von Unfallregulierung | 6. Aug. 2018 | Lexikon, News
Definition und Erklärung des Begriffs Haftpflichtversicherungsvertrag
Der Haftpflichtversicherungsvertrag ist ein Vertrag über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Durch den Haftpflichtversicherungsvertrag verpflichtet sich der Haftpflichtversicherer, den Versicherungsnehmer im Haftpflichtfall von Ansprüchen Dritter freizustellen.
Wie jeder Vertrag setzt auch dieser Vertrag einen Antrag und eine Annahme voraus (§ 151 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)). Das heißt, dass die beiden Vertragsparteien sich darüber einig sein müssen, dass ein Vertrag mit den konkreten Bedingungen zustande kommen soll. Bei Vertragsschluss werden auch allgemeine Versicherungsbedingungen Vertragsbestandteil (auch „Versicherungs- AGB“ genannt). Bei Kfz-Versicherungen heißen diese Bedingungen „AKB“.
Rechte und Pflichten aus dem Vertrag
Der Vertrag begründet Rechte und Pflichten. Er ist ein Schuldverhältnis im Sinne des § 241 Abs. 1 BGB. Bei Versicherungsverträgen verpflichtet sich der Versicherer, ein bestimmtes Risiko abzusichern. Das ergibt sich aus § 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Durch den Haftpflichtversicherungsvertrag verpflichtet sich der Haftpflichtversicherer, den Versicherungsnehmer im Haftpflichtfall von Ansprüchen Dritter freizustellen. Das heißt vereinfacht gesagt, dass er für den Schaden zahlt, den der Fahrer bei anderen anrichtet (nicht am eigenen Auto!). Als Versicherungsnehmer muss man im Gegenzug eine (monatliche) Prämie zahlen.
Man sollte immer aufpassen, welche Pflichten und Obliegenheiten bei einem Versicherungsvertrag bestehen. Es gibt zwar ein paar selbstverständliche Regelungen. Wer einen Schaden absichtlich herbeiführt, der kann zum Beispiel keine Versicherungsleistung in Anspruch nehmen. Aber es gibt einige gesetzliche und vertragliche Pflichten, die nicht selbsterklärend sind. Man sollte sich den Versicherungsvertrag deshalb immer genau durchlesen.
Arten der Haftpflichtversicherung
Es gibt viele verschiedene Arten der Haftpflichtversicherung. Zum Beispiel gibt es eine allgemeine Haftpflichtversicherung (oft „Privathaftpflicht“ genannt). Wenn man mal nicht aufpasst und jemandem einen Schaden zufügt, kommt die Haftpflichtversicherung für den Schaden auf. Einige Fälle sind aber nicht abgedeckt. Für vertragliche Schadensersatzansprüche oder die Verletzung von Persönlichkeitsrechten kommt der Versicherer regelmäßig nicht auf.
Daneben gibt es auch ganz ausgefallene Haftpflichtversicherungen. Zum Beispiel kann man sich als Vorstands- oder Geschäftsführungsmitglied mit einer D&O-Versicherung davor absichern, wegen Gesetzesverstößen in Anspruch genommen zu werden. Große Unternehmen wie VW machen das praktisch immer. Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten und andere Freiberufler sind sogar dazu gezwungen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, weil das Haftungsrisiko so groß ist.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung
Wie die Versicherung für Rechtsanwälte ist auch die Kfz-Haftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung. Wer zum Beispiel ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr benutzt, ohne dass es ausreichend haftpflichtversichert ist, macht sich gemäß § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes strafbar.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Unfallregulierung | 6. Aug. 2018 | Lexikon, News
Definition des Begriffs Ombudsmann
Ein Ombudsmann ist eine Art unparteiischer Streitschlichter. Es gibt Ombudsleute und ähnliche Streitschlichtungsstellen sowohl im staatlichen als auch im privaten Bereich.
Schlichtungsstellen im staatlichen Bereich
Mit dem Begriff „Ombudsmann“ wird teilweise ein Parlamentsbeauftragter oder Sonderbeauftragter bezeichnet. Dieser soll unabhängig arbeiten und gegen Grundrechtsverletzungen, behördliche Willkür und Missstände vorgehen. In Schweden ist der „Ombudsman“ ein Verfassungsorgan. Andere Länder wie Österreich haben ein ähnliches Institut, die „Volksanwaltschaft“. In Rheinland-Pfalz gibt es das Institut des Bürgerbeauftragten, und auch auf europäischer Ebene gibt es auch einen Ombudsmann.
Der Ombudsmann in der Privatwirtschaft
Auf privater Ebene vermitteln Ombudsleute zum Beispiel bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen (Banken, Sparkassen, Versicherern etc.) und deren Kunden. Innerhalb der verschiedenen Branchen sind unterschiedliche Ombudsleute tätig.
Der Versicherungsombudsmann
Für vertragliche Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versicherern gibt es zwei gesetzlich geregelte Schlichtungsstellen. Gemäß § 214 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit § 1 der Schlichtungsstellenverordnung sind folgende Stellen zuständig:
- Der Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung und bei den übrigen privaten Versicherungen der
- Versicherungsombudsmann e.V..
Versicherungsombudsmann e.V.
Der „Versicherungsombudsmann e.V.“ verspricht eine „unabhängige, kostenfreie, außergerichtliche Streitschlichtung“ bei Streitigkeiten mit Versicherern und Versicherungsvermittlern (Vertreter, Makler). Der Verein kann maximal bis zu einem Streitwert von 100.000,- Euro tätig werden, muss aber jede Beschwerde zumindest beantworten (§ 214 Abs. 3 VVG). Außerdem kann er Versicherer nur dann verpflichten, wenn die Unternehmen Mitglieder im Verein sind, und nur bis zu einem Wert von 10.000,- Euro. Über diesen Wert hinaus kann er nur Empfehlungen geben. Der Streit muss außerdem eine vertragliche Grundlage haben.
Viele Versicherer sind Mitglieder im Verein und finanzieren ihn. Denn insgesamt erspart ihnen der Verein Bürokratiekosten. Wer etwa Probleme mit Allianz, HDI, HUK oder R+V (Stand: 28.07.2018) hat, kann einen Schlichtungsantrag stellen. Trifft der Ombudsmann eine Entscheidung, dann bindet das nur den Versicherer. Als Verbraucher kann man danach trotzdem noch vor Gericht gehen, wenn es nötig ist. Verbraucher legen vor allem bei Problemen mit Rechtsschutz-, Lebens- und KfZ-Versicherungen (Haftpflicht, Kasko) Beschwerden ein.
Ombudsmann für private Kranken- und Pflegeversicherung
Für Streitigkeiten mit privaten (und nur privaten) Krankenversicherungen und Pflegeversicherungen ist der PKV-Ombudsmann zuständig. Auch hier ist das Beschwerdeverfahren im Grunde kostenlos, und ein Versicherungsvertrag wird vorausgesetzt. Im Gegensatz zum oben genannten Versicherungsombudsmann kann der PKV-Ombudsmann aber keine bindenden Entscheidungen erlassen. Er unterbreitet nur Vorschläge für eine Schlichtung, und berücksichtigt dabei Gesetz, Vertragsrecht und Rechtsprechung. Ziel ist es hier, eine versöhnliche Einigung zu erzielen. Mitglieder sind auch hier große Versicherer wie ARAG, Allianz, Debeka und DKV. Diese Mitglieder finanzieren die Schlichtungsstelle auch. Der Ombudsmann muss trotzdem neutral und unabhängig seine Aufgabe wahrnehmen. Er muss Volljurist sein und darf keine Tätigkeit in der Versicherungsbranche oder im Gesundheitswesen ausüben.
Weitere Ombudsleute und Schlichtungsstellen
Das Bundesjustizamt führt eine Liste aller Verbraucherschlichtungsstellen, die die Kriterien des „Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes“ (VSBG) erfüllen. Gemäß § 33 Abs. 1 VSBG ist es dazu nämlich gesetzlich verpflichtet. Einige Schlichtungsstellen wie die „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.“ oder die „Anwaltliche Verbraucherschlichtungsstelle NRW e.V.“ behandeln querbeet alle möglichen Verbraucherstreitigkeiten. Andere Stellen sind auf die jeweilige Branche spezialisiert.
Im Bereich der Finanzdienstleistungen gibt es viele verschiedene Schlichtungsstellen. Das liegt unter anderem daran, dass einige Stellen nur für einen bestimmten Bereich zuständig sind, zum Beispiel nur für Genossenschaftsbanken. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) führt eine umfangreiche Tabelle, welche Schlichtungsstelle in welchem Fall zuständig ist. Daneben sind die Unternehmen dazu verpflichtet, mit den AGB und auf ihren Websites mitzuteilen, welche Schlichtungsstelle für sie zuständig ist, wenn es denn eine gibt.
Muss man eine Schlichtungsstelle anrufen?
Nein. Natürlich kann man auch jederzeit einen spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen. Das ist auch nach einem Schlichtungsverfahren noch möglich. Wenn es nötig ist, kann man die Streitigkeit sogar vor Gericht klären. Schlichtungsstellen können aber sehr sinnvoll sein, wenn man ein Prozesskostenrisiko unbedingt vermeiden möchte.
Zwingende Schlichtungsverfahren
Vor nicht allzu langer Zeit war es in einigen Bundesländern geltendes Recht, dass man zunächst versuchen muss, bestimmte Streitigkeiten in einem Güteverfahren einvernehmlich beizulegen. Vorher wäre eine Klage unzulässig gewesen. Auf Bundesebene gibt es heute noch eine Regelung, die es den Bundesländern ermöglicht, bei kleinem Streitwert, bei Streitigkeiten unter Nachbarn, Beleidigungen oder ähnlichem ein Güteverfahren vorzusehen. Sie können diese Regelung in § 15a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGZPO) nachlesen. Die Gütestellen sind aber nicht identisch mit den oben genannten Schlichtungsstellen. Sie werden von der Landesjustizverwaltung anerkannt oder eingerichtet, nicht vom Bundesjustizamt. Abgesehen davon machen die Bundesländer keinen Gebrauch mehr von dieser Regelung. Wenn ein Güteverfahren notwendig wäre, um Klage zu erheben, müsste ein Rechtsanwalt auch darauf hinweisen.
Lohnt sich die Schlichtung?
Gerade bei kleineren Summen lohnt es sich nicht unbedingt, vor Gericht zu ziehen, weil Aufwand und Risiko in einem ungünstigen Verhältnis zu dem Streitwert stehen. Entscheidungen fallen relativ häufig zugunsten des Verbrauchers aus, darüber hinaus können sie das Unternehmen teilweise sogar binden. Besonders günstig für den Verbraucher ist außerdem, dass mit Ausnahme von Zeit, Aufwand und Porto bei diesem Verfahren keine Kosten entstehen. Man sollte sich allerdings informieren, ob alle Voraussetzungen für eine Schlichtung vorliegen, und ob mit dem Verfahren die Verjährung der strittigen Ansprüche gehemmt wird.
In welchen Fällen die jeweiligen Ombudsleute oder Schlichtungsstellen tätig werden, beschreiben sie in verständlicher Weise auf ihren Webseiten. Es lohnt sich, sich dort zuerst zu informieren, bevor man eine Schlichtung in Anspruch nimmt.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Redaktion | 27. Juli 2018 | Gutachter, Lexikon, News, Urteile
Toiletten an der Autobahn
1. Worum geht es in diesem Artikel?
Dieser Artikel klärt darüber auf, ob Toiletten des Konzepts Sanifair an Autobahnen kostenfrei sein müssen. Hierüber hatte das Verwaltungsgericht Koblenz zu urteilen. Jeder Autofahrer wünscht sich einen Kostenfreien Zugang zu Toiletten an der Autobahn.
2. Was war geschehen?
In Rheinland-Pfalz gibt es etliche Rastanlagen an den Autobahnen. Davon sind 39 Tankstellen und Raststätten. Weitere 43 Parkplatzanlagen bieten kostenlose öffentliche Toiletten. Ein Großteil der WCs an den Tankstellen und Raststätten ist mit dem Sanifair-Konzept ausgestattet. Für die Nutzung zahlt jede Person 70 Cent. Im Gegenzug erhält man dafür 50 Cent in Form eines Wertbons. Dieser kann überall dort eingelöst werden, wo sich Sanifair-Einrichtungen befinden. Beispielsweise noch in der gleichen Raststätte.
Der Kläger befährt sowohl aus privaten als auch aus beruflichen Gründen oft die Rheinland-pfälzischen Autobahnen. Er forderte vom Land Rheinland-Pfalz, dass er die Toiletten mit Sanifair-Konzept kostenlos nutzen dürfe. Das Land lehnte dies jedoch ab. Daraufhin erhob der Mann Klage vor dem Verwaltungsgericht. Diese richtete sich gegen das Land Rheinland-Pfalz.
3. Was sagt das Verwaltungsgericht Koblenz?
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klage sei unzulässig. Unschlüssig sei, welches Handeln der Verwaltung durch das Land vorgenommen werden solle. Aus dem Antrag ginge also nicht hervor, welches Tun oder Unterlassen der Kläger fordere. So sei das Land nicht befugt über die kostenlose Nutzung von Sanifair-Einrichtungen zu bestimmen. Dies sei Sache der Bundesrepublik. Deutschland traf alle Regelungen mit dem Sanifair-Unternehmen im Rahmen ihres Vertrags. Zudem habe der Kläger keinen Anspruch auf kostenfreie Nutzung der Toiletten. Es stehe allen Verkehrsteilnehmern offen, die öffentlichen kostenfreien Toiletten zu nutzen. So könne auch der Kläger diese in Anspruch nehmen. Ebensowenig ergebe sich eine Anspruch auf kostenlose Nutzung der Sanifair-Toiletten aus dem Grundrecht. Der Grundsatz der Daseinsvorsorgen sowie die Menschenwürde und die allgemeine Handlungsfreiheit werden vorliegend nicht verletzt. Durch die Rechtsprechung wurde geklärt, dass Teilhaberechte aus den Grundrechten, sowie der Daseinsvorsorge nicht kostenlos sein müssen.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
von Redaktion | 27. Juli 2018 | Lexikon, News, Urteile
Sturz im Hotel
1. Worum geht es in diesem Artikel?
Das Sozialgericht Frankfurt entschied über einen Unfall in einem Hotelzimmer. Dieser geschah während einer Dienstreise. Daher sollte er als Arbeitsunfall gelten.
2. Was war passiert?
Im Juni 2015 nahm eine Dame an einer Konferenz in Lissabon teil. Vor Ort repräsentierte sie ihren Arbeitgeber. Sie hat die Rolle der Klägerin. Nach dem Ende der Konferenz wollte die Klägerin ein Taxi rufen. Hierzu suchte sie das Telefon in ihrem Hotelzimmer auf. Mit dem Taxi wollte die 64-jährige zum Flughafen. Von dort auf wollte sie ein Auto für eine private Reise abholen. Als sie sich auf den Weg zum Telefon machte, rutschte sie auf dem Parkettboden aus. Dadurch erlitt sie einen Bruch am Oberschenkel. Diesen Unfall wollte die Klägerin als Arbeitsunfall geltend machen. Sie wandte sich daher an die zuständige Berufsgenossenschaft. Diese lehnte einen Arbeitsunfall jedoch ab. Sie habe keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Begründet damit, dass sie zum Unfallzeitpunkt einer privaten Tätigkeit nachging.
3. Was sagt das Sozialgericht Frankfurt?
Das Sozialgericht Frankfurt entschied, dass der Sturz trotz Dienstreise kein Arbeitsunfall sei. Daher wies das Gericht die Klage zurück. Nicht jeder Unfall der während einer Dienstreise geschehe sei ein Arbeitsunfall. Hierfür müsste der Unfall in einem sachlichen Zusammenhang mit der Dienstreise stehen. Ebenfalls müsse die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt auf dem Versicherten Beschäftigungsverhältnis beruhen. Hier bestehe ein solcher Zusammenhang nicht. Die Klägerin suchte das Telefon auf Grundlage privater Interessen auf. Dies habe nichts mit der Dienstreise zu tun gehabt. Ein Zusammenhang zum Beschäftigungsverhältnis lasse sich grundsätzlich leichter herleiten. Gefahren die nicht unmittelbar was mit dem Beschäftigungsverhältnis zu tun haben können dazu gehören. So zählen beispielsweise private Tätigkeiten wie Körperhygiene oder auch Nahrungsaufnahme dazu. Von solchen Handlungen könne man sich nicht entziehen. Die Handlung der Klägerin falle allerdings nicht unter einen dieser Umstände.
Haftet ein Hotelbetreiber für einen Glatteisunfall – lesen Sie >>hier die Antwort<<.
von Unfallregulierung | 27. Juli 2018 | Gutachter, Lexikon, News
Erklärung des Begriffs Teilkaskoversicherung
Die Teilkaskoversicherung ist eine Art der Kaskoversicherung. Kaskoversicherungen sind freiwillige Versicherungen zur Absicherung eines Kraftfahrzeugs gegen Schäden. Sie sind also Sachversicherungen und keine Haftpflichtversicherungen.
Für Kaskoversicherungen als Schadensversicherungen gelten die §§ 74 bis 99 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
Was deckt die Teilkaskoversicherung ab?
Wie der Begriff schon andeutet, gibt es verschiedene Arten der Kaskoversicherung. Neben der Teilkaskoversicherung gibt es auch die Vollkaskoversicherung. Die Teilkaskoversicherung umfasst unter anderem:
- Beschädigung,
- Zerstörung,
- Totalschaden und
- Verlust des Fahrzeugs.
Die Teilkaskoversicherung umfasst regelmäßig Diebstahl (§ 242 StGB) bzw. Entwendung, Raub (§ 249 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), unbefugter Gebrauch (§ 248b StGB), Schäden durch Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Zusammenstöße mit Haarwild, Glasbruch und Kurzschlussschäden. Die Vollkaskoversicherung beinhaltet in der Regel den Umfang der Teilkaskoversicherung und darüber hinaus Vandalismusschäden sowie selbstverschuldete Unfallschäden. Betriebsschäden sind nicht versichert.
Neben dem Fahrzeug selbst sind in der Regel auch die meisten Fahrzeugteile mitversichert. Der Versicherer kann bestimmte Teile auch ausschließen. Das bezeichnet man als Ausschluß. Daher sollte man seinen Vertrag gut lesen. Was ist versichert und was nicht.
Vertragliche Pflichten bei der Teilkaskoversicherung
Wie bei praktisch jeder Versicherung schließen Versicherungsnehmer und Versicherer (Versicherungsunternehmen) einen Versicherungsvertrag ab. Dabei verpflichtet sich der Versicherungsnehmer (meistens der Eigentümer des Fahrzeugs) dazu, regelmäßig eine Prämie zu zahlen. Das Versicherungsunternehmen muss dafür im Versicherungsfall (hier: im Kaskofall) an den Versicherungsnehmer zahlen.
Folgen bei Verstößen gegen Pflichten und Obliegenheiten
Wichtig: Wenn der Versicherungsnehmer bestimmte Bedingungen nicht erfüllt, ist der Versicherer von seiner Leistung befreit! Das heißt, dass das Versicherungsunternehmen dann nicht zahlen muss! Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Versicherungsnehmer die erste Prämie nicht rechtzeitig zahlt (Siehe § 37 Abs. 2 VVG). Er muss die erste Prämie nämlich gemäß § 33 Abs. 1 VVG vierzehn Tage nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen. Auch wenn eine Gefahrerhöhung eintritt, und der Versicherungsnehmer das bewusst nicht rechtzeitig mitteilt, muss der Versicherer nicht zahlen. Wenn bestimmte andere vertragliche Obliegenheiten nicht erfüllt werden, kann der Versicherer entweder die Leistung ebenfalls kürzen oder muss gar nicht zahlen.
Betrügerische Absichten zahlen sich nicht aus!
Wenn der Versicherte den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, darf der Versicherer seine Leistung gemäß § 81 VVG entsprechend kürzen oder muss gar nicht zahlen. Daneben macht er sich auch wegen Versicherungsmissbrauchs nach § 265 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar, sobald (!) er sein Auto in dieser Absicht zerstört, beschädigt oder verschwinden lässt. Und schon ab Vertragsschluss kann es Probleme geben – denn wenn der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig, und der Versicherer darf die Prämie nach § 80 Abs. 3 VVG behalten.
Was zahlt die Versicherung?
Die Versicherung zahlt bei Eintritt des Versicherungsfalles den Versicherungswert. Kaskorecht ist Vertragsrecht. Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Vertrag. Ist im Vertrag nichts geregelt, greift das Gesetz. Beim Versicherungsrecht ist das sog. Versicherungsvertragsgesetz einschlägig. Gemäß § 88 VVG ist das, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungswert. Der Wiederbeschaffungswert ist – einfach gesagt – der Betrag, den man aufwenden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug so wiederzubekommen. Mit dem Wiederherstellungswert verhält es sich ähnlich, hier kommt es darauf an, welchen Betrag man aufwenden muss, um das Fahrzeug wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu bringen (es zu reparieren).
Beachten Sie: Das Kaskorecht ist Vertragsrecht. Was gezahlt wird, und in welchen Fällen, ist meist sehr detailliert im Versicherungsvertrag beschrieben. In der Branche haben sich auch Schadensgruppen und Formulierungen für gängige Schadensbilder etabliert, die oft im Vertrag beschrieben werden. Daher sollten sie den Vertrag gut lesen.
Sachverständigenkosten im Kaskofall
Der Wiederbeschaffungswert kann zum Beispiel von einem Sachverständigen ermittelt werden. Die Kosten hierfür werden aber zum Teil nur unter bestimmten Umständen erstattet. Anders verhält es sich zum Beispiel bei Verkehrsunfällen. Hier bestehen gesetzliche Schuldverhältnisse gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung, sie ist verpflichtet, Sachverständigenkosten zu erstatten.
Verwechseln Sie nie Kasko- und Haftpflichtfall! Welche Rechte Sie bei einem Verkehrsunfall als Unfallgeschädigter haben, können Sie hier nachlesen.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Unfallregulierung | 27. Juli 2018 | Lexikon, News
Erklärung des Begriffs Vollkaskoversicherung
Die Vollkaskoversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung zur Ergänzung der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung. Die Haftpflichtversicherung ist ein „muss“. Wer ohne Versicherungsschutz fährt, kann sich strafbar machen, vgl. § 6 Pflichtversicherungsgesetzt. Die Vollkaskoversicherung umfasst die Teilkaskoversicherung und darüber hinaus Vandalismusschäden sowie selbstverschuldete Unfallschäden. Betriebsschäden sind nicht versichert.
Um zu erfahren, was eine Kaskoversicherung ist, klicken Sie hier.
Umfang der Vollkaskoversicherung
Wann greift die Versicherung?
Die Vollkaskoversicherung schließt die Teilkaskoversicherung mit ein. Wie bei der Teilkaskoversicherung sind folgende Ereignisse abgedeckt:
- Beschädigung,
- Zerstörung,
- Totalschaden und
- Verlust des Fahrzeugs (zum Beispiel durch Diebstahl).
Daneben sind auch Schäden am Fahrzeug versichert, die durch Unfälle, mutwillige oder böswillige Handlungen (Vandalismus) am Fahrzeug entstehen.
Wann greift die Versicherung nicht?
Regelmäßig sind nicht versichert (Betriebsschäden):
- Schäden, die durch einen Bremsvorgang entstehen,
- Schäden, die durch oder falsche Bedienung, falsche Betankung oder verrutschende Ladung entstehen,
- Schäden, die durch Überbeanspruchung, Materialermüdung oder Abnutzung haben,
- Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger und
- Verwindungsschäden.
Mut- oder böswillige Handlungen (Vandalismus – Zum Beispiel das Zerkratzen mit Schlüsseln, das Zerstechen der Reifen, das Zerschlagen der Scheiben etc.) sind nicht versichert, wenn der Schädiger in irgendeiner Weise zum Gebrauch des Fahrzeugs berechtigt ist.
Was zahlt der Versicherer im Kaskofall?
Die Höhe der Summe, die der Versicherer auszahlt, hängt in erster Linie vom Vertrag ab. Kaskorecht ist Vertragsrecht. Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich grundsätzlich aus dem Versicherungsvertrag. Maßgeblich ist auch, wie hoch der eingetretene Schaden ist. Ersetzt wird nämlich der Wiederherstellungs- oder Wiederbeschaffungswert. Davon abgezogen wird gegebenenfalls der Restwert des Fahrzeugs. Bei neueren Fahrzeugen gibt es unter bestimmten Umständen eine Neupreisentschädigung. Wenn das Auto also erst vor ein paar Monaten die Erstzulassung erhalten hat, wird in der Regel statt des Wiederbeschaffungswerts je nach Vertrag der Neupreis gezahlt.
Inwieweit sind Unfälle abgedeckt?
Die Vollkaskoversicherung greift anders als die Teilkaskoversicherung grundsätzlich auch bei Unfällen. Sie greift sogar bei selbst verschuldeten Unfällen. Allerdings deckt sie nur die Schäden am eigenen Fahrzeug ab. Die Schäden, die der Unfallgegner erleidet, muss der Fahrer mit seiner Haftpflichtversicherung tragen.
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Bei vorsätzlicher Herbeiführung oder Vortäuschen eines Versicherungsfalls muss der Versicherer von vornherein nicht zahlen. Das ergibt sich sowohl aus § 81 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), als auch aus § 276 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Wer bewusst einen Kaskofall herbeiführt, um die Versicherungssumme zu erlangen, begeht daneben auch eine Straftat, nämlich den Versicherungsmissbrauch nach § 265 des Strafgesetzbuchs (StGB).
Fahrlässigkeit
Schäden am Fahrzeug durch fahrlässig verursachte Unfälle sind eigentlich komplett durch die Vollkaskoversicherung abgedeckt. Allerdings ist oft in Versicherungsverträgen die Einrede grober Fahrlässigkeit enthalten. Die Verträge, die diese Einrede enthalten, sind zwar in der Regel für den Versicherungsnehmer günstiger, die Prämie ist dementsprechend niedriger. Der Versicherungsnehmer geht damit aber das Risiko ein, dass die Versicherung nicht zahlt, mit dem Argument, er habe grob fahrlässig gehandelt. Zwar muss die Versicherung die grobe Fahrlässigkeit nachweisen, aber einige Versicherer warten, bis sie Post vom Anwalt bekommen, da sie ansonsten kaum etwas zu befürchten haben. „Grobe Fahrlässigkeit“ heißt vereinfach gesagt, dass der Fahrer einen so groben Fehler begeht, dass er offensichtlich ist und sich jedem aufdrängt. Nun wird sich jeder vermutlich denken, dass ihm selbst nie so ein Fehler passieren wird. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist aber ziemlich lang und enthält viele Vorschriften, die ohne großes Nachdenken verletzt werden – häufig sind Verstöße dagegen grob fahrlässig.
Wann ist eine Vollkaskoversicherung sinnvoll?
Im Vergleich zur Haftpflichtversicherung ist die Vollkaskoversicherung relativ teuer. Sie lohnt sich vor allem bei teureren Fahrzeugen und Neuwagen.
Das Kaskorecht ist vor allem Vertragsrecht, was bedeutet, dass viele Bedingungen vertraglich festgelegt werden. Weil sich Autoversicherungen einen harten Wettbewerb liefern, haben sich viele unterschiedliche Tarife und Modelle ergeben. Man kann häufig den Schutz, den der Versicherer anbietet, erweitern oder einschränken. Je mehr die Versicherung abdeckt, desto teurer ist sie. Beispiele für eine Erweiterung wäre zum Beispiel das Abdecken von Marderschäden, Wild- und sonstigen Tierschäden. Die Prämie lässt sich dagegen reduzieren, in dem man zum Beispiel eine Selbstbeteiligung vereinbart. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich dabei, im Kaskofall einen bestimmten Betrag selbst zu übernehmen, zahlt dafür aber weniger Prämie.
Schadenfreiheitsklassen
Anders als bei Teilkaskoversicherungen gibt es für Vollkaskoversicherungen auch Schadenfreiheitsklassen. Je nach Dauer der Unfallfreiheit kann die Versicherung für den Versicherungsnehmer billiger oder teurer sein. Wie bei einer Haftpflichtversicherung wird unfallfreies Fahren belohnt. Fahranfänger und Versicherte, die Unfälle verursacht haben, müssen höhere Prämien zahlen. Wie das kalkuliert wird, ist von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich, der Beitragssatz ist aber ähnlich hoch.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin