von Redaktion | 7. Dez. 2017 | Gutachter, News, Urteile
7 Jahre Haft – Abgasskandal
ehemaliger VW-Manager muss ins Gefängnis
1. Was ist passiert – 7 Jahre Haft – Abgasskandal
Ein Gericht in den USA (Detroit) hat den ehemaligen VW-Manager Oliver Schmidt wegen Beteiligung am Abgasskandal zu sieben Jahren Haft verurteilt. Der zuständige Richter vertritt die Auffassung, dass Schmidt eine Schlüsselfigur im VW-Skandal sei. Der zuständige Richter Sean Cox verhängte in Detroit -wegen Verschwörung zum Betrug und Verstoßes gegen Umweltgesetze- eine siebenjährige Gefängnisstrafe. Das ist eine sehr harte Strafe für den ehemaligen VW-Manager Oliver Schmidt.
Hinzu kommt, dass das Gericht auch eine Geldstrafe verhängt hat. Der ehemalige VW-Manager muss auch eine Geldstrafe von 4000.000 Dollar bezahlen. Grund dafür ist, dass er von Februar 2012 bis März 2015 in leitender Funktion für Umweltfragen in den USA zuständig war und Kenntnisse von den Vorgängen hatte.
In dem Strafverfahren wurde Oliver Schmidt von Rechtsanwalt DuMouchel vertreten. Sein Anwalt hatte auf eine Gefängnisstrafe von drei Jahren und vier Monaten und eine Geldstrafe von 100.000 Dollar plädiert. Die Richter zeigten jedoch keine Gnade.

2. Urteil des Gerichts – 7 Jahre Haft – Abgasskandal
Dazu muss man wissen, dass der ehemalige VW-Manager Oliver Schmidt, vor dem Urteil bereits seit elf Monaten in Haft war. Grund dafür ist, dass er bereits im Januar 2017 vom FBI in Miami festgenommen wurde. Diese Haftzeit soll angerechnet werden.
Der 48-jährige Oliver Schmidt hatte seine Mittäterschaft beim Abgasskandal zunächst bestritten. Erst im August 2017 bekannte er sich jedoch schuldig und ging einen Deal mit der Staatsanwaltschaft ein. Dadurch wurden mehrere Anklagepunkte fallen gelassen. Dadurch sank die theoretische Höchststrafe erheblich. Vor dem ehemaligen VW-Manager Schmidt wurde bereits der VW-Ingenieur James Liang verurteilt. Dieser hatte als Kronzeuge mit den Ermittlern kooperiert. Es bleibt nun abzuwarten, ob weitere ehemalige Mitarbeiter ins Gefängnis gehen müssen. Die Ermittlungen dauern wohl an.
Über den Abgasskandal hatten wir bereits in diversen Artikeln berichten.
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Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.
von Redaktion | 4. Dez. 2017 | Lexikon, News, Urteile
Verletzung beim Tanzen
Haftet der Tanzpartner, wenn man sich während eines Paartanzes verletzt?
1. Nein, das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 02.08.2017 entschieden, dass ein Tanzpartner bei einem freiwilligen Paartanz nicht für einen Tanzunfall haftet.
2. Verletzung beim Tanzen – was war passiert?
Auf einer Geburtstagsfeier wurde die Klägerin von dem Beklagten zu einem Paartanz aufgefordert. Der ihr bekannte Beklagte ergriff ihre Hände, wohingegen sie erwiderte, dass sie nicht tanzen könne und die Bewegungen zu schnell für sie seien. Er hielt sie jedoch weiterhin fest und übernahm die Führung. Bei einer schwungvollen Drehbewegung ließ der Beklagte die Klägerin los, wobei sie das Gleichgewicht verlor und zu Boden stürzte. Dabei verletzte sie sich.
Von dem Beklagten fordert die Klägerin Schadenersatz für die Folgen des Tanzunfalls.
3. Verletzung beim Tanzen – was sagt das Oberlandesgericht Frankfurt?
Zunächst hatte das Landgericht Darmstadt am 28.10.2016 die Klage abgewiesen, mit der Auffassung, dass der Beklagte nicht für diese Folgen einzustehen habe.
Dadurch, dass die Klägerin in Berufung ging, kam der Fall zum Oberlandesgericht Frankfurt. Dieses ist der gleichen Meinung wie das Landgericht Darmstadt.
Die Gefahr, dass man beim Tanzen stürzt, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts, grundsätzlich für alle Beteiligten ersichtlich. In diesem Fall aber insbesondere für die Klägerin selbst, da sie von ihren fehlenden Paartanzkenntnissen wusste. Für Unfallfolgen könne man den Beklagten nicht haften lassen. Das begründet sich daraus, dass die Entscheidung der Klägerin, zu Tanzen, bei ihr lag. Der Beklagte ergriff zwar die Initiative, dennoch habe sie sich freiwillig auf den Tanz eingelassen, da sie nicht ausdrücklich den Tanz abwies. Sie hätte die Möglichkeit gehabt, sich dem Tanzwunsch ihres Gegenübers zu entziehen. So hätte sie beispielsweise die Tanzfläche verlassen oder aber, falls ihr das durch den Körperkontakt nicht möglich war, stehen bleiben können. Da sie jedoch nichts dergleichen tat, hätte sie mit den Tanzschritten und Drehungen rechnen müssen, die üblicherweise aus einem Paartanz resultieren. Folglich ist sie für die Selbstgefährdung verantwortlich.
Das Urteil des Landgerichts Darmstadt ist daher rechtskräftig.
Dieser Artikel wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.
von Redaktion | 1. Dez. 2017 | Gutachter, Lexikon, News, Urteile
Fachwerkstatt und Rückrufaktion
Müssen Fachwerkstätten Rückrufaktionen der von Herstellern ihrer angebotenen Kfz-Modelle kennen?
1. Ja, Kfz-Fachwerkstätten müssen Rückrufaktionen von den Herstellern kennen, dessen Kfz-Modelle sie anbieten, entschied das Oberlandesgericht Hamm am 08.02.2017. Sie sind vor allem auch verpflichtet Kunden bei Inspektionsarbeiten auf die Rückrufaktion aufmerksam zu machen und auf die gebotenen Reparaturen hinzuweisen, sofern dies für die Verkehrssicherheit des PKW bedeutsam ist.
2. Haftung-der-Werkstatt – was war passiert?
Ein Unternehmen aus Bochum ist Eigentümerin eines Kfz Dodge Ram Truck 1500. Das Unternehmen klagte gegen eine Kfz-Fachwerkstatt, die damit warb autorisierten Service für Kraftfahrzeuge des Marke Dodge zu leisten. Das Auto der Klägerin wurde in den USA hergestellt und im Wege eines sogenannten „Grauimports“ eingeführt. Für dieses Fahrzeug existieren in Deutschland keine autorisierten Händlernetze und Niederlassungen der Herstellerin, Chrysler Dodge. Die auszuführenden Reparatur- und Wartungsarbeiten, an dem Dodge, ließ das Unternehmen bei der beklagten Fachwerkstatt machen.
Eine Rückrufaktion der Herstellerin, Chrysler Dodge wurde ab Februar 2013 gestartet. Dies betraf auch die Baureihe des klägerischen Fahrzeugs. Instand zu setzen war eine nicht ausreichend gesicherte Mutter im Getrieberad der Hinterachse. Der Hersteller informierte die Klägerin darüber nicht. Als diese ihr Fahrzeug im Oktober 2013 für Inspektionsarbeiten zu der Fachwerkstatt brachte, führte die Beklagte die nötigen Instandsetzungsarbeiten, die durch die Rückrufaktion anfielen, nicht aus. Diese hätte sie jedoch nach Anweisungen des Herstellers durchführen müssen.
Während einer Fahrt im April 2014 blockierte die Hinterachse des Dodge Ram Truck 1500. Dadurch entstanden erhebliche Beschädigungen. Dieser Schaden wäre jedoch nicht entstanden, wenn die empfohlenen Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden wären. Von der Beklagten verlangte das Unternehmen den Fahrzeugschaden in Höhe von 6.800 Euro ersetzt. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Fachwerkstatt sich über die Rückrufaktion der Herstellerin informieren und diese daraufhin dem Unternehmen mitteilen müssen. Nach Auffassung der Beklagten kämen ihr jedoch keine Überprüfungspflichten zu. Sie ist der Meinung, die Klägerin hätte sich selbst informieren müssen.

3. Haftung-der-Werkstatt – was sagt das Oberlandesgericht Hamm?
Zunächst entschied das Landgericht Bochum zugunsten der Klägerin über die Angelegenheit und gab dem Schadenersatz statt.
Das Schadenersatzbegehren der Klägerin hatte daraufhin auch vor dem Oberlandesgericht Hamm Erfolg. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei mit der Inspektion des klägerischen Fahrzeugs beauftragt gewesen. Aus diesem Auftrag ergab sich, dass die Klägerin sich über die Rückrufaktion hätte informieren müssen. Zudem käme ihr als Fachwerkstatt für diese Marke generell die Pflicht zu, sich beispielsweise mit Hilfe des Internets über Rückrufaktionen zu informieren. Kunden dürfen davon ausgehen, dass die Fachwerkstatt über alle notwendigen Kenntnisse für die Verkehrs- und Betriebssicherheit verfügt, bevor sie Inspektionsarbeiten ausführt. Ein „Grauimport“ ändere nichts daran, da die Beklagte ihren Service nicht auf in Deutschland vertriebene oder offiziell importierte Fahrzeuge beschränkte. Die Beklagte habe der Klägerin den Schaden zu ersetzen, da die gebotenen Hinweise und Reparaturen nicht ausgeführt wurden.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig und nun beim Bundesgerichtshof anhängig. Wir werden berichten -Haftung-derWerkstatt.
Dieser Artikel wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Redaktion | 1. Dez. 2017 | Lexikon, News, Urteile
Mangelhafte Tätowierung
Anspruch auf Schmerzensgeld
Haften Tätowierer bei schlecht gestochenem Tattoo?
1. Ja, entschied das Amtsgericht München am 13.04.2017. Eine Tätowiererin musste einer Kundin sowohl den Preis des Tattoo, als auch Schmerzensgeld und anderweitige Folgeschäden, die aus der mangelhaften Tätowierung erfolgten, zahlen.
2. Schmerzensgsled-Tätowierung – was war passiert?
März 2016 ließ die Klägerin sich bei der Beklagten ein Tattoo mit folgendem Schriftzug auf den Unterarm stechen:
„Je t’aime mon amour.
Tu es ma vie.
Nous Ensemble Pour Toujours.
Liubov – Alexej“.
Dafür zahlte sie 80 Euro bar. Zu späterem Zeitpunkt wurde, auf Wunsch der Klägerin, nachgestochen. Dafür zahlte sie weitere 20 Euro. Sie empfand das Tattoo dennoch als fehlerhaft. So sei der Schriftzug verwachsen und unleserlich. Die Buchstaben seien unterschiedlich groß und teils schief, die Abstände zwischen den Wörtern nicht einheitlich und auch die Linienführung mangelhaft. Hinzukam, dass sie sich von der Tätowiererin getäuscht fühlte, da diese wahrheitswidrige behauptete eine mehrjährige Tätowiererfahrung zu haben. Im Internet gab sie fremde Werke als ihre eigenen aus.
Aus diesen Umständen heraus forderte die Betroffenen Schmerzensgeld. Außerdem wünschte sie, dass auch zukünftige Schäden, die aus der Tätowierung hervorgehen, von der Beklagten ersetzt werden müssen. Das Tattoo wollte die Klägerin sich nämlich wieder entfernen lassen. Dies würde zu weitere Kosten und Schmerzen führen.
3. Schmerzensgeld-Tätowierung – was sagt das Amtsgericht München?
Das Amtsgericht in München verurteile die Beklagte zur Zahlung von 1.000 Euro Schmerzensgeld. Die Rückzahlung der 100 Euro, sowie sämtliche Folgeschäden mussten ebenfalls von der Tätowiererin geleistet werden.
Die Einwilligung zum Stechen eines Tattoo bezieht sich auf eine mangelfreie Behandlung. Durch die fehlerhafte Erstellung des Tattoo, habe die Beklagte die Klägerin in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt. Ein Gutachter stellte fest, dass das Tattoo unübersehbare handwerkliche und gestalterische Mängel aufweise. Einem professionellen Tätowierer unterlaufen solche Fehler nicht. Die Beklagte stellte sich selbst als professionelle Tätowiererin dar. Somit durfte die Klägerin ein mangelfreies Tattoo erwarten.
Die Vorwürfe zur Täuschung begründeten jedoch keine weiteren Ansprüche, da die Klägerin bereits vorher der Prozedur einwilligte. Das Resultat allein reichte, um alle gewünschten Ansprüche der Klägerin geltend zu machen.
Hier ein weiterer Artikel zum Thema Schmerzensgeld. >>>Bitte klicken Sie hier<<<
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
von Redaktion | 1. Dez. 2017 | Gutachter, News, Urteile
Schaden durch Abschleppen
Vollkasko muss nicht bezahlen
Muss die Vollkaskoversicherung bei einem Schaden durch einen Abschleppvorgang zahlen?
1. Nein, nicht immer beschloss das Oberlandesgericht München am 24.03.2017. Hatte der Versicherungsnehmer durch das Abschleppen einen Unfall, so muss die Versicherung dann nicht zahlen, wenn im Versicherungsvertrag eine entsprechende Klausel steht. Diese muss zum Inhalt haben, dass ein Zusammenstoß zwischen dem ziehenden und abgeschleppten Fahrzeug nicht von der Versicherung gedeckt ist.
2. Schaden-durch-Abschleppen- was war passiert?
Vater und Sohn wollten ein Auto abschleppen. Während der Sohn das ziehende Fahrzeug steuerte, lenkte der Vater das abzuschleppende. Die PKWs waren mittels Seil verbunden. Dadurch, dass der Sohn zweimal sehr stark abbremste, stieß der abzuschleppende PKW beide male auf. Das Abbremsen wurde damit begründet, dass ein entgegenkommendes Motorrad auf die falsche Fahrbahnseite geriet.
Die Autoversicherung wollte unter Berücksichtigung der Ausschlussklausel nicht zahlen. Demnach müsste sie das nur, wenn der Unfall durch den Abschleppvorgang mit Einwirkung von außen erfolgte.
3. Schaden-durch-Abschleppen – was sagt das Oberlandesgericht München?
Grundsätzlich muss die Versicherung beweisen, dass die Ausschlussklausel zutrifft.
Der Kläger, also Versicherungsnehmer, konnte das Oberlandesgericht mit seinen Aussagen nicht überzeugen. Er stellte eher eine Behauptung, als die genauen Umstände dar. Vor allem, dass sein Sohn zweimal stark bremste, sei ein Indiz dafür, dass der Unfall mehrere Ursachen gehabt haben muss. Die Unerfahrenheit des 18jährigen Sohns spiele eine nicht unerhebliche Rolle dabei. Zudem war für das Oberlandesgericht nicht nachvollziehbar, wieso es zu der erneuten starken Bremsung kam. Dadurch, dass anstatt einer Abschleppstange ein Seil genutzt wurde, wäre besondere Vorsicht von Nöten gewesen. Das abschleppende Fahrzeug, ein Audi A4, bedürfe außerdem durch seine starke Motorisierung eines sehr dosierten Anfahrens. Der Betroffene habe nichts vorgetragen, was seine Behauptung positiv hätte bestärken können. Weder Vater noch Sohn konnten Angaben zur Entfernung oder Geschwindigkeit des Motorrads machen. Ebenso wenig zur Geschwindigkeit des eigens geführten PKWs. Hinzu kam, dass der Versicherungsnehmer behauptete, der Unfall habe sich auf gerader Fahrbahn ereignet. Eine Zeuge hingegen sprach von der Kollision in einer Rechtskurve.
Unter diesen vorgetragenen Aspekten war das Oberlandesgericht München letztlich nicht davon überzeugt, dass der Unfall sich auf Grund einer Einwirkung von außen ereignete.
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Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht