von Redaktion | 20. Jan. 2017 | News
Unfall – Unfallmelde-App – Schadenersatz – Vorsicht ist geboten!

1. Worum geht es in diesem Beitrag?
In diesem Beitrag geht es um sogenannte Unfallmelde-Apps und die damit verbundenen Tücken bzw. möglichen Probleme. Verbraucher bzw. Unfallgeschädigte sollen für Probleme nach einem Unfall sensibilisiert werden. Vor allem Unfallmelde-Apps von Haftpflichtversicherungen können dazu führen, dass der Unfallgeschädigte weniger Geld erhält, als ihm tatsächlich zusteht.
2. Was ist eine „App“?
Die Abkürzung App kommt aus dem Englischen und bedeutet application software. Das bedeutet auf Deutsch Anwendungssoftware. Dabei handelt es sich um Computerprogramme, die vor allem mit einem Handy (bzw. für mobile Betriebssysteme) genutzt werden können. Der Vorteil solcher Apps soll darin liegen, bestimmte Anwendungen schnell, einfach und unkompliziert nutzen bzw. bearbeiten zu können. Die Funktionalität steht im Vordergrund. Es gibt aber auch sogenannte Spiele-Apps, mit denen man alle möglichen Spiele auf dem Handy spielen kann. Die Funktionen und Anwendungsmöglichkeiten sind heute zutage sehr vielfältig. Jeden Tag werden von Programmierern neue Apps entwickelt, sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen.
Eine Unfallmelde-App soll den Unfallgeschädigten ermöglichen, seinen Schaden selbst zu fotografieren und die Fotos an die gegnerische Haftpflichtversicherung zu senden. Die gegnerische Haftpflichtversicherung „sichert“ eine schnelle und reibungslose Regulierung zu.
3. Warum bieten Haftpflichtversicherungen solch eine App an?
a. Zunächst muss man wissen, dass man als Unfallgeschädigter gegen den Unfallverursacher und seine Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Schadenersatz hat. Dazu zählen grundsätzlich alle Schäden, die unfallbedingt entstanden sind. Eine Auflistung der Ansprüche kann man unter anderem hier nachlesen. Nun liegt es in der Natur der Sache, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung so wenig Geld wie möglich zahlen möchte. Dazu werden alle möglichen Tricks genutzt. Das kann man unter anderem hier nachlesen.
b. Mit Hilfe der Unfallmelde-Apps versuchen Haftpflichtversicherungen nun, Gutachter bzw. Sachverständige sowie Rechtsanwälte aus der Regulierung rauszuhalten. Es soll eine vermeintlich „einfache und schnelle Lösung“ angeboten werden. Dadurch soll der Unfallgeschädigte allein mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung kommunizieren. Es soll erreicht werden, dass der Unfallgeschädigte als Laie keine unabhängigen Profis wie Gutachter oder Anwälte beauftragt. Der Vorteil für die gegnerische Haftpflichtversicherung liegt auf der Hand. Der Unfallgeschädigte als Laie ist der Versicherung hoffnungslos unterlegen und ausgeliefert.
4. Welche Gefahren bestehen, wenn ich nach einem Unfall solch eine App benutze?
Es liegt auf der Hand, dass man als Laie nicht weiß wo und wie man welche Schäden fotografieren soll. Klar ist auch, dass man als Laie die technischen Folgen des Unfalls nicht einschätzen und bewerten kann. Es ist auch klar, dass man als Laie die Höhe des Schadens nicht richtig schätzen kann. Daher liegt es auf der Hand, dass man als Laie Schäden bzw. Schadenspositionen wie merkantiler Minderwert, Unfallpauschale, entgangener Gewinn, Nutzungsausfall, usw. nicht kenne und daher nicht weiß, dass man ein Recht darauf hat.
Infolgedessen sollte klar sein, dass man mit solch einer Unfallmelde-App schlechter gestellt ist. Die vermeintliche schnelle und unkomplizierte Abwicklung geht zu Lasten des Unfallgeschädigten und erfolgt auf seine „Kosten“. Als Laie kennt man auch den Unterschied zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung nicht. Als Laie weiß man auch nicht, wann ein Totalschaden vorliegt und wie der Wiederbeschaffungswert einzuordnen ist.
Als Laie kennt man seine Rechte eben nicht!
5. Was gibt es für Alternativen?
Die Alternative zu den sogenannten Unfallmelde-Apps ist, dass man einen unabhängigen Gutachter seiner Wahl sowie einen Anwalt beauftragt. Der Gutachter berechnet den Schaden und der Anwalt setzt die Schadenersatzansprüche durch. Dies erfolgt für den Unfallgeschädigten, der unverschuldet in den Unfall verwickelt wurde, grundsätzlich kostenlos.
6. Fazit
Sogenannte Apps können Spaß bereiten oder gewisse Anwendungen vereinfachen. In der Regel sind sie sehr funktional. Aber man sollte genau wissen, welche Apps wirklich hilfreich und nützlich sind. Aus unserer Sicht können die sogenannten Unfallmelde-Apps für den Unfallgeschädigten Nachteile bringen. Unser Fazit lautet daher „FINGER WEG“.
Hier ein krasses Beispiel, wie Unfallgeschädigte mit einer Unfall-App „betrogen“ werden!
Dieser Artikel wurde von der Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 8. Dez. 2016 | News
VW-Abgasskandal – ein Schrecken ohne Ende – Gerichte – EU – Klagen über Klagen
1. Der VW-Abgasskandal scheint ein Schrecken ohne Ende zu sein. Sowohl in den USA als auch in Europa gibt es diverse Klagen. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass der Zulieferer Bosch auch in dieser Sache verwickelt sein soll. Der Artikel kann hier nachgelesen werden.
In einem weiteren Artikel hatten wir darüber berichtet, dass ein Autohändler vor dem Landgericht München I einen Rechtsstreit verloren hatte. Der Autohändler musste aufgrund des Urteils von einem Käufer ein Fahrzeug der Marke Seat zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuerstatten. Der Artikel kann hier nachgelesen werden.
Wir hatten auch darüber berichtet, dass die Umrüstung alle betroffenen Fahrzeuge wohl im „Schneckentempo“ vorangeht. Dieser Artikel kann hier nachgelesen werden.
2. Nun steht auch Daimler in den Schlagzeilen.
Aktuell hat ein im Bundesstaat New Jersey zuständiges US-Gericht die Sammeklage von mehreren Autobesitzern gegen Daimler und Mercedes Benz abgewiesen. Das Problem ist aber noch nicht erledigt, da der zuständige Richter den Klägern die Chance gab, ihre Vorwürfe zu überarbeiten. Der Vorwurf der klagenden Autobesitzer lautet; Mercedes Benz habe die Schadstoffs-Stickoxid-Werte manipuliert und irreführende Werbung betrieben. Der Anwalt der Kläger, Steve Berman, möchte nun die Gelegenheit nutzen und die vom zuständigen Richter beanstandeten „Mängel“ beheben.
Bisher hatte die US-Umweltbehörde (EPA) nur VW des gezielten Abgasbetruges bezichtigt. Jedoch wurde nun auch gegen Daimler eine Untersuchung eingeleitet. Das in Washington ansässige Justizministerium hatte Daimler aufgefordert zu erklären, wie die offiziellen Abgaswerte zustande gekommen sind. Zum derzeitigen Sachstand hat sich Daimler bisher nicht offiziell geäußert.
3. Die Krönung ist nun, dass die EU ein Verfahren gegen Deutschland einleitet haben soll. Die EU bzw. die Binnenmarktkommissarin Elzbieta Bienkowska ist mit der Aufarbeitung des VW-Abgasskandals mehr als unzufrieden, nicht nur mit Deutschland. Diverse Mitgliedsstaaten der EU sind den Anfragen nicht oder nur ungenügend nachgekommen. Bereits im Oktober dieses Jahres hatte sie juristische Schritte angedroht. Bis heute sei nichts passiert, so dass nun wegen des VW-Abgasskandals ein sog. Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und andere Mitgliedsstaaten (Tschechien, Litauen, Luxemburg, Griechenland, Spanien und Großbritannien) eingeleitet worden sein soll.
Der VW-Abgasskandal zieht also immer weitere Kreise und wird die Verbraucher sowie diverse Gerichte noch lange beschäftigen.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 4. Dez. 2016 | News, Urteile
Autoverkäufer – Verlust des Arbeitsplatzes – alkoholisierte Verfolgungsjagd

1. Was war passiert?
Ein Autoverkäufer wurde von seinem Arbeitgeber gekündigt. Das wollte der Autoverkäufer nicht akzeptieren und hat gegen die Kündigung eine sogenannte Kündigungsschutzklage erhoben. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Kündigungsschutzklage wegen einer Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand unter mehrfachen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung jedoch abgewiesen.
2. Worum ging es in dem konkreten Fall?
Ein Autoverkäufer wurde fristlose, hilfsweise fristgerecht von seinem Arbeitgeber gekündigt, da er an einem illegalen Autorennen teilgenommen haben soll. Zur Begründung der Kündigung hat der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf unter anderem Folgendes
Der Autoverkäufer soll in der Nacht vom 17. auf den 18.03.2016 von der Polizei dabei aufgegriffen worden sein und dabei ohne gültige Fahrerlaubnis auf einem in Deutschland nicht zugelassen Renn-Quad unter Alkoholeinfluss mit einem auf ihn zugelassenen und ihm gehörenden PKW Lamborghini, der zu diesem Zeitpunkt von einer anderen Person gesteuert haben. Er soll sich ein Rennen durch die Innenstadt von Düsseldorf geliefert und dabei mit weit überhöhter Geschwindigkeit mehrere rote Ampel missachtet haben. Bereits 2014 hat der Autoverkäufer mit einem Fahrzeug der Schwestergesellschaft des Arbeitgebers unter Alkoholeinfluss einen Unfall mit Totalschaden verursacht, woraufhin ihm der Führerschein entzogen worden ist. Hierfür sei der Autoverkäufer bereits abgemahnt worden. Der Arbeitgeber meint, dass ihm eine Weiterbeschäftigung dieses Autoverkäufers nicht mehr zumutbar sei.
Der Autoverkäufer hat dagegen eingewendet, dass er mit seiner Lebensgefährtin nach einer Feierlichkeit den Lamborghini aus einer Halle abholen wollte. Seine Lebensgefährtin habe das Fahrzeug aus der Halle gefahren und den Motor im Standgas laufen lassen. Beide hätten sodann das WC genutzt. Plötzlich habe er den Motor des Lamborghini laut aufheulen gehört und festgestellt, dass sich ein Dritter des Fahrzeugs bemächtigt haben muss, das anscheinend gestohlen werden sollte. Im Schockzustand habe er dann die Entscheidung getroffen, das sich ebenfalls in der Halle befindliche Quad zur Verfolgung des Diebs zu nutzen. Außerdem hat der Autoverkäufer eingewendet, dass vor einer Kündigung der Betriebsrat ordnungsgemäß gehört werden müsse. Dies soll hier nicht der Fall gewesen sein.
3. Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Kündigungsschutzklage des Autokäufers abgewiesen.
Das Arbeitsgerichts Düsseldorf ist der Auffassung, dass die fristlose Kündigung wirksam ist. Es meint, dass es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann, den Autoverkäufer länger zu beschäftigen. Das Gericht meint, selbst wenn die Einlassung des Autoverkäufers zutreffen sollten, dass ein unbefugter Dritter seinen Lamborghini habe entwenden wollen, rechtfertige dies nicht eine Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand unter mehrfachen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung. Es spielt hier auch keine Rolle, dass diese Tat außerhalb der Arbeitszeit erfolgte, da das Vertrauen des Arbeitgebers in die Eignung des Autoverkäufers durch sein Verhalten schwer erschüttert worden und das Ansehen des Hauses gefährdet sei. Die Interessenabwägung fällt zu Lasten des Autoverkäufers aus. Hinzu kommt, dass der Autoverkäufer wegen eines vergleichbaren Fehlverhaltens im Straßenverkehr im Jahre 2014 bereits abgemahnt worden und ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Schließlich wurde der Betriebsrat angehört und die Beweisaufnahme habe ergeben, dass eine notwendige, ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung stattgefunden hatte.
Nach alledem war die (fristlose) Kündigung wirksam und der Autoverkäufer seinen Arbeitsplatz los.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 2. Dez. 2016 | News
hartnäckiges Falschparken – Entzug der Fahrerlaubnis

In diesem Artikel geht es um das Thema Parken und die Frage, ob man
durch hartnäckiges Falschparken seine Fahrerlaubnis verlieren kann?
1. Wann liegt „PARKEN“ im rechtlichen Sinne vor ?
Nach § 12 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt Folgendes:
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Infolgedessen liegt ein Parken im rechtlichen Sinne dann vor, wenn man länger als drei Minuten Parkt.
2. Wann ist das Parken unzulässig?
Nach § 12 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt Folgendes:
Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5. vor Bordsteinabsenkungen.
3. Kann man durch hartnäckiges Falschparken seine Fahrerlaubnis verlieren?
Die Antwortet lautet JA.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat aktuelle entschieden, dass eine Fahrerlaubnis auch schon bei einer Vielzahl von Parkverstößen entzogen werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob und wie viel Punkte bereits im Verkehrszentralregister eingetragenen sind.
Was war geschehen?
Mit einem auf einen Halter zugelassenes Fahrzeug wurden zwischen Januar 2014 und Januar 2016 insgesamt 88 Verkehrsordnungswidrigkeiten – davon 83 Parkverstöße – begangen. Das war der zuständige Behörde zu viel. Daraufhin entzog das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten dem Halter die Fahrerlaubnis, nachdem er einer Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über seine Fahreignung nicht nachgekommen war. Diesen Entzug wollte der Halter nicht akzeptieren und beantragte beim Verwaltungsgericht Berlin den Erlass einer Einstweiligen Anordnung.
Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte in einem Eilverfahren die Entscheidung der zuständigen Behörde.
Nach Auffassung des Gerichts kann eine Fahrerlaubnis nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister, sondern auch demjenigen entzogen werden, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen hat. Auch das hartnäckige Falschparken einen Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Denn auch bei Parkverstößen ist für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn der Verkehrsteilnehmer offensichtlich nicht bereit ist, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachte. Die Behauptung des Halters, auch seine Frau habe die Verstöße begangen, muss er sich dies zurechnen lassen. Denn wenn er nichts gegen Verkehrsverstöße von Personen unternehme, die sein Fahrzeug mit seiner Billigung benutzten, liege auch hierin ein charakterlicher Mangel, der ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweise. Diese Entscheidung ist noch nichts rechtskräftig.
4. Fazit
Wer hartnäckig falsch Parkt, kann ungeeignet für die Teilnahme am Straßenverkehr sein, so dass die zuständige Behörde ihm die Fahrerlaubnis entziehen kann.
von Redaktion | 24. Nov. 2016 | Lexikon, News
Traktorführerschein – prüfungsfrei möglich – aber nicht grundlos für Anwälte

1. Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage eines Anwalts abgewiesen und entschieden, dass ein Anspruch auf die prüfungsfreie Erteilung einer Fahrerlaubnis für bestimmte land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge aufgrund der Umstellung einer alten Fahrerlaubnis nur derjenige hat, der eine entsprechende Tätigkeit nachweisen kann. Dies war hier nicht der Fall.
2. Was war passiert?
Der Kläger, ein Anwalt, beantragte im Mai 2013 die Umstellung seiner alten Fahrerlaubnis der Klasse 3 auf die aktuellen Fahrerlaubnisklassen. Anschließend beantragte er Anfang 2015 zusätzlich die Erteilung der Klasse T. Diese berechtigt dazu, bis zu 60 km/h schnelle Zugmaschinen sowie bis zu 40 km/h schnelle selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Futtermischwagen beim Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft zu führen. Den von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderten Nachweis einer Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft erbrachte der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Der Kläger war der Meinung, dass er keine Fahrprüfung ablegen müsse und durch eine Ablehnung in seinen Grundrechten verletzt ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sah das anders und hatte seinen Antrag auf Erteilung der Klasse T im Wege der Umstellung abgelehnt. Das wollte der Kläger/Anwalt nicht auf sich sitzen lassen und erhob eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin.
3. Wie lautet die Begründung des Urteils?
Das Verwaltungsgericht Berlin vertritt unter anderem die Auffassung, dass der Kläger eine Fahrprüfung ablegen muss. Die Ablehnung seines Antrags ist durch die Behörde zu Recht erfolgt. Die Ablehnung verletzt den Kläger auch nicht in seinen Grundrechten. Eine prüfungsfreie Erteilung dieser Klasse im Rahmen der Umstellung einer alten Fahrerlaubnis beschränkt sich nach Auffassung des Gerichts auf den Personenkreis, der in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist. Das ist beim Kläger eben nicht der Fall. Mangels aktueller oder aktuell absehbarer Tätigkeit in diesem Bereich könne er sich nicht auf die Berufsfreiheit berufen. Auch verletzte die Rechtslage den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Denn die Differenzierung zwischen aktuell in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen und anderen Personen beruhe auf dem beruflichen Bedürfnis tatsächlich tätiger Land- oder Forstwirte und damit auf einem sachlichen Grund. Zudem könnten diese Personen aufgrund ihrer alten Fahrerlaubnis die betreffenden Fahrzeuge auch ohne weitere Fahrprüfung sicher führen. Im Interesse der Verkehrssicherheit sei es dem Anwalt zumutbar, im unwahrscheinlichen Fall der zukünftigen Aufnahme einer Tätigkeit, für die eine Fahrerlaubnis der Klasse T erforderlich sei, eine entsprechende Fahrprüfung zu absolvieren. Es steht im Also frei, jederzeit die entsprechende Prüfung zu absolvieren.
Der Kläger kann gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellen.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.