Wertminderung

Wertminderung

Wertminderung oder Merkantiler-Minderwert – Unfall – Schadenersatz 

1. Der Begriff „Wertminderung“ wird auch als sog. Minderwert bezeichnet. Alle wichtigen Informationen zu diesem Begriff erhalten Sie hier!

2. Nach einem Verkehrsunfall sollte man auf jeden Fall Folgendes wissen:

„Eine starre Grenze von 100.000 km ist nicht mehr zeitgemäß. Diese früher vertretene Auffassung beruhte darauf, dass solche Fahrzeuge im Allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hatten, dass ein messbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrat. Maßgeblich ist mithin nicht allein die Laufleistung des Fahrzeugs, sondern deren Bedeutung für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge ändern. Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich sämtliche Marktnotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.11.2004).“

Worauf muss ich als Unfallgeschädigter achten?

3. Als Unfallgeschädigter sollte man daher unbedingt einen Gutachter sowie einen Anwalt seiner Wahl beauftragen, um seine Ansprüche vollständig durchsetzen zu können. Ansonsten bleiben verlieren Sie viel Geld, so wie in diesem Beispiel.

4. Vor allem die Wertminderung ist ein sehr beliebte Kürzungsposition. Dies geschieht meistens ohne jede Begründung und/oder Berechtigung. Davon sollten Sie sich schützen, indem Sie Profis beauftragen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Reparaturbestätigung

Reparaturbestätigung

Reparaturbestätigung nach einem Unfall – wer trägt die Kosten?

1. Erklärung des Begriffs

Eine Reparaturbestätigung ist eine schriftliche Erklärung eines Gutachters bzw. Sachverständigen, dass an einem Fahrzeug Reparaturarbeiten ausgeführt wurden. Dabei ist die Qualität der Reparatur zweitrangig. Dieser Nachweis sollte grundsätzlich eine Aussage zur Dauer und zur Qualität der reperatur enthalten. Die Dauer ist in Werktagen anzugeben. Eine solche Erklärung erfolgt meistens nach einem Unfall im Straßenverkehr.

Der eigentliche Sinn und Zweck der Reparaturbestätigung besteht darin, dass der Unfallgeschädigte der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nachweisen kann, dass eine Reparatur seines unfallbeschädigten Fahrzeugs erfolgt ist. Dies erfolgt meisten im Wege der fiktiven Abrechnung.

a. Nutzungsausfall

In erster Linie möchte der Unfallgeschädigte durch die Vorlage dieser Bestätigung nachweisen, dass er das Fahrzeug (wenn auch nur zum Teil) repariert hat. Dieser Nachweis soll dazu dienen, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiterhin nutzt und einen Nutzungswillen hat. Mit dieser Erklärung möchte man seinen Anspruch auf Nutzungsaufall dokumentieren und durchsetzen.

b. Absicherung für die Zukunft 

Darüber hinaus will der Unfallgeschädigte sich mit diesem Nachweis für die Zukunft rechtlich absichern. Wenn das Fahrzeug in einem weiteren Unfall erneut an derselben Stelle beschädigt werden würde, könnte der Unfallgeschädigte nachweisen, dass das Fahrzeug bereits repariert wurde. Dies ist sehr wichtig, da seit dem 1. April 2011 das Hinweis- und Informationssystem existiert (HIS). Dies ist eine gemeinsame Warn- und Hinweisdatenbank der im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) organisierten Versicherungsunternehmen. Dort werden auch alle Fahrzeugdaten gespeichert und sind für die organisierten Versicherungen sichtbar.

Durch dieses System können die Versicherung (jederzeit)  in diese Datenbank einsehen und gegebenenfalls kontrollieren, ob ein Fahrzeug bereits einen Unfall hatte. Wenn ein Fahrzeug bereits in einem Unfall verwickelt war, wird geprüft, ob der damalige Schaden mit dem aktuellen Schaden im Zusammenhang steht bzw. technisch kompatibel ist. Ist dies auch nur zum Teil der Fall, verweigert die gegnerische Haftpflichtversicherung eine Regulierung der Unfallschäden. Dies erfolgt meistens (leider) nicht außergerichtlich. Wenn man als Unfallgeschädigter klagt, zaubert der beauftragte Anwalt der Versicherung plötzlich dieses Argument aus dem Hut, so dass zu diesen Zeitpunkt viele Kosten angefallen sind, auf denen man wohl sitzen bleibt. Als Argument wird genannt, dass man nachweisen muss, dass der damalige Schaden vollständig und fachgerecht repariert wurde. Das Problem des Vorschadens kommt dann zum Tragen. Dadurch kann jeder Unfallgeschädigte sehr viel Geld verlieren. Lesen Sie hier alles zum Thema Vorschaden.

Aufgrund der „neuen“ Rechtsprechung aller deutschen Gerichte zum Thema „Vorschaden“ hat die Reparaturbestätigung ihre eigentliche Bedeutung und Wichtigkeit verloren. Grund dafür ist, dass die Vorlage einer Reparaturbestätigung nicht ausreicht, um darzulegen und zu beweisen, dass ein Vorschaden sach- und fachgerecht sowie vollständig repariert wurde. Die Gerichte setzen die Messlatte für diese Anforderungen (extrem) hoch.

2. Tricks der Versicherungen – Streit über die Kosten

Nach einem Unfall hat der Unfallgeschädigte diverse Zahlungsansprüche gegen den Unfallgeschädigten und dessen Haftpflichtversicherung. Dazu können auch die Kosten für eine Reparaturbestätigung zählen. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen neuen Auftrag (nach der Ertsellung eines Unfallgutachtens). Auch um diese Kostenposition wird heftig gestritten. Es gibt eine Vielzahl von Entscheidungen, die dem Unfallgeschädigten einen solchen Erstattungsanspruch zugestehen. Es gibt aber auch eine Menge anderslautende Urteile. Die Versicherungen zählen in ihren außergerichtlichen Schreiben natürlich nur die Urteile auf, die einen solchen Kostenerstattungsanspruch verneinen. Eine freiwillige Zahlung erfolgt außergerichtlich so gut wie nie. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs wird das Verhalten der Haftpflichtversicherungen wohl zukünftig bestärken. Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Unfallgeschädigter die Kosten für eine Reparaturbestätigung jedenfalls dann nicht verlangen kann, wenn er fiktiv abrechnet.

3. aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs

In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof vom 24.01.2017 ging es um den folgenden Sachverhalt:

„Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit der Kosten für eine Reparaturbestätigung. Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22. Juli 2014 in Anspruch. Die volle Haftung des Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit. Ein Privatsachverständiger ermittelte die Kosten für die Reparatur des Unfallschadens am Fahrzeug der Klägerin mit netto 4.427,07 €. Die Klägerin rechnete auf Gutachtenbasis mit dem Beklagten ab, der den ermittelten Betrag erstattete. Die Reparatur ließ die Klägerin von ihrem Lebensgefährten, einem gelernten Kfz-Mechatroniker vornehmen. Die Ordnungsgemäßheit der Reparatur ließ sie sich von dem Sachverständigen bestätigen, der für die Erstellung der Reparaturbestätigung 61,88 € in Rechnung stellte. Das Amtsgericht hat die auf Erstattung dieser 61,88 € zuzüglich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die vom Amtsgericht zugelassene Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.“

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen, so dass der Kläger den Rechtsstreit endgültig verloren hat. Der Bundesgerichtshof führte in seinem Urteil unter anderem Folgendes aus (verkürzt):

„Entscheidet sich der Geschädigte für die fiktive Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten nicht (zusätzlich) ersatzfähig. Der Geschädigte muss sich vielmehr an der gewählten Art der Schadensabrechnung festhalten lassen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig. „

Der Bundesgerichtshof teilte an einer anderen Stelle des Urteils jedoch mit, dass im Rahmen einer konkreten Abrechnung etwas anderes gelten könnte und stellte Folgendes klar:

„Übersteigen die konkreten Kosten der – ggf. nachträglich – tatsächlich vorgenommenen Reparatur einschließlich der Nebenkosten wie tatsächlich angefallener Umsatzsteuer den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag, bleibt es dem Geschädigten – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – im Übrigen unbenommen, zu einer konkreten Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten überzugehen.“

Der Bundesgerichtshof stellt also klar, dass im Falle einer konkreten Abrechnung etwas anderes gelten kann. Der Bundesgerichtshof stellt mit diesem Urteil nochmals klar, dass man als Unfallgeschädigter grundsätzlich  fiktive und konkrete Ansprüche nicht vermengen darf.

4. Unabhängig von diesem Urteil des Bundesgerichtshofs kann auch dann etwas anderes gelten, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung um einen Reparaturnachweis ausdrücklich gebeten hat. Dann muss sie auch die Kosten dafür tragen. Wie man auch an diesem Fall sieht, ist jeder Fall einzeln zu bewerten. Dieser Sachverhalt bzw. die Entscheidung zeigt auch, dass man nach einem Unfall nur mit Profis zusammenarbeiten sollte. Es macht daher keinen Sinn, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder einen Fachanwalt für Familienrecht mit der Durchsetzung von Ansprüchen aus einen Unfall zu beauftragen!

Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Umut Schleyer erstellt.

Trennungsvermögen

Trennungsvermögen

Trennungsvermögen – Drogen am Steuer

In diesem Artikel geht es um das Problem „Cannabis am Steuer“, mögliche Konsequenzen für den Fahrer und die Abläufe in der Praxis bzw. die Handhabung durch die Gerichte.

1. Was bedeutet der Begriff?

Bei dem Trennungsvermögen geht es um die Frage, ob ein Kraftfahrer zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Fahren sicher trennen kann. Nur wenn dieses Trennungsvermögen vorhanden ist, gilt nach der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) ein Kraftfahrer als geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Die Kraftfahrereignung fehlt stets bei regelmäßiger Einnahme sowie gelegentlicher Einnahme von Cannabis, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür existieren, der Kraftfahrer werde Konsum und Fahren nicht zuverlässig trennen.

2. Wie läuft es in der Praxis – was muss man wissen?

Zur Abgrenzung des regelmäßigen vom gelegentlichen Konsum  wird in der Praxis auf die im Blut gefundenen Abbauprodukte von Cannabis abgestellt. Insbesondere die Carbonsäure (THC-COOH) gibt gut Auskunft über das Konsumverhalten. Bei Werten von 5 bis 75 ng/ml THC-COOH im Blut wird von der Rechtsprechung ein gelegentlicher Konsum angenommen. Ab 75 ng/ml THC-COOH im Blut wird in der Regel ein regelmäßiger Konsum angenommen.  Bei einer sogenannten „Tatort-Blutprobe“  anlässlich einer Polizeikontrolle im Straßenverkehr nehmen manche Gerichte erst ab 150 ng/ml THC-COOH im Blut den regelmäßigen Konsum an.

Wenn der Betroffene gegenüber der Polizei Angaben zu seinem Konsumverhalten macht, wird dies auch zu seinen Lasten als Beweis des regelmäßigen Konsums herangezogen.  Dies gilt verwaltungsrechtlich sogar dann, wenn der Betroffene nicht (richtig) von der Polizei belehrt wurde.

3. Was sagen die Gerichte?

In der Praxis wird für das fehlende Trennungsvermögen auf den aktiven THC-Wert im Blut abgestellt. Bereits ab einem Wert von 1 ng/ml THC im Blut nehmen in einem solchen Fall zahlreiche Oberverwaltungsgerichte (u.a. VGH Mannheim, OVG Lüneburg, OVG Münster, OVG Schleswig) mangelndes Trennungsvermögen an und ist deshalb die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Der  Bayrische Verwaltungsgerichtshof (Bay VGH) sieht dagegen in einer Entscheidung  (Bay VGH DAR 2006, S.407) bei Werten von 1 bis 2 ng/ml THC im Blut das fehlende Trennungsvermögen nicht als bewiesen an.  In der Praxis häufen sich die Fälle, in denen die Fahrerlaubnisbehörden bei Werten zwischen 1 und 2 ng/ml THC im Blut nicht die Fahrerlaubnis sofort entziehen sondern vom Betroffen das  Beibringen eines fachärztlichen Gutachtens oder eines Medizinisch-Psychologischen Gutachtens (MPU) verlangen. Sogar bei deutlich höheren THC-Werten kommt dies immer häufiger vor, obwohl aufgrund der festgestellten Werte im Blut nach der Rechtsprechung ein fehlendes Trennungsvermögen  sicher feststeht und die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist.

4. Was soll man als Betroffener machen?

Ob die Betroffenen, welche ein fachärztliches Gutachten  oder ein MPU-Gutachten zum Konsumverhalten beibringen müssen, damit ihre Fahrerlaubnis retten können oder nur Geld für das Gutachten verlieren und der Entzug der Fahrerlaubnis kurz aufgeschoben ist, sollte im Einzelfall mit einem Rechtsanwalt besprochen werden. Die Verwaltungspraxis bezüglich der Beurteilung des Trennungsvermögens ist bundesweit sehr uneinheitlich; teilweise weicht sogar in gleichen Bundesländern von Landkreis zu Landkreis das Behördenvorgehen stark voneinander ab.

In jedem Fall sollten Betroffene ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt keine Angaben zur Sache sowie zum Konsumverhalten machen und das Vorgehen mit einem Rechtsanwalt besprechen!

Dieser Text wurde durch Rechtsanwalt Ulli Boldt erstellt.

Cannabis am Steuer

Cannabis am Steuer

Cannabis bzw. Drogen am Steuer und führerscheinrechtliche Konsequenzen

1. Dieser Artikel soll eine Übersicht geben was passieren kann, wenn man unter Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug benutzt (und dabei von der Polizei erwischt wird).

2. Sobald der Konsum von Betäubungsmitteln – egal welche Menge und wie häufig – feststeht, ist die betreffende Person nach der Fahrerlaubnisprüfung (FEV) nicht mehr als Kraftfahrer geeignet. Die Feststellung des Konsums ergibt sich meistens aus dem Ergebnis einer Blutentnahme oder eines eingeräumten Konsums. Daher wird –sofern auch nur ein einmaliger Konsum feststeht – die Fahrerlaubnis von der Führerscheinbehörde entzogen.

3. Dies gilt so nicht beim Konsum von Cannabis.

Nur bei regelmäßigem Konsum von Cannabis gilt ein Kraftfahrer als ungeeignet. Bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum besteht dagegen uneingeschränkte Kraftfahrereignung. Die Unterscheidung zwischen gelegentlichen und regelmäßigen Konsum von Cannabis wird in der Praxis häufig anhand der Carbonsäure –einem Abbauprodukt von Cannabis – vorgenommen. Das bedeutet, dass die Führererlaubnis bei festgestellten regelmäßigem Cannabiskonsum entzogen werden kann, obwohl niemals unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt wurde.

Was Anderes  gilt , wenn die Person bei der Teilnahme am Straßenverkehr auffällig wird. Dann ist aufzuklären, ob die Person zwischen dem gelegentlichen Konsum und dem Autofahren sicher trennen kann. Hierzu hat die Rechtsprechung anhand der durch eine Blutprobe festgestellten THC-Werte im Blut Grundsätze aufgestellt: Bis zu 1,0 ng/ml THC im Blut geht die Rechtsprechung vom sicheren Trennungsvermögen aus. Ab 2,0 ng/ml THC im Blut entziehen in der Regel die Führerscheinbehörden sofort die Fahrerlaubnis; zwischen beiden Werten ist das Trennungsvermögen durch ein ärztliches Gutachten oder eine MPU abzuklären.

4. Das bedeutet in der Konsequenz, dass bei festgestellten THC-Werten über 2,0 ng/ml in der Regel Rechtsmittel gegen die Entziehung wenig aussichtsreich sind. Nur wenn der Tag – an dem der hohe THC-Wert festgestellt wurde – sehr lange her ist, weil beispielsweise die Behörden die Akte sehr lange unbearbeitet ließen, kann eine Klage gegen die Entziehung im Einzelfall Erfolg haben.

In jedem Fall muss beachtet werden, dass Carbonsäure als Abbauprodukte von Cannabis noch über viele Wochen nachweisbar ist. In der Konsequenz sollte folglich nach einem Cannabiskonsum das Auto für einige Wochen stehen gelassen werden. Es reicht nicht aus, nur einen Tag mit dem Autofahren zu pausieren.

5. Wenn bei einer Polizeikontrolle kein Konsum von Cannabis festgestellt wird; dafür aber im Fahrzeug kleine Mengen an Haschisch (Cannabisharz) oder Marihuana (Cannabiskraut) gefunden wird, kann dies auch fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen haben.  Hierbei stellt sich dann häufig die Frage, ob in der Folge die Führerscheinbehörde zur Ausräumung von Eignungszweifeln ein ärztliches Gutachten verlangen kann.

6. Zunächst muss unterschieden werden, ob sich die beispielsweise die 1-5 Gramm im Kofferraum oder im Fahrzeuginnenraum befanden. Wenn der Cannabis im Kofferraum aufbewahrt wurde, ist ein Bezug zum Straßenverkehr zweifelhaft und deshalb zweifelhaft. Im Bundesland Nordrhein-Westfalen ist die Rechtspraxis diesbezüglich jedoch überwiegend anders. Mit Verweis auf ein Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.3.2002 (In: DAR 2003, S.283 f) wird in diesem Bundesland bei Besitz von Cannabis im PKW, die Verpflichtung ein ärztliches Gutachten beizubringen, als zulässig angesehen. Interessanterweise sieht das der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof anders; in einer Entscheidung vom 4.7.2003 (In: DAR 2004, S.113f) entschied der VGH Baden-Württemberg „ein bloßer Bezug zum Straßenverkehr, der sich alleine aus dem Auffinden von Cannabis in einem Auto ergibt“ rechtfertige die Anordnung zur Beibringung einer ärztlichen Gutachtens nicht.

7. Tipp

Machen Sie der Polizei gegenüber grundsätzlich keine Aussagen. In der Regel wird dies rechtlich zu Ihrem Nachteil sein. In jedem Fall sollte bei allen Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde bezüglich Zweifeln an der Kraftfahrereignung , die Sach- und Rechtslage durch einen Rechtsanwalt geprüft werden.

Dieser Text wurde durch Rechtsanwalt Ulli Boldt erstellt.