Passivlegitimation (auch Sachbefugnis) ist die Zuständigkeit einer Person für einen Rechtsanspruch nach materiell-rechtlichen Aspekten. In passiver Weise gilt dies, wenn man der Anspruchsrepetent (Anspruchsgegner oder Schuldner) ist. Man fragt also danach, wer der Träger einer Pflicht ist. Umgangssprachlich kann man das so formulieren: „Wen muss ich verklagen, um zu meinem Recht zu kommen?“

Passiv legitimiert können jedoch auch mehrere sein (Personenmehrheit). Das Gegenstück zur Passivlegitimation ist die Aktivlegitimation, also die Frage nach dem Petenten, dem Inhaber eines Rechts.
Problematisch ist die Passivlegitimation häufig bei Personenmehrheiten, zum Beispiel bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (sogenannte BGB-Gesellschaft, auch GbR). Richtet sich ein Anspruch gegen eine GbR, war nach früherer Auffassung mangels Parteifähigkeit nicht die Gesellschaft passiv legitimiert, sondern deren Gesellschafter. Diese Meinung ist jedoch in Deutschland seit einigen Jahren ins Wanken geraten. Dies hat vor allem prozessökonomische Gründe. Eine GbR kann aus mehreren hundert Mitgliedern bestehen. Im Falle eines Prozesses müssten alle Mitglieder verklagt werden, statt der Gesellschaft. Mit Urteil vom 29. Januar 2001 hat der BGH die Gesellschaft bürgerlichen Rechts endgültig für parteifähig und damit im Zivilprozess als passivlegitimiert erklärt. Daneben sind allerdings auch die einzelnen Gesellschafter der GbR passivlegitimiert, da sie für die Gesellschaftsschulden haften.

Problematisch ist die Passivlegitimation des Weiteren bei Parteien kraft Amtes, also beispielsweise beim Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter. Hier stellt sich die Frage, ob die Partei kraft Amtes, oder der Rechtsträger (der Insolvenzschuldner im Insolvenzverfahren, der Erbe bei der Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung) zu verklagen ist:
Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht mehr der Schuldner selbst passivlegitimiert, sondern der Insolvenzverwalter. Eine Klage ist also gegen ihn als Insolvenzverwalter zu richten.
Bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist zwar in den meisten Fällen, jedoch nicht immer der Testamentsvollstrecker zu verklagen (siehe im Einzelnen: § 2213 BGB).
Bei Fehlen der Passivlegitimation des Beklagten ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.