Caravan

Caravan

Caravan

hier eine Begriffserklärung?

Gerade in dem Campingbereich wird mit unterschiedlichen Begriffen umhergeworfen, ohne dass man sich konkret der eigentlichen Bedeutung solcher Begriffe wie Caravan bewusst ist. Daher möchten wir Ihnen einige Begriffe erklären. Hier eine kurze Übersicht:

Ein Caravan ist ein nicht motorisiertes bewohnbares Fahrzeug, in der Regel als Anhänger ausgeführt in unterschiedlichen Untergruppen

 

  • Wohnwagen: ein Wohnanhänger auf einem klassischen Anhängerfahrgestell mit einem festen Aufbau und zum Wohnen eingerichtet.

 

  • Faltwohnwagen: ein Anhänger mit einem Zeltaufbau, wo man auf dem Campingplatz den Deckel öffnet und mit eingebauten Zeltgestängen ein Zelt errichtet. Meist ist hier auch ein ausklappbares Küchenabteil vorgesehen.

 

  • Klappwohnwagen: ähnlich konfiguriert wie der Faltwohnwagen, nur dass man hier kein Zelt aufbaut, sondern feste Wände in einem ausgeklügelten System ausklappt und somit wieder fast einen normalen Wohnwagen

 

  • Mobilheim: ist eigentlich ein übergroßer Wohnanhänger, der eher als Ferienhaus zum Einsatz kommt. Hier sind die Achse und die Zugeinrichtung nur als Hilfsmittel zum endgültigen Standort konzipiert. Ein regelmäßiges Abziehen und eine Nutzung als Klassischer Wohnanhänger sind hier nicht vorgesehen.

 

  • Tiny House: der Trend zum minimalistischen Wohnen schwappt auch so langsam zu uns rüber. Hier haben wir in der Regel ein Anhängerfahrgestell mit einem Holzaufbau, der mit platzsparenden Tricks und Kniffen zweckmäßig eingerichtet ist. Es ist oft möglich, das Tiny House als Wohnwagen zu ziehen, wobei diese eher stationär genutzt werden. Mit der Zugvorrichtung und der Achse gilt es baurechtlich nicht als festes Bauwerk, dennoch bewegt man sich ohne Baugenehmigung außerhalb von Campingplätzen zumindest in einer Grauzone.

 

Vor allem in Deutschland gibt es ein Wohnmobil-Boom. Freizeitfahrzeuge sind insgesamt sehr gefragt. Nach einem Bericht des ADAC gab es im Jahr 2020 Neuzulassungen in Höhe von 78.055.  Das bedeutet ein Zuwachs von 44,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die Daten wurden vom Caravaning Industrie Verband (CIVD) mitgeteilt, der die Zahlen des Kraftfahrt-Bundesamtes detailliert auswertet. >>Den Artikel des ADAC kann man hier nachlesen.<<

Hier finden Sie eine Darstellung zu den Begriffen >Wohnmobil< und >Freizeitfahrzeugen<. 

Hier ein Ratgeber zum Thema „Unfall mit einem Wohnmobil„?

Dieser Artikel wurde mit freundlicher Unterstützung von Herrn Bernd Bischoff erstellt. Er ist gelernter Kfz-Elektriker, Autokauf-Coach (deutschlandweit) sowie Kfz-Sachverständiger. Nach zahlreichen Weiterbildungen auf dem Gebiet der Campingfahrzeuge gehört er nun dem Caravaning – Gutachter Fachverband e.V. an. Auch Gerichte beauftragen ihn zur Erstellung von Gutachten. Hier geht es zu seiner Internetseite:  https://www.kfz-gutachten-bot.de/campingfahrzeuge/

 

Freizeitfahrzeuge

Freizeitfahrzeuge

Freizeitfahrzeuge

hier eine Begriffserklärung!

Gerade in dem Campingbereich wird mit unterschiedlichen Begriffen umhergeworfen, ohne dass man sich konkret der eigentlichen Bedeutung solcher Begriffe wie Freizeitfahrzeuge bewusst ist. Daher möchten wir Ihnen einige Begriffe erklären. Hier eine kurze Übersicht:

Freizeitfahrzeug / Freizeitmobil: Oberbegriff für motorisierte Campingfahrzeuge, gemeint sind in der Regel Wohnmobile in allen Formen und Ausführungen

Camper / Campingmobil / Motorcaravan: zählt auch noch zum Oberbegriff für motorisierte Campingfahrzeuge, gemeint sind in der Regel Wohnmobile in allen Formen und Ausführungen

Reisemobil: hier sortiert man motorisierte Campingfahrzeuge ein, also Wohnmobile wo eher das Reisen im Vordergrund steht. Exemplarisch wäre hier der klassische Bulli zu nennen, der auch gerne als Surfmobil genutzt wird. Hier geht es darum, das man bequem von A nach B kommt und auch einmal darin übernachten kann. Salopp könnte man sagen: geräumiger PKW mit Schlafmöglichkeit, wobei je nach Ausstattung der Übergang zum Wohnmobil fließend ist. Es gibt selbstverständlich auch Luxusreisemobile oder Liner der absoluten Oberklasse, die z.B. auf einem Reisebus- oder LKW -fahrgestell aufgebaut sind. Die sind häufig auch als Tourbus für diverse Promis anzutreffen. Hier liegt der Schwerpunkt darauf, dass man bequem von A nach B kommt, teilweise mit mehreren Personen (z.B. Band), und längere Zeit darin wohnen kann.

Vor allem in Deutschland gibt es ein Wohnmobil-Boom. Nach einem Bericht des ADAC gab es im Jahr 2020 Neuzulassungen in Höhe von 78.055.  Das bedeutet ein Zuwachs von 44,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die Daten wurden vom Caravaning Industrie Verband (CIVD) mitgeteilt, der die Zahlen des Kraftfahrt-Bundesamtes detailliert auswertet. >>Den Artikel des ADAC kann man hier nachlesen.<<

Hier ein Ratgeber zum Thema „Unfall mit einem Wohnmobil„?

Dieser Artikel wurde mit freundlicher Unterstützung von Herrn Bernd Bischoff erstellt. Er ist gelernter Kfz-Elektriker, Autokauf-Coach (deutschlandweit) sowie Kfz-Sachverständiger. Nach zahlreichen Weiterbildungen auf dem Gebiet der Campingfahrzeuge gehört er nun dem Caravaning – Gutachter Fachverband e.V. an. Auch Gerichte beauftragen ihn zur Erstellung von Gutachten. Hier geht es zu seiner Internetseite:  https://www.kfz-gutachten-bot.de/campingfahrzeuge/

Wohnmobil

Wohnmobil

Wohnmobil

hier eine Begriffserklärung!

Gerade in dem Campingbereich wird mit unterschiedlichen Begriffen umhergeworfen, ohne dass man sich konkret der eigentlichen Bedeutung solcher Begriffe wie Wohnmobil bewusst ist. Daher möchten wir Ihnen einige Begriffe erklären. Hier eine kurze Übersicht:

Ein Wohnmobil ist das klassische, motorisierte Campingfahrzeug. Es gibt zahlreiche Untergruppen von Campingfahrzeugen. Grundsätzlich steht hier das Wohnen und Reisen im Freizeitbereich im Vordergrund.

  • Alkoven Wohnmobil: in der Regel ein Fahrgestell eines Transporters oder Klein LKW, wo das Führerhaus im hinteren Teil aufgeschnitten wurde und eine feste Wohnkabine montiert wurde, die über das Fahrerhaus ragt. Über dem Fahrerhaus befinden sich dann in der Regel 2 Schlafplätze im Alkoven.
  • Teilintrigiertes Wohnmobil: kann auch ein Alkoven Wohnmobil Merkmal ist, dass das Fahrerhaus noch vom Basisfahrzeug vorhanden ist und die Wohnkabine dort adaptiert wird.
  • Vollintrigiertes Wohnmobil: hier wird nur das Fahrgestell ohne Fahrerhaus des Basisfahrzeuges verwendet und Komplett in einen Wohnmobilaufbau Intrigiert. Hier liegt der Vorteil in der besseren Nutzung des Wohnbereiches und der besseren Möglichkeiten der Wärmeisolierung.
  • Ausgebauter Kastenwagen: hier ist ein Kastenwagen oder Kleinbus idealer weise vernünftig isoliert und ausgebaut worden. Hier fängt es bei recht einfachen Selbstausbauten an und geht bis in die mittelklassigen Profiausbauten.
  • Pick – Up mit fester Kabine oder absetzbarer Wohnkabine: Grundfahrzeug ist in der Regel ein Pick – Up, mehr oder weniger geländegängig. Dieser kann mit einer festen Wohnkabine ausgestattet sein, wo zumindest eine Öffnung zwischen Wohnteil und Fahrerhaus besteht. Wesentlich häufiger gibt es hier die absetzbare Wohnkabine, die man bei Bedarf auf dem Campingplatz stehen lassen kann um mit dem Basisfahrzeug Touren zu unternehmen. Es wird auch häufig als Expeditionsfahrzeug benutzt.

Hier ein Beispiel für ein Pick-Up mit fester Kabine:

Vor allem in Deutschland gibt es ein Wohnmobil-Boom. Nach einem Bericht des ADAC gab es im Jahr 2020 Neuzulassungen in Höhe von 78.055.  Das bedeutet ein Zuwachs von 44,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die Daten wurden vom Caravaning Industrie Verband (CIVD) mitgeteilt, der die Zahlen des Kraftfahrt-Bundesamtes detailliert auswertet. >>Den Artikel des ADAC kann man hier nachlesen.<<

Hier finden Sie eine Darstellung zu den Begriffen >Caravan< und >Freizeitfahrzeugen<.

Hier ein Ratgeber zum Thema „Unfall mit einem Wohnmobil„?

Dieser Artikel wurde mit freundlicher Unterstützung von Herrn Bernd Bischoff erstellt. Er ist gelernter Kfz-Elektriker, Autokauf-Coach (deutschlandweit) sowie Kfz-Sachverständiger. Nach zahlreichen Weiterbildungen auf dem Gebiet der Campingfahrzeuge gehört er nun dem Caravaning – Gutachter Fachverband e.V. an. Auch Gerichte beauftragen ihn zur Erstellung von Gutachten. Hier geht es zu seiner Internetseite:  https://www.kfz-gutachten-bot.de/campingfahrzeuge/

Unfall mit einem Wohnmobil

Unfall mit einem Wohnmobil

Unfall mit einem Wohnmobil –

Das müssen Sie jetzt beachten!

Vor allem in Deutschland gibt es ein Wohnmobil-Boom. Nach einem Bericht des ADAC gab es im Jahr 2020 Neuzulassungen in Höhe von 78.055.  Das bedeutet ein Zuwachs von 44,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die Daten wurden vom Caravaning Industrie Verband (CIVD) mitgeteilt, der die Zahlen des Kraftfahrt-Bundesamtes detailliert auswertet. >>Den Artikel des ADAC kann man hier nachlesen.<<

Dieser Trend wird zur Folge haben, dass es öfter zu einem Unfall mit einem Wohnmobil kommen wird. Da es sich bei einem Wohnmobil um ein sehr spezielles Fahrzeug mit einer besonderen Konstruktion handelt, muss man Folgendes beachten.

1. Eine Auswertung des ADAC hat ergeben, dass bei einem Unfall mit einem Wohnmobil ein erhöhtes Verletzungsrisiko bestehen kann. Grund dafür sei die spezielle Konstruktion. >>Hier geht es zum Artikel.<<

2. Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, dann kann man einen Kfz-Sachverständigen und einen Anwalt seiner Wahl beauftragen. Als Unfallgeschädigter hat man gegen den Unfallgegner und die gegnerische Haftpflichtversicherung auch einen Anspruch darauf, dass die Kosten des Kfz-Sachverständigen und des Anwalts vollständig bezahlt werden. >>Dazu können Sie hier mehr lesen.<<

3. Das Wichtigste für einen Unfallgeschädigten mit einem Wohnmobil ist die Auswahl des richtigen Kfz-Sachverständigen!

Der Begriff „Gutachter“ oder „Sachverständiger“ sind nicht rechtlich geschützt. Dies hat zur Folge, dass die Bezeichnung für sich genommen kein Qualitätskriterium ist. Wie in allen Branchen gibt es „Gute“ und „Schlechte„. Gutachter bzw. Sachverständige. Um den richtigen Sachverständigen zu finden, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass dieser auch auf Wohnmobile und/oder Wohnwagen entsprechend geschult und spezialisiert ist. Unsere Erfahrung zeigt, dass die wenigsten Sachverständige die notwendigen Kenntnisse haben. Grund dafür ist, dass die Konstruktion sowohl bei Wohnmobilen als auch bei Wohnwagen sehr speziell ist.

4. Warum benötigt man nach einem Unfall mit einem Wohnmobil einen spezialisierten Sachverständigen?

Um diese Frage zu beantworten, haben wir eine Fachmann gefragt, nämlich Herrn Bernd Bischoff. Er hat uns auf folgende Punkte bzw. Unterschiede hingewiesen:

a. Bei einem Wohnmobil besteht das Fahrgestell meist aus einem leichten Nutzfahrzeug. Hier enden aber auch die Gemeinsamkeiten zum PKW oder LKW!

b. Die Aufbauten werden teilweise in Kleinserien oder komplett in Einzelanfertigung aus Leichtbaumaterialien hergestellt. Diese Materialen können Holz, Alu, Kunststoff, GFK oder Styropor sein. Hier kommen unterschiedlichste Klebetechniken zum Einsatz, die teilweise nur von Fachkräften für Klebetechnik ausgeführt werden dürfen.

c. Zudem muss man als Sachverständiger berücksichtigen, dass auch Vorschriften zum Heizen, Lüften und Isolieren zum Tragen kommen können. Dies kann bedeutend sein, wenn man Feuchtigkeitsschäden durch Kondensation als Resultat von Wärmebrücken vermeiden möchte.

d. Bei der Reparatur oder deren Kalkulation müssen unterschiedlichste Gewerke beherrscht werden, z.B. Kunststoffbearbeitung, Holzbearbeitung, Möbelbau, Klebetechniken, Gasanlagen, Heizungsanlagen, Elektroanlagen in 12 V und 230 V, Frischwasser und Abwasser mit den dementsprechenden Normen, die mit dem gewöhnlichen Pkw nichts gemein haben.

e. Bei einem Wohnanhänger sieht es ähnlich aus. Die einzige Gemeinsamkeit zum normalen PKW / LKW ist der Anhängerrahmen. Alles andere ist anders und hochspeziell.

f. Wo man beim PKW eine kleine Delle aus dem Blech drücken kann, bedarf es bei diesen Freizeitfahrzeugen meist einer neuen Seitenwand oder eines neuen vollflächig verklebten Bleches der betreffenden Seite (je nach Bauart). Dass beim Wechseln der Seitenwand Möbel und vieles mehr demontiert werden müssen, versteht sich von selbst.

Fallbeispiel: Leichter Anfahrschaden an der Seitenwand hinten. Normaler Kfz-Sachverständiger kalkuliert ausdellen und lackieren für ca. 2000,- €. Realistisch lassen sich die Sandwichteile nicht ausdellen, weil die Bleche vollflächig verklebt sind (Verklebung reißt ab und Isolation ist nicht mehr gewährleistet). Faktisch wird die Kalkulation um ca. 10.000,- € zu niedrig liegen.

Das Desaster nimmt dann seinen Lauf. Der Geschädigte entschließt sich, den „kleinen Schaden“ nicht reparieren zu lassen und rechnet fiktiv ab. Das rächt sich in doppelter Hinsicht. Er bemerkt als Laie erst gar nicht, dass er viel zu niedrig entschädigt wurde. Zudem fährt er weiter mit einer Wärmebrücke weiter und sammelt über die Zeit genügend Kondenswasser an. Dadurch verrottet die Innere Konstruktion, ohne dass man dies als Laie merkt. Dies wird von einer sehr wahrscheinlichen Wasserundichtigkeit durch Verzug der Leichtbauhülle unterstützt und der Verfall im Verborgenen schreitet schnell voran. Am Ende sprechen wir von einem wirtschaftlich nicht mehr instand setzbaren Nässeschaden, für den keiner mehr zuständig ist. Spätestens an der Stelle sollte jedem klar sein, dass bei einem Schaden an einem Wohnwagen oder Wohnmobil nur ein Gutachter für Freizeitfahrzeuge der richtige Ansprechpartner ist und bei der Schadenabwicklung ein Anwalt von Nöten ist, der diese spezielle Thematik kennt.

Zur Person Bernd Bischoff:

Er hat nach erfolgreicher Beendigung seiner Lehre als Kfz – Elektriker 15 Jahre in diversen Boschdiensten als Geselle bis zum Meisterstellvertreter gearbeitet.

Danach hat er 22 Jahre für die Autoindustrie in der Forschungs – und Entwicklungsabteilung für PKW, LKW und Sonderfahrzeuge gearbeitet, wo ich sehr viele Einblicke in den Fahrzeugbau und der aktuellen Fahrzeugtechnik bekam.

Anschließend hat er eine Weiterbildung zum zertifizierten Kfz – Sachverständigen für Schäden und Bewertung sowie die Sachkundeprüfung im Umgang mit „Hochvolt – Systemen in Kraftfahrzeugen“ bei der TÜV Akademie in Berlin absolviert.

Nach zahlreichen Weiterbildungen auf dem Gebiet der Campingfahrzeuge gehört er nun dem Caravaning – Gutachter Fachverband e.V. an.

Auch Gerichte beauftragen ihn zur Erstellung von Gutachten.

Hier geht es zu seiner Internetseite:  https://www.kfz-gutachten-bot.de/campingfahrzeuge/

 

Unfall im Ausland

Unfall im Ausland

Unfall im Ausland – 

was ist zu beachten?

I. Einleitung

Ein Unfall im Ausland bereitet regelmäßig viel Stress und Sorgen. Man muss wissen, dass in jedem Land unterschiedliche rechtliche Regelungen existieren. Dies hat zur Folge, dass man in bestimmten Ländern bestimmte Schäden ersetzt bekommt und in anderen nicht. In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick zu der Ersatzfähigkeit fiktiver Reparaturkosten.

In welchem Land bekomme ich -nach einem Unfall im Ausland- welche fiktiven Reparaturkosten ersetzt?

Hier die Antwort:

Seit Anfang 2003 ist die außergerichtliche Regulierung von Verkehrsunfällen in der EU unter den Voraussetzungen der 4. Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie (KH-Richtlinie) auch im Wohnsitzland des Geschädigten möglich. In der Rechtssache „Odenbreit“ hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2007 klargestellt, dass der Unfallgeschädigte -nach einem Unfall im Ausland- an seinem Wohnsitz klagen darf (Gerichtsstand).

Zwar hat die KG-Richtlinien und der EuGH einige prozessuale Erleichterungen hinsichtlich der Regulierung von Auslandsunfällen geschaffen, allerdings wird das materielle Recht jedoch sowohl von der 4. KH-Richtlinie als auch der besagten EuGH-Entscheidung zum Wohnsitzgerichtsstand ausgeklammert. Insoweit regelt die am 11.01.2009 in Kraft getretene Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (die sog. Rom II-Verordnung), welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es um die zivilrechtliche Haftung für Schäden Dritter geht (hierunter fallen u.a. auch Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen mit Auslandsbezug).

Bei einem Unfall im Ausland gilt im Regelfall das Recht des Landes, in dem der Schaden eingetreten ist, also in der Regel dort, wo der Unfall passiert ist.

Abweichend davon kommt das deutsche Recht bei Unfällen im Ausland nur ausnahmsweise dann zur Anwendung, wenn es sich um einen Unfall zwischen Personen handelt, deren gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland liegt.

II. Übersicht zur Erstattungsfähigkeit fiktiver Reparaturkostenabrechnungen bei einem Unfall im Ausland

1. Belgien

Eine fiktive Reparaturkostenabrechnung ist in Belgien grundsätzlich möglich. Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz des Geldbetrages, der zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn der Geschädigte letztlich die Reparatur nicht durchführen lässt. Nach belgischem Recht ist der Geschädigte generell in seiner Entscheidung frei, wie er den Erstattungsbetrag verwenden will.

Die die Schadenabwicklung erfolgt in der Regel auf Basis eines Sachverständigengutachtens, wobei Belgien unter den Versicherern eine Sachverständigenvereinbarung besteht, wonach grundsätzlich der eigene Haftpflichtversicherer auf Kosten der Gegenseite die Begutachtung durchführt. Diese Vereinbarung findet aber bei ausländischen Unfallbeteiligten keine Anwendung. Deshalb sollte der deutsche Unfallbeteiligte zunächst mit der gegnerischen Versicherung klären, ob diese ein Gutachten in Auftrag geben will oder ob der Geschädigte selbst einen Sachverständigen beauftragen kann. Damit kann das Problem beseitigt werden, dass belgische Versicherungen außergerichtlich zum Teil die Anerkennung eines deutschen Gutachtens unter Hinweis auf billigere Reparaturkosten in Belgien verweigern. Ohne eine solche Absprache der Begutachtung kann nach der belgischen Rechtsprechung ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorliegen.

Außergerichtlich versuchen belgische Versicherungen immer wieder, die Erstattung von Gutachterkosten unter Berufung auf die oben dargestellte Sachverständigenvereinbarung abzulehnen.

Bei Bagatellschäden werden in der Praxis häufig auch Kostenvoranschläge akzeptiert, teilweise schicken die Versicherungen aber auch bei geringen Schäden einen Gutachter, solange sich das Fahrzeug noch in Belgien befindet.

Geschädigte, die nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind, können im Rahmen der fiktiven Abrechnung auch die im Gutachten oder im Kostenvoranschlag ausgewiesene Umsatzsteuer geltend machen.

 

2. Dänemark

Die fiktive Abrechnung im Rahmen einer Schadenregulierung ist in Dänemark generell möglich. In Dänemark hat ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall Anspruch auf eine Erstattung der Kosten, die für die Wiederinstandsetzung seines beschädigten Fahrzeuges bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes anfallen. Im Falle eines Totalschadens erhält der Geschädigte den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.

Als Nachweis für den Schaden kann eine Reparaturrechnung, ein Gutachten oder auch ein Kostenvoranschlag (bei Bagatellschäden) eingereicht werden. Da in Dänemark kaum selbständige Gutachter tätig sind, erfolgt in Dänemark die Einschaltung eines Gutachters zumeist durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung.

Grundsätzlich kann ein Gutachter in Deutschland eingeschaltet werden, gleichwohl ist hinsichtlich der Schadenfeststellung zu empfehlen, der dänischen Versicherung des Unfallgegners eine Besichtigung des beschädigten Fahrzeuges zu ermöglichen. Hatte die gegnerische Kfz-Versicherung nämlich keine Möglichkeit zur Schadensfeststellung und wird lediglich ein in Deutschland erstelltes Gutachten vorgelegt, muss damit gerechnet werden, dass die gegnerische Versicherung Abzüge beim fiktiven Reparaturkostenaufwand vornimmt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die in der deutschen Werkstatt anfallenden Reparaturkosten die Kosten einer vergleichbaren dänischen Werkstatt übersteigen. Das gleiche gilt auch für Kostenvoranschläge.

Eine Erstattung der Mehrwertsteuer erfolgt grundsätzlich nur bei einer tatsächlich durchgeführten und durch Rechnung nachgewiesenen Reparatur.

 

3. Frankreich

In Frankreich besteht ebenfalls grundsätzlich die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Ersatz desjenigen Geldbetrages, der zur Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlich ist, der allerdings auf die Höhe des Wiederbeschaffungswerts begrenzt ist. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn das Fahrzeug nicht oder durch den Geschädigten selbst repariert wird. Nach dem französischen Recht steht es dem Geschädigten frei, im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit uneingeschränkt über die Entschädigung zu verfügen

In der Regel wird der erforderliche Reparaturkostenbetrag in Frankreich durch Vorlage einer quittierten Reparaturkostenrechnung nachgewiesen, wobei aber regelmäßig auch Sachverständigengutachten zum Schadensnachweis anerkannt werden. Bei Schäden ab etwa 1.500,00 € wird neben der Reparaturkostenrechnung ohnehin häufig ein zusätzliches Sachverständigengutachten verlangt. Die Abrechnung auf Basis eines Kostenvoranschlags wird dagegen allenfalls bei Bagatellschäden oder kleineren Reparaturmaßnahmen akzeptiert.

Bei einem Unfall in Frankreich soll die Begutachtung grundsätzlich in Absprache mit der gegnerischen Versicherung erfolgen. In der Praxis wird oft verlangt, dass die Begutachtung durch einen Sachverständigen der eigenen (Vollkasko-) Versicherung vorgenommen wird. Ansonsten ist es auch möglich, in Abstimmung mit der gegnerischen Versicherung einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen.

Ausländische, z. B. deutsche, Sachverständigengutachten werden in der Regel als Regulierungsgrundlage anerkannt. Französische Gutachter schätzen häufig die Reparaturkosten niedriger als deutsche Sachverständige ein, da sie vielfach geringere Anforderungen an die fachgerechte Schadenbeseitigung stellen. Daher muss unter Umständen mit Abzügen bei Vorlage eines deutschen Gutachtens gerechnet werden.

Aufgrund des in Frankreich geltenden Grundsatzes der Totalreparation besteht auch ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten. Dennoch kommt es hier außergerichtlich immer wieder einmal zu Schwierigkeiten, weil die französische Versicherung die Erstattung der Gutachterkosten zunächst einmal verweigert.

Im französischen Recht wird auch die Umsatzsteuer erstattet, wenn der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

 

4. Großbritannien

Dem Geschädigten steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz derjenigen Reparaturkosten zu, welche zur Beseitigung der unfallbedingten Schäden erforderlich sind. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Schadensminderungspflicht strikt eingehalten werden muss.

Sofern keine Reparatur erfolgt, kann ein Anspruch auf fiktive Abrechnung der Reparaturkosten bestehen. Sofern es sich nicht nur um Sachschäden von geringem Umfang handelt, können allerdings Schwierigkeiten bei einer Abrechnung auf Grundlage eines Kostenvoranschlages nicht ausgeschlossen werden.

Wenn keine quittierte Reparaturrechnung vorgelegt wird, so sollte daher insbesondere bei großen Schäden der Nachweis durch ein Sachverständigengutachten erfolgen. Zudem ist zu empfehlen, der gegnerischen Versicherung die Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen.

Die Mehrwertsteuer wird bei fiktiver Schadenregulierung wird in der Regel nicht erstattet.

 

5. Italien

Der Geschädigte hat einen Anspruch auf eine vollständige Wiederherstellung desjenigen Zustandes, der vor dem Unfall bestand (vgl. Nach Art. 2043 ff. Codice Civile).

Nach dem italienischen Privatversicherungsgesetz besteht auch die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten. Dies gilt auch dann, wenn sich der Geschädigte entscheidet, die Reparatur nicht vorzunehmen.

Die Beauftragung eines privaten Sachverständigen werden allerdings nach italienischer Regulierungspraxis regelmäßig nicht erstattet. Nach Rechtsprechung des Kassationsgerichts ist die Entschädigung auf Grundlage eines Kostenvoranschlags möglich.

Der Geschädigte sollte einen möglichst detaillierten und transparenten Kostenvoranschlag einreichen. In der italienischen Rechtsprechung ist der Beweiswert von einfach gehaltenen Kostenvoranschlägen bis heute strittig. Im Jahr 2013 hat das Kassationsgericht entschieden, dass die von einer Werkstatt erstellte, grobe Schätzung allein nicht geeignet ist, den geltend gemachten Schaden nachzuweisen. Damit auf Basis eines Kostenvoranschlags abgerechnet werden kann, muss dieser eine detaillierte Kostenaufstellung und insbesondere auch Fotos enthalten, auf denen das Ausmaß des Schadens klar erkennbar ist.

Die früher bestehende gesetzliche Verpflichtung des Geschädigten, dem Kfz-Haftpflichtversicherer innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Kostenvoranschlags eine Reparaturrechnung im Original vorzulegen, ist mit Inkrafttreten von Art. 354 des Privatversicherungsgesetzes im Jahre 2005 aufgehoben worden.

Gemäß Art. 148 des Privatversicherungsgesetzes muss der Geschädigte den Schaden bei der gegnerischen Versicherungsgesellschaft anzeigen und mitteilen, wo sich das beim Unfall geschädigte Fahrzeug befindet, damit der Versicherer eine Besichtigung des Schadens durch ihren Sachverständigen durchführen kann.

Vor allem bei geringeren Schäden fordert der Kfz-Haftpflichtversicherer den Geschädigten üblicherweise auf, ein Reparaturangebot einer Fachwerkstatt und detaillierte Fotos vom Ausmaß des Schadens einzureichen und nimmt daraufhin eine Überprüfung der Unterlagen auf die Angemessenheit der geltend gemachten Reparaturkosten vor. Erscheint der geltend gemachte Betrag plausibel, wird der Betrag an den Geschädigten ausgezahlt. Ist dies nicht der Fall, bestellt der Versicherer häufig einen eigenen Gutachter, der eine Gegenschätzung erstellt. Der Versicherer zahlt dann meist den darin ermittelten Wert aus. In solchen Fällen kann der Geschädigte jedoch gegebenenfalls mit einer Rechnung nach erfolgter Reparatur nachweisen, dass der Reparaturaufwand höher war, als vom Versicherungsgutachter angenommen.

Bei fiktiver Abrechnung ist die Mehrwertsteuer erstattungspflichtig. Dieser in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz wird jedoch von den Sachbearbeitern der Kfz-Haftpflichtversicherer systematisch ignoriert. Zum Teil halten sich auch Gerichte der ersten und zweiten Instanz nicht an die Vorgabe, so dass man die ausstehende Mehrwertsteuer beim zuständigen Kassationsgericht einklagen müsste. Wegen der hohen Kosten und langer Verfahrensdauer wird dieser Weg oft nicht beschritten.

 

6. Kroatien

Eine fiktive Abrechnung des Schadens auf Gutachtenbasis ist rechtlich möglich. Der Geschädigte ist also nicht verpflichtet, das beschädigte Fahrzeug reparieren zu lassen. Die Höhe der Reparaturkosten kann auch durch eine Begutachtung festgestellt und beziffert werden. Für die zuzusprechende Höhe des Schadens sind die Werte zum Zeitpunkt eines Gerichtsurteils entscheidend. Möchte der Geschädigte reparieren, hat er bei der Werkstatt ein Wahlrecht.

Die Höhe des Fahrzeugschadens wird durch einen Gutachter der kroatischen Versicherungsgesellschaft festgestellt. Der Sachverständige setzt in dem Gutachten den Verkehrswert fest. Nach der kroatischen Rechtsprechung ist der Verkehrswert, der Wert des Fahrzeuges, der zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort zu erzielen ist. Bei einem Totalschaden ist der Marktwert der Betrag, den der Geschädigte aufwenden muss, um ein vergleichbares Fahrzeug zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung kaufen zu können.

Die Umsatzsteuer ist nur nach Reparatur erstattungsfähig.

 

7. Niederlande

Der Geschädigte kann die Reparaturkosten fiktiv abrechnen. Er ist nicht verpflichtet, die vollständige Reparatur durchzuführen. Unabhängig von der Durchführung der Reparatur ist der Erstattungsanspruch der Höhe nach auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes beschränkt.

Der Fahrzeugschaden ist durch eine quittierte Werkstattrechnung, ein Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag (bei Bagatellschäden) nachzuweisen. Die Gutachterkosten sind dem Geschädigten grundsätzlich zu erstatten, wenn die Erstellung des Gutachtens erforderlich und der Aufwand hierfür in einem angemessenen Verhältnis zur Schadenhöhe steht. Je nach Versicherer liegt hierfür die Grenze in der Regel zwischen 400,- und 1.000,- €. Im Einzelfall ist vorab eine Rücksprache mit dem gegnerischen Versicherer zu empfehlen.

Im Falle der fiktiven Reparaturkostenabrechnung kann nur der jeweilige Nettobetrag geltend gemacht werden. Sofern der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird ihm die Mehrwertsteuer grundsätzlich erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist.

 

8. Österreich

Lässt der Geschädigte die technisch einwandfreie, mögliche und tunliche Reparatur nicht durchführen, steht ihm regelmäßig der Ersatz der „fiktiven Reparaturkosten“ zu (sog. „Reparaturkostenablöse“). Der Ersatzanspruch wird jedoch zur Vermeidung einer dem Schadenersatzrecht widersprechenden Bereicherung des Geschädigten stets durch die objektive Wertminderung begrenzt. Dies ist die Differenz zwischen dem Zweitwert des Kfz in unbeschädigtem Zustand und Wert in beschädigtem Zustand (Restwert).

Der Schadensnachweis kann grundsätzlich durch Vorlage einer Werkstattrechnung, eines Sachverständigengutachtens oder bei Bagatellschäden auch mittels Kostenvoranschlags erbracht werden. Ist die Erstellung eines Gutachtens notwendig, sind diese dem Geschädigten zu erstatten. Sofern möglich und zumutbar, sollte der gegnerischen Versicherung jedoch vorab die Besichtigung des Fahrzeugs ermöglicht werden. Soweit keine Reparatur vorgenommen wird, werden die Kosten für Kostenvoranschläge in der Regel vom Kfz-Haftpflichtversicherer nicht erstattet.

Überschreiten die Reparaturkosten die objektive Wertminderung, kann der Geschädigte nach herrschender Rechtsauffassung ausnahmsweise die vollen Reparaturkosten vorschussweise geltend machen, wenn er seine tatsächliche Reparaturabsicht unter Beweis stellt. Unterbleibt die Reparatur oder fällt sie billiger aus, kann der zu viel bezahlte Betrag später wegen unrechtmäßiger Bereicherung zurückgefordert werden.

 

9. Polen

Im Schadensfall soll dem Geschädigten der entstandene Nachteil ausgeglichen werden, wobei der Schadenersatzanspruch unabhängig davon besteht, ob die Reparatur durchgeführt oder geplant ist. Der Geschädigte kann somit auch auf Grundlage eines Kostenvoranschlags oder eines Gutachtens die Auszahlung der so ermittelten voraussichtlichen Reparaturkosten verlangen und fiktiv abrechnen.

Die nachgewiesenen Reparaturkosten werden von den polnischen Haftpflichtversicherern nur bis zum Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs erstattet.

Liegt ein Reparaturschaden vor, so hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz aller erforderlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Reparaturkosten, dessen Höhe sich nach den ortsüblichen Preisen richtet. Erforderlich sind dabei solche Kosten, die den technischen Zustand des Fahrzeugs wiederherstellen. Wirtschaftlich gerechtfertigt sind Kosten, die von der vom Geschädigten beauftragten Werkstatt verlangt werden. Der Geschädigte hat ein Wahlrecht hinsichtlich der ausführende Reparaturwerkstatt.

Sind die Reparaturkosten übermäßig hoch oder ist eine Reparatur technisch nicht möglich, liegt ein Totalschaden vor und dem Geschädigten wird der Differenzbetrag zwischen dem Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall und dem Restwert erstattet. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass die Reparaturkosten nicht als übermäßig hoch anzusehen sind, wenn sie den Fahrzeugwert vor dem Unfall nicht übersteigen.

Die Kosten eines individuell bestellten Gutachters werden in der Regel nicht erstattet. Lediglich in Einzelfällen, wenn die Beauftragung objektiv gerechtfertigt und notwendig war, z. B. im Hinblick auf die Bestimmung der eintrittspflichtigen Versicherung, der Erleichterung bei Feststellung des Unfallhergangs oder der Schadenhöhe, können die Kosten für einen individuell bestellten Gutachter erstattungsfähig sein. Die Beauftragung eines eigenen ggf. ausländischen Gutachters sollte daher nach vorheriger Rücksprache mit der eintrittspflichtigen Versicherung erfolgen. Die Begutachtung des Schadens durch einen Sachverständigen, die im Auftrag der polnischen Versicherung erfolgt, ist hingegen kostenfrei.

Nach der ständigen Rechtsprechung umfasst der Schadenersatzanspruch auch im Falle einer fiktiven Schadenabrechnung die Mehrwertsteuer, es sei denn, dass der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das bedeutet, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer unabhängig einer bereits erfolgten Reparatur erstattet, vorausgesetzt der Geschädigte ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt, werden.

 

10. Schweiz

Ob eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten rechtlich möglich ist, ist umstritten. Nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und in der Lehre erfolgt die Schadensabrechnung unabhängig von der späteren Verwendung des erlangten Ersatzes durch den Geschädigten. Begründet wird dies auch damit, dass der Schaden bereits in der Beschädigung der Sache liege und nicht erst durch vorgenommene Reparaturaufwendungen entstehe. Nach einer anderen Ansicht steht dem Geschädigten für den Fall, dass er den Schaden nicht reparieren lässt, nur die Wertminderung zu. Die Wertminderung entspricht häufig, aber nicht immer den Reparaturkosten. Wie man an diesem Beispiel sieht, kann die Unfallregulierung – nach einem Unfall im Ausland- sehr kompliziert sein.

Die Schadenshöhe ist bei höheren Schäden durch ein Sachverständigengutachten und bei Bagatellschäden durch einen Kostenvoranschlag mit Bildern zu ermitteln. In der Praxis empfiehlt es sich, im Vorfeld mit der gegnerischen Versicherung Kontakt aufzunehmen und abzuklären, ob ein Kostenvoranschlag mit Bildern ausreichend ist oder ein Sachverständigengutachten erstellt werden soll. Für den Fall, dass ein Gutachten benötigt wird, sollte auch die Kostenfrage mit der Versicherung geklärt werden. In der Praxis wird der Gutachter häufig von der Schweizer Versicherung gestellt. Wird im Vorfeld keine Einigung mit der Versicherung über die Kostentragungspflicht beim Gutachten getroffen, besteht die Gefahr, dass der Geschädigte diese Kosten selber tragen muss. Ein Unfall im Ausland bedeutet in der Regel, auch andere Rechte für den Unfallgeschädigten.

Liegen dem Gutachten die Stundensätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt zu Grunde, so werden diese häufig auf die Stundensätze einer anerkannten Fachwerkstatt gekürzt. Dies wird mit der Schadensminderungspflicht des Geschädigten begründet.

Die Reparaturkosten dürfen den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, da ansonsten ein wirtschaftlicher Totalschaden gegeben ist.

Nach der überwiegenden Meinung wird auch bei der fiktiven Regulierung die Mehrwertsteuer erstattet.

Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für den Fall, dass der Geschädigte die Reparatur selbst vornimmt.

 

11. Spanien

Nach spanischem Recht ist die fiktive Abrechnung von Reparaturkosten grundsätzlich nicht möglich. Die Reparaturkosten werden üblicherweise nur in der Höhe ersetzt, in der sie tatsächlich angefallen sind. Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen muss dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer daher die Werkstattrechnung im Original vorgelegt werden.

In Ausnahmefällen, vor allem bei Bagatellschäden, sind jedoch spanische Versicherer bereit, auch gegen fiktive Schadenbelege wie Sachverständigengutachten und Kostenvoranschlägen abzurechnen. Eine Gewähr hierfür besteht jedoch nicht.

In Spanien müssen die Kosten für ein vom Geschädigten in Auftrag gegebenes Kfz-Sachverständigengutachten regelmäßig nicht erstattet werden. Die Gutachterkosten werden nur dann vom Versicherer übernommen, wenn dieser selbst einen Sachverständigen zur Ermittlung der Schadenshöhe einschaltet. Zudem werden in der Praxis die Stundensätze für Werkstattleistungen häufig auf das in Spanien übliche Niveau gekürzt.

Die Mehrwertsteuer wird regelmäßig nur dann erstattet, wenn diese tatsächlich auch anfällt. Im Falle einer fiktiven Abrechnung wird somit nur der Nettobetrag ausgezahlt.

 

12. Tschechien

Nach tschechischem Recht ist eine fiktive Abrechnung grundsätzlich möglich. Der Anspruch auf Entschädigung besteht also auch, wenn der Geschädigte die Reparatur nicht oder selbst vornimmt. Allerdings muss im Rahmen einer fiktiven Abrechnung mit erheblichen Kürzungen gerechnet werden.

Die Regulierung erfolgt dann durch Vorlage eines Kostenvoranschlags oder eines Gutachtens.

Wird die Begutachtung durch die tschechische Versicherung veranlasst, fallen für den Geschädigten keine Gutachterkosten an. Kosten eines ausländischen Gutachters werden in der Regel nur nach vorheriger Rücksprache mit der tschechischen Versicherung übernommen. Vor Beauftragung eines Gutachters sollte daher zunächst die Zustimmung der Versicherung eingeholt werden.

Die Reparaturkosten werden bis zur Höhe des Zeitwertes des Fahrzeugs von den tschechischen Versicherern übernommen. Im Falle eines Totalschadens steht dem Geschädigten lediglich ein Erstattungsanspruch auf den Differenzbetrag zwischen dem gutachterlich bestimmten Zeitwert des Fahrzeugs unmittelbar vor dem Unfall und dem Restwert zu.

Zu beachten ist jedoch, dass bei einer fiktiven Abrechnung die Mehrwertsteuer nicht erstattet wird. Unfall im Ausland.

Wie man an dieser Zusammenstellung sieht, kommt es bei einem Unfall im Ausland darauf an, wo der Unfall sich ereignete. Jedes Land hat unterschiedliche Gesetze, so dass man als Unfallgeschädigter regelmäßig unterschiedliche Rechte hat.