haftpflichtversicherungen einstellen. So auch in diesem Fall.
a. Die HUK-COBURG trug erst vor, dass die Unfallgeschädigte nicht aktivlegitimiert sei. Was der Begriff Aktivlegitimation bedeutet, kann man hier nachlesen.
b. Dann wurde eingewendet, selbst wenn die Unfallgeschädigte aktivlegitimiert sei, dann habe sie den Unfall selbst verschuldet.
c. Dann wurde eingewendet, wenn sie den Unfall nicht selbst verschuldet hat, dann hat sie ihn zumindest mitverschuldet.
d. Dann wurde vorgetragen, wenn die Unfallgeschädigte den Unfall nicht alleine verschuldet oder auch nicht mitverschuldet hat, dann ist zumindest die Berechnung ihres Schadenersatzanspruches falsch. Im Rahmen dessen hat die HUK-COBURG vorgetragen, dass die Kalkulation der Stundenverrechnungssätze bzw. der Reparaturkosten nicht richtig sei, jedenfalls müsse die Unfallgeschädigte sich auf eine günstigere Vertragswerkstatt der HUK-COBURG verweisen lassen. Dafür benannte die HUK-COBURG die Firma KISON GmbH.
Dazu muss man wissen, dass die sogenannten Stundenverrechnungssätze ein beliebtes Kürzungsmittel sind. Der Streit um diese Schadensposition ist ein absoluter Dauerbrenner. Was es mit den Stundenverrechnungssätzen auf sich hat, kann man hier nachlesen.

7. Was hat das Gericht dazu gesagt?
Das Amtsgericht Mitte hat fast alle Einwände der HUK-COBURG zurückgewiesen und sie zur Zahlung eines Großteils verurteilt.
a. Zunächst hat das Amtsgericht Mitte festgestellt, dass die unfallgeschädigte Klägerin sehr wohl aktivlegtimiert ist.
d. Dann hat das Amtsgericht Mitte –nach einer Beweisaufnahme durch Zeugen– festgestellt, dass die unfallgeschädigte Klägerin den Unfall weder allein noch mitverschuldet hätte.
c. Anschließend hat das Amtsgericht Mitte festgestellt, dass die Beklagte sich nicht auf günstigere Stundenverrechnungssätze bzw. auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei der Firma KISON GmbH verweisen lassen muss. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Verweisung durch die HUK-COBURG unwirksam ist, da kein verbindliches Reparaturangebot vorliegt.
d. Die unfallgeschädigte Klägerin erhielt einen Großteil ihres geltend gemachten Schadens. Ein gerichtlich bestellter Gutachter kam lediglich zu dem Ergebnis, dass die Berechnungen des außergerichtlich beauftragten Unfallgutachters geringfügig korrigiert werden muss (ca. 270,- €).
Der Unfallgegner und die HUK-COBURG wurden zur Zahlung von insgesamt 1.600,76 € verurteilt. Das Urteil kann man hier nachlesen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
8. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, sollte unbedingt weiterlesen.
Wie man diesem Artikel nehmen kann, haben Theorie und Praxis in der Unfallregulierung leider nicht viel gemeinsam. Das liegt unter anderem an der Gier der Versicherungen und an dem nicht berechenbaren Ergebnis einer Gerichtsverhandlung. Daher ist es um so wichtiger, dass man rechtsschutzversichert ist. Die HUK-COBURG musste der unfallgeschädigten Klägerin nicht nur die unfallbedingten Kosten erstatten, sondern auch die entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von 3.412,60 Euro. Also mehr als das doppelte des ursprünglichen Schadenersatzes!!!
Hier ist kann man den (Kostenfestsetzungs-) Beschluss einsehen, aus dem die Zahlungspflicht der HUK-COBURG in Höhe von 3.412,60 € hervorgeht.
Dieser Artikel wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
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von Redaktion | 14. Sep. 2016 | Gutachter, Lexikon, News
Totalschaden – was muss ich als Unfallgeschädigter über diesen Begriff wissen?
1. Erklärung des Begriffs Totalschaden
a. Wenn man unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, hat man grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch gegen den Unfallgegner und die gegnerische Haftpflichtversicherung. Man ist so zu stellen, wie ohne Unfall. Alle unfallbedingten Schäden sind zu ersetzen. Man darf sich jedoch nicht bereichern.
Bei der Berechnung des Schadens ergeben sich in der Praxis jedoch viele Probleme. Dabei geht es in erster Linie um die Einstufung des Schadens und in zweiter Linie um die sich daraus ergebenden Schadenersatzansprüche. Je nach Konstellation gibt es unterschiedliche Ergebnisse. Man muss auch berücksichtigen, ob der Unfallgeschädigte zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist und das unfallbeschädigte Fahrzeug in seinem Betriebsvermögen hat. In dem folgenden Artikel gehen wir zunächst von einer Privatperson aus, so dass grundsätzlich die Bruttobeträge berücksichtigt werden müssen.
b. Der Begriff des Totalschadens ist gesetzlich nicht definiert.
Um den folgenden Text verstehen zu können, muss man folgende Begriffe kennen bzw. verstanden haben:
- Wiederbeschaffungswert (ist der Ausgangspunkt für die Berechnung)
- Restwert
- Reparaturkosten (laut Gutachten)
- Minderwert
- Wiederbeschaffungsaufwand
c. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt in der Regel vor, wenn die Reparaturkosten (in der Regel brutto) und eine eventuell angefallene Wertminderung den Wiederbeschaffungswert (In der Regel brutto) übersteigen. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 15.10.1991 festgestellt.
Das Urteil können Sie hier nachlesen.
Man spricht also von einem wirtschaftlichen Totalschaden, wenn eine Reparatur technisch zwar möglich, aber wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, da die Reparaturkosten (und ggf. ein Minderwert) mindestens so hoch wie der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs sind.
Aus technischer Sicht ist eine Reparatur fast immer möglich. Der Begriff des Totalschadens wird daher aus wirtschaftlicher Sicht betrachtet und bewertet.

2. Probleme in der Praxis
In der Praxis gibt es viele Probleme bei der Unfallregulierung. Dies liegt zum einen daran, dass die Unfallgeschädigten sich nicht auskennen und verunsichert sind. Zum anderen versuchen die Haftpflichtversicherung mit allen Mitteln die Unfallregulierung zu steuern, so dass naturgemäß unterschiedliche Interessen aufeinander stoßen. Oft werden Unfallgeschädigte sogar „abgezockt„. Einen Artikel zur „Abzocke“ gibt es hier zum Nachlesen.
3. Was kann man als Geschädigter von der Versicherung verlangen?
Um die Schadenersatzansprüche genau berechnen zu können, muss man mindestens drei Fallgruppen unterscheiden.
a. unter 100 Prozent Fälle – also kein Totalschaden!
Als unter 100 Prozent Fälle bezeichnet man die Fälle, bei denen die Reparaturkosten brutto und der Minderwert niedriger sind als der Wiederbeschaffungswert.
Beispiel:
Wiederbeschaffungswert 8.000,- €
Reparaturkosten 7.000,- €
Minderwert 0,- €
Restwert 2.000,- €
(1) Der Unfallgeschädigte repariert nicht
In diesem Fall hat der Geschädigte einen Anspruch auf die Reparaturkosten, maximal bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswerts, also hier maximal 8.000,-€. Repariert er nicht, dann bekommt er „nur“ den Wiederbeschaffungsaufwand, also hier 6.000,- €
Ausnahme: Veräußert der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten (nach dem Unfall), hat er lediglich einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand, also hier in Höhe von 6.000,- €.
(2) Der Unfallgeschädigte repariert teilweise
In diesem Fall hat der Geschädigte einen Anspruch auf die Reparaturkosten, maximal bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswerts, also hier maximal 8.000,-€. Es reicht aus, dass der Unfallgeschädigte die „Verkehrssicherheit“ des Fahrzeugs herstellt. Die Qualität der Reparatur spielt keine Rolle.
Ausnahme: Veräußert der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten (nach dem Unfall), hat er lediglich einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand, also hier in Höhe von 6.000,- €.
(3) Der Unfallgeschädigte repariert vollständig und fachgerecht
In diesem Fall hat der Geschädigte einen Anspruch auf die Reparaturkosten, maximal bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswerts, also hier maximal 8.000,-€.
Ausnahme: Veräußert der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten (nach dem Unfall), hat er lediglich einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand, also hier in Höhe von 6.000,- €. Etwas anderes gilt, wenn er konkret abgerechnet. Das heisst, der Unfallgeschädigte hat das Fahrzeug in einer Werkstatt sach- und fachgerecht reparieren lassen und die Reparaturrechnung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung eingereicht. In diesem Fall muss der Unfallgeschädigte das Fahrzeug nicht mindestens 6 Monate behalten, um einen Anspruch auf Bezahlung der Reparaturrechnung zu haben.
b. über 100 Prozent Fälle, aber unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes – sog. wirtschaftlicher Totalschaden
Hier sind die Reparaturkosten und der Minderwert höher als der Wiederbeschaffungswert aber innerhalb der 130%-Grenze.
Beispiel:
Wiederbeschaffungswert 10.000,- €
Reparaturkosten 11.500,- €
Minderwert 500,- €
Restwert 1.000,- €
(1) Der Unfallgeschädigte repariert nicht
In diesem Fall hat der Unfallgeschädigte einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand,also hier 9.000,- €.
(2) Der Unfallgeschädigte repariert nur teilweise
In diesem Fall hat der Unfallgeschädigte grundsätzlich „nur“ einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand,also hier 9.000,- €. Das gleiche gilt, wenn er das Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten veräußert oder fiktiv abrechnet.
Etwas anderes gilt, wenn er konkret abgerechnet. Das heisst, der Unfallgeschädigte hat das Fahrzeug in einer Werkstatt teilweise sach- und fachgerecht reparieren lassen und die Reparaturrechnung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung eingereicht. In diesem Fall muss der Unfallgeschädigte das Fahrzeug nicht mindestens 6 Monate behalten, um einen Anspruch auf Bezahlung der Reparaturrechnung zu haben.
Ausnahme:
Der Unfallgeschädigte hat einen Anspruch auf die vollen Reparaturkosten, jedoch maximal bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, wenn die Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
(3) Der Unfallgeschädigte repariert vollständig und fachgerecht
In diesem Fall hat der Unfallgeschädigte einen Anspruch auf Erstattung der vollen Reparaturkosten.
c. über 130% – Fälle – sog. wirtschaftlicher Totalschaden
Ist der Schaden 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, hat der Unfallgeschädigte lediglich einen Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwands. Weitere Informationen zum Thema 130%-Grenze können Sie hier nachlesen.

4. Muss man als Unfallgeschädigter grundsätzlich 6 Monate auf sein Geld warten, um den vollständigen Betrag (ohne Abzug des Restwertes) zu erhalten?
a. Die Antwort lautet NEIN.
b. Hier muss zwischen den Anspruchsvoraussetzungen (was kann ich verlangen) und der Fälligkeitsvoraussetzungen (wann kann ich es verlangen) unterschieden werden. Richtig ist, wie oben dargestellt, dass die 6-Monatsfrist als Indiz für das Integritätsinteresse dient. Man zeigt als Unfallgeschädigter „mit dem Behalten“ von mindestens 6 weiteren Monaten, dass das unfallbeschädigte Fahrzeug einem am Herzen liegt. Dies hat nichts mit der Frage zu tun, wann ich meinen Schadenersatz zu erhalten habe. Nach einem Unfall, ist der Schadenersatzanspruch in der Regel sofort fällig. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung.
c. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits mit Beschluss vom 18.11.2008 bereits zu Gunsten des Unfallgeschädigten beantwortet und unter anderem Folgendes klar gestellt:
„Die Sechsmonatsfrist stellt indes keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Sie hat lediglich beweismäßige Bedeutung. Wird das beschädigte Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen; eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu. Sie als eigenständige Anspruchsvoraussetzung zu verstehen, verbietet sich schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Erweiterung der sich aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit den §§ 249, 271 BGB, § 3 PflVG a.F. ergebenden Anspruchsvoraussetzungen durch die Rechtsprechung angezeigt sein könnte. Dies würde auch zu einer für die Mehrzahl der Geschädigten unzumutbaren Regulierungspraxis führen. Diese müssten, obwohl sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren ließen oder lassen wollen, bis zu sechs Monate auf die Zahlung eines Großteils der ihnen zustehenden Ersatzforderung warten. Würde die Fälligkeit der Restforderung bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist verschoben, wäre es dem Geschädigten, auch wenn sich sein Begehren als gerechtfertigt erweist, nicht möglich, den Schädiger bzw. seinen Haftpflichtversicherer vor Ablauf der Frist in Verzug zu setzen, um so zumindest eine Verzinsung der Forderung zu erreichen. Dies liefe dann auf eine entschädigungslose Vorfinanzierung durch den Geschädigten oder, falls ihm eine Vorfinanzierung aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, auf einen gänzlichen Verzicht auf die gewünschte Reparatur hinaus, was eine erhebliche Einschränkung der Ersetzungsbefugnis und der Dispositionsfreiheit des Geschädigten bedeuten würde. Ein Hinausschieben der Fälligkeit für sechs Monate käme zudem nicht in jedem Fall in Betracht. Die Weiternutzung für sechs Monate ist nur im Regelfall ein ausreichendes Indiz für ein bestehendes Integritätsinteresse. Es sind indes zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt wird, etwa infolge eines weiteren Unfalls oder deshalb, weil eine Fahrzeugnutzung aus finanziellen Gründen (z.B. Arbeitslosigkeit) nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen könnte für die Fälligkeit allenfalls auf den Zeitpunkt der jeweils erzwungenen oder jedenfalls schadensrechtlich unschädlichen Nutzungsaufgabe abgestellt werden. Dafür ist indes in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kein Grund ersichtlich.
d) Dass der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer bei sofortiger Fälligkeit des gesamten Schadensersatzbetrages nach fachgerechter Reparatur das Solvenzrisiko hinsichtlich eines etwaigen Rückforderungsanspruchs trägt, sofern er in der Sechsmonatsfrist zahlt, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Die mit der Gesamtfälligkeit möglicherweise einher gehenden Unsicherheiten erschweren die Regulierung für den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auch nicht unzumutbar. Die Zahlung des gesamten Betrages erfolgt auf eine vom Geschädigten veranlasste Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs. Hierdurch ist der Wille zur Weiternutzung zunächst ausreichend belegt. Ob der Versicherer in dieser Situation den gesamten Schadensersatzbetrag bezahlt oder ob er sich verklagen lässt, muss er aufgrund einer Bewertung der Umstände des jeweiligen Regulierungsfalls beurteilen. Eine solche Beurteilung der Umstände des Einzelfalls mag im Massengeschäft der Regulierungspraxis lästig sein, ist aber nicht zu vermeiden, wenn der einzelne Regulierungsfall konkrete Zweifelsfragen aufwirft. Zahlt der Versicherer, kann er die Zahlung des über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Betrages unter einem Rückforderungsvorbehalt leisten.“
Den Beschluss kann man hier nachlesen.
Infolgedessen muss man als Unfallgeschädigter nicht 6 Monate auf sein Geld bzw. auf den vollständigen Betrag warten. Der Zahlungsanspruch ist in der Regel sofort fällig. Man muss jedoch beachten, dass den Versicherungen eine Regulierungsfrist von 4-6 Wochen zugesprochen wird.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.