Doch keine blaue Plakette für Dieselfahrzeuge?

Blaue-Plakette. Im April 2016 hatten sich die Umweltminister verständigt, die Blaue Plakette für Autos einzuführen. Es wäre neben dem gelben, grünen und roten Aufkleber der nächste zum Schutz vor Abgasen gewesen; in diesem Fall vor Stickstoffdioxid, das vor allem Dieselfahrzeuge ausstoßen.

Nun gab es offensichtlich einen Rückzieher aus der Politik. Dazu hat Focus-Online Folgendes berichtet:

„Nach dem Rückzieher der Bundesumweltministerin in Sachen Blaue Plakette setzen Umweltschützer jetzt auf Gerichtsentscheidungen – und sehen ein Einknicken der Politik vor der Autolobby. Die Regierung muss nun schnell Alternativen zum Fahrverbot finden.

Nach dem vorläufigen Aus für Diesel-Fahrverbote in Form der „Blauen Plakette“ für AutosFinden Sie jetzt das passende Fahrzeug für Sie! mit der Abgasnorm Euro 5 oder schlechter ist die Reaktion von Umweltschützern entsprechend harsch ausgefallen. „Bundesumweltministerin Barbara Hendricks ist beim Thema Luftreinhaltung leider ein Totalausfall. Sie überlässt ihrem Kollegen Alexander Dobrindt die Luftreinhaltepolitik – mit fatalen Folgen für viele hunderttausend, direkt an den stark befahrenen Innenstadtstraßen wohnenden Menschen“, sagt Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe (DUH). Die DUH setzt nun auf diverse Klagen vor Gericht, mit denen Diesel-Fahrverbote erzwungen werden sollen . „Die Europäische Umweltagentur als Fachbehörde der EU-Kommission rechnet allein für Deutschland mit jährlich 10.400 vorzeitigen Todesfällen aufgrund der NO2-Belastung“, so die DUH.

Die Auto-Lobby hat die Entscheidung dagegen begrüßt. Als „Sieg der Vernunft“ wertet sie der Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK). Die Blaue Plakette hätte dazu geführt, „die Mobilität von über 13 Millionen Fahrern mit Diesel-Pkw einzuschränken. Dazu zählten auch fast sechs Millionen DieselGehe zu Amazon für weitere Produkt-Informationen!, die nach Euro 5-Norm zugelassen worden sind“, so ein ZDK-Sprecher.“

Nun bleibt abzuwarten, wie sich diese Angelegenheit entwickelt.

Autodiebstahl 2014 – Alle Zahlen auf einen Blick

Autodiebstahl in Deutschland – Statistik

Im Jahr 2014 wurden in Deutschland knapp 17.900 kaskoversicherte Autos gestohlen. Besonders beliebt waren deutsche und asiatische Marken. Pro 1.000 Autos wurden 0,5 Autos gestohlen. Das Diebstahlrisiko entpricht somit dem Vorjahrsniveau. Die Marken Land Rover und Hyundai verzeichneten dieses Jahr den größten Diebstahlzuwachs, wohingegen die Marken Mazda und Renault den größten Rückgang verzeichnen konnten.In der folgenden Tabelle können Sie sich alle Zahlen und Daten selber anschauen.

Diese Marken wurden 2014 am häufigsten gestohlen

Marke 2014 2013 Veränderung
 Volkswagen  5.308  5.949  – 10,8 %
 Audi  2.940  2.841  + 3,5%
 BMW  2.556  2.748  – 7,0 %
 Mercedes-Benz  1.067  1.065  + 0,2 %
 Toyota  881  758  + 16,2 %
 Skoda  693  758  – 8,6 %
 Opel  512  637  – 19,6 %
 Ford  494  570  – 13,3 %
 Mazda  356  470  – 24,3 %
 Honda  312  383  – 18,5 %
 Renault  308  384  – 19,8 %
 Land Rover  305  192  + 58,9 %
 Peugeot  225  196  + 14,8 %
 Seat  217  263  – 17,5 %
 Citreon  215  183  + 17,5 %
 Fiat*  184  189  – 2,6 %
 Mitsubishi  183  170  + 7,6%
 Porsche  149  125  + 19,2 %
 Nissan  123  89  + 38,2 %
 Hyundai  103  72  + 43,1 %

Quelle: GDV – Die deutschen Versicherer

Kraftstoffverbrauch – wie viel Benzin oder Diesel verbraucht ein PKW wirklich?

Kraftstoffverbrauch – wie viel Benzin oder Diesel verbraucht ein PKW wirklich?

Der wahre Kraftstoffverbrauch von Autos ist schon seit Jahren ein Streitthema.

Die französische Fachzeitschrift „Auto Plus“ hat 1000 Automodelle auf ihren Spritverbrauch getestet. Das Ergebnis: Im Durchschnitt verbrauchen sie gut ein Drittel mehr Sprit als von den Herstellern angegeben.

Autos verbrauchen einem Bericht zufolge im Durchschnitt gut ein Drittel mehr Kraftstoff als ihre Hersteller angeben. Nach Tests an mehr als 1000 Automodellen habe sich gezeigt, dass der Spritverbrauch im Durchschnitt 37,2 Prozent über den offiziellen Angaben liege, berichtete die französische Fachzeitschrift „Auto Plus“ am Freitag. Neuere Wagen von Volkswagen verbrauchten 55 Prozent mehr, bei neueren BMW-Modellen betrage die Abweichung sogar 65 Prozent. Bei Diesel-Fahrzeugen, die den neuesten Abgasvorschriften entsprechen, sei ein um bis zu 74,3 Prozent höherer Verbrauch festgestellt worden, berichtete „Auto Plus“ weiter. Neuere Diesel-Modelle von Renault, Peugeot und Citroën schluckten 50 bis 65 Prozent mehr als von den Herstellern behauptet. Der wahre Kraftstoffverbrauch von Autos ist schon seit Jahren ein Streitthema. Auch der Autoclub ADAC berichtet immer wieder von Anfragen verärgerter Mitglieder, die einen höheren Verbrauch bei ihren Wagen feststellen als beim Kauf erwartet. Die Experten von „Auto Plus“ hatten für verunsicherte Verbraucher am Freitag nur einen schwachen Trost: Die japanischen Hersteller seien in Sachen Spritverbrauch „diejenigen, die am wenigsten betrügen“, resümierten sie.

(Quelle: dpa / afp)

Hinweis- und Informationssystem (HIS)

Hinweis- und Informationssystem (HIS)

HIS – Hinweis- und Informationssystem

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Schadenfalls eines Geschädigten werden Daten zu dessen Kraftfahrzeug wie Kennzeichen und/oder Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) an das Hinweis- und Informationssystem (HIS) gegeben. Dieses System wird von der informa insurance risk+fraud prevention GmbH  betrieben und dient den beteiligten Versicherungsunternehmen zur Unterstützung der Sachverhaltsaufklärung bei Versicherungsfällen unter Rückgriff auf frühere Schadenfälle sowie der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Die Daten werden zu einem späteren Zeitpunkt von dem jeweiligen Versicherer abgefragt und genutzt, wenn das Fahrzeug an einem weiteren Schadenfall beteiligt sein sollte.

Dieses System wurde von den Versicherungen erschaffen, um (angeblich) Versicherungsbetrug und/oder Versicherungsmissbrauch einzudämmen. Die Praxis zeigt, dass dieses System in erster Linie dazu dient, Schadenersatzansprüche eines Unfallgeschädigten (erfolgreich) abzuwehren. Der Vorschaden stellt aktuell ein immer größer werdendes Problem für Unfallgeschädigte dar. Selbst dann, wenn man den Unfall nicht schuldhaft verursacht hat und von einem Vorschaden nichts wusste.

Was soll man als Unfallgeschädigter beachten?

Beauftragen Sie unbedingt einen Gutachter. Unter Umständen hat er die Möglichkeit bei der „HIS“ Auskünfte einzuholen, um so mehr Informationen über einen möglichen Vorschaden zu erlangen. Ansonsten kann es passieren, dass man als Unfallgeschädigter auf Gutachter- , Anwalts- und Gerichtskosten sitzen bleibt. Denn die Erfahrung zeigt, dass die Haftpflichtversicherungen erst im Prozess mit dem Einwand eines Vorschadens argumentieren und so den Unfallgeschädigten gegen die „Wand fahren lassen„.

 

Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.

Hauptuntersuchung – wann brauche ich eine neue Plakette?

Hauptuntersuchung – wann brauche ich eine neue Plakette?

1. Erklärung des Begriffs Hauptuntersuchung

Jeder Halter eines Fahrzeugs ist in Deutschland verpflichtet, in regelmäßigen Zeitabständen sein Fahrzeug auf Sicherheitsmängel untersuchen zu lassen. Diese Überprüfung nennt man Hauptuntersuchung (im Sprachgebrauch auch als TÜV bezeichnet). Diese Hauptuntersuchung (Abkürzung HU) erfolgt durch staatlich anerkannte Prüforganisationen. Sie wird durch einen HU-Bericht dokumentiert. Der HU-Bericht dokumentiert beweiskräftig den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs und liefert damit positive, mitunter aber auch negative Detailinformationen. Wenn das Fahrzeug frei von Sicherheitsmängeln ist, wird am Fahrzeug eine Prüfplakette (am hinteren KFZ-KENNZEICHEN) angebracht und der Halter erhält eine Prüfbescheinigung sowie einen Stempel im Fahrzeugschein (auch als Zulassungsbescheinigung Teil 1 bezeichnet).  In der Mitte der Plakette steht das Jahr und oben am Rand der Monat für die nächste fällige Hauptuntersuchung. Wenn man ein Fahrzeug an oder abmeldet, muss der Prüfbericht der Hauptuntersuchung vorgelegt werden.

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Wenn  (wie auf dem Foto) eine braune Prüfplakette an ihrem Kennzeichen angebracht ist,

dann müssen Sie unbedingt einen Termin für eine neue HU machen.

2. Wo ist die Hauptuntersuchung im Gesetz geregelt?

Sie ist in § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geregelt. Dort steht unter anderem:

„Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bestehen. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.“

 

3. In welchen Zeitabständen hat die Hauptuntersuchung zu erfolgen?

                                                                                                                                                                                                                                 1. Untersuchung                weitere Untersuchung
PKW 36 Monate 24 Monate
Taxis und Mietfahrzeuge 12 Monate 12 Monate
Motorräder/Leichtkrafträder 24 Monate 24 Monate
Anhänger bis 750 kg 36 Monate 24 Monate
Anhänger bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht und Wohnanhänger 24 Monate 24 Monate
Anhänger über 3,5 t zul. Gesamtgewicht 12 Monate 12 Monate
LKW bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht 24 Monate 24 Monate
LKW über 3,5 t zul. Gesamtgewicht 12 Monate 12 Monate
Omnibusse (mehr als 8 Fahrgastplätze) 12 Monate 12 Monate

 

4. Was passiert, wenn ich die Frist verpasse – gibt es dafür eine Strafe?

Wenn der Halter eines Fahrzeugs die Frist zur HU überschreitet, dann droht ihm ein Bußgeld. Hier ist ein tabellarischer Auszug aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als kleine Übersicht.

Verstoß Punkte Bußgeld Fahr-
verbot
weil Sie als Halter das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung
oder zur Sicherheitsprüfung
nicht vorgeführt haben
und dabei die Frist des Vorführtermins nicht einhielten
bis 2 Monate 0 Punkte 15 Euro nein
von 2 bis zu 4 Monaten 0 Punkte 25 Euro nein
von 4 bis zu 8 Monaten 1 Punkt 40 Euro nein
mehr als 8 Monaten 2 Punkte 75 Euro nein

 

Daher ist es wichtig für jeden Halter wichtig, sein Fahrzeug regelmäßig und fristgemäß im Rahmen der HU überprüfen zu lassen.

 

Radfahrer-ohne-Fahrradhelm – kein Mitverschulden

Radfahrer-ohne-Fahrradhelm – kein Mitverschulden

Radfahrer-ohne-Fahrradhelm

Radfahrerunfall im öffentlichen Straßenverkehr: Der Bundesgerichtshof hat  sich im Urteil vom 17. Juni 2014 zum Aktenzeichen VI ZR 281/13 mit dem Mitverschulden eines Radfahrers bei einer Kopfverletzungen infolge des Nichttragens eines Fahrradhelms befasst.

Dabei stellte er fest, dass der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert werden darf.

Fraglich war, ob nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein das Tragen eines Schutzhelms erforderlich war. Denn grundsätzlich ist ein Mitverschulden des Verletzten im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB bereits dann anzunehmen, wenn dieser diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Aber was hätte ein ordentlicher und verständiger Mensch im Jahr 2011 getan? Die lesenswerte Ausführungen des Bundesgerichtshof hierzu wollen wir Ihnen natürlich nicht vorenthalten.

Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. Juni 2013 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 12. Januar 2012 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 7. April 2011 ereignete. Sie befuhr gegen 15:45 Uhr mit ihrem Fahrrad die C.-Straße in G. in Richtung Zentrum auf dem Weg zu ihrer dort gelegen Arbeitsstelle. Am rechten Fahrbahnrand parkte die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw. Die Beklagte zu 1 öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Klägerin die Fahrertür. Die Klägerin konnte nicht mehr ausweichen, prallte gegen die Tür, stürzte zu Boden und fiel auf den Hinterkopf. Dabei zog sich die Klägerin, die keinen Fahrradhelm trug, schwere Schädel-Hirnverletzungen zu. Es steht außer Streit, dass die Beklagte zu 1 den Unfall allein verursacht hat. Die Beklagten lasten der Klägerin jedoch ein Mitverschulden von 50 % an, weil sie keinen Helm getragen hat. Die Beklagte zu 2 hat ihre hälftige Eintrittspflicht außergerichtlich anerkannt.

Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und – unter Abweisung der Klage im Übrigen – dem Feststellungsbegehren mit einer Haftungsquote von (nur) 80 % entsprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in r+s 2013, 353 veröffentlicht ist, lastet der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % an, weil sie als Radfahrerin keinen Helm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass das Nichttragen eines Schutzhelms für das Ausmaß der erlittenen Kopfverletzungen ursächlich sei. Der Sachverständige Prof. Dr. G. habe dargelegt, dass die eingetretenen Verletzungsfolgen auf eine massive Gewalteinwirkung auf den Kopf der Klägerin hindeuteten. Das Verletzungsmuster spreche für eine überwiegend lineare Akzeleration und Krafteinwirkung in Längsrichtung des Kopfes. Gerade bei linearen Krafteinwirkungen mit entsprechenden Hirnquetschungen an den Grenzen des Schädels und bei Schädelbrüchen böten Fahrradhelme (im Gegensatz zu Verletzungen durch Rotationsbeschleunigungen des Kopfes oder durch penetrierende Gewalteinwirkung) den größten Schutz. Die Helme hätten die Funktion einer Knautschzone, welche die stumpf einwirkenden Energien absorbiere. Die Kraft des Aufpralls werde auf eine größere Fläche verteilt und dadurch abgemildert. Damit würden die Wahrscheinlichkeit eines Schädelbruchs verringert und die Bewegung des Gehirns, das auf der gegenüberliegenden Seite eine weniger starke Quetschung erfahre (sogenannte Contre-coup-Verletzung), gebremst. Da ein Fahrradhelm naturgemäß seine größte Schutzwirkung bei einem leichten bis mittelgradigen Trauma entfalte und beim Fahrradsturz der Klägerin nach Art und Schwere eine starke Krafteinwirkung auf den Kopf stattgefunden habe, hätte ein Helm das Trauma zwar nicht verhindern, aber zumindest in einem gewissen Umfang verringern können.

Entgegen der bisher herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung begründe das Radfahren ohne Schutzhelm bei einer Kopfverletzung durch Fahrradsturz auch den Vorwurf des Mitverschuldens, wenn der Radfahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilnehme. Auch ohne einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften sei ein Mitverschulden anzunehmen, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht lasse, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflege; er müsse sich insoweit verkehrsrichtig verhalten. Dies bestimme sich nicht nur nach den geschriebenen Regeln der Straßenverkehrsordnung, sondern auch nach den konkreten Umständen und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar sei, um diese Gefahr möglichst gering zu halten. Das allgemeine Verkehrsbewusstsein in Bezug auf das Tragen von Schutzhelmen beim Fahrradfahren habe sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Nach dem heutigen Erkenntnisstand könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm trage, wenn er sich in den öffentlichen Straßenverkehr begebe.

II. Die Revision hat Erfolg. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens gemäß §§ 7, 18 StVG – bezüglich der Beklagten zu 2 in Verbindung mit § 115 VVG – seien wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert, weil die Klägerin keinen Fahrradhelm getragen habe, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB ist allerdings grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob dieser alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1988 – VI ZR 283/87, VersR 1988, 1238, 1239; vom 5. März 2002 – VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615 f.; vom 25. März 2003 – VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785 f., und vom 28. Februar 2012 – VI ZR 10/11, VersR 2012, 772, Rn. 6, jeweils mwN; BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 – X ZR 139/96, NJW 2000, 217, 219, und vom 14. September 1999 – X ZR 89/97, NJW 2000, 280, 281 f.). In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (Senatsurteil vom 20. September 2011 – VI ZR 282/10, VersR 2011, 1540 Rn. 14 mwN). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen war das Nichttragen eines Fahrradhelms ursächlich für das Ausmaß der von der Klägerin erlittenen Kopfverletzungen. Ein Helm hätte das bei dem Sturz erlittene Schädel-Hirn-Trauma zwar nicht verhindern können. Ein Helm habe aber die Funktion einer Knautschzone, welche die stumpf einwirkenden Energien absorbiere. Die Kraft des Aufpralls werde auf eine größere Fläche verteilt und dadurch abgemildert. Im vorliegenden Fall hätte ein Fahrradhelm die Verletzungsfolgen deshalb zumindest in einem gewissen Umfang verringern können.

2. Die durch das Nichttragen eines Fahrradhelms begründete objektive Mitverursachung hinsichtlich des Ausmaßes der von der Klägerin erlittenen Verletzungen führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht zu einer Anspruchskürzung gemäß § 254 Abs. 1 BGB.

a) Der Vorschrift des § 254 BGB liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1997 – V ZR 28/96, BGHZ 135, 235, 240 mwN). § 254 BGB ist eine Ausprägung des in § 242 BGB festgelegten Grundsatzes von Treu und Glauben (Senatsurteile vom 14. März 1961 – VI ZR 189/59, BGHZ 34, 355, 363 f., und vom 22. September 1981 – VI ZR 144/79, VersR 1981, 1178, 1179 mwN). Da die Rechtsordnung eine Selbstgefährdung und Selbstbeschädigung nicht verbietet, geht es im Rahmen von § 254 BGB nicht um eine rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem anderen oder gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht, sondern nur um einen Verstoß gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung, also um die Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden Obliegenheit (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2009 – VI ZR 58/08, VersR 2010, 270 Rn. 16 mwN; BGH, Urteile vom 14. Oktober 1971 – VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137, 145; vom 18. April 1997 – V ZR 28/96, aaO, und vom 29. April 1999 – I ZR 70/97, VersR 2000, 474). Die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Anspruchsminderung des Geschädigten beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1953 – VI ZR 63/52, BGHZ 9, 316, 318 f.), weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert (vgl. Senatsurteile vom 14. März 1961 – VI ZR 189/59, aaO, und vom 22. September 1981 – VI ZR 144/79, aaO; BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 – I ZR 95/96, VersR 1998, 1443, 1445). Eine Anspruchskürzung gemäß § 254 Abs. 1 BGB hängt nicht davon ab, dass der Geschädigte eine Rechtspflicht verletzt hat (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 254 Rn. 3 mwN). Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass er gegen eine gesetzliche Vorschrift (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1979 – VI ZR 144/77, VersR 1979, 369 f. mwN) oder eine andere Verhaltensanweisung wie etwa eine Unfallverhütungsvorschrift verstoßen hat (vgl. Senatsurteile vom 10. März 1970 – VI ZR 218/68, – VI ZR 86/69, VersR 1970, 469, 470; vom 25. Januar 1983 – VI ZR 92/81, VersR 1983, 440 und vom 10. März 1987 – VI ZR 123/86, VersR 1987, 781).

b) Ein Mitverschulden des Verletzten im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB ist bereits dann anzunehmen, wenn dieser diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 29. April 1953 – VI ZR 63/52, aaO, S. 318; vom 27. Juni 1961 – VI ZR 205/60, BGHZ 35, 317, 321; vom 18. April 1961 – VI ZR 166/60, VersR 1961, 561, 562; vom 22. Juni 1965 – VI ZR 53/64, VersR 1965, 816, 817 und vom 9. Mai 1978 – VI ZR 212/76, VersR 1978, 923, 924). Er muss sich „verkehrsrichtig“ verhalten, was sich nicht nur durch die geschriebenen Regeln der Straßenverkehrsordnung bestimmt, sondern durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahr möglichst gering zu halten (Senatsurteile vom 30. Januar 1979 – VI ZR 144/77, VersR 1979, 369, 370 und vom 10. April 1979 – VI ZR 83/78, VersR 1979, 532). Danach würde es für eine Mithaftung der Klägerin ausreichen, wenn für Radfahrer das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit im Jahr 2011 nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich war.

c) Das Berufungsgericht nimmt an, dass dies der Fall gewesen sei. Es meint, das allgemeine Verkehrsbewusstsein in Bezug auf das Tragen von Schutzhelmen beim Fahrradfahren habe sich in den letzten Jahren stark gewandelt, weshalb nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm trage, wenn er sich in den öffentlichen Straßenverkehr begebe. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.

aa) Das Berufungsgericht stützt seine Beurteilung im Wesentlichen auf Überlegungen hinsichtlich des besonderen Verletzungsrisikos, dem Radfahrer im Straßenverkehr heute ausgesetzt seien. Allein mit dem Verletzungsrisiko und der Kenntnis davon lässt sich ein verkehrsgerechtes Verhalten jedoch nicht begründen. Auch der heutige Erkenntnisstand hinsichtlich der Möglichkeiten, dem Verletzungsrisiko durch Schutzmaßnahmen zu begegnen, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass ein Radfahrer sich nur dann verkehrsgerecht verhält, wenn er einen Helm trägt. Insoweit mag der Fortschritt der Sicherheitstechnik zwar in gewissem Maße Berücksichtigung finden (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 254 Rn. 51 mwN). Die technische Entwicklung hat aber nur bedingte Aussagekraft für die Beurteilung der Frage, welches Verhalten tatsächlich dem heutigen allgemeinen Verkehrsbewusstsein entspricht.

bb) Der erkennende Senat hat in einer Entscheidung, in der es um die Frage des Mitverschuldens eines Mopedfahrers ging, der bei einem Verkehrsunfall im Jahr 1974 eine Kopfverletzung erlitt, weil er keinen Helm trug, zu den Voraussetzungen für die Annahme eines verkehrsgerechten Verhaltens näher Stellung genommen (Senatsurteil vom 30. Januar 1979 – VI ZR 144/77, aaO). Er hat dazu ausgeführt, dass weder die Gefährlichkeit noch das gegenüber früher – nicht zuletzt wegen der zunehmenden Dichte des Verkehrs – bei Mopedfahrern möglicherweise gesteigerte Bewusstsein für solche Gefährdungen ausreichten, um das Fahren ohne Helm als nicht verkehrsgerecht zu bewerten. Zur Beurteilung einer allgemeinen Überzeugung könnten Umfrageergebnisse, Statistiken und amtliche oder nichtamtliche Erhebungen herangezogen werden, die jedoch nicht vorhanden seien. Ohne solche zureichend verlässlichen Unterlagen könne von einer allgemeinen Überzeugung, dass es für einen ordentlichen und gewissenhaften Mopedfahrer zum eigenen Schutz in jedem Falle erforderlich sei, auf seinen Fahrten einen Schutzhelm zu tragen, so lange nicht gesprochen werden, als selbst der Verordnungsgesetzgeber, von dem zu dieser Frage gewissenhafte Überlegungen und Nachforschungen erwartet werden könnten, noch Ende 1975 die einschlägigen Gefahren relativiert und die Anordnung entsprechender Anschaffungen der Mopedfahrer im Hinblick darauf noch als unzumutbar angesehen habe. Bei dieser Sachlage habe sich dem verunglückten Mopedfahrer zu damaliger Zeit nicht aufdrängen müssen, dass er zu seinem Schutz einen Helm aufsetzen müsse. Davon abgesehen sei nicht festgestellt, ob gerade in der Umgebung, in der er gewohnt habe, bei Mopedfahrern schon eine entsprechende Übung bestanden habe.

cc) Diese Erwägungen können auch vorliegend zur Beurteilung verkehrsgerechten Verhaltens herangezogen werden. Anders als damals gibt es, worauf die Revision zutreffend hinweist, amtliche Statistiken über die tatsächliche Akzeptanz von Fahrradhelmen. Die Bundesanstalt für Straßenwesen führt seit Mitte der 70er Jahre regelmäßig repräsentative Verkehrsbeobachtungen im gesamten Bundesgebiet durch, bei denen jährlich u.a. das Tragen von Schutzhelmen und Schutzkleidung bei Zweiradbenutzern erfasst wird. Danach trugen im Jahr 2011 über alle Altersgruppen hinweg innerorts elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm (Bundesanstalt für Straßenwesen, Forschung kompakt 06/12, veröffentlicht auf www.bast.de). Damit sei, so die seinerzeitige Beurteilung seitens der Bundesanstalt für Straßenwesen, die Helmtragequote gegenüber dem Vorjahr (neun Prozent) leicht gestiegen, sie befinde sich aber weiterhin auf niedrigem Niveau. Bei dieser Sachlage ist die Annahme, die Erforderlichkeit des Tragens von Fahrradhelmen habe im Jahr 2011 dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen, nicht gerechtfertigt.

Allerdings hat der Arbeitskreis IV des 47. Verkehrsgerichtstages 2009 eine Empfehlung beschlossen, in der es unter Nr. 6 heißt: „Teilnehmern am Radfahrverkehr wird das Tragen eines Helmes sowie dringend der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen“ (47. VGT 2009, 8). Der Verordnungsgesetzgeber hat aus verkehrspolitischen Erwägungen bislang jedoch bewusst davon abgesehen, eine Helmpflicht für Radfahrer einzuführen. Die Bundesregierung hat im Jahr 2012 auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Verkehrssicherheit im Radverkehr erklärt, dass die Freiwilligkeit des Tragens eines Fahrradhelmes der Ansatz des gerade verabschiedeten Verkehrssicherheitsprogramms 2011 sei (BT-Drucks. 17/8560, S. 13). Die Einführung einer Helmpflicht wird auch von der derzeitigen Bundesregierung bislang nicht verfolgt. So heißt es im Koalitionsvertrag „Deutschlands Zukunft gestalten“ zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode (abrufbar unter http://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/2013/2013-12-17-koalitionsvertrag.pdf?__blob=publicationFile&v=2, S. 45) zum Thema Fahrradverkehr vielmehr, man wolle darauf hinwirken, dass deutlich mehr Fahrradfahrer Helm tragen. Solche Aussagen und Empfehlungen mögen langfristig dazu beitragen, die Akzeptanz des Tragens von Fahrradhelmen zu erhöhen. Einen Beleg für ein entsprechendes allgemeines Verkehrsbewusstsein im Jahr 2011 vermögen sie nicht zu liefern.

d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung der Literatur daran festzuhalten, dass Schadensersatzansprüche eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert sind (vgl. OLG Stuttgart, VRS 97, 15, 18 f.; OLG Hamm, VersR 2001, 1257, 1259; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 38, 39 mit Anm. Kettler; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 614, 618 f.; OLG Saarbrücken, NZV 2008, 202, 203 f. mit Anm. Jahnke, jurisPR-VerkR 1/2008 Anm. 3; OLG Celle, VD 2014, 101, 102 ff. mit Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 5/2014 Anm. 3; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 22 Rn. 62; Jahnke in FS Gerda Müller, 2009, S. 396 mwN; Kettler, Recht für Radfahrer, 3. Aufl., S. 174 ff.; Hufnagel, DAR 2007, 289, 292; Kettler, NZV 2007, 603 f.; Prelinger, juris-PR-VerK 21/2013 Anm. 2 [Anm. zum Urteil des Berufungsgerichts]; Türpe, VRR 2013, 404, 405 f. [Anm. zum Urteil des Berufungsgerichts]; aA: Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. Kap. 2 Rn. 58; Staudinger/Schiemann, aaO; vgl. dazu auch Stöhr, zfS 2010, 62, 66 sowie Scholten, SVR 2012, 161 ff.). Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann (vgl. dazu OLG Düsseldorf, NZV 2007, 614, 618; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 619, 622; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2008, 266, 267 f.; OLG München, Urteil vom 3. März 2011 – 24 U 384/10, juris Rn. 32; OLG Celle, aaO; MünchKommBGB/Oetker, aaO Rn. 42; Kettler, NZV 2007, 603 ff.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

3. Nach alledem kann das angefochtene Urteil, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, keinen Bestand haben. Da es keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf, kann der erkennende Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist insgesamt zurückzuweisen, denn das Feststellungsbegehren der Klägerin erweist sich in vollem Umfang als begründet.

Galke Wellner  Pauge Stöhr Offenloch

Radfahrer-ohne-Fahrradhelm