von Redaktion | 15. Juni 2018 | Gutachter, News, Urteile
Probleme mit der Württembergischen Versicherung
1. Wir berichten regelmäßig über Verkehrsunfälle und die anschließende Unfallregulierung. Auch einfach gelagerte Fälle werden nicht reibungslos reguliert. Anscheinend gibt es in Deutschland keine „normale Unfallregulierung“ mehr. Dabei beleuchten wir oftmals auch die fragliche Praxis der Haftpflichtversicherungen.
2. Wenn Sie einen Unfall hatten oder Kfz-Sachverständiger, Mitarbeiter eines Autohauses oder einer Werkstatt sind, dann sollten Sie unbedingt weiterlesen! Nicht nur Unfallgeschädigte werden an der Nase herumgeführt, sondern vor allem Kfz-Sachverständige, Autohäuser und Werkstätten. Das kann man auch >>>hier<<< nachlesen.
Wir hatten bereits darüber berichtet, dass so gut wie alle Versicherungen die Rechnungen von Kfz-Sachverständigen kürzen. Das kann man unter anderem >>hier<< und >>hier<<nachlesen.
3. In diesem Artikel zeigen wir die Probleme mit der Württembergischen Versicherung nach einem unverschuldeten(!) Unfall.
a. Am 15.02.2016 wurde Herr „B“ unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Die Haftung des Unfallgegners und seiner Haftpflichtversicherung, nämlich der Württembergischen Versicherung, war dem Grunde nach unstreitig. Der vorläufige Gesamtschaden des Mandanten betrug 1.900,00 Euro und setze sich unter anderem aus folgenden Positionen zusammen: 1.396,10 Euro netto Reparaturkosten und 472,50 Euro Kfz-Sachverständigenkosten. Herr „B“ wollte den Unfallschaden fiktiv abrechnen.
b. Daraufhin kürzte die Württembergische Versicherung die Reparaturkosten um 300,50 €. Das Schreiben kann >>hier nachgelesen<< werden. Als vermeintlichen Grund wurde auf einen Prüfbericht verwiesen. Dass solche Prüfberichte oftmals rechtlich nichts Wert sind, darüber hatten wir >>hier berichtet<<.
c. Die Ausführungen der Sachbearbeiterin waren rechtlich falsch. Dass bei einer fiktiven Abrechnung sowohl UPE-Aufschläge als auch die Stundenverrechnungssätze zu bezahlen sind, hatten wir bereits >>hier berichtet<<. Der Abrechnung wurde selbstverständlich widersprochen. Die Sachbearbeiterin war sich aber nicht zu schade, ihre „Lüge“ nochmals zu wiederholen, >>hier klicken<<.
d. Auch dieser Abrechnung wurde widersprochen. Daraufhin wurde ein weiterer Betrag von 184,42 Euro bezahlt. Diese Abrechnung kann man >>hier einsehen<<.
e. Wir rieten Herrn „B“ zu einer Klage, damit die restlichen UPE-Aufschläge bezahlt werden. Nachdem er einen Klageauftrag erteilte, erhielten wir von seiner Rechtsschutzversicherung auch eine Kostendeckungszusage.
4. Überraschung Nummer 1: Nachdem die Klage der Württembergischen Versicherung zugestellt wurde, wurde die eingeklagte Summe sofort und vollständig bezahlt. Das Schreiben kann man >>>hier einsehen<<<.
Die vollständige Regulierung des Unfallschadens dauerte über 2 Jahre! Willkommen in der Realität. Sogar „Selbstverständlichkeiten“ müssen mittlerweile eingeklagt werden.
5. Überraschung Nummer 2: Obwohl mittlerweile viele Autobesitzer wissen, dass es bei JEDER Unfallregulierung Probleme gibt, verzichten viele auf einen Kfz-Sachverständigen und auf einen Rechtsanwalt. Dies ist verwunderlich, da die gegnerische Haftpflichtversicherung im Normalfall, sowohl die Kfz-Sachverständigenkosten als auch die Rechtsanwaltskosten bezahlen muss, wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde. Dazu gibt es hier ein Erklärvideo, >>>bitte hier klicken<<<.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
von Redaktion | 14. Juni 2018 | Gutachter, News
Unfallregulierung
schlechte Aussichten
1. Leider sehen die Aussichten in der Unfallregulierung nicht gut aus. Die Leidtragenden werden die Unfallgeschädigten sein. Wir hatten bereits mehrfach darüber berichtet, dass Haftpflichtversicherungen alles tun, um Geld zu sparen. In erster Linie erfolgt dies, indem man die berechtigten Ansprüche der Unfallgeschädigten unberechtigt kürzt. Das kann man unter anderem >>hier nachlesen<<.
2. Welche Neuigkeiten gibt es?
Nach einem aktuellen Bericht von Frau Lisa Möckel auf der Seite www.schaden.news wächst der Druck in der „Schadenindustrie“. Es droht wohl eine Automatisierung der Schadenkalkulation!? Anbei ein Screenshot des Berichts:

Unterschiede bis zu 10.000,00 Euro !!!
3. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass es im Zeitalter der Digitalisierung und des technischen Fortschritts zahlreiche Ideen gibt, wie man den Kfz-Sachverständigen vor Ort ersetzen und viel Geld als Versicherungen sparen kann. Eine angeblich kluge Lösung nennt sich Live-Expert-System. Dass dieses „System“ keine gute Alternative ist, kann man >>>hier nachlesen<<<.
4. Bereits heute versuchen Versicherungen und andere Unternehmen an allen Ecken und Kanten zu sparen. Der Druck ist so groß geworden, dass die Entlassung von Personal dazu führt, dass Aktienkurse eines Unternehmens steigen. Das ist und klingt pervers. Man muss kein Prophet sein um zu erkennen, dass auch die Versicherungen in der Zukunft jedes Mittel nutzen werden, um nach einem Unfall auf Kosten des Unfallgeschädigten sparen zu können.
5. Obwohl viele Autobesitzer wissen, dass man nach einem unverschuldeten Unfall einen Kfz-Sachverständigen und einen Rechtsanwalt seiner Wahl beauftragen kann, ohne dass einem in der Regel Kosten entstehen, verzichten viele darauf. Es ist so als würde man „ohne Wasser und Karte in der Wüste wandern gehen.“ Einfach nur naiv! Solche krassen Fehlentscheidungen können nach einem Unfall viel Geld kosten. Dazu gibt es >>>hier einen Bericht<<<.
Jeder kluge und erfahrene Kfz-Sachverständige wird bei der Schadenaufnahme dringend raten, einen kompetenten Anwalt zu beauftragen. Umgekehrt wird jeder kompetente Anwalt seinem unfallgeschädigten Mandanten dazu raten, einen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen. Alles andere macht kein Sinn, sondern kostet nur viel Nerven, Zeit und Geld.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
von Redaktion | 5. Juni 2018 | Lexikon, News, Urteile
Wanderunfall
1. Wanderunfall – worum geht es in diesem Artikel?
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte zu entscheiden, ob Gemeinden bei unzureichender Sicherung von Wanderwegen haften können. Hintergrund war ein tödlicher Wanderunfall eines Mannes.
2. Wanderunfall – was war geschehen?
Im Jahr 2012 kam es auf einem Wanderweg zu einem tödlichen Unfall. Nahe einer Raststätte stürzte ein Mann eine Steilkante hinunter, da ein Holzgeländer nicht für ausreichend Sicherung sorgte. Er fiel kopfüber mehrere Meter in die Tiefe. Die Verletzungen endeten tödlich. Anschließend klagte die Witwe gegen die Gemeinde sowie zwei Gemeindemitglieder. Sie forderte Schmerzensgeld und Schadenersatz. Ihre Klage ging durch zwei Instanzen. Zunächst klagte sie vor dem Landgericht. Danach ging der Rechtsstreit in die zweite Instanz, nämlich zum Oberlandesgericht.
3. Was sagt das Oberlandesgericht?
Nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, legten die Gemeinde sowie die zwei Gemeindebediensteten Berufung ein. Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies diese zurück. Die Beklagten haben 3.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen. Außerdem sei für materielle Schäden, wie Beerdigungskosten und Unterhaltsschäden in Höhe von 53.000 Euro aufzukommen. Unfallursache sei ein morsches Geländer gewesen. Es wurde von der Gemeinde aus Baumstämmen und Ästen errichtet. Die Konstruktion sei fehlerhaft gewesen, weshalb sie nicht standsicher war. Zudem wurde eine persönliche Haftung der beiden Gemeindebediensteten veranlasst. Sie hatten die Fehlerhaftigkeit erkannt. Dennoch veranlassten sie weder eine Instandsetzung noch sorgten sie auf anderem Wege für die Sicherung der Gefahrenstelle. Da die beiden Gemeindemitglieder nicht verbeamtet waren und die Gemeinde im privatrechtlichen Bereich gehandelt hatte, kann die Witwe persönliche Ansprüche gegen die Bediensteten geltend machen.
Fazit:
Beim Wandern kommt es leider häufig zu Unfällen. Meistens enden diese glücklicherweise nicht tödlich. Oft liegt ein sog. Eigenverschulden vor. Das bedeutet, dass der Verletzte für seine Verletzung selbst verantwortlich war. Es kann aber durchaus auch Fälle geben (wie hier), bei denen ein Dritter haftet. Dies kann unterschiedliche Gründe haben. Jeder Unfall ist konkret zu betrachten und zu bewerten.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
von Redaktion | 31. Mai 2018 | Gutachter, Lexikon, Urteile
HUK-COBURG kürzt und
zahlt erst nach einer Klage!
1. Wir berichten regelmäßig über Verkehrsunfälle und die anschließende Unfallregulierung. Einige unserer Artikel handeln auch über die HUK-COBURG. Das liegt vor allem daran, weil sie als Haftpflichtversicherung gerne und viel kürzt. Dies erfolgt regelmäßig auf dem Rücken der Unfallgeschädigten und auch zu Lasten der beauftragten Kfz-Sachverständigen.
a. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass die HUK-COBURG gerne die kalkulierten Stundenverrechnungssätze kürzt.
>>Diesen Artikel kann man hier nachlesen<<
b. Wir hatten auch darüber berichtet, dass die HUK-COBURG rechtswidrig die Restwerte kürzt und dadurch der Unfallgeschädigte viel Geld verlieren kann, aber nicht, wenn er durch uns bearten wird!
>>Diesen Artikel kann man hier nachlesen<<
c. Wir hatten ebenfalls darüber berichtet, dass vor allem die Rechnung der Kfz-Sachverständigen ein beliebtes Kürzungsmittel sind und viele Sachverständige daran verzweifeln.
>>Diesen Artikel kann man hier nachlesen<<
2. In diesem Artikel möchten wir Ihnen zeigen, dass die Kürzungen systematisch und Zahlungen oft erst nach einer Klage erfolgen. Man benötigt daher viel Ausdauer und einen kompetenten Anwalt. Ein bisschen Glück sollte nicht fehlen.
Was war passiert?
Am 02.05.2017 wurde Herr „K“ unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Er beauftragte einen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl, der ordnungsgemäß ein Gutachten sowie eine Rechnung für seine Tätigkeit erstellte. Die Rechnung belief sich auf 450,65 €. Der Unfallgegner war bei der HUK-COBURG versichert. Sie kürzte die Rechnung des Kfz-Sachverständigen um 45,38 €. Dazu benutzt sie einen ihrer vielen Textbausteine. Auf solche Textbausteine fallen natürlich sehr viel Unfallgeschädigte (die nicht oder schlecht beraten sind) herein.
Dieses Schreiben kann man hier nachlesen >>bitte hier klicken<<.
Eine vollständige Regulierung erfolgte trotz unserer Zahlungsaufforderung nicht. Daraufhin erhoben wir vor dem Amtsgericht Bottrop eine Zahlungsklage. Man mag es kaum glauben. Nach Zustellung der Klage zahlte die liebe HUK-COBRUG plötzlich anstandslos, inklusive Verzugszinsen.
Das Schreiben kann man hier nachlesen >>bitte hier klicken<<.
Über diese systematische Abzocke hatte ich bereits berichtet. Diesen Artikel kann man hier nachgelesen werden >>bitte hier klicken<<.
4. Wie man sieht, ist man ohne Anwalt aufgeschmissen. Selbst wenn die Haftung feststeht, wird an allen Ecken und Kanten gekürzt. Daher gleicht es an ein Wunder, dass viele Unfallgeschädigte nach einem unverschuldeten Unfall keinen Anwalt beauftragen, obwohl ihnen grundsätzlich keine außergerichtlichen Anwaltskosten entstehen.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Redaktion | 31. Mai 2018 | News, Urteile
Badeunfall im Schwimmbad
1. Badeunfall im Schwimmbad – Worum geht es in diesem Artikel?
Der Bundesgerichtshof konkretisierte die Aufsichtspflichten im Schwimmbad. Dabei entschied er unter anderem, dass eine lückenlose Beobachtung durch den Bademeister nicht notwendig sei. Gefahrensituationen müsse er jedoch fortlaufend kontrollieren.
2. Badeunfall im Schwimmbad – Was war passiert?
In einem kommunalen Freibad kam es zu einem schwerwiegenden Badeunfall. Ein zwölfjähriges Mädchen tauchte unter Wasser. Dabei verfing sie sich mit ihrem Arm in einem Seil. Das Seil diente der Befestigung einer Boje. Die Badeaufsicht fragte zunächst zwei Kinder ob sie das Seil verknotet hätten, als sie bemerkte, dass die Boje abgesenkt war. Als die Kinder dies verneinten, bat die Aufsichtsperson einen Teenager zur Boje zu schwimmen. Dort sollte er nachschauen, was die Ursache war. Da es sich um ein naturnahes Bad handelte, war das Wasser trüb. Der Teenager stellte „etwas Glitschiges“ an der Boje fest. Daraufhin holte einer der Bademeister eine Schwimmbrille und begab sich ins Wasser. Er fand den leblosen Körper des Mädchens. Er befreite und brachte sie an Land. Dort wurde das Mädchen reanimiert. Sie erlitt starke, irreparable Hirnschäden, weshalb sie schwerbehindert wurde und lebenslang pflegebedürftig bleiben wird. Im Namen ihrer Tochter erhoben die Eltern Klage. Sie behaupteten, dass den Bademeistern bei pflichtgemäßem Handeln nach ein bis zwei Minuten hätten auffallen müssen, dass die Boje abgesenkt war. Daher hätte eine Rettung bereits innerhalb einer Minuten stattfinden können. So hätten die schwerwiegenden Schäden vermieden werden können. Sie waren der Ansicht, dass die Rettung mindestens drei Minuten verzögert erfolgte.
3. Was sagt der Bundesgerichtshof?
Der Bademeister eines Schwimmbads ist nicht zur lückenlosen Beobachtung eines jeden Schwimmers verpflichtet. Er muss aber den Badebetrieb fortlaufend beobachten und kontrollieren, ob Gefahrensituationen für die Badegäste vorliegen.
Die Vorinstanz stellte allein auf die behauptete Rettungsverzögerung ab. Dies sei jedoch fehlerhaft. Vielmehr hätte sich daran orientiert werden müssen, wie lange die Rettung bei pflichtgemäßem Verhalten dauern würde. Danach hätte man feststellen müssen, ob die Gesundheitsschäden in dieser Zeit vermeidbar gewesen wären. Dies sei nun durch das Berufungsgericht zu prüfen. Der Bundesgerichtshof konkretisierte die Pflichten der Badeaufsicht. Zu einer lückenlosen Beobachtung eines jeden Schwimmers sei die Aufsicht nicht verpflichtet. Allerdings habe sie den Badebetrieb fortlaufend zu beobachten, um auftretende Gefahrensituationen zu erkennen. Im Falle eines eintretenden Notfalls, haben die Bademeister zudem rasch und wirksam Hilfe zu leisten. Die Rechtslage sei vergleichbar mit dem Arzthaftungsrecht. Es handele sich um Pflichten, die dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen. Bei grober Fahrlässigkeit der Pflichtverletzung sei dies nicht zum Nachteil der Klägerin auszulegen. Kommt es nach Verletzung grober Schutzpflichten zu einem gesundheitsschädigenden Badeunfall, ist eine Beweislastumkehr zugunsten des geschädigten Badegastes anzunehmen.