eBay: Anfechtung bei versehentlichem Sofortverkauf möglich

eBay: Anfechtung bei versehentlichem Sofortverkauf möglich

ebay – eine Anfechtung bei versehentlichem Sofortverkauf 

ist durch den Verkäufer möglich!

1. Was ist passiert?

Der Beklagte (ein erfahrener ebay-Verkäufer) hatte am 16.06.2016   über die Internetplattform „eBay“ einen Koffer mit Neuwert von 300,- bis 700,- Euro zum Sofortkaufpreis von 1,- Euro eingestellt. Tatsächlich wollte er den Koffer im Rahmen einer Auktion zum Verkauf anbieten. Kurz darauf nahm der Kläger dieses Angebot an und teilte dem Beklagten danach mit, dass er  den Kaufvertrag nun abwickeln möchte.

Daraufhin antwortete der Beklagte dem Käufer (und späteren Kläger) noch am selben Abend wörtlich wie folgt:

„Sorry, das war als eine Auktion gedacht! Leider waren Sie schneller, wie ich den Fehler merkte! Ich werde es von meiner Seite Annulieren, da sie die Zeit der geboten haben wie es bearbeitet wurden ist.“

Daraufhin trat der Kläger  wegen Nichterfüllung vom Kaufvertrag sofort zurück und wollte Schadenersatz. Der Kläger bezifferte seinen Schadenersatz in Höhe des von ihm auf 700,- Euro veranschlagten Kofferwertes –  abzüglich des vereinbarten Kaufpreises von 1,- Euro. Der Beklagte meinte, ihm sei bei der Erstellung des Angebots ein Fehler unterlaufen. Er wollte eine „Auktion“ mit einem Startpreis von 1,- Euro erstellen und nicht sofort aktivieren . Die Buttons für beide Verkaufsarten seien derart angeordnet, dass eine Verwechslung möglich sei. Er sei nur kurz auf die Toilette gegangen und habe sich mit seiner Tochter unterhalten, als ihm durch das Vibrieren seines Handys deutlich wurde, dass der Koffer bereits für 1,- Euro verkauft sei. Er wollte den Koffer unter keinen Umständen für 1,- Euro verkaufen. Er hat den Koffer bei einer eBay-Auktion -wie von ihm gewollt- für 361,- Euro anderweitig verkauft. Der Beklagte vertritt daher die Rechtsauffassung, dass seine oben zitierte  Mitteilung jedenfalls als Anfechtung des Kaufvertrages ausgelegt werden müsse, so dass dem Kläger kein Schadenersatzanspruch zustehe.

Das Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht  und hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen.

2. Was hat das Gericht entschieden?

a. Das Amtsgericht München hat durch ein Urteil entschieden, dass ein eBay-Verkäufer, der versehentlich eine Sache zum Sofortverkauf angeboten hat, statt es im Rahmen einer Auktion zu verkaufen, den Kaufvertrag unverzüglich anfechten kann (Grund: Erklärungsirrtum).

b. Nach Auffassung des Amtsgerichts sei bereits kein Kaufvertrag zustande gekommen bzw. jedenfalls wurde dieser vom Beklagten wirksam angefochten. Das Gericht war aufgrund der Angaben des Beklagten, seiner ursprünglichen E-Mail usw. davon überzeugt, dass der Beklagte tatsächlich einem zu Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum erlegen sei, als er sein Angebot einstellte. Nach Inaugenscheinnahme der Website erscheine es durchaus möglich, dass ein Fehler wie vorliegend passiere, da die Buttons für beide Verkaufsarten ähnlich sind.  Zum einen lägen die entsprechenden Eintragsfelder bzw. Buttons eng neben- oder übereinander, so dass eine Verwechslung möglich sei. Zudem wechsele eBay offenbar häufig die genaue Gestaltung, so dass auch erfahrene Nutzer den Überblick verlieren könnten. Außerdem spricht auch die sofortige Reaktion des Beklagten in seiner Mitteilung an den Kläger für die Wahrheitsgehalt seiner Angaben. Auch wenn der Beklagte in Abweichung vom Gesetzeswortlaut „Fehler“ statt „Irrtum“ und von „Annulieren“ statt „anfechten“ geschrieben habe, sei die Verwendung der richtigen juristischen Terminologie für die Wirksamkeit einer Anfechtungserklärung nicht erforderlich.

c. Der Kläger ist gegen das Urteil des Amtsgerichts München in Berufung gegangen.

d. Das Oberlandesgericht München hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht vertrat zwar die Rechtsauffassung, dass zwischen den Parteien zunächst ein Kaufvertrag zustande gekommen sei, sah aber in der Erklärung des Beklagten ebenfalls eine wirksame Anfechtung. Daher hat das Oberlandesgericht München die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil des Amtsgerichts München ist damit rechtskräftig.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Berlin

 

Kaffeefahrten und Verbraucherschutz

Kaffeefahrten und Verbraucherschutz

Gesetzgeber erzielt Verbesserungen

des Verbraucherschutzes bei Kaffeefahrten

Kaffeefahrten – ein Ende der Tricksereien in Sicht?

Am 15.12.2017 hat der Bundesrat einen Gesetzesentwurf beschlossen, wodurch der Verbraucherschutz bei Kaffeefahrten verbessert werden soll. Hintergrund ist die Täuschung von Verbrauchern – meist Senioren -, denen günstigen Ausflugsreisen mit tollen Geschenken angeboten werden, letztendlich jedoch mithilfe gut geschulter Verkäufern oftmals überteuerte Haushaltsgegenstände, wirkungslose Medikamente und unnötige Finanzdienstleistungen verkauft werden.

Der Gesetzesentwurf sieht daher ein umfassendes Vertriebsverbot für Finanzdienstleistungen, Nahrungsergänzungsmitteln, Medizinprodukte und Pauschalreisen vor.

Doch auch beim Erwerb von Gegenständen steht der Käufer nicht rechtlos. Vielmehr kann er den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Nennung weiterer Gründe widerrufen und muss dadurch den Kaufpreis nicht zahlen bzw. kann sein Geld zurückverlangen.

Handlungsbedarf sieht der Gesetzgeber außerdem bei der Anzeigepflicht von länderübergreifenden Kaffefahrten. So haben die Veranstalter nun die Pflicht, sowohl den Abfahrtsort, als auch den Veranstaltungsort bei der landesrechtlich nächstzuständigen Behörde anzugeben. Dies soll es den Behörden erleichtern, die Fahrten zu überprüfen und ggf. zu verbieten bzw. zu sanktionieren.

Abschließend schlägt der Gesetzesentwurf vor, das Bußgeld bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht und die Vertriebsverbote um das Zehnfache zu erhöhen.

Der Gesetzesentwurf ist ein Paukenschlag für die Branche und gibt Anlass zur Hoffnung, dass viele unseriöse Anbieter vom Markt verschwinden werden. Es bleibt abzuwarten, ob das geplante Gesetz die gewünschte Wirkung erzielen wird.

Immer wieder ist der Gesetzgeber gefragt, neue Gesetze zu erlassen, um den Verbraucher zu schützen. Vor kurzem erst gab es Gespräche zwischen Vertretern der EU-Kommission / den europäischen Verbraucherschutzbehörden und den fünf führenden Autovermieter (Avis, Europcar, Enterprise, Hertz und Sixt). Grund der Gespräche waren massive Beschwerden von Verbrauchern. Die Zahl der Beschwerden über Autovermieter hatten sich zwischen 2010 und 2016 verdoppelt. Ziel der Gespräche war, dass die Buchung von Mietwagen  künftig für Verbraucher transparenter und fairer ablaufen soll. Diesen Artikel kann man hier nachlesen. >>>Bitte hier klicken<<<

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Verbotene Eigenmacht

Verbotene Eigenmacht

Was ist Verbotene Eigenmacht

„Verbotene Eigenmacht“ ist ein Begriff aus dem Zivilrecht. Die verbotene Eigenmacht ist in § 858 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wie folgt definiert:

„Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht)“

Besitz und Eigentum

Es handelt sich bei § 858 BGB um eine sachenrechtliche Vorschrift. Um Missverständnissen vorzubeugen, stellen wir zunächst folgendes klar: Es gibt im deutschen Recht einen Unterschied zwischen Besitz und Eigentum. Der Besitz ist kein Recht. Wer die Herrschaft über eine Sache hat, und sie auch ausüben will, besitzt die Sache. Das Gesetz beschreibt diese Herrschaft in den §§ 854, 856 BGB als „tatsächliche Gewalt über die Sache“.

Anders als der Besitz ist das Eigentum ein Recht an einer Sache. Wer Eigentümer einer Sache ist, darf gemäß § 903 BGB frei über sie verfügen. Das heißt, dass er sie benutzen darf, und andere von ihrer Benutzung ausschließen darf. Er darf dem Grunde nach die Sache gebrauchen, zerstören, und ganz nach seinem Belieben mit ihr verfahren.

Unrechtmäßiger Besitz, Besitzstörung

Besitz heißt nicht unbedingt, dass jemand eine Sache zurecht hat. Auch ein Dieb kann Besitz an der gestohlenen Sache haben. Allerdings bestehen Unterschiede zwischen dem Besitz des Diebes und rechtmäßigem Besitz.

Besitzentziehung

Wer einem Besitzer nämlich die Sache ohne dessen Willen entzieht, begeht verbotene Eigenmacht. Eine Besitzentziehung kann zum Beispiel dadurch erfolgen, dass jemand die Sache wegnimmt oder den Zugriff auf die Sache verhindert.

Besitzstörung

Verbotene Eigenmacht begeht auch, wer den Besitzer in seinem Besitz stört. Eine Besitzstörung ist es, wenn man den Besitz beeinträchtigt. Der Besitz wird dabei nicht komplett entzogen. Das kann durch Benutzung einer Sache passieren, die der andere noch im Besitz hat. Ein Beispiel zur Besitzstörung ist etwa das unberechtigte Parken auf einem fremden Grundstück. Der Parkende begeht dabei verbotene Eigenmacht am Grundstück.

Was hat die verbotene Eigenmacht zur Folge?

Das Gesetz räumt dem redlichen Besitzer Rechte ein. Einerseits darf ein Besitzer sich gegen verbotene Eigenmacht gemäß § 859 Abs. 1 BGB mit Gewalt erwehren. Das nennt man „Besitzwehr“. Daneben darf er die Sache auch nach § 859 Abs. 2 BGB „zurückklauen“, wenn ihm eine Sache durch verbotene Eigenmacht weggenommen wird. Dazu sagt man „Besitzkehr“.

Wichtig: Auch mittelbaren Besitzern stehen diese Rechte zu. Während etwa ein Mieter, Verleiher oder Verpächter unmittelbaren Besitz an einer Sache hat, hat ein Vermieter, Verleiher oder Verpächter mittelbaren Besitz an der Sache. Außerdem dürfen Besitzdiener (§ 855 BGB) diese Rechte gemäß § 860 BGB geltend machen. Ein Besitzdiener ist zum Beispiel ein Angestellter in einem Unternehmen. Auch wenn er eine Sache, die zum Betrieb gehört, in der Hand hält, ist er kein Besitzer, denn er „besitzt“ nur für den Betrieb, er „dient“ dem Betrieb nur zur Ausübung der Sachherrschaft. Auch Köche oder Gärtner besitzen die Löffel und Heckenscheren nicht, die zum Haushalt gehören, sondern sind im Haushalt nur Besitzdiener.

Laut § 858 Abs. 2 BGB ist der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz fehlerhaft. Auch jemand, der danach den Besitz erlangt, muss diese Fehlerhaftigkeit gegen sich gelten lassen können, wenn er davon weiß. Laut § 859 Abs. 4 BGB können Besitzwehr und Besitzkehr auch gegen diese Personen geltend gemacht werden.

Ansprüche gegen den fehlerhaften Besitzer

Zusätzlich zu den oben genannten Rechten hat der Besitzer auch Ansprüche gegen denjenigen, der fehlerhaft besitzt. Ein Anspruch ist das Recht, von jemandem ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB). Die folgenden Ansprüche sind auch vor Gericht einklagbar. Sie sind zum Beispiel dann wichtig, wenn vermietete oder verliehene Fahrzeuge in eine Werkstatt gegeben werden und es dann zu Streitigkeiten wegen ausstehender Zahlungen kommt. Sie stehen laut § 869 BGB auch dem mittelbaren Besitzer zu, auch er kann sie per Klage durchsetzen. Auch bei Streitigkeiten, die die Wohnungs- oder Hausmiete betreffen, wird gelegentlich relevant, ob jemand verbotene Eigenmacht begangen hat.

Anspruch wegen Besitzentziehung

Der Besitzer, dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wird, kann von dem (ihm gegenüber) fehlerhaften Besitzer gemäß § 861 Abs. 1 BGB die Wiedereinräumung des Besitzes verlangen.

Anspruch wegen Besitzstörung

Zudem kann er gemäß § 862 Abs. 1 BGB bei einer Besitzstörung den Störer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und unter Umständen auf Unterlassung klagen.

Erlöschen der Ansprüche

Die Ansprüche aus §§ 861 und 862 BGB erlöschen bereits ein Jahr nach Begehung der verbotenen Eigenmacht. Daher ist in Fällen der verbotenen Eigenmacht schnelles Handeln erforderlich.

Weitere Ansprüche

Neben den Ansprüchen in §§ 861 und 862 BGB können auch andere Ansprüche bestehen. Es gibt zum Beispiel mit § 992 BGB einen Schadensersatzanspruch, der dem Eigentümer einer Sache zustehen kann. Dieser stellt auch auf eine verbotene Eigenmacht ab.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Unfall mit NATO-Militärfahrzeug – Regulierungsfrist

Unfall mit NATO-Militärfahrzeug – Regulierungsfrist

Unfall mit NATO-Militärfahrzeug

Regulierungsfrist versäumt

 

Können Schadenersatzansprüche auch nach Ablauf der Regulierungsfrist geltend gemacht werden?

1. Nein, entschied das Oberlandesgericht Hamm am 06.10.2017. Das Gericht entschied, dass bei einem Unfall mit einem ausländischen NATO-Militärfahrzeug Schadenersatzansprüche innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden müssen.

2. Was war passiert – Unfall mit NATO-Militärfahrzeug?

Im März 2015 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem PKW und einem Militärfahrzeug der britischen Streitkräfte. Der Autofahrer meldete den Schaden der zuständigen Schadenregulierungsstelle des Bundes erstmals im September 2015. Davor wandte er sich an andere Haftpflichtversicherer, in der Annahme, es handele sich dabei um die zuständigen.

Das Landgericht Bielefeld gab der Schadensersatzklage gegen die Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für das Vereinigte Königreich statt.

3. Was sagt das Oberlandesgericht Hamm – Unfall mit NATO-Militärfahrzeug?

Das Oberlandesgericht Hamm änderte die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld ab. Das NATO-Truppenstatut mit seinem Zusatzabkommen schreibt eine Dreimonatsfrist zur Geltendmachung vor. Diese hatte der Kläger nicht eingehalten. Zwar war das Fristversäumnis des Klägers schuldlos gewesen, da von einem nicht juristisch gebildeten Bürger solche Kenntnisse nicht verlangt werden können. Zudem haben auch die anfänglich kontaktieren Haftpflichtversicherer keine Weiterleitung an die zuständige Regulierungsstelle in die Wege geleitet. Dennoch sei eine Wiedereinsetzung nicht zu bewilligen. Hierfür hatte der Kläger nämlich ebenfalls die geltende Frist von zwei Wochen versäumt. Der Kläger beauftragte eine Prozessbevollmächtigte, wodurch seine anfängliche Unkenntnis entfiel. Der Prozessbevollmächtigten hätte rechtzeitig auffallen müssen, dass die Inanspruchnahme privater Haftpflichtversicherungen bei einem Unfall mit britischem Militär nicht zielführend sein kann. Hieraus hätte sich für sie die rechtzeitige Beantragung einer Wiedereinsetzung erschließen müssen.

Wie man diesem Beispiel entnehmen kann, gibt es so gut wie immer eine Ausnahme. Es ist daher wichtig, Fachleute zu beauftragen, die sich auf die Regulierung von Unfällen spezialisiert haben. Bei einem „normalen Unfall“ mit einer im Inland lebenden Person (Unfallgegner) hätte die oben genannte Ausschlussfrist nicht gegolten. Dazu kann man hier ein Urteil nachlesen,  >>>klicken Sie hier<<<. Gewusst wie!

Daher ist es wichtig zu wissen, dass bei einem Unfall mit einem Nato-Militärfahrzeug andere Fristen gelten.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Unfall mit der Kettensäge

Unfall mit der Kettensäge

Unfall mit der Kettensäge

Kein Versicherungsschutz für Verwandte

1. Unfall mit einer Kettensäge – was war passiert?

Im November 2014 half eine 42jährige Nichte ihren damals über 80 jährigem Onkel und Tante dabei Brennholz zu sägen. Dieses war für den Eigenbedarf von Tante und Onkel. Während die Nichte die motorbetriebene Kettensäge bediente, geriet ihre rechte Hand ins Sägeblatt. Durch diesen Unfall erlitt sie Fingerbrüche, die ihr bis zum heutigen Tag Beschwerden bereiten.

Einen Arbeitsunfall erkannte ihre Berufsgenossenschaft nicht an, da zwischen den Beteiligten kein Beschäftigungsverhältnis bestand. Vielmehr handelte es sich dabei um eine nicht unfallversicherte Gefälligkeit gegenüber Verwandten. Dies war jedenfalls Meinung der Berufsgenossenschaft, wogegen die Betroffene Klage erhob. Sie war wiederum der Meinung sehr wohl wie eine Beschäftigte für Tante und Onkel tätig gewesen zu sein. Des weiteren habe es sich um gefährliche und anstrengende Arbeit gehandelt.

2. Unfall mit einer Kettensäge – was sagt das Sozialgericht Heilbronn?

Das Sozialgericht Heilbronn wies die Klage ab und erließ am 27.10.2017 folgendes Urteil:

Es handelte sich um eine Gefälligkeit unter Verwandten, die nicht von der Versicherung abgedeckt ist. Versicherungsschutz besteht bei „Wie-Beschäftigten“, was die Klägerin angab zu sein. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert ist. Diese darf nicht auf einer Sonderbeziehung beruhen. Darunter fallen jedoch Tätigkeiten für Familienangehörige. Zudem hatte die Klägerin angegeben ein vertrautes Verhältnis zu ihrer Tante zu haben. Ihr zu helfen sei, nach eigener Aussage, eine Selbstverständlichkeit gewesen. Das Holz war nicht für den Verkauft, sondern für Eigennutzen gewesen. Diese Argumente bestärkten die Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn.