Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek – Gutachterkosten

Gutachterkosten – Unfallregulierung – Überprüfbarkeit – Schadenminderungspflicht

Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 05.01.2016

Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der … in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2015 freizuhalten.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 31,28 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe
I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Der Kläger kann aus abgetretenem Recht des Geschädigten Herrn ….. aus dem Unfallgeschehen vom 14.03.2015 in der Schimmelmannstraße in Hamburg zwischen dem Fahrzeug des Geschädigten mit dem amtlichen Kennzeichen….. und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ….. weiteren Schadensersatz in Höhe von 31,28 € für die restlichen Sachverständigenkosten gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG, 398 BGB verlangen.

Die volle Haftung der Beklagten aus dem Unfallgeschehen vom 14.03.2015 ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist allein die Höhe der zu erstattenden Sachverständigenkosten.

a) Der Zedent kann als Geschädigter Schadensersatz für die Kosten des Sachverständigengutachtens in der geltend gemachten Höhe verlangen, da sie aus seiner Sicht für eine sachdienliche Rechtsverfolgung erforderlich waren. Die nach einem Verkehrsunfall regelmäßig anfallenden Kosten für die Ermittlung der Höhe des eingetretenen Sachschadens gehören zu den nach § 249 Abs. 2 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist.

Dies ist vorliegend mit den abgerechneten Kosten in Höhe von 428,28 € brutto der Fall. Die Rechnung ist nicht erkennbar überhöht, ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungsobliegenheit ist nicht zu erkennen.

Zwar ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Der Geschädigte ist aber nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes an KFZ-Sachverständigen verpflichtet, um einen für den Schädiger und deren Haftpflichtversicherung möglichst preiswerten Sachverständigen ausfindig zu machen. Der Schädiger kann nur dann den Ausgleich der Sachverständigengebühren in voller Höhe ablehnen, wenn sich dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen und Unterzeichnung einer ihm vorgelegten Vergütungsvereinbarung aufdrängen muss, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt „deutlich erkennbar“ (BGH, NJW 2014, 1947, 1948) bzw. „erkennbar erheblich“ (BGH, NJW 2014, 3151, 3153) über den üblichen Preisen liegt (LG Hamburg, Urt. v. 19.03.2015 – 323 S 7/14 Rn. 23 f.).

Dass vorliegend eine evidente Überteuerung des Sachverständigengutachtens vorliegt, kann das Gericht nicht erkennen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass die hier berechneten Nebenkosten erkennbar überhöht wären, d.h. die üblicherweise von Sachverständigen der Branche berechneten Nebenkosten deutlich überschreiten und der Geschädigte dies hätte erkennen können.

Bei der Frage, wann von „erkennbar“ überhöhten Preisen auszugehen ist, ist nicht auf Einzelpositionen wie z.B. Foto- oder Fahrtkosten abzustellen, sondern die Überhöhung im Rahmen der Gesamtbetrachtung, d.h. ausgehend von den zu erwartenden Rechnungsendbeträgen, zu beurteilen, da die Gesamthöhe der Rechnung darüber zu entscheiden hat, ob ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt. Einzelne Positionen sind danach nicht isoliert zu betrachten (LG Hamburg, Urt. v. 19.03.2015 – 323 S 7/14 Rn. 25; Urt. v. 26.03.2015 – 323 S 45/14). Das klägerische Honorar ist nicht erkennbar überhöht. Insbesondere weicht der Gesamtbetrag des Honorars von 428,28 € brutto bei ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 1.147,71 € netto auch nicht erheblich von dem durchschnittlichen Sachverständigenhonorar der BVSK-Honorarbefragung 2015 ab. Eine evidente Überteuerung der geltend gemachten Sachverständigenkosten unter Berücksichtigung der Gesamtkosten lässt sich danach nicht begründen. Dies ergibt sich auch bereits aus der Geringfügigkeit des Betrages von 31,28 €, den die Beklagte von der Rechnungssumme von 428,28 € abgezogen hat. Dies zeigt, dass der klägerseits in Rechnung gestellte Betrag nur relativ geringfügig von dem auch von der Beklagten für angemessen erachteten Betrag abweicht. Dies allein widerspricht der „Erkennbarkeit“ einer erheblichen Überschreitung der üblichen Preise.

Eine andere Beurteilung ist vorliegend auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger, dem die Beklagte eine überhöhte Honorarforderung vorwirft, durch die Abtretung selbst Gläubiger des Schadensersatzanspruches geworden ist. Der Erstattungsanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte verändert sich nicht durch die nach § 398 BGB erfolgende Abtretung des Anspruchs an den Sachverständigen, sondern wahrt seine Identität und kann daher auch von dem Kläger geltend gemacht werden (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 09.04.2015, Az. 323 S 45/14; Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 398 Rz. 1).

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es dem Kläger auch nicht verwehrt neben einem pauschalisierten Grundhonorar Nebenkosten abzurechnen. Es kann auch keinen Unterschied machen, ob sich eine etwaige Überhöhung auf das Grundhonorar oder die Nebenkosten bezieht. Ein Laie kann in der Regel eine Überhöhung der Nebenkosten ebenso schwer erkennen wie eine Überhöhung des Grundhonorars. Denn auch bei ausgewiesenen Nebenkosten ist es bei Schadensgutachten wie dem streitgegenständlichen allgemein üblich, dass diese die Beträge deutlich übersteigen, die der Geschädigte selbst für eine solche Leistung zahlen müsste. Ein Laie kann daher ohne eine ihm nicht zumutbare Markterforschungspflicht nicht erkennen, ob die von dem Sachverständigen abgerechneten Posten der Höhe nach üblich sind und diese in Rechnung gestellt werden dürfen.

Im Übrigen kann das Gericht nicht feststellen, dass sich die abgerechneten Nebenkosten außerhalb des Rahmens von üblicherweise abgerechneten Preisen bewegen würden und der Geschädigte hätte erkennen müssen, dass in der Branche übliche Preise deutlich überstiegen wären. Insbesondere ist es auch nicht zu beanstanden und bei Schadensgutachten gerichtsbekannt üblich, dass Aufwendungen – wie etwa Fahrtkosten – pauschal abgerechnet werden.

Der Geschädigte hat auch nicht dadurch gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, dass er ein knapp 20 km entfernt gelegenes Sachverständigenbüro beauftragt hat. Der Geschädigte ist berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Er darf dabei auch einen Sachverständigen auswählen, der 20 km entfernt ist.

Auch im Übrigen ist ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht nicht zu erkennen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der geltend gemachte Anspruch auch nicht durch Erfüllung gem. § 362 BGB erloschen. Die Beklagte hat den Beweis für eine Vorsteuerabzugsberechtigung auf Seiten des Geschädigten nicht geführt. Nach den allgemeinen Beweislastregeln ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.03.2014, Az. 17 U 150/13). Diesen ihr obliegenden Beweis hat die Beklagte nicht geführt, da sie keinen Beweis für eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten angeboten hat.

Die Beklagte hat dem Geschädigten die Sachverständigenkosten somit vollumfänglich zu erstatten.

b) Diesen ihm zustehenden Anspruch hat der Geschädigte unstrittig an den Kläger abgetreten, § 398 BGB. Der Kläger kann den Anspruch somit gegen die Beklagte geltend machen.

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

3. Die Beklagte ist auch zur Freihaltung des Klägers von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 70,20 € (1,3 Gebühr nach einem Gegenstandswert von 31,28 € zzgl. Telekommunikationspauschale und MwSt) gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 249 Abs. 2, 257 BGB verpflichtet. Entgegen der Ansicht der Beklagten brauchte der Kläger nach der vorgerichtlichen Zahlungsablehnung der Beklagten nicht gleich den gerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten, sondern durfte einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Nicht selten wird eine Zahlungsverweigerung nach Aufforderung durch einen Rechtsanwalt erneut geprüft und die Rechtslage sodann anders beurteilt oder aber lediglich – wenn auch ohne Präjudiz – zur Vermeidung eines Rechtsstreits gezahlt. Das Gericht erachtet auch eine 1,3 Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG für angemessen. Die Beklagte hat den ihr gem. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG obliegenden Beweis für die Unbilligkeit der Gebührenhöhe (vgl. BGH, Urt. v. 17.09.2015, Az. IX ZR 280/14, BeckRS 2015, 18666, beck-online, Rn. 26) nicht geführt. Die Behauptung, bei dem Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigen an die Beklagte habe es sich um ein einfaches Mahnschreiben gehandelt, ist nicht hinreichend substantiiert und löst keine sekundäre Darlegungslast des Klägers aus. Die Beklagte hat den ihr möglichen Tatsachenvortrag nicht gehalten. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass eine Aufteilung des ursprünglichen Gesamtauftrages in Einzelaufträge erfolgte. Es ist nicht vorgetragen, dass auf die gesamte Gutachterforderung bereits Anwaltskosten abgerechnet wurden. Der Zinsanspruch ergibt sich auch insofern aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Gutachterkosten

Gutachterkosten – die Abzocke der Haftpflichtversicherungen

Gutachterkosten – die Abzocke der Haftpflichtversicherungen

Gutachterkosten – Unfallregulierung –

Kürzungswahn der Haftpflichtversicherungen 

Ein Unfallgeschädigter hat nach einem unverschuldeten Unfall einen Gutachter beauftragt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung kürzte (unberechtigt) die Kosten. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hatte mit Urteil vom 05.01.2016 darüber zu entscheiden, ob die Rechnung eines Gutachters (für den Unfallgeschädigten als Laien erkennbar) überhöht war oder nicht.

1. Wie ging der Rechtsstreit aus?
Die beklagte Haftpflichtversicherung verlor den Rechtsstreit und wurde zur Zahlung von 31,28 € verurteil.

2. Worüber stritten sich die Parteien?
Die beklagte Haftpflichtversicherung kürzte nach einem Unfall die Rechnung des beauftragten Gutachters um 31.28 Euro. Als Argument nannte die beklagte Haftpflichtversicherung, dass die Rechnung des Gutachters erkennbar überhöht sei, insbesondere einzelne Positionen.

3. Muss man als Laie die Rechnung eines Unfallgutachters prüfen? Wenn ja, muss man die einzelnen Positionen oder die Rechnung insgesamt berücksichtigen?
Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek kam zu dem Ergebnis, dass man als Laie keine Marktforschung betreiben und die Rechnung prüfen muss. Es kam auch zu dem Ergebnis, dass einzelne Rechnungspositionen nicht isoliert zu betrachten sind. Deshalb kann es auch keinen Unterschied machen, ob sich eine etwaige Überhöhung auf das Grundhonorar oder die Nebenkosten bezieht.

4. Muss man als Unfallgeschädigter immer einen Gutachter aus seiner unmittelbaren Nähe beauftragen?
Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek kam zu dem Ergebnis, dass man nicht einen Gutachter aus seiner unmittelbaren Nähe nehmen muss. Es stellte unter anderem fest, dass sin Geschädigter nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstößt, wenn er ein knapp 20 km entfernt liegendes Gutachterbüro beauftragt.

5. Wo kann man das Urteil in vollständiger Form nachlesen?

Das Urteil kann hier nachgelesen werden.

6. Macht es einen Unterschied, ob ich meinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an den Gutachter abtrete oder nicht?
Die Antwort lautet NEIN, es macht keinen Unterschied. Auch das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Prüfbarkeit der Gutachterkosten nicht durch die Abtretung beeinflusst wird.

Fachanwaltsordnung

7. Gibt es eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshof zu den Gutachterkosten?
Ja, es gibt eine aktuelle Entscheidung vom 26.04.2016.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner aktuellen Entscheidung festgestellt, dass der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der Nebenkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heranziehe kann. Im Zuge dessen hat der Bundesgerichtshof auch nochmals bestätigt, dass die Nebenkosten wie Kilometergeld mit 1,05 € pro Kilometer, Fotokosten und Schreibkosten von 3,- Euro sowie Kopierkosten von 1,- Euro/Seite deutlich überhöht sind.

Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass es sich bei den Nebenkosten jeweils um Kosten des täglichen Lebens handelt, mit denen auch ein Laie im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann. Daher kann man auch als Laie erkennen, dass die berechneten Pauschalbeträge den tatsächlich erforderlichen Aufwand deutlich überschritten. Das Urteil kann man hier nachlesen.

Sachverständigenkosten

8. Kürzen Versicherung oft unberechtigt die Gutachterkosten ?

Leider ja. Ein Artikel darüber kann man hier nachlesen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

 

Facebook Hetze / Beleidigung – Rechtslage, Urteil

Facebook-Hetzer – Beleidigungen oder Hetzen im Internet -Urteil des Landgerichts Würzburg

Auf der Internetseite www.sueddeutsche.de wurde der folgende Artikel veröffentlicht:

Urteil bestätigt: Facebook-Hetzer muss ins Gefängnis

2014 hetzt ein Mann aus Unterfranken auf Facebook gegen Flüchtlinge, Ausländer und Juden. Ein Amtsgericht verurteilte den Mann zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis. Der Mann ging in Berufung. Das Landgericht Würzburg vermindert nun zwar die Länge der Strafe, hält jedoch daran fest, die Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen. Für Hass-Parolen bei Facebook ist ein Internet-Hetzer auch im Berufungsverfahren zu einer Gefängnis- und nicht zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Der Mann soll laut dem Urteil des Landgerichts Würzburg vom Montag für eineinhalb Jahre ins Gefängnis, wie ein Sprecher sagte. Ein Amtsgericht hatte den Mann aus Unterfranken im vergangenen Jahr zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. 2014 hatte er auf Facebook gegen Flüchtlinge, Ausländer und Juden gehetzt sowie zu Gewalt und Mord aufgerufen.

Zwar rechnete das Gericht dem Mann positiv an, dass er die Nachrichten inzwischen bereue. Grund für das erneut relativ hohe Strafmaß sei aber einerseits das lange Vorstrafenregister des Angeklagten, sagte der Sprecher. Zum anderen habe das Gericht auch die bundesweit deutlich gestiegene Zahl und Bedeutung von Hetze im Internet berücksichtigt.

Dass es immer mehr Hass-Postings im Internet gibt, ist messbar: Laut Bundeskriminalamt (BKA) stieg die Zahl der von Privatpersonen gemeldeten Fälle von 1119 im Jahr 2014 bis 3084 im Jahr 2015. Dabei sieht das Strafgesetzbuch für Volksverhetzung und öffentliche Aufforderung zu Straftaten bis zu fünf Jahre Gefängnis vor. Tatsächlich erhielten Hetzer in vielen Fällen nur Bewährungsstrafen.

So wurde ein thüringischer Autobahnpolizist im Mai zu fünfeinhalb Monaten Haft auf Bewährung verurteilt, nachdem er bei Facebook eine antisemitische Nachricht veröffentlicht hatte. In Bückeburg in Niedersachsen urteilte das Amtsgericht im September auf vier Monate Bewährung für einen 23-Jährigen. Er hatte dazu aufgerufen, Flüchtlingsunterkünfte in Brand zu setzen. Nach eigener Aussage war er betrunken.

Am bekanntesten ist wohl ein Fall aus dem sächsischen Bautzen: Der Chef einer örtlichen Sicherheitsfirma schrieb im Internet, seiner Meinung nach würden noch zu wenige Asylunterkünfte brennen. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Volksverhetzung zu 6000 Euro Geldstrafe. Der Betrag wurde wegen finanzieller Probleme des Angeklagten inzwischen auf 1400 Euro reduziert.

Das Thema treibt derzeit auch viele Politiker um. Im September 2015 hatte sich eine sogenannte Task Force mit Internet-Unternehmen darauf geeinigt, dass gemeldete und strafbare Beiträge innerhalb von 24 Stunden entfernt werden sollten. Das funktioniert allerdings laut Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) bislang nur unzureichend.

Unions-Fraktionschef Volker Kauder brachte deshalb in der vergangenen Woche Bußgelder für Internetfirmen in die Diskussion. Dem Spiegel sagte der CDU-Politiker: Denkbar seien Strafen von bis zu 50 000 Euro, falls rechtswidrige Inhalte nicht innerhalb einer Woche gelöscht würden. Auch Schadenersatzzahlungen der sozialen Netzwerke an die Opfer von Hetze sind im Gespräch.

Im September koordinierte das Bundeskriminalamt erstmals bundesweite Razzien wegen Hasskriminalität im Netz. „Unsere Gesellschaft hat moralische Grundsätze – offline wie online“, sagte Innenminister Thomas de Maizière (CDU) damals. „Vermeintlich rechtsfreie Räume sind nicht hinnehmbar.“

Das Landgericht Würzburg hat hier klare Grenzen gesetzt. Das Urteil ist für alle Internetuser von großer Bedeutung. Das Urteil ist auch ein Signal für alle Menschen, die Opfer von Straftaten im Internet werden bzw. geworden sind, insbesondere von Hetze, Beleidigungen usw. Auch Facebook ist kein rechtsfreier Raum. Dieses Warnsignal sollte spätestens jetzt bei allen angekommen sein.

Recaro ruft Basis für Kindersitz zurück

Recaro ruft Basis für Kindersitz zurück

Recaro – Kindersitz – Crashtest – Rückruf der Basis von Kindersitzen

Nach einem Bericht der Internetseite www.t-online.de hat dir Firma Recaro nach einem Crashtest eine Rückrufaktion gestartet. Es wurde folgender Artikel bei t-online.de veröffentlicht:

„Der Kindersitz-Hersteller Recaro ruft eine bestimmte Charge der Halterung „Recaro fix Basis“ für seinen Kindersitz „Optia“ zurück. Bei einem Crashtest von Stiftung Warentest und ADAC riss der damit befestigte Kindersitz ab und flog durch das Testlabor.

Recaro reagierte prompt: In einer Mitteilung erklärte das Unternehmen, die „Recaro fix Basis“ erfülle zwar die erforderliche Norm. Unter besonders hoher Last wie im Testlabor könnten sich die Verbindungshaken zwischen Basis und Sitz verformen und sich der Sitz lösen.

Betroffen sind laut der Firma „Recaro fix Basis“-Stationen mit den Seriennummern von ER01000000 bis einschließlich ER01017825. Verbraucher können diese Stationen kostenlos austauschen. Die Station kann auch für die Babyschale „Privia“ eingesetzt werden. In dieser Kombination sind zwar keine Probleme bekannt, das Unternehmen empfiehlt dennoch den Austausch.

Fragen zum Rückruf werden bei der Hotline 0 800/68 63 560 beantwortet. Weitere Informationen finden Sie auf der Recaro-Website für den Austausch.“

Wir empfehlen allen Besitzern der betroffenen Kindersitze schnell zu handeln und bei der Hotline der Firma Recaro anzurufen!

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Abgasskandal – Bosch noch tiefer verstrickt?

Abgasskandal – Bosch noch tiefer verstrickt?

Abgasskandal – Bosch –  Motorsteuergerät

Auf der Internetseite des ZDF wurde unter der Rubrik ZDFPORTAL folgender Text veröffentlicht:

„Der Autozulieferer Bosch scheint tiefer im Dieselabgasskandal verwickelt zu sein als bislang bekannt. Das zeigen Frontal21-Recherchen. Nach Frontal21-Recherchen verwenden außer VW neun weitere Hersteller Bosch-Motorsteuergeräte.

Neben VW verwenden auch viele andere Autohersteller Bosch-Motorsteuergeräte mit Abschalteinrichtungen. Das zeigen Frontal21-Recherchen. Betroffen sind demnach Modelle von Renault, Mercedes, Audi, Suzuki, Fiat, Porsche, Land Rover, Alfa Romeo und Hyundai. Die Fahrzeuge mit Abschalteinrichtungen sind im Labortest sauber, stoßen aber auf der Straße gesundheitsschädliche Stickoxide weit über dem Grenzwert aus.

Vorwurf: Illegale Abschalteinrichtungen auch bei Fiat

Das Bundesverkehrsministerium hatte im April dieses Jahres bei mehreren Dieselautos solche Abschalteinrichtungen aufgedeckt.

Sendehinweis.

Mercedes, Porsche und Audi haben inzwischen freiwillige Software-Updates angekündigt, um Zweifel an der Zulässigkeit der Abschalteinrichtung auszuräumen. Hierzu erklärt Bosch auf Nachfrage gegenüber Frontal21: „Nach unserer Einschätzung sind etwas mehr als die Hälfte der betroffenen Fahrzeuge (…) mit Motorsteuergeräten von Bosch ausgestattet.“ Zu einzelnen Modellen wolle man sich nicht äußern. Man sei gegenüber den Kunden „zur Vertraulichkeit verpflichtet.“ Bosch-Steuergeräte seien jedoch auch in Fahrzeugen verbaut, deren Abgaswerte unauffällig seien.
Jetzt wirft das Bundesverkehrsministerium Fiat vor, illegale Abschalteinrichtungen zu verwenden. Das geht aus einem Schreiben an die EU-Kommission hervor, das Frontal21 vorliegt. Darin stellt das Ministerium fest, dass die Motorsteuerung der fraglichen Fiat-Modelle die Abgasreinigung nach 22 Minuten abstellt. Der für die Zulassung vorgeschriebene Labortest dauert knapp 20 Minuten. Auf Nachfrage, welche Rolle Bosch bei der Programmierung der Abgas-Software spielt, antwortet Fiat: „Wie in der Autoindustrie allgemein üblich, liefert der ECU-Hersteller Hard- und Software.“ Mit ECU-Hersteller ist der Motorsteuergeräte-Hersteller gemeint, also Bosch, wie Fiat bestätigt: „Bosch ist der alleinige Hersteller des genannten Motorsteuergeräts.“ Fiat weist bis heute den Vorwurf zurück, eine illegale Abschalteinrichtung zu verwenden.

Zivilklagen gegen Bosch in den US

Welche Rolle Bosch bei der Erstellung einer Abschalt-Software spielt, lässt das Unternehmen auf Nachfrage von Frontal21 offen. Zum Fall Fiat äußert sich Bosch nicht und erklärt allgemein, ein Motorsteuergerät entscheide nicht allein über das Abgasverhalten, sondern dies sei Ergebnis des Zusammenspiels verschiedener technischer Komponenten. Wörtlich heißt es: „Ein Zulieferer kann nicht alle Wechselwirkungen und deren Folgen beurteilen, da er in der Regel das Gesamtsystem nicht überblickt.“

Bosch hat auch Motorsteuergeräte mit Abschalt-Software für die US-Modelle von VW verkauft. Der Autozulieferer wird deshalb in den USA verklagt, unter anderem von dem Bundesstaat West Virginia. Dessen Generalstaatsanwalt beschuldigt Bosch in der Klageschrift, die Frontal21 vorliegt, von der Abschalteinrichtung gewusst zu haben. Das Unternehmen habe „mit VW den Software-Algorithmus entwickelt.“ Bosch hat vor allem wegen der Abgasaffäre in den USA Risikorückstellungen in Höhe von 750 Millionen Euro gebildet.“

Nun bleibt abzuwarten, welche Konsequenzen drohen. Es bleibt auch abzuwarten, welche verantwortlichen Personen bei der Firma die Verantwortung übernehmen.