Kürzung der Gutachterrechnung – HUK

Kürzung der Gutachterrechnung – HUK

Kürzung der Gutachterrechnung – HUK – der Kampf der Gutachter geht weiter

1. Sachverhalt

Herr X wurde unverschuldet in einen Unfall verwickelt und hat daraufhin den Gutachter H beauftragt. Der Gutachter hat ordnungsgemäß ein Gutachten erstellt (unser Abtretungsformular benutzt)  und seine Forderung wiederum an eine Factoring-Firma abgetreten. Die HUK hat das gemacht was sie am besten kann, sie hat die Gutachterrechnung um 168,70 € gekürzt.  Dagegen haben wir widersprochen und Klage erhoben. Bei Gericht hat die HUK sehr viel geschrieben und bestritten. Es hat aber alles nichts genützt.

2. Urteil des Amtsgerichts Mitte

Das Amtsgericht Mitte hat die HUK-Coburg zur Zahlung von 168,70 € verurteilt und unter anderem sinngemäß Folgendes ausgeführt:

  • Die Abtretungserklärung verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und ist daher wirksam.
  • Die Abtretung verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, da keine Mehrzahl von Forderungen genannt sind.
  • Die Grundgebühr ist nicht überhöht und der Gutachter darf auch Nebenkosten abrechnen.
  • Der Gutachter muss sich bei der Berechnung daher nicht auf eine bestimmte Abrechnungsmethode verweisen lassen, vor allem nicht auf ein Gesprächsergebnis oder dem HUK-Tableau.

 3. unser Tipp

Jeder Gutachter der schlecht beraten ist, verliert unnötig viel Geld. Das vermerken die Versicherungen in ihrer Datenbank und kürzen automatisch immer weiter. Einmal erfolgreich gekürzt, immer gekürzt. Über dieses Problem haben wir schon mehrfach berichtet. Den Artikel kann man hier nachlesen.  Jeder Gutachter muss für sich entscheiden, wie er seine Geschäfte betreibt. Er hat es auch in der Hand zu entscheiden, wie gut er seine Kunden berät und ob er sich und seine Kunden von den Versicherungen auf der Nase rumtanzen lässt. Unfallregulierung ist keine Hexerei. Man muss nur wissen wie es geht und mit wem man kooperieren sollte. Durch die Digitalisierung ist man nicht an einen Ort gebunden. Gute Rechtsanwälte können deutschlandweit tätig sein, ohne dass dadurch Nachteile entstehen.

Dieser Text wurde von Rechtsanwalt Umut Schleyer erstellt.

Vorschaden – ein Problem auch für den Gutachter!

Vorschaden – ein Problem auch für den Gutachter!

Vorschadenein Virus geht rum!

1. Das Problem

Mittlerweile zählt der Vorschaden wohl zu den häufigsten Gründen, warum eine Klage abgewiesen wird.  Das gilt selbst dann, wenn der Unfallgeschädigte nichts von den Vorschäden wusste und/oder wissen konnte. Die Datenkrake HIS ist für die Versicherungen ein voller Erfolg. Der Unfallgeschädigte muss beweisen, dass der Vorschaden vollständig und fachgerecht beseitigt wurde. Die bloße Vorlage einer Rechnung genügt nicht. Die Messlatte der Gerichte ist leider sehr hoch. Als Gutachter muss man die Bewertungskriterien der Gerichte kennen, welche wie folgt lauten:

 

  • Der Unfallgeschädigte muss zunächst die Vorschäden im Einzelnen, d.h., die konkret beschädigten Fahrzeugteile und die Art ihrer Beschädigungen darlegen, dann die für die Beseitigung erforderlichen einzelnen Reparaturschritte und schließlich die tatsächlich vorgenommenen Reparaturschritte.

 

  • Die Reparatur muss sach- und fachgerecht erfolgt sein.

 

  • Eine Schadensschätzungkommt nämlich erst in Betracht, wenn der Unfallgeschädigte dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist.

 

 

2. Worauf muss der Gutachter aufpassen?

Man muss verschiedene Situationen unterscheiden.

(1) Wenn Sie einen neuen Kunden haben und dieser fiktiv abrechnen möchte, dann sollten Sie den Kunden auf das Problem aufmerksam machen. Betreiben Sie jedoch keine Rechtsberatung!

(2) Wenn es einen Vorschaden gab/gibt, dann müssen Sie Fotos machen und ihn ausführlich vom streitgegenständlichen Unfall sowohl technisch als auch rechnerisch abgrenzen (wenn es möglich ist).

(3) Wenn ein Kunde bei Ihnen eine Reparaturbestätigung in Auftrag gibt, dann müssen Sie den Kunden fragen, wie er den Unfallschaden repariert und was für Teile er benutzt hat. Ansonsten wird Ihre Reparaturbestätigung dem Kunden später nicht weiterhelfen. Dann müssen Sie den Reparaturweg darlegen und die Art der Teile aufzeigen und zum Schluss mitteilen, ob eine vollständige, sach- und fachgerechte Reparatur stattgefunden hat. An dieser Stelle gibt es die Möglichkeit, auf das eigene Gutachten Bezug zu nehmen. Ein pauschaler Lösungsvorschlag ist nicht möglich, da immer der Einzelfall zu betrachten und zu bewerten ist.

 

3. Was kann man als Gutachter noch veranlassen und wie?

Sowohl als Gutachter als auch als Anwalt hat man keine Möglichkeit, etwas dagegen zu machen, da man die Vorgeschichte des Fahrzeugs nicht kennt. Dies geht dem Geschädigten oft genauso. Es gab schon Fälle, bei denen der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug vorher mit dem Zusatz unfallfrei erworben hat und sich später herausstellte, dass es einen Vorschaden gab. Auch in diesem Fall wurde die Klage abgewiesen.

4. Wie kommt man an Informationen?

Jeder Fahrzeughalter  kann sich bei der informa HIS GmbH erkundigen, ob ein Eintrag über ihn im HIS vorliegt.  Halter erhalten die Information, ob und wenn ja, von welchem Versicherer ihr Fahrzeug an das HIS gemeldet worden sind. Die Selbstauskunft beinhaltet darüber hinaus Informationen zu Meldegrund und Zeitpunkt sowie zu den Versicherungsunternehmen, an die die Meldung in den letzten 12 Monaten übermittelt wurde. Anfragen sind nur  postalisch an die informa HIS GmbH zu richten: 

informa HIS GmbH
Abteilung Datenschutz
Rheinstraße 99
76532 Baden-Baden

Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden keine telefonischen Auskünfte erteilt.  Es müssen folgende Angaben übermittelt werden:  1. Nachname und ggf. Geburtsname, 2. Vorname(n) , 3.Geburtsdatum, und 4. Aktuelle Anschrift.

Wer Informationen über bzw. zum Fahrzeug haben möchte, muss die Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder 2 beifügen. Seit dem 01.04.2010 ist gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine Auskunft pro Jahr kostenlos. Wie im Gesetz vorgesehen kann für weitere jährliche Selbstauskünfte ein Entgelt erhoben werden, wenn die in  § 34 Abs. 8 BDSG definierten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Dieser Text wurde durch Rechtsanwalt Umut Schleyer erstellt.

Unfallregulierung

Unfallregulierung

Unfallregulierung – für Gutachter und Kunden optimieren!

1. Sowohl der Unfallgeschädigte, als auch der Gutachter sowie der beauftragte Anwalt sind daran interessiert, dass der Schaden sowie alle Rechnungen so schnell wie möglich reguliert werden. Da an solch einer Unfallregulierung viele Personen beteiligt sind, muss der Informationsaustausch gut organisiert und gestaltet werden.

 

Wir haben die Lösung für einen

optimalen Ablauf gefunden.

 

2. Wir haben eine neue Software. Damit können Sie ab sofort in jede elektronische Unfallakte Ihres Kunden online einsehen und auch selbst dem Mandanten Auskünfte erteilen. Diese Software ermöglicht es, unsere gemeinsame Arbeit ab sofort einfacher, schneller und transparenter zu gestalten. Auf diese Art und Weise bleiben sowohl Sie als auch der Kunde immer auf dem aktuellsten Stand. Alles was Sie dafür benötigen ist einen Account mit Benutzernamen sowie Passwort (diese Informationen erhalten Sie von uns).

Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, ist alles was wir von Ihnen benötigen Ihre Wunsch-E-Mail-Adresse auf die die Korrespondenz stattfinden soll. Den Rest leiten wir für Sie in die Wege. Schließlich müssen Sie beachten, dass Ihr Recht in die elektronische Akte des Kunden einzusehen, einer rechtlichen Grundlage bedarf. Dazu haben wir ein Muster erstellt  (und werden Ihnen diese bei Interesse zusenden). Diese Erklärung müssen Sie sich von jedem Kunden unterzeichnen lassen.

Diese Software können wir auch bei Autohäusern anbieten und dort kostenlos installieren, so dass die Autohäuser „uns“ Aufträge online übermitteln können und wir (Kunde, Gutachter und Anwalt) immer dem Laufenden wären!

Für weitere Fragen senden Sie uns bitte an die Kanzlei Schleyer per Mail an penk@kanzlei-schleyer.de.

Dieser Text wurde von Rechtsanwalt Umut Schleyer erstellt.

Massenunfall – ein absoluter Albtraum

Massenunfall – ein absoluter Albtraum

Massenunfall

Solch ein Massenunfall ist ein Absoluter Albtraum, vor allem bei diesen Wetterverhältnissen!

 

 

Das Problem bei solch einem Massenunfall ist, dass viele Personen bzw. Fahrzeuge in solch einer Situation beteiligt sind und dadurch das Verletzungsrisiko steigt. Solche Massenunfälle ereignen sich oft auf Autobahnen oder bei schlechten Wetterverhältnissen. Auf Autobahnen unterschätzen die Verkehrsteilnehmer oft ihre Geschwindigkeit bzw. den erforderlichen Sicherheitsabstand. Ein Folgeproblem ist, dass für die Rettungskräfte der Zugang zur Unfallstelle bzw. zu den Verletzten nicht immer gewährleistet werden kann. Dies kann zur Folge haben, dass Verletzte Personen nicht oder nicht rechtzeitig behandelt werden können.

Wie kann man als Unfallgeschädigter seine Ansprüche durchsetzen?

Bisher war es bei Massenunfällen in Deutschland so, dass meistens eine Versicherung der beteiligten Personen bestimmt wurde, die den gesamten Fall abwickelte und die Ansprüche der Geschädigten regulierte bzw. den Unfall insgesamt abwickelte. Anschließend erfolgte eine Regulierung unter den Versicherungen. Seit dem Jahr 2015 wurde dieses Prozedere vereinfacht. Nun können die Unfallgeschädigten ihr Ansprüche bei ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung melden und regulieren lassen. Dies ist selbst dann möglich, wenn der Halter keine Kaskoversicherung abgeschlossen hat. Der Schadenfreiheitsrabatt des Halters wird der Massenunfall nicht angerechnet.

Wann liegt ein Massenunfall aus versicherungsrechtlicher Sicht vor?

Ein Massenunfall liegt vor, wenn mindestens 40 Fahrzeug beteiligt sind. Vor dem Jahr 2015 war die Grenze bei mindestens 50 Fahrzeugen.

Wenn 20 bis 39 Fahrzeugen beteiligt sind, wird dieses Verfahren nur dann angewendet, wenn der Schadenhergang schwer nachzuvollziehen ist.

Wenn bis zu 20 Fahrzeuge in einen Massenunfall verwickelt sind, dann wird grundsätzlich nach Sach- und Rechtslage reguliert.

Der Gesamtverband der deutschen Versicherer (GDV) hat zum Thema Massenunfall und Haftung noch folgende Grafik erstellt:

Grund für diese Grafik ist, dass die Kfz-Versicherer bisher nur bei einem reinen Heckschaden 100 Prozent der Kosten übernommen haben. Bei Schäden an der Front und am Heck sowie bei Totalschäden wurden zwei Drittel übernommen, bei einem reinen Frontschaden 25 Prozent.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Live-Expert-System

Live-Expert-System

Live-Expert-System

oder

gibt es eine gute Alternative zum Unfall-Gutachter seiner Wahl?

1. Worum geht es in diesem Artikel?

Viele Unfallgeschädigte kennen ihre Rechte nicht und wissen nicht, was man nach einem Unfall veranlassen soll/muss. Viele wissen auch nicht, was man auf keinen Fall tun sollte. Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, ist man so zu stellen, wie ohne Unfall. Das bedeutet, dass der Unfallgegner und seine Haftpflichtversicherung alle unfallbedingten Schäden ersetzen müssen. Um zu wissen, was kaputt und wie hoch der Schaden ist, sollte man unbedingt einen Gutachter / Sachverständigen seiner Wahl beauftragen. Darüber hinaus sollte man einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beauftragen.

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass die Haftpflichtversicherungen alles Mögliche unternehmen, um den Unfallgeschädigten am Gutachter und Anwalt seiner Wahl „vorbeizusteuern„. Mittlerweile gibt es sogar Apps, die verhindern sollen, dass der Geschädigte umfassend und unabhängig beraten wird. Diesen Artikel kann man hier nachlesen.

Live-Expert-System

Im Zeitalter der Digitalisierung und des technischen Fortschritts gibt es auch zahlreiche Ideen, wie man den Gutachter bzw. Sachverständigen vor Ort ersetzen kann. Die Konkurrenz unter den Gutachtern / Sachverständigen ist groß. Es gibt eine Firma die ein sog. Live-Expert-System anbietet. Wir haben dieses System sowohl rechtlich als auch technisch beleuchten lassen.

2. Wie soll das Live-Expert-System funktionieren?

Der Anbieter beschreibt es auf seiner Internetseite (www.live-expert.de/ionnovation) wie folgt:

„Zum Start der LIVE-Übertragung verbinden sich der Live-Expert Assistent und der Kfz-Sachverständige via Internet. Während der LIVE-Übertragung zeigt der Kfz-Meister als Live-Expert Assistent dem Sachverständigen auf dessen Anweisung hin – mit Hilfe der Live-Expert Digitalkamera – das Fahrzeug. Er fungiert somit als verlängerter Arm des Kfz-Sachverständigen im Reparaturbetrieb. Der Kfz-Sachverständige sitzt während der Live-Übertragung in der Live-Expert-Zentrale vor zwei Bildschirmen und dirigiert den Fachmann in der Werkstatt rund um das Fahrzeug. Der Live-Stream von der Werkstatt zum Kfz-Sachverständigen wird in Echtzeit auf einen der beiden Monitore des Sachverständigen übertragen. Der Sachverständige löst die benötigten Fotos für die Dokumentation selbst während der Übertragung aus und erstellt parallel dazu auf dem zweiten Bildschirm zeitgleich die Schadenkalkulation. Nach etwa 20-45 Minuten liegt die Kalkulation als fundierte Entscheidungsgrundlage vor.“

Somit ist der Sachverständige nicht persönlich vor Ort und nimmt das beschädigte Fahrzeug nicht persönlich in Augenschein. Es wird vielmehr von einem Mitarbeiter einer Werkstatt bzw. eines Autohauses bedient.

3. Wird das Live-Expert-System von den Gerichten akzeptiert?

Hier gibt es keine einheitliche Rechtsprechung. Es gibt jedoch einige Gerichte, die das System in Frage stellen, vor allem, weil es die gegnerischen Haftpflichtversicherungen bemängeln. Das hat zur Folge, dass diverse Klagen von Unfallgeschädigten –die dieses System genutzt haben– abgewiesen und/oder die Kosten für das Live-Expert-System nicht zugesprochen wurden. Ich habe mir mal das  Live-Expert-System unter anderem Folgendes festgestellt:

„Mir sind diverse Urteile bekannt, bei denen die Schadenersatzansprüche von Unfallgeschädigten ganz oder zum Teil abgewiesen wurden; unter anderem das Urteil des Amtsgerichts Dachau vom 30.1.2013 – zum Aktenzeichen 3 C 1146/10; Urteil des Amtsgerichts Freudenstadt vom 11.10.2012 zum Aktenzeichen 4 C 607/11; Urteil des Amtsgerichts Dannenberg vom 20.09.2016 zum Aktenzeichen 31 C 422/15.

Das Amtsgericht Freudenstadt hat die Klage unter anderem aus den folgenden Gründen abgewiesen:

„Die Kosten für das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Ingenieurbüros … sind nicht erstattungsfähig. Wie der Sachverständige … in seinem Gutachten ausführlich begründet und vom Gericht nachvollzogen dargelegt hat, ist ein auf dieser Grundlage erstelltes Gutachten aufgrund der vom Sachverständigen … ausführlich dargelegten Schwächen ungeeignet zur Frage der Schadenserstattung. Dies gelte erst recht dann, wenn aufgrund des Alters des Fahrzeugs neben dem Schadensumfang zur Festsetzung des merkantilen Minderwerts auch der Gesamtzustand des Fahrzeugs und die Unfallfreiheit beurteilt werden solle.“

Das Amtsgericht Dannenberg hat die Klage eines Unfallgeschädigten mit folgender Argumentation abgewiesen:

„Der Ausgleich von Sachverständigenkosten ist nicht erforderlich, wenn der Geschädigte ein Begutachtungsverfahren (hier: Live Expert System) gewählt hat, das nicht geeignete war, zu angemessenen Ergebnissen zu kommen. Dann kann auch keine Bezahlung einer solchen Begutachtung verlangt werden.“

Wie man diesen Urteilen entnehmen kann, gibt es ein großes Risiko, dass man als Unfallgeschädigter auf seine Schadenersatzansprüche ganz oder teilweise sitzen bleibt, wenn man das Live-Expert-System verwendet.“

4. Was sagen andere Unfall-Gutachter bzw. Sachverständige zu diesem System?

Wir haben Bernd Bischoff befragt. Er ist seit 2013 TÜV- zertifizierter Kfz – Sachverständiger und Autokaufcoach. Er konnte uns zu diesem Thema sinngemäß Folgendes mitteilen:

„Für einen freien Kfz – Sachverständigen klingt dieses System auf dem ersten Blick ja interessant. Wenn ich das System für mein Sachverständigenbüro einsetzen würde, könnte ich Kunden deutschlandweit bedienen, ohne auch nur einmal das Büro zu verlassen. Auf dem zweiten Blick erkaufe ich diesen Vorteil aber mit der Tatsache, dass ich so kein unangreifbares Gutachten produzieren kann. Im Zweifel könnte ich sogar Gefahr laufen, mich sogar strafbar zu machen. Unter dem Strich wäre der Geschädigte so oder so der Dumme. Das Gutachten würde als nicht brauchbar von den Versicherungen abgelehnt und auch nicht bezahlt. Meine Rechnung hätte er aber dennoch zu bezahlen.

a. Aber bröseln wir die Fakten einmal ein wenig auf.

Bei diesem System würde ich zur Schadensbegutachtung vor dem Bildschirm sitzen und den Werkstattmeister wie ferngesteuert um das zu begutachtende Fahrzeug lenken und mir per Videoübertragung das Fahrzeug und den Schaden anschauen. Hier muss man wissen, dass der Werkstattmeister bzw. die Werkstatt durchaus eigene Interessen bei der Schadensabwicklung verfolgt, die sich nicht mit den Interessen des Geschädigten decken müssen (beispielsweise Totalschaden vermeiden um Reparaturauftrag zu bekommen oder Totalschaden herbeiführen um Neuwagen zu verkaufen). Aus der Praxis ist bekannt, dass nicht sehr ausgeprägte Spurenbilder bildlich schwer zu dokumentieren sind. Jeder der sich z.B. beim Gebrauchtwagenkauf auf Grund der perfekten Bilder im Internet zur Fahrzeugbesichtigung begeben hat, um vor Ort dann festzustellen, dass das Fahrzeug Dellen, Kratzer und Roststellen hat, kann das nachvollziehen. Mit geschickter Kameraführung und Ausleuchtung kann man diese Schäden unsichtbar machen.

Hier soll ich mich als Gutachter auf einen fremden Werkstattmeister mit Eigeninteressen verlassen, dass er mir mit der Kamera alle relevanten Details zeigt, für die ich letztendlich unterschreiben soll.

b. Das Thema Vorschaden könnte ein Problem darstellen.

Das fängt schon bei den Vorschäden und Altschäden an. Werden diese verschwiegen, könnte, wie oben schon erwähnt, man sich eventuell strafbar machen. Gerade bei Vorschäden muss man mitunter sehr genau hinschauen. Der Geschädigte muss von diesen nichts wissen (Fahrzeug als unfallfrei gekauft) und der Werkstattmeister wird kein Interesse haben, diese aufzudecken. Für die Schadensabwicklung ist der Punkt sehr relevant. Werden Vorschäden verschwiegen, wird die Regulierung abgelehnt.

Gerade bei den modernen Autos mit viel Kunststoffteilen und anderen modernen Werkstoffen ist die persönliche Inaugenscheinnahme zwingend erforderlich. Mitunter zeigt sich am Stoßfänger nur ein kleiner Anprallpunkt, aber am Kofferraumboden sind Verwerfungen fühlbar oder im Dachbereich sind leichte Wellenbildungen durch Verzug sichtbar, die aber nur aus bestimmten Blickwinkeln sichtbar sind. Gerade diese kleinen Auffälligkeiten weisen auf größere Schäden hin und werden mit dem Kamerasystem nicht erfasst. Ob der Werkstattmeister diese Auffälligkeiten sieht oder sehen will, lasse ich mal dahingestellt.

Die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes setzt eine Einschätzung des Fahrzeugs voraus, wobei Pflegezustand und Geruch auch eine Rolle spielt. Geruch lässt sich bekanntlich noch nicht online übertragen. Daher ist eine Werteinschätzung eines Fahrzeuges nur nach Videobildern und Eckdaten -aus meiner Sicht- aus der Zulassung unseriös.

c. Ziehen wir das Fazit.

Aus Sicht des Sachverständigen ist dieses System ungeeignet, denn das Ergebnis ist mit dem normalen Kostenvoranschlag der Werkstatt vergleichbar (der selbst bei Bagatellschäden rechtlich schon angreifbar ist), nur dass der Sachverständige für die Werkstatt mit seiner Unterschrift den „Kopf hinhält“ und sich mehr oder weniger blind auf die Erhebungen der Werkstatt verlassen muss.

Dieses System in Händen der Versicherung sehe ich für Geschädigte als gefährlich an. Zu offensichtlich ist das Ziel, den freien Sachverständigen und den Anwalt aus der Schadensabwicklung heraus zu halten. Sehr schnelle Ergebnisse bei der Schadenaufnahme heißt nicht zwangsläufig gründliche oder richtige Ergebnisse.

Ich hatte kürzlich ein Fahrzeug zu begutachten, wo schon ein Gutachter der gegnerischen Versicherung seine Arbeit getan hatte. Dieser war bei der Besichtigung recht schnell fertig (wurde mir von der Werkstatt berichtet) und kam auf Reparaturkosten von 4.189,97 €. Nachdem ich das Fahrzeug gründlich untersucht habe, ließ ich den Stoßfänger demontieren. Nun war das gesamte Ausmaß erst sichtbar. Als Ergebnis kamen Reparaturkosten von 11.420,95 € heraus, bei denselben Stundenverrechnungssätzen.

An dem Beispiel sieht man, dass selbst bei einer nur Oberflächlichen Begutachtung vor Ort schon gravierende Fehler passieren. Diese Situation wird durch die Videoübertragung noch deutlich verschärft. Wenn der Geschädigte fiktiv abrechnen würde, hätte er, wie in dem Beispiel einen immensen Verlust und die Versicherung eine Menge Geld gespart.

Ich kann Geschädigte nur warnen, auf dieses System zu setzen, auch wenn es schnelle Ergebnisse liefern soll. „

 

5. Ergebnis

Zusammenfassend kommen wir zu dem Ergebnis, dass das Live-Expert-System vor Gericht angreifbar und aus technischer Sicht nicht optimal ist. Wir raten den Unfallgeschädigten daher, lieber einen freien und unabhängigen Gutachter / Sachverständigen vor Ort zu beauftragen.

 

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht