Schadenregulierung durch Versicherungsmakler – unerlaubte Rechtsberatung

Schadenregulierung durch Versicherungsmakler – unerlaubte Rechtsberatung

Wann liegt unerlaubte Rechtsberatung vor?

Dieser Artikel handelt über einen täglichen Fall eines Versicherungsmaklers. Dieser Fall ging bis zum Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil festgestellt, dass eine Schadensregulierung (Haftpflichtfall) durch einen Versicherungsmakler nicht erlaubt ist, da es unerlaubte Rechtsberatung darstellt.

A. Was war passiert?
Auf den ersten Blick sieht es wie ein normaler Fall aus. Die interne und externe Schadensbearbeitung und -regulierung erfolgt oftmals durch Versicherungsmakler. Dieser wird dabei auch geschädigten Dritten gegenüber namens und in Vollmacht der Versicherung tätig. Inwieweit es sich um eine zulässige Nebenleistung zu seiner Maklertätigkeit handelt oder unerlaubte Rechtsberatung darstellt, war Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.

B. Inhalt und Sachverhalt der Entscheidung
Die klagende Rechtsanwaltskammer macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung geltend. Die Beklagte ist als Versicherungsmakler tätig. Sie hatte zunächst an ein Textilreinigungsunternehmen einen (Haftpflicht-)Versicherungsvertrag vermittelt. Aufgrund eines Schadensfalls wurde der Versicherungsnehmer von einem Kunden auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Kunde reichte seine Schadensunterlagen bei seiner Versicherung ein. Der Versicherungsmakler hat nach Rücksprache mit dem Versicherungsgeber in dessen Namen die Schadensbearbeitung übernommen und mehrfach mit dem Geschädigten korrespondiert. Der Anspruch wurde jeweils durch den Versicherungsmakler unter Verweis auf diverse Urteile von Instanzgerichten etc. zurückgewiesen. Für seine Tätigkeit erhielt der Versicherungsmakler eine Courtage von der Versicherung. Die Rechtsanwaltskammer Köln hat in dieser Tätigkeit des Versicherungsmaklers einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gesehen und Klage auf Unterlassung erhoben. Das Landgericht Bonn sowie das OLG Köln haben die Klage jeweils abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zugelassen und der klagenden Rechtsanwaltskammer im Ergebnis Recht gegeben.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs besteht ein Unterlassungsanspruch der Anwaltskammer Köln gemäß des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit dem Rechtsdientsleistungsgetz. Die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Gesetz erlaubt wird. Solch ein Fall lag hier nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht vor.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der Erlaubnistatbestand im Rechtsdienstleistungsgesetz eng auszulegen und sei für künftige Entwicklungen nicht offen. Entscheidend seien vielmehr die vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Berufsbilder. Vor allem ist bei der Auslegung des Rechtsdienstleistungsgesetzes jeweils zu berücksichtigen, dass keine Tätigkeiten legitimiert werden können, die (theoretisch) zu einem Interessenkonflikt führen könnten. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichthof hier unterschiedlichen Interessen bejaht. Denn bei der Schadensabwicklung ist der Versicherungsnehmer an einer möglichst raschen und unproblematischen Schadensabwicklung interessiert, um den geschädigten Kunden bei Laune halten bzw. behalten zu können, während der Versicherung unterstellt wird, den zu zahlenden Betrag möglichst niedrig zu halten – hat der Bundesgerichtshof solch einen Interessenkonflikt bejaht.

Das Urteil kann man hier nachlesen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Taxi – kommt ein neues Taxameter?

Taxi – kommt ein neues Taxameter?

Taxigewerbe – kommt das neue Taxameter für das Taxi?

Das Taxigewerbe ist umstritten, vor allem die Abrechnungspraxis und die Möglichkeit, Steuern zu hinterziehen. Es gab immer wieder mal die ein oder andere Intention, neue Abrechnungsmethoden einzuführen. Sinn und Zweck eine neuen Regelung soll sein, die Steuerhinterziehung einzudämmen.

In der Wirtschaftswoche gab es dazu folgenden Bericht (www.wiwo.de):

„Ein neues Taxameter soll jetzt das höchst korrupte Taxigewerbe ehrlich machen. Die EU will es, die Branche auch – nur einer nicht. Deutschlands schwärzestes Gewerbe trifft sich am helllichten Tag in Visselhövede, einem Örtchen in der Lüneburger Heide zwischen Hamburg und Hannover. Der Parkplatz vor dem Seminarhotel steht voller Taxen, geladen hat der niedersächsische Landesverband der Taxibetreiber. Es ist eine Krisensitzung, die Branche steht am Pranger, mal wieder. „Taxi-Unternehmen betrügen systematisch“, war gerade in vielen Zeitungen zu lesen, der Boulevard sah sogar eine „Taxi-Mafia“ am Werk, es ging um Steuerhinterziehung in Milliardenhöhe, bundesweit.

Michael Müller kennt diese Schlagzeilen. Seit fünf Jahren führt der gemütliche Herr mit den weißen Haaren als Präsident den Deutschen Taxiverband, nun spricht er beim Regionaltreffen in Niedersachsen zu rund 200 Taxiunternehmern. Müller will seine Branche endlich sauber machen. Statt für weniger Regulierung wirbt der Verbandspräsident im Seminarhotel von Visselhövede für mehr, er fordert bessere Kontrollen seiner Fahrer durch den Staat, eine sehr ungewöhnliche Forderung für einen Lobbyisten. Aber Müller weiß, dass es so nicht weitergehen kann. „Wir brauchen die Fiskaltaxameter. Nur so kommen wir aus der Schmuddelecke raus“, sagt er. „Wir wollen nicht länger am Pranger stehen, nur weil das Bundesfinanzministerium seine Hausaufgaben nicht macht.“

Was Müller anspricht, sorgt seit Monaten für Zwist zwischen allen Beteiligten. Es geht um die nächste Generation der Wegstreckenzähler, die sogenannten Fiskaltaxameter. Die Europäische Union schreibt ihren Einsatz ab November 2016 vor. Künftig sollen so Daten wie Fahrgastzahl, Kilometerstand und Fahrpreis erfasst, unveränderbar gespeichert und von den Behörden ausgelesen werden können. Damit bliebe kaum Spielraum für die teuren Betrügereien, die heute auf Deutschlands Straßen Alltag sind.

Doch Müllers Forderung stemmt sich ausgerechnet der Mann entgegen, der seit Jahren gegen Steuerbetrug wettert: Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU). Geht es nach dem Willen seiner Beamten im Bundesfinanzministerium (BMF), dürfen bisher eingesetzte Taxameter weiter betrieben werden. Zudem soll es den Taxiunternehmen nach wie vor erlaubt sein, ihre Bücher händisch zu führen. Die interne Begründung von Schäubles Beamten: Sonst seien die neu anfallenden Bürokratiekosten zu hoch.

Gerade erst ließ Schäuble eine große Chance verstreichen, in der Taxibranche aufzuräumen. Noch vor der Sommerpause beschloss das Kabinett das sogenannte „Ladenkassengesetz“, verfasst vom BMF. Elektronische Registrierkassen etwa in Biergärten oder Restaurants müssen demnach künftig über eine „Sicherheitseinrichtung“ verfügen, die Umsätze unverfälschbar erfasst. Betriebsprüfer der Finanzämter sollen zudem unangemeldet kontrollieren können. Wer gegen das neue Gesetz verstößt, muss den Plänen zufolge bis zu 25.000 Euro Geldbuße zahlen. Der Bund hofft auf Milliarden Euro an Steuereinnahmen, die bislang hinterzogen wurden.“

Nun bleibt abzuwarten, ob es im Taxigewerbe Veränderung geben wird. Ein Taxi mit einem neuen Taxameter wäre jedenfalls begrüßenswert.

Autokauf – Leiche im Auto als Mangel

Autokauf und Mängel

1. Leiche im Auto kann Vorschaden darstellen

Auch im Verkehrsrecht tauchen gelegentlich sehr atypische und auch für Juristen überraschende Konstellationen auf. Das gilt auch beim Autokauf. Zuletzt wurde dies durch ein Urteil des Landgerichts Hannover vom 10.12.2015 bestätigt, was folgenden außergewöhnlichen Sachverhalt zum Gegenstand hatte:

Der Kläger, ein Käufer eines Fahrzeuges, begehrte nach dem Rücktritt dem Kaufvertrag die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Im Rahmen einer von ihm beauftragten Firma hat diese festgestellt, dass in der Elektronik des Fahrzeugs viele Mängel vorliegen, so der Kläger. Auch in anderen Bereichen des Fahrzeuges, in denen üblicherweise kein Wasser sei, wären Rostspuren aufgetaucht. Es stellte sich heraus, dass die Elektronik des Fahrzeugs durch Leichenflüssigkeit beschädigt wurde. Außerdem trat bei warmem Wetter ein so starker Verwesungsgeruch auf, dass das Fahrzeug nicht zu benutzen war.

Die Person, die vorher Eigentümerin des Fahrzeugs war, wurde in eben jenem Fahrzeug in einem Waldstück in der Lüneburger Heide tot aufgefunden. Im Rechtsmedizinischen Gutachten und dem Spurensicherungsbericht finden sich laut Urteil folgende sehr graphische Ausführungen, die wahrlich nichts für schwache Nerven sind:

„Im Fahrzeug muss weiterhin eine hohe Luftfeuchtigkeit geherrscht haben, die schließlich zur starken Schimmelbildung geführt hatte, was eine Fingerspurensuche darüber hinaus unmöglich machte. “ […] „Innenraum durch Rußbeaufschlagung und Leichenausscheidungen zerstört.“

Von weiteren Ausführungen bezüglich des Zustandes wird an dieser Stelle abgesehen, die Leiche befand sich wohl vier Wochen lang in dem Fahrzeug.

2. Rechtliche Hintergründe

Der Kaufvertrag über das Fahrzeug enthielt folgende Klausel:

„Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeuges keine Gewährleistung, es sei denn, er verkauft das Kfz als Unternehmer an den Käufer als Verbraucher.“

Dies war jedoch im vorliegenden Gründen unerheblich, denn auch wenn die Mängelgewährleistungsrechte als ausgeschlossen vereinbart sind, hat nach Auffassung des Gerichts der Verkäufer mit einigen Äußerungen den Tatbestand einer Garantie erfüllt, sodass er unabhängig von den gewöhnlichen Gewährleistungsrechten für einen Mangel haftet. Laut seiner Äußerungen sei das Fahrzeug nicht nur top gepflegt und „ehrlich“, es habe auch vor allem keine Mängel. Zwar ist diese Aussage nicht explizit als Garantie ausgewiesen, aber im Sinne des Kaufrechts stellt es nach Auffassung der Kammer sehr wohl eine dar:

„Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Garantie im Sinne des § 443 BGB abgegeben wird, muss das Wort „Garantie“ nicht verwendet werden. Es muss lediglich zum Ausdruck kommen, dass der Verkäufer für eine bestimmte Tatsache einstehen möchte. Hieran hat die Kammer bei der Begrifflichkeit „keine Vorschäden“ keine Zweifel.“

Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer auf einen Mängelgewährleistungsausschluss nicht berufen, sofern er eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen hat.

Folgende Ausführungen des Landgericht Hannover sprechen in diesem Sinne für sich:

„Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. stellt die Tatsache, dass sich in dem Fahrzeug über einen Zeitraum von ca. 4 Wochen eine Leiche befunden hat und die Fenster über diesen Zeitraum bei Außentemperaturen von 18 Grad geschlossen gewesen sind, was sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte ergibt, einen „Vorschaden“ dar, der in jedem Falle zu offenbaren gewesen wäre. Soweit die Beklagte zu 1. meint, es handele sich bei dieser Tatsache nicht um einen „Vorschaden“, den die Parteien im Rahmen der Fixierung im Kaufvertrag gemeint haben, ist sie darauf zu verweisen, dass nach der Definition für einen Vorschaden Vorschäden grundsätzlich Schäden an einem Kraftfahrzeug bezeichnen, welche zu einem früheren Zeitpunkt am Fahrzeug vorlagen, jedoch zwischenzeitlich behoben wurden. Es ist demgemäß nicht zutreffend, wie die Beklagte meint, dass es sich insoweit um Schäden handelt, die zwischenzeitlich behoben worden sind. Derartige, schon behobene Schäden werden als „Altschaden“ bezeichnet. Nach Auffassung der Kammer können keinerlei Zweifel daran bestehen, dass die Tatsache, dass in einem Fahrzeug eine Leiche über einen Zeitraum von 4 Wochen bei einer Außentemperatur von 18 Grad gelegen hat und aus der Leichenflüssigkeit ausgetreten ist, einen Vorschaden darstellt. Soweit die Beklagte zu 1. bestreitet, dass aus der Leiche Leichenflüssigkeit ausgetreten ist, ist sie auf den Inhalt der Ermittlungsakte zu verweisen.“

3. Praktische Relevanz des Urteils

Wie nicht selten vorkommend wird auch in diesem Fall eine dem Gericht mit einer Ermittlungsakte dargelegten Tatsache von der Gegenpartei ohne weiteres bestritten, was bei der in diesem Fall bestehenden Aussagekraft der Beweise vollkommen unerheblich ist. Das passiert oft in Prozessen: Partei A klagt, stellt den Sachverhalt dar. Partei B bestreitet den von Partei A dargestellten Sachverhalt. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO wertet das Gericht unbestrittene Tatsachen als zugestanden, daher bestreitet die beklagte Partei oft einfach ins blaue hinein den Vortrag der klagenden Partei. Diese wird damit beweispflichtig. Liegt aber eine Ermittlungsakte vor, mit der die klagende Partei von Anfang an beweisen kann, dass bestimmte Vorgänge geschehen sind, muss die beklagte Partei diesen Vortrag unglaubwürdig machen, indem sie einen ähnlich starken Beweis aufführt, sodass der vom Kläger behauptete Vortrag zweifelhaft ist. Ermittlungsakten sind jedoch praktisch kaum angreifbar denn sie haben eine hohe Beweiskraft, die Gegenpartei kann im absoluten Regelfall nichts dagegen hervor bringen. Auch für Verkehrsunfälle sind Ermittlungsakten nicht selten von entscheidender Bedeutung. Deshalb kann es auch hilfreich sein, die Polizei bei einem Unfall zu informieren. Mit dem Unfallgegner oder der Polizei sollte allerdings nicht viel diskutiert werden.

Abgesehen davon, dass vor Augen geführt wird, welche Arten von Vorkommnissen zu einem Vorschaden führen können, ist das Urteil rein rechtlich nicht besonders spektakulär sondern durchaus nachvollziehbar und stellt in sehr anschaulicher Weise mit einem der extremsten bekannten Fallbeispiele das Spektrum des Gewährleistungsrechts dar. Es zeigt dem Käufer außerdem auf, wie vorsichtig bei einem Autokauf vorgegangen werden muss.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Das dürfen Anwälte nicht (mehr) – Urteil des Bundesgerichtshofs

Eine Vorfinanzierung durch Anwälte ist im Rahmen der Unfallregulierung nicht (mehr) erlaubt.

Im Geschäftsleben gibt es mindestens zwei Kategorien von „Geschäftstypen„. Die einen haben ein sehr gutes Produkt oder bieten eine sehr gute Leistung an. Der Erfolg ist dann nur eine Frage der Zeit. Andere haben weder ein tolles Produkt noch können sie eine sehr gute Leistung anbieten. Letztere Personengruppe muss sich also etwas einfallen lassen, um im Geschäftsleben erfolgreich zu sein. Ein geeignetes Mittel sind „gute Beziehungen“ oder ominöse Geldzahlungen. So ist es im Verkehrsrecht wohl auch.

Es gab (und gibt sie wohl noch heute) mehrere Anwälte bzw. Anwaltskanzleien (ohne deren Qualität zu bewerten), die im Verkehrsrecht durch „Vorfinanzierung“ bestimmter Kosten Fuß gefasst haben. Konkret bedeutete dies, dass diese Anwälte bzw. Anwaltskanzleien im Rahmen der Unfallregulierung Reparatur- und/oder Sachverständigen- sowie Abschleppkosten in Höhe der geschätzten Haftungsquote vorfinanziert haben. Sobald der Unfallgeschädigte diese Anwälte mit der Unfallregulierung beauftragt hatte, floss in Richtung der Werkstatt, des Autohauses und/oder des Gutachters sehr schnell Geld. Diese Personengruppen empfahlen daher diese (Vorfinanzierungs-) Anwälte gerne an Unfallgeschädigte weiter.

Diese Methode war bei Werkstätten, Autohäusern und/oder Sachverständigen beliebt. Schnelles Geld findet halt immer „Freunde„. Oft kam es im Nachhinein zu Komplikationen, da mehr ausgezahlt als eingenommen wurde. Der anfängliche „Geldregen“ war aber so süß und verleitete zum Weitermachen. Denn nicht die Qualität, sondern der süße Geschmack des Geldes stand wohl im Vordergrund. Diese Vorfinanzierungsmethode hat der Bundesgerichtshof (für Anwaltssachen) nun untersagt. Der Markt scheint bereinigt und das Bewertungskriterium QUALITÄT tritt hoffentlich wieder in den Vordergrund. Dieses Urteil zur unerlaubten Vorfinanzierung im Rahmen der Unfallregulierung ist begrüßenswert und war überfällig. Im Vordergrund soll und muss der Unfallgeschädigte bzw. die Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche stehen.

Das Urteil kann hier nachgelesen werden!

Wenn Anwälte zukünftig dagegen verstoßen, droht ihnen Ärger mit der zuständigen Rechtsanwaltskammer.

 

Dieser Text wurde von Rechtsanwalt Umut Schleyer erstellt.

Verkehrsrecht-Berlin – ein hartes Pflaster

Verkehrsrecht-Berlin – ein hartes Pflaster

Verkehrsrecht-Berlin.

Jeden Tag gibt es mehrere Tausend Unfälle in Deutschland. Allein in Berlin gab kam es im Jahr 2015 zu insgesamt 137.713 registrierten Verkehrsunfällen. Dabei wurden 15.717 Personen leicht verletzt, 2.073 Personen schwer verletzt und 48 Personen getötet (Quelle: Polizei Berlin). Verkehrsrecht-Berlin.

Wenn man unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, hat man als Unfallgeschädigter grundsätzlich gegen den Unfallverursacher und seine/dessen Versicherung einen Schadenersatzanspruch. Dieser Schadenersatzanspruch umfasst alle unfallbedingten Schäden. Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Berlin sagt dazu Folgendes: „Die Theorie klingt gut bzw. die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Unfallgeschädigten sind zwar geregelt, aber die Realität sieht leider anders aus. Im Verkehrsrecht wird mit harten Bandagen gekämpft, vor allem in Berlin. Die meisten in Deutschland lebenden Personen sind „versicherungshörig„. Alles was die (gegnerische) Versicherung schreibt und sagt, wird automatisch als wahr unterstellt. Viele Unfallgeschädigte lassen sich auf der Nase herumtanzen und abzocken. Wir erhalten viele Beschwerden von Unfallgeschädigten, die es erst ohne Anwalt probiert haben. Dabei stellen wir fest, dass die Haftpflichtversicherungen systematisch und unberechtigt kürzen, um Geld zu sparen. Oft werden auch Urteile zitiert, um den Unfallgeschädigten Angst zu machen. Was so gut wie alle nicht wissen, oft steht in den zitierten Urteilen genau das Gegenteil und/oder was ganz anderes.“

Hier ein Beispiel, wie eine Unfallgeschädigte Person von der DEVK zunächst abgezockt wurde.

Die meisten Unfallgeschädigten glauben, dass es keine Probleme geben wird, vor allem, wenn die Schuldfrage klar ist (bzw. zu sein scheint), so Umut Schleyer weiter. Viele wollen auch keine Probleme mit den Versicherungen haben und haben Angst vor Fragebögen und Nachfragen. Klagen will auch keiner, da juristische Mühlen bekanntlich langsam mahlen.

Fachanwalt Verkehrsrecht-Berlin

Diese Tatsache verwundert. Denn, wenn man als Unfallgeschädigter unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, dann kann man sowohl einen Unfallgutachter als auch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beauftragen, deren Kosten grundsätzlich der Unfallverursacher und seine Haftpflichtversicherung zu tragen haben. Viele Autofahrer wissen das nicht. Viele Autofahrer sind auch verunsichert. Selbst Gerichte raten den Unfallopfern sich einen Anwalt zu nehmen und betonen, dass es keine einfachen „Fälle“ gibt. Dazu hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 02.12.2014  unter anderem Folgendes festgestellt:

„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln. Verzug des Unfallgegners ist nicht Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit.“

Hinzu kommt, dass die Haftpflichtversicherungen sehr professionell vorgehen und gut organisiert sind. Sie versuchen mit allen Mitteln die Unfallgeschädigten an einem Unfallgutachter und einen/einem Anwalt „vorbeizulotsen„. Sie wollen sich zum einen die Kosten sparen und zum anderen wollen sie nicht, dass der Unfallgeschädigte gut und umfassend über seine Rechte beraten wird. Wer mehr weiß, kann und wird das verlangen, was ihm tatsächlich zusteht. Das möchten die Haftpflichtversicherungen mit allen Mitteln verhindern.

Fachanwalt Verkehrsrecht-berlin

Probleme bei der Unfallregulierung mit der HUK Coburg, HUK 24, Allianz, VHV, AXA, LVM, DEVK, R & V, HDI, KRAVAG, ERGO, Zurich und so weiter sind leider normal und keine Besonderheit mehr. Jeder Haftpflichtversicherer versucht Geld zu sparen. Das geht am besten, wenn man versucht, die Unfallregulierung zu steuern. Daher werden den Unfallgeschädigten mittlerweile kostenlos ein Abholservice, eine Reinigung des Fahrzeugs, ein hauseigener Gutachter sowie weitere diverse Leistungen angeboten. Es ist eine Art ALL-Inclusive-Angebot, so wie im Sommerurlaub. Die Haftpflichtversicherungen tun alles, um den Unfallgeschädigten in ihre Höhle zu locken und ihn anschließend nach ihren Regeln zu „bearbeiten„.

Infolgedessen sollte jeder der unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, einen Anwalt und einen Gutachter seiner Wahl beauftragen, vor allem in Berlin.  Dass es sich lohnt, kann man auch hier nachlesen. Verkehrsrecht-Berlin.

Forscher knacken Funkschlüssel von 100 Millionen Autos

Forscher knacken Funkschlüssel von 100 Millionen Autos

Autobesitzer aufgepasst! Anscheinend sind viele Funkschlüssel von Autos nicht sicher. Wer betroffen ist, kann man hier nachlesen.

Zeit-Online hat heute Folgendes berichtet:

„Vor allem Autos von Volkswagen haben eine Sicherheitslücke: Ein großer Teil der Modelle ab 1995 lässt sich spurlos per Fernbedienung öffnen.

Forscher aus Deutschland und Großbritannien haben eine erhebliche Sicherheitslücke in den Funkfernbedienungen von Autoherstellern entdeckt. Bei Modellen von 15 Herstellern konnten sie die Sicherung der Funkfunktion überwinden und damit die Fahrzeuge aus der Ferne öffnen und verschließen, berichten NDR, WDR und Süddeutsche Zeitung.

Betroffen sind demnach weltweit etwa 100 Millionen Fahrzeuge. Die Lücke treffe fast alle VW-Modelle ab dem Baujahr 1995. Darunter sollen auch die Töchter Audi, Seat und Škoda sein. Die Forscher konnten Sicherheitslücken zudem bei Modellen von Alfa Romeo, Citroën, Dacia, Fiat, Ford, Lancia, Mitsubishi, Nissan, Opel, Peugeot und Renault feststellen. Im Gegensatz zu VW müsse ein Angreifer hier allerdings mehr Funksignale des Originalschlüssels abfangen.

Die Forscher konnten das Signal aufzeichnen, das per Knopfdruck von der Funkfernbedienung an den Wagen gesendet wird. Danach reproduzierten sie die Funktion des Schlüssels nach Belieben. Dadurch können Autos ohne den Originalschlüssel und ohne, dass ein Besitzer es bemerkt, geöffnet und verschlossen werden.

Möglich ist der digitale Schlüsselklau, weil bei der Konzeption des Systems bei Volkswagen vor 21 Jahren nur wenige Passphrasen für die Fernbedienungen programmiert wurden. „Wenn dieses Geheimnis dann geknackt wird, ist das so etwas wie eine kryptographische Kernschmelze“, sagte der an der Studie beteiligte Sicherheitsforscher Timo Kasper.

Volkswagen teilte den Berichten zufolge mit, das Problem zu kennen. Die Studie zeige, dass Sicherheitssysteme von bis zu 15 Jahre alten Modellen nicht das gleiche Sicherheitsniveau aufweisen würden, wie aktuelle Fahrzeuge. Diese seien von der Lücke nicht betroffen. Welche Generationen genau ein Sicherheitsproblem haben, ließ VW offen. Unklar ist auch, wie der Konzern damit umgehen wird. Zu einer möglichen Rückrufaktion wollte man sich bei VW nicht äußern.“

Nun muss man abwarten, ob diese Sicherheitslücke bei Funkschlüssel beseitigt werden kann.