Auto explodiert an Tankstelle – Gastank – Verkauf von Erdgas wird eingestellt?

Gastank – Explosion an der Tankstelle

1. Was ist passiert?

Spiegel-online hat Folgendes berichtet:
„Der Gastank eines VW Touran explodiert an einer Tankstelle, womöglich ignorierte der Fahrer eine Warnung des Herstellers.

Schlechte Nachricht für die rund 100.000 Besitzer von Erdgasfahrzeugen in Deutschland: Die fünf größten Mineralölkonzerne haben ihren Tankstellenbetreibern empfohlen, den Verkauf des Erdgaskraftstoffs CNG (Compressed Natural Gas) einzustellen.

Den Anfang hatte Aral gemacht, Hintergrund ist ein Unglück in Niedersachsen: In der Nähe von Göttingen war der Erdgastank eines mit CNG betriebenen VW Touran an einer Tankstelle des Konzerns geplatzt. Nun haben auch ExxonMobil (Esso), Total, Jet und Shell nachgezogen und den Betreibern ihrer Tankstellen dazu geraten, vorläufig kein Erdgas zu verkaufen.

Damit ist mehr als die Hälfte aller rund 900 CNG-Tankstellen in Deutschland betroffen.

Staatsanwaltschaft ermittelt

Wie viele Betreiber der Empfehlung tatsächlich nachkommen, ist schwer zu überschauen. Die CNG-Säulen an den Tankstellen gehören üblicherweise einem Erdgasversorger. Mit ihnen haben die Pächter oder Eigentümer laut Angaben einer Exxon-Sprecherin zusätzliche Vertragsvereinbarungen. Auch bei Aral- oder Total-Stationen wird CNG nicht direkt vom Konzern, sondern von anderen Erdgasversorgern oder Stadtwerken geliefert.

Die Mineralölkonzerne bezeichnen die vorläufige Empfehlung für einen CNG-Verkaufsstopp als „Vorsichtsmaßnahme“. Aus den Pressestellen hieß es, man wolle zunächst abwarten, zu welchem Ergebnis die Untersuchungen des Vorfalls in Niedersachsen kommen.

Um die Klärung kümmert sich die Staatsanwaltschaft Göttingen. Sie hat ein Strafverfahren eingeleitet und ermittelt gegen unbekannt wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung.

Bei dem Vorfall am vergangenen Freitag war der Gastank eines VW Touran geborsten. Der Fahrer befand sich unweit des Fahrzeugs und wurde von Trümmerteilen getroffen. Nach Polizeiangaben wurde er schwer verletzt in eine Klinik gebracht. „Das Auto und die Zapfsäule wurden beschlagnahmt“, sagte Oberstaatsanwalt Frank-Michael Laue.

Eigentlich hätte der VW Touran nicht mehr im Gasbetrieb laufen dürfen: Das Fahrzeug war von einer Rückrufaktion betroffen, die VW vor rund zwei Monaten in die Wege geleitet hatte. Bei internen Untersuchungen sei festgestellt worden, dass die Gasflaschen unzureichend vor Rostschäden geschützt sein könnten.

„Eine reduzierte Wandstärke der Gasflaschen durch Korrosion kann zum Bersten eines Gastanks und so zu einer erheblichen Verletzungsgefahr führen“, hatte VW in diesem Zusammenhang mitgeteilt.

Besitzer der betroffenen Fahrzeuge wurden dazu aufgerufen, die Gasflaschen in einer Werkstatt austauschen zu lassen oder das Auto – bei leerem CNG-Tank – bis zur Umrüstung nur im Benzinbetrieb zu fahren, der bei dem Model Touran TSI Ecofuel sozusagen als Reserve dient.

Touran-Besitzer soll zwei Schreiben von VW erhalten haben

Nach Angaben eines VW-Sprechers war der bei Göttingen geplatzte Gastank des Tourans von dem Rückruf betroffen. Der Halter sei zunächst am 30. Juni und erneut am 9. September – dem Tag des Unglücks – schriftlich zu einem Werkstattbesuch aufgefordert worden. „Nach unserem Kenntnisstand hatte er den mangelhaften Gastank noch nicht umrüsten lassen“, sagte der Sprecher zu SPIEGEL ONLINE.

Neben dem Touran sind auch die CNG-Varianten der Modelle Caddy und Passat betroffen, weltweit wurden insgesamt rund 40.000 Fahrzeuge zurückgerufen, laut Angaben eines VW-Sprechers rund die Hälfte davon in Deutschland. Wie viele der angeschriebenen Halter bislang dem Aufruf nachgekommen sind, sei unklar.

Grundsätzlich herrscht unter Experten Einigkeit darüber, dass Erdgasautos im Vergleich zu Benzin- oder Dieselfahrzeugen nicht unsicherer sind. Das gilt sowohl für CNG-Modelle als auch für LPG-Modelle, die mit sogenanntem Flüssiggas betrieben werden.

Michael Oppermann vom Lobbyverband „Zukunft Erdgas“ kritisierte die Aktion der Mineralölkonzerne. „Man sollte lieber die Rückrufaktionen effizienter durchführen als CNG-Tankstellen sperren“, sagte der Verbandssprecher. Auch die Deutsche Energie-Agentur (dena) bezeichnete das Vorgehen der Unternehmen als „überzogen“.“

2. Fazit
Nun bleibt abzuwarten, wieviel Tankstellenbetreiber der Empfehlung der Mineralölkonzernen nachkommen. Es bleibt auch abzuwarten, ob ein Verbot oder ähnliches droht. Fahrzeugbesitzer mit einem Gastank müssen sich ein Schwierigkeiten einstellen.

Totalschaden

Totalschaden

Totalschaden – was muss ich als Unfallgeschädigter über diesen Begriff wissen?

1. Erklärung des Begriffs Totalschaden
a. Wenn man unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, hat man grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch gegen den Unfallgegner und die gegnerische Haftpflichtversicherung. Man ist so zu stellen, wie ohne Unfall. Alle unfallbedingten Schäden sind zu ersetzen. Man darf sich jedoch nicht bereichern.

Bei der Berechnung des Schadens ergeben sich in der Praxis jedoch viele Probleme. Dabei geht es in erster Linie um die Einstufung des Schadens und in zweiter Linie um die sich daraus ergebenden Schadenersatzansprüche. Je nach Konstellation gibt es unterschiedliche Ergebnisse. Man muss auch berücksichtigen, ob der Unfallgeschädigte zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist und das unfallbeschädigte Fahrzeug in seinem Betriebsvermögen hat. In dem folgenden Artikel gehen wir zunächst von einer Privatperson aus, so dass grundsätzlich die Bruttobeträge berücksichtigt werden müssen.

b. Der Begriff des Totalschadens ist gesetzlich nicht definiert.

Um den folgenden Text verstehen zu können, muss man folgende Begriffe kennen bzw. verstanden haben:

  1. Wiederbeschaffungswert (ist der Ausgangspunkt für die Berechnung)
  2. Restwert
  3.  Reparaturkosten (laut Gutachten)
  4. Minderwert
  5. Wiederbeschaffungsaufwand 

c. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt in der Regel vor, wenn die Reparaturkosten (in der Regel brutto) und eine eventuell angefallene Wertminderung den Wiederbeschaffungswert (In der Regel brutto) übersteigen. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 15.10.1991 festgestellt.

Das Urteil können Sie hier nachlesen.

Man spricht also von einem wirtschaftlichen Totalschaden, wenn eine Reparatur technisch zwar möglich, aber wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, da die Reparaturkosten (und ggf. ein Minderwert) mindestens so hoch wie der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs sind.

Aus technischer Sicht ist eine Reparatur fast immer möglich. Der Begriff des Totalschadens wird daher aus wirtschaftlicher Sicht betrachtet und bewertet.

Totalschaden

2. Probleme in der Praxis

In der Praxis gibt es viele Probleme bei der Unfallregulierung. Dies liegt zum einen daran, dass die Unfallgeschädigten sich nicht auskennen und verunsichert sind. Zum anderen versuchen die Haftpflichtversicherung mit allen Mitteln die Unfallregulierung zu steuern, so dass naturgemäß unterschiedliche Interessen aufeinander stoßen. Oft werden Unfallgeschädigte sogar „abgezockt„. Einen Artikel zur „Abzocke“ gibt es hier zum Nachlesen.

3. Was kann man als Geschädigter von der Versicherung verlangen?
Um die Schadenersatzansprüche genau berechnen zu können, muss man mindestens drei Fallgruppen unterscheiden.

a. unter 100 Prozent Fälle – also kein Totalschaden!
Als unter 100 Prozent Fälle bezeichnet man die Fälle, bei denen die Reparaturkosten brutto und der Minderwert niedriger sind als der Wiederbeschaffungswert.

Beispiel:

Wiederbeschaffungswert 8.000,- €

Reparaturkosten 7.000,- €

Minderwert 0,- €

Restwert 2.000,- €

(1) Der Unfallgeschädigte repariert nicht

In diesem Fall hat der Geschädigte einen Anspruch auf die Reparaturkosten, maximal bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswerts, also hier maximal 8.000,-€. Repariert er nicht, dann bekommt er „nur“ den Wiederbeschaffungsaufwand, also hier 6.000,- €

Ausnahme: Veräußert der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten (nach dem Unfall), hat er lediglich einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand, also hier in Höhe von 6.000,- €.

(2) Der Unfallgeschädigte repariert teilweise

In diesem Fall hat der Geschädigte einen Anspruch auf die Reparaturkosten, maximal bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswerts, also hier maximal 8.000,-€. Es reicht aus, dass der Unfallgeschädigte die „Verkehrssicherheit“ des Fahrzeugs herstellt. Die Qualität der Reparatur spielt keine Rolle.

Ausnahme: Veräußert der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten (nach dem Unfall), hat er lediglich einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand, also hier in Höhe von 6.000,- €.

(3) Der Unfallgeschädigte repariert vollständig und fachgerecht

In diesem Fall hat der Geschädigte einen Anspruch auf die Reparaturkosten, maximal bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswerts, also hier maximal 8.000,-€.

Ausnahme: Veräußert der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten (nach dem Unfall), hat er lediglich einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand, also hier in Höhe von 6.000,- €. Etwas anderes gilt, wenn er konkret abgerechnet. Das heisst, der Unfallgeschädigte hat das Fahrzeug in einer Werkstatt sach- und fachgerecht reparieren lassen und die Reparaturrechnung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung eingereicht. In diesem Fall muss der Unfallgeschädigte das Fahrzeug nicht mindestens 6 Monate behalten, um einen Anspruch auf Bezahlung der Reparaturrechnung zu haben.

 

b. über 100 Prozent Fälle, aber unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes – sog. wirtschaftlicher Totalschaden

Hier sind die Reparaturkosten und der Minderwert höher als der Wiederbeschaffungswert aber innerhalb der 130%-Grenze.

 

Beispiel:

Wiederbeschaffungswert 10.000,- €

Reparaturkosten 11.500,- €

Minderwert 500,- €

Restwert 1.000,- €

(1) Der Unfallgeschädigte repariert nicht

In diesem Fall hat der Unfallgeschädigte einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand,also hier 9.000,- €.

(2) Der Unfallgeschädigte repariert nur teilweise

In diesem Fall hat der Unfallgeschädigte grundsätzlich „nur“ einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand,also hier 9.000,- €. Das gleiche gilt, wenn er das Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten veräußert oder fiktiv abrechnet.

Etwas anderes gilt, wenn er konkret abgerechnet. Das heisst, der Unfallgeschädigte hat das Fahrzeug in einer Werkstatt teilweise sach- und fachgerecht reparieren lassen und die Reparaturrechnung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung eingereicht. In diesem Fall muss der Unfallgeschädigte das Fahrzeug nicht mindestens 6 Monate behalten, um einen Anspruch auf Bezahlung der Reparaturrechnung zu haben.

Ausnahme:

Der Unfallgeschädigte hat einen Anspruch auf die vollen Reparaturkosten, jedoch maximal bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, wenn die Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

(3) Der Unfallgeschädigte repariert vollständig und fachgerecht

In diesem Fall hat der Unfallgeschädigte einen Anspruch auf Erstattung der vollen Reparaturkosten.

 

c. über 130% – Fälle – sog. wirtschaftlicher Totalschaden

Ist der Schaden 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, hat der Unfallgeschädigte lediglich einen Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwands. Weitere Informationen zum Thema 130%-Grenze können Sie hier nachlesen.

 

Totalschaden

4. Muss man als Unfallgeschädigter grundsätzlich 6 Monate auf sein Geld warten, um den vollständigen Betrag (ohne Abzug des Restwertes) zu erhalten?

a. Die Antwort lautet NEIN.

b. Hier muss zwischen den Anspruchsvoraussetzungen (was kann ich verlangen) und der Fälligkeitsvoraussetzungen (wann kann ich es verlangen) unterschieden werden. Richtig ist, wie oben dargestellt, dass die 6-Monatsfrist als Indiz für das Integritätsinteresse dient. Man zeigt als Unfallgeschädigter „mit dem Behalten“ von mindestens 6 weiteren Monaten, dass das unfallbeschädigte Fahrzeug einem am Herzen liegt. Dies hat nichts mit der Frage zu tun, wann ich meinen Schadenersatz zu erhalten habe. Nach einem Unfall, ist der Schadenersatzanspruch in der Regel sofort fällig. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung.

c. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits mit Beschluss vom 18.11.2008 bereits zu Gunsten des Unfallgeschädigten beantwortet und unter anderem Folgendes klar gestellt:

„Die Sechsmonatsfrist stellt indes keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Sie hat lediglich beweismäßige Bedeutung. Wird das beschädigte Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen; eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu. Sie als eigenständige Anspruchsvoraussetzung zu verstehen, verbietet sich schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Erweiterung der sich aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit den §§ 249, 271 BGB, § 3 PflVG a.F. ergebenden Anspruchsvoraussetzungen durch die Rechtsprechung angezeigt sein könnte. Dies würde auch zu einer für die Mehrzahl der Geschädigten unzumutbaren Regulierungspraxis führen. Diese müssten, obwohl sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren ließen oder lassen wollen, bis zu sechs Monate auf die Zahlung eines Großteils der ihnen zustehenden Ersatzforderung warten. Würde die Fälligkeit der Restforderung bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist verschoben, wäre es dem Geschädigten, auch wenn sich sein Begehren als gerechtfertigt erweist, nicht möglich, den Schädiger bzw. seinen Haftpflichtversicherer vor Ablauf der Frist in Verzug zu setzen, um so zumindest eine Verzinsung der Forderung zu erreichen. Dies liefe dann auf eine entschädigungslose Vorfinanzierung durch den Geschädigten oder, falls ihm eine Vorfinanzierung aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, auf einen gänzlichen Verzicht auf die gewünschte Reparatur hinaus, was eine erhebliche Einschränkung der Ersetzungsbefugnis und der Dispositionsfreiheit des Geschädigten bedeuten würde. Ein Hinausschieben der Fälligkeit für sechs Monate käme zudem nicht in jedem Fall in Betracht. Die Weiternutzung für sechs Monate ist nur im Regelfall ein ausreichendes Indiz für ein bestehendes Integritätsinteresse. Es sind indes zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt wird, etwa infolge eines weiteren Unfalls oder deshalb, weil eine Fahrzeugnutzung aus finanziellen Gründen (z.B. Arbeitslosigkeit) nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen könnte für die Fälligkeit allenfalls auf den Zeitpunkt der jeweils erzwungenen oder jedenfalls schadensrechtlich unschädlichen Nutzungsaufgabe abgestellt werden. Dafür ist indes in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kein Grund ersichtlich.

d) Dass der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer bei sofortiger Fälligkeit des gesamten Schadensersatzbetrages nach fachgerechter Reparatur das Solvenzrisiko hinsichtlich eines etwaigen Rückforderungsanspruchs trägt, sofern er in der Sechsmonatsfrist zahlt, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Die mit der Gesamtfälligkeit möglicherweise einher gehenden Unsicherheiten erschweren die Regulierung für den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auch nicht unzumutbar. Die Zahlung des gesamten Betrages erfolgt auf eine vom Geschädigten veranlasste Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs. Hierdurch ist der Wille zur Weiternutzung zunächst ausreichend belegt. Ob der Versicherer in dieser Situation den gesamten Schadensersatzbetrag bezahlt oder ob er sich verklagen lässt, muss er aufgrund einer Bewertung der Umstände des jeweiligen Regulierungsfalls beurteilen. Eine solche Beurteilung der Umstände des Einzelfalls mag im Massengeschäft der Regulierungspraxis lästig sein, ist aber nicht zu vermeiden, wenn der einzelne Regulierungsfall konkrete Zweifelsfragen aufwirft. Zahlt der Versicherer, kann er die Zahlung des über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Betrages unter einem Rückforderungsvorbehalt leisten.“

Den Beschluss kann man hier nachlesen.

Infolgedessen muss man als Unfallgeschädigter nicht 6 Monate auf sein Geld bzw. auf den vollständigen Betrag warten. Der Zahlungsanspruch ist in der Regel sofort fällig. Man muss jedoch beachten, dass den Versicherungen eine Regulierungsfrist von 4-6 Wochen zugesprochen wird. 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Gericht regt Fahrverbote für Dieselautos in Düsseldorf an

Fahrverbot für Dieselautos in Düsseldorf?

1. Was ist passiert?
Die Organisation Deutsche Umwelthilfe (DUH) hatte vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die Bezirksregierung Düsseldorf geklagt. Die Organisation kämpft bundesweit vor Gericht gegen zu hohe Stickstoffdioxidwerte in einigen Innenstädten.

2. Was hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden?

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Bezirksregierung Düsseldorf den Luftreinhalteplan Düsseldorf so ändern muss, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwertes für das gesundheitsschädliche Stickstoffdioxid in Düsseldorf enthält. Der Luftreinhalteplan galt seit Anfang 2013. Somit hatte die Klage der Deutschen Umwelthilfe vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erfolg. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts nun bis Oktober 2017 Zeit, ihren sogenannten Luftreinehalteplan für die Stadt so zu überarbeiten, dass die Grenzwerte des gesundheitsschädlichen Gases eingehalten werden können.

Das Verwaltungsgerichts ist der Auffassung, dass bereits seit 2010 für Stickstoffdioxid der über ein Jahr gemittelte Grenzwert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter gilt. Dieser Wert werde in Düsseldorf insbesondere an dem Messpunkt Corneliusstraße seit Jahren überschritten. Trotz zahlreicher Maßnahmen in den Luftreinhalteplänen 2008 und 2013 wie beispielsweise der „Grünen Umweltzone“ habe er 2015 immer noch bei 59 Mikrogramm pro Kubikmeter gelegen. Die staatliche Pflicht zum Schutz der Gesundheit fordere jedoch eine schnellstmögliche Einhaltung des Grenzwertes. Dem werde der aktuelle Luftreinhalteplan angesichts des großen Verursachungsanteils von Dieselfahrzeugen nicht mehr gerecht: Er müsse daher binnen eines Jahres fortgeschrieben werden. In diesem Rahmen müssten insbesondere auch Fahrverbote für Dieselfahrzeuge ernstlich geprüft und abgewogen werden. Der Einführung der „Blauen Plakette“ auf Bundesebene bedürfe es hierfür nicht zwingend. Vielmehr enthalte das geltende Immissionsschutz- und Straßenverkehrsrecht bereits heute schon entsprechende Grundlagen.

Das Verwaltungsgericht hat gegen das Urteil sowohl die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Münster als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgericht Düsseldorf 21/2016 v. 13.09.2016

Nun bleibt abzuwarten, ob ein Fahrverbot durchgesetzt wird oder anhand von entsprechenden Maßnahmen alle Vorgaben erfolgreich umgesetzt werden können. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Kuttenverbot für Bandidos und Hells Angels – Urteil des VG Aachen

Kuttenverbot für Bandidos und Hells Angels – Urteil des VG Aachen

Kuttenverbot der Stadt Aachen rechtmäßig

1. Was ist passiert?
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass das im Dezember 2015 erlassene befristete Kuttentrageverbot für verschiedene Motorradgruppierungen, darunter Bandidos und Hells Angels, rechtmäßig ist.

Die Stadt Achen hatte mit einer Allgemeinverfügung vom Dezember 2015 das Tragen oder Mitführen von Bekleidungsstücken, die mit Abzeichen, Emblemen, Schriftzügen, Colours oder sonstigen Kennzeichnungen diverser, im Einzelnen benannter (Motorrad-)Gruppierungen – unter anderem auch der „Hells Angels MC“ – versehen sind, an bestimmten Örtlichkeiten im Aachener Stadtgebiet untersagt. Das Verbot galt auch für Kleidungsstücke, die in Text, Bild oder Zeichen den Namen, das Symbol oder sonstige Kennzeichnungen einer Zugehörigkeit oder Unterstützung der genannten Gruppierungen wiedergeben. Das Kuttenverbot galt zeitlich befristet bis Februar 2016.

Gegen diese Allgemeinverfügung (Kuttenverbot) hatte der „President“ des „Hells Angels Stuttgart MC“ geklagt. Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Klage abgewiesen.

2. Warum hat das Gericht so entschieden?

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Verbot rechtmäßig. Das Verbot ist nicht zu unbestimmt. Es sei vielmehr klar, was genau unter das Verbot falle, das heisst was getragen und was nicht getragen werden dürfe. Die Gefahrenprognose der Stadt sei zutreffend. Es habe vor Erlass des Kuttentrageverbots mehrere Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Rockergruppierungen gegeben. Deswegen habe die Stadt auch auf der Grundlage einer Gefahreneinschätzung durch das Polizeipräsidium Aachen das Verbot zu Recht erlassen. Der mit dem Kuttentrageverbot verbundene Eingriff sei verhältnismäßig gering. Insbesondere sei nicht der Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Klägers betroffen.

Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beantragen. Über diesen Antrag wird dann das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

USA-Führerschein auf Probe – wann ist er gültig?

USA-Führerschein auf Probe – wann ist er gültig?

USA-Führerscheinen – Probezeit – was ist zu beachten?

1. Was ist passiert?

Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass die gesetzliche Probezeit für Fahranfänger von zwei Jahren bei in den USA erworbenen Führerscheinen nicht bereits mit der dortigen Erlaubnis zum Begleiteten Fahren beginnt, sondern erst mit der Erteilung der endgültigen amerikanischen Fahrerlaubnis.

Der 1997 geborene Antragsteller aus dem Kreis Steinfurt hatte während eines Aufenthalts in Alabama/USA nach Bestehen der mündlichen Prüfung über die dortigen Verkehrsregeln am 13.08.2013 die Erlaubnis zum Begleiteten Fahren („FN DRIVER LICENSE“) erhalten. Nach Bestehen der praktischen Fahrprüfung wurde ihm am 05.03.2014 die endgültige Fahrerlaubnis („FN GRADUATE DRIVER LICENSE“) erteilt. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland wurde für den Antragsteller wegen eines Verkehrsverstoßes ein Punkt im Verkehrs-Zentralregister eingetragen. Der Antragsteller hatte am 13.02.2016 mit seinem Kraftfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h überschritten. Daraufhin hatte der Antragsgegner wegen eines Verkehrsverstoßes innerhalb der gesetzlichen Probezeit die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar angeordnet.

Dagegen wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht mit folgender Begründung:

Der Verkehrsverstoß sei außerhalb der Probezeit erfolgt. Er habe bereits am 13.08.2013 einen amerikanischen Führerschein erworben. Bei dieser Fahrerlaubnis handele es sich um einen Probeführerschein, nach dessen Erwerb er befugt gewesen sei, mit einer Begleitperson Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Bereits diese Zeit sei auf die Probezeit anzurechnen. Bekanntlich bestehe auch in Deutschland die Möglichkeit zum „Begleiteten Fahren mit 17“, wobei das Jahr bis zur Volljährigkeit ebenfalls auf die Probezeit angerechnet werde.

Das Verwaltungsgericht Münster ist der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt und hat dessen Eilantrag abgelehnt.

2. Warum hat das Gericht so entschieden?

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich die Anordnung der Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar als rechtmäßig. Der Antragsteller habe mit dem Verkehrsverstoß vom 13.02.2016 während der Probezeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Vorschrift begangen. Diese Verkehrsordnungswidrigkeit habe entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers innerhalb seiner zweijährigen Probezeit gelegen.

Die Probezeit habe nicht bereits mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, in dem der Antragsteller unter dem 13.08.2013 in Alabama die Erlaubnis zum Begleiteten Fahren erhalten habe. Das Gesetz knüpfe an den Erwerb der Fahrerlaubnis an und nicht an den Erwerb des Lernführerscheins. Dem entspreche, dass auch in den Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung über ausländische Fahrerlaubnisse der Lernführerschein nicht als Berechtigung zum Begleiteten Fahren im Bundesgebiet anerkannt sei. Der Verordnungsgeber habe erkennbar eine Differenzierung im Hinblick auf den Umstand vornehmen wollen, dass der Erwerb der Erlaubnis zum Begleiteten Fahren in Alabama allein von einer Prüfung der Kenntnis der Verkehrsregeln abhängig sei und vor dieser Berechtigung keinerlei Unterrichtung durch Fahrschulen und keine praktische Prüfung erfolge.

Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster einlegen.

Wir halten euch auf dem Laufenden.

Der Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Abgasskandal – Käufer verliert vor Gericht

Abgasskandal – Käufer verliert vor Gericht

Abgasskandal

1. Was ist passiert?
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Audi A4 Avant keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat, wenn er dem Autohaus keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Ein Käufer eines Audi A4 Avant hatte geklagt. Er hatte das Fahrzeug im Jahre 2012 gekauft . In dem betroffenen Fahrzeug befand sich eine manipulierte Abgassoftware , die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimiert.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage dennoch abgewiesen.

2. Warum hat das Landgericht Düsseldorf so entschieden?

Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf hätte der Käufer vor Rücktritt vom Kaufvertrag dem Verkäufer, dem Autohaus, eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Ob das Fahrzeug wegen der sog. Manipulationssoftware einen Mangel aufweise, könne offen gelassen werden.

Eine Fristsetzung zur Nachbesserung eines Mangels sei nur in wenigen Ausnahmen nicht notwendig, wenn etwa der Audi-Vertragshändler eine Nachbesserung endgültig verweigert hätte. Tatsächlich hatte das beklagte Autohaus aber angeboten, das Fahrzeug technisch nachzubessern. Das Recht des Verkäufers zur Nacherfüllung sei vorliegend auch nicht wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels ausgeschlossen. Denn der Kaufvertrag sei im Jahre 2012 geschlossen worden, und das Autohaus habe erst im September 2015 von der sog. Manipulationssoftware im Audi A 4 Avant erfahren. Auch müsse sich das Autohaus als selbstständiger Audi-Vertragshändler nicht ein mögliches früheres Wissen der Audi AG zurechnen lassen.

Der Autokäufer habe schließlich nicht vom Vertrag zurücktreten dürfen, weil die Nachbesserung der Motorsoftware einige Zeit dauere. Denn eine flächendeckende Rückrufaktion benötige Zeit; damit sei auch das Kraftfahrtbundesamt einverstanden.

Gegen das Urteil kann der Kläger Berufung beim zuständigen Oberlandesgericht einlegen.

Das Urteil wurde noch nicht veröffentlicht und wird noch nachgereicht.

3. Fazit

Das Urteil ist nicht überraschend. Im Gesetz ist ausdrücklich geregelt, dass ein Käufer -wenn die Sache einen Mangel hat- den Verkäufer zunächst zur Nacherfüllung (also Mangelbeseitigung) auffordern muss. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Verkäufer arglistig gehandelt hat oder die Beseitigung des Mangels nicht möglich ist. Dies war hier nicht der Fall, so dass das Urteil konsequent ist.

Dieser Text wurde von der Kanzlei Schleyer erstellt.