von Redaktion | 24. Mai 2017 | Gutachter, News, Urteile
Unfall – DEKRA Stundenverrechnungssätze
nicht für ein Unfallgutachten geeignet !!!
DEKRA-Stundenverrechnungssätze – In diesem Artikel geht es um die richtige Bewertung eines Unfallschadens nach einem Unfall. Dieser Text richtet sich in erster Linie an ALLE Gutachter bzw. Sachverständigen. Dieser Artikel ist aber auch für jeden Autofahrer bzw. Unfallgeschädigten interessant, weil man erfährt, wann ein Unfallgutachten richtig ist und wann nicht.
1. Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, hat man gegen den Unfallgegner und seine Haftpflichtversicherung einen Schadenersatzanspruch.
Damit man aber seinen Sachschaden am Fahrzeug überhaupt beziffern kann, muss man die konkrete Höhe wissen bzw. in Erfahrung bringen. Daher ist es richtig und wichtig, einen (freien und unabhängigen) Gutachter bzw. Sachverständigen zu beauftragen.
Man unterschreibt dem Gutachter einen Auftrag und gleichzeitig eine Abtretung. Der Gutachter beginnt dann mit seiner Arbeit, macht Fotos und kalkuliert den unfallbedingten Schaden. Im Rahmen seiner Kalkulation muss er auch die notwendigen Reparaturkosten kalkulieren und dabei die sogenannten Stundenverrechnungssätze berücksichtigen. Was Stundenverrechnungssätze sind bzw. bedeuten, kann man hier nachlesen.
Es versteht sich von selbst, dass der Unfallgeschädigte glücklich ist, wenn er mehr erhält. Die Gegenseite hat immer ein Interesse daran, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
2. Die DEKRA ist eine große Expertenorganisation und arbeitet auch eng mit Versicherungen zusammen. Die DEKRA bietet einen speziellen Service an.
Bitte klicken Sie hier, um mehr zu erfahren. Auf der Seite steht wörtlich:
Hier können Sie sich über die aktuell gültigen DEKRA Reparatur Stundensätze in Ihrer Region informieren.
Man kann dann auf der Seite der DEKRA eine Postleitzahl eingeben und erhält anschließend einen sogenannten Durchschnittswert in der jeweiligen Region.

3. Wir haben Umut Schleyer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie Dozent für Unfallregulierung aus Berlin zu diesem Thema befragt. Er hat uns dazu folgende Antwort gegeben:
Der beauftragte Gutachter hat die voraussichtlichen Reparaturkosten zu kalkulieren, indem er die notwendigen Arbeitsschritte aufführt und aufschlüsselt. Darüber hinaus muss er seine Kalkulationsgrundlage benennen, also auch die Stundenverrechnungssätze.
Welche Stundenverrechnungssätze sollte der Gutachter grundsätzlich berücksichtigen?
Grundsätzlich sollte der Gutachter die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt berücksichtigen, völlig unabhängig vom Alter und der Fahrleistung des Fahrzeugs. Dies hat der Bundesgerichtshof sowohl in seinem Porsche-Urteil als auch in seinem sog. VW-Urteil bekräftigt.
Gibt es auch Ausnahmen?
Ja, es gibt auch Ausnahmen. Wenn der Unfallgeschädigte das Fahrzeug bei einer bestimmten Werkstatt reparieren möchte, dann sollte der Gutachter die Stundenverrechnungssätze der später ausführenden Werkstatt bei seiner Kalkulation berücksichtigen.

Ist es falsch die DEKRA Stundenverrechnungssätze im Unfallgutachten zu verwenden?
JA, aus meiner Sicht ist das falsch. Dies hat zwei Gründe:
- Zum einen hat der Bundesgerichtshof in seinem Porsche-Urteil im Jahr 2003 (!) bereits ausdrücklich festgestellt:
„Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.“
2. Zum anderen geht aus der Kalkulation eben kein konkreter Schaden hervor, allenfalls ein abstrakter Wert.
Infolgedessen ist die Kalkulation mit den abstrakten Mittelwerten einer Region (Postleitzahl) wie es die DEKRA auf ihrer Seite anbietet, keine taugliche Kalkulationsgrundlage für ein Unfallgutachten.
Gibt es (noch) viele Gutachter die diese DEKRA Stundenverrechnungssätze in ihren Gutachten verwenden?
Soweit ich das beurteilen kann, leider ja. Wir bearbeiten eine Vielzahl von Unfällen und bekommen immer wieder Gutachten von uns unbekannten Gutachtern. Wir weisen die Gutachter nach Durchsicht des Gutachtens sofort darauf hin, dass die Kalkulation mit abstrakten Mittelwerten eine Region keine taugliche Kalkulationsgrundlage ist.
Was machen die Haftpflichtversicherung (dagegen)?
Die freuen sich und sparen viel Geld. Denn die DEKRA Stundenverrechnungssätze sind viel niedriger, als die einer markengebundenen Fachwerkstatt. Der Unfallgeschädigte –der fiktiv abrechnet– verliert viel Geld, ohne es zu wissen.
Warum werden diese abstrakten Mittelwerte von Gutachtern (immer noch) benutzt?
Dies wird sicherlich mehrere Gründe haben. Zum einen wird es wohl die Bequemlichkeit sein. Zum anderen die Unwissenheit. Es gibt keine spezielle, gesetzliche Regelung für Unfallgutachter. Auch viele meiner Kollegen wissen nicht, dass solch eine Kalkulation unbrauchbar ist (jedenfalls vor Gericht). Manchmal kommen Gutachter auf uns zu, die seit 10 oder 20 Jahren am Markt tätig und erfolgreich sind. Die sind anfangs -nach unserem Hinweis- sehr ungläubig, ganz nach dem Motto „das war schon immer so“. Da müssen wir gegen viele Widerstände ankämpfen. Hinzu kommt, dass sich im Verkehrsrecht viele Anwälte „tummeln“ die glauben, dass sie nebenbei ein bisschen Geld verdienen und die materielle Rechtslage aus dem Ärmel schütteln können. Die holen sie dann bei Gericht oftmals eine „blutige Nase„. Der Unfallgeschädigte hat dann oft den „Schwarzen Peter„. Schließlich sind die Versicherungen daran interessiert, dass die Schäden niedrig ausfallen. Sie machen viel Druck, kürzen oft und viele (auch Gutachter) geben irgendwann nach und werden weich, „rechtliche Erziehung“ nennt man sowas.
Was ist Ihre Empfehlung?
Man sollte nach einem unverschuldeten Unfall sofort einen Gutachter seiner Wahl und einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen. Es macht keinen Sinn einen Fachanwalt für Arbeits- oder Familienrecht mit verkehrsrechtlichen Problemen zu beauftragen. Man kauft seine Brötchen schließlich auch nicht beim Friseur.

Hier kann man nachlesen, wie ein Unfallgeschädigter in zwei Instanzen für seine Reparaturkosten kämpfen musste. Schließlich hat er in beiden Instanzen gegen die Allianz (und eine unberechtigten Kürzung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt) gewonnen.
Hier kann man das Porsche-Urteil nachlesen.
Hier kann man das VW-Urteil nachlesen.
Was gibt es noch zu beachten?
Es ist noch abschließend zu sagen, dass diese Rechtsfrage jedoch noch nicht endgültig beantwortet ist. Das Landgericht Düsseldorf hat eine vertritt eine andere Rechtsauffassung und hat mit Urteil vom 13.01.2017 klar gestellt, dass die fiktiven Reparaturkosten mit den mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen möglich ist und die gegnerische Versicherung diese nicht kürzen darf.
Es bleibt daher abzuwarten, was der Bundesgerichtshof dazu sagt.


von Redaktion | 19. Mai 2017 | Gutachter, Lexikon, News
UberBlack
als Mietwagen-App rechtlich zulässig?
1. Wer ist Uber?
Die Firma Uber ist ein amerikanisches Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in den USA – in San Francisco. Diese Firma bietet in vielen Städten weltweit online einen Vermittlungsdienste zur Personenbeförderung an. Es gibt verschiedene Dienste mit verschiedenen Namen. Einer der angebotenen Dienste wird als UberBlack bezeichnet. Den interessierten Fahrgästen werden über eine Smartphone-App oder auf einer Webseite Mietwagen mit Fahrer vermittelt. Die Fahrer sind private Fahrer mit einem eigenen Auto. Dafür verlangt das Unternehmen eine Provision von bis zu 20 Prozent des Fahrpreises.
2. Was ist passiert bzw. warum gibt es eine gerichtliche Auseinandersetzung?
Die Taxiunternehmen sind über diese „Konkurrenz“ natürlich nicht erfreut und sehen in dieser Tätigkeit ein Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz, insbesondere gegen § 49 Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes. Die Fahrten des angebotenen Dienstes Uberblack wurden in Deutschland von Mietwagenunternehmen mit Fahrern durchgeführt, die einen Personenbeförderungsschein haben, ausreichend versichert sind und eine behördliche Genehmigungen besitzen.
Einem Berliner Taxiunternehmen war das nicht genug. Er klagte gegen die Firma Uber vor dem Landgericht Berlin auf Unterlassung. Zunächst gewann er vor dem Landgericht Berlin. Uber wollte sich das Urteil nicht gefallen lassen und ging in die zweite Instanz. Aber auch das Kammergericht gab dem Berliner Taxiunternehmen Recht. Beide Gerichte vertreten die Rechtsauffassung, dass Mietwagen nur für Fahraufträge bereitgestellt werden, die zuvor am Unternehmenssitz eingegangen sind. Bei Uber gehen die Aufträge aber nicht am Unternehmenssitz ein, sondern über den Uber-Server auf der App.

Der Bundesgerichtshof sieht es genauso
Der Bundesgerichtshof hat sich der Rechtsauffassung des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts angeschlossen. Darüber hinaus stellen sich die Richter am Bundesgerichtshof jedoch die Frage, ob ein Verbot von UberBlack möglicherweise gegen unionsrechtliche Vorschriften der Dienstleistungsfreiheit verstoßen könnte. Deshalb hat der Bundesgerichts dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob es sich bei dem Dienst UberBlack um eine Verkehrsdienstleistung handelt.

Europäischer Gerichtshof
Wenn der Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis kommt, dass der Dienst UberBlack eine Verkehrsdienstleistung ist, kann der Dienst UberBlack verboten werden. Andernfalls könnte ein Verbot gegen das EU-Recht verstossen und wäre nicht ohne Weiteres möglich. Es bleibt spannend und rechtlich nach wie vor kompliziert.
Dieser Text wurde erstellt durch: Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.
von Redaktion | 16. Mai 2017 | Gutachter, Lexikon, News
Vollautomatisierte Autos – automatisiertes Fahren
die ZUKUNFT ruft
1. In diesem Artikel geht es um einen aktuellen Gesetzesbeschluss des Bundestages zum Thema vollautomatisierte Autos und automatisiertes Fahren.
2. Vollautomatisierte Autos könnten bald zu unserem Alltag gehören. Das heißt, automatisiertes Fahren ist bald auf deutschen Straßen möglich. Der Bundesrat hat am 12.05.2017 einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 30.03.2017 zugestimmt.

3. Nach dem Danach sind künftig auch solche Fahrzeuge zugelassen, bei denen das technische System für eine bestimmte Zeit oder in bestimmten Situationen die Steuerung übernehmen kann. Die endgültige Verantwortung bleibt aber beim Fahrer bzw. Menschen. Der oder die Fahrerin muss jederzeit in die automatisierten Systeme eingreifen können und daher über die gesamte Fahrdauer voll konzentriert sein. Daher muss man als Fahrerin oder Fahrer nach wie vor auf den Verkehr achten und auch das Wetter im Auge behalten. Es kann passieren, dass sehr schlechte Wetterbedingungen die Sensoren des Fahrzeugs zu stark beeinflussen bzw. das Fahrzeug dadurch nicht mehr steuerbar ist.
Was passiert im Falle eines Unfalls oder technischen Versagens?
Wenn es mit einem vollautomatisierten Auto zu einem Unfall oder zu technischem Versagen kommt, soll Blackbox die Suche nach dem Schuldigen übernehmen. Diese Blackbox zeichnet die wesentlichen Daten der Fahrt auf. Damit kann man nach einem Unfall klären, ob die Technik und damit der Hersteller oder der Mensch Schuld hat am Vorfall hat. Außerdem soll durch diese Aufzeichnung sichergestellt werden, dass sich dieser nicht pauschal auf ein Versagen des automatisierten Systems berufen kann.

Der Gesetzesentwurf kann hier angesehen bzw. runtergeladen werden.
Vollautomatisierte Autos- ist damit der Datenschutz und die Fahrzeugkontrolle weg?
Wenn man das als Verbraucher bzw. Autofahrer(in) liest, wird einem ganz anders. Zum einen scheint es, als habe man nicht mehr die 100%-tige Kontrolle über das Fahrzeug. Zum anderen bekommt man in Bezug auf den Datenschutz große Bauchschmerzen. Jedem ist klar, dass die Aufzeichnung wohl auch gegen einen Fahrer(in) verwendet werden können.
In einer das Gesetz begleitenden Entschließung vom 12.05.2017 hat der Bundesrat beschlossen, dass ein verbindlicher rechtlicher Rahmen für Hersteller und Verbraucher zwingend ist. Auch die Meinung der Ethikkommission ist zu berücksichtigen. Dieses Thema ist sehr komplex!
Neue Technik wirft auch neue rechtliche Fragen auf. Es bedarf neuer Regelungen in Bezug auf:
- Haftungsfrage
- Haftungshöchstgrenzen
- was ist ein bestimmungsgemäßer Gebrauch
- Datenschutz
Das oben genannte Gesetz wird nun an den Bundespräsidenten zur Unterzeichnung weitergeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am folgenden Tag in Kraft treten. Die Bundesregierung wird sich mit der Entschließung in den nächsten Wochen beschäftigen. Es bleibt also abzuwarten, wie sich die Technik und die Umsetzung vollautomatisierter Autos entwickeln wird. Das automatisierte Fahren scheint zum Greifen nahe.
Dieser Text wurde erstellt, durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.
von Redaktion | 11. Mai 2017 | Gutachter, News, Urteile
VHV verliert vor Gericht – unberechtigte Kürzung von Gutachterkosten –
Amtsgericht Postdam – Unfallregulierung
In diesem Artikel geht es um das Thema unberechtigte Kürzung von Gutachterkosten. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass nach einem Unfall viele Haftpflichtversicherungen alle möglichen Positionen -meistens unberechtigt- kürzen, um Geld zu sparen. Eine beliebte Kürzungsposition sind die Gutachterkosten. Diesen Artikel kann man hier nachlesen. In diesem Fall hat die VHV Allgemeine Versicherung AG versucht, einen Gutachter hinters Licht zu führen. Ohne Erfolg.
1. Was ist passiert?
Frau M wurde am 8. Oktober 2016 unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Sie war so klug und beauftragte einen Gutachter ihrer Wahl. Der Gutachter H nahm den Schaden auf und erstellte ein Unfallgutachten. Leider verzichtete die Unfallgeschädigte M einen Anwalt zu beauftragen. Sie war so naiv und glaubte, dass bei einem „anscheinend so klaren Sachverhalt“ kein Anwalt benötigt wird. Die Realität sieht aber anders aus.
Heutzutage gibt es keine klaren Fälle mehr. Leider. Allein die Tatsache, dass (allein) die Schuldfrage geklärt ist, bedeutet eben nicht, dass man auch problemlos sein Geld bekommt. Das begreifen viele Autofahrer nicht. Denn, jetzt gehen die Probleme erst los, auch bei einem „klaren Fall“.
Es kam wie es kommen musste. Die VHV Allgemeine Versicherung AG kürzte auch in diesem Fall diverse Positionen, unter anderem die Gutachterkosten um 80,05 €.
Der Gutachter H beauftragte daraufhin Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin. Er schrieb die VHV an und forderte sie auf, die ausstehenden Gutachterkosten sowie die nun entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen. Eine Reaktion erfolgte nicht. Daraufhin erhob er beim Amtsgericht Potsdam eine Klage. Nach Erhebung der Klage knickte die VHV plötzlich ein, so dass das folgende Versäumnisurteil gegen sie erging:



Hier gibt es das Urteil auch als PDF-Datei.
2. Unser Tipp
Wie man an diesem Beispiel eindrucksvoll sehen kann, gibt es keine klaren Fälle. Es gibt auch keine faire Unfallregulierung. Das ist ein Märchen. Hier gibt es einen weiteren Artikel dazu. Daher sollte man nach einem Unfall sofort einen Gutachter und einen Anwalt seiner Wahl beauftragen.
Gegen Kürzungen sollte man grundsätzlich vorgehen. Meistens erfolgen Kürzungen grundlos. Vor allem ein kluger Gutachter wird daran interessiert sein, dass der Kunde gut beraten wird. Denn ein kompetenter Anwalt wird dafür Sorge tragen, dass der Kunde und der Gutachter zu 100% bezahlt werden. Nach jedem Unfall –und wenn er noch so klar erscheint– muss man nämlich eine „harte Nuss knacken„. Überlassen Sie diese Arbeit Profis.

3. Was ist mit den Kosten des Gutachters und des Anwalts?
Viele Unfallgeschädigte haben Angst, dass sie auf den Gutachterkosten und den Anwaltskosten sitzen bleiben könnten. Unfallgeschädigte haben generell Angst vor „weiteren“ Kosten. Diese Angst ist unbegründet. Grund dafür ist, dass der Unfallgegner und seine Haftpflichtversicherung alle unfallbedingten Kosten zu tragen haben, wenn man den Unfall nicht verschuldet hat. Dazu zählen vor allem die Gutachterkosten und die Anwaltskosten.
Besser geht es also nicht. Man kann einen Gutachter und einen Anwalt seiner Wahl beauftragen, ohne dass man außergerichtlich für die Kosten aufkommen muss. Immer vorausgesetzt, man hat den Unfall nicht verschuldet.
Dieser Text wurde erstellt, durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.
von Redaktion | 10. Mai 2017 | Lexikon, News
Der Unfall-Zettel und seine große Gefahr
nach dem Unfall – was tun?
Dieser Artikel handelt über den sog. Unfall-Zettel (auch oft als Unfall Zettel oder Unfallzettel bezeichnet), den man nach einem Unfall von der Polizei erhält, wenn man diese zur Unfallstelle gerufen hat. Viele Unfallgeschädigte wissen nach einem Unfall nicht, was sie tun sollen bzw. was sie auf keinen Fall tun sollten. Hier kannst Du lesen, was wichtig ist.
1. Sinn und Zweck
In erster Linie dient der Unfall-Zettel dazu, dass die Unfallbeteiligten die Daten der Gegenseite kennen. Der Unfall-Zettel soll die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Unfall erleichtern. Die Polizei trägt zunächst das Aktenzeichen auf der Vorderseite ein, welches sich aus Datum un Uhrzeit zusammensetzt. Der letzte Kasten ganz rechts zeigt, ob ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurde. Steht neben dem Buchstaben A eine 2, wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen der Unfallbeteiligten eingeleitet (wie auf dem Foto). Steht neben dem Buchstaben A eine 0 (null), wurde das Verfahren noch vor Ort abgeschlossen.

Man sollte jedoch wissen, dass die Schuld am Unfall nicht endgültig von der Polizei, sondern vom Gericht festgestellt wird. Die aufnehmenden Polizeibeamten können daher allenfalls eine Einschätzung abgeben. Es kann also vorkommen, dass man von der Polizei als Unfallverursacher eingestuft wird und später vor Gericht trotzdem gewinnt (und umgekehrt). Am Unfallort ist man nicht verpflichtet eine Aussage zu tätigen.
2. Gesetzliche Regelung
Auf dem Unfall-Zettel befindet sich eine Telefonnummer vom ZENTRALRUF der AUTOVERSICHERER. Was der Zentralruf der Autoversicherer ist, kann man hier nachlesen.

Mit dem § 8 a Pflichtversicherungsgesetz hat der Gesetzgeber die Versicherungen verpflichtet, eine Auskunftsstelle einzurichten. Dieser gesetzlichen Pflicht sind die Versicherungen nachgekommen und haben den Zentralruf der Autoversicherer gegründet. Damit die Unfallbeteiligten nun ihre Schadenersatzansprüche durchsetzen können bzw. wissen, wer der Anspruchsgegner ist, gibt es den Unfall-Zettel. Auf dem Unfall-Zettel tragen die Unfallbeteiligten ihren vollständigen Namen, ihre Versicherung, den Halter und die Unfallstelle ein.
Dazu steht im Gesetz unter anderem folgender Text:
(1) Es wird eine Auskunftsstelle eingerichtet, die Geschädigten, deren Versicherern, dem deutschen Büro des Systems der Grünen Internationalen Versicherungskarte und dem Entschädigungsfonds nach § 12 unter den Voraussetzungen des Satzes 2 auf Anforderung folgende Angaben übermittelt, soweit dies zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr erforderlich ist:
- Namen und Anschrift des Versicherers des schädigenden Fahrzeugs sowie dessen in der Bundesrepublik Deutschland benannten Schadenregulierungsbeauftragten,
- die Nummer der Versicherungspolice und das Datum der Beendigung des Versicherungsschutzes, sofern dieser abgelaufen ist,
- bei Fahrzeugen, die nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG von der Versicherungspflicht befreit sind, den Namen der Stelle oder Einrichtung, die dem Geschädigten nach geltendem Recht ersatzpflichtig ist,
- Namen und Anschrift des eingetragenen Fahrzeughalters oder, soweit die Auskunftsstelle diese Informationen nach Absatz 2 erlangen kann, des Fahrzeugeigentümers oder des gewöhnlichen Fahrers; § 39 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes gilt entsprechend.
3. die große Gefahr des Unfall-Zettels

Mit dem Unfall-Zettel ist jedoch auch eine große Gefahr verbunden.
Wenn man als Unfallgeschädigter (ahnungslos und gutmütig) beim Zentralruf der Autoversicherer anruft, um die Versicherungsdaten des Unfallgegners zu erfahren, wird man in der Regel sofort mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung verbunden. Am Telefon wartet dann meistens einer sehr gut geschulte Mitarbeiterin die alles tun wird, damit ihre Arbeitgeberin (die gegnerische Haftpflichtversicherung) -viel- Geld spart. Das Personal der Haftpflichtversicherungen ist sehr gut geschult und kennt so gut wie alle Tricks. Ihnen sollte klar sein, dass Ihr „rechtlicher Gegner“ Ihnen nichts schenken wird!
Hier kann man negative Erfahrungen mit der HUK nachlesen.
Hier kann man negative Erfahrungen mit der Allianz nachlesen.
Hier kann man negative Erfahrungen mit der HDI nachlesen.
Nun sollte jeder ein Vorgeschmack für das Thema Unfallregulierung bekommen haben.
Wenn man als Unfallgeschädigter in die Falle tappt, ist der Ärger später groß. Machen Sie einen Test und googeln Sie mal. Sie werden reihenweise Berichte lesen, die mit den folgenden Worten beginnen:
Versicherung kürzt Gutachten
Versicherung kürzt Verbringungskosten
Versicherung kürzt Werkstattrechnung
Versicherung kürzt Wiederbeschaffungswert
Versicherung kürzt Kostenvoranschlag
Versicherung kürzt Rechnung
Versicherung kürzt Reparaturkosten
usw.
4. unser Tipp
Nach einem Unfall sollte man sofort einen Rechtsanwalt und einen Gutachter seines Vertrauens beauftragen. Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, muss der Unfallverursacher sowie seine Haftpflichtversicherung die Kosten des beauftragten Anwalts und des Gutachters bezahlen. Man geht daher kein Risiko ein!
Dass es sich lohnt bzw. lohnen kann einen Anwalt zu beauftragen, können Sie hier nachlesen!

5. Nicht verwechseln mit …
Oft spricht man auch von einem Unfallzettel bzw. Unfall-Zettel, wenn jemand nach einem Unfall seine Daten (oder auch was anderes) auf einen Zettel schreibt und unter die Wischblätter des beschädigten Fahrzeugs klemmt, ohne auf den Unfallgegner oder die Polizei zu warten. Dazu kann man hier mehr lesen!
Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht Berlin.