von Redaktion | 15. März 2017 | Gutachter, Lexikon, News
Reparaturbestätigung nach einem Unfall – wer trägt die Kosten?
1. Erklärung des Begriffs
Eine Reparaturbestätigung ist eine schriftliche Erklärung eines Gutachters bzw. Sachverständigen, dass an einem Fahrzeug Reparaturarbeiten ausgeführt wurden. Dabei ist die Qualität der Reparatur zweitrangig. Dieser Nachweis sollte grundsätzlich eine Aussage zur Dauer und zur Qualität der reperatur enthalten. Die Dauer ist in Werktagen anzugeben. Eine solche Erklärung erfolgt meistens nach einem Unfall im Straßenverkehr.
Der eigentliche Sinn und Zweck der Reparaturbestätigung besteht darin, dass der Unfallgeschädigte der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nachweisen kann, dass eine Reparatur seines unfallbeschädigten Fahrzeugs erfolgt ist. Dies erfolgt meisten im Wege der fiktiven Abrechnung.
a. Nutzungsausfall
In erster Linie möchte der Unfallgeschädigte durch die Vorlage dieser Bestätigung nachweisen, dass er das Fahrzeug (wenn auch nur zum Teil) repariert hat. Dieser Nachweis soll dazu dienen, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiterhin nutzt und einen Nutzungswillen hat. Mit dieser Erklärung möchte man seinen Anspruch auf Nutzungsaufall dokumentieren und durchsetzen.
b. Absicherung für die Zukunft
Darüber hinaus will der Unfallgeschädigte sich mit diesem Nachweis für die Zukunft rechtlich absichern. Wenn das Fahrzeug in einem weiteren Unfall erneut an derselben Stelle beschädigt werden würde, könnte der Unfallgeschädigte nachweisen, dass das Fahrzeug bereits repariert wurde. Dies ist sehr wichtig, da seit dem 1. April 2011 das Hinweis- und Informationssystem existiert (HIS). Dies ist eine gemeinsame Warn- und Hinweisdatenbank der im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) organisierten Versicherungsunternehmen. Dort werden auch alle Fahrzeugdaten gespeichert und sind für die organisierten Versicherungen sichtbar.
Durch dieses System können die Versicherung (jederzeit) in diese Datenbank einsehen und gegebenenfalls kontrollieren, ob ein Fahrzeug bereits einen Unfall hatte. Wenn ein Fahrzeug bereits in einem Unfall verwickelt war, wird geprüft, ob der damalige Schaden mit dem aktuellen Schaden im Zusammenhang steht bzw. technisch kompatibel ist. Ist dies auch nur zum Teil der Fall, verweigert die gegnerische Haftpflichtversicherung eine Regulierung der Unfallschäden. Dies erfolgt meistens (leider) nicht außergerichtlich. Wenn man als Unfallgeschädigter klagt, zaubert der beauftragte Anwalt der Versicherung plötzlich dieses Argument aus dem Hut, so dass zu diesen Zeitpunkt viele Kosten angefallen sind, auf denen man wohl sitzen bleibt. Als Argument wird genannt, dass man nachweisen muss, dass der damalige Schaden vollständig und fachgerecht repariert wurde. Das Problem des Vorschadens kommt dann zum Tragen. Dadurch kann jeder Unfallgeschädigte sehr viel Geld verlieren. Lesen Sie hier alles zum Thema Vorschaden.
Aufgrund der „neuen“ Rechtsprechung aller deutschen Gerichte zum Thema „Vorschaden“ hat die Reparaturbestätigung ihre eigentliche Bedeutung und Wichtigkeit verloren. Grund dafür ist, dass die Vorlage einer Reparaturbestätigung nicht ausreicht, um darzulegen und zu beweisen, dass ein Vorschaden sach- und fachgerecht sowie vollständig repariert wurde. Die Gerichte setzen die Messlatte für diese Anforderungen (extrem) hoch.
2. Tricks der Versicherungen – Streit über die Kosten
Nach einem Unfall hat der Unfallgeschädigte diverse Zahlungsansprüche gegen den Unfallgeschädigten und dessen Haftpflichtversicherung. Dazu können auch die Kosten für eine Reparaturbestätigung zählen. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen neuen Auftrag (nach der Ertsellung eines Unfallgutachtens). Auch um diese Kostenposition wird heftig gestritten. Es gibt eine Vielzahl von Entscheidungen, die dem Unfallgeschädigten einen solchen Erstattungsanspruch zugestehen. Es gibt aber auch eine Menge anderslautende Urteile. Die Versicherungen zählen in ihren außergerichtlichen Schreiben natürlich nur die Urteile auf, die einen solchen Kostenerstattungsanspruch verneinen. Eine freiwillige Zahlung erfolgt außergerichtlich so gut wie nie. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs wird das Verhalten der Haftpflichtversicherungen wohl zukünftig bestärken. Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Unfallgeschädigter die Kosten für eine Reparaturbestätigung jedenfalls dann nicht verlangen kann, wenn er fiktiv abrechnet.
3. aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs
In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof vom 24.01.2017 ging es um den folgenden Sachverhalt:
„Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit der Kosten für eine Reparaturbestätigung. Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22. Juli 2014 in Anspruch. Die volle Haftung des Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit. Ein Privatsachverständiger ermittelte die Kosten für die Reparatur des Unfallschadens am Fahrzeug der Klägerin mit netto 4.427,07 €. Die Klägerin rechnete auf Gutachtenbasis mit dem Beklagten ab, der den ermittelten Betrag erstattete. Die Reparatur ließ die Klägerin von ihrem Lebensgefährten, einem gelernten Kfz-Mechatroniker vornehmen. Die Ordnungsgemäßheit der Reparatur ließ sie sich von dem Sachverständigen bestätigen, der für die Erstellung der Reparaturbestätigung 61,88 € in Rechnung stellte. Das Amtsgericht hat die auf Erstattung dieser 61,88 € zuzüglich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die vom Amtsgericht zugelassene Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.“
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen, so dass der Kläger den Rechtsstreit endgültig verloren hat. Der Bundesgerichtshof führte in seinem Urteil unter anderem Folgendes aus (verkürzt):
„Entscheidet sich der Geschädigte für die fiktive Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten nicht (zusätzlich) ersatzfähig. Der Geschädigte muss sich vielmehr an der gewählten Art der Schadensabrechnung festhalten lassen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig. „
Der Bundesgerichtshof teilte an einer anderen Stelle des Urteils jedoch mit, dass im Rahmen einer konkreten Abrechnung etwas anderes gelten könnte und stellte Folgendes klar:
„Übersteigen die konkreten Kosten der – ggf. nachträglich – tatsächlich vorgenommenen Reparatur einschließlich der Nebenkosten wie tatsächlich angefallener Umsatzsteuer den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag, bleibt es dem Geschädigten – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – im Übrigen unbenommen, zu einer konkreten Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten überzugehen.“
Der Bundesgerichtshof stellt also klar, dass im Falle einer konkreten Abrechnung etwas anderes gelten kann. Der Bundesgerichtshof stellt mit diesem Urteil nochmals klar, dass man als Unfallgeschädigter grundsätzlich fiktive und konkrete Ansprüche nicht vermengen darf.
4. Unabhängig von diesem Urteil des Bundesgerichtshofs kann auch dann etwas anderes gelten, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung um einen Reparaturnachweis ausdrücklich gebeten hat. Dann muss sie auch die Kosten dafür tragen. Wie man auch an diesem Fall sieht, ist jeder Fall einzeln zu bewerten. Dieser Sachverhalt bzw. die Entscheidung zeigt auch, dass man nach einem Unfall nur mit Profis zusammenarbeiten sollte. Es macht daher keinen Sinn, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder einen Fachanwalt für Familienrecht mit der Durchsetzung von Ansprüchen aus einen Unfall zu beauftragen!
Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Umut Schleyer erstellt.
von Unfallregulierung | 2. März 2017 | Gutachter, Lexikon, News
1. Definition des Begriffs Mitverschulden
Das Mitverschulden ist in § 254 Abs. 1 BGB folgendermaßen beschrieben:
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
2. Erklärung des Begriffs Mitverschulden
Bei einem Unfall ist ein Mitverschulden regelmäßig von Relevanz. Hat jemand einen Schaden verursacht, dann kann der Unfallgeschädigte im Regelfall verlangen, dass ihm dieser Schaden komplett ersetzt wird. Im deutschen Recht wird für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs aber regelmäßig Verschulden vorausgesetzt. Der Schädiger müsste diesen Schaden also entweder vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. Wenn der Unfallgeschädigte zum Teil selbst an dem Schaden schuld ist, dann wird er für diesen Teil des Schadens zur Verantwortung gezogen. Diesen Teil hat der Geschädigte nämlich mitverschuldet. Der Anspruch des Geschädigten wird dann entsprechend seines Mitverschuldens gekürzt.
Anwendungsfälle und Schadensminderungspflicht
Den Geschädigten kann Mitverschulden treffen, wenn er sich nicht angemessen schützt. So verhält es sich auch, wenn er selbst pflichtwidrig handelt. Verletzt er eine Gesetzesnorm, dann kann von pflichtwidrigem Verhalten ausgegangen werden. Es können aber auch Pflichten verletzt werden, die nicht ausdrücklich im Gesetz normiert sind. Ein Mitverschulden kann den Geschädigten außerdem treffen, wenn er sich nicht vorsichtig genug verhält oder einen Angriff des Schädigers provoziert. Zu berücksichtigen ist auch die Schadensminderungspflicht, die den Geschädigten trifft. Hat der Geschädigte den Unfall zu großen Teilen mitverschuldet, dann kann sein Anspruch auch komplett ausgeschlossen sein.
3. Mitverschulden im Straßenverkehr
Im Straßenverkehr finden sich zahlreiche Beispiele, mit denen sich das Mitverschulden anschaulich darstellen lässt. Das Mitverschulden ist auch in § 9 des Straßenverkehrsgesetzes geregelt, es verweist auf die allgemeine Vorschrift in § 254 BGB. In folgenden Fällen ist regelmäßig von einem Mitverschulden auszugehen:
- Verstöße gegen Anschnallpflicht (§ 21a Abs. 1 Satz 1 StVO),
- Verstöße gegen die Helmpflicht für Krafträder (§ 21a Abs. 2 Satz 1 StVO),
- Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes bei Auffahrunfällen (§ 4 StVO).
- Ein viel zu teures Ersatzfahrzeug wird gemietet
- Beauftragung eines Sachverständigen bei erkennbaren Bagatellschäden (Schadensminderungspflicht)
Wichtig ist auch Folgendes:
Sachverständigenkosten bzw. Gutachterkosten sind in aller Regel ersatzfähig. Das bedeutet, dass der Unfallgeschädigte vom Unfallgegner und seiner Haftpflichtversicherung die Erstattung der entstandenen Sachverständigenkosten bzw. Gutachterkosten verlangen kann. Das Mitverschulden des Unfallgeschädigten kann jedoch auch darin bestehen, dass der Unfallgeschädigte es unterlässt, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Diese Art von Mitverschulden bezeichnet man dann als Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht.
Es gibt außerdem einige Ausnahmen zur Anschnall- und Helmpflicht. Diese sind entweder in § 21a selbst oder in § 46 StVO geregelt. Für Radfahrer besteht bislang keine gesetzliche Helmpflicht. Ein Mitverschulden wird ihnen grundsätzlich nicht angelastet, wenn sie keinen Helm tragen. Zur Sicherheit sollte trotzdem ein Helm getragen werden. Beim hobbymäßigen Rennradfahren ist das unter allen Umständen zu tun. Dabei besteht nämlich aufgrund der höheren Geschwindigkeiten ein größeres Verletzungsrisiko. Eine gesteigerte Eigengefährdung liegt damit vor, teilweise wird so ein Mitverschulden begründet.
Zur Radfahren ohne Fahrradhelm hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil interessante Ausführungen gemacht, die Sie bei Interesse hier nachlesen können.
4. Tipps zum Thema Mitverschulden
Vorsorge
Am besten schützt man sich vor dem Vorwurf des Mitverschuldens, indem man sich von Grund auf gut schützt. Dazu gehört vor allem, bei der Autofahrt auf seine Umgebung zu achten und Vorsicht walten zu lassen. Darüber hinaus sollte man sich auch allgemein an die Regeln des Straßenverkehrs halten. In manchen Konstellationen müssen weitere Vorkehrungen getroffen werden. Das ist der Fall, wenn man sich als Verkehrsteilnehmer besonderen Gefahren aussetzt. Motorradfahrer müssen (auch gesetzlich verpflichtet) einen Helm tragen. Autofahrer müssen bei schlechtem Wetter ihre Geschwindigkeit anpassen oder Winterreifen aufziehen. Das sind nur ein paar Beispiele. im Grundsatz heißt es: Vorsichtig sein, auf sich selbst und andere achten.
Nach dem Unfall
Trotz aller Sicherheitsvorkehrungen kommt es gelegentlich zum Unfall. Dann sollten keine übereilten, unüberlegten Handlungen vorgenommen werden. Andererseits muss oft schnell gehandelt werden, um einen entstandenen Schaden nicht weiter zu vergrößern. Wird der Schaden nämlich grundlos vergrößert, dann trifft den Unfallgeschädigten ein Mitverschulden. Es kann beispielsweise Standgeld anfallen. Schneller, guter Rat ist also gefragt. Je früher, desto besser. So früh wie möglich sollte ein rechtlicher Beistand eingeholt werden, der die Sachlage gut einschätzen kann. Dafür bietet sich ein Fachanwalt für Verkehrsrecht an.
5. Tricks der Versicherungen
Das Thema des Mitverschuldens ist in der Praxis sehr relevant. Oft kommt es vor, dass gegnerische Versicherungen Ansprüche der Unfallgeschädigten kürzen. Sie behaupten, die Geschädigten hätten (zumindest teilweise) zum Unfall oder der Höhe der daraus entstandenen Kosten beigetragen. Sie hätten die Kosten also mitverschuldet. Mietwagenkosten, Gutachterkosten und weitere Schadenspositionen werden gekürzt. Diese Kosten sind aber auf den Unfall zurückzuführen. Ein Unfallgeschädigter ist grundsätzlich so zu stellen, wie ohne Unfall. Die Kosten, die dabei anfallen, sind von der Gegenseite zu ersetzen. Die Versicherungen müssen regelmäßig in voller Höhe dafür aufkommen. Meistens ist die Kürzung solcher Ansprüche unberechtigt. Es fehlt in vielen Fällen an rechtlicher und tatsächlicher Grundlage für Kürzungen.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Unfallregulierung | 23. Feb. 2017 | Gutachter, Lexikon
Unfall – Verkehrsunfall – Standgeld- Anspruch der Werkstatt bzw. des Unfallgeschädigten
1. Definition des Begriffs Standgeld
Standgeld beschreibt den Geldbetrag, der als Vergütung für einen Aufbewahrungsvertrag über Fahrzeuge verlangt werden kann. Der Begriff hat im Hinblick auf Wartezeiten für Frachtführer eine weitere Bedeutung, die hier jedoch nicht weiter erörtert wird.
2. Erklärung des Begriffs Standgeld
Der Anspruch auf Erstattung von Standgeld kann in verschiedenen Fällen entstehen. Jeder Fall ist einzeln zu betrachten und zu bewerten. Der Anspruch auf Standgeld kann unter anderem in den folgenden Beispielen entstehen. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.
- Beim Abschleppen,
- vor oder nach der Reparatur (nach einem Unfall)
- bei verzögerter Abholung eines Fahrzeugs vom Händler
Die beiden häufigsten und unfallrelevantesten Varianten werden nun erörtert:
Standgeld durch Abschleppen
Bei einem Verkehrsunfall kommt es gelegentlich zum Totalschaden. In diesem Fall wird das beschädigte Fahrzeug regelmäßig abgeschleppt. Von dem Abschleppunternehmen wird es daraufhin verwahrt. Dabei kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Abschleppunternehmen ein Verwahrungsvertrag nach § 688 BGB zustande. Das Abschleppen wird von einem Unternehmen durchgeführt. Daher ist den Umständen nach eine Aufbewahrung nur gegen eine Vergütung zu erwarten. In diesen Fällen gilt eine Vergütung nach § 689 BGB als stillschweigend vereinbart. Also kann eine Vergütung fällig werden, ohne dass vorher ein bestimmtes Standgeld vereinbart wurde. Das abschleppende Unternehmen hat demnach gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten und der Verwahrungskosten. Bei einem Unfall trifft dies meist den Geschädigten selbst. Die Verwahrungskosten können allerdings nicht über den Betrag hinausgehen, den das Fahrzeug mit Totalschaden wert ist. Meistens ist das allerdings erst der Fall, wenn das Fahrzeug bereits eine längere Zeit verwahrt wird, einige Monate oder Jahre.
Standgeld durch Reparatur
Ist kein Totalschaden entstanden, dann wurde das Auto vielleicht zur Reparatur in die Werkstatt gebracht. Auch dort können Standkosten anfallen. Eine Werkstatt ist nämlich nicht darauf ausgelegt, als Parkplatz für Fahrzeuge zu dienen. Sie dient der Reparatur. Wer eine Werkstatt betreibt, ist nicht verpflichtet, die Autos der Kunden kostenlos parken zu lassen. Für die Zeit, in der die Reparatur am Fahrzeug stattfindet, wird der Werkunternehmer kein Standgeld fordern. Er kann es aber wohl für die Zeit, in der das Fahrzeug bei ihm nur verwahrt wird. Sollte sein Vertragspartner zum Beispiel nicht zahlen, könnte er das Auto einbehalten und für jeden weiteren Tag, den er das Auto rechtmäßigerweise zurückbehält, Standgeld einfordern.
Wenn der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug bei einer Werkstatt abgibt, sollte er sofort einen Reparaturauftrag erteilen. Nun gibt es unter anderem zwei Varianten:
a. Die Werkstatt beginnt sofort mit der Arbeit. Wenn nach Ende der Reparatur keine Kostenübernahme des Unfallgegners bzw. seiner Haftpflichtversicherung vorliegt, kann die Werkstatt die Herausgabe des Fahrzeugs an den Unfallgeschädigten rechtmäßig verweigern und Standgeld verlangen, bis eine Kostenübernahme vorliegt. Diese Standgeldkosten muss der Unfallverursacher bzw. seine Haftpflichtversicherung bezahlen.
b. Die andere Variante ist, dass die Werkstatt den Reparaturauftrag annimmt und das Fahrzeug solange verwahrt, bis die Kostenübernahme des Unfallgegners bzw. seiner Haftpflichtversicherung vorliegt. Dies bis dahin angefallenen Standkosten sind vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu erstatten.
Beide Varianten setzen voraus, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher und/oder nicht fahrbereit ist. Ansonsten würde der Unfallgeschädigte wohl gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
3. Rechte des Unfallgeschädigten
Hat der Geschädigte keine Schuld am Unfall, dann steht ihm in vollem Umfang ein Schadensersatzanspruch zu. Der Schadensersatzanspruch erstreckt sich auf alle Kosten, die unfallbedingt entstehen. Das sind nicht nur Heilbehandlungskosten und Reparaturkosten. Dazu können auch die Kosten gehören, die durch eine Aufbewahrung entstehen.
4. Tipps zum Thema Standgeld nach einem unverschuldeten Unfall
Der Unfallgeschädigte muss jedoch dafür sorgen, dass die Schadenssumme nicht in die Höhe getrieben wird. Er kann nicht einfach warten, bis hohe Standgeldkosten entstehen, um diese dann vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung erstattet zu verlangen. Entstehen unnötig hohe Kosten, wird angenommen, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Der Anspruch des Unfallgeschädigte wird dann um den Betrag gekürzt, den er durch seinen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht verursacht hat. Die genaue Höhe entscheidet im Streitfall das Gericht.
Ist klar, dass es sich um einen Totalschaden handelt, dann darf das Fahrzeug bei dem Abschleppunternehmen also nicht besonders lange stehen bleiben. Der Abschleppunternehmer muss auch nicht darauf achten, wer den Unfall verschuldet hat. Für ihn ist es egal, ob es überhaupt einen Unfall gab. Er verwahrt nur das Fahrzeug für seinen Auftraggeber. Das ist im Regelfall der Unfallgeschädigte, kann aber auch die Polizei sein. Der Abschleppunternehmer hat also einen Anspruch gegen den Geschädigten, der muss dann auch zahlen. Diese Zahlung kann der Geschädigte dann gegenüber dem Schädiger – dem Unfallverursacher bzw. seiner Haftpflichtversicherung– als Teil des Schadens geltend machen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Rechnung vom Abschleppunternehmer an die gegnerische Haftpflichtversicherung weitergeleitet und von dieser direkt bezahlt wird. Diese Variante ist natürlich bequemer, da man dann nicht in Vorleistung gehen muss.
Da der Geschädigte dazu gehalten ist, den Schaden gering zu halten, sollte er unverzüglich das Fahrzeug aus der Verwahrung nehmen, sobald diese nicht mehr nötig ist. Sonst können ihm daraus entstehende Kosten im Wege des Mitverschuldens aufgebürdet werden. Wie in einem konkreten Fall zu verfahren ist, sollte allerdings mit einem Rechtsanwalt abgesprochen werden.
5. Tricks der Versicherungen
Wie so oft versuchen gegnerische Haftpflichtversicherungen, dem Geschädigten nicht die volle Schadenssumme auszuzahlen. Sie neigen dazu, den Schaden, der dem Geschädigten entstanden ist, kleinzurechnen. Das kann auch dazu führen, dass angefallenes Standgeldkosten nicht oder nicht vollständig bezahlt werden. Dabei berufen sie sich darauf, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hätte. Es gilt auch hier der Grundsatz, der gegnerischen Haftpflichtversicherung kritisch gegenüber zu stehen. Kürzungen ohne Grund sind leider traurige Realität. Beispiele können hier nachgelesen werden. Jede Kürzung sollte überprüft werden. Nicht selten weichen Kürzungen von Gesetz und Rechtsprechung ab. Sie sind oft unberechtigt.
6. Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz
Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit einem Urteil vom 09.03.2016 einen Anspruch auf Standgeld für einen Werkstattinhaber bejaht, allerdings begrenzt auf den (Rest-)Wert des Fahrzeuges. Es ging um ein in einer Werkstatt (jahrelang) abgestelltes Unfallfahrzeug.
Nach einem Unfall wurde das beschädigte Auto zu einer Werkstatt geschleppt. Ursprünglich vereinbarten Eigentümer und Werkstatt, dass diese ihm das unfallbeschädigte Fahrzeug abkauft. Es kam jedoch nicht zu Einigung. Infolgedesse kaufte die Werkstatt das Auto nicht, so dass das Fahrzeug auf dem Gelände der Werkstatt stehen blieb. Ursprünglich hatten der Eigentümer und die Werkstatt vereinbart, dass ein Standgeld für neun Tage beansprucht werden kann. Aus den neun Tagen wurde mehrere Jahre. Daraufhin verlangte die Werkstatt vom Eigentümer Standgeld für den gesamten Zeitraum. Der Eigentümer weigerte sich und wollte nur Standgeld für neun Tage bezahlen.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat der Klage des Werkstattinhabers teilweise stattgegeben.
Nach Auffassung des Gerichts kann sich der Eigentümer nicht auf die Begrenzung von neun Tagen berufen. Diese Vereinbarung sei nur getroffen worden, als die Vertragsverhandlungen liefen und beide (EIgentümer und Werkstattinhaber) davon ausgingen, dass ein Kaufvertrag zustande kommt. Spätestens nach dem der Vertrag nicht zustande kam, war klar, dass die ursprüngliche Zusage der Werkstatt nicht zeitlos unbegrenzt gelten könne.
Daher hat das Gericht der Werkstatt grundsätzlich einen Anspruch auf Standgeld zugesprochen. Das gericht war aber auch der Auffassung, dass die Werkstatt bzw. Werkstattinhaber nicht den gesamten Zeitraum abrechnen könne. Auch als Werkstatt bzw. Werkstattinhaber hat man eine Schadensminderungspflicht. Gemäß der Schadensminderungspflicht sei der Anspruch auf den Restwert des Autos begrenzt. Dieser hätte hier bei 1.140 Euro gelegen. Die Werkstatt hätte das Fahrzeug auch zu diesem Wert zwangsversteigern können, was sie nicht getan hatte.
Dieses Urteil zeigt, dass jeder Fall einzeln zu bewerten ist. Daher sollte man nach einem Unfall als Unfallgeschädigter grundsätzlich einen Anwalt und einen Gutachter seiner Wahl beauftragen. Nur so bekommt man das, was einem tatsächlich zusteht. Oder es kann so enden wie in den hier genannten Fällen.
Auch wenn der Fall des Oberlandesgerichts Koblenz keinen klassischen Anspruch des Unfallgeschädigten gegen den Unfallverursacher zum Gegenstand hatte, zeigt das Urteil jedoch, dass man in verschiedenen Konstellationen einen Anspruch auf Standgeld haben kann, sowohl als Werkstatt als auch als Unfallgeschädigter (dann geht der Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten). Gewusst wie.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 17. Feb. 2017 | Gutachter
Gutachterrechnung – Höhe – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – was ist erforderlich?
1. Nach einem Unfall versucht die gegnerische Haftpflichtversicherung regelmäßig bestimmte Schadenspositionen des Unfallgeschädigten zu kürzen. Eine beliebte Kürzungsposition ist die Gutachterrechnung. In den letzten Jahren hat sich der Bundesgerichtshof mehrfach mit dem Thema Gutachterrechnung befasst. In seinem letzten Urteil hat der Bundesgerichtshof klargestellt, welche Kosten der Gutachter abrechnen und verlangen darf und welche nicht.
Was war passiert?
Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 22.07.2014 festgestellt, dass Nebenkosten durch einen Richter nicht pauschal auf 100,- € gedeckelt werden dürfen. Außerdem hat der Bundesgerichtshof Feststellungen dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen ein Richter bestimmte Beträge in einem Rechtsstreit schätzen darf. Mit diesem Urteil hatte der Bundesgerichtshof ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken aufgehoben und an dieses zurückverwiesen. Anschließend hat das Landgericht Saarbrücken ein neues Urteil zu den Nebenkosten gefällt. Dieses Urteil wurde erneut vom Bundesgerichtshof geprüft.
Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Frau R. auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20. Dezember 2012 in Anspruch, bei dem der Pkw der Frau R. durch ein von der Beklagten geführtes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit. Das Landgericht Saarbrücken fällte ein neues Urteil. Beide Parteien erhoben dagegen eine Revision.
2. Urteil des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof wies beide Revisionen zurück und stellte fest, dass das (neue) Urteil des Landgerichts Saarbrücken in dieser Form richtig ist. Der Bundesgerichtshof kam –sinngemäß– zu folgendem Ergebnis:
- Gutachterkosten sind nach einem unverschuldeten Unfall zu ersetzen.
- Der Gutachter darf ein Grundhonorar zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen. Da aufgrund der getroffenen Honorarvereinbarung die Ingenieurleistungen des Klägers durch das Grundhonorar abgegolten sind, kann er im Rahmen von Nebenkosten nur Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen beanspruchen. Welche Nebenkosten im Einzelfall angemessen sind, darf der Tatrichter in Anlehnung an das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) schätzen.
- Der Geschädigte ist zu einer Plausibilitätskontrolle verpflichtet.
- 1,05 € pro Kilometer sind deutlich überhöht und nicht erstattungsfähig.
- Kosten von 2,45 € pro Foto bzw. von 2,05 € pro Foto für den 2. Satz sind deutlich überhöht und nicht erstattungsfähig.
- Schreibkosten von 3,- € und Kopierkosten von 1,- € pro Seite sind deutlich überhöht und nicht erstattungsfähig.
3. Tipp von Rechtsanwalt Umut Schleyer
Aufgrund dieses Urteils muss jeder Gutachter davon ausgehen, dass eine weitere Kürzungswelle auf ihn zukommen wird. Wer seine Abtretungserklärung bzw. seine Rechnungen nicht anpasst, wird viel Stress und Ärger bekommen. Auf den ersten Blick könnte man davon ausgehen, dass das neue Urteil des Bundesgerichtshofs zu Lasten der Unfallgeschädigten bzw. Gutachter geht. Dem ist nicht so. Wenn man sich mit dem Urteil und dem zugrunde liegenden Gesetz intensiv beschäftigt, wird man entdecken, dass es neue Möglichkeiten gibt. Hier hat man eine gute Übersicht zum Nachlesen.
Dieser Text wurde von Rechtsanwalt Umut Schleyer erstellt.
von Redaktion | 17. Feb. 2017 | Gutachter
Gegenüberstellung – Nachbesichtigung – Kosten des Gutachters
1. Nach einem Unfall kommt es häufig vor, dass die gegnerische Versicherung eine Nachbesichtigung bzw. eine Gegenüberstellung fordert. Einen gesetzlichen Anspruch darauf hat die gegnerische Versicherung grundsätzlich nicht. Das kann man auch hier nachlesen. Wenn es -nach Absprache der Beteiligten- zu einer Gegenüberstellung kommt, kann der vom Unfallgeschädigten beauftragte Gutachter diese weitere Tätigkeit abrechnen und von der gegnerischen Versicherung erstattet verlangen. Das hat auch das Landgericht Hamburg in einem Rechtsstreit entscheiden.
Was war passiert?
Der Kläger (Gutachter) verlangte aus abgetretenem Recht Erstattung von Sachverständigenkosten für die Teilnahme an einer von der Beklagten veranlassten Nachbesichtigung eines verunfallten Pkw. Der Kläger ist öffentlich bestellter Kfz-Sachverständiger und wurde von der Geschädigten Frau X mit der Erstellung eines Schadensgutachtens nach einem Schadensfall betraut, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers einstandspflichtig ist. Der Beauftragung lag der Preisstand vom 01.01.2007 zugrunde. Am 24.11.2010 wurde auf Veranlassung der Beklagten ein Gegenüberstellungstermin der unfallbeteiligten Fahrzeuge am Unfallort durchgeführt. Mit Schreiben der Geschädigten vom 22.11.2010 wurde der Kläger beauftragt, für sie an dem Gegenüberstellungstermin teilzunehmen. Nach der Gegenüberstellung erstellte der Gutachter eine weitere Rechnung von 624,32 €. Die gegnerische Haftpflichtversicherung weigerte sich jedoch, diese Kosten zu bezahlen. Der Gutachter klagte und verlor zunächst vor dem Amtsgericht. Gegen das klageabweisende Urteil legte der Gutachter erfolgreich Berufung ein.
2. Urteil des Landgerichts Hamburg
Das Landgericht Hamburg gab dem Gutachter Recht, verurteilte die Haftpflichtversicherung zur Zahlung und stellte Folgendes fest:
- Wenn ein eintrittspflichtiger Kfz-Haftpflichtversicherer eine Gegenüberstellung der Unfallfahrzeuge verlangt, weil er z.B. vermutet, dass das bei ihm haftpflichtversicherte Fahrzeug nicht an dem Unfall beteiligt gewesen sei, ist der Geschädigte berechtigt, seinen Schadensgutachter zu der Gegenüberstellung hinzuzuziehen.
- Hat der Geschädigte ein Auftragsformular für den Sachverständigen mit abgedrucktem Preisstand unterschrieben, so ist die Preisliste als Vertragsbestandteil anzusehen. Eine Inhaltskontrolle findet bei solchen Preisvereinbarungen für die Hauptleistung nicht statt. Ersatzfähig sind dann die entsprechend berechneten Gutachterkosten.
- Ein Sachverständiger kann sowohl für die Gutachtertätigkeit als auch für die Fahrtzeit denselben Stundensatz ansetzen (hier: 115,43 €).
3. Tipp von Rechtsanwalt Umut Schleyer
Wenn man als Gutachter eine wirksame Abtretung verwendet, hat man auch die Möglichkeit, für seine weiteren Tätigkeiten eine Rechnung zu schreiben und einen Anspruch auf Bezahlung der dadurch entstandenen Kosten. Wie der vorliegende Fall eindrucksvoll beweist, muss man sich (wenn man gut vorbereitet ist) von den Haftpflichtversicherungen nichts gefallen lassen. Jeder Gutachter sollte für sich entscheiden, auf welche Art und Weise er sein Geld verdienen und auf welche Art und Weise er sich von den Haftpflichtversicherungen behandeln lassen möchte. Auch als Gutachter sollte man nicht grundlos auf sein Geld verzichten.
Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Umut Schleyer erstellt.
von Redaktion | 10. Feb. 2017 | Gutachter
Mietwagenkosten-Kürzung – ohne Anwalt geht es schief – Schadensminderungspflicht
1. Was ist passiert?
Der Kläger macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall geltend. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Nach dem Unfall führte der Kläger (ohne vorher einen Anwalt zu beauftragen) mit einem Mitarbeiter der Beklagten (Versicherung) ein Telefonat über den vorgenannten Verkehrsunfall, wobei ihm nach dem Sachvortrag der Beklagten angeboten worden sei, ihm einen Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis zu vermitteln. Darauf sei der Kläger jedoch nicht eingegangen. Am Nachmittag desselben Tages mietete der Kläger bei der Autovermietung L. GmbH ein dem unfallbeschädigten PKW vergleichbares Mietfahrzeug an. Für die Mietdauer berechnete ihm das Mietwagenunternehmen Kosten in Höhe von 1.632,82 €. Die Beklagte zahlte an den Kläger lediglich Mietwagenkosten in Höhe von 570,- €, die bei Anmietung eines Mietfahrzeuges zu einem Tagesmietpreis von 38 € angefallen wären. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den Differenzbetrag von 1.062,82 € nebst Zinsen geltend. Der Kläger ist in allen Instanzen mit seiner Klage gescheitert, auch vor dem Bundesgerichtshof.
2. Urteil des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf den Differenzbetrag hat und führt dazu unter anderem Folgendes aus:
„Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Tarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. […] Die Revision zeigt keinen übergangenen Sachvortrag auf, wonach es dem Kläger unzumutbar gewesen sein könnte, den Mietwagen nicht von den von der Beklagten benannten Mietwagenunternehmen, sondern zu einem wesentlich höheren Preis bei dem von ihm ausgewählten Unternehmen anzumieten.“
3. unser Tipp
Diese Entscheidung zeigt einmal mehr: Wenn der Unfallgeschädigte es alleine oder ohne Anwalt versucht, hat er bereits verloren!!! Das muss auch jeder Gutachter verstanden haben und in seinem täglichen Geschäft auch so kommunizieren. Nur so ist es möglich, die Unfallgeschädigten sachgerecht zu beraten und gut zu unterstützen. Ansonsten muss der Unfallgeschädigte Mietwagenkosten-Kürzungen hinnehmen.
Fazit: Wer alleine Kontakt zur gegnerischen Haftpflichtversicherung aufnimmt und Angebote erhält und ausschlägt, verstößt grundsätzlich gegen seine Pflicht zur Schadenminderung.
Dieser Text wurde von Rechtsanwalt Umut Schleyer erstellt.