Neuwagen werden immer stärker

Neuwagen – mehr Leistung – PS

 

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1. Laut einer neuen Studie kaufen die in Deutschland lebenden Menschen Autos mit immer mehr PS-Leistung. Zu diesem Thema wurde auf der Seite www.t-online.de der folgende Artikel veröffentlicht:

„Mehr Leistung geht immer: Trotz des Abgas-Skandals und Klimadebatten setzen die Menschen in Deutschland auf immer stärker motorisierte Dieselautos.

Durchschnittlich hatte ein zwischen Januar und September 2016 verkaufter Dieselwagen 163 PS unter der Haube, wie Branchenexperte Ferdinand Dudenhöffer von der Universität Duisburg-Essen errechnete. Im Gesamtjahr 2015 waren es 160 PS. „Die Deutschen bleiben im PS-Rausch“, heißt es in der Untersuchung.

Psychologische Grenze von 150 PS bald übersprungen
Auch bei den Benzinern legte die durchschnittliche PS-Stärke zu: Von 129 PS im Vorjahr auf 135 PS in den ersten neun Monaten 2016. Insgesamt – also unter Einbeziehung der selten verkauften Plug-In-Hybride – kamen die verkauften Neuwagen in den ersten drei Quartalen im Schnitt auf den Rekordwert von 148 PS.

Vor zehn Jahren waren es noch 126 PS, vor 20 Jahren lediglich 98 PS. „Bereits heute ist so gut wie sicher, dass im Jahre 2017 die psychologische Grenze von 150 PS pro Neuwagen übersprungen wird“, meint Dudenhöffer.

Weiterhin kaufen die Menschen in Deutschland fast ausschließlich Benziner (52 Prozent) und Diesel (47 Prozent). Firmenwagen sind deutlich stärker motorisiert als Privatautos. Ihr Durchschnittswert stieg von 161 auf 164 PS, private Fahrzeuge legten von 135 auf 139 PS zu.“

2. Was bedeutet die Abkürzung PS?

PS ist die Abkürzung für Pferdestärke. Diese Bezeichnung bzw. Abkürzung ist eine in Deutschland noch häufig verwendete aber veraltete Einheit für die Leistung eines Fahrzeugs. Die Bezeichnung Pferdestärke geht auf  den Erfinder James Watt zurück, der diese veraltete Maßeinheit geprägt hat und für die Leistung von Dampfmaschinen verwendete. Die Einheit PS – Pferdestärke sollte angeben, wie viele Pferde eine Maschine ersetzen kann. Seit  dem 1. Januar 1978 ist in der Bundesrepublik Deutschland an Stelle der Bezeichnung PS die SI-Einheit Watt (nach James Watt) im geschäftlichen und amtlichen Verkehr zu verwenden.

Obwohl die Pferdestärke in Deutschland seit 1978 keine gesetzliche Einheit mehr ist, wird sie vor allem immer noch bei Kraftfahrzeugen verwendet. Bis 2009 durfte in der Werbung PS nur zusätzlich zu Kilowatt (kW) angegeben werden. Seit der Änderung der Richtlinie 80/181/EWG (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft), die am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, ist die alleinige Aufführung von PS und allen anderen Nicht-SI-Einheiten in der gesamten Europäischen Union im Rechtsverkehr nicht mehr zulässig. Die SI-Einheit (hier Watt oder seine dezimalen Vielfachen) muss hier hervorgehoben werden. Im deutschen Recht wurde diese Vorgabe in § 3 der Einheitenverordnung umgesetzt.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

ADAC testet LED-Scheinwerfer

ADAC testet LED-Scheinwerfer

SUV – LED-Scheinwerfer – Test – ADAC -Ergebnis

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1. Nach einem Bericht auf der Seite t-online.de hat der ADAC die LED-Scheinwerfer von SUVs getestet. Daraufhin wurde bei t-online.de folgender Artikel veröffentlicht:

„Sechs LED-Scheinwerfer bei SUV-Modellen hat der ADAC getestet. Ergebnis: Am besten schnitt der VW Tiguan ab, der als einziger über einen dynamischen Fernlicht- und Kurvenlichtassistenten verfügt.

Alle untersuchten Fahrzeuge – VW Tiguan, Audi Q3, BMW X1, Seat Ateca, Hyundai Tucson, Nissan Qashqai – zeigen eine gute bis sehr gute Ausleuchtung. Der ADAC testete Grundausleuchtung, Lichtqualität, Blendwirkung sowie Licht-Assistenzsysteme.

LED bietet viele Vorteile

Die Lichttechnik hat in den vergangenen Jahren eine rasante Entwicklung erfahren. Neben der bewährten, technisch aber überholten Halogentechnik, verbauten die Hersteller zunächst Xenon-Scheinwerfer und zuletzt vermehrt LED-Scheinwerfer.

Technisch bieten LED-Lichtsysteme handfeste Argumente: Neben der längeren Haltbarkeit gegenüber Glühbirnen (Halogen) und Gasentladungslampen (Xenon) sprechen vor allem der geringe Energieverbrauch sowie die dem Tageslicht ähnliche Lichtfarbe für LED-Schweinwerfer.

Dabei bleibt das Fernlicht aktiv und leuchtet die Bereiche links und rechts vom Fahrzeug aus. Dieses Plus an Sicherheit muss sich der Verbraucher meist mit einem satten Aufpreis erkaufen. Die Preise für einfache Ausführungen starten bei gut 1000 Euro, Matrix-Scheinwerfer mit einzeln ansteuerbaren Modulen und entsprechend variabler Lichtverteilung kosten auch schon mal das Doppelte oder mehr.

Assistenzsysteme machen Sache gut

Gekoppelt mit Lichtassistenzsystemen bieten LED-Lichtsysteme eine deutlich bessere Ausleuchtung und damit mehr Sicherheit. Ein dynamischer Fernlichtassistent wie beim VW Tiguan ist in der Lage, vorausfahrende oder entgegenkommende Fahrzeuge gezielt auszublenden.“

2. Als Fahrzeugbesitzer muss man wissen, dass der Gebrauch von Led-Scheinwerfern in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung (StVZO) geregelt ist. In § 50 StVZO steht unter anderem:

„§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.

(2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder – auch mit Beiwagen – mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1 000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Absatz 5 der Straßenverkehrs- Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebaute Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit zwei zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1 000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für

Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,

selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und landoder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zulässt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1 500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden.

(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen.

(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt

0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm³,

0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm³,

1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.

Die Einschaltung des Fernlichts muss durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.

(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fernund Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, dass sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1 200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1 000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1 400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15 Grad nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.

(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muss am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muss 15 W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.

(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.

(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, dass die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.

(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,

einer Scheinwerferreinigungsanlage und

einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,

ausgerüstet sein.“

3. Was passiert wenn ich die gesetzlichen Vorschriften nicht beachte bzw. dagegen verstoße?

a. Zum einen können defekte bzw nicht vorhandene Scheinwerfer oder die falsche Benutzung von Scheinwerfer dazu führen, dass man als Fahrzeugführer ein Bußgeld erhält. In § 17 der Straßenverkehrsordnung steht nämlich:

„(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im Übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.

(5) Wer zu Fuß geht und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mitführt, hat mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.“

b. Zum anderen kann es sein, dass bei man mit defekten Scheinwerfern keine Zulassung erhält und somit durch den „TÜV“ bzw. die Hauptuntersuchung fällt.

4. Ist die Prüfung der Scheinwerfer gesetzlich geregelt?

Ja, seit Januar 2015 gilt für Werkstätten in Deutschland die neue HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie (Scheinwerfer-Prüfplatz gemäß Anlage 4, § 29 StVZO HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie):

Ein dauerhaft fester und markierter Scheinwerfer-Prüfplatz muss per Gesetz ausgewiesen werden.

Das in der Richtlinie beschriebene Prüfsystem ist definiert durch die Aufstellfläche für das Fahrzeug

und das Scheinwerfereinstellgerät.

Alle Aufstellflächen müssen eben sein.

Das System wird alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen geprüft.

Im Einsatz befindliche Anlagen haben Bestandsschutz bis Ende Dezember 2016

Klar definierte Toleranzen und Abmessungen:
 

Die Neigungen der Flächen dürfen maximal 1,5 % betragen und müssen gleichgerichtet sein.

Die Unebenheit der Aufstellfläche für das Scheinwerfer-Einstellgerät darf maximal ± 1 mm auf 1 m betragen.

Die zulässige Unebenheit der Fahrspuren ist abhängig von der Prüfplatzlänge (siehe graphische Darstellung).

Thema: LED-Scheinwerfer.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

6-Monatsfrist nach einem Unfall

6-Monatsfrist nach einem Unfall

Haltefrist – Unfall – Schadenersatz – 6-Monatsfrist – Fälligkeit des Schadenersatzanspruchs

 

Mit dem folgendem Beschluss stellt der Bundesgerichtshof klar, dass man als Unfallgeschädigter nicht 6 Monate auf sein Geld warten muss. Die sog. 6-Monatsfrist stellt lediglich eine Indizwirkung für das Integritätsinteresse dar. Es geht hier also um den Anspruch bzw. die Höhe an sich. Der Schadenersatzanspruch ist nach einem Unfall in der Regel sofort fällig.

Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. März 2008 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. August 2007 – 3 O 123/07 – dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Beschwerdewert: bis 1.500,00 €

Gründe – 6-Monatsfrist
I.

Bei einem Verkehrsunfall am 12. Dezember 2006 wurde das Kraftfahrzeug des Klägers, Opel Astra 1.6, Erstzulassung 14. September 2000, beschädigt. Der Kläger ließ ein Schadensgutachten erstellen, in dem die Reparaturkosten auf 7.189,10 €, der Wiederbeschaffungswert auf 5.700,00 € und der Restwert auf 1.800,00 € beziffert wurden (sämtlich inklusive Mehrwertsteuer). Der Kläger ließ das Fahrzeug in der Zeit vom 19. Dezember 2006 bis zum 5. Januar 2007 vollständig und fachgerecht nach Maßgabe dieses Gutachtens reparieren. Er reichte bei der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des eintrittspflichtigen Unfallgegners, zur Regulierung die Reparaturkostenrechnung eines Autohauses vom4. Januar 2007 in Höhe von 7.178,64 € einschließlich Mehrwertsteuer ein. Diesen Betrag nebst Sachverständigenkosten (564,34 €), Mietwagenkosten (760,01 €) und einer Kostenpauschale (30,00 €) verlangte er von der Beklagten ersetzt.

Die Beklagte zahlte jedoch – neben den Mietwagenkosten und den Sachverständigengebühren – zunächst lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) sowie eine Kostenpauschale von 25,00 €. Zur Begründung gab sie an, eine Erstattung innerhalb der 130 %-Grenze erfolge erst, wenn der Nachweis einer Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens sechs Monate geführt werde.

Mit seiner am 26. Mai 2007 zugestellten Klage hat der Kläger seinen restlichen Schadenersatzanspruch geltend gemacht. Nachdem die Beklagte im Juni 2007 den Restbetrag gezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.

Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Das Beschwerdegericht hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers.

6-Monatsfrist

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in r+s 2008, 216 f. und Schaden-Praxis 2008, 216 ff. veröffentlicht ist, meint, es entspreche billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.Der Senat habe es bislang zum Nachweis des Integritätsinteresses und zur Begründung des Anspruchs auf vollständigen Reparaturkostenersatz bis 130 % ausreichen lassen, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der vollständig und fachgerecht ausgeführten Reparatur die Absicht hatte, das Fahrzeug selbst weiter zu nutzen, so dass es für den Anspruch sogar unschädlich habe sein können, wenn der Geschädigte diese Absicht noch während der Reparatur geändert habe.

Diese Rechtsprechung gebe der Senat jedoch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf. Hiernach sei es grundsätzlich zum Nachweis des Integritätsinteresses erforderlich, dass der Geschädigte sein Fahrzeug noch längere Zeit weiter nutzt, wobei ein Zeitraum von 6 Monaten regelmäßig als ausreichend, aber auch als erforderlich anzusehen sei. Dies betreffe sowohl Konstellationen der Nicht- bzw. Teilreparatur, in denen der Fahrzeugschaden unter dem Wiederbeschaffungswert liege und fiktiv abgerechnet werde, als auch Fälle bei denen der – fiktiv abgerechnete – Fahrzeugschaden über dem Wiederbeschaffungswert innerhalb der 130 %-Grenze liege. Etwas anderes gelte zwar bei konkreter Abrechnung eines unter dem Wiederbeschaffungswert liegenden Fahrzeugschadens; in einem solchen Fall könnten die konkret entstandenen Reparaturkosten ohne weiteres sofort – also ohne eine weitere Nutzung des Fahrzeuges – ersetzt verlangt werden. Dieser Falllasse sich jedoch nicht auf die Fälle konkreter Abrechnung im Bereich der 130 %-Grenze übertragen. Vielmehr gälten hierzu die insoweit vom Bundesgerichtshof zum fiktiv abgerechneten Fahrzeugschaden innerhalb dieser Grenze aufgestellten Grundsätze gleichermaßen. Überstiegen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, könne dem Schädiger der Ersatz eigentlich unwirtschaftlicher Reparaturkosten nur im Hinblick auf das bei der Schadensbehebung im Vordergrund stehende Integritätsinteresse des Geschädigten zugemutet werden. Dieser für die fiktive Abrechnung betonte Grundsatz sei in konsequenter Anwendung auf die Fälle konkreter Abrechnung im Bereich der 130 %-Grenze zu übertragen. Denn insoweit sei kein entscheidender Grund zu einer Differenzierung ersichtlich. Damit habe der Kläger hier – trotz konkreter Abrechnung sowie vollständiger und fachgerechter Reparatur – die über den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgehenden Reparaturkosten erst nach einer Weiterbenutzung seines Fahrzeuges über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten erfolgreich ersetzt verlangen können.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.

a)Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 – III ZR 159/06 – VersR 2007, 806, 807 Rn. 16, insoweit in BGHZ 171, 33 ff. nicht abgedruckt). Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB; vgl. auch § 849 BGB). Kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) verlangen, so tritt die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein. Dass der Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers in der Praxis regelmäßig erst nach einiger Zeit festgestellt werden kann, weil etwa Gutachten zum Umfang des Schadens eingeholt oder die Rechnungsstellung durch eine Reparaturwerkstatt abgewartet werden müssen, ändert daran nichts. Sobald der Geschädigte über die zur Geltendmachung seiner Forderungen erforderlichen Informationen verfügt, kann er prinzipiell den Verzug (§ 286 BGB) des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers mit der fälligen Forderung herbeiführen und gegebenenfalls die Verzugsfolgen (§§ 287, 288 BGB) geltend machen. Auch wenn einzelne Schadenspositionen zwischen der Geschädigtenseite und der Schädigerseite streitig sind und ihre Berechtigung in einem möglicherweise lang dauernden Rechtsstreit geklärt werden muss, ändert dies nichts an der Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs, soweit er sich (später) als gerechtfertigt erweist, und auch nichts daran, dass die Schädigerseite, wenn sie wirksam in Verzug gesetzt wurde, für den Verzugsschaden einzustehen und Verzugszinsen zu zahlen hat.

6-Monatsfrist

Ob die Fälligkeit des Direktanspruchs des geschädigten Dritten gegen den Versicherer nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 VVG a.F. nicht sofort, sondern erst mit Beendigung der nötigen Erhebungen des Versicherers eintritt (zum Streitstand vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 11 Rn. 2; Hasse, NVersZ 2000, 497, 500, m.w.N.), kann im Streitfall dahinstehen, weil der Kläger ersichtlich vor diesem Zeitpunkt weder Ersatz der streitigen Positionen verlangt noch Klage erhoben hat.

b) Der Senat hatte bisher keinen Anlass, sich zur Frage der Fälligkeit der Schadensersatzforderung in den Fällen der Schadensregulierung, wie sie im vorliegenden Rechtsstreit in Frage stehen, zu äußern. Dazu ist den vom Berufungsgericht und auch anderweit in Rechtsprechung und Literatur herangezogenen Senatsurteilen auch nichts zu entnehmen. Der Senat hat lediglich entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 46 ff.), und dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (Senatsurteile vom 13. November 2007 – VI ZR 89/07 – VersR 2008, 134 f. und vom 27. November 2007 – VI ZR 56/07 – VersR 2008, 135, 136).

Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass der Geschädigte bestimmte Schadenspositionen nur verlangen kann, wenn sich der Grund für ihre Zuerkennung als ausreichend beständig erweist. Ersatz des Wiederbeschaffungswerts bedeutet, dass der Restwert des beschädigten Fahrzeugs bei der Schadensregulierung unberücksichtigt bleibt. Das ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte ihn nicht realisiert, so dass er sich nur als hypothetischer Rechnungsposten darstellt, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf; hier genießt das Integritätsinteresse des Geschädigten Vorrang und darf durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht verkürzt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 f.; 168, 43, 46). Ebenso ist, wenn der Schaden den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigt, ein Ersatz, der über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) liegt, nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderes Integritätsinteresse des Geschädigten besteht (Senatsurteile vom 13. November 2007 – VI ZR 89/07 – und vom 27. November 2007 – VI ZR 56/07 – aaO).

c) Den genannten Senatsurteilen kann entgegen der vom Beschwerdegericht sowie teilweise in Rechtsprechung (LG Hagen, VersR 2007, 1265 f.; AG Essen, Urteil vom 2. August 2007 – 11 C 245/07 – Juris Rn. 29; weitere Nachweise bei Kallweit, VersR 2008, 895) und Literatur (Kallweit, aaO; Mergner, VersR 2007, 1266; Staab, NZV 2007, 279, 281) vertretenen Auffassung nicht entnommen werden, dass der Ersatzanspruch des Geschädigten erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist fällig wird. Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob ein Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen ist, er also ein nachhaltiges Interesse an der Weiternutzung seines Fahrzeugs hat, häufig schwierig ist. Er hat deshalb die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen, nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist (Senatsurteil BGHZ 168, 43, 48; Senatsurteile vom 13. November 2007 – VI ZR 89/07 – aaO, S. 135, und vom 27. November 2007 – VI ZR 56/07 – aaO).

6-Monatsfrist

Die Sechsmonatsfrist stellt indes keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Sie hat lediglich beweismäßige Bedeutung. Wird das beschädigte Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen; eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu (so auch im Ergebnis OLG Frankfurt, ZfS 2008, 505, 506; LG Bonn, Urteil vom 7. November 2007 – 1 O 214/07 – Juris Rn. 18 ff.; LG Duisburg, Urteil vom 7. November 2007 – 5 S 63/07 – juris Rn. 16 ff.; LG Hamburg, DAR 2007, 707 f.; LG Trier, Urteil vom 8. Juli 2008 – 1 S 76/08 – juris Rn. 9 ff.; AG Trier, NJW-RR 2008, 185, 186 f.; AG Witten, Urteil vom 16. August 2007 – 2 C 561/07 – juris Rn. 10 ff.; Elsner, jurisPR-VerkR 1/2007 Anm. 6; Poppe, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 3; Wittschier, NJW 2008, 898, 900; vgl. auch OLG Celle, NJW 2008, 928).

Sie als eigenständige Anspruchsvoraussetzung zu verstehen, verbietet sich schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Erweiterung der sich aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit den §§ 249, 271 BGB, § 3 PflVG a.F. ergebenden Anspruchsvoraussetzungen durch die Rechtsprechung angezeigt sein könnte. Dies würde auch zu einer für die Mehrzahl der Geschädigten unzumutbaren Regulierungspraxis führen. Diese müssten, obwohl sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren ließen oder lassen wollen, bis zu sechs Monate auf die Zahlung eines Großteils der ihnen zustehenden Ersatzforderung warten. Würde die Fälligkeit der Restforderung bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist verschoben, wäre es dem Geschädigten, auch wenn sich sein Begehren als gerechtfertigt erweist, nicht möglich, den Schädiger bzw. seinen Haftpflichtversicherer vor Ablauf der Frist in Verzug zu setzen, um so zumindest eine Verzinsung der Forderung zu erreichen. Dies liefe dann auf eine entschädigungslose Vorfinanzierung durch den Geschädigten oder, falls ihm eine Vorfinanzierung aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, auf einen gänzlichen Verzicht auf die gewünschte Reparatur hinaus, was eine erhebliche Einschränkung der Ersetzungsbefugnis und der Dispositionsfreiheit des Geschädigten bedeuten würde.

Ein Hinausschieben der Fälligkeit für sechs Monate käme zudem nicht in jedem Fall in Betracht. Die Weiternutzung für sechs Monate ist nur im Regelfall ein ausreichendes Indiz für ein bestehendes Integritätsinteresse. Es sind indes zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt wird, etwa infolge eines weiteren Unfalls oder deshalb, weil eine Fahrzeugnutzung aus finanziellen Gründen (z.B. Arbeitslosigkeit) nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen könnte für die Fälligkeit allenfalls auf den Zeitpunkt der jeweils erzwungenen oder jedenfalls schadensrechtlich unschädlichen Nutzungsaufgabe abgestellt werden. Dafür ist indes in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kein Grund ersichtlich.

d) Dass der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer bei sofortiger Fälligkeit des gesamten Schadensersatzbetrages nach fachgerechter Reparatur das Solvenzrisiko hinsichtlich eines etwaigen Rückforderungsanspruchs trägt, sofern er in der Sechsmonatsfrist zahlt, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Die mit der Gesamtfälligkeit möglicherweise einher gehenden Unsicherheiten erschweren die Regulierung für den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auch nicht unzumutbar. Die Zahlung des gesamten Betrages erfolgt auf eine vom Geschädigten veranlasste Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs. Hierdurch ist der Wille zur Weiternutzung zunächst ausreichend belegt. Ob der Versicherer in dieser Situation den gesamten Schadensersatzbetrag bezahlt oder ob er sich verklagen lässt, muss er aufgrund einer Bewertung der Umstände des jeweiligen Regulierungsfalls beurteilen. Eine solche Beurteilung der Umstände des Einzelfalls mag im Massengeschäft der Regulierungspraxis lästig sein, ist aber nicht zu vermeiden, wenn der einzelne Regulierungsfall konkrete Zweifelsfragen aufwirft. Zahlt der Versicherer, kann er die Zahlung des über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Betrages unter einem Rückforderungsvorbehalt leisten.

e) Im Streitfall ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass für die Beklagte bei Vorlage der Reparaturrechnung Anhaltspunkte für einen fehlenden Willen des Klägers zur Weiternutzung des Fahrzeugs bestanden. Der Kläger hat das Fahrzeug auch über einen Zeitraum von sechs Monaten genutzt und damit sein Integritätsinteresse bestätigt. Mithin hat er zu Recht Ersatz der gesamten Reparaturkosten verlangt. Die Forderung war spätestens bei Absendung des Schreibens vom 14. Februar 2007 fällig, in dem die Beklagte die Zahlung des Differenzbetrages zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und dem vollen Betrag der Reparaturkosten zu Unrecht vom Nachweis einer sechsmonatigen Weiternutzung des Fahrzeugs abhängig machte.

3. Da die Klage danach von Anfang an begründet war, kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Die gegen den Kostenbeschluss des Landgerichts gerichtete sofortige Beschwerde ist vielmehr zulässig (§§ 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO) und auch begründet. Denn es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Der Beschluss des Landgerichts ist auf die sofortige Beschwerde dahin gehend abzuändern. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil keine tatsächlichen Fragen offen sind.

6-Monatsfrist

Autoversicherung – Lohnt ein Wechsel?

Autoversicherung – Kosten sparen- Haftpflichtversicherung – Kaskoversicherung 

Auf der Seite www.welt.de wurde der folgende Artikel zum Thema Autoversicherung veröffentlicht und Folgendes mitgeteilt:

„Laut einer Analyse des Portals Verivox werden die Preise bei Kfz-Versicherungen 2017 sinken, allerdings nicht überall. Daher wird es nicht leicht, ein günstigeres Angebot zu bekommen, vor allem bei Versicherungen, die schon günstig sind. Bei Preiserhöhungen besteht auf jeden Fall ein Sonderkündigungsrecht – und wer wechselt, bekommt oft gute Angebote. Warum das wichtig ist: Es lassen sich oft einige Hundert Euro sparen, indem man die Autoversicherung wechselt. Der Aufwand dafür ist recht überschaubar.

Sie ist eine der wichtigsten Fragen im Herbst. 41 Millionen deutsche Autobesitzer suchen die Antwort darauf in diesen Tagen. „Kann ich mit dem Wechsel meines Versicherers Geld bei der Kfz-Police sparen?“

Fest steht schon jetzt: In diesem Jahr wird es deutlich schwieriger, eine spürbare Ersparnis durch den Abschluss mit einem neuen Anbieter zu erzielen. Das offenbart eine Analyse des Verbraucherportals Verivox, die der „Welt“ exklusiv vorliegt.

Zwar werden die Preise, die ab dem 1. Januar 2017 gelten, unter denen dieses Jahres liegen. Allerdings nicht überall: Die bisherigen Preisführer machen die aktuelle Prämienrunde nach unten nämlich nicht mehr mit.

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Die drei jeweils günstigsten Anbieter werden ihre Tarife im Vergleich zu diesem Jahr um zwei Prozent verteuern. Für den preissensitiven Verbraucher bedeutet das: Wer bereits bei einem Billiganbieter eine Police abgeschlossen hat, muss genau hinschauen, wenn er wechselt.

Neukunden werden mit besonderen Anreizen beworben

Für alle anderen Autofahrer dürfte sich ein Wechsel nach wie vor lohnen, zumal Neukunden in der Regel mit zusätzlichen Anreizen gelockt werden. Gerade mittelpreisige Versicherer werden ihre Tarife deutlich verbilligen. Nach Verivox-Berechnungen sinken die Preise bei der reinen Haftpflicht um durchschnittlich zwei Prozent, bei Vollkasko-Tarifen im Schnitt sogar um fünf Prozent.

In den kommenden Wochen werden alle 41 Millionen Autobesitzer von ihrem aktuellen Anbieter erfahren, wie hoch ihre Prämie im kommenden Jahr sein wird. Bis zum 30. November hat jeder die Möglichkeit, die Police für sein Fahrzeug regulär zu kündigen und eine neue abzuschließen.

Bei einer Preiserhöhung gilt sogar ein Sonderkündigungsrecht. Gekündigt werden kann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden soll. Die Frist für die Kündigung beträgt einen Monat mit Erhalt der Benachrichtigung.

Vielfältige Gründe für Preiserhöhungen

Preisänderungen können ganz unterschiedliche Gründe haben. Oft stellen die Versicherer fest, dass ein bestimmter Tarif nicht kostendeckend ist beziehungsweise nicht den erhofften Gewinn abwirft, weil etwa die Zahl der Unfälle wider Erwarten höher ausgefallen ist oder aber Naturkatastrophen die Bilanz verhagelt haben.

Manchmal werden die versicherten Pkw in neue Typenklassen eingeteilt. Landet man dann in einem Tarif mit risikoreicheren Modellen, erhöht sich der Preis und umgekehrt. Bei rund einem Drittel der versicherten Autos in Deutschland werden sich die Einstufungen in die Typklassen der Kfz-Haftpflichtversicherung im kommenden Jahr ändern.

Das hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bereits vor einigen Wochen mitgeteilt. Resultiert aus der veränderten Einstufung des Wagens eine Preiserhöhung, gilt besagtes Sonderkündigungsrecht – Versicherte können also auch noch nach dem Stichtag 30. November wechseln.

Treue Kunden werden nicht belohnt

„Es zahlt sich aus, einmal im Jahr die Police auf den Prüfstand zu stellen“, sagt Wolfgang Schütz, Geschäftsführer des Versicherungsvermittlers Verivox. „Besonders wer ein Auto im Jahresverlauf zugelassen hat, kann sparen. Im Wechselgeschäft rufen viele Kfz-Versicherer Kampfpreise auf, die unter den Prämien im Jahresverlauf liegen. Das gilt ganz unabhängig davon, wie sich die Preise von einem Jahreswechsel zum nächsten entwickeln.“

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Kunden, die bei ihrem Versicherer bleiben, erhalten nicht automatisch günstigere Prämien, sollte ihr Anbieter die Tarife senken. Doch einige Anbieter lassen mit sich reden und reichen die attraktiven Offerten, die es eigentlich nur für Neukunden gibt, auch an die „alten“ Versicherten weiter.

Eine geänderte Lebenssituation eines Versicherten kann ebenfalls ein lukrativer Grund für einen Tarifwechsel ein, etwa, wenn mit dem Auto nur noch kürzere Wege zurückgelegt werden oder aber ein zweiter Fahrer das Gefährt nicht mehr nutzt. Solche Merkmale drücken die Prämie deutlich.

Viel Geld mit jährlicher Zahlung sparen

Eine echte Kostenfalle ist allerdings die falsche Wahl der Zahlungsweise. Wer seine Prämien monatlich oder vierteljährlich überweist, muss teilweise bis zu 20 Prozent mehr an den Versicherer zahlen, als wenn er gleich zu Jahresbeginn die volle Summe begleicht.

Die Motivation für den Wechsel sollte jedoch nicht ausschließlich dem Preis folgen. Verbraucherschützer warnen davor, blind dem günstigeren Angebot zu folgen. „Es kann zum Beispiel im Schadensfall zu einer teuren Überraschung kommen“, erklären die Experten des Verbraucherzentrale Bundesverbands.

Es gebe mittlerweile Anbieter, die dann extreme Rückstufungen vornehmen. Dann werde das vermeintliche Versicherungsschnäppchen schnell zu einer Belastung von mehreren 100 Euro im Jahr. Die Experten empfehlen zudem, sich von der bisherigen Versicherung schriftlich bestätigen zu lassen, welche Schadensfreiheitsklasse (SF-Klasse) sie dem neuen Anbieter melden wird.

Schadensfreiheitsklasse schriftlich bestätigen lassen

Verschiedenen Verbraucherzentralen liegen offenbar Beschwerden vor, nach denen der alte Versicherer der neuen Gesellschaft eine ungünstigere Einstufung gemeldet hat, als sie tatsächlich in der Beitragsrechnung vermerkt war. Die unschöne Begründung der Versicherung: Es habe sich um eine interne SF-Klasse gehandelt, die so nicht auf den Vertrag beim Folgeversicherer übertragen werden könne.

Versicherungsexperten weisen außerdem darauf hin, dass vor der Kündigung des alten Vertrags unbedingt geklärt sein müsse, dass das Fahrzeug beim neuen Versicherer im Haftpflichtbereich zu Versicherungssummen von 50 oder 100 Millionen versichert werden kann.

Das ist zwar die klassische Summe und deshalb normalerweise auch kein Problem. Allerdings kommt es bei hochpreisigen und exotischen Modellen immer wieder vor, dass der neue Anbieter sich weigert, diese hohen Summen dann auch zu übernehmen.“

Nun muss jeder Versicherungsnehmer entscheiden, ob er seine Versicherung wechseln möchte, um eventuell günstigere Tarife zu erhalten. Auf jeden Fall lohnt sich der Vergleich der Autoversicherungen. Wenn man Glück kat, kann man Geld sparen.

VW-Abgasskandal – Umrüstung im Schneckentempo?

VW-Abgasskandal – Umrüstung im Schneckentempo?

VW-Abgasskandal – Umrüstung im Schneckentempo ?

Auf der Seite www.handelsblatt.com veröffentlichte Herr Dietmar Neuerer folgenden Artikel über den VW-Abgasskandal:

„Ursprünglich wollte VW die Umrüstungen der manipulierten Dieselautos noch 2016 weitgehend beenden. Doch daraus wird jedoch nichts, wie aus Zahlen hervorgeht, die die Bundesregierung nun erstmals vorgelegt hat.

BerlinVolkswagen hat bisher nur einen Bruchteil der in Deutschland vom Dieselskandal betroffenen Autos umgerüstet. Das geht aus einer dem Handelsblatt vorliegenden Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Grünen-Bundestagsfraktion hervor.

Demnach wurden von den 2.555.880 manipulierten Diesel-Fahrzeugen mit 2,0-, 1,6- und 1,2-Liter-Varianten des EA-189-Motors bisher rund 240.000 Pkw umgerüstet. Das entspricht einer Quote von knapp zehn Prozent.

Der Grünen-Verkehrsexperte Stephan Kühn kritisierte, dass damit der Großteil der „Schummel-Fahrzeuge“ von VW weiterhin die Luftqualität in Städten und Gemeinden belaste. „Das geht massiv zulasten der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger“, sagte Kühn dem Handelsblatt. Das Bundesverkehrsministerium sicherte indes in seiner Antwort zu, sich für einen „schnellen Abschluss der Umrüstung“ einzusetzen.

Ursprünglich hatte VW die Umrüstungen noch 2016 weitgehend beenden wollen. Doch schon zum Jahresanfang gab es Verzögerungen, weil das Kraftfahrtbundesamt (KBA) beim Mittelklassewagen Passat Nachbesserungen verlangte. Für jedes Fahrzeugmodell, muss je nach Gewicht, Getriebetyp und Ausstattung eine spezielle Software-Variante entwickelt und genehmigt werden.

Mitte September erklärte der zuständige VW-Manager Manfred Bort dann im VW-Mitarbeiter-Magazin „Inside“, dass das KBA für knapp 60 Prozent der rund 8,5 Millionen in Europa betroffenen Fahrzeuge die Freigabe erteilt habe. Davon seien zehn Prozent mit guten Ergebnissen umgerüstet. „Wir setzen alles daran, bis November die Freigabe für alle Software-Varianten zu erhalten“, so Bort damals.

Bis Jahresende sollten alle betroffenen Kunden in Deutschland informiert werden, dass eine technische Lösung für ihr Auto verfügbar sei. „Ich bin zuversichtlich, dass wir im Laufe des nächsten Jahres den Rückrufprozess abgeschlossen haben werden.“ Der EU-Kommission hatte der Konzern daraufhin zugesagt, bis Herbst 2017 alle in Europa betroffenen Autos umzurüsten.

Laut Ministerium prüft das Kraftfahrtbundesamt (KBA) nach erfolgter Umrüstung noch einmal die Wirksamkeit der Software-Updates für die beanstandeten Modellvarianten. „Genereller Prüfmaßstab ist, dass das Fahrzeug sämtliche für die Typgenehmigung relevanten Parameter auch nach der Umrüstung einhält.“

Dieser Bericht kann für den ein oder anderen Käufer eines betroffenen Fahrzeugs relevant sein, da die Nacherfüllung (also die Beseitigung eines Mangels) zumutbar sein muss. Auch der zeitliche Faktor ist dabei wichtig. Wenn VW bzw. der jeweilige Händler die Nacherfüllung jedoch nur sehr langsam erfüllen kann, könnte unter Umständen ein Recht zum Rücktritt daraus resultieren.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.