von Redaktion | 20. Nov. 2016 | Lexikon, News
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Unfallflucht – Fahrerflucht

Das Thema Unfallflucht bzw. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist ein Dauerbrenner. Daher ist es für jeden Verkehrsteilnehmer wichtig zu wissen, was strafbar ist und welche Rechte sowie Pflichten man als Verkehrsteilnehmer hat. Jeder Autofahrer sollte wissen, wann man den Unfallort verlassen darf und wann man sich durch das Verlassen strafbar machen könnte. Hier ist ein Überblick über das Thema, um alle Verkehrsteilnehmer für Probleme zu sensibilisieren.
1. Was ist ein Unfall bzw. was muss ich beachten?
a. Der Zweck des § 142 StGB besteht darin, die privaten Interessen der Unfallbeteiligten und Geschädigten zu schützen, insbesondere die ihnen aus dem Verkehrsunfall erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche zu sichern und dem Verlust von Beweismitteln zu begegnen (vgl. BT-Drucks. 7/2434 S. 4 f.; BGH, Beschluss vom 29. November 1979 – 4 StR 624/78, BGHSt 29, 138 unter III 2).
b. Ein Unfall ist jedes plötzliche Ereignis, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird. Eine direkte physische Einwirkung auf einen Menschen oder eine Sache ist nicht notwendig. Der Schaden darf nicht belanglos sein. Bei Personenschäden ist diese Grenze erreicht, wenn der Schaden eine Körperverletzung darstellt. Die Urteile der Gerichte sind hier nicht einheitlich. Jedenfalls wird ab 20,- € die Grenze überschritten. Das Oberlandesgericht Nürnberg setzt die Grenze bei 50,- € fest (OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.01.2007).
Der Unfall muss sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignet haben. Danach ist ein Privatgrundstück nicht öffentlich, so dass der Straftatbestand nicht anwendbar wäre. Parkhäuser bzw. Garagen usw., die ausschließlich den Mietern eines Wohnhauses oder eines Hotels zur Verfügung stehen, sind demnach kein öffentlicher Straßenverkehr. Das Gleiche gilt für Parkplätze einer Behörde.
Auch ein Unfall zwischen zwei Fahrrädern oder einem Fahrrad und einem Fußgänger oder
sogar zwischen zwei Fußgängern ist ein Unfall im strafrechtlichen Sinne und daher vom Straftatbestand erfasst !!!
Ein Mitfahrer in einem Fahrzeug ist nur dann als Unfallbeteiligter einzustufen, wenn der Verdacht besteht, dass er den Fahrer abgelenkt, also zum Unfall beigetragen hat.
2. Was steht im Gesetz?
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bzw. die Unfallflucht ist in § 142 Strafgesetzbuch geregelt. Mit dieser Norm möchte der Gesetzgeber erreichen, dass alle anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten bestimmte Feststellungen treffen können. Im Gesetz steht:
„(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.“
3. Was muss ich nach einem Unfall beachten, um mich nicht strafbar zu machen?
Wenn man an einem Unfall beteiligt war, muss man die Feststellung seiner Person ermöglichen. Dazu zählen alle Angaben, dass die Identität ohne weitere Ermittlungen feststeht, also zumindest der vollständige Name und die Anschrift. Weiterhin muss man zumindest das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeugs mitteilen und die Art der Beteiligung am Unfall. Die Feststellungen der „Art der Beteiligung“ umfasst die Aufklärung des Verhaltens, das zur Entstehung des Unfalls geführt hat. Die Ermöglichung muss im Hinblick auf andere Unfallbeteiligte und Geschädigte erfolgen. Vorher sollten Sie den Unfallort nicht verlassen bzw. sich nicht vom Unfallort entfernen. Wenn andere Personen nicht da sind, reicht es nicht aus, wenn Sie einen Zettel mit Ihren Daten sowie dem amtlichen Kennzeichen Ihres Fahrzeugs hinterlassen.
Vielmehr sind Sie verpflichtet, eine angemessene Zeit zu warten. Die Länge der Wartezeit richtet sich nach dem Einzelfall und der jeweiligen Umstände. Es gibt hier keine allgemein gültige Grenze.
4. Was ist, wenn ich den Unfall nicht wahrgenommen bzw. bemerkt habe?
Der Straftatbestand „unerlaubtes Entfernen von Unfallort“ ist eine Vorsatzdelikt. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung der Tat. Das bedeutet, Sie müssen alle Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung mit „Wissen und Wollen“ erfüllt haben. Der Vorsatz ist subjektiv, so dass nur der „Täter“ seine tatsächlichen Gedanken zum Tatzeitpunkt kannte. Das Gericht bzw. der Richter kann nur anhand der Umstände zu einer gewissen Überzeugung gelangen.
Wenn man tatsächlich nichts wahrgenommen hat, könnte das Verlassen der Unfallstelle straffrei sein. Dies ist jedoch keine Garantie. Viele Beschuldigte behaupten zu ihrem eigenen Schutz, dass sie nichts vom Unfall bemerkt hätten. Es kommt auf den Einzelfall an. Im Zweifel kann es passieren, dass vor Gericht ein Gutachter überprüfen muss, ob der Angeklagte den Unfall hätte bemerken müssen. Wenn das der Fall ist, sehen die Chancen schlecht aus.
5. Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich mich unerlaubt vom Unfallort entfernt habe?
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, kann folgende Strafen zur Folge haben:
- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
- eine Geldstrafe.
Hinzu kommt -und kann unter Umständen noch viel gravierender für den Betroffenen sein-, dass eine
- die Entziehung der Fahrerlaubnis und
- eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis drohen.
Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei einem Unfall ein Mensch getötet oder nicht nur unerheblich verletzt worden oder an Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.
6. Wann liegt an bedeutender Schaden vor der dazu führen kann, dass ich mir die Fahrerlaubnis entzogen wird?
Wann ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch vorliegt, wird von den Gerichten nicht einheitlich beantwortet. Die Grenze dürfte gegenwärtig bei ca. 1.300,00 € liegen (so auch Landgericht Krefeld per Beschluss vom 2303.2016; Landgericht Mühlhausen, per Beschluss vom 28.12.2015). Das Landgericht Braunschweig hat unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes als Anhaltspunkt für die durchschnittliche Preisentwicklung den Wert für einen bedeutenden Schaden ab dem Jahr 2016 auf mindestens 1.500,- EUR festgelegt (Beschluss vom 03.06.2016).
7. Wie lang kann eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis dauern?
Eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.
Entscheidend für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Rechtskraft des Urteils, in dem diese ausgesprochen wird.
8. Kann mir die Fahrerlaubnis auch anderweitig entzogen werden?
Die Antwort lautet JA. Im Gesetz ist geregelt, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis auch vorläufig entzogen werden kann. Der Gesetzgeber hat dies im § 111 a der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Dies ist grundsätzlich dann möglich, wenn der zuständige Richter der Auffassung ist, dass dringende Gründe im Sinne des § 69 StGB (siehe oben) vorhanden sind. Ist dies der Fall, wird die Polizei damit beauftragt, den Führerschein zu beschlagnahmen. Die Staatsanwaltschaft wird anschließend, wenn alles formal ordnungsgemäß ablaufen sollte, beantragen, den Beschuldigten Fahrlerlaubnis vorläufig zu entziehen. Die Gerichte kommen den Anträgen der Staatsanwaltschaft regelmäßig nach.
Selbst wenn die Voraussetzungen des § 69 StGB nicht vorliegen sollten, kann im Falle der „Fahrerflucht“ ein Fahrverbot als „Nebenstrafe“ ausgesprochen werden. Dieses Fahrverbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn der Führerschein sich in amtlicher Verwahrung befindet.
Vor allem für Personen, die beruflich auf ihren Führerschein existenziell angewiesen sind, kann das Fahrverbot sehr schlimme Folgen haben. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann weitreichende Konsequenzen haben.
9. Was für Probleme kann es mit der Kaskoversicherung geben?
Kaskorecht ist Vertragsrecht. Das bedeutet, dass alle Rechte und Pflichten sich aus dem Vertrag ergeben. Nach dem Kaskovertrag hat der Versicherungsnehmer diverse Nebenpflichten. Man bezeichnet diese Pflichten als Obliegenheiten. Wenn man als Versicherungsnehmer gegen seine vertraglichen Obliegenheiten verstößt, kann man seinen Versicherungsschutz teilweise oder ganz verlieren. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann also auch hier eine große Rolle spielen. Wann und im welchen Fall man als Versicherungsnehmer was veranlassen muss, muss für jede Situation einzeln geprüft werden. Eine pauschale Antwort gibt es nicht, zumal man den jeweiligen Vertrag kennen muss.
Wenn jemand einen Unfall verursacht und sich dann unerlaubt vom Unfallort entfernt, könnte er damit gegen seine sog. Aufklärungsobliegenheit verstoßen haben. Die Rechtsfolgen ergeben sich dann aus dem Vertrag. Die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit kann grundsätzlich dazu führen, dass der Versicherer leistungsfrei wird. Der Versicherungsnehmer würde dann keine Leistung bzw. kein Geld erhalten.
Wie man diesem Text entnehmen kann, ist unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bzw. die Unfallflucht ein sehr komplexes Thema. Pauschale Antworten gibt es daher nicht.
10. Was ist, wenn ich als Zeuge geladen werde, weil mit meinem Fahrzeug angeblich ein Unfall verursacht wurde und der unerkannt gebliebene Fahrer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat?
Hier ist Vorsicht geboten.
Es kommt ab und zu vor, dass bei der Polizei eine Anzeige wegen Unfallflucht eingeht, aber Täter nicht beschrieben werden kann. Um an Informationen zu gelangen, wird der Halter als „Zeuge“ geladen. Das ist ein beliebter Trick. Wenn man der Ladung der Polizei nachgeht (wozu man nicht verpflichtet ist !!!), kann es passieren, dass aus einer Zeugenvernehmung eine Beschuldigtenvernehmung wird. Sie sollten daher wissen, dass man nicht verpflichtet ist, einer polizeilichen Zeugenladung Folge zu leisten. Unser Tipp: gehen Sie nicht hin.
Wenn Sie eine Ladung von der jeweiligen Staatsanwaltschaft erhalten, ist man gesetzlich verpflichtet, dieser Ladung Folge zu leisten. In diesem Fall empfehlen wir dringend die Beauftragung eines Anwalts.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 16. Nov. 2016 | Urteile
Das Oberlandesgericht Hamm hat mir Urteil vom 02.09.2016 entschieden, dass auch eine geschädigte Radfahrerin darlegen und beweisen muss, dass ihr Sturz auf einer 3 Meter breiten Straße durch die Gegenseite zumindest mitbeeinflusst wurde. Ansonsten kommt eine Haftung des Halters des gegnerischen Fahrzeugs aus der Betriebsgefahr nicht in Betracht.
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 18.12.2015 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) zu 70 % und die Klägerin zu 2) zu 30 %.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin zu 1) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die Klägerinnen nehmen die Beklagten aus einem Verkehrsunfallereignis vom 09.05.2013 in Anspruch, bei dem ihre Versicherungsnehmerin, Frau C, zu Schaden kam.
Die Klägerinnen sind die gesetzliche Kranken- bzw. Pflegekasse von Frau C und haben aufgrund der Folgen des Unfalls Kranken- und Pflegeleistungen an ihr Kassenmitglied, die verunglückte Frau C, erbracht.
Die zum Unfallzeitpunkt 75-jährige Geschädigte befuhr mit ihrem Fahrrad den T-Weg in H in Fahrtrichtung G. Aus entgegengesetzter Richtung näherte sich die Beklagte zu 2) in Begleitung ihrer Schwester, der Beklagten zu 1), und Halterin des Pkw Mercedes-Benz steuerte, welcher wiederum bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist.
Dieses Fahrzeug weist eine Breite von 1,70 m auf. Die Straße ist an der Unfallstelle nach den Feststellungen der Polizei, die insoweit unstreitig sind, 3 m breit. Zu beiden Seiten schließt sich ein teils mit Schotter, teils mit Rasen bedeckter unbefestigter Seitenstreifen an. Auf der aus Fahrtrichtung der Beklagten zu 2) gesehen rechts liegenden Fahrbahnseite befindet sich ein Bewässerungsgraben, welcher ca. 0,80 m vom asphaltierten Bereich entfernt verläuft.
Als sich die Geschädigte auf ihrem Fahrrad und der ihr entgegenkommende Pkw noch in einigem Abstand voneinander befanden, geriet die Geschädigte mit ihrem Fahrrad ins Straucheln und stürzte mit dem Kopf auf die asphaltierte Fahrbahn. Eine Berührung zwischen Pkw und Fahrrad fand nicht statt. Die Beklagte zu 2) vollführte mit ihrem Fahrzeug eine Ausweichbewegung nach rechts auf das Bankett, von wo aus das Fahrzeug in den Bewässerungsgraben rutschte und in einer Entfernung von 15 m von der Sturzstelle zum Stehen kam.
Die Geschädigte erlitt durch den Sturz schwere Kopfverletzungen, u. a. eine Subarachnoidalblutung mit kleinen Coup-Contre-Blutungen, wodurch sie ins Koma fiel. Unmittelbar nach dem Unfall wurde sie in das Krankenhaus N im niederländischen U verbracht, wo sie bis zum 12.05.2013 medizinisch überwacht wurde. Im Anschluss erfolgte für den Zeitraum vom 13.05.2013 bis zum 17.05.2013 eine Verlegung innerhalb des Krankenhauses auf die neurochirurgische Station zur Weiterbehandlung. Es folgten weitere stationäre Behandlungen in zwei Hospitälern in H. Nach ihrer Entlassung aus dem Klinikum lebte die Geschädigte zunächst in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung, im Anschluss daran im Pflegeheim E in H, wo sie am 21.09.2014 verstarb.
Die Klägerin zu 1) wendete als Krankenkasse Behandlungskosten für die stationäre und weitere ärztliche Behandlungen der Geschädigten in Höhe von insgesamt 40.281,56 EUR auf. Der Klägerin zu 2) entstanden für Pflegeleistungen Kosten in Höhe von 21.240,38 EUR.
Bis zum 09.06.2015 zahlte die Beklagte zu 3) jeweils ¼ der ursprünglich geltend gemachten Behandlungs- und Pflegekosten an die Klägerinnen. Des Weiteren wurden 1/4 der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu einem Streitwert von 13.000,00 EUR gezahlt.
Die Klägerinnen haben behauptet, die Beklagte zu 2) sei mit unangemessener Geschwindigkeit gefahren und habe die Fahrbahn dabei so mittig befahren, dass die Geschädigte sich genötigt gefühlt habe, auf den unbefestigten Seitenstreifen auszuweichen, wo sie dann in Straucheln geraten und zum Sturz gekommen sei. Auf der Fahrbahn habe reger Fahrrad- und Personenverkehr durch Feiertagsausflügler geherrscht. Die Beklagte zu 2) habe mit ihrem Fahrzeug den Sicherheitsabstand nicht eingehalten, so dass die Geschädigte habe befürchten müssen, der Verkehrsraum werde für sie ohne ein Ausweichmanöver ihrerseits zu eng. Die Tatsache, dass die Beklagte zu 2) ihr Fahrzeug in den Straßengraben habe lenken müssen, um die auf dem Asphalt liegende Geschädigte nicht zu überfahren, zeige, dass sie mit unangemessener Geschwindigkeit gefahren sei, da ihr Fahrzeug ansonsten zuvor ohne Weiteres durch ein Bremsmanöver hätte zum Stehen gebracht werden können. Sie vertreten die Ansicht, dass sich der Unfall aus diesem Grunde trotz fehlender Berührung bei Betrieb des Pkw ereignet habe.
Die Klägerinnen haben beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 14.306,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2015 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) sämtliche Kosten in voller Höhe zu ersetzen, die ihr in Zukunft für ihr Kassenmitglied C aus Anlass des Unfalls vom 09.05.2013 in H, T-Weg, entstehen werden;
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 15.930,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2015 zu zahlen;
4. an die Klägerinnen weitere 1.127,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die ihnen durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sind dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten und haben behauptet, die Beklagte zu 2) sei in Anbetracht der Breite des Weges und der Tatsache, dass sie zuvor in engem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang einen Spaziergänger mit Hund wahrgenommen habe, mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 – 30 km/h gefahren. Dabei habe sie sich äußerst rechts gehalten. Die rechten Räder ihres Fahrzeugs hätten sich im Bereich des Übergangs vom Asphalt auf den Seitenstreifen befunden. Sie haben des Weiteren behauptet, der Sturz habe seine Ursache in einer plötzlichen körperlichen Beeinträchtigung der Frau C gehabt, ohne dass der von der Beklagten zu 2) gesteuerte Pkw hier eine Rolle gespielt habe. Die Beklagte zu 2) habe ihr Fahrzeug nur deshalb in den Graben gelenkt, weil sie der gestürzten Geschädigten habe ausweichen wollen, und das Fahrzeug dabei nicht abgebremst worden sei. Sie sind der Ansicht, dass die Straßenbreite ausgereicht habe, um einander gefahrlos unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zu passieren.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 2) persönlich angehört und die Klage mit Urteil vom 18.12.2015 mit der Begründung abgewiesen, ein Anspruch der Klägerinnen aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG bestehe nicht, weil nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung feststehe, dass sich der Unfall bei Betrieb des von der Beklagten zu 2) geführten Fahrzeuges ereignet habe. Die bloße Anwesenheit eines Fahrzeuges an der Unfallstelle genüge diesem Erfordernis nicht, vielmehr müsse das Fahrzeug durch seine Fahrweise zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben. Für einen solchen Beitrag trügen die Klägerinnen die Beweislast.
Ein solcher Verursachungsbeitrag des von der Beklagten zu 2) geführten Fahrzeuges könne vorliegend nicht festgestellt werden, auch wenn es zur Haftung allein aus der Betriebsgefahr nicht erforderlich sei, dass sich die Verkehrsteilnehmer berührten, sondern auch bereits ein aus dem Schrecken resultierender Sturz ausreichen könne. Auch wenn das Merkmal „bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ weit auszulegen sei, so dass auch eine Ausweichbewegung erfasst werde, welche objektiv nicht erforderlich sei, lasse sich eine solche hier nicht feststellen. Es sei vielmehr genauso denkbar, dass die Geschädigte mit ihrem Rad zwischen der Asphaltdecke und dem Seitenstreifen ins Straucheln geraten sei und daraufhin gestürzt sei, ohne dass dies im Zusammenhang mit dem Pkw stehe. Die Tatsache, dass die Beklagte zu 2) ca. 15 m hinter der Sturzstelle mit ihrem Fahrzeug im Straßengraben zum Stehen gekommen sei, rechtfertige nicht den Schluss, dass sie zuvor mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Zum Einen handele es sich nicht um eine lange Strecke, zum Anderen habe die Beklagte zu 2) dem Gericht glaubhaft geschildert, dass sie aufgrund des Sturzes geschockt gewesen sei und während des Ausweichmanövers schlichtweg nicht gebremst habe.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen der Klägerinnen, mit der sie ihre Ausgangsanträge in teils abgewandelter Form weiter verfolgen.
Sie sind die Auffassung, dass das Merkmal „bei Betrieb des Kraftfahrzeuges“ hier erfüllt sei, da der für die verunfallte Geschädigte verbleibende Platz auf der Fahrbahn zu gering gewesen sei. Bei einer Fahrbahnbreite von 3 m und einer Breite des Kraftfahrzeuges von 1,70 m seien für sie nur 1,30 m Platz verblieben, um das entgegenkommende Fahrzeug der Beklagten zu passieren. Bei einer solchen Sachlage habe die Beklagte zu 2) den erforderlichen Sicherheitsabstand, wie er für das Überholen eines Radfahrers durch ein Kfz einzuhalten sei, nicht einhalten können. Die Gefährdungssituation im Begegnungsverkehr sei dabei vergleichbar. Bei dieser unstreitigen Ausgangslage sei ein Ausweichen der Frau C in jedem Fall notwendig gewesen. Diese sei aufgrund des sich nähernden Fahrzeuges und eines Ausweichens auf den unbefestigten Seitenstreifen in Straucheln geraten. Eine andere Erklärung sei angesichts der körperlich vollständig gesunden und verkehrstüchtigen Konstitution der Geschädigten nicht denkbar. Die Beklagte zu 2) sei unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 1 u. 2 StVO mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, was aus Gründen des Anscheinsbeweises bereits schon offensichtlich sei. Bei einer von der Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung angegebenen Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h betrage der Anhalteweg auch unter Zugrundelegung einer großzügigen Reaktionszeit von 1 Sekunde lediglich 7,50 m. Da das Fahrzeug jedoch erst 15 m hinter der Sturzstelle im Seitengraben zum Stehen gekommen sei und laut Auskunft der Beklagten zu 2) diese erst nach vorne ohne zu bremsen das Fahrzeug nach rechts gelenkt habe, sei der tatsächliche Anhalteweg um Einiges länger. Unterstrichen werde diese Tatsache auch dadurch, dass das Fahrzeug über den 0,80 m breiten Seitenstreifen vollständig in den Seitengraben gerutscht sei und nicht etwa, was mit dem Schadensbild auch nicht vereinbar sei, langsam in den Graben gerollt sei.
Da die Beklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, dass ihr die Geschädigte auf dem Fahrrad in ca. 30 – 35 m Entfernung durch ihre unsichere Fahrweise aufgefallen sei, liege auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 StVO vor, da sie ihre Geschwindigkeit dementsprechend sofort hätte reduzieren müssen.
Die Klägerinnen beantragen – nach Abrechnung des Klinikums U anstelle des ursprünglichen Feststellungsantrages zu Ziffer 2) -,
in Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 18.12.2015
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 14.306,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2015 zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 21.206,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 04.05.2016 zu zahlen;
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 15.930,62 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2015 zu zahlen;
4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, weitere 1.127,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die den Klägerinnen durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, die Erwägungen der Klägerinnen in der Berufungsbegründung stünden im Widerspruch zu den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts. Dieses habe nämlich nicht festgestellt, dass die Geschädigte überhaupt auf dem unbefestigten Seitenstreifen gestürzt sei. Ferner habe es festgestellt, dass die Beklagte zu 2) im Zeitpunkt der Annäherung an die Geschädigte äußerst rechts gefahren sei. Auch sei die von ihr geschilderte Fahrgeschwindigkeit von 20 – 23 km/h in Anbetracht des herrschenden Verkehrsaufkommens und der Fahrbahnbreite glaubhaft. Eine Ausweichbewegung der Radfahrerin sei angesichts dieser Geschwindigkeit und der Entfernung zwischen Rad und Pkw von 30 – 35 m ausgeschlossen. Insoweit hätten die Klägerinnen nicht bewiesen, dass überhaupt ein Ausweichmanöver stattgefunden habe.
Auch zu einer Unterschreitung des Sicherheitsabstandes sei es letztlich nie gekommen, da die Beklagte zu 2) soweit nach rechts auf den Seitenstreifen ausgewichen sei, dass sie letztlich sogar in den Graben gerutscht sei. Der Abstand zwischen Pkw und Fahrrad müsse daher zwischen 2,30 m und 2,50 m betragen haben. Als es zum Sturz gekommen sei, habe die Beklagte zu 2) mit ihrem Fahrzeug bereits die Geschädigte passiert, so dass sie den Sturz selbst nicht mehr habe wahrnehmen können. So sei auch die Entfernung von 15 m zwischen der Sturzstelle und der Endstellung des Pkw im Graben zu erklären, da der Pkw noch 6,5 bis 7,5 m im Graben gerutscht sei. Die Unfallschilderung der Beklagten zu 2) stehe daher im Einklang mit den örtlichen und technischen Begebenheiten.
II.
Die Berufungen der Klägerinnen haben keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung i. S. d. § 546 ZPO beruht noch nach § 529 ZPO zugrundeliegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs.1 ZPO.
1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptungen der Klägerinnen in Bezug auf die Fahrweise der Beklagten zu 2) vor dem Unfall lediglich auf Vermutungen beruhen, die jedoch in der Klageschrift nicht als solche kenntlich gemacht worden sind. Wären die Klägerinnen ihrer Pflicht zu wahrheitsgemäßem Vortrag aus § 138 Abs. 1 ZPO nachgekommen, so hätten sie ausführen müssen, dass das Fahrverhalten der Geschädigten und der Beklagten zu 2) vor dem Unfall nicht näher bekannt sind, sich insbesondere auch aus der polizeilichen Ermittlungsakte hinreichende Anhaltspunkte für den Hergang nicht ergeben. Damit ist die Klage an sich bereits als unschlüssig anzusehen, weil Anknüpfungspunkte für eine Haftung der Beklagten aus der vom Beklagtenfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr nach den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG nicht vorgetragen werden können. Erst in zweiter Instanz hat die Klägerin hinreichend deutlich gemacht, dass sie sich im Wesentlichen in ihrer Unfalldarstellung auf Indizien stützt. Allerdings tragen weder diese Indizien noch die Angaben der Beklagten zum beiderseitigen Fahrverhalten vor dem Unfall den Schluss, dass sich die vom Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr beim Sturz der Geschädigten ausgewirkt hat.
Wie das Landgericht zutreffend ausführt, setzt das haftungsbegründende Tatbestandsmerkmal „bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ grundsätzlich voraus, dass sich in dem jeweiligen Unfallgeschehen eine von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr realisiert hat und das Schadensgeschehen dadurch insgesamt mitgeprägt wurde (BGH, Urteil vom 26.04.2005, Az.: VI ZR 168/04, zitiert nach juris). Dabei muss die Unfallursache im Betrieb des Kraftfahrzeuges begründet sein, d.h., dieses muss durch seine Funktion als Fortbewegungs- und Transportmittel das Unfallgeschehen in irgendeiner Form mit beeinflusst haben. Bei einem Unfallgeschehen ohne tatsächliche Berührung der Verkehrsteilnehmer, wie es auch vorliegend der Fall ist, setzt der BGH weitergehend voraus, dass das Fahrzeug durch seine Fahrweise zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben muss. Die bloße Anwesenheit eines in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle reiche hierzu nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.1976, Az.: VI ZR 193/74, zitiert nach juris). Bei Betrieb des Kraftfahrzeuges geschehe ein Unfall jedoch auch dann, wenn er unmittelbar durch ein Verhalten des Verletzten oder eines Dritten ausgelöst werde, dieses Verhalten aber seinerseits in zurechenbarer Weise durch das Kraftfahrzeug mitverursacht werde. Eine solche weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals entspreche dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG (BGH, Urteil vom 19.04.1988, Az.: VI ZR 96/87, zitiert nach juris). Somit genüge es für die Annahme des Merkmals „bei Betrieb“ grundsätzlich auch, wenn der Unfall sich infolge einer Abwehr- oder Ausweichreaktion der verunfallten Person ereigne, auch wenn diese zwar objektiv nicht erforderlich gewesen sei, jedoch im Zusammenhang des konkreten Verkehrsgeschehens subjektiv vertretbar erscheine (vgl. OLG Celle, Urteil vom 07.06.2001, Az.: 14 U 210/00, zitiert nach juris; vgl. aber weitergehend BGH, U.v. 21.09.2010 – IV ZR 263/09 – NJW 2010, 3713 und U.v. 21.09.2010 – VI ZR 265/09 – SVR 210, 466, wonach auch subjektiv die Ausweichreaktion nicht erforderlich sein muss oder sich für den Fahrer des anderen Fahrzeugs aus seiner Sicht als die einzige Möglichkeit darstellt, um eine Kollision zu vermeiden.).
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beweislast für die Auswirkung der Betriebsgefahr bei dem Unfallgeschehen bei den Klägerinnen liege.
Es hat insoweit festgestellt, dass die Geschädigte die 3 m breite und asphaltierte Straße aus ihrer Sicht äußerst rechts befahren habe. Sodann sei sie, als sich Pkw und Fahrrad noch in einigem Abstand zueinander befunden hätten, ins Straucheln geraten und gestürzt. Die Beklagte zu 2) habe sodann ihr Fahrzeug in den rechtseitigen Graben gelenkt, um die auf der Straße liegende Geschädigte nicht zu überfahren. An diese Feststellungen ist der Senat grundsätzlich nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Dies gilt nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen gebieten.
Auf der Basis der vom Landgericht getroffenen Feststellungen lässt sich ein Zusammenhang zwischen der vom Beklagtenfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr und dem Sturz der Geschädigten nicht herstellen.
Weder die in der vom Landgericht und vom Senat beigezogenen Ermittlungsakte festgehaltenen Angaben der Beklagten zu 1) und 2) und weiterer Zeugen ergeben einen Anhaltspunkt dafür, dass die Geschädigte dem Fahrzeug der Beklagten zu 2) mit ihrem Fahrrad ausgewichen und auf dem unbefestigten Seitenstreifen in Straucheln geraten ist, noch lässt sich ein derartiges Ausweichmanöver aus der Breite der asphaltierten Fahrbahn oder der Endlage der Geschädigten oder ihres Fahrrades nach dem Sturz herleiten.
Die Beklagte zu 1) hat angegeben, dass sie ein Straucheln der Geschädigten mit ihrem Fahrrad bereits in einer Entfernung von 30 – 35 m gesehen habe. Ein in solcher Entfernung befindliches Fahrzeug hätte der Geschädigten sicherlich noch keinen Anlass gegeben, prophylaktisch auf den Seitenstreifen auszuweichen. Ein geringerer Abstand kann jedoch zu Lasten der Beklagten nicht angenommen werden, weil ein solcher geringerer Abstand weder bewiesen noch unstreitig ist.
Es ist den Klägerinnen zuzugeben, dass bei einer Fahrbahnbreite von 3 m und einer Breite des Beklagtenfahrzeugs von 1,70 m die verbleibende asphaltierte Fahrbahnfläche von 1,30 m einem Radfahrer durchaus hätte Anlass geben können, auf den Seitenstreifen auszuweichen, zumal auch im Begegnungsverkehr ein gewisser Sicherheitsabstand zugunsten des Fahrradfahrers einzuhalten ist, wobei die genaue Größe dieses Abstandes letztendlich dahinstehen kann.
Es verbleibt jedoch bei der Feststellung, dass bereits ein Ausweichmanöver der Geschädigten, mag es auch plausibel sein, sich letztlich nicht feststellen lässt und insbesondere nicht zwingend aus der Fahrbahnbreite abgeleitet werden kann. Denn um eine diesbezügliche Überzeugung nach § 286 ZPO zu gewinnen, müssten alle anderen denkbaren Unfallvarianten ausgeschlossen sein.
Dass die Geschädigte trotz guter Gesundheit und Konstitution in ihrem Alter von 75 Jahren und angesichts des regen Verkehrs auf der Straße auch aus anderen Ursachen ins Straucheln geraten sein könnte, lässt sich in keiner Weise ausschließen.
Die in der Ermittlungsakte dokumentierten Unfallspuren lassen keine andere Schlussfolgerung zu. Die auf Bl. 9 der Ermittlungsakte befindlichen Fotos von dem auf dem Rasen liegenden Fahrrad stellen offenbar nicht die Endlage desselben dar, da dies weder von den unfallaufnehmenden Polizeibeamten so festgehalten worden ist, noch das Fahrrad in die Monobildskizze eingezeichnet wurde, obgleich die Endstellung des Fahrrades sicherlich ein wesentlicher und in eine solche Skizze aufzunehmender Umstand ist. Gegen die Vermutung, dass auf den fraglichen Fotos die Endlage des Fahrrades nach dem Sturz festgehalten worden ist, spricht auch, dass sich die Geschädigte nach dem Sturz unstreitig mitten auf der Fahrbahn des T-Weges befunden hat, während das Fahrrad auf den Fotos ersichtlich auf der rechten Seite, und zwar schnurgerade entlang dem Rasenrand liegt. Wäre das Fahrrad bei dem Sturz auf die rechte Seite gefallen, hätte dies auch auf die Geschädigte zutreffen müssen. Es erscheint daher wesentlich wahrscheinlicher, dass das Fahrrad von den zur Unfallstelle geeilten Hilfskräften des Rettungsdienstes oder der Polizei von der Fahrbahn genommen und zur Seite geschafft worden ist, um die Fahrbahn frei zu machen.
Dass die Beklagte zu 2) entgegen ihren eigenen Angaben nicht äußerst rechts, sondern mittig auf der Fahrbahn gefahren ist und hierdurch die Geschädigte zu einem Ausweichen gezwungen hat, ist ebenfalls weder durch objektive Unfallspuren noch die Angaben der Beklagten zu 2) erhärtet.
Schließlich ergibt sich weder aus den Feststellungen des Landgerichts noch aus vorliegenden Indizien ein Hinweis auf eine unangepasste Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges vor dem Unfall. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Angaben der Beklagten zu 2), sie sei angesichts des regen Fußgänger- und Radfahreraufkommens sowie der schmalen Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von rd. 20 – 30 km/h gefahren, für plausibel angesehen hat. Spuren auf der Fahrbahn oder am Seitengraben, welche Rückschlüsse auf eine vor dem Unfall innegehaltene Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs zulassen könnten, sind von der Polizei nicht dokumentiert. Es fehlen daher auch objektive Anknüpfungspunkte für die Einholung eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens zu diesen Fragen. Da es weder eine Kollisionsstelle noch eine gesicherte Position, aus der heraus das Beklagtenfahrzeug in den Straßengraben gelenkt wurde, noch eine dokumentierte Endlage des Fahrrades gibt, lässt sich der Unfall nicht weiter durch ein Sachverständigengutachten aufklären. Die Geschädigte selbst hat, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen im Senatstermin einräumte, niemals eine Aussage zu dem Unfall machen können.
Die Berechnungen zum Bremsweg, welche die Klägerinnen in ihrer Berufungsbegründung anstellen, sind obsolet, weil die Beklagte zu 2) angegeben hat, in der Situation nicht gebremst zu haben, was ihr nicht widerlegt werden kann. Insoweit geht auch ihre Argumentation fehl, die Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeuges habe deutlich höher liegen müssen als von der Beklagten zu 2) angegeben, weil das Fahrzeug nach 15 Metern im Graben zum Stehen gekommen sei. Denn wenn das Fahrzeug ungebremst in den Graben gerutscht und dort nur weiter gerollt ist, lassen sich aus einer Entfernung von 15 Metern keinerlei Rückschlüsse auf eine überhöhte Geschwindigkeit ziehen. Denn die von der Beklagten zu 2) konzedierte Ausgangsgeschwindigkeit von maximal 23 km/h kann auch vor dem Hintergrund der geringen Fahrbahnbreite und des regen Verkehrs auf der Straße nicht als überhöht bewertet werden. Diese lässt vielmehr ein sicheres Passieren der Verkehrsteilnehmer unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes durchaus zu.
Letztendlich könnte eine exakte Ermittlung der Ausgangsgeschwindigkeit noch nicht das fehlende Glied in der Kausalkette ersetzen, da auch in diesem Fall nicht sicher feststellbar wäre, dass der Sturz der Geschädigten in Reaktion auf das Fahrverhalten des Beklagtenfahrzeuges erfolgt ist.
Auch die vom Senat im Hinblick auf die sehr knappe Protokollierung der erstinstanzlichen Angaben der Beklagten zu 2) wiederholte Anhörung derselben hat keine anderen Erkenntnisse gezeitigt. Zwar hat die Beklagte zu 2) vor dem Senat, wie auch schon in der Berufungserwiderung, einen Sachverhalt angegeben, der mit allen bisherigen Darstellungen nicht in Einklang zu bringen ist und insbesondere in erheblichem Widerspruch zu den eigenen Angaben der Beklagten zu 2) zum Unfallhergang in der Ermittlungsakte und auch in der Klageerwiderung steht. Danach will sie nämlich nicht der vor ihr am Boden liegenden Geschädigten ausgewichen sein, sondern vielmehr bereits zuvor ihr Fahrzeug auf das Bankett gelenkt und die Geschädigte mit ihrem Fahrrad passiert haben, bevor diese hinter ihrem Fahrzeug gestürzt sei. Wenngleich diese Darstellung eher einen Zusammenhang des Sturzes mit der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs nahelegen könnte, würde sich daraus jedoch noch immer keine hinreichende Überzeugung i. S. d. § 286 ZPO vom Hergang des Unfalls herleiten lassen. Denn auch in diesem Fall könnte der Sturz aus anderen, nicht mit dem Kraftfahrzeug der Beklagten zu 1) zusammenhängenden Ursachen erfolgt sein.
Letztlich vermag sich der Senat jedoch auch von dieser Unfallschilderung der Beklagten zu 2) in keiner Weise zu überzeugen. Denn die Beklagte zu 2) hat, insoweit übereinstimmend mit der Beklagten zu 1), im polizeilichen Ermittlungsverfahren angegeben, dass sie der am Boden liegenden Geschädigten mit ihrem Fahrzeug ausgewichen sei, um diese nicht zu überfahren. Exakt so hat sie dies auch ausweislich der Zeugenangaben in der Ermittlungsakte den Zeugen gegenüber geschildert. Diese Schilderung erfolgte knapp einen Monat nach dem Unfallereignis und somit in noch frischer Erinnerung an das Geschehen. Es ist für den Senat insbesondere nicht nachvollziehbar, dass sich die Erinnerung an das schockierende Erlebnis durch Zeitablauf so verändern kann, dass die Beklagte zu 2) nunmehr diesen Sturz gar nicht gesehen haben will. Auch lässt sich bei Zugrundelegung dieser Unfallversion kaum erklären, warum das Fahrzeug der Beklagten, wenn sie der Geschädigten schon aus großer Entfernung hin auf das Bankett ausgewichen sein will, überhaupt in den Graben gerutscht ist. Eine plötzliche Ausweichbewegung vor einem am Boden liegenden Menschen dürfte hier eine wesentlich plausiblere Erklärung darstellen.
Letztlich kann offenbleiben, welche der von der Beklagten zu 2) geschilderten Unfallversionen die Zutreffende ist. Denn beide Varianten ergeben keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für einen Zusammenhang zwischen der vom Beklagtenfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr und dem Sturz der Geschädigten.
Insoweit kommt den Klägerinnen auch keine Beweiserleichterung, etwa im Sinne eines Anscheinsbeweises zugute. Voraussetzung für die Annahme einer solchen Beweiserleichterung ist ein typischer Geschehensablauf, d. h. ein Sachverhalt, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann. Dieser Sachverhalt muss entweder unstreitig oder durch Vollbeweis erwiesen sein (BGH, NJW 1982, 2448). Dies beurteilt der Richter nach der Lebenserfahrung. Hierbei ist Vorsicht am Platze, bloße Wahrscheinlichkeit genügt nicht, auch auf noch so aussagekräftige Indizien kann ein Anscheinsbeweis nicht gestützt werden. Der behauptete Vorgang muss vielmehr zu jenen gehören, die schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster abzulaufen pflegen (BGH, NJW 1991, 230/231). Wie der Senat bereits erschöpfend ausgeführt hat, lässt sich eben kein Sachverhalt als feststehend betrachten, aus dem der Schluss zu ziehen wäre, dass die Geschädigte in Reaktion auf den Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) gestürzt ist, sei es auch in einer Fehlreaktion. Vielmehr lassen sich diverse andere Ursachen für diesen Sturz in Erwägung ziehen. Die bloße Anwesenheit des Fahrzeuges auf der Fahrbahn des T-Weges genügt jedoch, wie ebenfalls bereits ausgeführt, für eine Haftung der Beklagten nicht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO und berücksichtigt die unterschiedliche Beteiligung der Klägerinnen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Entscheidung allein für die Klägerin zu 1) revisibel sein könnte.
3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO. Vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.
von Redaktion | 15. Nov. 2016 | News
Was versteht man unter Autokaufbegleitung bzw. was ist ein Autokaufcoach?

Wer kennt das nicht, man(n) möchte ein neues Auto kaufen und ist sich nicht sicher. Was für ein Auto passt zu mir? Soll ich ein Neuwagen oder einen Gebrauchtwagen kaufen. Das Auto muss aber auch zum Geldbeutel passen. Wieviel PS sind genug, was ist zu viel? Was muss ich über Unfallwagen wissen. Was ist ratsam und was nicht? Wen kann ich fragen und wer kann mir helfen? Fragen über Fragen.
Die Lösung lautet:
Autokaufbegleitung bzw. fragen Sie einen Autokaufcoach.
Es gibt wenige Kfz – Sachverständige, die hier professionelle Hilfe anbieten. Wir haben mit dem Kfz – Sachverständigen bzw. Unfallgutachter Bernd Bischoff gesprochen, der diese Leistungen seit längerem erfolgreich anbietet.
Unfall-Lexikon: Wie muss man sich den Ablauf vorstellen?
Bernd Bischoff:
Erst einmal muss ich vorausschicken, dass ich als Unfallgutachter nicht nur nach Unfallschäden tätig werde, sondern auch als Autocoach tätig bin. Mich beauftragen nicht nur Unfallgeschädigte, sondern auch Fahranfänger, die ihr erstes Auto suchen, Familien die einfach eine neue Familienkutsche benötigen und auch Oldtimerfans, die sich Ihren lang gehegten Traum nach einem Oldtimer erfüllen wollen. Allen gemein ist, sie haben ein bestimmtes Budget, haben bestimmte Wünsche und stellen gezielte Anforderungen an Ihr Wunschfahrzeug.
Es hat sich bewährt, dass ich mit den Interessenten vorab eine Bedarfsanalyse durchführe. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Fahrzeugentscheidungen häufig auf emotionaler Basis getroffen werden und praktische, sowie technische Erwägungen völlig ausgeblendet werden oder auf gefährlichem Halbwissen basieren. Dieses ist ja auch logisch, denn nicht jeder kann so tief in der Kfz – Technik verwurzelt sein. So kann es dann vorkommen, dass ein Familienvater einen tiefer gelegten Turbodiesel eines Billigherstellers mit Alufelgen und sportlichen Outfit sucht, aber aufgrund des verfügbaren Budgets nur Fahrzeuge mit mindestens 300.000 Km in Frage kommen. Die hohe Laufleistung wird als nicht so schlimm angesehen, da Diesel „ja lange halten“ und der Arbeitsweg ja nur 5 Km beträgt.
Ich weise bei meinen Gesprächen auch auf die negativen Folgen solcher Entscheidungen hin, die der Laie in der Regel nicht auf dem Schirm hat (z.B. das bei Dieselmotoren auch mal ein Turbo oder Injektoren fällig sind, die ein riesiges Loch in den Geldbeutel reißen, das tiefer gelegte Autos mit 5 Personen beladen nicht mehr so toll zu fahren sind und ein Dieselmotor im Kurzstreckenverkehr sehr problematisch werden kann). Manchmal muss ich auch vor Fahrzeugen mit niedrigen Laufleistungen warnen. Zuerst trifft diese Warnung meist auf Verwunderung, nachdem ich das dann aber weiter ausführe und an Beispielen begründe, wird es recht schnell verstanden.
Die meisten Probleme beim Gebrauchtwagenkauf sind schon in der falschen Auswahl des Fahrzeugtyps, der falschen Motorisierung und einer unrealistischen Erwartungshaltung dem Verkäufer gegenüber begründet. Bei der Suche nach geeigneten Fahrzeugtypen werden bei mir auch TÜV Mängelberichte , Nutzererfahrungen aus einschlägigen Foren und eine gehörige Portion Hintergrundwissen mit einbezogen, um ein unproblematisches Fahrzeug herauszufiltern. Bei dieser Bedarfsanalyse erarbeite ich mit dem Kunden aktiv den geeigneten Fahrzeugtyp, indem der Kunde seine Wünsche und Bedürfnisse einbringt und ich die technischen Lücken schließe. Anhand des Ergebnisses schlage ich dann passende Fahrzeuge vor, die aktuell Angeboten werden. Der Kunde filtert aus dem Pool seine Favoriten raus, mit denen ich mich dann näher befasse.
Egal wo Sie kaufen, Sie werden keinen komplett durchreparierten Gebrauchtwagen erwerben!
Genau hier setzt die nächste wichtige Säule der Autokaufbegleitung an.
Jeder Gebrauchtwagen hat mehr oder weniger Wartungsstau. Bei der Fahrzeugbesichtigung und der Vorrecherche geht es darum, wie groß die Nachinvestitionen sind. Manchmal sind es nur Kleinigkeiten oder optische Mängel, über die man hinwegsehen kann. Fällige Inspektionen, fehlende Winterreifen, überalterte Sommerreifen, fällige Zahnriemenwechsel und rostige Auspuffanlagen usw. können die Kosten explodieren lassen, obwohl das Fahrzeug frischen TÜV hat.
Die großen Prüforganisationen bieten diesen Baustein zwar auch an, der Unterschied ist aber, dass ich die Fahrzeugprüfung beim Verkäufer durchführe und Sie bei den Prüforganisationen mit dem Fahrzeug vorfahren müssen (was die Händler immer ganz gerne haben). Zudem fahren Sie bei der Prüforganisation eventuell „mit dem falschen Fahrzeugtyp“ vor, weil Sie mangels Bedarfsanalyse da schon auf das falsche Pferd gesetzt haben. Der Prüfer zeigt Ihnen aus technischer Sicht Daumen hoch oder Daumen runter, aber ob das Fahrzeug zu Ihrem Bedarf passt, merken Sie erst, wenn es zu spät ist.
Wie tickt der Verkäufer?
Entscheidend für die Qualität des Fahrzeugs ist nicht zuletzt die Auswahl des Verkäufers. Handelt es sich um einen Markenhändler, markenoffenen Händler, „Kiesplatzhändler“, Autoexporthändler, Pseudohändler (tritt als Privatverkäufer auf um Steuern und Gewährleistung zu sparen) oder seriöser Privatverkäufer. Dieses gilt es einzuschätzen und dementsprechend zu verhandeln. Die Preisverhandlungen und Verhandlungen über eventuelle Zugaben (neuer TÜV, Winterräder, Inspektion usw.) werden hier auch von mir übernommen.
Unterm Strich werden Sie trotz meines Honorars Geld und Zeit sparen. Auf jeden Fall werden Sie das bessere Auto kaufen und eventuell das Auto zu einem günstigeren Preis erstehen, den Sie ohne das nötige Fachwissen hätten gar nicht aushandeln können. Manchmal kann ich am Preis selbst nichts mehr drehen, weil das Auto schlicht sein Geld wert ist, aber wenn Sie z.B. noch eine Inspektion oder einen Satz Winterräder dazubekommen, kann man das auch als Erfolg verbuchen.
Stellen Sie sich einmal vor, wie viel Zeit Sie benötigen, wenn Sie ohne klares Ziel mehrere Fahrzeuge in unterschiedlichen Städten besichtigen und immer wieder stellen Sie fest, dass die Autos Live wesentlich schlechter aussehen als auf den tollen Bildern im Internet.
Ich hatte schon viele Kunden, die haben sich schon bis zu 20 Fahrzeuge angeschaut. Nachdem sie mir die Verkaufsanzeigen gezeigt hatten, kam ich zu dem Ergebnis: nach Sichtung der Anzeigen hätte ich für keines dieser Fahrzeuge zwecks Besichtigung das Büro verlassen. Die Probleme waren so schon allesamt für den Fachmann sichtbar. Ich hoffe, dass ich mit diesen Einblicken ein wenig Licht in das durchaus interessante Tätigkeitsfeld des Autokaufcoaches bringen konnte.
Unfall-Lexikon:
Danke für das aufschlussreiche Interview. Wenn jemand nähere Informationen zu dem Thema haben möchte, der Kfz – Sachverständige Bernd Bischoff ist unter www.der-autokaufcoach.de erreichbar.