Schaden durch Abschleppen

Schaden durch Abschleppen

Schaden durch Abschleppen

Vollkasko muss nicht bezahlen

 

Muss die Vollkaskoversicherung bei einem Schaden durch einen Abschleppvorgang zahlen?

1. Nein, nicht immer beschloss das Oberlandesgericht München  am 24.03.2017. Hatte der Versicherungsnehmer durch das Abschleppen einen Unfall, so muss die Versicherung dann nicht zahlen, wenn im Versicherungsvertrag eine entsprechende Klausel steht. Diese muss zum Inhalt haben, dass ein Zusammenstoß zwischen dem ziehenden und abgeschleppten Fahrzeug nicht von der Versicherung gedeckt ist.

2. Schaden-durch-Abschleppen- was war passiert?

Vater und Sohn wollten ein Auto abschleppen. Während der Sohn das ziehende Fahrzeug steuerte, lenkte der Vater das abzuschleppende. Die PKWs waren mittels Seil verbunden. Dadurch, dass der Sohn zweimal sehr stark abbremste, stieß der abzuschleppende PKW beide male auf. Das Abbremsen wurde damit begründet, dass ein entgegenkommendes Motorrad auf die falsche Fahrbahnseite geriet.

Die Autoversicherung wollte unter Berücksichtigung der Ausschlussklausel nicht zahlen. Demnach müsste sie das nur, wenn der Unfall durch den Abschleppvorgang mit Einwirkung von außen erfolgte.

3. Schaden-durch-Abschleppen – was sagt das Oberlandesgericht München?

Grundsätzlich muss die Versicherung beweisen, dass die Ausschlussklausel zutrifft.

Der Kläger, also Versicherungsnehmer, konnte das Oberlandesgericht mit seinen Aussagen nicht überzeugen. Er stellte eher eine Behauptung, als die genauen Umstände dar. Vor allem, dass sein Sohn zweimal stark bremste, sei ein Indiz dafür, dass der Unfall mehrere Ursachen gehabt haben muss. Die Unerfahrenheit des 18jährigen Sohns spiele eine nicht unerhebliche Rolle dabei. Zudem war für das Oberlandesgericht nicht nachvollziehbar, wieso es zu der erneuten starken Bremsung kam. Dadurch, dass anstatt einer Abschleppstange ein Seil genutzt wurde, wäre besondere Vorsicht von Nöten gewesen. Das abschleppende Fahrzeug, ein Audi A4, bedürfe außerdem durch seine starke Motorisierung eines sehr dosierten Anfahrens. Der Betroffene habe nichts vorgetragen, was seine Behauptung positiv hätte bestärken können. Weder Vater noch Sohn konnten Angaben zur Entfernung oder Geschwindigkeit des Motorrads machen. Ebenso wenig zur Geschwindigkeit des eigens geführten PKWs. Hinzu kam, dass der Versicherungsnehmer behauptete, der Unfall habe sich auf gerader Fahrbahn ereignet. Eine Zeuge hingegen sprach von der Kollision in einer Rechtskurve.

Unter diesen vorgetragenen Aspekten war das Oberlandesgericht München letztlich nicht davon überzeugt, dass der Unfall sich auf Grund einer Einwirkung von außen ereignete.

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Umut Schleyer –  Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Kreuzungsunfall

Kreuzungsunfall

Haftung bei einem

Kreuzungsunfall

 

Definition: Eine Straßenkreuzung ist eine Stelle, an der sich zwei oder mehrere Straßen kreuzen.

 

Kreuzungsunfall – Haftung für zu langsames Fahren?

1. Ja, sagt das Landgericht Heidelberg mit Beschluss vom 27.07.2017. Eine Haftung auf Grund zu langsamer Überquerung einer Kreuzung ist möglich, wenn es dadurch zu einem Unfall kommt.

2. Was war passiert?

Der betroffene Autofahrer fuhr, mit seinem Fahrzeug der Marke Mini, bei Grün in eine Kreuzung hinein. Dabei kollidierte er mit einem zuvor in die Kreuzung gefahrenen Fahrzeug. Dieses fuhr mit flacher Kurve nicht schneller als zehn km/h und ordnete sich nicht direkt in die rechte Fahrspur ein. Daraufhin verlangte der Minifahrer Schadenersatz. Es kam zu einer Klage vor dem Landgericht Heidelberg.

3. Was sagt das Landgericht Heidelberg?

Der Kläger hatte Erfolg.

Das Landgericht Heiderlberg ist der Auffassung, dass der andere Fahrer bei grüner Ampel in die Kreuzung eingefahren war, dies jedoch zu langsam. Wäre er mit normaler Geschwindigkeit in die Kreuzung eingebogen und hätte sich direkt in die rechte Fahrspur eingeordnet, hätte der Unfall vermieden werden können.

Laut Sachverständiger musste der Fahrer des Mini nicht mit Nachzüglern rechnen.

Der beklagte Autofahrer begründete sein Verhalten damit, dass die Fahrstreifensignalisierung sehr unübersichtlich gewesen sei. Auch dann ist eine Geschwindigkeit von zehn km/h aber zu gering. Um die Kreuzung zu räumen blieben bis zur nächsten Ampelschaltung acht Sekunden, was laut Sachverständiger ausgereicht hätte. Die Fahrweise hingegen war ausschlaggebend für den Unfalleintritt. Durch den Verkehrsverstoß des Beklagten scheidet eine Mithaftung des Minifahrers aus.

Wie auch dieser Sachverhalt zeigt, kommt es grundsätzlich auf den konkreten Fall an. Es verbietet sich daher, über einen Fall pauschal zu urteilen. Jedes Detail kann dazu beitragen, dass sich die rechtliche Bewertung (grundlegend) ändert. Es gibt den „so ähnlichen Fall“ nicht. Daher sollte man auch Äpfel nicht mit Birnen vergleichen.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherung – Definition, Begriffserklärung, rechtliche Hintergründe

Was ist eine Rechtsschutzversicherung?

Was eine Rechtsschutzversicherung ist, ist in § 125 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wie folgt beschrieben:

Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

Es handelt sich dabei um eine so genannte „Kostenversicherung“. Das heißt: Sie ist dafür da, Kosten abzudecken. Als Rechtsschutzversicherung soll sie die Kosten eines Rechtsstreits abdecken.

Warum gibt es Rechtsschutzversicherungen?

Unter Juristen gibt es ein Sprichwort: „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“. Jetzt wird sich manch einer denken: „Moment mal, jeder Richter ist doch gemäß Artikel 20 III des Grundgesetzes (GG) an Recht und Gesetz gebunden“. Das ist richtig. Gesetze lassen aber oft Fragen offen, die ein Richter klären muss, um einen Fall zu entscheiden. Zwei Richter können ein Gesetz unterschiedlich auslegen. Es kann deshalb sein, dass zwei Richter denselben Fall unterschiedlich entscheiden würden. Einige Richter schenken den höchstrichterlichen Urteilen auch wenig Beachtung, sondern legen die Gesetze so aus, wie sie es selbst für richtig halten. Das können sie auch mit Recht tun, denn sie sind gemäß Art. 97 GG unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Insbesondere führt so ein Abweichen von der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht automatisch zu einer strafbaren Rechtsbeugung. Es ist möglich, dass man sich durch zwei oder drei Instanzen klagen muss, bis man Recht bekommt.

Der Schutz vor der Kostenexplosion

Manchmal ist auch ganz klar, wer Recht hat und wer nicht. Trotzdem gibt niemand gerne sein Geld heraus, und manch einer nicht mal, wenn man ihn dazu auffordert. Gerade große Unternehmen warten oft und gerne ab, ob sie überhaupt verklagt werden. Denn unterm Strich rentiert sich das häufig. Das heißt: Man muss manchmal sein Recht mit einem Rechtsanwalt durchsetzen. Und egal, ob Zivil- oder Strafprozess: Bei einem Rechtsstreit entstehen immer Kosten. Der Anwalt berät seinen Mandanten, bearbeitet den Fall, schreibt und verschickt Schriftsätze. Oft kommt es auch zur mündlichen Verhandlung vor Gericht. Beide Anwälte erscheinen. Das Gericht lädt vielleicht Zeugen und holt Gutachten ein. Je nachdem, um wie viel Geld gestritten wird, und wie aufwändig der Prozess ist, entsprechend hoch sind auch die Prozesskosten. Wenn eine Partei das Urteil für falsch hält, kann sie in Berufung oder Revision gehen. So kann auch ein einfacher Rechtsstreit schnell immense Kosten erzeugen. Das Risiko, dass man einen Rechtsstreit verliert, besteht immer. Und auch, wenn man den Prozess zum Teil gewinnt, muss man vielleicht Prozesskosten zahlen.

Die Rechtsschutzversicherung soll dieses finanzielle Risiko eines Rechtsstreits ausschließen.

Ein kleines Beispiel hierzu:

Jemand behauptet, ein Arzt habe ihn falsch behandelt. Deswegen habe er Schäden am Körper erlitten. Also verklagt er den Arzt vor dem Landgericht auf Schadensersatz. Die Höhe des behaupteten Anspruchs beträgt 10.000,- €. Die dadurch entstehenden Prozesskosten belaufen sich auf etwa 3.500,- €. Dazu gehören die Anwaltskosten für beide Parteien und die Gerichtskosten. Zusätzlich muss ein Gutachten eingeholt werden. Der Gutachter erhält hierfür 5.000,- €. Insgesamt entstehen also Kosten in Höhe von 8.500,- € nur durch den Rechtsstreit. Diese ganzen Kosten müsste der Kläger vorstrecken.

Sie können sich sicherlich vorstellen, was passiert, wenn diese Entscheidung ihrerseits einem oder zwei weiteren Gerichten vorgelegt wird. Am Ende muss jemand vielleicht alle Kosten alleine tragen.

Herstellung der Waffengleichheit

Wie man an dem Beispiel sehen kann, muss manchmal ein Kläger hohe Kosten vorstrecken. Manche Kläger können solche Kosten überhaupt nicht selbst tragen. Wenn der Prozessgegner über viel Kapital und spezialisierte Rechtsabteilungen verfügt (bei Banken, Versicherungen und großen Unternehmen der Fall), besteht ein Ungleichgewicht zwischen den Parteien. Denn die großen Rechtsabteilungen sammeln viel Spezialwissen und können sich viele teure Prozesse gleichzeitig leisten. Eine Privatperson genießt diese Vorzüge nicht. Mit einer finanzstarken Rechtsschutzversicherung an ihrer Seite kann sie ihrem Prozessgegner aber eher auf Augenhöhe begegnen.

Wann ist eine Versicherung sinnvoll?

Ob es sinnvoll ist, eine Rechtsschutzversicherung zu haben, ist eine Frage des Einzelfalls. Jeder Mensch hat andere Lebensumstände und andere Risiken im Alltag. Es gibt verschiedene Rechtsschutzversicherungen von verschiedenen Anbietern, die verschiedene Fälle abdecken. Neben der privaten Rechtsschutzversicherung gibt es eine für Firmen und Selbstständige, Verkehrs-, Berufs- und Fahrzeugrechtsschutzversicherungen. Bis zu welcher Höhe die Prozesskosten abgedeckt sind, und in welchen Fällen, richtet sich nach dem konkreten Vertrag.

Verhältnis: Prämie zu Risiko

Jeder Vertrag hat eine andere Prämie (die man „für den Versicherungsschutz zahlt“). Wie hoch die ist, ist in der Regel abhängig davon, was alles von der Versicherung umfasst ist. Wer eine „Rundum-sorglos-Versicherung“ möchte, zahlt mehr, als wenn er einzelne „Pakete“ kombiniert, abwählt oder zusätzliche aufnimmt. Es muss immer abgewogen werden: Ist es wahrscheinlich, dass dieser Versicherungsfall eintritt? Steht die Prämie in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Wahrscheinlichkeit? Verschwende ich damit nur Geld, oder decke ich damit ein echtes Risiko ab?

Hier lässt sich bares Geld sparen: Wer immer Zug und nie Auto fährt, und nicht selbständig ist, braucht bestimmte Pakete oder Policen nicht. Informieren Sie sich immer, was Sie abwählen können, was Sie betrifft und was nicht. Vielleicht hat auch Ihr Arbeitgeber zu Ihren Gunsten eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, die für bestimmte Fälle gilt. Oder Sie haben selbst eine Versicherung abgeschlossen, die die Prozesskosten abdeckt (zum Beispiel eine Haftpflichtversicherung, §§ 100, 101 VVG).

 

Worauf Sie achten sollten

Die Deckungssumme

Versicherungen sind im absoluten Regelfall auf eine Deckungssumme begrenzt. Das heißt, dass Prozesskosten nur bis zu einem bestimmten Maximalbetrag gedeckt werden. Was darüber hinausgeht, zahlen Sie selbst. Regelmäßig sind die Deckungssummen aber so hoch, dass es irrelevant ist. Bei Rechtsschutzversicherungen können zum Teil Prozesskosten in Höhe von einigen Hunderttausend Euro erstattet werden. So viel wird kaum ein Prozess kosten.

Die Selbstbeteiligung

Manche Versicherungen sehen eine Selbstbeteiligung vor. Das heißt, dass bis zu einem bestimmten Betrag der Versicherte die Kosten selbst tragen muss (in der Regel sind das maximal ein paar hundert Euro). Was darüber hinausgeht, trägt die Versicherung. Diesen Betrag bekommen Sie von der Gegenseite als Prozesskosten gemäß § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO) ersetzt, wenn Sie den Prozess gewinnen. Unter Umständen kann es sogar lohnender sein, bei kleineren Prozessen die Kosten selbst vorzustrecken, denn einige Versicherer kündigen schon nach dem ersten Schadensfall den Vertrag oder erhöhen die Prämie.

Die Wartezeit

In der Regel gibt es eine dreimonatige Wartezeit. Das heißt, dass in den ersten drei Monaten nach Versicherungsabschluss kein Versicherungsschutz besteht. Einige Versicherer sehen auch ein halbes Jahr Wartezeit vor.

Sehr wichtig: Was gilt als Schadenszeitpunkt?

Einige Versicherer berufen sich darauf, dass die Ursache für den Versicherungsfall schon lange vorlag, bevor die Versicherung überhaupt abgeschlossen wurde. Man sollte deshalb besonders genau darauf achten, was der Versicherer als „Schadensfall“ ansieht. Im besten Fall enthält die Rechtsschutzversicherung die Regelung, dass das schadensverursachende Ereignis maßgeblich ist. Man spricht hierbei von der Ereignistheorie.

Sonstige Ausschlüsse

In einigen anderen Fällen wird auch der Versicherungsschutz ausgeschlossen. Man sollte sich deshalb die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des Versicherers durchlesen. Viele sehen nämlich einen Ausschluss für Streitigkeiten aus

  • dem Kauf oder Verkauf von Baugrundstücken,
  • Rechten aus geistigem Eigentum (insbesondere relevant bei Verstößen gegen das Urheberrecht!)
  • Kauf und Verkauf von Aktien oder anderen Wertpapieren oder aus
  • Darlehens-, Spiel- oder Wettverträgen vor.

Außerdem gibt es Obliegenheiten. Es gibt zum Beispiel die Pflicht, dem Versicherer den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen. Wer Obliegenheiten verletzt, verliert vielleicht den Versicherungsschutz!

Ein kleiner Tipp am Rande

Teilweise neigen Versicherungen dazu, Leistungen, die sie eigentlich erbringen müssten, unberechtigt zu kürzen. Zum Beispiel kommt es vor, dass ein Schaden falsch eingeordnet wird. Es passiert gelegentlich, dass ein Versicherer einen Leihvertrag als Darlehensvertrag einordnet, oder anderweitig als einen Fall einordnet, in dem er nicht zahlen müsste. Auch eine Kündigung durch den Versicherer kann unberechtigt sein.

Niemand muss solche unberechtigte Kürzungen hinnehmen! Wer seinen Versicherungsschutz nicht verlieren möchte, kann auch rechtlich dagegen vorgehen.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Abgasskandal-Rechtsschutzversicherung muss bezahlen

Abgasskandal-Rechtsschutzversicherung muss bezahlen

Abgasskandal –

Rechtsschutzversicherung muss bezahlen

Muss die Rechtsschutzversicherungen bei Erfolgsaussichten eines Autokäufers gegen die Volkswagen AG leisten?

1. Ja, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am 21.09.2017. Hat ein Autokäufer, auf Grund des Abgasskandals, Erfolgsaussichten auf eine Schadensersatzklage gegen die Volkswagen AG, so muss die Rechtsschutzversicherung leisten.

2. Was war passiert? 

Der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen PKW der Marke Volkswagen, fragte bei seiner Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckung an. Er wollte Ansprüche gegen die Volkswagen AG geltend machen, um die Rückzahlung des Kaufpreises zu erlangen. Diese lehnte die Versicherung jedoch mit der Begründung ab, dass die Erfolgsaussichten zu gering seien. Schließlich könne der Käufer keinen konkreten Schaden vorweisen. Die Betriebserlaubnis für seinen PKW sei weiterhin gegeben und bezogen auf die Fahrtauglichkeit gäbe es keine Einschränkungen. Zudem sei der Mangel mit geringem Aufwand zu beheben.

Die Vorinstanz hatte bereits festgestellt, dass die Rechtsschutzversicherung zur Deckung verpflichtet sei. Daraufhin wurde, durch die Versicherung, Berufung eingelegt.

3. Was sagt das Oberlandesgericht Düsseldorf?

Die Berufung wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf einstimmig zurückgewiesen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht sei gegeben. Von mehreren Landgericht wurde ein Schadensersatzanspruch gegen die Volkswagen AG, bei Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware, bereits bejaht worden. Dieser ergab sich unter anderem auf Grund sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (nachlesbar in § 826 Bürgerliches Gesetzbuch).

Auch ist das Oberlandesgericht Düsseldorf der Auffassung, dass der Versicherungsnehmer sofort Klage erheben darf. Aus dem bisherigen Verhalten der Volkswagen AG sei nämlich nicht zu erwarten, dass sie freiwillig den Schadenersatzanspruch erfülle. Es ist dem Käufer selbst überlassen, wann er seine Ansprüche geltend machen möchte. Dies sei teil des Versicherungsvertrags.

Daraufhin wurde die Berufung zurückgenommen. Das Urteil aus erster Instanz ist somit rechtskräftig.

Fazit: Die Rechtsschutzversicherung muss vertragsgemäße Leistung an den Versicherungsnehmer erbringen!

 

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

 

 

Schummel-Software

Schummel-Software

Käufer von Fahrzeugen mit „Schummel-Software“

müssen zunächst ein Update aufspielen lassen

 

Müssen Autohändler sofort ein Neufahrzeug liefern, wenn der verkaufte PKW von der VW-Abgas-Affäre betroffen ist?

1. Nein, entschied das Landgericht Dresden am 08.11.2017. Ein Autohändler der ein, von der VW-Abgas-Affäre, betroffenes Fahrzeug verkauft hat, muss kein Neufahrzeug liefern. Vielmehr soll ihm die Möglichkeit geboten werden, den Mangel zu beseitigen, indem er das angebotene Update durchführt.

2. Schummel-Software – was war passiert?

Ein Autohändler hatte im September 2011 einen PKW, der Marke Skoda, für einen Kunden bestellen lassen. Dieser wurde im April 2012 ausgeliefert. Der Kunde verklagte das Autohaus einige Zeit später auf Grund der VW-Abgas-Affäre. Er verlangte den Austausch seines Fahrzeuges, welches bereits 150.000 km gefahren wurde, gegen einen fabrikneuen und aktuelleren Skoda. Das angebotene Software-Update wollte er nicht durchführen lassen, begründet damit, dass er diesem nicht traue.

3. Schummel-Software – was sagt das Landgericht Dresden?

Das Landgericht Dresden hatte die Klage abgewiesen. Dem Verkäufer soll bei einem Mangel zunächst die Möglichkeit zukommen, eine Nachbesserung vorzunehmen und dadurch den Mangel zu beheben. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag steht dem Käufer in der Regel dann zu, wenn der Versuch der Nachbesserung ein zweites mal gescheitert ist (nachlesbar in § 440 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Das bedeutet dann, dass der Händler das Fahrzeug gegen die Rückzahlung des Kaufpreises zurücknimmt. Dieser Kaufpreisrückzahlung mindert sich aber unter Berücksichtigung der bereits gefahrenen Kilometer.

Eine Neulieferung könne grundsätzlich nur unter tiefergehenden Voraussetzungen verlangt werden, nachdem die Nachbesserung scheiterte. So darf die Neulieferung für den Verkäufer nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten im Vergleich zur Nachbesserung einhergehen (nachlesbar in § 439 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch). In vorliegender Situation war das jedoch der Fall. Die Kosten, die Händlern durch die Durchführung des Updates entstehen, liegen bei 100-200 Euro. ADAC-Tests ergeben, dass die vom VW-Konzern angebotenen Updates zu einer erheblichen Reduzierung der Stickstoffemissionen führen. Die Motorleistung, sowie der Verbrauch würden dadurch nicht nennenswert verschlechtert. Die Aussage des Klägers, dass die Updates nicht geeignet seien, sah das Landgericht daher als unbegründet an.

Welche Ansprüche ein Betroffener gegenüber des VW-Konzerns selbst habe, sei jedoch eine andere Sache. In diesem Fall richtete sich der Kläger nicht gegen den VW-Konzern selbst. Die Ansprüche gegen VW wurden in anderen Fällen diskutiert. Eine Entscheidung wird voraussichtlich am 21.11.2017 gegen 14:30 Uhr verkündet werden. Wir werden berichten.

 

Umut Schleyer- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

 

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Drogen und Schadenersatz

Drogen und Schadenersatz

Drogen und Schadenersatz –

Autofahrer unter Drogen haftet

 

Haftet ein Autofahrer unter Drogen mehr als nur für seine begangene Straftat?

 1. Ja, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am 17.06.2016. Ein Autofahrer der unter Drogen und ohne Fahrerlaubnis fährt, macht sich nicht nur strafbar. Er muss zudem auch selbst für den entstandenen Schaden aufkommen.

 

2. Was war passiert?

Ein Mann besuchte ein Autohaus. Währenddessen entwendete er einen Autoschlüssel und fuhr mit dem dazugehörigen Auto davon. Am Tag darauf entdeckte die Polizei den PKW auf einem Pendlerparkplatz. Obwohl sie es blockierten fuhr der Betroffene los. Dabei stieß er gegen ein Einsatzfahrzeug und konnte flüchten. Der Mann besaß keinen gültigen Führerschein. Außerdem hatte er Morphin, Heroin und Cannabis konsumiert.

Die klagende Kfz-Haftpflichtversicherung übernahm den Schaden. Drei Jahre später forderte sie von dem Mann die Zahlung des Schadenersatzes in Höhe von 20.000 Euro. Er weigerte sich jedoch mit der Behauptung zum damaligen Zeitpunkt nicht zurechnungsfähig gewesen zu sein.

 

3. Was sagt das Oberlandesgericht Düsseldorf?

Da das Landgericht Wuppertal den Antrag des Mannes auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hatte, legte er Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Diese wurde jedoch abgewiesen.

Laut Oberlandesgericht Düsseldorf müsse der Mann haften. Er selbst habe zu beweisen, dass er zum Zeitpunkt des Geschehens schuldunfähig war. Sofern die entnommene Blutprobe nicht mehr zur Verfügung stünde, erleichtere dies keineswegs seine Beweisführung. Auch in seinem Fall lag die Blutprobe nicht mehr vor, da diese nur zwei Jahre aufbewahrt wurde. Der Mann konnte nicht beweisen, dass er auf Grund des Drogenkonsums schuldunfähig war. Der gezielte Diebstahl des Fahrzeugschlüssels spreche bereits dagegen. Das damals erstellte Untersuchungsprotokoll bezeichnet sein Verhalten als „geordnet“ und „normal“. Ein schuldausschließender Zustand wurde daher vom Oberlandesgericht Düsseldorf abgelehnt. Mithin müsse der Betroffene nicht nur die strafrechtlichen, sondern auch die zivilrechtlichen Konsequenzen, also Schadenersatzzahlung, tragen.

 

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin