von Redaktion | 7. Sep. 2016 | News
Abgasaffäre
Die VW-Abgasaffäre zieht immer weitere Kreise. Nun stellt sich die Frage, ob die Firma Bosch die Betrugssoftware mitentwickelt hat?
Zum Thema VW-Abgasaffäre hat die Frankfurter Allgemeine Folgendes berichtet:
„Der Autozulieferer Bosch gerät im VW-Abgasskandal immer mehr unter Druck. Laut Medienberichten gibt es neue Hinweise darauf, dass das Unternehmen massiv in den Betrugsaffäre verwickelt ist. Das Stuttgarter Unternehmen habe über Jahre die Software mitentwickelt, die die Manipulationen ermöglicht hat, berichteten am Dienstagabend NDR, WDR und „Süddeutsche Zeitung“. Dem Zulieferer sei dabei klar gewesen, dass die entwickelte Abschalteinrichtung in Amerika verboten sei.
Die Medien berufen sich auf eine in den Vereinigten Staaten vorliegende Klageschrift von VW-Kunden gegen Bosch. In ihr seien bislang wesentliche Stellen zu Bosch geschwärzt gewesen. Diese Schwärzungen seien nun aufgehoben worden, wodurch ein Brief vom Juni 2008 bekannt geworden sei. Darin fordere Bosch vom VW-Konzern, ihn von einer Haftung freizustellen.
Bosch weist den Berichten zufolge in dem Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass die Verwendung einer Abschaltfunktion bei Abgastests in Amerika verboten sei. Denn die „geforderte Weiterentwicklung“ der Motorsteuerung werde dazu führen, „dass Daten möglicherweise als defeat device (Betrugssoftware) eingesetzt werden“. Zudem warne der Zulieferer, dass die damit ausgestatteten Fahrzeuge durch die Software ihre Betriebserlaubnis verlieren könnten.
Bosch schweigt
Bosch erklärte den Angaben zufolge auf Anfrage, dass sich das Unternehmen grundsätzlich nicht zu laufenden Untersuchungen äußere. Es werde an einer Klageerwiderung gearbeitet. In der Vergangenheit hatte der Konzern erklärt, die Verantwortung für die Software liege bei VW.
VW hatte vor einem Jahr eingeräumt, weltweit in rund elf Millionen Dieselfahrzeugen eine illegale Software eingesetzt zu haben. Diese drückt über eine Abschaltfunktion den Schadstoffausstoß bei Abgastests.
Mittlerweile hat sich VW mit den amerikanischen Klägern – dazu zählen Fahrzeugbesitzer sowie Autohändler, Behörden und Generalstaatsanwälte – beim größten Teil der betroffenen Wagen auf einen Vergleich in Höhe von bis zu 15,3 Milliarden Dollar (derzeit 13,5 Mrd Euro) geeinigt. Bosch ist Beklagter in dem gleichen Verfahren, hat aber bislang kein Schuldgeständnis abgegeben und sich nicht an dem außergerichtlichen Kompromiss beteiligt.“
Nun bleibt abzuwarten, welche weiteren Konsequenzen dem Konzern VW und seinen Partnern aus der VW-Abgasaffäre drohen.
von Redaktion | 6. Sep. 2016 | News
Porsche – freiwillige Rückrufaktion
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat im Rahmen der freiwilligen Serviceaktion erstmals eine Freigabe für die Umrüstung des Porsche Macan erteilt.
Was war passiert?
Im Bericht der Untersuchungskommission des BMVI war der Macan (3.0l V6 Euro 6) den Fahrzeugen der Gruppe II zugeordnet worden. Bei diesen Fahrzeugen hatte die Untersuchungskommission Zweifel, ob die gewählten sog. „Thermofenster“ in vollem Umfang durch den Motorschutz gerechtfertigt sind. Die Untersuchungskommission hatte die betroffenen Hersteller daraufhin aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, um das Thermofenster auf das tatsächlich notwendige Maß zu begrenzen.
Alle betroffenen deutschen Hersteller mit Typenzulassungen in Deutschland haben sich schriftlich verpflichtet, geeignete Optimierungen im Rahmen einer Serviceaktion durchzuführen. Das betrifft 630.000 Fahrzeuge. Außerdem hat das BMVI den verbindlichen Rückruf von 2,4 Mio. Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns angeordnet.
Bei der Umrüstung des Macan wird das Thermofenster von 17 auf 5 Grad Außentemperatur geändert. Die Umrüstung umfasst 10.500 Fahrzeuge, die bereits im Verkehr sind. Sie führt zur Einsparung von rund 32 Tonnen NOx pro Jahr. Die Verbesserung wird Porsche auch für alle neu zuzulassenden Modelle vornehmen.
Quelle: Pressemitteilung des BMVI Nr. 140/2016 v. 05.09.2016
von Redaktion | 1. Sep. 2016 | News
Lkw-Maut: Im Bundestag wurde am 31.08.2016 Folgendes mitgeteilt:
Die Bundesregierung möchte die Lkw-Maut auf alle Bundesstraßen ausweiten. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vorgelegt.
Bisher hat der Bund nur eine Lkw-Maut auf rund 12.800 Kilometer Bundesautobahnen sowie auf rund 2.300 Kilometer autobahnähnlichen Bundesstraßen erhoben. Der Großteil der rund 40.000 Kilometer Bundesstraßen sei jedoch nicht mautpflichtig, obgleich Lkw sämtliche Bundesstraßen befahren und die Verkehrsinfrastruktur damit belasten würden, heißt es im vorgelegten Gesetzentwurf (vgl. BT-Drs. 18/9440 – PDF, 1,21 MB). Um die Finanzierung der Bundesfernstraßen zu verbessern und damit einebessere Verkehrsinfrastruktur in Deutschland zu gewährleisten, soll die Nutzerfinanzierung konsequent durchgesetzt werden. Daher soll die Lkw-Maut auf alle Bundesstraßen ausgeweitet werden.
Die Bundesregierung will außerdem spätestens bis Ende 2017 eine Ausweitung der Maut auf kleinere Lkw (3,5 bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht) und auf Fernbusse sowie die Einbeziehung der Lärmkosten prüfen.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme die Ausdehnung der Lkw-Maut begrüßt. Er sieht darin einen weiteren wichtigen Schritt zu einer nachhaltigen Infrastrukturfinanzierung. Er macht darüber hinaus einige Änderungsvorschläge, die die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zum größten Teil ablehnt.
von Redaktion | 29. Aug. 2016 | News
1. Die DASHCAM wird bei Autofahrern immer beliebter. Das führt dazu, dass sich Gericht immer öfter mit der DASHCAM als potentielles Beweismittel auseinandersetzen müssen. In einem aktuellen Fall hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth darüber zu entscheiden, ob die Aufzeichnung einer DASH-CAM als Beweismittel im Sinne des Zivilprozessordnung zulässig, verwertbar ist und keine Gründe dagegen sprechen.
2. Was war passiert?
Am 16.2.2015 ereignete sich ein Verkehrsunfall. Die Parteien streiten sowohl um die Haftung dem Grunde und der Höhe nach.
Eine Zeugin fuhr mit dem Fahrzeug der Klägerin. In diesem Fahrzeug befand sich eine DASHCAM. Die Klägerin behauptete (wie die Zeugin), dass der Unfallgegner den Unfall allein schuldhaft verursacht hat. Sie behauptet weiter, dass der Unfallgegner beim Ausparken unachtsam rückwärts gegen das stehende(!) Fahrzeug der Klägerin gefahren ist. Das hatte der Beklagte in Abrede gestellt.
Die Klägerin verlangte unfallbedingte Reparaturkosten -laut Gutachten- netto in Höhe von 5.246,16 €, die Kosten des Sachverständigen von 866,60 € netto sowie Pauschale Aufwendungen in Höhe von 25,00 €.
Die Beklagte zu 2) (Haftpflichtversicherung) bezahlte auf den Unfallschaden an die Klägerin 3.077,88 € sowie auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 347,60 €.
Im Prozess stritten sich die Parteien um den Hergang des Verkehrsunfalls. Die Klägerin behauptet, sie habe zum Zeitpunkt der Kollision gestanden und der Beklagte wäre rückwärts in ihr stehendes Fahrzeug gefahren. Der zugezogene gerichtlich bestellte Sachverständige war mangels Anknüpfungstatsachen nicht in der Lage, den Sachverhalt ohne die vorhandene Dashcam-Aufnahme zu klären.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat bei seiner Entscheidung die vom Sachverständigen vorgenommene Auswertung der Dashcam-Aufnahmen herangezogen, welche letztlich die Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts erst ermöglichte und damit die Voraussetzungen für das Urteil schuf.
Das Landgericht hat die Frage der Verwertbarkeit der Dashcam-Aufnahmen bejaht. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Aufnahmen verwertbar seien und die klägerischen Interessen . Diese Entscheidung beruhe darauf, dass die Dashcam bzgl. der fraglichen Aufzeichnungen nur das Sichtfeld und Fahrverhalten der Führerin des klägerischen Fahrzeuges aufzeichnete, nicht aber das Beklagten-Fahrzeug oder gar der Beklagte erkennbar gewesen seien.
Das Urteil kann man hier nachlesen.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 25. Aug. 2016 | Gutachter, News
HUK-Coburg
1. Wer kennt das nicht, man wird unverschuldet in einen Unfall verwickelt, steht unter Schock, ärgert sich über den Schaden und denkt schon an den anstehenden Papierkram. Ganz zu schweigen vor der bevorstehenden Unfallregulierung.
2. Dabei ist die Theorie ganz einfach:
Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, dann ist man so zu stellen wie ohne Unfall. Das bedeutet, dass der Unfallgegner und seine Haftpflichtversicherung dem Unfallgeschädigten alle unfallbedingten Kosten zu erstatten haben. Dazu zählen unter anderem folgende Kostenpositionen:
Diese Aufzählung ist nicht abschließend!
Wie bereits gesagt, das ist die Theorie.
3. Das ist die Realität:
Viele Unfallgeschädigte glauben nach einem unverschuldeten Unfall, dass alles einfach, problemlos und schnell über die Bühne gehen wird. Oft wird auf einen Gutachter und/oder einen Anwalt verzichtet. Voller Naivität und Demut vor der gegnerischen(!) Haftpflichtversicherung ruft man beim Zentralruf der Autoversicherer an und versucht die Unfallregulierung selbst in die Hand zu nehmen. Das bedeutet in der Regel, dass man gerade den zweiten Unfall hat, ohne es zu merken.
Wenn man dann auch noch Pech hat, ist der Unfallgegner bei der HUK-Coburg versichert. Diese Haftpflichtversicherung ist mittlerweile (wohl aufgrund ihrer hartnäckigen und unermüdlichen Praxis) wohl Marktführer. Und das nicht ohne Grund. Die HUK-Coburg ist gut organisiert und handelt schnell sowie professionell. Manchmal erhält man binnen weniger Stunden oder Tage nach dem Unfall einen Anruf oder ein Schreiben. Dabei wird dem Unfallgeschädigten viel versprochen und angeboten. Es klingt immer süß und verlockend.
Was viele nicht verstehen ist, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung GELD SPAREN möchte. Es gibt daher keinen Grund den Unfallgeschädigten reichlich zu beschenken und ihm mehr zu geben, als ihm zu steht. Im Gegenteil, man möchte versuchen, den Unfall so günstig wie möglich zu regulieren. Am besten auf Kosten des Unfallgeschädigten. Dann könnte man zum Beispiel solch ein Schreiben erhalten.

Wie man diesem Schreiben entnehmen kann, bietet man dem Unfallgeschädigten einen ALL-INCLUSIVE Service an. Die HUK-Coburg möchte nämlich die Reparaturkosten, Reinigungskosten, Gutachterkosten, Mietwagenkosten usw. selbst bestimmen und lenken. Ein Anwalt hat hier -nach Auffassung der HUK-Coburg- nichts verloren. Seine Kosten erst Recht nicht. Er könnte den Unfallgeschädigten aufklären, ihm seine Rechte erläutern und dadurch auf „dumme Gedanken“ bringen.
Wenn der Unfallgeschädigte (schlau ist und) einen Gutachter seiner Wahl beauftragt, dann kann er sicher sein, dass die HUK-Coburg, grundsätzlich nur einen Teil der Gutachterkosten bezahlen wird. Es wird also gekürzt. Oft und meistens unberechtigt. Viele Unfallgeschädigte und Gutachter lassen sich das gefallen. Das mag die HUK-Coburg und daher macht sie fleißig weiter.
Unter anderem das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 07.04.2016 zeigt, dass die HUK-Coburg auch in diesem Fall unberechtigt gekürzt hat. Der Gutachter hat sich die Kürzung nicht gefallen lassen und eine Kanzlei beauftragt. Hartnäckig und unbelehrbar hat die HUK-Coburg auch in diesem Fall gekämpft, ohne Erfolg. Wenn man nun bedenkt, dass es allein in Berlin im Jahr 2015 insgesamt 137.713 registrierten Verkehrsunfällen gab, kann man sich ausrechnen, wieviele Kürzungen auf die Unfallgeschädigten und/oder die jeweiligen Gutachter zukommen.
Wie man der obigen Liste entnehmen kann, sind die Gutachterkosten nur eine Schadensposition von vielen. Wir werden noch weitere Urteile für Sie veröffentlichen. Dass auch die anderen Haftpflichtversicherung gerne und unberechtigt kürzen, kann man hier lesen.
Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
Hier ein weiterer, interessanter Artikel >>>Klicken Sie hier<<<
von Redaktion | 24. Aug. 2016 | News
ebay – 3,2,1 meins. Ein Käufer erwirbt einen Golf 6 für 1,50 €. Bei ebay ist das möglich, aber nur, wenn der Verkäufer (wie wohl viele bei ebay) den Preis durch das Mitbieten (mit einem 2. Account) manipuliert. Mit Urteil vom 24.08.2016 hat der Bundesgerichtshof solch einen „Manipulationsfall“ bei ebay rechtlich bewertet. Das Urteil klingt für den Laien kurios, ist rechtlich aber plausibel und konsequent.
Der Bundesgerichtshof hat sich mit den rechtlichen Auswirkungen von (manipulierten) Geboten befasst, die der Verkäufer im Rahmen einer Internetauktion auf von ihm selbst zum Kauf angebotene Gegenstände (von seinem 2. Account) abgibt, um auf diese Weise den Preis in die Höhe zu treiben.
Was ist passiert?
Im Juni 2013 bot der Beklagte auf der Seite von eBay einen gebrauchten Wagen zum Verkauf angeboten. Es handelte sich um ein Fahrzeug der Marke PKW Golf 6. Der Startpreis betrug 1,- €.
Es boten zwei Personen bei dieser „Auktion“ mit, ein unbekannt gebliebener Dritter und der spätere Kläger. Dabei wurde er vom Beklagten, der über seinen zweiten Account mitbot, immer wieder überboten. Derartige Eigengebote sind nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay nicht zulässig. Bei Auktionsschluss lag das „Höchstgebot“ des Beklagten über 17.000 Euro, so dass der Kläger mit seinem danach in gleicher Höhe abgegebenen Gebot nicht mehr zum Zuge kam.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe das Kraftfahrzeug für 1,50 Euro – den auf 1 Euro folgenden nächsthöheren Bietschritt – ersteigert, da er ohne die unzulässige Eigengebote des Beklagten die Auktion bereits mit einem Gebot in dieser Höhe „gewonnen“ hätte. Nachdem der Beklagte ihm mitgeteilt hatte, das Fahrzeug bereits anderweitig veräußert zu haben, verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe des von ihm mit mindestens 16.500 Euro angenommenen Marktwerts des Fahrzeugs.
Seine Schadensersatzklage war vor dem Landgericht Tübingen erfolgreich. Der Beklagte ging jedoch in Berufung und gewann vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Die Klage wurde abgewiesen. Das wollte der Kläger nicht auf sich sitzen lassen und ging in Revision, so dass der Bundesgerichtshof sich mit der Sache befassen „musste“.

Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger in letzter Instanz Recht gegeben!
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass sich der Vertragsschluss bei eBay-Auktionen nicht nach § 156 BGB (Versteigerung) beurteilt, sondern nach den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses (Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB). Danach richte sich das von einem Anbieter im Rahmen einer eBay-Auktion erklärte Angebot nur an „einen anderen“, mithin an einen von ihm personenverschiedenen Bieter. Damit konnte der Beklagte durch seine Eigengebote von vornherein keinen wirksamen Vertragsschluss mit sich selbst zustande bringen. Der vorliegende Fall sei zudem durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass außer dem Startgebot von 1 Euro und den Geboten des Klägers kein sonstiges reguläres Gebot abgegeben wurde, so dass der Kläger den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen zum Preis von 1,50 Euro ersteigern konnte.
Der Beklagte gab dadurch, dass er die Auktion des zum Verkauf gestellten Fahrzeugs mit einem Anfangspreis von 1 Euro startete, ein verbindliches Verkaufsangebot i.S.v. § 145 BGB ab, welches an denjenigen Bieter gerichtet war, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit das Höchstgebot abgegeben haben würde. Bereits aus der in § 145 BGB enthaltenen Definition des Angebots – die auch dem in den eBay-AGB vorgesehenen Vertragsschlussmechanismus zugrunde liege – ergebe sich aber, dass die Schließung eines Vertrages stets „einem anderen“ anzutragen sei.
Das höchste zum Auktionsablauf abgegebene Gebot stammte infolgedessen vom Kläger. Es betrug allerdings – entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart– nicht 17.000 Euro, sondern lediglich 1,50 Euro, da der Kläger mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 Euro Höchstbietender war.
Der Bundesgerichtshof vertrat auch die Auffassung, dass der große Unterschied zwischen dem Preis (1,50 €) und dem Verkehrswert (16.500,- €) nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages führt, da es gerade der Reiz bei ebay bzw. einer „Auktion“ sei, etwas zum „Schnäppchen“ zu erwerben.
Sobald das Urteil in vollständiger Form vorliegt, wird es hier veröffentlicht.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer verfasst.