von Unfallregulierung | 1. Juni 2017 | Gutachter, News, Urteile
Segway – Zu schnell fahren, zu oft falsch parken, Verkehrsstraftaten begehen, bei Rot über die Ampel fahren, betrunken Auto fahren – es gibt viele Möglichkeiten, seinen Führerschein zu verlieren. In der Praxis gibt es auch regelmäßig skurrile Fälle, die zum Schmunzeln, aber auch zum Nachdenken anregen.
Betrunken auf dem Segway – Was ist passiert?
Es kam zu einem Strafprozess wegen Trunkenheit im Verkehr. Dem folgten Geldstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Grund: In den frühen Morgenstunden fuhr ein Mann mit mindestens 1,5 Promille auf einem Segway über den Gehweg. Dabei wusste er, dass er fahruntüchtig war. Vor dem Landgericht ist er gegen die Entscheidung erfolglos geblieben. Auch die Revision hat ihm zu keinem Erfolg verholfen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 19.12.2016 bestätigt, dass der Angeklagte zurecht verurteilt wurde.
Motorisierte Fahrzeuge und Fahrräder
Die strittige Frage war vor allem: Ist ein Segway ein Kraftfahrzeug? Der § 316 des Strafgesetzbuchs setzt zwar nicht voraus, dass es sich um ein Kraftfahrzeug handelt. Auch Fahrräder sind erfasst, aber es gibt verschiedene Promillegrenzen. Für Fahrräder müssen mindestens 1,6 Promille bei einem Strafverfahren nachgewiesen sein, für motorisierte Fahrzeuge nur 1,1 Promille. Eine verbreitete Auffassung (die auch das Oberlandesgericht vertreten hat) setzt die bewusste Benutzung der Motorisierung des Fahrzeugs voraus. Weil ein Segway mit einem Elektromotor betrieben wird, fällt er auch darunter. Es ist davon auszugehen, dass sich Gerichte an diesen Grundsatz halten. Allerdings sollte man bei Trunkenheit nicht nur von motorisierten Fahrzeugen, sondern auch vom Fahrradfahren absehen. „Wer sein Fahrrad liebt, der schiebt“ – aber auch wer seinen Führerschein gerne behalten möchte.

Wie ist die Rechtslage bis jetzt?
Grundsätzlich gilt folgendes: Wer sich als ungeeignet erweist, Fahrzeuge im Straßenverkehr zu benutzen, dem kann die Behörde den Führerschein abnehmen. Das ist in § 3 des Straßenverkehrsgesetzes und in § 46 der Fahrerlaubnisverordnung geregelt. Einfache Zweifel an der Eignung reichen nicht aus, um den Führerschein zu entziehen. Die Behörde muss konkrete Anhaltspunkte haben, die darauf hinweisen, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Dieses Sicherheitsrisiko muss laut Bundesverfassungsgericht
„deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist“. (Entscheidung vom 20.06.2002)
Beispiele für die Ungeeignetheit
Das Grundkonzept „Führerschein weg, wenn ein Sicherheitsrisiko vorliegt“ mag verständlich sein, allerdings lässt sich anhand von Beispielen sehr greifbar darstellen, was ungefähr davon erfasst ist:
- Körperliche Mängel (schwaches Sehvermögen, Krankheiten die sicheres Fahren unmöglich machen, …)
- Geistige Mängel (vor allem psychische Krankheiten wie Depressionen o.ä.)
- Bewusste und wiederholte Nichtbeachtung von Vorschriften oder
- Fahren unter Drogeneinfluss oder Alkoholeinfluss.
Was ist mit kleineren Verstößen – wie weit geht das?
Das geht teilweise sehr weit, auch wenn es sich der Wortwahl nicht unbedingt so anhört. Von einer Ungeeignetheit kann die Behörde zum Beispiel auch ausgehen, wenn der Fahrer jede Woche oder sogar mehrmals an einem Tag Verstöße begeht und Bußgelder kassiert. Das Verwaltungsgericht Berlin hat zum Beispiel entschieden, dass jemand, der hartnäckig falsch parkt, den Führerschein deswegen verlieren kann. Für mehr Infos dazu haben wir hier schon einen Artikel angefertigt. „Falschparken“ – Das klingt nach den vorherigen Ausführungen seltsam, denn es wird ja laut Bundesverfassungsgericht ein Sicherheitsrisiko vorausgesetzt.

Warum ist die Fahrerlaubnis so wichtig?
Jeder, der in Deutschland Auto fahren möchte, braucht einen Führerschein, der hier gültig ist. Vielen ist aber nicht bewusst, dass das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis sogar eine Straftat ist. Bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe gibt es für Verstöße, Geldstrafen sind allerdings der Regelfall. Die Strafbarkeit gilt zwar nur für das Fahren auf deutschen Straßen, aber ausländische Regelungen sollten natürlich beachtet werden, wenn man sich dort befindet. Wenn man dort nämlich einen Strafzettel bekommt, kann es auch hier in Deutschland unangenehm werden, wie sich hier nachlesen lässt.
Fahrverbot bei einer Straftat
Bisher kann ein Fahrverbot als Nebenstrafe nach § 44 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs nur dann verhängt werden, wenn jemand wegen einer Straftat, die er
- bei Führen eines Kraftfahrzeugs („beim Fahren“) oder
- im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder
- unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
begangen hat, verurteilt wurde. Außerdem kann das Gericht nach § 69 des Strafgesetzbuchs die Fahrerlaubnis entziehen, wenn die Schuldunfähigkeit zwar nicht auszuschließen ist (also keine Verurteilung erfolgt), aber sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist.
Aktuelle Entwicklungen der Politik
In der Politik wurde in letzter Zeit häufiger die Möglichkeit debattiert, ob für alle Straftaten die Möglichkeit des Fahrverbots eingeführt werden sollte. Der Grund: Wenn eine Haftstrafe nicht angemessen ist, aber eine Geldstrafe dem Straftäter nicht genug „weh tut“, sollte es andere Möglichkeiten geben. Der Entzug des Führerscheins schien da eine nahe gelegene Möglichkeit zu sein. Verbände und Gewerkschaften haben sich teils dagegen gewährt oder sind skeptisch, darunter auch ADAC und ACE.
Wird das umgesetzt? Was ist zu erwarten?
Das Thema ist schon seit 10 Jahren in der Diskussion, und es ist fraglich, ob jemals eine Umsetzung erfolgen wird. Bislang spricht einiges dagegen, dass es in absehbarer Zeit passiert. Für schon begangene Straftaten, die nichts mit dem Straßenverkehr zu tun haben, kann jedenfalls der Führerschein nicht entzogen werden. Denn im Strafrecht gilt immer folgendes: Eine Straftat kann nur dann nach einem Gesetz bestraft werden, wenn dieses Gesetz schon bei der Begehung der Tat galt. Strafrechtler sprechen vom so genannten Rückwirkungsverbot.
Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.
von Unfallregulierung | 26. Mai 2017 | Gutachter, Lexikon, News, Urteile
Sollte man einen ausländischen Strafzettel ignorieren oder doch lieber bezahlen? In den letzten Jahren hat sich viel geändert, was Strafzettel und deren Vollstreckung in Europa angeht. Dieser Artikel enthält Wissenswertes zu Strafzetteln, und zur Vollstreckung von Forderungen in europäischen Staaten.
Strafzettel, gerichtliche Entscheidung, Vollstreckung – was heißt das eigentlich?
Strafzettel
Wer falsch parkt, zu schnell fährt oder andere Verstöße im Straßenverkehr begeht, erhält einen „Strafzettel“. In anderen Worten: eine Aufforderung von einer Behörde, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Es handelt sich dabei um eine Sanktion, die die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr sicherstellen soll.
Gerichtliche Entscheidung
Im gerichtlichen Verfahren kann beispielsweise das Handeln einer Behörde überprüft werden. Dabei werden verschiedene Rechtsfragen aufgeworfen: Hat jemand tatsächlich falsch geparkt? Hat eine Behörde unverhältnismäßig gehandelt? Ist der „Strafzettel“ rechtmäßig? Ist Verjährung eingetreten? Das Gericht kann dazu Feststellungen treffen. Am Ende des gerichtlichen Verfahrens gibt es eine Entscheidung. Das Gericht stellt damit etwa fest, was rechtmäßig ist, was unrechtmäßig ist, und was wer tun muss. In einer gerichtlichen Entscheidung kann jemand zum Beispiel zu einer Zahlung oder zur Herausgabe einer bestimmten Sache verurteilt werden.
Vollstreckung
Bei der Vollstreckung geht es nur noch um die Durchsetzung des Rechts. Konkret heißt das, dass Geld eingetrieben wird, wenn der Betroffene nicht zahlt. Voraussetzung dafür ist eine Entscheidung, die vollstreckt werden kann. In einfachen Worten: Eine Partei kann nach dem gerichtlichen Verfahren mit einem Urteil zum Gerichtsvollzieher gehen, und der treibt dann das Geld beim Schuldner ein.

Was passiert mit ausländischen Strafzetteln in Deutschland?
Strafzettel sind Hoheitsakte. Das heißt, dass derjenige, der sie erlässt, mit staatlichen Befugnissen handelt. Staatliche Institutionen werden tätig, nämlich Behörden. Wichtig hierbei: Für Hoheitsakte wie Strafzettel gilt das Territorialitätsprinzip. Sie wirken eigentlich nur auf dem eigenen Staatsgebiet – das gilt also auch für Strafzettel. Ausländische Strafzettel können also nicht ohne weiteres auf deutschem Staatsgebiet Wirkung entfalten. Dasselbe gilt auch für Entscheidungen von ausländischen Gerichten. Gerichtliche Entscheidung eines anderen Staates entfalten in Deutschland keine Wirkung.
Heißt das, dass man nicht auf ausländische Strafzettel reagieren muss?
Strafzettel aus dem Ausland sollten auf keinen Fall vernachlässigt werden. Wer wieder in das Land einreist, riskiert, dort zur Kasse gebeten zu werden. Das kann zum Teil noch Jahre später passieren, denn im Ausland gelten zum Beispiel andere Vorschriften zur Verjährung von Ordnungswidrigkeiten. Aber auch derjenige, der es nicht vorhat, sollte sich vorsehen. Es gibt mehrere Abkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten. Diese können dazu führen, dass eine ausländische Entscheidung in Deutschland anerkannt wird. Außerdem gibt es auf europäischer Ebene Rechtsnormen zur Vollstreckung in anderen Mitgliedsstaaten.
Mit dem Gesetz zur europaweiten Vollstreckung von Geldbußen (EuGeldG) wurde in Deutschland schon 2010 ein Rahmenbeschluss des europäischen Rates umgesetzt. Ziel dessen ist laut Bundesministerium der Justiz die grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldbußen und Geldstrafen in der Europäischen Union. Demnach müssen Geldbußen, Geldstrafen und Verfahrenskosten unter bestimmten Bedingungen in Deutschland vollstreckt werden. Inzwischen haben fast alle Mitgliedsstaaten den Beschluss umgesetzt, die Handhabung ist aber unterschiedlich. Manche Staaten beharren darauf, dass jede Geldbuße vollstreckt wird, andere lassen kaum eine Geldbuße in anderen Staaten vollstrecken. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen, denn regelmäßig können sie ihre Bescheide in Deutschland durchsetzen lassen.
Was sind die Voraussetzungen für eine Vollstreckung von Bußgeldern in Deutschland?
Das Bußgeld muss
- höher als 70,- € sein (gilt nicht für Österreich!),
- gegen den Betroffenen darf nicht wegen desselben Verstoßes schonmal eine Entscheidung ergangen sein,
- wenn deutsches Recht anwendbar ist, darf die Tat danach nicht verjährt sein,
- der Betroffene darf nicht strafunmündig sein oder Immunität genießen,
- außerdem muss er über Fristen und Anfechtungsmöglichkeiten belehrt werden.
Praktisch gibt es kaum ein Bußgeld im europäischen Ausland, das weniger als 70,- € beträgt. Allerdings können europäische Bußgeldbescheide wie deutsche Bußgeldbescheide Fehler enthalten. Werden die Fehler erkannt, kann man dagegen erfolgreich vorgehen. Insbesondere bei sehr hohen Bußgeldern, die in manchen Ländern drohen, kann das sehr sinnvoll sein. Ob eine Maßnahme getroffen werden sollte, und welche, ist am besten mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht zu erörtern.

Zivilrechtliche Forderungen
Nicht nur ausländische Strafzettel können in Deutschland vollstreckt werden.
Neben dem EuGeldG gibt es auch Regelungen für zivilrechtliche Forderungen. Darunter fallen zum Beispiel Parkgebühren von einem Privatparkplatz, oder von einem öffentlichen Parkplatz, der privatrechtlich verwaltet wird. Außerdem gibt es Regelungen für unbestrittene Forderungen im Allgemeinen.
Die Vollstreckung solcher Forderungen richtet sich nach
- der europäischen „Brüssel 1a- Verordnung“ (auch „EuGVVO“) für zivilrechtliche Forderungen
- der europäischen Vollstreckungstitelverordnung (auch „EuVTVO“)
Vollstreckung in Zivilverfahren
Für die Vollstreckung von Zivilverfahren wird das Urteil eines Gerichts vorausgesetzt. Für Schweden und Ungarn gelten andere Vorschriften, dort können laut Artikel 3 der „Brüssel 1a-Verordnung“ auch Notare oder bestimmte Behörden vollstreckbare Entscheidungen erlassen.
Allerdings gibt es Regelungslücken. In Kroatien werden zum Beispiel Vollstreckungsbefehle durch Notare ausgestellt. In einer Entscheidung vom 9. März 2017 hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass kroatische Notare keine „Gerichte“ im Sinne der Verordnung sind. Der Betroffene war demnach wohl erstmal erleichtert, denn der Bußgeldbescheid konnte vorerst nicht vollstreckt werden.
Unbestrittene Forderungen
Die EuVTVO regelt die Vollstreckung von unbestrittenen, zivilrechtlichen Forderungen auf europäischer Ebene.
Forderungen können demnach vollstreckt werden, wenn sie
- zivilrechtlicher oder handelsrechtlicher Natur sind (keine Strafzettel!) und
- im Gerichtlichen Verfahren nicht bestritten wurden
- oder die Schuld in einer Urkunde explizit anerkannt wurde
In einer weiteren Entscheidung vom 9. März hat der Europäische Gerichtshof auch klargestellt, dass in außergerichtlichen Verfahren (etwa bei Vollstreckungsbefehlen durch Notare) unbestrittene Forderungen nur dann vollstreckt werden können, wenn in einer glaubhaften Urkunde die Schuld anerkannt wurde. Legt also ein Notar eine Urkunde vor, in der nicht ausdrücklich die Forderung anerkannt wurde, wird sie nicht als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt. Das heißt, dass in Deutschland danach nicht vollstreckt werden kann.
Welches Verhalten ist richtig?
Natürlich ist es wichtig, sich vor der Einreise mit den Vorschriften des Landes vertraut zu machen, insbesondere was den Straßenverkehr angeht. Allerdings kann es trotz aller Vorsicht – auch unberechtigterweise – dazu kommen, dass ein Bußgeld ausgesprochen wird. Es bleiben demnach zwei Möglichkeiten. Entweder, man verschmerzt das Bußgeld und zahlt, oder man geht dagegen vor. Es zu ignorieren, ist riskant. Wenn schnell gezahlt wird, werden von ausländischen Behörden oft Rabatte gewährt. Gegen Bußgelder und andere Forderungen vorzugehen, ist ohne einen spezialisierten Rechtanwalt kaum möglich. In diesen Fällen sind oft Rechtsfragen zu klären, die viel Fachwissen erfordern. Häufig muss man sich mit ausländischen und europäischen Rechtsnormen und Gerichtsentscheidungen auseinandersetzen, und sich zudem im deutschen Recht bestens auskennen. Tritt man allein vor Gericht, kann es sein, dass man aus rein prozessualen Gründen das Verfahren verliert, was jeder Rechtskundige hätte verhindern können.
Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.
von Redaktion | 24. Mai 2017 | Gutachter, Lexikon, Urteile
VW-Urteil
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem VW-Urteil vom 20.10.2009 festgestellt, dass der Geschädigte bei seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat
Hier kann man das VW-Urteil in vollständiger Form nachlesen:
Tenor – VW-Urteil
-
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 21. Januar 2009 (nicht: 17. Dezember 2008 – insoweit wird der verkündete Tenor berichtigt, § 319 ZPO) aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen
Tatbestand – VW-Urteil
-
Der Kläger macht gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 9 ½ Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km, beschädigt.
-
Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benannten „freien Karosseriefachwerkstatt“ verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen kann.
-
Der Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs hat die Stundenverrechnungssätze (Arbeitslohn und Lackierkosten) entsprechend den günstigeren Preisen der benannten freien Reparaturwerkstatt um insgesamt 220,54 € gekürzt. Dieser Differenzbetrag nebst Zinsen ist Gegenstand der vorliegenden Klage.
-
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage antragsgemäß stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe – VW-Urteil
- I.
-
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass ein Geschädigter auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen dürfe und sich nicht auf etwa günstigere Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen müsse. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seinem „Porsche-Urteil“ vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02 – BGHZ 155, 1 ff. ausgeführt, dass der Geschädigte, der eine ihm mühelos und ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit habe, sich auf diese verweisen lassen müsse. Auch könne im Streitfall davon ausgegangen werden, dass die Reparaturarbeiten durch die seitens des Haftpflichtversicherers des Beklagten benannte Werkstatt „rein technisch betrachtet“ gleichwertig erbracht werden könnten. Jedoch könne bei der Ermittlung der Reichweite des Begriffs der „Gleichwertigkeit“ im Sinne der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht allein auf die technische Vergleichbarkeit abgestellt werden. Vielmehr müsse der in der Praxis honorierte wertbildende Faktor einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt Berücksichtigung finden, um der Dispositionsbefugnis und der dem Geschädigten zustehenden Ersetzungsbefugnis in ausreichender Weise gerecht zu werden.
- II.
- Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
-
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Senatsurteil BGHZ 155, 1 ff. (sog. Porsche-Urteil) ausgegangen, in welchem der Senat entschieden hat, dass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf.
-
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – VersR 1985, 283, 284 f. und vom 15. Februar 2005 – VI ZR 74/04 – VersR 2005, 568). Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, 1,3). Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten.
-
2. In seinem Urteil BGHZ 155, 1 ff. ist der Senat dem dortigen Berufungsgericht vom Ansatz her allerdings auch in der Auffassung beigetreten, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Rechnet der Geschädigte – konkret oder fiktiv – die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen (vgl. BGHZ, aaO S. 4) nach, hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGBergibt.
-
a) Welche konkreten Anforderungen in diesem Zusammenhang an eine „gleichwertige“ Reparaturmöglichkeit zu stellen sind, konnte im vorgenannten Senatsurteil offen bleiben, weil der dort vom Berufungsgericht der Schadensabrechnung zugrunde gelegte abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag repräsentierte. Im vorliegenden Fall ist die Frage jedoch von Bedeutung, weil nach dem im Streitstand des Berufungsurteils referierten Vortrag des Beklagten die aufgezeigte, dem Kläger ohne Weiteres zugängliche Karosseriefachwerkstatt in der Lage ist, die Reparatur ebenso wie jede markengebundene Fachwerkstatt durchzuführen. Da das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – die vom Kläger zulässigerweise (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO) mit Nichtwissen bestrittene technische Gleichwertigkeit der Reparatur, ohne Feststellungen zu treffen, lediglich unterstellt hat, ist hiervon für die rechtliche Prüfung auszugehen.
-
b) Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB bei der (fiktiven) Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, ist in der Literatur und instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. zum Überblick über den Meinungsstand etwa Figgener NJW 2008, 1349 ff. und NZV 2008, 633 f.; Rütten, SVR 2008, 241 ff.; Balke SVR 2008, 56 ff.; Zschieschack NZV 2008, 326 ff.; Eggert Verkehrsrecht aktuell 2007, 141 ff.; Engel DAR 2007, 695 ff.; Nugel ZfS 2007, 248 ff. und Wenker VersR 2005, 917 ff.).
-
c) Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine differenzierte Betrachtungsweise geboten, die sowohl dem Interesse des Geschädigten an einer Totalreparation als auch dem Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens angemessen Rechnung trägt.
-
aa) Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt – wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist und was von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird – jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss. Andernfalls würde die ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f.; vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91 – VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92 – VersR 1993, 769 und vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 – VersR 2005, 1448, 1449). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f. und vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 – aaO).
-
bb) Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung bestehen deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichterliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt.
-
cc) Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann – wie vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen – die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt“ oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Dabei besteht – wie entsprechende Hinweise in Verkaufsanzeigen belegen – bei einem großen Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. Deshalb kann auch dieser Umstand es rechtfertigen, der Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen, obwohl der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt. Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt (zur sekundären Darlegungslast vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26), dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder – im Fall der konkreten Schadensberechnung – sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt. Dabei kann der Tatrichter u.a. nach § 142 ZPO anordnen, dass der Geschädigte oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich der Geschädigte bezogen hat, etwa das „Scheckheft“ oder Rechnungen über die Durchführung von Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten, vorlegt.
-
3. Nach diesen Grundsätzen kann das Berufungsurteil nicht Bestand haben. Da der Kläger keine erheblichen Umstände dargetan hat, nach denen ihm eine Reparatur seines 9 ½ Jahre alten Fahrzeugs außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt seiner Schadensminderungspflicht unzumutbar sein könnte, war der Beklagte nicht daran gehindert, den Kläger auf eine gleichwertige günstigere Reparaturmöglichkeit zu verweisen. Im Streitfall war das Urteil des Berufungsgerichts mithin aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil das Berufungsgericht zur Frage der Gleichwertigkeit der aufgezeigten alternativen Reparaturmöglichkeit noch keine Feststellungen getroffen hat.
Ende – VW-Urteil
Hier kann man das Porsche-Urteil nachlesen.
von Redaktion | 24. Mai 2017 | Gutachter, Lexikon, Urteile
Porsche-Urteil
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.4.2003 festgestellt, dass der Unfallgeschädigte auch dann einen Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt hat, wenn er „nur“ fiktiv Abrechnen möchte.
Hier kann man das Porsche-Urteil in vollständiger Form nachlesen:
Tenor – Porsche-Urteil
- Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 11. Oktober 2002 aufgehoben.
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 7. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
- Die Kosten der Rechtsmittel haben die Beklagten zu tragen.
- Von Rechts wegen
Tatbestand – Porsche Urteil
- Die Klägerin begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte zu 1 als Unfallgegnerin und die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer in vollem Umfang einzustehen haben.
- Die Klägerin hat das von ihr bei dem Unfall am 18. Mai 2000 geführte Fahrzeug, einen Porsche 968 Cabrio – Erstzulassung 30. Juli 1993 -, erstmals am 6. April 2000 auf sich zugelassen. Nach dem Unfall ließ sie den Pkw in die Fachwerkstatt „Porsche-Zentrum“ W. verbringen. Der Sachverständige B. besichtigte dort das Fahrzeug und schätzte die Reparaturkosten auf 30.683,30 DM brutto. Dabei legte er einen Lohnfaktor entsprechend den Stundenverrechnungssätzen des „Porsche-Zentrums“ W. zugrunde. Die Klägerin ließ das Fahrzeug nicht reparieren. Sie veräußerte es am 29. Mai 2000 zum Preis von 10.200 DM. Ihren Schaden rechnet sie auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens mit 30.683,30 DM ab. Die Beklagte zahlte darauf lediglich 25.425,60 DM. Sie legt ihrer Schadensberechnung einen niedrigeren Lohnfaktor als der Sachverständige auf der Basis mittlerer ortsüblicher Stundenverrechnungssätze zugrunde, die von der DEKRA unter Einbeziehung aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten in der Region ermittelt werden.
- Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe Ersatz der im „Porsche-Zentrum“ W. anfallenden Lohnkosten zu. Sie verlangt Zahlung des Differenzbetrages von 5.257,70 DM (2.688,22 €).
- Das Amtsgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges die Klage in vollem Umfang zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision im Hinblick auf die unterschiedliche Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Reparaturkosten im Falle einer fiktiven Abrechnung in Rechtsprechung und Literatur zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Klägerin verfolgt weiterhin mit der Revision ihren Klageanspruch.
Entscheidungsgründe – Porsche-Urteil
- I.
- Das Berufungsgericht meint, Voraussetzung für die Zubilligung fiktiver Reparaturkosten sei, daß sie „in strengem Sinne wirtschaftlich erscheinen“. Die Klägerin habe weder bestritten, daß mit dem von der Beklagten zu 2 regulierten Betrag eine ordnungsgemäße Reparatur des Fahrzeuges außerhalb einer Porsche-Vertragswerkstatt möglich gewesen sei noch habe sie dargelegt, daß bei einer anderweitigen Reparatur des Wagens ein höherer Minderwert verbleibe als bei einer Reparatur in einer Porsche-Vertragswerkstatt. Sie habe zum „Vorleben“ des Wagens in wartungstechnischer Hinsicht nicht näher vorgetragen, obwohl dieser zum Unfallzeitpunkt bereits annähernd 7 Jahre alt gewesen sei. Die Klägerin müsse sich deshalb auf den wirtschaftlich günstigeren Weg einer Reparatur in einer anderen Fachwerkstatt – die keinesfalls unbedingt eine sogenannte freie Werkstatt sein müsse – verweisen lassen. Dies gelte umso mehr, als der Geschädigte, der sein Fahrzeug unrepariert unter Verzicht auf eine Wiederherstellung in einer gebundenen Markenwerkstatt veräußere, mit diesem Verhalten im Regelfall seine Erwartung zum Ausdruck bringe, daß sich die Reparatur in einer Vertragswerkstatt eben per Saldo doch nicht lohne, weil der Markt letztlich eine so teure Instandsetzung nicht entsprechend honoriere. Dabei sei nicht zu verkennen, daß eine Veräußerung ohne Reparatur auch andere Gründe, namentlich fehlende finanzielle Mittel, haben könne. Solche seien im Streitfall jedoch nicht ersichtlich.
- II.
- Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
- 1. Zwar hält das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Rechtsmeinung grundsätzlich einen Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon für gegeben, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren läßt (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Senatsurteile, BGHZ 66, 239, 241; vom 6. November 1973 – VI ZR 163/72 – VersR 1974, 331; vom 22. November 1977 – VI ZR 119/76 – VersR 1978, 235; vom 5. März 1985 – VI ZR 204/83 – VersR 1985, 593; vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88 – VersR 1989, 1056; vom 17. März 1992 – VI ZR 226/91 – VersR 1992, 710 und vom heutigen Tag, dem 29. April 2003 – VI ZR 393/02 -; vgl. hierzu auch Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062; ders. DAR 1997, 297). Deshalb bejaht es zutreffend dem Grunde nach einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (§ 249 Satz 2 BGB a.F.), obwohl das Fahrzeug nicht repariert worden ist. Denn nach dem aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten durchzuführenden Kostenvergleich zwischen Reparaturaufwand und dem Aufwand für die Ersatzbeschaffung (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 – VI ZR 204/83 – aaO und BGHZ 115, 364, 373) sind die von der Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten noch wirtschaftlich. Zwar liegt der Wiederbeschaffungsaufwand von 30.600 DM bei Abzug des von den Beklagten behaupteten Restwertes von 14.400 DM von dem auf der Grundlage des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen L. angenommenen Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges von 45.000 DM um 83,30 DM unter dem Reparaturaufwand. Unter Berücksichtigung dessen, daß die Klägerin für das Fahrzeug aber tatsächlich nur 10.200 DM als Kaufpreis erhalten hat und deshalb ein wesentlich niedrigerer Restwert als der von den Beklagten behauptete im Raume steht, ist jedoch das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstrichter auf Grund des bei der Bestimmung der Schadenshöhe dem Tatrichter nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens zu Recht davon ausgegangen, daß die Abrechnung der Klägerin grundsätzlich noch dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht.
- 2. Hiervon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus. Im Hinblick auf eine Begrenzung der Schadenshöhe läßt es aber außer Betracht, daß Ziel des Schadensersatzes die Totalreparation ist und der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88 – VersR 1989, 1056 f. sowie vom heutigen Tag – VI ZR 393/02 – m.w.N.). Das gilt im Grundsatz auch für fiktive Reparaturkosten.
- a) Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376). Doch genügt im allgemeinen, daß er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1972 – VI ZR 61/71 – VersR 1972, 1024, 1025; vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88 – VersR 1989, 1056; vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91 – VersR 1992, 457, 458; zum Prognoserisiko allgemein s. Senatsurteile BGHZ 63, 182, 185 f; 115, 364, 370). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, daß dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376; Steffen, NZV 1991, 1, 3; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile, BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378; 132, 373, 376 f.).
- b) Mit diesen Grundsätzen sind die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren.
- aa) Zwar kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden, daß der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muß. Doch hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür nicht festgestellt.
- Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil haben die Beklagten weder bestritten, daß die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer Porsche-Vertragswerkstatt tatsächlich anfielen noch haben sie gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens gerügt. Unter diesen Umständen muß sich die Klägerin auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen.
- Grundlage der Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten kann nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region sein, wenn der Geschädigte fiktive Reparaturkosten abrechnet. Dieser vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit einigen Instanzgerichten vertretenen Auffassung (OLG Hamm, DAR 1996, 400; LG Berlin, Schaden-Praxis 2002, 390; AG Gießen, ZfSch 1998, 51; AG Wetzlar, Schaden-Praxis 2002, 391) kann nicht gefolgt werden. Gegen sie spricht zum einen, daß der Schädiger zur vollständigen Behebung des Schadens unabhängig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Geschädigten verpflichtet ist, zum anderen würde bei anderer Sicht die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt werden. Zudem würde die Realisierung einer Reparatur zu den von den Beklagten vorgetragenen Preisen die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Geschädigten erfordern, wozu dieser nicht verpflichtet ist (vergleichbar insoweit zur Abrechnung von Mietwagenkosten die Senatsurteile BGHZ 132, 373, 378 und zur Bestimmung des Restwertes bei Inzahlunggabe des Fahrzeugs BGHZ 143, 189, 194). In der Regel wäre erforderlich, Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke einzuziehen und entsprechende Preisangebote einzuholen.
- Im Streitfall darf deshalb die Klägerin der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze des „Porsche-Zentrums“ W. als der markengebundenen Fachwerkstatt in ihrer Umgebung zugrundelegen, auch wenn deren Stundenverrechnungssätze über den von der DEKRA ermittelten Lohnsätzen der Region liegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der von der DEKRA errechnete Mittelwert als statistisch ermittelte Rechengröße den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag erkennbar nicht repräsentiert.
- bb) Die Kürzung der Stundenverrechnungssätze läßt sich auch nicht mit der weiteren Begründung des Berufungsgerichts rechtfertigen, die Klägerin habe nicht dargelegt, daß ihr bei einer Reparatur außerhalb einer Porsche-Vertragswerkstatt ein (höherer) Minderwert verbleibe als bei einer Reparatur in einer solchen Werkstatt. Die Klägerin ist weder aufgrund der Tatsache, daß das Fahrzeug bereits sieben Jahre alt war, zu besonderen Darlegungen in dieser Hinsicht verpflichtet, noch ist sie gehalten, zum „Vorleben“ des PKW in wartungstechnischer Hinsicht vorzutragen. Entspricht der vom Geschädigten gewählte Weg zur Schadensbehebung dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründet allein das Alter des Fahrzeugs keine weitere Darlegungslast des Geschädigten, wenn der erforderliche Reparaturaufwand durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist. Für die vergleichbare Problematik bei der Bewertung des Restwertes eines Fahrzeuges in der Schadensabrechnung hat der erkennende Senat im Urteil vom 30. November 1999 (BGHZ 143, 189, 194 m.w.N.) darauf hingewiesen, daß der Schädiger für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Ausnahme, die es rechtfertigt, die erforderlichen Kosten zur Schadensbehebung abweichend vom Sachverständigengutachten festzusetzen, beweispflichtig ist. Rechnet dementsprechend der Geschädigte die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch die Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen nach, hat der Schädiger die konkreten Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Abrechnung und damit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ergibt.
- cc) Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin geltend gemachten Kosten zur Schadensbehebung für nicht erforderlich erachtet, weil die Klägerin das Fahrzeug unrepariert weiterveräußert hat. Auch damit greift das Berufungsgericht in die nach schadensrechtlichen Grundsätzen bestehende Dispositionsfreiheit der Klägerin hinsichtlich der Verwendung des Schadensersatzes ein. Das konkrete Verhalten des Geschädigten beeinflußt die Schadenshöhe nicht, solange die Schadensberechnung das Gebot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung beachtet. In diesem Rahmen ist der Geschädigte grundsätzlich hinsichtlich der Verwendung des zum Schadensausgleich erhaltenen Geldbetrages frei (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88 – VersR 1989, 1056 f. m.w.N. und vom heutigen Tag – VI ZR 393/02 -; Weber, VersR 1990, 934, 938 ff.; Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2059 f.).
- dd) Deshalb rügt die Revision auch mit Recht, daß das Berufungsgericht dem Sachvortrag der Klägerin, es wäre im Hinblick auf den Umfang der Schäden und die Möglichkeit einer Schadensausweitung unvernünftig gewesen, den Wagen in einer anderen Werkstatt instandsetzen zu lassen, keine Bedeutung beigemessen hat.
- Nicht tragfähig ist auch die weitere Überlegung des Berufungsgerichts, daß ein Geschädigter mit der Weiterveräußerung des unreparierten Fahrzeugs zum Ausdruck bringe, daß die Reparatur in einer Vertragswerkstatt nicht mehr lohne bzw. vom Markt nicht honoriert werde. Das steht bereits mit den aufgezeigten schadensrechtlichen Grundsätzen nicht in Einklang und ist überdies im Streitfall nicht durch tatsächliche Feststellungen gedeckt.
-
3. Das Berufungsurteil beruht auf der Verkennung der genannten schadensrechtlichen Grundsätze. Es war daher aufzuheben. Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da alle notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Porsche-Urteil.
Hier kann man das VW-Urteil nachlesen.
von Redaktion | 24. Mai 2017 | Gutachter, News, Urteile
Unfall – DEKRA Stundenverrechnungssätze
nicht für ein Unfallgutachten geeignet !!!
DEKRA-Stundenverrechnungssätze – In diesem Artikel geht es um die richtige Bewertung eines Unfallschadens nach einem Unfall. Dieser Text richtet sich in erster Linie an ALLE Gutachter bzw. Sachverständigen. Dieser Artikel ist aber auch für jeden Autofahrer bzw. Unfallgeschädigten interessant, weil man erfährt, wann ein Unfallgutachten richtig ist und wann nicht.
1. Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, hat man gegen den Unfallgegner und seine Haftpflichtversicherung einen Schadenersatzanspruch.
Damit man aber seinen Sachschaden am Fahrzeug überhaupt beziffern kann, muss man die konkrete Höhe wissen bzw. in Erfahrung bringen. Daher ist es richtig und wichtig, einen (freien und unabhängigen) Gutachter bzw. Sachverständigen zu beauftragen.
Man unterschreibt dem Gutachter einen Auftrag und gleichzeitig eine Abtretung. Der Gutachter beginnt dann mit seiner Arbeit, macht Fotos und kalkuliert den unfallbedingten Schaden. Im Rahmen seiner Kalkulation muss er auch die notwendigen Reparaturkosten kalkulieren und dabei die sogenannten Stundenverrechnungssätze berücksichtigen. Was Stundenverrechnungssätze sind bzw. bedeuten, kann man hier nachlesen.
Es versteht sich von selbst, dass der Unfallgeschädigte glücklich ist, wenn er mehr erhält. Die Gegenseite hat immer ein Interesse daran, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
2. Die DEKRA ist eine große Expertenorganisation und arbeitet auch eng mit Versicherungen zusammen. Die DEKRA bietet einen speziellen Service an.
Bitte klicken Sie hier, um mehr zu erfahren. Auf der Seite steht wörtlich:
Hier können Sie sich über die aktuell gültigen DEKRA Reparatur Stundensätze in Ihrer Region informieren.
Man kann dann auf der Seite der DEKRA eine Postleitzahl eingeben und erhält anschließend einen sogenannten Durchschnittswert in der jeweiligen Region.

3. Wir haben Umut Schleyer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie Dozent für Unfallregulierung aus Berlin zu diesem Thema befragt. Er hat uns dazu folgende Antwort gegeben:
Der beauftragte Gutachter hat die voraussichtlichen Reparaturkosten zu kalkulieren, indem er die notwendigen Arbeitsschritte aufführt und aufschlüsselt. Darüber hinaus muss er seine Kalkulationsgrundlage benennen, also auch die Stundenverrechnungssätze.
Welche Stundenverrechnungssätze sollte der Gutachter grundsätzlich berücksichtigen?
Grundsätzlich sollte der Gutachter die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt berücksichtigen, völlig unabhängig vom Alter und der Fahrleistung des Fahrzeugs. Dies hat der Bundesgerichtshof sowohl in seinem Porsche-Urteil als auch in seinem sog. VW-Urteil bekräftigt.
Gibt es auch Ausnahmen?
Ja, es gibt auch Ausnahmen. Wenn der Unfallgeschädigte das Fahrzeug bei einer bestimmten Werkstatt reparieren möchte, dann sollte der Gutachter die Stundenverrechnungssätze der später ausführenden Werkstatt bei seiner Kalkulation berücksichtigen.

Ist es falsch die DEKRA Stundenverrechnungssätze im Unfallgutachten zu verwenden?
JA, aus meiner Sicht ist das falsch. Dies hat zwei Gründe:
- Zum einen hat der Bundesgerichtshof in seinem Porsche-Urteil im Jahr 2003 (!) bereits ausdrücklich festgestellt:
„Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.“
2. Zum anderen geht aus der Kalkulation eben kein konkreter Schaden hervor, allenfalls ein abstrakter Wert.
Infolgedessen ist die Kalkulation mit den abstrakten Mittelwerten einer Region (Postleitzahl) wie es die DEKRA auf ihrer Seite anbietet, keine taugliche Kalkulationsgrundlage für ein Unfallgutachten.
Gibt es (noch) viele Gutachter die diese DEKRA Stundenverrechnungssätze in ihren Gutachten verwenden?
Soweit ich das beurteilen kann, leider ja. Wir bearbeiten eine Vielzahl von Unfällen und bekommen immer wieder Gutachten von uns unbekannten Gutachtern. Wir weisen die Gutachter nach Durchsicht des Gutachtens sofort darauf hin, dass die Kalkulation mit abstrakten Mittelwerten eine Region keine taugliche Kalkulationsgrundlage ist.
Was machen die Haftpflichtversicherung (dagegen)?
Die freuen sich und sparen viel Geld. Denn die DEKRA Stundenverrechnungssätze sind viel niedriger, als die einer markengebundenen Fachwerkstatt. Der Unfallgeschädigte –der fiktiv abrechnet– verliert viel Geld, ohne es zu wissen.
Warum werden diese abstrakten Mittelwerte von Gutachtern (immer noch) benutzt?
Dies wird sicherlich mehrere Gründe haben. Zum einen wird es wohl die Bequemlichkeit sein. Zum anderen die Unwissenheit. Es gibt keine spezielle, gesetzliche Regelung für Unfallgutachter. Auch viele meiner Kollegen wissen nicht, dass solch eine Kalkulation unbrauchbar ist (jedenfalls vor Gericht). Manchmal kommen Gutachter auf uns zu, die seit 10 oder 20 Jahren am Markt tätig und erfolgreich sind. Die sind anfangs -nach unserem Hinweis- sehr ungläubig, ganz nach dem Motto „das war schon immer so“. Da müssen wir gegen viele Widerstände ankämpfen. Hinzu kommt, dass sich im Verkehrsrecht viele Anwälte „tummeln“ die glauben, dass sie nebenbei ein bisschen Geld verdienen und die materielle Rechtslage aus dem Ärmel schütteln können. Die holen sie dann bei Gericht oftmals eine „blutige Nase„. Der Unfallgeschädigte hat dann oft den „Schwarzen Peter„. Schließlich sind die Versicherungen daran interessiert, dass die Schäden niedrig ausfallen. Sie machen viel Druck, kürzen oft und viele (auch Gutachter) geben irgendwann nach und werden weich, „rechtliche Erziehung“ nennt man sowas.
Was ist Ihre Empfehlung?
Man sollte nach einem unverschuldeten Unfall sofort einen Gutachter seiner Wahl und einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen. Es macht keinen Sinn einen Fachanwalt für Arbeits- oder Familienrecht mit verkehrsrechtlichen Problemen zu beauftragen. Man kauft seine Brötchen schließlich auch nicht beim Friseur.

Hier kann man nachlesen, wie ein Unfallgeschädigter in zwei Instanzen für seine Reparaturkosten kämpfen musste. Schließlich hat er in beiden Instanzen gegen die Allianz (und eine unberechtigten Kürzung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt) gewonnen.
Hier kann man das Porsche-Urteil nachlesen.
Hier kann man das VW-Urteil nachlesen.
Was gibt es noch zu beachten?
Es ist noch abschließend zu sagen, dass diese Rechtsfrage jedoch noch nicht endgültig beantwortet ist. Das Landgericht Düsseldorf hat eine vertritt eine andere Rechtsauffassung und hat mit Urteil vom 13.01.2017 klar gestellt, dass die fiktiven Reparaturkosten mit den mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen möglich ist und die gegnerische Versicherung diese nicht kürzen darf.
Es bleibt daher abzuwarten, was der Bundesgerichtshof dazu sagt.


von Redaktion | 19. Mai 2017 | Gutachter, Lexikon, News
UberBlack
als Mietwagen-App rechtlich zulässig?
1. Wer ist Uber?
Die Firma Uber ist ein amerikanisches Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in den USA – in San Francisco. Diese Firma bietet in vielen Städten weltweit online einen Vermittlungsdienste zur Personenbeförderung an. Es gibt verschiedene Dienste mit verschiedenen Namen. Einer der angebotenen Dienste wird als UberBlack bezeichnet. Den interessierten Fahrgästen werden über eine Smartphone-App oder auf einer Webseite Mietwagen mit Fahrer vermittelt. Die Fahrer sind private Fahrer mit einem eigenen Auto. Dafür verlangt das Unternehmen eine Provision von bis zu 20 Prozent des Fahrpreises.
2. Was ist passiert bzw. warum gibt es eine gerichtliche Auseinandersetzung?
Die Taxiunternehmen sind über diese „Konkurrenz“ natürlich nicht erfreut und sehen in dieser Tätigkeit ein Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz, insbesondere gegen § 49 Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes. Die Fahrten des angebotenen Dienstes Uberblack wurden in Deutschland von Mietwagenunternehmen mit Fahrern durchgeführt, die einen Personenbeförderungsschein haben, ausreichend versichert sind und eine behördliche Genehmigungen besitzen.
Einem Berliner Taxiunternehmen war das nicht genug. Er klagte gegen die Firma Uber vor dem Landgericht Berlin auf Unterlassung. Zunächst gewann er vor dem Landgericht Berlin. Uber wollte sich das Urteil nicht gefallen lassen und ging in die zweite Instanz. Aber auch das Kammergericht gab dem Berliner Taxiunternehmen Recht. Beide Gerichte vertreten die Rechtsauffassung, dass Mietwagen nur für Fahraufträge bereitgestellt werden, die zuvor am Unternehmenssitz eingegangen sind. Bei Uber gehen die Aufträge aber nicht am Unternehmenssitz ein, sondern über den Uber-Server auf der App.

Der Bundesgerichtshof sieht es genauso
Der Bundesgerichtshof hat sich der Rechtsauffassung des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts angeschlossen. Darüber hinaus stellen sich die Richter am Bundesgerichtshof jedoch die Frage, ob ein Verbot von UberBlack möglicherweise gegen unionsrechtliche Vorschriften der Dienstleistungsfreiheit verstoßen könnte. Deshalb hat der Bundesgerichts dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob es sich bei dem Dienst UberBlack um eine Verkehrsdienstleistung handelt.

Europäischer Gerichtshof
Wenn der Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis kommt, dass der Dienst UberBlack eine Verkehrsdienstleistung ist, kann der Dienst UberBlack verboten werden. Andernfalls könnte ein Verbot gegen das EU-Recht verstossen und wäre nicht ohne Weiteres möglich. Es bleibt spannend und rechtlich nach wie vor kompliziert.
Dieser Text wurde erstellt durch: Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.