von Redaktion | 23. Okt. 2015 | Lexikon
Passivlegitimation (auch Sachbefugnis) ist die Zuständigkeit einer Person für einen Rechtsanspruch nach materiell-rechtlichen Aspekten. In passiver Weise gilt dies, wenn man der Anspruchsrepetent (Anspruchsgegner oder Schuldner) ist. Man fragt also danach, wer der Träger einer Pflicht ist. Umgangssprachlich kann man das so formulieren: „Wen muss ich verklagen, um zu meinem Recht zu kommen?“
Passiv legitimiert können jedoch auch mehrere sein (Personenmehrheit). Das Gegenstück zur Passivlegitimation ist die Aktivlegitimation, also die Frage nach dem Petenten, dem Inhaber eines Rechts.
Problematisch ist die Passivlegitimation häufig bei Personenmehrheiten, zum Beispiel bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (sogenannte BGB-Gesellschaft, auch GbR). Richtet sich ein Anspruch gegen eine GbR, war nach früherer Auffassung mangels Parteifähigkeit nicht die Gesellschaft passiv legitimiert, sondern deren Gesellschafter. Diese Meinung ist jedoch in Deutschland seit einigen Jahren ins Wanken geraten. Dies hat vor allem prozessökonomische Gründe. Eine GbR kann aus mehreren hundert Mitgliedern bestehen. Im Falle eines Prozesses müssten alle Mitglieder verklagt werden, statt der Gesellschaft. Mit Urteil vom 29. Januar 2001 hat der BGH die Gesellschaft bürgerlichen Rechts endgültig für parteifähig und damit im Zivilprozess als passivlegitimiert erklärt. Daneben sind allerdings auch die einzelnen Gesellschafter der GbR passivlegitimiert, da sie für die Gesellschaftsschulden haften.
Problematisch ist die Passivlegitimation des Weiteren bei Parteien kraft Amtes, also beispielsweise beim Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter. Hier stellt sich die Frage, ob die Partei kraft Amtes, oder der Rechtsträger (der Insolvenzschuldner im Insolvenzverfahren, der Erbe bei der Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung) zu verklagen ist:
Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht mehr der Schuldner selbst passivlegitimiert, sondern der Insolvenzverwalter. Eine Klage ist also gegen ihn als Insolvenzverwalter zu richten.
Bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist zwar in den meisten Fällen, jedoch nicht immer der Testamentsvollstrecker zu verklagen (siehe im Einzelnen: § 2213 BGB).
Bei Fehlen der Passivlegitimation des Beklagten ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 20. Okt. 2015 | Gutachter, Lexikon
1. Allgemeines zum Thema Stundenverrechnungssätze
Bei dem Begriff Stundenverrechnungssatz handelt es sich um eine wichtige Kalkulationsgröße im Handwerk, also auch im Kfz-Bereich. Dabei handelt es sich um die Kosten die bei der Reparatur eines Fahrzeugs pro Stunde entstehen. Dass diese Kosten je nach Betriebsgröße und Region unterschiedlich hoch sind, versteht sich von selbst.
2. Tricks der Versicherungen
Je nach Höhe der Stundenverrechnungssätze eines Kfz-Betriebes fallen die Kosten einer Reparatur unterschiedlich hoch aus. Als Unfallgeschädigter hat man einen Anspruch auf Zahlung aller unfallbedingten Kosten, wenn man unverschuldet in den Unfall verwickelt wurde. Daher versuchen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen mit allen Mitteln, alle möglichen Kosten zu kürzen. Eine beliebte Methode ist, dem Unfallgeschädigten einen Prüfbericht zu senden.
Oft wird auch eine sogenannte Referenzwerkstatt angegeben. Dabei handelt es sich oft um Werkstätten, mit denen Versicherungen gesonderte Verträge und daher besondere Konditionen haben.
Ein weiterer (unberechtiger) Einwand ist, dass man auf die regionalen Mittelwerte verwiesen wird. Dies hat oft zur Folge, dass das zuvor in Auftrag gegebene Gutachten bzw. die darin enthaltenen Stundenverrechnungssätze nicht akzeptiert und gekürzt werden.

3. Tipps zum Thema Stundenverrechnungssätze
Zunächst sollte man als Unfallgeschädigter wissen, dass man grundsätzlich einen Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt hat. Zum Thema Stundenverrechnungssätze gibt es eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen. Hier soll insbesondere auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als höchste Instanz im Zivilrecht eingegangen werden, um dem Leser ein Überblick zu verschaffen.
Mit Urteil vom 29.04.2003 hat der Bundesgerichtshof in seinem sogenannten Porsche-urteil Folgendes festgestellt:
„Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.“
In demselben Urteil hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Angabe von abstrakten Mittelwerten aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag repräsentieren. Das heißt, wenn ein Gutachter unter anderem auf die Seite der DEKRA geht und dort die Postleitzahl des Unfallgeschädigten eingibt, ist der ermittelte Wert nicht repräsentativ und das Gutachten unbrauchbar!
Im Urteil heißt es sinngemäß:
„Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag“.
In einem weiteren Urteil vom 20.10.2009, dem sogenannten VW-Urteil, hat der Bundesgerichtshof sein o.g. Urteil dem Grunde nach bestätigt.
Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat an seiner bereits im sog. Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1) geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Weiter heißt es:
„Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.“

Zwischenergebnis:
a. Als Unfallgeschädigter hat man nach wie vor einen Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.
b. Der Bundesgerichtshof hat somit die Beweislast, dass es eine günstigere und gleichwertige Reparatur in einer freien Fachwerkstatt gibt, der Versicherung auferlegt.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss somit darlegen und Beweisen, dass die von ihr benannte Werkstatt günstiger ist und vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Nun versteht es sich von selbst, dass die Versicherungen auch an dieser Stelle mit vielen Tricks gearbeitet haben und wohl nach wie vor arbeiten. Es kam in einem Fall vor dem Amtsgericht Mitte in Berlin vor, dass der zuständige Richter davon ausgeht, dass die Mitarbeiter der Versicherungen die Unfallgeschädigten täuschen.
Oft werden auch Prüfberichte übersendet und die Reparaturkosten auf dieser Grundlage gekürzt. Hier können Sie lesen, was es mit den Prüfberichten auf sich hat.
In der Praxis bedeutet dies für den Unfallgeschädigten, dass er grundsätzlich einen Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam (kumulativ) vorliegen:
- sein Fahrzeug ist älter als 3 Jahre,
- das Fahrzeug ist nicht scheckheftgepflegt und
- die gegnerische Haftpflichtversicherung kann auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn sie darlegt und gegebenenfalls beweist, dass die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.
Hier wird viel getrickst. Das hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof aktuell zu den Stundenverrechnungssätzen ein Urteil gesprochen hat.
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1. Der Schädiger kann den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden.(Rn.10)
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Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (Bestätigung Senatsurteil vom 22. Juni 2010, VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7).(Rn.10)
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2. Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer hat darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm benannte „freie Fachwerkstatt“ für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)üblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise zugrunde legt (Bestätigung Senatsurteil vom 22. Juni 2010, VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 9).(Rn.13)
3. Allein der Umstand, dass die fragliche „freie Fachwerkstatt“ mit dem Haftpflichtversicherer in Bezug auf Reparaturen von Kaskoschäden seiner Versicherungsnehmer vertraglich verbunden ist, lässt eine Verweisung auf sie nicht unzumutbar erscheinen.(Rn.13)
In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof erneut festgestellt, dass zwischen der Versicherung und der Werkstatt keine Sonderabsprachen (mit günstiegeren Konditionen) geben darf. Die Tatsache, dass es im vorliegenden Fall ein Vertrag zwischen der Werkstatt und der Versicherung im Kaskobereich gab, war für das Gericht kein Indiz für eine Absprache im vorliegenden Haftpflichtfall. Aber der Bundesgerichtshof hat einen Verweis auf eine 130KM entfernte Werkstatt mit der Begründung abgelehnt, dass es für den Unfallgeschädigten nicht zumutbar sei, dort hinzufahren.
4. Amtsgericht Mitte – ein aktuelles Urteil aus Berlin
In einem aktuellen Urteil hat das Amtsgericht Mitte festgestellt, dass die unfallgeschädigte Klägerin sich nicht auf günstigere Stundenverrechnungssätze bzw. auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei der Firma KISON GmbH verweisen lassen muss. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Verweisung durch die HUK-COBURG unwirksam ist, da kein verbindliches Reparaturangebot vorliegt. Die unfallgeschädigte Klägerin erhielt einen Großteil ihres geltend gemachten Schadens. Ein gerichtlich bestellter Gutachter kam lediglich zu dem Ergebnis, dass die Berechnungen des außergerichtlich beauftragten Unfallgutachters geringfügig korrigiert werden muss (ca. 270,- €).
Der Unfallgegner und die HUK-COBURG wurden zur Zahlung von insgesamt 1.600,76 € verurteilt. Das Urteil kann man hier nachlesen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

5. Vorsicht Falle – DEKRA Stundenverrechnungssätze
Was es mit den DEKRA Stundenverrechnungssätzen auf sich hat und warum ein Gutachter diese bei seiner Kalkulation NICHT verwenden sollte, kann man hier nachlesen.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 20. Okt. 2015 | Gutachter, Lexikon, Urteile
1. Allgemeines zum Thema Verbringungskosten
Unter dem Begriff Verbringungskosten versteht man die Kosten die entstehen, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug im Rahmen der Reparatur in eine Lackiererei oder in einen Karosseriebetrieb verbracht werden muss. Es handelt sich somit um eine Art Transportkosten, die dem Kfz-betrieb entstehen, um das Fahrzeug zur Ausführungen bestimmter Arbeiten an einen anderen Ort zu transportieren.
2. Nach dem Unfall
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist man so zu stellen, wie ohne Unfall. Man hat als Unfallgeschädigter also einen Anspruch auf Zahlung aller unfallbedingten Kosten. Dazu zählen auch die Verbringungskosten.
3. Tricks der Versicherungen
Vor allem bei der fiktiven Abrechnung versuchen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen alle möglichen Positionen unberechtigt zu kürzen. Es wird oft argumentiert, dass man im Falle einer fiktiven Abrechnung keinen Anspruch hätte. Betroffen sind neben den Verbringungskosten unter anderem Folgende Schadenspositionen:

4. Tipps zum Thema Verbringungskosten
Zunächst sollten Sie als Unfallgeschädigter Wissen, dass Sie sowohl bei einer konkreten als auch bei einer fiktiven Abrechnung einen Anspruch auf Zahlung der Verbringungskosten haben. Dies setzt voraus, dass diese Verbringungskosten in dem Gutachten enthalten sind welches Sie in Auftrag gegeben haben.
Denn nach ständiger Rechtsprechung hat der Unfallgeschädigte einen Anspruch auf Erstattung der Verbringungskosten, selbst bei einer fiktiven Abrechnung.
Sowohl die UPE-Zuschläge als auch die Verbringungskosten sind somit nicht anders zu behandeln als die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Dazu hat unter anderem das Landgericht Rostock mit Urteil vom 02.02.2011 Folgendes festgestellt:
„Nehmen alle für die Reparatur in Frage kommenden markengebundenen Fachwerkstätten einen Aufschlag auf die Ersatzteilpreise und verfügen sie ferner nicht über eine eigene Lackiererei, so dass insoweit im Reparaturfall stets Verbringungskosten anfallen, gehören sowohl die UPE-Zuschläge als auch die Verbringungskosten zu den zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten, sie sind also nicht anders zu behandeln als die teureren Stundensätze.“
Verbringungskosten
Diese Rechtsauffassung hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt und unter anderem Folgendes festgestellt:
„Nach der wohl herrschenden Meinung können prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind. Dann machen sie den erforderlichen Reparaturaufwand aus, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist (Lemcke in van-Bühren, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 3, Rdnr. 92 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Eggert a.a.O.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Ist ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt der Herstellung durch diesen (§ 249 Abs. 1 BGB) den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlasste Reparatur verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Dieser Geldbetrag bemisst sich danach, was von dem Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH NJW 1989, 3009, juris-Rdnr. 9). Für das, was zur Schadensbeseitigung nach der letztgenannten Vorschrift erforderlich ist, ist ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen. Dafür kann das Schätzgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten für das Gericht eine sachgerechte Grundlage sein, sofern – wie hier – das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH a.a.O.). […] Führt demnach ein öffentlich bestellter und vereidigter („anerkannter“) Kfz-Sachverständiger – wie hier – in seinem Gutachten aus, dass in der Region bei einem entsprechenden Hersteller im Falle einer Reparatur typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden, ist bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis eine Ersatzfähigkeit dieser Aufschläge gegeben. Die Gegenansicht liefe im Ergebnis auf die Konsequenz hinaus, dass die fraglichen Aufschläge nur im Falle ihrer tatsächlichen Berechnung nach der Fahrzeuginstandsetzung erstattungsfähig wären. Indes ist bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die tatsächliche Reparatur gerade nicht maßgeblich. Nichts anderes ergibt sich aus der Neufassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften: Durch diese Änderung sollte nicht die Zulässigkeit einer fiktiven Schadensabrechnung – einschließlich der die UPE-Aufschläge betreffenden – schlechthin beseitigt werden, sondern nur die Ersatzfähigkeit des Umsatzsteueranteils an dessen tatsächlichen Anfall geknüpft werden. Ansonsten hat sich nichts an der bis dahin bestehenden Rechtslage geändert, dass es dem Geschädigten frei steht, den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Satz 2 BGB a.F. nicht für die Instandsetzung seines Fahrzeuges zu verwenden (BGH NJW 1989, 3009; juris-Rdnr. 12 mit weiteren Nachweisen).“
Verbringungskosten

Auch das höchste Zivilgericht in Berlin, das Kammergericht, hat diese Rechtsauffassung bestätigt und Folgendes festgestellt:
„Der Kläger kann nach allgemeiner Auffassung von dem ersatzpflichtigen Schädiger an Stelle der Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeuges auch den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen, der sich grundsätzlich danach bemisst, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint. Diesen Betrag hat der Kläger durch das Gutachten des Sachverständigen M. S. vom 20. Oktober 2005 dargetan, das eine hinreichende Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO ist. Durch seine Bezugnahme auf das genannte Gutachten hat der Kläger zugleich ausreichend substantiiert behauptet, die hier ansässigen Fachwerkstätten berechneten Zuschläge in Höhe von 18 % auf die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller der für die Reparatur erforderlichen Ersatzteile.“
Auch das Amtsgericht Dortmund hat die oben genannte Rechtsauffassung mit Urteil von 31.01.2014 bestätigt.
Wie man lesen kann, weigern sich die gegnerischen Haftpflichtversicherungen selbst Beträge zu bezahlen, obwohl es dafür eine Großzahl von Gerichtsentscheidungen gibt. Sie sind daher gut beraten, wenn Sie von Anfang an einen Rechtsanwalt und einen Gutachter Ihrer Wahl beauftragen.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 20. Okt. 2015 | Gutachter, Lexikon
UPE-Aufschläge
1. Allgemeines zum Thema UPE-Aufschläge
Der UPE-Aufschlag bzw. UPE-Aufschläge (Ersatzteilpreisaufschlag) sind Preisaufschläge auf die unverbindlich empfohlenen Preise für Ersatzteile. Dieser Aufschlag ist branchenüblich, beispielsweise aufgrund der Lagerhaltung oder aufgrund des konkreten Beschaffungsaufwands. Der Kfz-Gutachter hat die Höhe des UPE-Aufschlags in seinem Gutachten zu berücksichtigen, wenn dieser Aufschlag Regional anfällt.
Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Tatsachenfrage.
2. Tricks der Versicherungen
Oft kürzen die Versicherungen die UPE-Aufschläge ohne jede Begründung oder behaupten, dass diese bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig wären. Solch ein pauschaler Einwand ist nicht begründet.

3. Tipps zum Thema UPE-Aufschläge
Da es sich bei den UPE-Aufschlägen um eine Tatsachenfrage handelt, hat man als Geschädigter nur dann einen Anspruch, wenn dieser Aufschlag regional anfällt. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, ob der Gutachter dies in seinem Gutachten schriftlich fixiert. Als Unfallgeschädigter sollte man wissen, dass man auch bei einer fiktiven Abrechnung einen Anspruch auf Erstattung der UPE-Aufschläge hat, wenn es im Gutachten steht. Es kommt also auf das Sachverständigengutachten an. Maßstab sind die Werkstätten der betroffenen Marken am Ort. Deren Stundensatz und deren Ersatzteilpreise sind zu ermitteln. Der Geschädigte hat in diesem Fall einen Anspruch auf Erstattung dieser Aufschläge, auch bei einer fiktiven Abrechnung.
So im Ergebnis auch das Landgericht Köln. Es stellt in seinem Urteil unter anderem Folgendes fest:
„2. Zu dem von der Beklagten zu ersetzenden Schaden gehören auch die Aufschläge für die UPE und die fiktiven Verbringungskosten. Denn der Kläger ist nach den vorstehenden Ausführungen berechtigt, die bei einer fiktiven Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten zu verlangen. Dass im Falle einer dortigen fiktiven Reparatur auch Aufschläge für UPE und die Verbringungskosten in geltend gemachter Höhe anfallen, hat der Sachverständige U1 in seinem Gutachten vom 4.7.2005 festgestellt. Dieses Gutachten ist von der Beklagten inhaltlich nicht hinreichend substantiiert angegriffen worden. Insbesondere reichte angesichts des schon vorliegenden Sachverständigengutachtens das bloße Bestreiten, dass „bei einer Reparatur in einer Audi-Werkstatt“ UPE-Aufschläge und Verbringungskosten anfallen, nicht aus. Die Beklagte hätte vielmehr konkrete Fehler im Sachverständigengutachten oder Zweifel an der Sach- und Fachkunde des Gutachters aufzeigen müssen. Dies wäre ihr durch Benennung konkreter Audi-Werkstätten, die solche Zuschläge nicht berechnen, auch ohne großen Aufwand möglich gewesen. Dass die von der Versicherung der Beklagten vorprozessual benannten Werkstätten oder andere nicht markengebundene Werkstätten der Region UPE-Aufschläge und Verbringungskosten nicht berechnen, ist aus den vorstehenden Gründen unerheblich.“
Diese Auffassung vertritt auch das Amtsgericht Mitte und stellt unter anderem fest:
Der Kläger kann von der Beklagten auch den Ersatz der im klägerischen Gutachten berechneten UPE-Aufschläge verlangen, da diese zu den notwendigen Kosten der Wiederherstellung gehören, die unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Reparatur zu erstatten sind. Die Höhe des Kleinteilezuschlags von 8 % ist nicht zu beanstanden, § 287 ZPO.
Dieser Auffassung hat sich auch das Amtsgericht Dortmund angeschlossen und in seinem Urteil Folgendes festgestellt:
Weiterhin sind auch die geltend gemachten UPE-Aufschläge im Rahmen der fiktiven Abrechnung ersatzfähig.
Das Gericht erachtet auch diese Aufschläge im Rahmen der fiktiven Abrechnung für ersatzfähig, soweit sie regional üblich sind (vgl. OLG Hamm, NZV 2013, 247; OLG Düsseldorf DAR 2008, 523 und Schaden-Praxis 2012, 324) nachdem auch diese ein Teil des Reparaturaufwandes ausmachen, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist.
Der Sachverständige hat durch die Aufnahme der UPE-Zuschläge in sein Gutachten, welches im Hinblick auf die Reparaturwerkstatt in I erstellt wurde, zum Ausdruck gebracht, dass die UPE-Zuschläge auch bei einer Reparatur des klägerischen PKW anfallen werden. Aus diesem Grunde kann der Kläger auch die UPE-Aufschläge von der Beklagten ersetzt verlangen.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 20. Okt. 2015 | Lexikon
1. Definiton des Begriffs Verjährung
Die Verjährung bedeutet im Zivilrecht (also nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch), dass man ein bestehendes Recht -aufgrund des Zeitablaufs- nicht mehr erfolgreich durchsetzen kann. Man muss also für jedes Recht eine bestimmte Verjährungsfrist beachten. Nach der Verjährung (also Fristablauf), kann man sein Recht nicht mehr erfolgreich durchsetzen.
Der Gesetzgeber hat die Verjährung im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, nämlich in § 194 BGB:
§ 194 BGB – Gegenstand der Verjährung
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre.
Wann gilt eine 30 jährige Verjährungsfrist?
In § 197 BGB steht:
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Wann beginnt die Verjährung?
In der Regel mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. In § 199 BGB steht:
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
2. Nach einem Unfall
Ansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Nach einem Unfall sollte man seine bestehenden Ansprüche unverzüglich geltend machen, um zu vermeiden, dass man seine Rechte durch Zeitablauf verliert. Welche Rechte bzw. Ansprüche man gegen den Unfallgegner konkret hat, sollte man von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens klären lassen.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 16. Okt. 2015 | Lexikon
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Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.