Kraftfahrzeugsteuer oder Auto weg

Kraftfahrzeugsteuer oder Auto weg

Kraftfahrzeugsteuer

oder Auto weg

1. Was ist die Kraftfahrzeugsteuer?

Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine Verkehrsteuer deren Ertrags- und Verwaltungshoheit gemäß den Artikeln 106 und 108 des Grundgesetzes dem Bund obliegt. Mit einem jährlichen Steueraufkommen von rund neun Milliarden Euro stellt sie die viertgrößte Einnahmequelle der Zollverwaltung dar.

2. Worum geht es in diesem Artikel?

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass der Pkw eines Halters stillgelegt werden kann, wenn der Halter  die Kraftfahrzeugsteuer nicht bezahlt.

3. Was war passiert?
Der Halter eines PKW zahlte im Jahr 2016 keine Kraftfahrzeugsteuer. Das Hauptzollamt informierte die Zulassungsbehörde darüber, dass eine Vollstreckung erfolglos blieb. Daraufhin wurde der Halter aufgefordert, die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie die Kennzeichenschilder vorzulegen, um sie entstempeln zu lassen. Dies hatte innerhalb einer Woche bei der Zulassungsbehörde zu erfolgen. Entbehrlich wäre es, sofern er innerhalb dieser Frist die Zahlung der Steuer hätte belegen können. Er klagte, nachdem der Widerspruch keinen Erfolg hatte. Der Betroffene behauptete diese Steuerschulden nicht zu haben, weshalb die Zwangsstilllegung seines Autos rechtswidrig sei. So müsse das Hauptzollamt, seiner Meinung nach, die Zahlung nicht ordnungsgemäß verbucht haben.
4. Was sagt das Verwaltungsgericht?
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Es sei nicht rechtlich zu beanstanden, dass der PKW zwangsweise stillgelegt wurde. Gesetzliche Bestimmungen seien einschlägig. Die Zulassungsbehörde habe bei Nichtzahlung der Kraftfahrzeugsteuer das betroffene Fahrzeug abzumelden, sofern das Hauptzollamt dies veranlasse. Die Zulassungsbehörde muss die durch das Hauptzollamt angegebenen Steuerschulden nicht überprüfen. Bei Streitigkeiten ist also nicht auf die Zulassungsbehörde Bezug zu nehmen. Vielmehr ist dies zwischen dem Schuldner und dem Hauptzollamt zu klären. Ein PKW kann also von Amts wegen abgemeldet werden, wenn der Fahrzeughalter diese Steuern nicht zahlt.
Fazit: Wenn es um Steuern geht, verstehen die Verwaltungsgerichte (und das Finanzamt) keinen Spaß. Hier geht es um finanzielle Interessen des Staates, so dass man hier als betroffener Bürger vorsichtig sein sollte. Im Steuerwesen läuft vieles anders (zum Ärger vieler Bürger!).

 

 

Keine Erstattungspflicht nach einem Wildunfall

Keine Erstattungspflicht nach einem Wildunfall

Keine Erstattungspflicht für

Entsorgungskosten nach einem Wildunfall

 

 1. keine Erstattungspflicht – worum geht es in diesem Artikel?
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte zu entscheiden, ob Unfallverursacher eine Pflicht zur Kostenerstattung bei Wildunfällen haben. Es war unklar, ob der Verursacher für die Beseitigung und Entsorgung des Tierkadavers, gegenüber der Straßenbaubehörde, aufzukommen hat.

2. keine Erstattungspflicht – was war geschehen?

Im ersten Fall kollidierte ein Autofahrer mit einem Reh. Es kreuzte die Fahrbahn und verendete nach dem Unfall an der Straßenseite. Nachdem die Polizei den Unfall aufnahm, informierte sie den Jagdpächter. Dieser veranlasste, dass die zuständige Straßenmeisterei das Reh durch ein Fachunternehmen entsorgen ließ. Daraufhin erhob die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr gegen den Kläger eine Summe in Höhe von rund 396,- Euro. Dies sei die Summe, die bei der Beseitigung und Entsorgung entstanden war. Die Niedersächsische Landesbehörde gab an, dass durch den Unfall eine Verunreinigung des Bundesstraße herbeigeführt worden war. Diese hätte vom Unfallverursacher unverzüglich beseitigt werden müssen. Da er dies nicht tat, habe er für die Kosten des beauftragten Unternehmens aufzukommen.

In einem zweiten Fall stieß ein Pkw mit einem Wildschwein zusammen. Ebenfalls verendete das Wildschwein noch auf der Fahrbahn. Der durch die Polizei informierte Jagdpächter holte das Wildschwein am Folgetag ab. Er lagerte es auf seinem Grundstück zwischen. Anschließend ließ er es durch ein Fachunternehmen beseitigen. Auch hier verlangte die Niedersächsische Landesbehörde eine Kostenerstattung vom Fahrer des Pkw. Die Summe betrug rund 150,- Euro.

Im letzten Fall kam es wieder zu einem Verkehrsunfall mit einem Reh. Dieses mal brachte der Jagdpächter das verendete Tier zu einem Jagdpächter. Dort wurde der Tierkadaver dann von dem Fachunternehmen beseitigt. Die Niedersächsische Landesbehörde stellte dem Kraftfahrzeugfahrer rund 130,- Euro in Rechnung.

Am 29.03.2017 hatte das Verwaltungsgericht Hannover die Kostenbescheide aufgehoben, so dass die jeweiligen Verkehrsteilnehmer die von der Behörde verlangten Gebühren (für die Beseitigung und Entsorgung des Tierkadavers) nicht bezahlen mussten!

3. Was sagte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg?

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr legte Berufung ein. Diese wies das Oberverwaltungsgericht ab. Es bestätigte die Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover. Die Landesbehörde zog die Vorschrift § 7 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz heran. Verendetes Wild sei jedoch keine Verunreinigung der Straße im Sinne dieser Vorschrift. Daher gelte diese Vorschrift, nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht. Es mangelte also an der primären Pflicht der Straßenreinigung. Folglich konnte auch keine sekundäre Pflicht zur Kostenerstattung entstehen.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

 

Hohe Geldbußen für Autofahrer im Ausland

Hohe Geldbußen für Autofahrer im Ausland

Hohe Geldbußen für 

Autofahrer im Ausland

1. Worum geht es in diesem Artikel?

Reisen sie als Urlauber im Urlaubsland mit einem Auto, so sollten sie die einschlägigen Verkehrsvorschriften gut kennen. Vor allem sollten sie sich dann daran halten. Andernfalls erwartet Autofahrer bei Verstößen hohe Geldbußen bzw. Bußgelder. Im Einzelfall kann es sogar zu Haftstrafen kommen. Wer betrunken am Steuer sitzt, zu schnell fährt oder beim Fahren telefoniert, für den kann es besonders teuer werden. Sie dürfen daher nicht mit den Ihnen bekannten „deutschen Maßstäben“ herangehen. Im Ausland tickt die Uhr in Bezug auf Geldbußen anders!

Hier geht es zu unserem Bußgeldrechner >>>bitte hier klicken<<<

 

2. Hohe Geldbuße bei Tempoüberschreitung

In den Ländern Norwegen, Schweden, Niederlande, Schweiz und Italien sind die Geldstrafen am höchsten. So erwartet die Urlauber in Norwegen, bei überschreiten des Tempolimits von etwa 20 km/h, ein Bußgeld von mindestens 375,- Euro. Für den gleichen Verstoß zahlt man in Schweden rund 250,- Euro und in Italien mindestens 170,- Euro. Vergleichbare Verstöße fallen in Deutschland geringer aus. Ein Verwarnungseld beläuft sich hier nur auf 35,- Euro.

3. Hohe Geldbuße bei Alkohol am Steuer

Fährt man unter Einfluss von Alkohol, so wird besonders streng geahndet. In Italien nimmt die Polizei dem Betroffenen das Fahrzeug weg, sofern er 1,5 Promille im Blut hat und Eigentümer des Fahrzeuges ist. Dies ist auch in Dänemark ab einem Alkoholwert von 2,0 Promille der Fall. Hat der Autofahrer in Schweden 1,0 Promille, so ist sogar mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Bei den Spaniern gilt dies ebenso ab einem Promillewert von 1,2.

4. Telefonieren am Steuer

Telefoniert der Fahrer im Auto ohne eine Freisprechanlage wird es teuer. So zahlt man in Italien 160,- Euro, in Dänemark 200,- Euro und in den Niederlanden 230,- Euro Bußgeld bzw. Geldbuße.

5. Falschparken

Falschparken kann ebenfalls sehr teuer werden. Man muss in Spanien 200,- Euro bezahlen, wenn man dort falsch parkt. Aber auch in den Niederlanden sind mindestens 95,- Euro zu bezahlen. In Norwegen ahndet man das Falschparken mit 80,- Euro Geldbuße. Wir Deutschen müssen beim Falschparken im eingeschränkten Halteverbot grundsätzlich nur 10,- Euro bezahlen.

6. Wichtig zu wissen

Geldstrafen ab 70,- Euro, die im EU-Ausland nicht gezahlt wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland vollstreckt werden. Dazu haben wir einen gesonderten Artikel geschrieben, siehe unten. Anders ist es in Österreich. Dort beginnt diese Regelung bereits bei 25 Euro. Einen Punkt in Flensburg muss man bei Verkehrsverstößen im Ausland allerdings nicht fürchten. Auch Fahrverbote die im Ausland ausgesprochen wurden, gelten in Deutschland nicht. Ist ein Bußgeldbescheid einmal fehlerhaft, so sollte man unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Zahlt man sein Bußgeld sofort, so profitiert man oft von erheblichen Rabatten. Vor allem bei den Spaniern, Italiener und Franzosen.

Hier finden Sie einen ausführlichen Artikel zum Thema „Strafzettel im Ausland„. Wir sagen Ihnen, was Sie aus juristischer Sicht wissen müssen.

>>>Bitte klicken Sie hier<<<

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

 

 

 

 

 

Autonomes Fahren – tödlicher Unfall

Autonomes Fahren – tödlicher Unfall

Tödlicher-Unfall durch ein

selbstfahrendes Auto der Firma Uber

 

1. Im Bundesstaat Arizona kam es durch ein selbstfahrendes Auto des Fahrdienstvermittlers Uber zu einem tödlichen Unfall. Dabei ist eine Frau ums Leben gekommen.

2. In der letzten Zeit setzt die Industrie und Forschung auf die Weiterentwicklung von selbstfahrenden Autos. Autonomes Fahren soll die Zukunft sein. Ein Argument der forschenden Firmen ist, dass selbstfahrendes Fahrzeuge sicherer sein sollen. Der tödliche Unfall in den USA, Bundesstaat Arizona, lässt jedoch Zweifel aufkommen.

Den Medien ist zu entnehmen, dass die getötete Frau die Straße überqueren wollte und beim Betreten der Fahrbahn vom selbstfahrenden Auto erfasst wurde. Die Verletzungen waren wohl so stark, dass sie an den Verletzungen kurze Zeit später starb.

Am Steuer des Fahrzeugs saß eine Person. Trotzdem sei das selbstfahrenden Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt autonom gefahren. Die Ermittlungen dauern an. Die Firma Uber hat den Ermittlern wohl eine Unterstützung angeboten.  Beim Nachrichtendienst TWITTER, hat sich der Firmenchef der Firma UBER -Dara Khosrowshahi dazu geäußert und unter anderem folgende Wörter geschrieben „unglaublich traurigen Nachrichten“.  Aufgrund des Unfall soll die Firma Uber vorerst alle Testfahrten mit Robotern eingestellt haben. Bestätigungen gibt es dazu derzeit nicht.

Dabei ist die Firma Uber nur eine von vielen Firmen, welche eigene Systeme für die Entwicklung für das autonome Fahren entwickelt und entsprechend auf öffentlichen Straßen in den USA testet.

3. Es bleibt abzuwarten, welche Folgen solch ein tödlicher-Unfall haben wird. Denn, die Sicherheit ist eines der größten Argumente, warum Firmen wie Uber selbstfahrende Autos entwickeln. Dieses Argument wird durch solche Unfälle in Frage gestellt.

4. Der deutsche Gesetzgeber beschäftigt sich daher ebenfalls mit der Frage der Haftung. Wer soll bei solch einem Unfall haften? Der Fahrer saß zwar am Steuer, ist aber nicht gefahren. Ist dann die Firma des Fahrzeugs haftbar, wenn ja, wer? Der Programmierer? Fragen über Fragen.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

 

 

Glatteisunfall – Hotelbetreiber haftet nicht

Glatteisunfall – Hotelbetreiber haftet nicht

Glatteisunfall –

Hotelbetreiber haftet nicht für einen Sturz auf dem Gehweg

1. Glatteisunfall – worum geht es in diesem Artikel?

Das Kammergericht (höchstes Zivilgericht in Berlin) musste überprüfen, ob eine Hotelbetreiberin dafür einzustehen hat, dass ein Mann, während Glatteis lag, auf dem Gehweg vor ihrem Hotel stürzte.

 

2. Glatteisunfall – was war passiert?

Im Januar 2014 stürzte der Kläger auf einem Gehweg, da Glatteis lag. Dieser Sturz ereignete sich vor einem Hotel. Daher forderte er von der Hotelbetreiberin 10.000 Euro Schmerzensgeld. Für angebracht hielt er allerdings eine Summe von ca. 75.000 Euro. Außergerichtlich behauptete er, es sei ihm auf Grund der nötigen stationären Behandlung nicht möglich gewesen, ein Darlehen über 200.000 Euro aufzunehmen. Dieses hätte laut des Klägers, der als Geschäftsmann tätig war, innerhalb weniger Monate zu einem Ertrag von 2 Mio. Euro geführt. Im weiteren Verlauf erwartete er sogar eine Ausschüttung von 35 Mio. Euro.
Das zuständige Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass er dort gestürzt war, wo die Hotelbetreiberin streupflichtig gewesen sei. Somit könne auch dahinstehen, ob die Hotelbetreiberin ihre Pflichten im Bezug auf das Streuen verletzt habe. Dem Geschäftsmann stehen daher keine Schadensersatzansprüche für entgangenen Gewinn zu.
3. Glatteisunfall – was sagt das Kammergericht?
Das Kammergericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Auffassung des Landgerichts. Ein Gehweg muss mittig ca. 1,5 m breit geräumt werden, außer der Einzelfall ergibt etwas anderes. Zudem befanden sich weder Notrufsäulen, noch Parkautomaten im betroffenen Bereich des Gehwegs, die ein weiteres Freiräumen am Rand erfordert hätten. Ein hohes Fußgängeraufkommen herrsche dort ebenfalls nicht. Weitere ähnliche Entscheidungen anderer Senate des Kammergerichts können nicht herangezogen werden, da die Umstände des Einzelfalles zu sehr abweichen. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Der Geschäftsmann äußerte wirtschaftlich existenzielle Folgen mit einem Streitwert von 30 Mio. Euro, die ihm durch den Rechtsstreit entstanden seien. Die Landesjustizkasse versuchte Gerichtskosten von knapp 325.000 Euro zu vollstrecken. Da ohne Erfolg, sei der Kläger gezwungen, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Hieraus entstand jedoch kein für ihn sprechendes Argument. Das Kammergericht verwies darauf, dass diese finanziellen Folgen rein aus dem von ihm in die Wege geleiteten Rechtsstreits entstanden. Dieses Risiko hätte ihm zudem auch bewusst sein müssen, da er als Rechtsanwalt zugelassen war. Eine mündliche Verhandlung hätte außerdem noch weiter Kosten zur Folge, da die Vergütung der Rechtsanwälte noch steigen würden.
Da das Kammergericht, die Revision nicht zugelassen hat, kann der Kläger nun noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einreichen.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin