von Redaktion | 24. Aug. 2015 | Gutachter, Lexikon, News
1. Erklärung des Begriffs Aktenversendungspauschale
Unter Aktenversendungspauschale versteht man die Kosten, die eine Behörde erhebt, wenn sie gerichtliche Akten an einen Anwalt versendet. Bei der Versendung der Akten an einen anderen Ort handelt es sich trotz vorgesehenen Mitnahmerechts der Akten durch den Anwalt lediglich um eine besondere Serviceleistung der Behörde. Daher sind die hierdurch entstehenden Kosten gesondert zu erheben.
Die Aktenversendungspauschale ist seit dem Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994 hat in der Kostenverordnung zum Gerichtskostengesetz Nr. 9003 geregelt. Eine Versendung im Sinne der Nr. 9003 Kostenverordnung (KV) zum Gerichtskostengesetz (GKG) liegt also nur dann vor, wenn die Akten an einen anderen Ort als dem anhängigen Gericht versandt werden.
Eine Aktenversendungspauschale fällt unter anderem bei folgenden Beispielen nicht an:
- wenn die Aktenweitergabe innerhalb derselben Behörde erfolgt,
- bei Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle oder in den Diensträumen der die Akteneinsicht gewährenden Behörde und
- bei Abholung der Akte durch den Rechtsanwalt selbst oder dessen Mitarbeiter direkt bei der Behörde.
Durch die Bezahlung der Akteneversendungspauchale entsteht dem Unfallgeschädigten bzw. seinem Anwalt eine sogenannte Auslagenpauschale.
2. Tricks der Versicherung zum Thema Aktenversendungspauschale
Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen weigern sich oft grundlos, Kosten einer Akteneinsicht zu erstatten. Sie wenden ein, dass sie die Haftung nicht bestritten haben und die Kosten demnach nicht erforderlich waren. Außerdem habe man (die Versicherung) die Akteneinsicht nicht in Auftrag gegeben.

3. Tipps zum Thema Aktenversendungspauschale
Die Verweigerung, die Kosten der Akteneinsicht nicht zu bezahlen, ist grundlos. Wenn der Unfallgeschädigte gesetzlich verpflichtet ist, die Kosten der Aktenversendungspauschale zu tragen, um die Akten überhaupt zu erhalten, dann muss die gegnerische Haftpflichtversicherung die dadurch entstehenden Kosten (Auslagenpauschale) auch grundsätzlich bezahlen. Denn nach einem unverschuldeten Unfall gilt der Grundsatz, der Unfallgeschädigte ist so zu stellen wie ohne Unfall. Dies wird von der Gerichten regelmäßig bestätigt, unter anderen vom Oberverwaltungsgericht Lünebeurg, welches in einem Beschluss vom 01.02.2010 Folgendes festgestellt hat:
„Die vom Rechtsanwalt für die Aktenversendung verauslagte Aktenversendungspauschale wird zu einem der Umsatzsteuer (19%) unterliegenden Entgelt gemacht, so dass sich ein Betrag i.H.v. 14,28 € ergibt. Dieser wurde dem Mandanten ordnungsgemäß in Rechnung gestellt und ist ihm als Schaden zu ersetzen.“
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 20. Aug. 2015 | Gutachter, Lexikon, News
Abschleppkosten – Abschleppen – Falschparker – Schäden durch das Abschleppen
1. Erklärung des Begriffs Abschleppkosten
Als Abschleppkosten werden die Kosten bezeichnet, die durch das Abschleppen eines Fahrzeugs entstehen. Grund für das Abschleppen kann zum Beispiel ein technischer Defekt eines Fahrzeugs sein. Wer falsch parkt, kann auch abgeschleppt werden. Falschparken kann man sowohl im öffentlichem Straßenverkehr als auch auf einem Privatgrundstück. Die Rechtsgrundlage für das Abschleppen sind in diesen zwei Fällen unterschiedlich und haben daher auch andere Rechtsfolgen.
a. Falschparken auf einem Privatgrundstück
Hier sind die Abschleppkosten grundsätzlich vom Störer zu entrichten. Als Störer wird derjenige bezeichnet, der für diesen Zustand verantwortlich ist (grundsätzlich also der Fahrer). Man bezeichnet diese Art von Haftung auch als die sog. Störerhaftung.
Die Störerhaftung ist durch allgemeine Vorschriften im Bereich des Sachenrechts (§ 1004 BGB) sowie des Verwaltungsrechts geregelt. Nach der zivilrechtlichen Störerhaftung kann derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer auf Unterlassung der Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden.
Wenn der Fahrer nach Benachrichtigung einer Abschleppfirma noch vor dem Beginn der Verladung erscheint und sein Fahrzeug entfernt, werden aber immer noch Kosten für eine Leerfahrt des Abschleppfahrzeuges fällig. Außerdem fallen nach den jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder Verwaltungsgebühren an, die als Pauschale durch einen Gebührenbescheid erhoben werden. Die Gebühren sollen die Kosten für den Polizeieinsatz abdecken. In seltenen Fällen kann die Polizei auch ein Fahrzeug kostenfrei woanders hin bewegen lassen. Hier spricht man dann – bei zumeist fehlerhafter Beschilderung – von Umsetzen. Der neue Standort ist häufig ein paar Straßen weiter und kann bei der Polizei erfragt werden.
Unter diesem Begriff sind nur die öffentlich-rechtlichen Umsetzungsgebühren gemeint, die entstehen, wenn ein Fahrzeug wegen Falschparkens- oder -haltens auf Veranlassung der Polizei „abgeschleppt“ und entweder an eine andere Stelle im öffentlich Verkehrsraum oder auf einen amtlich dafür vorgesehenen Verwahrplatz verbracht wird.
b. Falschparken im öffentlichen Straßenverkehr
Wenn ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr falsch geparkt wird, dann gilt die sog. Halterhaftung. Das bedeutet, dass der Halter des Fahrzeugs für diesen Verkehrsverstoß haftet. Unabhängig davon, ob er das Fahrzeug persönlich falsch geparkt oder nicht. Der Grund für diese Verschärfte Haftung liegt darin, dass man grundsätzlich nicht nachweisen kann, wer ein Fahrzeug falsch geparkt hat. Um diese Beweisnöte zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine Halterhaftung normiert. Nach dem Gesetz kann es grundsätzlich dahinstehen, wer falsch geparkt hat. Der Halter muss grundsätzlich dafür haften. Der Halter kann jedoch den tatsächlichen Fahrer bzw. Falschparker in Regress nehmen. Dies spielt für seine persönliche Haftung jedoch keine Rolle.
2. Tricks der Versicherungen zum Thema Abschleppkosten nach einem Unfall
Wenn man unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde und das Fahrzeug abgeschleppt werden muss, dann kann man grundsätzlich auch die Abschleppkosten von dem Unfallgegner und seiner Haftpflichtversicherung verlangen. Versicherungen verweigern unter Umständen die Zahlung der Abschleppkosten mit der Begründung, dass die Kosten zum einen zu hoch und zum anderen unnötig wären, da das Fahrzeug nach dem Unfall noch fahrtüchtig war. Diese Argumentation ist meistens falsch, da die Abschleppkosten unfallbedingt entstanden und somit ersatzfähig sind.
3. Tipps zum Thema Abschleppkosten nach einem Unfall
Gegen unrechtmäßige Abschleppkosten kann Widerspruch eingelegt und später eine Klage erhoben werden. Man sollte grundlose Kürzungen nicht einfach hinnehmen. Haftpflichtversicherungen gehen oft pauschal und systematisch vor, nach dem Motto „kann ja mal klappen“.
Fahrtüchtig oder fahrfähig bedeutet nicht verkehrssicher. Mit einem nicht verkehrssicheren Fahrzeug dürfen Sie grundsätzlich nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Daher ist die Argumentation der Haftpflichtversicherung oft in dieser Form falsch.
Man muss als Unfallgeschädigter auch keine Preise vergleichen. Denn nach einen Unfall (Haftpflichtschaden) ist die besondere Situation des Geschädigten zu beachten. Die Unfallstelle muss schnell geräumt werden, so dass man vor der Beauftragung eines Abschleppunternehmers keine Preise vergleichen muss. Das ist den Unfallgeschädigten auch nicht zuzumuten, da es in der Regel auch gar nicht möglich ist. Hinzu kommt, das in den meisten Fällen die Polizei das Abschleppunternehmen auswählt und beauftragt.
Sie sollten daher gut beraten sein.
4. Wer haftet, wenn mein Fahrzeug beim Abschleppen beschädigt wurde?
Hier muss man mindestens zwei Fallgruppen unterscheiden:
a. Wenn man unberechtigt auf einem Privatgrundstück geparkt hat, daraufhin abgeschleppt wurde und beim Abschleppen Schäden entstanden sind, hat man gegen die Abschleppfirma grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz.
b. Wenn man auf öffentlichem Straßenland unberechtigt falsch geparkt hat, die Straßenverkehrsbehörde daraufhin tätig wurde und ein Abschleppunternehmen beauftragt hat, dann haftet nicht das Abschleppunternehmen für entstandene Schäden, sondern die Straßenverkehrsbehörde. Grund dafür ist, dass das Abschleppunternehmen als „verlängerter Arm“ der Behörde tätig wird und in diesem Moment hoheitlich handelt. Das hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 18.02.2014 bestätigt.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs kann man hier nachlesen.
Wenn in solche einem Fall Schäden durch das Abschleppen entstanden sind, muss man sich an die Behörde wenden und im Zweifelsfall auch diese verklagen.
5. Muss ich auch die Abschleppkosten auch dann bezahlen wenn nicht ich, sondern eine andere Person mein Fahrzeug falsch auf einem Privatgrundstück geparkt/abgestellt hat?
Die Antwortet lautet: Neuerdings JA.
Ein Fahrzeughalter muss die Abschleppkosten für ein falsch geparktes Fahrzeug auf einem Privatparkplatz selbst dann bezahlen, wenn er es dort nicht persönlich abgestellt/geparkt hat. Das kommt vor allem auf Parkplätzen von Supermärkten häufiger vor! In Berlin sind 130,- € Abschleppkosten erforderlich und angemessen, so der Bundesgerichtshof mit einem aktuellen Urteil vom 11.03.2016.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs kann hier nachgelesen werden.
Infolgedessen muss man jede Situation gesondert beurteilen, um festzustellen zu können, wer für die Abschleppkosten und die eventuell dadurch entstandenen Beschädigungen an einem Fahrzeug haftet. Hier kommt es auf Details an.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 20. Juli 2015 | Gutachter, Lexikon, News, Urteile
Akteneinsicht
1. Erklärung des Begriffs
Eine Akteneinsicht kann in verschiedenen Situation eine Rolle spielen. Dabei geht es darum, an Informationen zu gelangen, die durch andere Personen (Behörde) gesammelt und schriftlich fixiert wurden. Wenn der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, kann man anhand einer Akteneinsicht erfahren, welche Verkehrssituation durch die Polizeibeamten aufgenommen und welche Äußerungen die Unfallbeteiligten von sich gegeben haben. Weiterhin ist der polizeilichen Ermittlungsakte regelmäßig zu entnehmen, wen die Polizeibeamten als Unfallverursacher eingestuft haben. Die Einstufung durch die Polizeibeamten ist zwar nicht bindend, kann aber für die gegnerische Versicherung ein Grund sein, zu regulieren.
Der Begriff ist nicht gesetzlich definiert, wird aber an verschiedenen Stellen des Gesetzes geregelt, vgl. § 147 Strafprozessordnung (StPO). Das Recht auf Einsicht in die Akten in einem öffentlichen Verfahren (z. B. Strafverfahren Verwaltungsverfahren) ergibt sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

2. Tricks der Versicherung zum Thema Akteneinsicht
Im Rahmen der Unfallregulierung wird die (fehlende) Akteneinsicht gerne als Grund dafür verwendet, um die Regulierung (grundlos) zu verzögern. Der Sachbearbeiter der Versicherung trägt grundsätzlich vor, dass eine Entscheidung über die Haftung nur getroffen werden könne, wenn man im Wege der Akteneinsicht Kenntnis über den Unfallhergang erlangt hat.
3. Tipps zum Thema Akteneinsicht
Man sollte wissen, dass die fehlende Akteneinsicht kein Grund ist, die Unfallregulierung hinauszuzögern. Sie ist auch keine Voraussetzung für eine Regulierung.
Grundsätzlich billigen die Gerichte den Versicherungen ein Prüfungszeitraum zu. Die Dauer der Prüfungsfrist ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Der Versicherer hat die Prüfung des Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst zu beschleunigen. In der Regel ist ein übermäßiges Zuwarten, etwa bis nach Einsichtnahme in eine Ermittlungsakte, nicht zu berücksichtigen. Mit Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot hält das Kammergericht eine vierwöchige Frist für eine hinreichende und tragfähige Untersuchung des Schadensfalles (Unfall) für angemessen (Kammergericht, Urteil vom 30.06.2008).
Man sollte sich daher nicht mit dem Verweis auf eine fehlende Akteneinsicht zufrieden geben.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 20. Juli 2015 | Gutachter, Lexikon, News
Abtretung – nach einem Unfall
1. Erklärung des Begriffs
Eine Abtretung ist ein Rechtsgeschäft, welches in verschiedenen Situationen zum Tragen kommen kann. Sie werden unter anderem von Kfz-Gutachtern, Werkstätten und Mietwagenfirmen verwendet, um Ihre Ansprüche (Gutachterhonorar, Reparaturkosten, etc.) abzusichern. Dies erleichtert insbesondere den Ablauf für alle Beteiligten. Die Versicherungen zahlen sodann die Gebühren, Reparaturkosten, etc. direkt an die Gutachter, Werkstätten, etc. und belasten somit den Geschädigten nicht mit unnötigen Überweisungen und mehr Arbeit.
Die Abtretung bewirkt, dass das Gläubigerrecht an einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger auf eine andere Person als neuen Gläubiger übergeht (§ 398 Bürgerliches Gesetzbuch).

2. Tricks der Versicherungen
Haftpflichtversicherungen behaupten manchmal, eine Abtretung nicht erhalten zu haben, so dass ein beauftragter Kfz-Gutachter erst mal nicht bezahlt wird. Oft wird auch behauptet, dass die Abtretung unwirksam sei, da sie angeblich zu unbestimmt sei. Mit diesem Argument wird dann die Auszahlung verweigert und verzögert.
3. Tipps
Wer Abtretungen verwendet, sollte nur wirksame Abtretungserklärungen dazu benutzen, ansonsten besteht die Gefahr, dass die Versicherung die Abtretung so nicht akzeptieren wird. Wenn eine Abtretung unwirksam ist, hat derjenige an den etwas abgetreten werden sollte, rechtlich nichts erhalten. Er steht also mit leeren Händen da. Dies gilt es zu vermeiden. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2011 durch ein Urteil klargestellt, wie eine wirksame Abtretungserklärungen auszusehen hat. In seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof unter anderem Folgendes festgestellt:
„Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam.[….] Die Abtretung des Geschädigten H. wird diesen Erfordernissen nicht gerecht, denn sie ist weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst sie eine Mehrzahl von Forderungen, nämlich sämtliche Ansprüche des Geschädigten aus dem betreffenden Verkehrsunfall. Mit Recht hat das Berufungsgericht in der Bezugnahme der Abtretung auf die Höhe der Gutachterkosten lediglich eine Beschränkung hinsichtlich des Umfangs der Abtretung gesehen. Die Abtretung sollte ersichtlich nicht nur die Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten erfassen. Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung der Revision auch kein unselbständiger Rechnungsposten, sondern im Verhältnis zu dem Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens vielmehr eine selbständige Forderung. Dies folgt schon aus der Möglichkeit unterschiedlicher Entwicklungen in der Anspruchsinhaberschaft, denn anders als der Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens geht der hiervon schon dem Gegenstand nach klar abgrenzbare (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 – VI ZR 228/82, aaO) Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten im Regulierungsfall gemäß § 86 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz VVG nur unter engen Voraussetzungen auf den Kaskoversicherer über (vgl. Ziffer A.2.8 AKB 08 [Stand: 9. Juli 2008]). Um dem Bestimmbarkeitserfordernis zu genügen, wäre es deshalb erforderlich gewesen, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln.“

Insbesondere Kfz-Gutachter, Mietwagenfirmen und Werkstätten sollten auf die Verwendung einer wirksamen Abtretungserklärung achten, da der Kunde ihnen ansonsten nichts (wirksam) abtreten kann. Dies hätte zur Folge, dass man das Insolvenzrisiko des Kunden trägt.
Ein unabhängiger Gutachter ist sehr wichtig. Er ermittelt den tatsächlichen Schaden und die notwendigen Reparaturkosten. Denn er ist nicht auf eine Versicherung angewiesen und daher finanziell sowie wirtschaftlich unabhängig. Diesen Umstand darf man nicht unterschätzen. Fälle aus der Praxis haben gezeigt, dass es zu einem Unterschied von mehrere tausend Euro kommen kann, je nach dem aus welchem „Blickwinkel“ der Gutachter den Schaden betrachtet!
Aufgrund von Erfahrungsberichten der Kanzlei Schleyer ist bekannt, dass noch heute eine Vielzahl von Gutachten unwirksame Abtretungserklärungen verwenden. Das bedeutet, dass der Gutachter im Zweifel nicht aus abgetretenem Recht seine unberechtigt gekürzte Rechnung erfolgreich einklagen könnte.
Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.