Probleme mit der HUK-Coburg –  dann bist DU nicht alleine!

Probleme mit der HUK-Coburg – dann bist DU nicht alleine!

HUK-Coburg

1. Wer kennt das nicht, man wird unverschuldet in einen Unfall verwickelt, steht unter Schock, ärgert sich über den Schaden und denkt schon an den anstehenden Papierkram. Ganz zu schweigen vor der bevorstehenden Unfallregulierung.

2. Dabei ist die Theorie ganz einfach:
Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, dann ist man so zu stellen wie ohne Unfall. Das bedeutet, dass der Unfallgegner und seine Haftpflichtversicherung dem Unfallgeschädigten alle unfallbedingten Kosten zu erstatten haben. Dazu zählen unter anderem folgende Kostenpositionen:

Diese Aufzählung ist nicht abschließend!

Wie bereits gesagt, das ist die Theorie.

3. Das ist die Realität:
Viele Unfallgeschädigte glauben nach einem unverschuldeten Unfall, dass alles einfach, problemlos und schnell über die Bühne gehen wird. Oft wird auf einen Gutachter und/oder einen Anwalt verzichtet. Voller Naivität und Demut vor der gegnerischen(!) Haftpflichtversicherung ruft man beim Zentralruf der Autoversicherer an und versucht die Unfallregulierung selbst in die Hand zu nehmen. Das bedeutet in der Regel, dass man gerade den zweiten Unfall hat, ohne es zu merken.

Wenn man dann auch noch Pech hat, ist der Unfallgegner bei der HUK-Coburg versichert. Diese Haftpflichtversicherung ist mittlerweile (wohl aufgrund ihrer hartnäckigen und unermüdlichen Praxis) wohl Marktführer. Und das nicht ohne Grund. Die HUK-Coburg ist gut organisiert und handelt schnell sowie professionell. Manchmal erhält man binnen weniger Stunden oder Tage nach dem Unfall einen Anruf oder ein Schreiben. Dabei wird dem Unfallgeschädigten viel versprochen und angeboten. Es klingt immer süß und verlockend.

Was viele nicht verstehen ist, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung GELD SPAREN möchte. Es gibt daher keinen Grund den Unfallgeschädigten reichlich zu beschenken und ihm mehr zu geben, als ihm zu steht. Im Gegenteil, man möchte versuchen, den Unfall so günstig wie möglich zu regulieren. Am besten auf Kosten des Unfallgeschädigten. Dann könnte man zum Beispiel solch ein Schreiben erhalten. 

 

Wie man diesem Schreiben entnehmen kann, bietet man dem Unfallgeschädigten einen ALL-INCLUSIVE Service an. Die HUK-Coburg möchte nämlich die Reparaturkosten, Reinigungskosten, Gutachterkosten, Mietwagenkosten usw. selbst bestimmen und lenken. Ein Anwalt hat hier -nach Auffassung der HUK-Coburg- nichts verloren. Seine Kosten erst Recht nicht. Er könnte den Unfallgeschädigten aufklären, ihm seine Rechte erläutern und dadurch auf „dumme Gedanken“ bringen.

Wenn der Unfallgeschädigte (schlau ist und) einen Gutachter seiner Wahl beauftragt, dann kann er sicher sein, dass die HUK-Coburg, grundsätzlich nur einen Teil der Gutachterkosten bezahlen wird. Es wird also gekürzt. Oft und meistens unberechtigt. Viele Unfallgeschädigte und Gutachter lassen sich das gefallen. Das mag die HUK-Coburg und daher macht sie fleißig weiter.

Unter anderem das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 07.04.2016 zeigt, dass die HUK-Coburg auch in diesem Fall unberechtigt gekürzt hat. Der Gutachter hat sich die Kürzung nicht gefallen lassen und eine Kanzlei beauftragt. Hartnäckig und unbelehrbar hat die HUK-Coburg auch in diesem Fall gekämpft, ohne Erfolg. Wenn man nun bedenkt, dass es allein in Berlin im Jahr 2015 insgesamt 137.713 registrierten Verkehrsunfällen gab, kann man sich ausrechnen, wieviele Kürzungen auf die Unfallgeschädigten und/oder die jeweiligen Gutachter zukommen.

Wie man der obigen Liste entnehmen kann, sind die Gutachterkosten nur eine Schadensposition von vielen. Wir werden noch weitere Urteile für Sie veröffentlichen. Dass auch die anderen Haftpflichtversicherung gerne und unberechtigt kürzen, kann man hier lesen. 

Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

 

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Diebstahl bzw. Entwendung

Diebstahl bzw. Entwendung

1. Definition des Begriffs Diebstahl

Der Diebstahl ist eine Straftat, die nach § 242 StGB strafbar ist. Der Strafrahmen erstreckt sich bis auf 5 Jahre, wobei statt einer Haftstrafe auch eine Geldstrafe angeordnet werden kann:

  1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar.

2. Erklärung des Begriffs Diebstahl

Diebstahl ist ein strafrechtlicher Begriff. Eine Tat, die strafrechtlich belangt werden kann, muss stets sowohl den Tatbestand erfüllen, als auch rechtswidrig geschehen und dem Täter individuell schuldhaft vorwerfbar sein.
Der Tatbestand ist erfüllt, wenn alle Voraussetzungen vorliegen, die eine Strafbarkeit begründen. Im Falle des Diebstahls bedeutet dies, dass der Täter eine fremde, bewegliche Sache weggenommen haben muss. Sowohl muss er die Sache tatsächlich weggenommen haben, als auch Vorsatz dazu gehabt haben. Hinzu kommt, dass er sich vorsätzlich die Sache zumindest vorübergehend aneignen und den Eigentümer mit Absicht dauerhaft aus seiner Eigentümerposition ausschließen wollte.

3. Allgemeines zu Straftaten und zum Strafrecht

Ist der Tatbestand erfüllt, kann der Täter unter Umständen trotzdem nicht bestraft werden. Die Person, die den Straftatbestand erfüllt, kann sich möglicherweise für die Tat rechtfertigen. Rechtfertigungsgründe sind nicht nur im Strafgesetzbuch zu finden, so die Notwehr/Notwehrhilfe (§ 32 StGB) und der Notstand (§ 34 StGB), es gibt auch zivilrechtliche Regelungen zum Notstand (§§ 228 und 904 BGB) und das Festnahmerecht (nicht im Falle des Diebstahls anwendbar), geregelt in § 127 StPO. Sogar die Verfassung hat einen Rechtfertigungsgrund mit Art. 20 IV GG.

Der Täter muss auch schuldhaft gehandelt haben, denn schuldlos handelnde sind nicht zu bestrafen (Umstritten ist der seltene Ausnahmefall der „actio libera in causa“, bei dem sich der Täter selbst in einen schuldlosen Zustand versetzt, um eine Straftat schuldlos begehen zu können). Der Täter kann aus verschiedenen Gründen schuldlos handeln: Weil er selbst schuldunfähig ist (§§ 19, 20 StGB), oder aber weil Enschuldigungsgründe greifen (§§ 33, 35 StGB).

Liegen diese Voraussetzungen vor, muss gegebenenfalls trotzdem zunächst ein Strafantrag gestellt werden, so insbesondere bei dem Diebstahl geringwertiger Sachen (§ 248a StGB), im Falle der fahrlässigen und vorsätzlichen Körperverletzung (§ 230 StGB) und bei verschiedenen Betrugs- und Untreuetatbeständen (§§ 263 IV, 263a II, 265a III, 266 II, 266b II, diese Auflistung ist nicht abschließend), außerdem sind bei Versuch, Anstiftung und Beteiligung weitere Vorschriften zu berücksichtigen.

4. Zivilrechtliche Auswirkungen

Auch im Zivilrecht spielt der Diebstahl bzw. die Entwendung eine Rolle: Der Eigentümer hat nicht nur einen Anspruch auf Herausgabe der Sache gegen den Dieb, den so genannten Vindikationsanspruch (§ 985 BGB), es gibt weitere Ansprüche, die hinzutreten können. Dazu kommt, dass durch den Diebstahl dem Eigentümer die Sache abhanden gekommen ist. Ist die Sache dem Eigentümer abhanden gekommen, kann sie nach §§ 929 – 935 BGB nicht mehr gutgläubig erworben werden. Demzufolge wechselt der Eigentümer nicht, wenn der Dieb die Sache „weiterverkauft“, die Person, die vorher Eigentümer war, ist immernoch Eigentümer, und hat einen Herausgabeanspruch gegen den neuen Besitzer. Ungeachtet dessen, ob der ursprüngliche Besitzer Eigentum hatte oder nicht, ist der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz fehlerhaft (§ 858 II BGB). Der vorherige Besitzer kann die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, der ihm gegenüber fehlerhaft besitzt (§ 861 I BGB). Aber nicht nur Ansprüche gegen den Dieb und etwaige andere Besitzer existieren, unter Umständen besteht bei einem Diebstahl ein Anspruch des Eigentümers gegen seine Versicherung.

5. Kaskoversicherungen und Entwendungen

Bei Kaskoversicherungen, sowohl bei <a „href=https://unfall-lexikon.de/vollkasko/“>Voll- als auch bei Teilkaskoversicherungen, tritt neben verschiedenen Schadensfällen auch bei Entwendung ein Versicherungsfall ein. Zu dem Umfang des Anspruchs gegen die Kaskoversicherung hat das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 30.04.2012 folgende Ausführungen gemacht:

Nach den genannten Bestimmungen hat in der Schadensversicherung der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherungsnehmer den dadurch verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Die Fahrzeugversicherung im Sinne von A.2.2. (Teilkaskoversicherung) umfasst u.a. die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeuges und deckt den unmittelbar an dem versicherten Fahrzeug als Transportmittel entstehenden Sachschaden, soweit dieser etwa auf einer Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und dem nachfolgenden Gebrauch des Fahrzeuges beruht (A.2.2.2. AKB)

Anders als bei dem strafrechtlichen Begriff des Diebstahls sind von der Entwendung auch weitere widerrechtliche Sachentziehungen erfasst, bei denen der Eigentümer wirtschaftlich gesehen seiner Befugnisse beraubt wird. So sind neben dem Diebstahl (§ 242 StGB) diebstahlsähnliche Handlungen erfasst, wie die Unterschlagung (§ 246 StGB), der Raub (§ 249 StGB), die räuberische Erpressung (§ 255 StGB), aber auch der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Versicherung nicht in allen Fällen greift, denn im Fall der Unterschlagung und des unbefugten Gebrauchs sind für gewöhnlich Beschränkungen im Vertrag vorhanden. Diese Beschränkungen können zwar im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen werden, bestehen allerdings im Normalfall. Wurde das Fahrzeug also zum Beispiel durch einen Arbeitnehmer oder ein Familienmitglied unbefugt gebraucht, tritt der Versicherungsfall bezüglich des unbefugten Gebrauchs regelmäßig nicht ein. Bei Vollkaskoversicherungen sind wie bei der Teilkaskoversicherung nur diese und keine weiteren Entwendungsfälle erfasst.
Im Fall der Entwendung muss der Versicherungsnehmer als Anspruchssteller die Entwendung zunächst beweisen. Meistens sind aber keine aussagekräftigen Beweise für den Versicherungsnehmer zugänglich, der Versicherungsnehmer steht da und das Fahrzeug ist weg. Deshalb genügt laut Rechtsprechung zur Darlegung eines Diebstahls zunächst ein

Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (BGHZ 123, 217, 220).

 

Dieses Mindestmaß wird in der Regel dann erfüllt, wenn bewiesen wird, dass das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer an einem bestimmten Ort zu bestimmter Zeit abgestellt, dort aber nicht wieder aufgefunden worden ist.“ (BGHZ 130, 1, 3)

In dem oben benannten Urteil des Landgerichts Berlin wird dazu folgendes erläutert:

Das Gericht hat sich auch davon überzeugen können, dass der Klägerin das Motorrad gestohlen worden, also der Versicherungsfall „Entwendung“ eingetreten ist. Da die Entwendung eines Kraftfahrzeuges in der Regel in Abwesenheit des Eigentümers und auch sonstiger Zeugen begangen wird und die hierdurch hervorgerufene Beweisnot des Versicherungsnehmers, der ja als Anspruchssteller grundsätzlich den vollen Beweis sämtlicher tatbestandlicher Voraussetzungen seines Anspruchs zu erbringen hat, mit der spezifischen Eigenart des Versicherungsfalls selbst zusammenhängt, billigt die Rechtsprechung im Wege der Auslegung des Versicherungsvertrages dem Versicherungsnehmer Darlegungs- und Beweiserleichterung zu.

 

Nur wenn der Versicherer daraufhin glaubhaft machen kann, dass die Entwendung vorgetäuscht war, muss der Versicherungsnehmer vollumfänglich beweisen dass das Fahrzeug entwendet wurde, was so gut wie unmöglich ist. Als Beweis kann der Versicherungsnehmer beispielsweise Zeugen benennen, in seltenen Fällen ist auch ein Beleg eines Parkautomaten vorhanden. Liegen derartige Beweise vor, wird der Versicherer versuchen glaubhaft zu machen, dass der Versicherungsnehmer die Entwendung nur vorgetäuscht hat, in den meisten Fällen sind dafür aber keine Beweise vorhanden, weshalb meistens Indizien herangezogen werden, die entweder darauf hinweisen, dass ein Zeuge oder der Versicherungsnehmer unglaubwürdig ist, oder die Entwendung nicht stattgefunden hat. Diese knüpfen oft daran an, dass Unterlagen zum Fahrzeug fehlen, oder dass widersprüchliche oder falsche Angaben zum Fahrzeug oder zu den Umständen gemacht wurden, oder dass sich der Versicherungsnehmer bezüglich des Sachverhalts unüblich verhielt. Außerdem kann der Versicherer versuchen darzulegen, dass der Versicherungsnehmer gegen seine Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs verstoßen oder grob fahrlässig bzw. vorsätzlich gehandelt hat. Gelingt dem Versicherer dies nicht, dann bleibt er auf der Beweislast sitzen und muss zahlen.

Nach A.2.5.5 AKB ist der Versicherungsnehmer im Regelfall zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, sofern es einen Monat nach schriftlicher Anzeige der Entwendung beim Versicherer wieder aufgefunden wurde, wobei die Versicherung die Kosten der Abholung tragen kann. Nach einem Monat wird die Versicherung Eigentümerin des Fahrzeugs, und die Fälligkeit der Kaskoentschädigung tritt ein.

Diese Fahrzeuge werden oft geklaut, hier eine Statistik für das Jahr 2015.

Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.

Laterne Laterne, Sonne, Mond und Sterne – Vorsicht- das kann teuer werden!

Laterne Laterne, Sonne, Mond und Sterne – Vorsicht- das kann teuer werden!

Das Oberlandesgericht Koblenz, 6. Zivilsenat, hat mit Urteil vom 15.10.2015 festgestellt, dass man wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, auch für den Brandschaden durch Himmelslaternen haften kann. In dem folgenden Fall wurde ein Vater zur Zahlung eine Geldbetrages verurteilt. Er hatte auf der Hochzeit seiner Tochter chinesische Himmelslaternen verwendet und in die Höhe steigen lassen. Dadurch kam es zum Brand und Sachschaden an fremden Gegenständen.

Daher sollte man vor allem im Umgang mit Feuerwerkskörpern und/oder Raketen sehr vorsichtig sein!

 

Hier geht es zum Urteil:

Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9.7.2014 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 53.829,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 22.11.2009 auf 43.404,80 € sowie auf 5.558,05 € seit dem 26.2.2010 zu zahlen sowie auf 4.866,85 € ab dem 17.10.2013 und
2. an die Kläger 777,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 22.11.2009 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weiter Schäden, die ihnen durch das Brandereignis in der Nacht vom 3. auf den 4. April 2009 entstanden sind und noch entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin.
7. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Gründe
I.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen des Brandes einer Steganlage in Anspruch.

Die Kläger sind die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft …[A]. Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört der Yachthafen in …[Z], dessen Steganlage durch einen Brand in der Nacht vom 3./4. April 2009 beschädigt wurde. Ca. 300 m Luftlinie entfernt befindet sich das Schützenhaus, wo in dieser Nacht die Hochzeit der Tochter der Beklagten gefeiert wurde.

Die Beklagte hatte im Dezember 2008 bei der Streithelferin fünf chinesische Himmelslaternen gekauft. Eine solche Laterne besteht aus einem mit einer Papierhülle überzogenen Drahtgestell und einem an der Öffnung befestigten Brennkörper. Dieser wird entzündet, so dass die Luft wie bei einem Heißluftballon erhitzt wird. Hierdurch steigt die Himmelslaterne in die Luft auf und ist dort insbesondere nachts weithin sichtbar.

Eine der von der Beklagten erworbenen Himmelslaternen war nicht einsatzfähig, da der Zünder fehlte. Die vier übrigen von der Beklagten zur Verfügung gestellten Himmelslaternen ließ die Hochzeitsgesellschaft aufsteigen. Um 23.33 Uhr wurde ein Brand der Steganlage gemeldet, der von der herbeigerufenen Feuerwehr gelöscht wurde. Ein technischer Defekt kann als Brandursache ausgeschlossen werden.

Die Kläger haben wegen der ihnen bei dem Brand entstandenen Schäden Klage beim Landgericht Koblenz erhoben. Sie haben behauptet, der Brand sei auf die von der Beklagten erworbenen Himmelslaternen zurückzuführen. Die Beklagte sei verantwortlich dafür, dass die Laternen trotz Windes pflichtwidrig gestartet und auch nicht ausreichend beobachtet worden seien. Wegen der Schadensbezifferung wird auf Seite 6 der Klageschrift Bezug genommen. Hilfsweise haben die Kläger ihren Klageantrag noch eine zusätzliche Forderung wegen der Erneuerung von Kabeln in Höhe von 6.850,40 € (ohne Umsatzsteuer) zugrunde gelegt (Bl. 478 d.A. nebst Angebot der Firma …[B] vom 16.2.2011, Bl. 479 d.A.).

Die Kläger haben beantragt,

1. an sie 53.829,70 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.11.2009 auf 43.404,80 € sowie auf 10.424,90 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie

2. an sie zur Erstattung außergerichtlich angefallener Anwaltsgebühren 777,19 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.11.2009 zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche Schäden, die ihnen durch das Brandereignis in der Nacht vom 3. auf den 4. April 2009 entstanden sind und noch entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Streithelferin hat sich dem Klageabweisungsantrag angeschlossen.

Die Beklagte hat behauptet, dass beim Starten Windstille geherrscht habe, so dass mit einer Gefährdung nicht zu rechnen gewesen sei. Auch hätten sich zu der fraglichen Zeit noch weitere Himmelslaternen in der Luft befunden, die das Feuer ebenfalls ausgelöst haben könnten. Außerdem hat sie teilweise den Umfang des geltend gemachten Schadens bestritten.

Das Landgericht hat zunächst Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen am 22.6.2011. Im Anschluss wurde ein Sachverständigengutachten zur Höhe der entstandenen Schäden eingeholt. Nach einem Richterwechsel wurde die Zeugenvernehmung am 26.3.2014 wiederholt.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 9.7.2014 als unbegründet abgewiesen. Die Kläger hätten nicht nachweisen können, dass die von der Beklagten erworbenen Himmelslaternen kausal für den entstandenen Schaden gewesen seien. Vielmehr stehe nach der Beweisaufnahme fest, dass mehr als vier Himmelslaternen an dem besagten Abend in der Luft gewesen seien. Hierbei handele es sich nach Angaben der Zeugen …[D] und …[E] um Laternen, die linksrheinisch, also auf der Seite der Hochzeitsgesellschaft gestartet worden seien. Nach Angabe anderer Zeugen seien die Laternen rechtsrheinisch gestartet worden. Der Aussage des Zeugen …[F], der bekundet hat, es seien lediglich drei Laternen vom Schützenhaus aufgestiegen, von denen eine den Brand verursacht habe, ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat auch den Beweisantrag der Kläger (Bl. 183 d.A.) abgelehnt, durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens und einer Auskunft des Deutschen Wetterdiensts nachzuweisen, dass aufgrund des herrschenden Westwinds der Brand keinesfalls durch eine von der rechten Rheinseite aus gestartete Laterne ausgelöst worden sein könne. Selbst wenn sich diese Behauptung als zutreffend erweisen sollte, bliebe es dabei, dass nach Angaben der Zeugen …[D] und [E] mehr als vier Laternen von der linksrheinischen Seite aus gestartet worden seien. Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine nicht von der Hochzeitsgesellschaft linksrheinisch gestartete Laterne den Brand verursacht habe.

Mit ihrer Berufung machen die Kläger geltend, dass der erkennende Einzelrichter verfahrensfehlerhaft den Vortrag der Parteien, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft und der ersten Vernehmung nicht voll ausgeschöpft und dadurch zugleich den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt habe. Insbesondere habe er die Zeugenaussagen der Zeugen …[F] und …[D] und [E] nicht zutreffend gewürdigt. Aber selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgehe, dass sich der Urheber des Schadens nicht ermitteln lasse, ergebe sich die Haftung aus § 830 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9.7.2014 abzuändern und in vollem Umfang nach ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen zu entscheiden.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie machen geltend, das Urteil des Landgerichts Koblenz sei verfahrensfehlerfrei ergangen. Auch die Voraussetzungen des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB seien nicht erfüllt. Denn eine Beteiligung im Sinne dieser Vorschrift erfordere einen einheitlichen, zeitlich und örtlich zusammenhängenden Vorgang. Daran fehle es aber beim Steigenlassen von Himmelslaternen durch verschiedene Personengruppen von verschiedenen Standorten aus.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Anlagen, das Sachverständigengutachten, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Koblenz, Az. 2030 Js 49920/09, die tatbestandlichen Feststellungen und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen erster und zweiter Instanz verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache überwiegend Erfolg. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil abzuändern. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.

1. Die Klage ist zulässig. Die Eigentümergemeinschaft …[A] ist zwar nicht selbst rechts- und parteifähig, wohl aber deren einzelne Mitglieder. In diesem Sinne legt der Senat – im Einverständnis mit der Klägerseite und ohne Widerspruch der Beklagtenseite – das klägerische Begehren aus (vgl. dazu auch BGH NJW 2003, 1043). Dem entspricht es, dass die Klägerseite bereits in der ersten Instanz Namen und Anschriften sämtlicher Eigentümer offengelegt hat.

2 a) Die Klage ist auch überwiegend begründet.

Der Senat hat Bedenken gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB durch das Landgericht. Insbesondere bestehen Zweifel an der Feststellung, dass neben den vier von der Hochzeitsgesellschaft der Beklagten gestarteten Himmelslaternen weitere Laternen für den Brand ursächlich sein könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sofern andere Himmelslaternen als Verursacher ausscheiden – mögliche andere Schadensursachen sind im Ermittlungsverfahren ausgeschlossen worden und werden auch von der Beklagten nicht aufgezeigt -, haftet die Beklagte nach § 823 Abs. 1 BGB.

Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls ergibt sich die Haftung der Beklagten aus § 830 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Vorschrift setzt voraus, dass mehrere Personen unabhängig voneinander gefährliche Handlungen begangen haben und mindestens eine davon den Schaden verursacht hat, sich aber nicht feststellen lässt welche (alternative Kausalität). Es muss aber feststehen, dass sich jeder Beteiligte schadensersatzpflichtig gemacht hätte, wenn die Kausalität feststünde. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

b) Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie die Himmelslaternen erworben und später der Hochzeitsgesellschaft zur Verfügung gestellt hat. Sie ist genauso für die von ihr geschaffene Gefahrenquelle verantwortlich wie die Personen, die mit ihrem Einverständnis die Laternen starteten (vgl. OLG Frankfurt/M. BeckRS 2015, 12940 Rz. 28 ff.). Das Steigenlassen einer Himmelslaterne ist unabhängig von den konkreten Witterungs- und Windverhältnissen pflichtwidrig. Dass wie von der Beklagten behauptet im Startzeitpunkt Windstille herrschte, ist wenig plausibel, kann aber dahinstehen. Himmelslaternen sind auf eine fünf bis zwanzigminütige Brennzeit angelegt und können sehr hoch aufsteigen. Es muss daher immer damit gerechnet werden, dass die Laterne nach dem Start in größerer Höhe von einer Luftbewegung erfasst wird. Die Beklagte führt selbst aus, dass „für den Benutzer in keiner Weise auszuschließen sei, dass sich im Zeitraum nach dem Start die Windverhältnisse ändern könnten“ (Bl. 82 d.A.). Diese naheliegende Gefahr hat sich hier realisiert. Nach übereinstimmender Aussage mehrerer Zeugen, auch der des Ehemanns der Beklagten (Bl. 552 d.A. und Ermittlungsakte Bl. 23/24), und der Einlassung der Beklagten in der polizeilichen Vernehmung (Ermittlungsakte, Bl. 121) sind die Laternen Richtung Rhein abgedriftet. Nach dem Start bestehen in der Regel keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten mehr. Somit wird das Entstehen von Bränden letztlich dem Zufall überlassen (Teumer/Stamm, VersR 2009, 1036, 1039). Dass die Verwendung der Laternen zum Zeitpunkt des Brandes noch nicht verboten war (s. dann aber Gefahrenabwehrverordnung-Himmelslaternen Rheinland-Pfalz v. 31.8.2009), steht der Annahme einer Pflichtwidrigkeit nicht entgegen, denn Verkehrssicherungspflichten bestehen gerade auch bei erlaubtem Handeln (OLG Frankfurt/M. BeckRS 2015, 12940 Rz. 42). Aufgrund der Konstruktion und Funktionsweise der Himmelslaternen als offener Brennquelle war für die Beklagte bei hinreichender Sorgfalt auch eindeutig erkennbar, dass es sich hierbei um „fliegende Brandstifter“ handelt (Teumer/Stamm, VersR 2009, 1036, 1039 unter Hinweis auf eine von ihnen am 1.3.2009 abgerufene Internetquelle). Insoweit hätte sie zudem durch die mitgelieferten Sicherheitshinweise (Bl. 15 d.A. und Ermittlungsakte Blatt 121) gewarnt sein müssen, in denen unter Ziffer 4 ausdrücklich auf die Brandgefahr hingewiesen wird und die unter Ziffer 7 den Ratschlag enthalten, für einen entsprechenden Versicherungsschutz im „unerwarteten“ Schadensfall zu sorgen.

c) Wie die Beklagte haben aber auch alle anderen Personen, die Himmelslaternen in der Umgebung des Yachthafens steigen gelassen oder dies veranlasst haben sollten, schuldhaft gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen. Unterstellt man, dass neben den Himmelslaternen der Hochzeitsgesellschaft auch aus der Nähe des Schützenhauses oder von der anderen Rheinseite gestartete Laternen – andere Ursachen scheiden sicher aus – das gemeinschaftliche Eigentum der Kläger verletzt haben könnten, so handelt es sich bei den Verantwortlichen um Beteiligte im Sinne des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB. Der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangte sachliche, zeitliche und örtliche Zusammenhang der verschiedenen Handlungsbeiträge ist hier gegeben. Ob die Gefährdungshandlungen mehrerer Täter als Teil eines in diesem Sinne einheitlichen Vorgangs erscheinen, bestimmt sich nach der praktischen Anschauung des täglichen Lebens; dabei ist die Gleichartigkeit der Gefährdung von besonderer Bedeutung (BGHZ 55, 86, 95 = NJW 1971, 506). Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen haben mehrere Personen unabhängig voneinander das Eigentum der Kläger durch den Start von Himmelslaternen gefährdet. Dies geschah auch in kurzer zeitlicher Abfolge. Für den örtlichen Zusammenhang ist es nach Ansicht des Senats nicht erforderlich, dass die Laternen von einem Standort aus gestartet wurden (so im Fall des OLG Frankfurt/M. BeckRS 2015, 12940 Rz. 62 f.). Denn die Gefährlichkeit der Himmelslaternen beruht gerade darauf, dass sie über weite Strecken abgetrieben werden können. Hierauf stellt auch die Beklagte ab, indem sie geltend macht, das Feuer sei gegebenenfalls von den – nach ihrem Vortrag – von der rechten Rheinseite aus gestarteten Himmelslaternen verursacht worden. Die Besonderheiten des Flugverhaltens und die erhebliche Reichweite der Himmelslaternen führen für den Geschädigten unter Umständen zu Beweisschwierigkeiten, sofern sich nicht ausschließen lässt, dass der Brand durch eine aus größerer Entfernung gezündete Laterne verursacht wurde. Solche Beweisschwierigkeiten will § 830 Abs. 1 S. 2 BGB gerade vermeiden. Für den örtlichen Zusammenhang genügt es daher, dass die in den Zeugenaussagen beschriebenen Himmelslaternen nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die Brandstelle erreichen konnten. Das Zünden der Laternen im Umfeld des Yachthafens kurz vor Ausbruch des Brandes stellt eine hinreichende tatsächliche Einheit von Gefährdungshandlungen dar. Ob die potentiellen Schädiger voneinander wussten oder einen gemeinsamen Zweck verfolgt haben, ist demgegenüber nicht entscheidend (s. BGHZ 33, 286, 292 = NJW 1961, 263; OLG Koblenz NJW-RR 2005, 1111, 1112).

d) Über die Höhe des Schadens kann der Senat auf der Grundlage des in der ersten Instanz erstatteten Sachverständigengutachtens ohne erneute Beweisaufnahme entscheiden (§ 287 ZPO). Hinsichtlich der Sachkunde des Sachverständigen …[G] bestehen keine Zweifel; diese sind auch von den Parteien nicht aufgezeigt worden.

Der Sachverständige hat in seiner überarbeiteten Kostenermittlung vom 19.06.2012 (Bl. 372 ff. d.A.) eine Nettosumme von 49.631,88 € für die Beseitigung des Brandschadens ermittelt. Diese Summe ist unter Berücksichtigung der weiteren Stellungnahmen des Sachverständigen auf 48.962,85 € zu korrigieren:

Für die durch Rechnungen konkret nachgewiesenen, angemessenen Aufwendungen ist die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer für Demontagearbeiten in Höhe von 551,88 € (Rechnung der Firma …[H] vom 23.04.2009, Bl. 64 d.A.) sowie Entsorgung in Höhe von 28,92 € (Rechnung der …[J] GmbH vom 21.04.2009, Bl. 68 d.A.) und in Höhe von 24,05 € (Rechnung der …[J] GmbH vom 06.05.2009, Bl. 69 d.A.) zu berücksichtigen.

Die übrigen Positionen machen die Kläger zulässigerweise auf Gutachtenbasis geltend. Dass bereits eine teilweise Reparatur der Yachtanlage erfolgt ist, schließt die fiktive Abrechnung (gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ohne Umsatzsteuer) nicht aus.

Die Kosten für Stromkabel auf der vorderen Stegseite betragen nicht 4.400 € (Kostenermittlung vom 19.06.2012, Pos. 02.04), sondern wie von den Klägern geltend gemacht 5.720 € (Differenz 1.320 €). Der Senat geht von einer Kabellänge von 65 m aus. Dies entspricht dem Angebot der Firma …[B] vom 24.08.2009, das Grundlage der Klageforderung ist (Bl. 66 d.A.); der Kläger zu 8., hat den Gesamtkabelbedarf in seiner Stellungnahme vom 30. März 2012 näher erläutert (Bl. 365 d.A.). Der Sachverständige hat diese Massenberechnung in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2012 als zutreffend angesehen (Bl. 405 d.A.). Der vom Sachverständigen angesetzte Preis von 88 €/m ist entgegen der Ansicht der Beklagten anzuerkennen. Denn dieser Betrag war ausweislich der vom Sachverständigen eingeholten Erkundigungen zu den damaligen Großhandelspreisen im Zeitpunkt der Reparatur marktgerecht (Bl. 376 d.A.). Dass die Preise danach gesunken sind (Bl. 376, 405 d.A.), ist unerheblich. Zwar kommt es bei der Abrechnung grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Wird jedoch eine Reparatur – wie hier mittlerweile – tatsächlich vorgenommen, so ist die Schadensentwicklung abgeschlossen, spätere Änderungen sind deshalb unbeachtlich (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, vor § 249 Rz. 127). Anhaltspunkte für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) seitens der Kläger bestehen nicht.

Für das Antennenkabel (Pos. 02.06) hat der Sachverständige zunächst lediglich Kosten von 74,75 € veranschlagt, später dann nachvollziehbar auf entsprechende Erläuterung der Klägerseite eine Länge von 225 m (statt zuvor 65 m) und einen Einzelpreis von 2,10 € (statt zuvor 1,15 €/m) zugrunde gelegt (Bl. 514 d.A.), was zu einer Erhöhung des Ansatzes auf 472,50 € führt (Differenz: 397,75 €). Der von den Klägern veranschlagte Einzelpreis in Höhe von 3,80 €/m erscheint demgegenüber deutlich überhöht. Insbesondere ist nicht dargetan, warum der Kläger zu 8. als Inhaber eines Elektrobetriebs, der die entsprechenden Reparaturarbeiten an der Steganlage ausgeführt hat, das Antennenkabel nicht zu Großhandelspreisen beziehen kann.

Soweit der Sachverständige gegenüber seinen ursprünglichen Kalkulationen auf begründete Einwendungen der Parteien hin Korrekturen an seinen Berechnungen vorgenommen hat, ist dies durchweg nachvollziehbar. Die Parteien sind den Berechnungen des Sachverständigen auch im Anschluss an seine letzte mündliche Äußerung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.10.2013 und im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten.

Die vom Sachverständigen pauschal angenommenen Geschäftskosten in Höhe von 2.991,63 € (Bl. 377 d.A.), die er als „Regiekosten“ für die Vergütung eines (fiktiv beauftragten) Generalunternehmers angesetzt hat (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. 11. 2012, Bl. 404 d.A.) sind nicht zu berücksichtigen, da sie bei den bereits vorgenommenen bzw. noch geplanten Reparaturarbeiten mangels Beauftragung eines Generalunternehmers nicht anfallen und von den Klägern auch nicht geltend gemacht worden sind.

Eine den Schaden mindernde Wertsteigerung der Anlage ist nach Überzeugung des Senats durch die Reparatur nicht eingetreten und auch nicht zu erwarten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen würde bei einer Gesamtveräußerung der Anlage wegen der neuen Schwimmkörper kein höherer Preis erzielt (Bl. 483 d.A.). Die Anlage wurde 2001 gebaut, die Lebensdauer beträgt nach den Ausführungen des Sachverständigen ca. 40 Jahre. Es ist davon auszugehen, dass nach Ablauf dieses Zeitraums die gesamte Anlage einschließlich der erneuerten Teile ausgetauscht wird. Die Veräußerung eines hier zu ersetzenden einzelnen gebrauchten Schwimmkörpers nach Ablauf der Lebensdauer der Restanlage kommt als anderweitige Verwertungsmöglichkeit nicht ernsthaft in Betracht, dies entspricht auch der Auffassung des Sachverständigen. Umgekehrt ist eine Wertminderung der Elektroanlage nach Ansicht des Senats nicht eingetreten, da die Anlage nach der Reparatur voll funktionstüchtig ist.

e) Auch wenn nach den vorstehenden Ausführungen die ursprüngliche Klage lediglich in Höhe von 48.962,85 € begründet ist, ist der begehrte Klagebetrag in vollem Umfang zuzuerkennen. Denn die Kläger haben die Kosten für die Erneuerung des Kabelstrangs auf der hinteren Stegseite nachträglich hilfsweise zum Gegenstand der Klage gemacht. Sie beziffern die Kosten auf netto 6.850,40 € (Bl. 478 f. d.A.), während der Sachverständige einen Betrag von lediglich netto 5.466,47 € (Bl. 484 d.A.) veranschlagt. Der Senat muss hier nicht abschließend entscheiden, ob den Klägern der nach ihrer Auffassung höhere Betrag zusteht, da er nach § 308 Abs. 1 ZPO ohnehin nicht mehr zusprechen kann, als beantragt wurde, und jedenfalls feststeht, dass diese Schadensposition in Höhe des Differenzbetrags von 4.866,85 € zwischen der Klageforderung und dem Betrag von 48.962,85 € begründet ist.

f) Der Zinsanspruch ist gem. § 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 22.11.2009 auf 43.404,80 € gerechtfertigt. Durch die Schreiben vom 17.09.2009 und 29.10.2009 ist die Beklagte, wie die Kläger unwidersprochen geltend gemacht haben, spätestens am 22.11.2009 gem. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB in Verzug geraten (Bl. 7 d.A.). Hinsichtlich der weiteren Teilbeträge in Höhe von 5.558,05 und 4.866,85 € ist durch die Rechtshängigkeit des jeweiligen Anspruchs Verzug eingetreten (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 253, 261 Abs. 1 ZPO bzw. 261 Abs. 2 Alt. 1 ZPO).

3. Als Verzugsschaden sind auch die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltsgebühren nebst Zinsen ersatzfähig (§§ 280 Abs. 1, 2 i.V.m. § 286 BGB, § 288 BGB).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

6. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche maßgeblich die konkreten tatsächlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls gewürdigt.

7. Der Senat hat beschlossen, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 65.000 € festzusetzen.

Verbringungskosten, UPE-Aufschläge, Beilackierung sind ersatzfähig!

Verbringungskosten, UPE-Aufschläge, Beilackierung sind ersatzfähig!

Das Amtsgericht Dortmund hat mit dem Urteil vom 31.01.2014 zum Aktenzeichen 436 C 1027/13 entschieden, dass auch bei einer fiktive Abrechnung die Verbringungskosten, UPE-Aufschläge und die Kosten für die Beilackierung ersatzfähig sind.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 895,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

  • aus 801,12 EUR vom 18.10.2012 bis 07.11.2012 und
  • aus 895,25 EUR seit dem 08.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Prozessbevollmächtigten des Klägers 396,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung restlichen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall am 08.09.2012 in Dortmund.

Der Kläger ist Eigentümer eines PKW, welcher von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw beim rückwärtigen Rangieren beschädigt wurde.

Die Haftung Unfallgegners des Klägers ist dem Grunde nach unstreitig.

Der Kläger beziffert die voraussichtlich notwendigen Nettoreparaturkosten für den unfallbedingten Schaden an seinem PKW anhand eines Privatsachverständigengutachtens des Kfz Sachverständigen G vom 12.09.2012 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 01.10.2013, Bl. 27 ff. d. A.) auf insgesamt 3.225,76 EUR.

Das Sachverständigengutachten ist dabei von dem Sachverständigen ausdrücklich anhand der Konditionen der Reparaturfirma G1, I erstellt worden (vgl. S. 1 u. 12 d. Gutachtens, 29 u. 40 d. A.). Dabei hat der Sachverständige ausdrücklich die Herstellerangaben bei der Ermittlung der Instandsetzungskosten berücksichtigt (vgl. S. 5 d. Gutachtens, Bl. 33 d. A.).

Der Sachverständige kommt dabei zu dem Ergebnis, dass aufgrund der notwendigen Lackiererarbeiten eine Verbringung des PKW erforderlich ist, welche er mit 97,- EUR netto veranschlagt. Zudem schätzt er Lackiererarbeiten an einem Wasserablaufblech mit einem Arbeitsaufwand von 0,4 Stunden ein. Weiterhin erachtet der bei Lackierungsarbeiten und den Ausbau diverser Karosseriebestandteile für notwendig (vgl. S. 8 ff. d. Gutachtens, Bl. 36 ff. d. A.).

Schließlich setzt der Sachverständige einen Aufschlag von 10 % auf den Ersatzteilpreis an (vgl. S. 8 d. Gutachtens, Bl. 36 d. A.).

Über die durchgeführte Reparatur ließ der Kläger unter dem 26.10.2012 eine Reparaturbestätigung des Kfz Sachverständigen G erstellen, wofür dieser dem Kläger 89,13 EUR berechnete.

Seiner Forderungen machte der Kläger – einschließlich einer Unkostenpauschale von 25,- EUR sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 489,45 EUR – über seine Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten geltend.

Mit Schreiben vom 10.10.2012 machte der Kläger unter Fristsetzung zum 17.10.2012 seine Forderungen mit Ausnahme der Kosten der Nachbegutachtung geltend. Mit weiterem Schreiben vom 30.10.2012 unter Fristsetzung zum 07.11.2012 machte der Kläger auch die Kosten der Nachbegutachtung bei der Beklagten geltend.

Die Beklagte leistete daraufhin Teilzahlungen von 2.424,64 EUR auf die Nettoreparaturkosten, von 20 EUR auf die Unkostenpauschale und von 92,82 EUR auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Mit der Klage verfolgt der Kläger den nicht ausgeglichenen Teil seiner Forderungen wie folgt weiter:

  • Nettoreparaturkosten 801,12 EUR
  • Unkostenpauschale 5,00 EUR
  • Kosten der Reparaturbestätigung 89,13 EUR
  • vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 443,04 EUR.

In der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2014 Namen der Kläger, auf Hinweis der Beklagten auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien anstelle der von ihm veranschlagten 46,41 EUR tatsächlich 92,82 EUR gezahlt worden, die von ihm geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten noch vor Stellung der Anträge in Höhe von 46,41 EUR zurück.

Der Kläger behauptet, die von ihm geltend gemachten Beilackierungskosten sein technisch notwendig, entsprechend des von ihm eingeholten Privatsachverständigengutachtens. Zudem seien die geltend gemachten Verbringungskosten und UPE Zuschläge nach dem Privatsachverständigengutachten auch am Reparaturort Ort üblich und würden auch tatsächlich in der geltend gemachten Höhe anfallen.

Der Kläger vertritt die Ansicht, die von ihm geltend gemachten Verbringungskosten sein grundsätzliche erstattungsfähig, ebenso wie die Kosten der von ihm eingeholten Reparaturbestätigung. Hierzu führt er aus, dass diese notwendig sei, um im Falle eines erneuten Schadens gegenüber der gegnerischen Versicherung beweisen zu können, dass keine unreparierten Vorschäden an seinem PKW vorlägen.

Insoweit würden unstreitig auch fiktiv abgerechnete Verkehrsunfälle in einem Verbundnetzwerk des Gesamtverbandes der deutschen Versicherer gespeichert, was es wahrscheinlich mache, bei künftigen Unfällen nachweisen zu müssen, dass aus dem hiesigen Unfall kein unreparierter Vorschaden an dem PKW mehr vorläge. Zudem diene der Reparaturnachweis der Werkstatt Kontrolle und als Beleg für geltend gemachte Ausfallschäden.

Schließlich erachtet er die Unkostenpauschale in Höhe von 25,- EUR für angemessen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 895,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

  • aus 801,12 EUR vom 18.10.2012 bis 07.11.2012
  • aus 895,25 EUR seit dem 08.11.2012 zu zahlen.

Der Kläger beantragt weiter, die Beklagte zu verurteilen, ihn wegen der Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung in Höhe von 396,63 EUR freizustellen durch Zahlung an Rechtsanwalt Kampmann nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2012.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten sei ein Abzug von 62,10 EUR zu machen.

Hierzu legt sie einen eigenen Prüfbericht vom 14.09.2012 (Anl. B1, Bl. 19 ff. d. A.) vor. Entsprechend dieses Prüfberichts ist die Beilackierung des Wasserablaufbleches unfallbedingt nicht erforderlich und zudem in den Zeitvorgaben des Herstellers berücksichtigt, woraus sich ein Abzug von 0,4 Stunden Arbeitszeit inklusive Lackiermaterial ergebe.

Weiter sei die Beilackierung der hinteren linken Tür und des Griffes inklusive der Demontage der Anbauteile lackiertechnischen nicht zwingend erforderlich, da die Notwendigkeit erst im Laufe des Lackiervorgangs festgestellt werden könne. Hieraus ergeben sich Abzüge von 29,10 EUR und 341,55 EUR inklusive Lackiermaterial.

Auch sei die Demontage der geklebten Scheiben und der damit verbundenen Nebenarbeiten nicht notwendig, da diese auch zur Reparaturdurchführung abgeklebt werden könnten, woraus sich ein Abzug von 87,04 EUR Ersatzteile und 87,30 EUR Arbeitslohn ergebe.

Zudem seien auch die geltend gemachten Verbringungskosten aus Rechtsgründen bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig, würden zudem aber auch nicht Ort üblich anfallen. Aus dem vorgelegten Privatsachverständigengutachten ergebe sich insoweit keine Indizwirkung, da Privatsachverständigengutachten zur Vorlage bei Haftpflichtversicherungen grundsätzlich nicht auf die örtlichen Gegebenheiten zugeschnitten seien.

Schließlich seien auch die UPE-Aufschläge im Falle fiktiver Abrechnung nicht zu ersetzen.

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass eine Unkostenpauschale nur in Höhe von 20,- EUR angemessen sei und dass der Kläger nicht die Kosten der Reparaturbestätigung verlangen könne. Hierzu führt sie aus, um die Reparatur nachzuweisen, wäre ihr gegenüber auch ein nachweislich aktuelles Lichtbild des Zustandes des PKW ausreichend gewesen.

Entscheidungsgründe

Der Klageantrag zu 2.) war dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt, nachdem dies ein Mehr gegenüber der bloßen Freistellung ist und zudem ausdrücklich die Zahlung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers begehrt wird.

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die geltend gemachten Reparaturkosten sind in voller Höhe von 3.225,76 EUR unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten von 2.424,64 EUR ersatzfähig.

Die Kosten der Beilackierung von Karosserieteilen sind dann ersatzfähig, wenn diese technisch notwendig ist. In diesem Falle handelt es sich bei diesen Kosten um einen Teil des Reparaturaufwandes, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist.

Von der technischen Notwendigkeit ist auszugehen, nachdem der Privatsachverständige G die Beilackierung in seinem Gutachten explizit ausweist und hierzu vermerkt, dass davon auszugehen ist, dass ohne Durchführung einer Lackangleichung deutliche und augenscheinlich leicht erkennbare Farbunterschiede zu den angrenzenden Bauteilen erkennbar bleiben (S. 4 d. Gutachtens, Bl. 32 d. A.).

Dabei sind auch die 0,4 Arbeitsstunden zur Beilackierung des Wasserablaufbleches in Ansatz zu bringen, nachdem der Sachverständige G sein Gutachten ausdrücklich an den Herstellerempfehlungen ausgerichtet hat. Diesem qualifizierten Parteivortrag des Klägers ist die Beklagte mit ihrem Prüfbericht insoweit nicht schlüssig entgegengetreten, als aus dem Prüfbericht nicht hervorgeht, warum der Sachverständige G diese 0,4 Arbeitsstunden nicht in seinem Privatsachverständigengutachten hätte in Ansatz bringen dürfen (vgl. AG Wuppertal, Urt. v. 13.07.2007, 32 C 392/06 zit. nach Juris).

Gleiches gilt für die Notwendigkeit der Beilackierung der hinteren linken Tür und des Griffs sowie hinsichtlich des Abklebens der Scheiben.

Die Beklagte ist insoweit auf diese Umstände der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2014 hingewiesen worden.

Verbringungskosten

Auch sind die geltend gemachten Verbringungskosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung ersatzfähig.

Das Gericht erachtet diese Kosten für ersatzfähig, soweit sie regional üblich sind (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 12 StVG Rn. 24).

Die Ortsüblichkeit der Verbringungskosten ergibt sich aus dem Privatsachverständigengutachten des Klägers, nachdem der Sachverständige dieser ausdrücklich in seine Schadenskalkulation einbezogen hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Gutachten auch nicht ohne örtlichen Bezug, sondern wurde ausdrücklich im Hinblick auf die Reparaturwerkstatt G1in Holzwickede erstellt.

Weiterhin sind auch die geltend gemachten UPE-Aufschläge im Rahmen der fiktiven Abrechnung ersatzfähig.

Das Gericht erachtet auch diese Aufschläge im Rahmen der fiktiven Abrechnung für ersatzfähig, soweit sie regional üblich sind (vgl. OLG Hamm, NZV 2013, 247; OLG Düsseldorf DAR 2008, 523 und Schaden-Praxis 2012, 324) nachdem auch diese ein Teil des Reparaturaufwandes ausmachen, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist.

Der Sachverständige hat durch die Aufnahme der UPE-Zuschläge in sein Gutachten, welches im Hinblick auf die Reparaturwerkstatt in I erstellt wurde, zum Ausdruck gebracht, dass die UPE-Zuschläge auch bei einer Reparatur des klägerischen PKW anfallen werden. Aus diesem Grunde kann der Kläger auch die UPE-Aufschläge von der Beklagten ersetzt verlangen.

Der Kläger kann weiterhin auch die Kosten für die Reparaturbestätigung in Höhe von 89,13 EUR von der Beklagten ersetzt verlangen.

Die Reparaturbestätigung dient dem Kläger nicht nur gegenüber der Beklagten als Nachweis, dass eine Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde, sondern auch im Falle künftiger Schadensereignisse als Nachweis, dass die Schäden aus dem jetzigen Verkehrsunfall vollständig repariert wurden.

Angesichts der Tatsache, dass erbrachte Regulierungsleistungen von den Versicherern zentral gespeichert werden, erscheint es als nicht unwahrscheinlich, dass sich der Kläger im Falle künftiger Schadensereignisse dem Vorwurf ausgesetzt sehen wird, die aus dem hiesigen Verkehrsunfall resultierenden Schäden nicht oder nur unzureichend repariert zu haben.

Mögliche Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Reparatur dieser Vorschäden kann der Kläger durch die Einholung eines Reparaturnachweises vermeiden.

Schließlich erachtet das Gericht eine allgemeine Kostenpauschale bei Verkehrsunfällen von 25,- EUR für angemessen, so dass der Kläger unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten hier noch 5 EUR von dieser verlangen kann.

Der Kläger kann endlich seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 396,63 EUR von der Beklagten ersetzt verlangen, bestehend aus einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst 20,- EUR Auslagenpauschale und Umsatzsteuer bei einem Gegenstandswert von 4.747,50 EUR unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten in Höhe von 92,82 EUR.

Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11,711 ZPO, wobei der zurückgenommene Teil der Klageforderung als Nebenforderung nach § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen war.

Der Streitwert wird auf 895,25 EUR festgesetzt.

Verbringungskosten

UPE-Aufschlag – auch bei fiktiver Abrechnung

UPE-Aufschlag – auch bei fiktiver Abrechnung

UPE-Aufschlag

In der folgenden Entscheidung geht es um die Frage, ob ein Unfallgeschädigter auch bei einer fiktiven Abrechnung einen Anspruch auf Erstattung von UPE-Aufschlägen, Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt und Verbringungskosten hat. Das Landgericht Köln sagt JA.

Landgericht Köln, 13. Zivilkammer, Urteil vom 31.05.2006 zum Aktenzeichen 13 S 4/06 -UPE-Aufschlag.

Orientierungssatz – UPE-Aufschlag

  1. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, auch bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten die Stundensätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt bei der Schadensberechnung einzusetzen. (Rn.5)
  2. Im Rahmen dieser Berechnung kann der Geschädigte auch die Aufschläge, z. B. für die UPE und die fiktiven Verbringungskosten, ersetzt verlangen, die bei einer (fiktiven) Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären. (Rn.11)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 23.12.2005 -21 C 390/05- abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 1.09.2005 -Geschäftsnr. 05-2600100-0-2 – wird abzüglich am 19.10.2005 gezahlter 47,22 € aufrechterhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs.2, 313 a Abs.1 S.1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe – UPE-Aufschlag

II.

Die zulässige, insbesondere an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache auch Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte nach der zwischenzeitlichen Zahlung von 47,22 € gemäß §§ 7 Abs.1 StVG, 823 BGB noch ein Anspruch auf Zahlung weiterer 895,07 € aus dem Verkehrsunfall vom 1.7.2005 zu.

Mit ihren Einwendungen vermag die Beklagte nicht durchzudringen.

1. Soweit die Beklagte dem Kläger entgegenhalten will, dass die von ihr benannten Werkstätten günstigere Stundenverrechnungssätze berechneten als eine Audi-Vertragswerkstatt, muss sich der Kläger hierauf nicht verweisen lassen. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des LG Bochum (Urteil vom 9. September 2005 -5 S 79/05-, ZfSch 2006,205 – 209) an, wonach der Geschädigte berechtigt ist, auch bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten die Stundensätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt bei der Schadensberechnung einzusetzen

So ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens. Er ist in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung durch Schadensersatz gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. LG Bochum aaO, zitiert nach juris, dort S.3 2b, BGH NJW 2005, 1108 (1109); BGHZ 154 (395(397 ff) = BGH NJW 2003, 2085; BGH NJW 1989, 3009 = VersR 1989, 1056 ff.).

Der Geschädigte ist demnach weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine bestimmte Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise allerdings Grundlage der Kostenschätzung sind. Es bleibt vielmehr ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzt (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1108 (1109); BGHZ 155, 1 (3) = BGH NJW 2003, 2086 (2087); BGHZ 154, 395 (398) = BGH NJW 2003, 2085 ff.; BGH NJW 1992, 1618 ff.).

Mit der Verweisung auf Stundenverrechnungssätze bestimmter Werkstätten würde in diese Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen, denn der Geschädigte wäre trotz einer möglichen fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis quasi auf die Abrechnung der möglichen Kosten in einer bestimmten Werkstatt beschränkt, auch wenn er sein Fahrzeug gar nicht repariert, sondern veräußert.

Der Einwand der Beklagten ist im Ergebnis auch nicht anders zu beurteilen als der Versuch, gegenüber einer fiktiven Abrechnung auf Reparaturkostenbasis mit den Stundenverrechnungssätzen von markengebundenen Fachwerkstätten den Geschädigten auf den Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller Werkstätten einer Region verweisen zu wollen; dies hat der BGH im sogenannten Porscheurteil als unzulässig und mit der Möglichkeit der fiktiven Abrechnung sowie der Dispositionsbefugnis des Geschädigten nicht vereinbar erklärt (vgl. dazu BGH NJW 2003, 2086 (2087ff)). Nach diesen Grundsätzen muss sich der Geschädigte bei der zulässigen (abstrakten) Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht auf eine Reparatur bzw. eine Reparaturrechnung einer konkreten anderen Werkstatt verweisen lassen.

Hinzu kommt, dass der Geschädigte nach den Grundsätzen des sogenannten Porsche-Urteils gerade nicht zur Entfaltung erheblicher Eigeninitiative im (ausschließlichen) Interesse des Schädigers verpflichtet ist und nur auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit verwiesen werden kann. Folgte man der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung, so wäre der Geschädigte gezwungen, nach der Benennung anderer Werkstätten durch den Schädiger selbst zu prüfen, ob es sich bei den genannten Werkstätten um einer markengebundenen Fachwerkstätte gleichwertige Werkstätten handelt. Unabhängig davon, dass schon schwer vorstellbar ist, wie eine solche Prüfung durch den Geschädigten in der Praxis tatsächlich erfolgen sollte, bedeutete dies einen zusätzlichen Mehraufwand, zu dem der Geschädigte nicht verpflichtet ist.

Letztlich würde die Verweisung auf niedrigere Stundenverrechnungssätze anderer Werkstätten im Rahmen einer zulässigen abstrakten und fiktiven Abrechnung dazu führen, dass sich der Geschädigte stets auf eine konkrete Werkstatt – nicht einmal eine markengebundene Fachwerkstatt – verweisen lassen müsste, was jedoch die Grenzen zwischen einer zulässig fiktiven Abrechnung und deren Grundlage sowie einer konkreten Abrechnung verwischen würde. Dies muss der Geschädigte im Rahmen einer zulässig abstrakten Berechnungsmöglichkeit so nicht hinnehmen, da damit der zulässig abstrakten Berechnungsmöglichkeit durch Einwände aus einer konkreten Abrechnung der Boden entzogen würde (vgl. LG Bochum, aaO, zitiert nach juris, dort S. 4 2.d).

2. Zu dem von der Beklagten zu ersetzenden Schaden gehören auch die Aufschläge für die UPE und die fiktiven Verbringungskosten. Denn der Kläger ist nach den vorstehenden Ausführungen berechtigt, die bei einer fiktiven Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten zu verlangen. Dass im Falle einer dortigen fiktiven Reparatur auch Aufschläge für UPE und die Verbringungskosten in geltend gemachter Höhe anfallen, hat der Sachverständige U1 in seinem Gutachten vom 4.7.2005 festgestellt. Dieses Gutachten ist von der Beklagten inhaltlich nicht hinreichend substantiiert angegriffen worden. Insbesondere reichte angesichts des schon vorliegenden Sachverständigengutachtens das bloße Bestreiten, dass „bei einer Reparatur in einer Audi-Werkstatt“ UPE-Aufschläge und Verbringungskosten anfallen, nicht aus. Die Beklagte hätte vielmehr konkrete Fehler im Sachverständigengutachten oder Zweifel an der Sach- und Fachkunde des Gutachters aufzeigen müssen. Dies wäre ihr durch Benennung konkreter Audi-Werkstätten, die solche Zuschläge nicht berechnen, auch ohne großen Aufwand möglich gewesen. Dass die von der Versicherung der Beklagten vorprozessual benannten Werkstätten oder andere nicht markengebundene Werkstätten der Region UPE-Aufschläge und Verbringungskosten nicht berechnen, ist aus den vorstehenden Gründen unerheblich.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286,288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

III.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war.

Streitwert für das Berufungsverfahren : 895,07 €

UPE-Aufschlag

UPE-Aufschlag-kfz – Amtsgericht Mitte

UPE-Aufschlag-kfz – Amtsgericht Mitte

UPE-Aufschlag-kfz

Das Amtsgericht Mitte hat entschieden, dass der Unfallgeschädigte einen Anspruch auf die ermittelten UPE-Aufschlag hat, auch bei einer fiktiven Abrechnung.

 

Amtsgericht Berlin-Mitte zum Aktenzeichen 112 C 3192/13 – UPE-Aufschlag-kfz

 

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 143,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.5.2013 zu zahlen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe – UPE-Auschlag-kfz

Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 7.4.2013 in Berlin zwischen dem im Eigentum des Klägers stehenden PKW mit dem amtlichen Kennzeichen und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ein Anspruch auf Zahlung restlicher Reparaturkosten in Höhe von 143,30 € netto gemäß den §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 823 ff BGB zu.

Die alleinige Haftung der Beklagten für die dem Kläger aus dem vorgenannten Verkehrsunfall entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig. Soweit die Beklagte meint, der Kläger könne bei der vorgenommenen fiktiven Abrechnung seines Schadens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht ersetzt verlangen, vermag das Gericht dieser Ansicht nicht zu folgen. Der Geschädigte ist auch nach den Entscheidungen des BGH vom 20.10.2009 zum Aktenzeichen VI ZR 53/09 und 23.2.2010 zum Aktenzeichen VI ZR 91/09 grundsätzlich berechtigt, die Kosten für eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt zu verlangen. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Ab. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Werkstatt verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Wenn das dem Schädiger, hier der Beklagten, gelungen ist, kann jedoch der Verweis auf eine freie Werkstatt immer noch unzulässig sein, und zwar dann, wenn das geschädigte Fahrzeug neu bzw. neuwertig ist, also in der Regel bis zu drei Jahre alt ist oder das Fahrzeug markenwerkstattgepflegt ist. Dies hat dann der Geschädigte darzulegen und zu beweisen.

Dass die von der Beklagten nachgewiesene, nicht markengebundene Werkstatt Firma pp in Ahrensfelde tatsächlich eine gleichwertige Reparatur durchführen kann, hat die Beklagte schon nicht substantiiert dargelegt. Soweit die Beklagte behauptet, bei der nachgewiesenen Werkstatt handele es sich um einen Fachbetrieb, der Originalersatzteile verwende und die Arbeiten unter Berücksichtigung der Herstellergarantien nach den entsprechenden Empfehlungen und Richtlinien der Hersteller durchführe, handelt es sich ersichtlich um eine bloße floskelhafte Aufzählung abstrakter Merkmale, ohne Bezug auf den konkret vorliegenden Fall. So ist zum Beispiel nicht ersichtlich, welche Erfahrung die genannten Werkstätten mit der Reparatur von Fahrzeugen der Marke Mercedes-Benz haben, d. h. wie viele Fahrzeuge dieser Marke in welchem Zeitraum dort bereits repariert wurden. Daraus ließe sich zumindest ein bestimmtes Maß an Erfahrung ableiten. Auch ist offen, wie hoch der Ausbildungsstand des Personals ist, wie groß die Fluktuation des Personals ist. Ferner fehlen Angaben zur tatsächlichen Reparaturqualität (z. B. Mängelquote, Zahl der Reklamationen im Vergleich zu Markenwerkstätten bezogen auf Fahrzeugmarken und -typen) über einen längeren Zeitraum. Auch dies ist ein Parameter für die Qualifikation der Werkstatt. Auch der Hinweis auf eine Zertifizierung sowie die Mitgliedschaft im ZKF sowie im Eurogarant-Verbund ist nicht weiterführend. Die Zertifizierung betrifft ausschließlich das Managementsystem, nicht aber die Qualität der Reparaturen. Der ZKF und der Eurogarant-Verbund sind keine von den Kfz-Versicherern unabhängigen Verbände. Die Mitgliedschaft in diesen Verbänden ist damit kein Beleg für eine qualitativ hochwertige Reparatur wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Darüber hinaus bietet die Reparatur in einer „freien“ Werkstatt keinen gleichwertigen Ersatz gegenüber der Reparatur in einer Markenwerkstatt. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Reparatur technisch gleichwertig ist. Denn gleichwertig ist nur die Ersatzmöglichkeit, die den Vermögensschaden vollständig beseitigt. Das ist bei einer Reparatur in einer freien Werkstatt nicht der Fall. Denn die Reparatur in einer Marken Werkstatt ist am Markt – ebenso wie Scheckheftpflege u. ä. – ein wertbildender Faktor. Die Gesamtheit der Autofahrer bringt Reparaturen in Markenwerkstätten eine größere Wertschätzung entgegen, als Reparaturen in freien Werkstätten. Dies kann das Gericht aus eigener Sachkunde beurteilen, da die erkennende Richterin in den vergangenen Jahrzehnten diverse Pkw selbst erworben und veräußert hat und darüber hinaus seit nahezu zehn Jahren ausschließlich mit Verkehrssachen befasst ist. Diese Wertschätzung ist ein realer Wirtschaftsfaktor und nicht bloß ein ideeller Wert. Im Ergebnis bedeutet die Offenbarung, ein Fahrzeug weise einen reparierten Unfallschaden auf, eine Minderung des Verkaufswertes.

Schließlich vermag das Gericht auch nicht die Argumentation nachzuvollziehen, wonach der Schädiger dem Geschädigten ein annahmefähiges Angebot, etwa in Form eines konkreten Kostenvoranschlages, nicht unterbreiten müsse. Die Begründung, der Geschädigte wolle ja gar nicht sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen, so dass er auch kein tatsächliches Reparaturangebot benötige, trägt nicht. Schließlich ist ja eine Gleichwertigkeit der nachgewiesenen Reparaturmöglichkeit durch den Geschädigten zu überprüfen und zwar unabhängig davon, ob er sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen will oder nicht. Nur wenn eine Gleichwertigkeit vom Geschädigten erkennbar ist, muss er sich auch auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Wenn dem Geschädigten aber kein prüffähiges Angebot vorgelegt wird, vermag das Gericht nicht zu erkennen, wie der Geschädigte dann die Prüfung der Gleichwertigkeit vornehmen soll. In der Konsequenz würde das nämlich bedeuten, dass der Geschädigte auf den Zuruf einer markenfreien Alternativwerkstatt durch den Schädiger selbst Ermittlungen zur Qualität der angebotenen Reparaturmöglichkeit entwickeln muss, um feststellen zu können, ob die Gegenseite tatsächlich eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit angeboten hat. Gerade hierzu ist der Geschädigte aber nicht verpflichtet. Nach Auffassung des Gerichts muss das Angebot des Schädigers so konkret sein, dass der Geschädigte, ähnlich der Lage bei abweichenden (höheren) Restwertgeboten, tatsächlich nur noch zugreifen muss; nur dann kann von einer „mühelos“ zugänglichen Alternative gesprochen werden. Hierfür bedarf es grundsätzlich eines verbindlichen Reparaturangebotes der aufgezeigten Werkstatt.

Insgesamt ist eine Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit in der von der Beklagten angebotenen freien Werkstätten nicht ersichtlich. Auf das Alter des klägerischen Fahrzeugs sowie die Frage der Scheckheftgepflegtheit kommt es damit im Ergebnis nicht an.

UPE-Aufschlag-kfz

Der Kläger kann von der Beklagten auch den Ersatz der im klägerischen Gutachten berechneten UPE-Aufschläge verlangen, da diese zu den notwendigen Kosten der Wiederherstellung gehören, die unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Reparatur zu erstatten sind. Die Höhe des Kleinteilezuschlags von 8 % ist nicht zu beanstanden, § 287 ZPO.

Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Zinsen auf die Gerichtskosten war mangels hinreichender Bestimmbarkeit zurückzuweisen. Es ist nicht feststellbar, auf welche Gerichtskosten der Kläger Zinsen begehrt. Darüber hinaus ist auch das Ende des Zinszeitraums nicht bestimmbar und unterliegt ausschließlich dem Willen des Klägers. Je nachdem, ob der Kläger den Kostenfestsetzungsantrag früher oder später einreicht, verkürzt oder verlängert sich der Zinszeitraum.

Der Zinsanspruch ist gemäß den §§ 286, 288 BGB begründet. Soweit der Kläger Zinsen ab 25.4.2013 begehrt hat, unterlag die Klage der Abweisung, da die vom Klägervertreter mit Schriftsatz vom 10.4.2013 (Anlage K2) gesetzte Regulierungsfrist von knapp 14 Tagen zu kurz bemessen ist. Verzug trat daher erst mit der endgültigen und ernsthaften Leistungsverweigerung der Beklagte mit Abrechnungsschreiben vom 22.5.2013 (Anlage K3) ein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. II ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. IV ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für den Klageantrag zu 2) wird gemäß § 3 ZPO auf 3,00 € festgesetzt.

UPE-Aufschlag-kfz