Mietwagen – mehr Transparenz für Verbraucher!

Mietwagen – mehr Transparenz für Verbraucher!

Mietwagen – Kosten – mehr Transparenz für Verbraucher

Die Buchung von Mietwagen soll künftig für Verbraucher transparenter und fairer ablaufen.

Nach einem Gesprächen mit der EU-Kommission und den europäischen Verbraucherschutzbehörden haben sich die fünf führenden Autovermieter Avis, Europcar, Enterprise, Hertz und Sixt, dazu bereit erklärt, ihre Geschäftspraktiken anzupassen. Grund für diesen Schritt waren zahlreiche Beschwerden von Touristen in der gesamten Europäischen Union.

Es sollen nun folgende Punkte umgesetzt werden:

– Im angekündigten Gesamtpreis sind alle unvermeidbaren Kosten enthalten. Wenn Winterreifen in einigen Ländern gesetzlich vorgeschrieben sind, müssen diese im angekündigten Gesamtpreis bereits enthalten sein.

– Die Beschreibung der wichtigsten Dienstleistungen muss in einer verständlichen Sprache erfolgen. Die Verbraucher erhalten klare Informationen über die wesentlichen Mietkonditionen (im Preis enthaltene Kilometerzahl, Betankungsregeln, Stornierungsmodalitäten, Höhe der etwaigen Kaution usw.).

– Die Informationen über zusätzliche Versicherungen sind eindeutig. Die Verbraucher erhalten eine Angabe des Preises und Einzelheiten zu möglichen Extras, insbesondere zu zusätzlichen Versicherungsoptionen, die die Selbstbeteiligung im Schadensfall senken. Was die Versicherung im Grundmietpreis umfasst und was die etwaigen zusätzlichen Versicherungen umfasst, muss klar angegeben sein, bevor der Verbraucher solche Produkte erwirbt.

Transparente Betankungsregeln. Verbraucher erhalten stets die Möglichkeit, das Fahrzeug mit vollem Tank in Empfang zu nehmen und es vollgetankt zurückzubringen.

Bei Schäden soll Folgendes  gelten:

– Es soll ein einheitliches und eindeutiges Verfahren für die Kontrolle des Fahrzeugs geben. Den Verbrauchern werden Gründe und Nachweise für etwaige Schäden vorgelegt, bevor die Zahlung fällig wird.

– Es soll ein faires Verfahren für den Umgang mit Schäden geben. Der Verbraucher hat vor der Zahlung die Möglichkeit, etwaige Schäden anzufechten.

Die EU-Kommission, die europäischen Verbraucherschutzbehörden und die fünf größten Autovermieter, von denen ca. 60 %  aller privaten Mietwagen in der EU gemietet werden, hatten im Jahr 2014 einen Dialog aufgenommen. Grund dafür waren zahlreiche Beschwerden von Touristen in der gesamten Europäischen Union. Die Zahl der Beschwerden über Autovermieter haben sich zwischen 2010 und 2016 verdoppelt, während die Zahl der bei den Europäischen Verbraucherzentren eingegangenen Beschwerden insgesamt nur um zwei Drittel gestiegen sei. Daher ist man zu dem Ergebnis gekommen, dass man sowohl auf natioanler als auch auf EU-Ebene handeln müsse, um den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht zu werden. Dies ist nun geschehen.

Quelle: EU-Aktuell v. 19.01.2017

Gutachterrechnung – gewusst wie!

Gutachterrechnung – gewusst wie!

Gutachterrechnung – Höhe – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – was ist erforderlich?

1. Nach einem Unfall versucht die gegnerische Haftpflichtversicherung regelmäßig bestimmte Schadenspositionen des Unfallgeschädigten zu kürzen. Eine beliebte Kürzungsposition ist die Gutachterrechnung. In den letzten Jahren hat sich der Bundesgerichtshof mehrfach mit dem Thema Gutachterrechnung befasst. In seinem letzten Urteil hat der Bundesgerichtshof klargestellt, welche Kosten der Gutachter abrechnen und verlangen darf und welche nicht.

Was war passiert?

Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 22.07.2014 festgestellt, dass Nebenkosten durch einen Richter  nicht  pauschal auf 100,- € gedeckelt werden dürfen. Außerdem hat der Bundesgerichtshof Feststellungen dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen ein Richter bestimmte Beträge in einem Rechtsstreit schätzen darf. Mit diesem Urteil hatte der Bundesgerichtshof ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken  aufgehoben und an dieses zurückverwiesen. Anschließend hat das Landgericht Saarbrücken ein neues Urteil zu den Nebenkosten gefällt. Dieses Urteil wurde erneut vom Bundesgerichtshof geprüft.

Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Frau R. auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20. Dezember 2012 in Anspruch, bei dem der Pkw der Frau R. durch ein von der Beklagten geführtes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit. Das Landgericht Saarbrücken fällte ein neues Urteil. Beide Parteien erhoben dagegen eine Revision.

 

2. Urteil des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof wies beide Revisionen zurück und stellte fest, dass das (neue) Urteil des Landgerichts Saarbrücken in dieser Form richtig ist. Der Bundesgerichtshof kam –sinngemäß– zu folgendem Ergebnis:

 

  • Gutachterkosten sind nach einem unverschuldeten Unfall zu ersetzen.

 

  • Der Gutachter darf ein Grundhonorar zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen. Da aufgrund der getroffenen Honorarvereinbarung die Ingenieurleistungen des Klägers durch das Grundhonorar abgegolten sind, kann er im Rahmen von Nebenkosten nur Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen beanspruchen. Welche Nebenkosten im Einzelfall angemessen sind, darf der Tatrichter in Anlehnung an das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) schätzen.

 

  • Der Geschädigte ist zu einer Plausibilitätskontrolle verpflichtet.

 

  • 1,05 € pro Kilometer sind deutlich überhöht und nicht erstattungsfähig.

 

  • Kosten von 2,45 € pro Foto bzw. von 2,05 € pro Foto für den 2. Satz sind deutlich überhöht und nicht erstattungsfähig.

 

  • Schreibkosten von 3,- € und Kopierkosten von 1,- € pro Seite sind deutlich überhöht und nicht erstattungsfähig.

 

 

3. Tipp von Rechtsanwalt Umut Schleyer

Aufgrund dieses Urteils muss jeder Gutachter davon ausgehen, dass eine weitere Kürzungswelle auf ihn zukommen wird. Wer seine Abtretungserklärung bzw. seine Rechnungen nicht anpasst, wird viel Stress und Ärger bekommen. Auf den ersten Blick könnte man davon ausgehen, dass das neue Urteil des Bundesgerichtshofs zu Lasten der Unfallgeschädigten bzw. Gutachter geht. Dem ist nicht so. Wenn man sich mit dem Urteil und dem zugrunde liegenden Gesetz intensiv beschäftigt, wird man entdecken, dass es neue Möglichkeiten gibt.  Hier hat man eine gute Übersicht zum Nachlesen.

Dieser Text wurde von Rechtsanwalt Umut Schleyer erstellt.

Gegenüberstellung – Kosten des Gutachters

Gegenüberstellung – Kosten des Gutachters

Gegenüberstellung – Nachbesichtigung – Kosten des Gutachters

1. Nach einem Unfall kommt es häufig vor, dass die gegnerische Versicherung eine Nachbesichtigung bzw. eine Gegenüberstellung fordert. Einen gesetzlichen Anspruch darauf hat die gegnerische Versicherung grundsätzlich nicht. Das kann man auch hier nachlesen. Wenn es -nach Absprache der Beteiligten- zu einer Gegenüberstellung kommt, kann der vom Unfallgeschädigten beauftragte Gutachter diese weitere Tätigkeit abrechnen und von der gegnerischen Versicherung erstattet verlangen. Das hat auch das Landgericht Hamburg in einem Rechtsstreit entscheiden.

Was war passiert?

Der Kläger (Gutachter) verlangte aus abgetretenem Recht Erstattung von Sachverständigenkosten für die Teilnahme an einer von der Beklagten veranlassten Nachbesichtigung eines verunfallten Pkw. Der Kläger ist öffentlich bestellter Kfz-Sachverständiger und wurde von der Geschädigten Frau X mit der Erstellung eines Schadensgutachtens nach einem Schadensfall betraut, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers einstandspflichtig ist. Der Beauftragung lag der Preisstand vom 01.01.2007 zugrunde. Am 24.11.2010 wurde auf Veranlassung der Beklagten ein Gegenüberstellungstermin der unfallbeteiligten Fahrzeuge am Unfallort durchgeführt. Mit Schreiben der Geschädigten vom 22.11.2010 wurde der Kläger beauftragt, für sie an dem Gegenüberstellungstermin teilzunehmen. Nach der Gegenüberstellung erstellte der Gutachter eine weitere Rechnung von 624,32 €. Die gegnerische Haftpflichtversicherung weigerte sich jedoch, diese Kosten zu bezahlen. Der Gutachter klagte und verlor zunächst vor dem Amtsgericht. Gegen das klageabweisende Urteil legte der Gutachter erfolgreich Berufung ein.

 

2. Urteil des Landgerichts Hamburg

Das Landgericht Hamburg gab dem Gutachter Recht, verurteilte die Haftpflichtversicherung zur Zahlung und stellte Folgendes fest:

 

  • Wenn ein eintrittspflichtiger Kfz-Haftpflichtversicherer eine Gegenüberstellung der Unfallfahrzeuge verlangt, weil er z.B. vermutet, dass das bei ihm haftpflichtversicherte Fahrzeug nicht an dem Unfall beteiligt gewesen sei, ist der Geschädigte berechtigt, seinen Schadensgutachter zu der Gegenüberstellung hinzuzuziehen.

 

  • Hat der Geschädigte ein Auftragsformular für den Sachverständigen mit abgedrucktem Preisstand unterschrieben, so ist die Preisliste als Vertragsbestandteil anzusehen. Eine Inhaltskontrolle findet bei solchen Preisvereinbarungen für die Hauptleistung nicht statt. Ersatzfähig sind dann die entsprechend berechneten Gutachterkosten.

 

  • Ein Sachverständiger kann sowohl für die Gutachtertätigkeit als auch für die Fahrtzeit denselben Stundensatz ansetzen (hier: 115,43 €).

3. Tipp von Rechtsanwalt Umut Schleyer

Wenn man als Gutachter eine wirksame Abtretung verwendet, hat man auch die Möglichkeit, für seine weiteren Tätigkeiten eine Rechnung zu schreiben und einen Anspruch auf Bezahlung der dadurch entstandenen Kosten. Wie der vorliegende Fall eindrucksvoll beweist, muss man sich (wenn man gut vorbereitet ist) von den Haftpflichtversicherungen nichts gefallen lassen. Jeder Gutachter sollte für sich entscheiden, auf welche Art und Weise er sein Geld verdienen und auf welche Art und Weise er sich von den Haftpflichtversicherungen  behandeln lassen möchte. Auch als Gutachter sollte man nicht grundlos auf sein Geld verzichten.

Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Umut Schleyer erstellt.

Mietwagenkosten-Kürzung – ohne Anwalt geht es schief

Mietwagenkosten-Kürzung – ohne Anwalt geht es schief

Mietwagenkosten-Kürzung – ohne Anwalt geht es schief – Schadensminderungspflicht

1. Was ist passiert?

Der Kläger macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall geltend. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Nach dem Unfall führte der Kläger (ohne vorher einen Anwalt zu beauftragen) mit einem Mitarbeiter der Beklagten (Versicherung) ein Telefonat über den vorgenannten Verkehrsunfall, wobei ihm nach dem Sachvortrag der Beklagten angeboten worden sei, ihm einen Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis zu vermitteln. Darauf sei der Kläger jedoch nicht eingegangen. Am Nachmittag desselben Tages mietete der Kläger bei der Autovermietung L. GmbH ein dem unfallbeschädigten PKW vergleichbares Mietfahrzeug an. Für die Mietdauer berechnete ihm das Mietwagenunternehmen Kosten in Höhe von 1.632,82 €. Die Beklagte zahlte an den Kläger lediglich Mietwagenkosten in Höhe von 570,- €, die bei Anmietung eines Mietfahrzeuges zu einem Tagesmietpreis von 38 € angefallen wären. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den Differenzbetrag von 1.062,82 € nebst Zinsen geltend. Der Kläger ist in allen Instanzen mit seiner Klage gescheitert, auch vor dem Bundesgerichtshof.

2. Urteil des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf den Differenzbetrag hat und führt dazu unter anderem Folgendes aus:

„Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Tarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. […] Die Revision zeigt keinen übergangenen Sachvortrag auf, wonach es dem Kläger unzumutbar gewesen sein könnte, den Mietwagen nicht von den von der Beklagten benannten Mietwagenunternehmen, sondern zu einem wesentlich höheren Preis bei dem von ihm ausgewählten Unternehmen anzumieten.“

 

3. unser Tipp

Diese Entscheidung zeigt einmal mehr: Wenn der Unfallgeschädigte es alleine oder ohne Anwalt versucht, hat er bereits verloren!!! Das muss auch jeder Gutachter verstanden haben und in seinem täglichen Geschäft auch so kommunizieren. Nur so ist es möglich, die Unfallgeschädigten sachgerecht zu beraten und gut zu unterstützen. Ansonsten muss der Unfallgeschädigte Mietwagenkosten-Kürzungen hinnehmen.

 

Fazit: Wer alleine Kontakt zur gegnerischen Haftpflichtversicherung aufnimmt und Angebote erhält und ausschlägt, verstößt grundsätzlich gegen seine Pflicht zur Schadenminderung.

 

Dieser Text wurde von Rechtsanwalt Umut Schleyer erstellt.

eine harte Nuss – HUK-Coburg

eine harte Nuss – HUK-Coburg

Ein ewiger Kampf gegen die Kürzungen von Gutachterrechnungen und Reparaturkosten – die HUK-COBURG ist eine harte Nuss!

1. Sachverhalt

Unser Mandant wurde am 05.11.2015 unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Die Haftung des Unfallgegners und seiner Versicherungdie HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AGwar unstreitig. Der vorläufige Schaden des Mandanten betrug 3.633,33 € (einschließlich Gutachterkosten). Die HUK-Coburg kürzte die kalkulierten Reparaturkosten um 938,83 €, den errechneten Minderwert um 150,- €, die Gutachterkosten um 89,57 € und unsere Anwaltskosten um 78,89 € (insgesamt; 1.257,29 €).

Wir widersprachen den unberechtigten Kürzungen mit Schreiben vom 18.12.2015. Antwort der HUK-Coburg vom 30.12.2015:

„Wir verbleiben bei unserer Regulierungsentscheidung.“

Im Januar 2015 rief ich bei der HUK-Coburg an und teilte nochmals mit, dass ich einen Klageauftrag habe. Ich fragte nach, ob man tatsächlich weitere, unnötige Kosten produzieren möchte. Antwort war sinngemäß: „Dann klagen Sie doch.“

Am 24.02.2016 haben wir Klage erhoben und die HUK-Coburg darüber informiert sowie erneut zur Zahlung aufgefordert. Antwort der HUK-Coburg vom 26.02.2016:

 

„Wir halten an unserer Rechtsauffassung fest und bitten um Ihr Verständnis.“

 

Erst nachdem die Klage der HUK-Coburg vom Gericht zugestellt wurde, hat diese den gesamten Betrag aus der Klage anstandslos bezahlt.

 

An diesem Beispiel kann man sehen, wieviel Kalkül hinter dem systematischen Vorgehen der Haftpflichtversicherung steckt. Glücklicherweise hatte unser Mandant eine Rechtsschutzversicherung, ansonsten wäre nämlich fraglich gewesen, ob er überhaupt geklagt hätte. Unsere täglich Erfahrung zeigt leider, dass viele auf die gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche verzichten, dadurch viel Geld verlieren und die Haftpflichtversicherungen dadurch Millionen sparen.

Unser Beispiel soll zeigen, dass das nicht sein muss!

2. unser Tipp

Sie müssen jedem Unfallgeschädigten deutlich klar machen, dass es keinen einfachen bzw. klaren Fall gibt. Die Realität sieht leider anders aus. Je besser Ihr Kunde beraten wird, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass er alles bekommt was ihm zusteht und er mit Ihnen und der Unfallregulierung insgesamt zufrieden ist.

3. WICHTIG – unbedingt beachten!

Zurzeit bekommen wir viele Beschwerden von Unfallgeschädigten, die sich über das Regulierungsverhalten der gegnerischen Haftpflichtversicherungen ärgern, weil ihnen diverse Positionen (meist grundlos) gekürzt wurden. Wir nehmen solche Fälle nicht an und teilen den Unfallgeschädigten regelmäßig höflich mit, dass man uns von Anfang an hätte beauftragten müssen. Viele reagieren mit Unverständnis oder teilen glaubhaft mit, dass der Gutachter sie nicht darauf hingewiesen hätte. Diese Unzufriedenheit kann schnell zu Lasten des Gutachters gehen, da die Unfallgeschädigten einen Schuldigen suchen und dann plötzlich die Meinung vertreten, der Gutachter sei schuld. Bitte schützen Sie sich selber und weisen sie Ihre Kunden ausdrücklich auf das Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherungen hin, um sich unnötigen Ärger und unzufriedene Kunden zu ersparen!

Dieser Text wurde von Rechtsanwalt Umut Schleyer erstellt.

 

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