Stundenverrechnungssätze – Kürzung nach einem Unfall – HUK

Stundenverrechnungssätze – Kürzung nach einem Unfall – HUK

HUK – Probleme nach einem Unfall – Teil 3 – Stundenverrechnungssätze

 

Ärger mit der HUK

1. Nach einem Unfall ist man froh, wenn man gesund und unverletzt ist. Wenn die Schuldfrage klar ist, möchte man den Vorfall so schnell wie möglich vergessen. Um das zu können, sollte die Unfallregulierung zeitnah erfolgen. Wenn man unverschuldet in einem Unfall verwickelt wurde, dann hat der Unfallgegner und seine Haftpflichtversicherung alle unfallbedingten Kosten zu erstatten. Das ist die Theorie. Die Praxis sieht leider anders aus.

2. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass es vor allem mit der HUK sowie ihrer weiteren Gesellschaften wie HUK24, HUK-COBURG usw. massive Probleme gibt. Diesen Artikel kann man hier nachlesen. 

3. Anschließend hatten wir eine Reiher von Urteilen veröffentlicht, wo es um unberechtigte Kürzung von Gutachterkosten ging. Diesen Artikel kann man hier nachlesen.

4. Nun möchten wir über ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Mitte aus Berlin berichten. Dieser Artikel soll zeigen, mit was für harten Bandagen nach einem Unfall gekämpft wird. Es scheint, also ob jedes Mittel recht wäre, um die berechtigten Ansprüche des Unfallgeschädigten zu kürzen. Auch in diesem Fall war auf der Gegenseite die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrernder Beamter Deutschlands a.G.

5. Was ist passiert?

Am 16.12.2013 ereignete sich in Berlin ein Unfall. Auf den ersten Blick denkt man sich als Laie –die Sache ist doch  klar!-. Klar ist im Verkehrsrechts gar nichts. Erst Recht nicht, wenn der Unfallgegner bei der HUK versichert ist.

Hier war es so, dass der Unfallgegner (und Versicherungsnehmer bei der HUK-COBURG) links an einem stehenden(!) Fahrzeug vorbeifahren wollte und es dabei beschädigte. Nicht mehr und nicht weniger. Klingt einfach, ist es aber nicht. Die HUK-COBURG verweigerte die Zahlung der entstandenen Kosten, so dass der Unfallgeschädigte klagen musste.

 

6. Welche Einwendungen erhob die HUK-COBURG vor Gericht?

Wenn der Unfallgeschädigte vor Gericht seine Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall einklagen muss, muss er sich auf eine Reihe von vielen abstrusen Einwände der Haftpflichtversicherungen einstellen. So auch in diesem Fall.

a. Die HUK-COBURG trug erst vor, dass die Unfallgeschädigte nicht aktivlegitimiert sei. Was der Begriff Aktivlegitimation bedeutet, kann man hier nachlesen.

b. Dann wurde eingewendet, selbst wenn die Unfallgeschädigte aktivlegitimiert sei, dann habe sie den Unfall selbst verschuldet.

c. Dann wurde eingewendet, wenn sie den Unfall nicht selbst verschuldet hat, dann hat sie ihn zumindest mitverschuldet.

d. Dann wurde vorgetragen, wenn die Unfallgeschädigte den Unfall nicht alleine verschuldet oder auch nicht mitverschuldet hat, dann ist zumindest die Berechnung ihres Schadenersatzanspruches falsch. Im Rahmen dessen hat die HUK-COBURG vorgetragen, dass die Kalkulation der Stundenverrechnungssätze bzw. der Reparaturkosten nicht richtig sei, jedenfalls müsse die Unfallgeschädigte sich auf eine günstigere Vertragswerkstatt der HUK-COBURG verweisen lassen. Dafür benannte die HUK-COBURG die Firma KISON GmbH.

Dazu muss man wissen, dass die sogenannten Stundenverrechnungssätze ein beliebtes Kürzungsmittel sind. Der Streit um diese Schadensposition ist ein absoluter Dauerbrenner. Was es mit den Stundenverrechnungssätzen auf sich hat, kann man hier nachlesen. 

7. Was hat das Gericht dazu gesagt?

Das Amtsgericht Mitte hat fast alle Einwände der HUK-COBURG zurückgewiesen und sie zur Zahlung eines Großteils verurteilt.

a. Zunächst hat das Amtsgericht Mitte festgestellt, dass die unfallgeschädigte Klägerin sehr wohl aktivlegtimiert ist.

d. Dann hat das Amtsgericht Mitte –nach einer Beweisaufnahme durch Zeugen– festgestellt, dass die unfallgeschädigte Klägerin den Unfall weder allein noch mitverschuldet hätte.

c. Anschließend hat das Amtsgericht Mitte festgestellt, dass die Beklagte sich nicht auf günstigere Stundenverrechnungssätze bzw. auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei der Firma KISON GmbH verweisen lassen muss. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Verweisung durch die HUK-COBURG unwirksam ist, da kein verbindliches Reparaturangebot vorliegt.

d. Die unfallgeschädigte Klägerin erhielt einen Großteil ihres geltend gemachten Schadens. Ein gerichtlich bestellter Gutachter kam lediglich zu dem Ergebnis, dass die Berechnungen des außergerichtlich beauftragten Unfallgutachters geringfügig korrigiert werden muss (ca. 270,- €).

Der Unfallgegner und die HUK-COBURG wurden zur Zahlung von insgesamt 1.600,76 € verurteilt. Das Urteil kann man hier nachlesen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

8. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, sollte unbedingt weiterlesen.

Wie man diesem Artikel nehmen kann, haben Theorie und Praxis in der Unfallregulierung leider nicht viel gemeinsam. Das liegt unter anderem an der Gier der Versicherungen und an dem nicht berechenbaren Ergebnis einer Gerichtsverhandlung. Daher ist es um so wichtiger, dass man rechtsschutzversichert ist.  Die HUK-COBURG musste der unfallgeschädigten Klägerin nicht nur die unfallbedingten Kosten erstatten, sondern auch die entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von 3.412,60 Euro. Also mehr als das doppelte des ursprünglichen Schadenersatzes!!!

Hier ist kann man den (Kostenfestsetzungs-) Beschluss einsehen, aus dem die Zahlungspflicht der HUK-COBURG in Höhe von 3.412,60 € hervorgeht. 

Dieser Artikel wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

 

Hier ein weiterer, interessanter Artikel  >>>Klicken Sie hier<<<

 

 

Aktuelle Unfallstatistik – Tote und Verletzte im Straßenverkehr

Aktuelle Unfallstatistik – Tote und Verletzte im Straßenverkehr

Unfallstatistik – aktuelle Statistik aus dem Jahr 2016

1. Leider sterben jeden Tag Menschen im Straßenverkehr oder werden verletzt, teils leicht und teils schwer. Der Negativrekord wurde (bisher) dieses Jahr im Mai gebrochen. Im Mai 2016 wurden 318 Menschen im Straßenverkehr getötet und 36.529 verletzt. Diese Zahlen verdeutlichen, dass trotz moderner Technik und vielen Maßnahmen wie Geschwindigkeitsmessung keine große Besserung in Sicht ist.  Eine Grafik ist unten abgebildet.

2. Allein im Juni 2016 musste die Polizei 223.121 Verkehrsunfälle aufnehmen. Die Dunkelziffer ist bestimmt höher. Das bedeutet, dass am Tag durchschnittlich 7.437 Unfälle im Straßenverkehr stattgefunden haben. Auch hier ist nicht zu erkennen, dass es einen klaren Rückgang dieser Zahlen gibt, wie die folgende Grafik verdeutlicht (Stand 27.09.2016):

Unfallstatistik Deutschland: monatliche Zahlen

 

3. Diese Unfallstatistik und die darin enthaltenen Zahlen sind ein Grund mehr, dass man als Unfallgeschädigter gut beraten ist. Wie man den Zahlen entnehmen kann, gibt es sehr viele Verletzte, so dass man als Unfallgeschädigter auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben kann. Was das bedeutet, kann man hier nachlesen.

4. Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, dann ist man so zu stellen, wie ohne Unfall. Der Unfallgegner und seine Haftpflichtversicherung müssen dem Unfallgeschädigten grundsätzlich alle unfallbedingten Kosten erstatten. Dazu zählen unter anderem die Reparaturkosten, die Gutachterkosten, der Nutzungsausfall, der merkantile Minderwert, die Anwaltskosten usw.

5. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass man ohne Anwalt oft „abgezockt“ wird. Hier ein Beispiel.  In diesem Fall hatte die DEVK dem Unfallgeschädigten unberechtigt ca.2.000,- € gekürzt.

6. Wir hatten auch darüber berichtet, dass viele Unfallgeschädigte mit der HUK-Coburg schlechte Erfahrungen gesammelt haben. Den Bericht kann man hier nachlesen.

7. Vor allem die Gutachterkosten sind ein beliebtes Mittel, unberechtigt Ansprüche des Unfallgeschädigten zu kürzen. Hier gibt es eine Liste von Urteilen, gegen die HUK, HUK24 und/oder die HUK-Coburg.

8. An dieser Stelle kann man auch nachlesen, wie die gegnerischen Haftpflichtversicherungen versuchen, den Unfallgeschädigten mit Hilfe der sogenannten Nachbesichtigung über den Tisch zu ziehen.

Die oben genannte Unfallstatistik spricht leider für sich. Das Vorgehen und die systematischen Kürzungen von Schadenersatzansprüchen durch Haftpflichtversicherungen ist traurig aber wahr. Jeden Tag werden Unfallgeschädigte zum Opfer, erst ein Verkehrsunfall und dann der Kampf durch den Versicherungs- und Paragrafen-Dschungel.

Der Erfolg der Haftpflichtversicherung ist leider groß.

Grund dafür ist, dass viele Unfallgeschädigte auf einen eigenen Gutachter und/oder einen Anwalt verzichten. Dieser Verzicht ist völlig unverständlich, da der Unfallgegner und seine Haftpflichtversicherung grundsätzlich für die Gutachter- und Anwaltskosten aufkommen müssen.

Das bedeutet im Klartext, als Unfallgeschädigter (wenn man unverschuldet in den Unfall verwickelt wurde) kann man grundsätzlich einen Gutachter und einen Anwalt beauftragen, ohne dass einem Kosten entstehen. Der Gutachter kalkuliert die entstandenen Schäden und der Anwalt setzt diese durch.

Was will man mehr!?!

Dennoch gibt es viele Unfallgeschädigte (zur großen Freude alle Versicherungen), die glauben, ohne einen Gutachter (oder mit dem der gegnerischen Versicherung) und ohne einen Anwalt auf der sicheren Seite zu sein. Ein großer und teurer Irrtum. Hinterher ist man immer schlauer. Aber dann wird kein kompetenter Anwalt mehr den übrig gebliebenen „Kürzungs-Müll“ für den Unfallgeschädigten mehr geltend machen. Das bedeutet, auf diesen Kosten bzw. Schaden wird man regelmäßig sitzen bleiben.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

 

 

 

 

 

 

Beweislastumkehr

Beweislastumkehr

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Der folgende Artikel soll den Begriff Beweislastumkehr erklären, damit man als Verbraucher die Bedeutung und Tragweite besser beurteilen kann. Anhand einiger Beispiele soll gezeigt werden, wer und vor allem wann die Beweislastumkehr zum Tragen kommt.

1. Warum muss man überhaupt etwas vor Gericht beweisen?

Wenn man seine Rechte durchsetzen möchte, dann muss man vor dem zuständigen Gericht gegen die Gegenseite eine Klage erheben. Die Verfahrensregeln die man beachten muss, sind in der Zivilprozessordnung geregelt. Grundsätzlich muss man vor Gericht alle Tatsachen beweisen, die zum Tatbestand einer ihr günstigen Rechtsnorm gehören (Beweislast). Man muss also Beweisen, dass die Voraussetzungen eines Paragrafen (sog. Anspruchsgrundlage) erfüllt sind, auf den man sich beruft. Jeder Paragraf hat andere Voraussetzungen. Wenn man die notwendigen Tatsachen nicht beweisen kann, kann man den Rechtsstreit allein aus diesem Grund verlieren.

Beispiel:

Wenn ein Verkäufer eine Sache den Kaufpreis vom Käufer einklagen möchte, dann muss er beweisen, dass die Voraussetzungen des § 433 Absatz 1 BGB erfüllt sind. In dem Paragrafen steht :

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Also muss der Verkäufer nun beweisen, dass er dem Käufer das Eigentum an der Sache verschafft und die Sache mangelfrei übergeben hat. Dies könnte er zum Beispiel durch einen unterzeichneten Kaufvertrag, in dem steht, dass die Sache geliefert und übergeben wurde.

Der Käufer wiederum müsste nach § 433 Absatz 2 BGB beweisen , dass er die Sache abgenommen und den vereinbarten Kaufpreis bezahlt hat. Dies könnte er zum Beispiel durch die Vorlage einer Quittung.

In beiden Fällen muss die jeweilige Partei also beweisen, dass bestimmte Tatsachen vorliegen.

2. Was muss man im Rahmen der Beweislastumkehr beweisen – wo ist das geregelt?

a. Die Beweislastumkehr ist in § 476 BGB geregelt. Dort steht:

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Wenn der Käufer eine Sache dem Gericht dargelegt hat, dass innerhalb der ersten 6 Monate seit Gefahrenübergang (meistens Übergabe der Sache) ein Mangel aufgetreten ist, muss der Verkäufer Beweisen (Beweislastumkehr), dass der Mangel nicht bei Gefahrenübergang vorgelegen hat. Der Verkäufer müsste also beweisen, dass etwas nicht so ist, wie vom Käufer vorgetragen. Bei der Beweislastumkehr muss man also beweisen, dass etwas „nicht so ist“ wie von der Gegenseite vorgetragen.

b. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.10.2016 den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr zu Gunsten der Verbraucher erweitert.  Grund dafür ist unter anderem, dass der Europäische Gerichtshof bereits mit Urteil vom 04.06.2015 die Verbrauchsgüterkaufrichtlinien anders bewertet hatte. Da auch das (deutsche) nationale Gesetz eines jeden Mitgliedstaates der Europäischen Union im Einklang mit den europarechtlichen Vorschriften stehen muss, muss der Paragraf zur Beweislastumkehr -476 BGB- anders angewendet bzw. dessen Anwendung erweitert werden. Dies ist nun durch das neue Urteil des Bundesgerichtshofs geschehen.

Mit dem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs sind die Anforderungen an den Verbraucher als Käufer niedriger bzw. dien Anforderungen an den Unternehmer als Händler größer geworden. Nun gilt Folgendes:

  • Der Käufer muss nur nachweisen, dass innerhalb von sechs Monaten eine „Mangelerscheinung“ aufgetreten ist.
  • Der Käufer muss nicht mehr darlegen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist.
  • Der Verkäufer muss beweisen, dass die Mangelerscheinung zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs noch nicht vorhanden war. Gelingt ihm das nicht (zum Beispiel weil es auch nach einer Beweisaufnahme unklar bleibt), geht das Lasten des Verkäufers. Die Mangelerscheinung darf auch nicht im Ansatz vorgelegen haben.

3. Findet die Beweislastumkehr bei jeder Art von Kaufvertrag Anwendung?

a. Die Antwort lautet Nein.

b. Die Beweislastumkehr kommt nur zum Tragen, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Diese „Beweiserleichterung“ können nur Verbraucher geltend machen, die von einem gewerblichen Händler eine Sache gekauft haben.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Autokauf – welche Rechte hat der Käufer?

Autokauf-  welche Rechte hat der Käufer?

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In diesem Artikel geht es um das Thema Autokauf und die Rechte des Käufers. Der Streit rund um den Autokauf beschäftigt oftmals die Gerichte. Der Bundesgerichtshofs hat aktuell mehrere Urteile zu Gunsten der Autokäufer entschieden. Diese Urteile haben wir zum Anlass genommen, einen kurzen Artikel darüber zu schreiben.

1. Sind Neuwagen und Gebrauchtwagen rechtlich gleich zu behandeln?
Die Antwort lautet NEIN.

Als Autokäufer muss man zunächst wissen, dass es einen großen Unterschied macht, ob man einen Neuwagen oder einen gebrauchten Wagen erwirbt. Der Kaufvertrag ist in § 433 BGB geregelt. Die Rechte des Käufers ergeben sich aus den §§ 433 ff. BGB. Danach ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen und eine mangelfreie Sache zu liefern. Wenn man ein Neufahrzeug erwirbt, dann kann der Verkäufer in der Regel (Details folgen unten) die Sachmängelgewährleistung nicht ausschließen oder verkürzen. Im Gesetz ist geregelt, dass die Sachmängelgewährleistung zwei Jahre beträgt (vgl. § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB). Davon darf nicht abgewichen werden (vgl. § 475 Absatz Satz 2 BGB).

Beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs sieht das anders aus. Hier ist gesetzlich geregelt, dass der Verkäufer die Sachmängelgewährleistung auf 1 Jahr beschränken darf, vgl. § 475 Absatz 2 BGB.

Bei der Beurteilung, was man als Käufer erwarten kann bzw. durfte, ist es auch wichtig, ob es sich um einen Neuwagen oder um einen Gebrauchtwagen geht.

2. Kann man die Sachmängelgewährleistung ausschließen, wenn ja, in welchen Fällen?
Hier sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden:

a. Ein Verbraucher verkauft an einen anderen Verbraucher (Privat an Privat)
Wenn ein Verbraucher an einen anderen Verbraucher etwas verkauft, ist es grundsätzlich möglich, die Sachmängelgewährleistung auszuschließen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Sachmängelgewährleistung wirksam ausgeschlossen wird.

b. Ein Verbraucher verkauft an einen Unternehmer
Auch ist in diesem Fall ist es grundsätzlich möglich, dass der Verkäufer als Verbraucher die Sachmängelgewährleistung wirksam ausschließen kann.

c. Ein Unternehmer verkauft an einen anderen Unternehmer
Auch ist es grundsätzlich möglich, die Sachmängelgewährleistung wirksam ausgeschlossen wird.

d. Ein Unternehmer (Händler) verkauft an einen Verbraucher
Hier bei dieser Konstellation ist ein wirksamer Gewährleistungsausschluss nicht möglich. Der Gesetzgeber bezeichnet diesen Vertrag als sog. Verbrauchsgüterkauf. Auf diesen Verbrauchsgüterkauf finden die §§ 474 ff. BGB Anwendung. In § 475 Absatz 1 BGB hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass der Unternehmer mit dem Verbraucher nichts vereinbaren kann, was vom Gesetz abweicht und zum Nachteil des Verbrauchers (also hier Käufers) führen würde. Das bedeutet, dass beim Autokauf ein Ausschluss der Sachmängewährleistung unwirksam wäre. Dies wissen viele Verbraucher/Käufer nicht. Wenn der Händler trotzdem die Sachmäneglgewährleistung handschriftlich oder in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließt, ist dieser Ausschluss unwirksam.

3. Welche Vorteile hat man als Verbraucher noch, wenn man eine Sache bzw. ein Auto von einem Händler (Unternehmer) kauft?
Ein weiterer „Vorteil“ ist die sog. Beweislastumkehr, vgl. § 476 BGB. Bei diesem Paragrafen handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung, dass der vom Käufer monierte Mangel bei Übergabe bereits vorlag. Ist dies der Fall, dann haftet der Händler dem Käufer gegenüber. Voraussetzung ist, dass der Käufer beweisen kann, dass der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe aufgetreten ist. Dann liegt der Ball beim Händler (Beweislastumkehr). Nun muss der Händler beweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorgelegen hat bzw. haben kann.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.10.2016 den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr zu Gunsten des Verbrauchers erweitert.  Grund dafür ist unter anderem, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 04.06.2015 die Verbrauchsgüterkaufrichtlinien anders bewertet hatte. Da auch das (deutsche) nationale Gesetz eines jeden Mitgliedstaates der Europäischen Union im Einklang mit den europarechtlichen Vorschriften stehen muss, muss der Paragraf zur Beweislastumkehr -476 BGB- anders angewendet bzw. dessen Anwendung erweitert werden. Dies ist nun durch das neue Urteil des Bundesgerichtshofs geschehen.

Mit dem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs sind die Anforderungen an den Verbraucher als Käufer niedriger bzw. dien Anforderungen an den Unternehmer als Händler größer geworden. Nun gilt Folgendes:

  • Der Käufer muss nur nachweisen, dass innerhalb von sechs Monaten eine „Mangelerscheinung“ aufgetreten ist.
  • Der Käufer muss nicht mehr darlegen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist.
  • Der Verkäufer muss beweisen, dass die Mangelerscheinung zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs noch nicht vorhanden war. Gelingt ihm das nicht (zum Beispiel weil es auch nach einer Beweisaufnahme unklar bleibt), geht das Lasten des Verkäufers. Die Mangelerscheinung darf auch nicht im Ansatz vorgelegen haben.

4. Was ist, wenn der Mangel nur sporadisch auftritt, ist auch dann ein Rücktritt vom Vertrag möglich?

JA, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.10.2016 entschieden, dass auch bei sporadisch auftretenden Mängeln den Käufer eine Sache zum Rücktritt berechtigen. Hier war jedoch die Besonderheit, dass der Käufer vom Vertrag zurückgetreten ist, ohne dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung dafür zu setzen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass folgende Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Käufer überhaupt wirksam vom Vertrag zurücktreten kann (hier anhand eines Verbrauchsgüterkaufs):

a. Die Parteien haben einen Vertrag geschlossen.

b. Es liegt ein Mangel vor.

c. Die Nacherfüllung –also die Beseitigung des Mangels– ist fehlgeschlagen (nicht erfolgt bzw. zwei Versuche haben nicht zum Erfolg geführt) oder der Händler hat die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.

Wenn diese drei Voraussetzungen vorliegen, kann man vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz fordern oder den Kaufpreis mindern.

Es gibt jedoch auch Fälle, bei denen der Käufer dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung setzen muss.  Der Bundesgerichtshof hat mit dem oben genannten Urteil vom 26.10.2016 entschieden, dass der Käufer auch ohne eine Fristsetzung zur Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten durfte, weil die Verkehrssicherheit beeinträchtigt war. Hier blieb die Kupplung des Fahrzeugs sporadisch hängen, so dass die Unfallgefahr erhöht war. Das reichte dem Bundesgerichtshof aus, einen Mangel anzunehmen bei dem die Verkehrssicherheit betroffen ist. Eine Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr war dem Käufer -nach Vorstellung der Richter- nicht mehr zuzumuten.  Daher durfte der Käufer sofort vom Vertrag zurücktreten.

5. Was ist, wenn ein Neufahrzeug einen geringfügigen Lackschaden aufweist – welche Rechte hat der Käufer dann?

Der Bundesgerichtshof hat in einem weiteren Fall mit Urteil vom 26.10.2016 entschieden, dass der Käufer eines Neufahrzeugs auch bei geringen Lackschäden weder den Kaufpreis zahlen noch das Fahrzeug abnehmen muss. Dies gilt solange, bis der Mangel beseitigt wurde.

Was war passiert?

Ein Verbraucher kaufte bei einem Händler ein Neufahrzeug. Das Fahrzeug sollte dem Kläger durch eine Spedition geliefert werden. Bei der Anlieferung stellte sich heraus, dass das Fahrzeug eine kleine Delle in der Fahrertür hatte. Das wurde auch im Lieferschein vermerkt. Der Käufer teilte dem Verkäufer daraufhin mit, dass er den Kaufpreis solange nicht zahlen werde, bis die Delle beseitigt ist. Der Verkäufer akzeptierte dies nicht und teilte mit, dass es sich lediglich um einen Bagatellschaden handele. Die Kosten für die Lackierung betrugen 528,30 €. Der Händler wollte sich maximal mit 300,- € beteiligen. Eine Einigung kam nicht zustande. Der Händler holte das Fahrzeug ab und lackierte es. Anschließend lieferte der Händler das Fahrzeug wieder an den Käufer. Daraufhin bezahlte der Käufer den Kaufpreis. Der Händler wollte aber auch die Kosten für den weiteren Transport (Rückholung und erneute Lieferung) sowie Standgeld. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Klageabweisung und stellte klar, dass der Käufer auch bei geringfügigen Mängeln wie einem Lackschaden grundsätzlich weder den Kaufpreis zahlen noch das Fahrzeug abnehmen muss.

Dieser Artikel ist nur ein kurze Ausschnitt zum Thema Autokauf. Der Autokauf ist ein sehr komplexes Thema und daher sehr umfangreich. Es wird weitere Artikel dazu geben.

Der Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

 

 

 

LKW-Fahrer und Drogenkonsum ist keine gute Kombination

LKW-Fahrer – Drogenkonsum – fristlose Kündigung

 

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In dem folgenden Artikel geht es um die fristlose Kündigung eines LKW-Fahrers durch seinen Arbeitgeber. Der Streit ging durch alle Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht. In der letzten Instanz hat der Arbeitgeber gegen den LKW-Fahrer (als Arbeitnehmer) gewonnen. Das Bundesarbeitsgericht hat entscheiden, dass der Drogenkonsum  eines Berufskraftfahrers eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

1. Was ist passiert?

Der Kläger, eine LKW-Fahrer, hatte wegen einer einer fristloses Kündigung gegen seinen Arbeitgeber geklagte. Der Arbeitgeber hatte den Berufskraftfahrer gekündigt, weil dieser in seinem privaten Umfeld Amphetamine und Methamphetamin eingenommen hatte. Die Einnahme erfolgte privat an einem Samstag. Am darauffolgenden Montag ging er zur Arbeit und erbrachte seine Leistung. Am darauffolgenden Dienstag wurde er im Rahmen einer Polizeikontrolle auf Drogenkonsum untersucht. Der Berufskraftfahrer wurde des Drogenkonsums überführt.  Daraufhin hatte ihn sein Arbeitgeber fristlos entlassen.
2. Was haben die Gerichte zu der fristlosen Kündigung des LKW-Fahrers gesagt?
Der LKW-Fahrer klagte wegen dieser fristlosen Kündigung vor Gericht. Er wollte festgestellt wissen, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Der LKW-Fahrer -als Kläger- behauptete vor Gericht, dass es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass er aufgrund des Drogenkonsums fahruntüchtig war. Der LKW-Fahrer gewann zunächst vor dem Arbeitsgericht und anschließend vor dem Landesarbeitsgericht. Dagegen erhob der Arbeitgeber als beklagte Partei die Revision.
3. Was hat das Bundesarbeitsgericht als höchste Instanz dazu gesagt?
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht und vertrat die Auffassung, dass die fristlose Kündigung wirksam und gerechtfertigt war.  Die erkennenden Richter sind der Auffassung, dass die unteren Instanzen (Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Nürnberg) keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hätten. Die erkennenden Richter meinten, dass sich durch die Einnahme von Drogen (hier Amphetamin und Methamphetamin) besondere, typische Gefahren ergeben. Es ist unerheblich, ob ein Berufskraftfahrer durch seinen (privaten) Drogenkonsum in seiner Fahrtüchtigkeit konkret beeinträchtigt ist. Allein die Tatsache, dass sich durch die Einnahme von Drogen -wie Amphetamin und Methamphetamin „Crystal Meth“- eine Gefährdung der Fahrtüchtigkeit ergeben kann, rechtfertigt bereits einen fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Es macht keinen Unterschied, ob die Drogen vor oder während der Arbeitszeit konsumiert werden.
4. Fazit
Finger weg von den Drogen. Erst recht, wenn man Berufskraftfahrer (hier LKW-Fahrer) ist!