Reparaturkosten

Reparaturkosten

Wer bei einer Werkstatt eine Reparatur in Auftrag gibt, der schließt in der Regel einen Werkvertrag nach § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ab. Der Werkvertrag hat zwei Hauptleistungspflichten: Einerseits muss der Werkunternehmer (die Werkstatt) das versprochene Werk (die Reparatur) errichten. Andererseits muss der Besteller die vereinbarte Vergütung entrichten (in der Regel ist Geld geschuldet). Die Reparaturkosten sind die Kosten, die dadurch entstehen, dass man eine Sache reparieren lässt. Dementsprechend umfassen sie die Vergütung des Werkunternehmers.

Reparaturaufwand: nicht verwechseln!

Vom Begriff der Reparaturkosten ist der Begriff des Reparaturaufwands streng zu unterscheiden. Bei beiden Begriffen handelt es sich um eindeutig bestimmte Termini der juristischen Fachsprache. Sie unterscheiden sich aber deutlich. Während die Reparaturkosten die Vergütung des Werkunternehmers für dessen Arbeit darstellen, umfasst der Reparaturaufwand auch den sogenannten merkantilen Minderwert. Der merkantile Minderwert ist der Betrag, den ein Fahrzeug auf dem Markt weniger wert ist, weil es nun ein Unfallfahrzeug ist.

Verkehrsunfall: Reparaturkosten ersatzfähig!

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall kann der Unfallgeschädigte seine Reparaturkosten von der Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers regelmäßig vollumfänglich ersetzt bekommen. Welche Rechte ein Unfallgeschädigter noch hat, und worauf er achten sollte, können Sie hier nachlesen.

„Regelmäßig“ – warum werden Reparaturkosten nicht immer vollständig ersetzt?

Warum Reparaturkosten nicht bei jedem Unfall vollumfänglich ersetzt werden, kann verschiedene Ursachen haben. Oft zahlen Haftpflichtversicherer einfach nicht den kompletten Betrag, um zu sparen. Dabei müssten sie eigentlich den gesamten Betrag zahlen. Denn gemäß dem schadensrechtlichen Grundsatz der Naturalrestitution muss ein Geschädigter grundsätzlich so gestellt werden, als wäre das schädigende Ereignis nie geschehen. Wie dreist trotzdem den Unfallgeschädigten Geld vorenthalten wird, können Sie hier nachlesen.

Neben diesen unberechtigten Kürzungen kann es aber auch rechtlich fundierte Gründe dafür geben, dass eine Reparatur nicht komplett ersetzt wird:

Wirtschaftlichkeitspostulat

Auch das deutsche Recht erkennt an, dass manchmal die Interessen des Geschädigten ihre Grenzen haben. Niemand soll mit einem unverhältnismäßigen Aufwand oder unverhältnismäßigen Aufwand belastet werden. Wenn jemand zum Beispiel jemandem einen Ring versprochen hat, und der Ring auf den Grund eines tiefen Sees sinkt, dann kann er diese Forderung nicht mehr erfüllen. Zwar wäre es vielleicht technisch möglich, unter immensem Aufwand diesen Ring zu bergen. Das würde den Schuldner aber so extrem belasten, dass davon abgesehen wird, ihn dazu zu verpflichten. Eine entsprechende Regelung, die besagt, dass der Schuldner unter solchen Umständen seine Leistung nicht mehr erbringen muss, gibt es in § 275 II BGB.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot beim Unfall

Der gleiche Gedanke gilt für den Schädiger bei einem Verkehrsunfall: Gelegentlich ist es wirtschaftlich gesehen schlichtweg Blödsinn, ein Unfallfahrzeug komplett zu reparieren. Das ist dann der Fall, wenn eine Reparatur des Fahrzeugs (Reparaturkosten) teurer wäre, als sich ein anderes, gleichwertiges Fahrzeug zu beschaffen (Wiederbeschaffungswert).

„[Das Wirtschaftlichkeitsgebot bzw. Wirtschaftlichkeitspostulat] gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen.“ (Bundesgerichtshof (BGH) , Urteil vom 09. Juni 2009)

Ausnahme: Affektionsinteresse

Aber auch das Wirtschaftlichkeitsgebot hat seine Grenzen. Der Geschädigte wird nämlich in der Integrität seiner Rechtssphäre verletzt. Das Fahrzeug ist in der Regel ein vertrauter Gegenstand, den er nur ungerne aufgeben würde. Auch das deutsche Recht trägt diesem Umstand Rechnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nämlich unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die Reparaturkosten ersetzt zu bekommen, wenn Reparaturkosten und merkantiler Minderwert nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswerts darstellen. Mehr dazu hier.

Werkstatteigene Fahrzeuge

Für werkstatteigene Fahrzeuge gelten Besonderheiten. Ein Werkstattbetreiber hat nämlich andere Möglichkeiten, ein Fahrzeug zu reparieren, als eine einfache Privatperson. Der unternehmerische Gewinn, den eine Privatperson bei einer Reparatur zahlt, wird nämlich grundsätzlich nicht ersetzt. Lesen Sie mehr zu diesem Thema hier.

Reparaturkosten wegen Sachmangel

Frisch gekauft, sofort Probleme – das kennen viele Autofahrer. Egal, ob es sich um Neu- oder Gebrauchtwagen handelt, es können immer unerwartete Probleme auftreten. Wenn ein Fahrzeug Mängel zeigt, dann ist das praktisch immer von rechtlicher Relevanz. Denn als Käufer hat man seine gesetzlichen Rechte. Die finden sich vor allem in den §§ 437 ff. BGB. Demnach hat man zunächst einen Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung. Das heißt, dass der Verkäufer entweder die Sache nachbessern muss, oder eine neue Sache beschaffen muss. Wenn er das verweigert, kann man unter weiteren Voraussetzungen den Kaufpreis mindern, Schadensersatz verlangen, oder vom kompletten Vertrag zurücktreten. Im Rahmen des Schadensersatzes können dann die entstandenen Reparaturkosten geltend gemacht werden. Bei gebrauchten Fahrzeugen kann die Sachmängelfrist auf ein Jahr begrenzt werden, bei Neuwagen ist sie regelmäßig auf 2 Jahre begrenzt. Wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt, dann hat der Käufer sogar noch umfangreichere Rechte.

Weitere Artikel und Urteile zum Nachlesen:

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Verdienstausfall

Verdienstausfall

Bei dem Begriff „Verdienstausfall“ geht es um den Ausfall von Arbeitskraft. Dieses Thema wird regelmäßig im Rahmen von Schadensersatzansprüchen relevant. Wenn jemand seine Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch jemandem einen Schaden zufügt, dann begründet das grundsätzlich einen Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger. Der Schädiger muss dem Geschädigten dann den entstandenen Schaden ersetzen. Er muss den Geschädigten nach dem Grundsatz der Naturalrestitution so stellen, als wäre das schädigende Ereignis nie geschehen. Bei einer Sachbeschädigung werden vor allem Kosten für die Reparatur oder die Beschaffung einer neuen Sache vom Schadensersatzanspruch erfasst. In Bezug auf Personenschäden (Körperverletzung, Gesundheitsschädigung) heißt das, dass vor allem Heilbehandlungskosten und Schmerzensgeld ersatzfähig sind. Aber es können auch Nachteile für das wirtschaftliche Fortkommen erfasst sein, zum Beispiel entgangener Arbeitslohn. Wie umfangreich der Schadensersatz ausfällt, ist vor allem in den §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), also im Schadensrecht, geregelt.

Nicht arbeiten können – ein Schaden?

Die Arbeitskraft selbst ist nicht per se geschützt. Sie müsste auch ohne das schädigende Ereignis zumindest gewinnbringend eingesetzt worden sein können. Sonst könnte der Geschädigte unter dem Strich durch den Schaden dazuverdienen, denn er bekäme Geld, das er sonst nicht verdient haben könnte. Das darf nicht passieren, denn der Geschädigte soll nach den Grundsätzen des Schadensrechts weder besser noch schlechter stehen. Eine Besserstellung verstieße gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot. Deshalb ist eine Beeinträchtigung der Arbeitskraft nur in bestimmten Fällen ersatzfähig.

Der entgangene Gewinn

In § 252 BGB ist geregelt, was als entgangener Gewinn ersetzt werden muss:

„Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.“

Der nach den §§ 249 Abs. 1, 252 Satz 1 BGB zu ersetzende entgangene Gewinn umfasst laut Bundesgerichtshof (BGH) alle Vermögensvorteile, die zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zwar noch nicht zum Vermögen des Geschädigten gehörten, ohne dieses Ereignis aber angefallen wären (Urteile vom 11. Mai 1989 und vom 20. Juli 2011). Die Regelung in § 252 BGB stellt vor allem eine Beweiserleichterung für den Geschädigten dar. Er muss nicht vollumfänglich beweisen, dass er den Gewinn tatsächlich erlangt hätte.

Voraussetzungen für den Ersatz entgangenen Gewinns

Voraussetzung für den Ersatz des entgangenen Gewinns ist zunächst, dass zumindest eine „hinreichend konkrete tatsächliche Erwerbsaussicht“ vorliegt (BGH, Urteil vom 30. Mai 2000). Eine bloße Einladung zu einem Bewerbungsgespräch reicht demnach wohl nicht aus, um einen potentiellen Verdienstausfall nach einem Verkehrsunfall geltend machen zu können. Anders sieht es aus, wenn man zwar noch nicht gearbeitet hat, aber der Werkvertrag oder Arbeitsvertrag schon abgeschlossen ist.

Außerdem muss der Erwerb legal gewesen sein. Gewinne aus Drogengeschäften oder Schwarzarbeit werden zum Beispiel nicht berücksichtigt. Gewinne, die durch Verstoß gegen die guten Sitten oder Verletzung eines gesetzlichen Verbots (das einen solchen Gewinn verhindern soll) erlangt worden sind, gehören nämlich nicht zum rechtlich geschützten Vermögensbereich (BGH, Urteil vom 30. Mai 2000).

Der Forderungsübergang („cessio legis“)

Es gibt einige gesetzliche Regelungen, die in bestimmten Fällen vorsehen, dass ein Anspruch des Geschädigten auf einen Dritten übergeht. Man spricht dabei auch vom „gesetzlichen Forderungsübergang“ oder der „cessio legis“. Das heißt für den Geschädigten, dass er gar nicht alle Schäden gegenüber dem Schädiger geltend machen kann, weil er einige Ansprüche nicht mehr hat. Grund für solche Regelungen ist vor allem, dass der Geschädigte von dem Dritten Leistungen erhält. In Bezug auf den Verdienstausfall ist hier vor allem das Entgeltfortzahlungsgesetz relevant:

§ 6 Abs. 1 des EFZG

„Kann der Arbeitnehmer […] von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, […] so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt […] hat.“

Wenn ein Arbeitnehmer also nicht arbeiten kann, weil er von jemandem geschädigt wurde, und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer trotzdem den Lohn fortzahlen muss, kann der Arbeitgeber vom Schädiger unter bestimmten Voraussetzungen den gezahlten Betrag ersetzt verlangen. Der Geschädigte kann den Anspruch dann nicht mehr vollumfänglich einklagen. Für Selbständige oder Freiberufler gilt das logischerweise nicht.

Ähnliche Forderungsübergänge gibt es zum Beispiel für die Krankenkassen mit § 116 SGB X (Sozialgesetzbuch 10) oder für Versicherer in § 86 I des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Die sind zwar nicht besonders relevant in Bezug auf den Verdienstausfall, können aber im Hinblick auf Heilbehandlungskosten oder Kaskoversicherungen wichtig sein.

Verdienstausfall bei unerlaubten Handlungen

Neben den allgemeinen schadensrechtlichen Regelungen gibt es auch besondere Regelungen für Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung (im Deliktsrecht). Eine unerlaubte Handlung ist zum Beispiel eine vorsätzliche oder fahrlässige rechtswidrige Körperverletzung oder Sachbeschädigung. Das Recht der unerlaubten Handlungen und daraus resultierende Schadensersatzansprüche sind weitestgehend in den §§ 823 ff. BGB geregelt. Es gibt daneben auch Regelungen in anderen Gesetzen, zum Beispiel im Straßenverkehrsgesetz (StVG), im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) oder im Arzneimittelgesetz (AMG).

Sonderregelungen bei unerlaubten Handlungen

Gemäß § 842 BGB ist der Verdienstausfall vom deliktischen Schadensersatzanspruch umfasst:

„Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.“

§ 843 Abs. 1 BGB präzisiert Art und Umfang des Ersatzanspruchs:

„Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.“

Selbständige und Freiberufler

Wer unregelmäßige Einkünfte hat, der hat unter Umständen Schwierigkeiten dabei, den exakten Umfang des Verdienstausfalls nachzuweisen. Das betrifft vor allem Selbständige und Freiberufler. In der Regel wird hier an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem schädigenden Ereignis angeknüpft (BGH, Urteil vom 06. Februar 2001). Allgemeine Regeln darüber, welcher Zeitraum vor dem Unfall als Grundlage der Prognose für die künftige (hypothetische) Geschäftsentwicklung heranzuziehen ist, lassen sich dabei nicht aufstellen. Das kann von Fall zu Fall variieren.

Besonders problematisch wird es, wenn jemand gerade erst selbständig geworden ist. Bisherige Geschäftsergebnisse gibt es kaum. In der Gründungsphase gibt es außerdem regelmäßig mehr Ausgaben als Einkünfte. Kaum jemand könnte deshalb voraussagen, ob ein neu gegründetes Unternehmen wirtschaftlich erfolgreich wird, oder direkt insolvent geht. Auch hier sieht die Rechtsprechung allerdings Beweiserleichterungen vor.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Vorsteuer

Vorsteuer

Die Vorsteuer ist ein steuerrechtlicher Begriff. Damit wird aber keine eigene Art von Steuer wie die Tabaksteuer, die Energiesteuer oder die Einkommenssteuer bezeichnet. Stattdessen handelt es sich um einen Begriff, der in engem Zusammenhang mit der Umsatzsteuer steht. Der Vorsteuerabzug ist deshalb auch im Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. Um den Begriff der Vorsteuer zu verstehen, muss man zunächst die Grundlagen der Umsatzsteuer verstehen. Keine Angst: Was mit dem sperrigen Namen des „Allphasen-Netto-Umsatzsteuersystems mit Vorsteuerabzug“ bezeichnet wird, ist gar nicht so kompliziert, wie es sich anhört.

Grundlegendes zur Umsatzsteuer

Insgesamt sollen mit der Umsatzsteuer nicht Unternehmer, sondern Verbraucher belastet werden. Verbraucher profitieren nämlich von dem Mehrwert des Produkts, der durch die Arbeit des Unternehmers entsteht. Deswegen wird die Umsatzsteuer auch als „Mehrwertsteuer“ bezeichnet. Nur der unternehmerische Mehrwert, also der Unterschied zwischen Eingangsleistung und Ausgangsleistung, wird von der Umsatzsteuer erfasst.

Der Endverbraucher wird also durch die Steuer belastet, denn er zahlt den Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer. Die Unternehmer, die die Umsatzsteuer in Rechnung stellen, müssen die Steuer dann an das Finanzamt abführen. Sie werden also treuhänderisch tätig und reichen die Steuer nur weiter. Deshalb ist die Umsatzsteuer auch eine „indirekte Steuer“, denn der Steuerzahler (Unternehmer) ist nicht der wirtschaftlich Belastete (Verbraucher). Die Umsatzsteuer ist als „laufender Posten“ ausgestaltet, sodass sie von Unternehmer zu Unternehmer bis zum Verbraucher „weitergegeben“ wird.

Zum besseren Verständnis ein stark vereinfachtes Beispiel:

Vorsteuer; Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug; Mehrwertsteuer

Ein Produzent verkauft ein Produkt zu einem Nettopreis von 100,- Euro an einen Händler. Dafür stellt er den Umsatzsteuersatz aus § 12 Abs. 1 UStG, also 19 % des Preises, in Rechnung. Bei 100,- Euro sind das genau 19,- Euro. Insgesamt zahlt der Händler dem Produzenten also einen Bruttopreis von 119,- Euro. Die 19,- Euro Umsatzsteuer muss der Produzent an das Finanzamt abführen. Der Händler verkauft das Produkt dann weiter an einen Verbraucher zu einem Bruttopreis von 120,- Euro. Dementsprechend stellt er dem Verbraucher auch die Umsatzsteuer in Höhe von 22,80 Euro in Rechnung. Der Einzelhändler hat aber schon beim Erwerb des Produkts 19,- Euro Umsatzsteuer gezahlt. Diese 19,- Euro kann er jetzt vom Finanzamt zurückbekommen, soweit er selbst für das Produkt Umsatzsteuer erhebt und diese abführen muss. Diesen Betrag, den der Händler zuerst an den Produzenten zahlt, und später vom Finanzamt erstattet bekommt, nennt man „Vorsteuer“.

Zusammenfassung

Der Verbraucher zahlt die volle Umsatzsteuer immer mit. Im Beispiel sind das die gesamten 22,80 Euro. Der Händler führt davon 3,80 Euro an das Finanzamt ab, der Produzent 19,- Euro. Also wird der Verbraucher im Endeffekt alleine durch die Steuer belastet. Der Produzent wird in dem Beispiel gar nicht durch die Umsatzsteuer belastet, er muss nur das abführen, was er vom Händler bekommt. Und der Händler muss insgesamt nur den Mehrwert abführen, also 19% der Differenz zwischen 100,- und 120,- Euro. Die Vorsteuer in Höhe von 19,- Euro bekommt er nämlich vom Finanzamt wieder.

Der Händler kann auch einfach den Differenzbetrag von 3,80 Euro zahlen, indem er die Vorsteuer (hier 19,- Euro) von dem Umsatzsteuerbetrag abzieht, den er ans Finanzamt abführen muss (hier 22,80 Euro). Dieser Vorgang wird auch als „Vorsteuerabzug“ bezeichnet. Das hat den Vorteil, dass das Geld nicht hin- und hergeschoben wird.

Regeln für den Vorsteuerabzug

Um die Umsatzsteuer Vorsteuer abziehen zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen:

  • Es muss sich um einen abzugsfähigen Vorsteuerbetrag handeln (§ 15 Abs. 1 UStG).
  • Eine Leistung durch einen anderen Unternehmer muss erfolgt sein.
  • Diese Leistung muss auch für die eigene wirtschaftliche Tätigkeit bestimmt sein.
  • Eine Rechnung nach gesetzlichen Anforderungen (§§ 14, 14a UStG) muss vorliegen (Vollständigkeit, genaue Leistungsbestimmung, Angabe der USt-ID bzw. Steuernummer, Angabe des Steuerbetrags).

Sonstige Relevanz in der Praxis

Nicht nur im Rahmen von Steuerzahlungen und -rückerstattungen wird die Vorsteuer relevant. Auch im Zivilrecht, zum Beispiel im Falle eines Verkehrsunfalls, kann die Vorsteuer wichtig sein.

Warum das so ist, zeigt folgendes Beispiel:

Der LKW einer Spedition wird bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Den Unfall hat ein anderer Fahrer zu 100% verschuldet. Der Spediteur muss den LKW zum Preis von 17.850,- Euro reparieren lassen. Davon fallen 2.850,- Euro (19%) an Umsatzsteuer an. Weil der Spediteur den LKW gewerblich nutzt, kann er diese Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Muss ihm der Schädiger also den kompletten Kaufpreis bezahlen? Oder muss sich der Spediteur die Vorsteuer anrechnen lassen? Dann müsste der Schädiger nur 15.000,- Euro zahlen.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es folgende Regelung in § 249 Abs. 2:

„Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“

Das sagt der Bundesgerichtshof dazu:

„Dem Kläger [ist] endgültig kein Schaden entstanden, weil er die Mehrwertsteuer von seiner eigenen Steuerschuld absetzen [kann], sie ihn also nicht endgültig [belastet]. […] Maßgebend für diese Entscheidung ist, dass der Kläger den Kraftwagen für sein Geschäft […] benutzt und deshalb […] berechtigt ist, die hier in Betracht kommenden Mehrwertsteuerbeträge von seiner Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt abzuziehen. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der inländische Unternehmer die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellten Steuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die „für sein Unternehmen ausgeführt“ worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Zu den Leistungen, die für ein Unternehmen ausgeführt werden, gehören auch die Instandsetzung des für das Unternehmen verwendeten Kraftfahrzeugs und die Einholung eines Gutachtens über die Höhe der Instandsetzungskosten. Daher kann der Unternehmer die für diese Leistungen gesondert in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von seiner Steuerschuld abziehen.“ (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 06. Juni 1972).

Beweislast liegt beim Schädiger!

Laut dem oben dargestellten Urteil bekommt der Spediteur also nur 15.000,- Euro ersetzt, und nicht die vollen 17.850,- Euro. Allerdings muss der Schädiger das beweisen. Kann er das nicht, muss er die vollen 17.850,- Euro erstatten:

„Die Beklagte hat den Beweis für eine Vorsteuerabzugsberechtigung auf Seiten des Geschädigten nicht geführt. Nach den allgemeinen Beweislastregeln ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.03.2014, Az. 17 U 150/13). Diesen ihr obliegenden Beweis hat die Beklagte nicht geführt, da sie keinen Beweis für eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten angeboten hat. Die Beklagte hat dem Geschädigten die Sachverständigenkosten somit vollumfänglich zu erstatten.“

Drei Fälle zum Thema Umsatzsteuer im Verkehrsrecht:

Drei praxisrelevante Fälle zum Thema Umsatzsteuer und Vorsteuer können Sie hier nachlesen:

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Integritätsinteresse

Integritätsinteresse

Das Integritätsinteresse (oft auch „Erhaltungsinteresse“ genannt) ist ein Begriff aus dem deutschen Zivilrecht. Es beschreibt das Interesse einer Person an der Unversehrtheit ihres Vermögens. Der Begriff hat besondere Relevanz in Bezug auf Schadensersatzansprüche.

Grundsätze bei Schadensersatzansprüchen

Es gibt verschiedene Arten von Schadensersatzansprüchen. Sie lassen sich zum Beispiel in vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche aufteilen. Alle Schadensersatzansprüche haben aber zumindest teilweise gleiche Voraussetzungen. Zum Beispiel muss überhaupt irgendeine Verletzungshandlung vorliegen. Das kann der Verstoß gegen einen Vertrag sein (Vertragsverletzung), oder die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts (Eigentum, Leben, Gesundheit etc.). Daneben muss der Schadensersatzverpflichtete die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben („Vertretenmüssen“). Das heißt, dass gemäß § 276 I des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelmäßig Vorsatz oder Fahrlässigkeit (Verschulden) des Verletzers erforderlich ist (hier gibt es auch Ausnahmen). Außerdem muss überhaupt irgendein ersatzfähiger Schaden entstanden sein.

Schadensrecht

Wenn ein Schadensersatzanspruch besteht, stellt sich die Frage, wie umfangreich dieser Anspruch ist. Was ersatzfähig ist, und was nicht, bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB. Dieser Teil des deutschen Rechts, der sich mit dem Umfang des Schadensersatzes befasst, wird auch als „Schadensrecht“ bezeichnet. Die genannten Regelungen sind angesichts der Fülle an Fällen, die sie abdecken sollen, ziemlich präzise und verständlich abgefasst. Wie es so oft mit dem Gesetz ist, gibt es aber trotzdem Unklarheiten. Weil Parteien vor Gericht sehr oft um die Höhe des Schadensersatzes streiten, haben deutsche Gerichte zu der Frage, wie umfangreich der Schadensersatz sein muss, schon sehr oft Stellung bezogen. Dabei haben sich in der Rechtsprechung auch einige anerkannte Grundsätze herausgebildet, die sich nicht alle unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen können.

Was bedeutet nun Integritätsinteresse?

Was das Wort „Integritätsinteresse“ bedeutet, lässt sich gut an einem vertraglichen Schadensersatzanspruch darstellen. Wenn jemand Schadensersatz erhalten möchte, weil ein Vertrag verletzt wurde, kann er entweder das positive Interesse oder das negative Interesse einfordern. Er kann also fordern: „Schädiger, ich will von dir so gestellt werden, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden“ (positives Interesse). Er kann aber auch fordern: „Schädiger, stelle mich so, als hätte ich nie etwas von diesem Vertrag gehört“ (negatives Interesse). Egal, was er fordert – das Integritätsinteresse ist sowohl vom positiven als auch vom negativen Interesse umfasst.

Hierzu folgendes Beispiel:

Herr X beauftragt einen Malermeister mit dem Neuanstrich seiner Wohnung. Die beiden schließen also einen Werkvertrag miteinander.

Variante 1 – positives Interesse

Der Malermeister erledigt seine Arbeit sehr gut. Allerdings kleckert er ein bisschen, und ein paar Möbel werden dadurch beschädigt. Nun kann Herr X das positive Interesse fordern. Wenn er das tut, fordert er, so gestellt zu werden, als hätte der Malermeister ordnungsgemäß den Vertrag erfüllt. Dabei muss er natürlich auch Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen (vgl. § 241 II BGB) des X, also auf dessen Eigentum an den Möbeln, nehmen. Tut er dies nicht, verletzt er eine Nebenpflicht aus dem Vertrag. Bei solchen Nebenpflichten kann es sich um Schutzpflichten, Obhutspflichten oder Rücksichtnahmepflichten handeln. Wenn X nun fordert, so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden, verlangt er also auch, so gestellt zu werden, als hätte der Malermeister nicht gekleckert, als hätte er also nicht seine vertraglichen Rücksichtnahmepflichten verletzt.

Variante 2 – negatives Interesse

Der Malermeister ist wohl heute komplett mit dem falschen Fuß aufgestanden. Er tritt in die Wohnung ein, stolpert mit seiner Leiter und zerstört alle Vasen des Herrn X, die dieser in seiner Vitrine hatte. Herr X ist ein fanatischer Vasensammler, und es ist ihm nicht mehr zumutbar, dass der Malermeister jetzt noch den Auftrag in der Wohnung ausführt. Herr X verlangt daher das negative Interesse. Er will also so gestellt werden, als hätte er niemals etwas von dem Vertrag gehört. Dann wäre nämlich auch nicht das Eigentum an den Vasen verletzt worden, mithin nicht sein Integritätsinteresse betroffen.

Abgrenzung zum Äquivalenzinteresse

Bei Verträgen muss man zwischen Integritätsinteresse und Äquivalenzinteresse unterscheiden. Das Äquivalenzinteresse kann nur im Rahmen des positiven Interesses geltend gemacht werden. Es schützt nämlich das Interesse am Erhalt der vertragsgemäßen Primärleistung. In unserem Beispiel wäre das der Neuanstrich selbst, unabhängig vom Kleckern oder Zerstören.

Aber nicht nur bei Verträgen ist das Integritätsinteresse geschützt. Gerade bei außervertraglichen Schadensersatzansprüchen ist nur das Integritätsinteresse geschützt. Dabei ist gerade nicht das Äquivalenzinteresse geschützt, weil ja kein Vertrag besteht. Eine vertragliche Primärleistung kann logischerweise nicht eingefordert werden. Das klassische Fallbeispiel für einen außervertraglichen Schadensersatzanspruch ist der Verkehrsunfall. Die Beteiligten haben hier nie einen Vertrag miteinander gehabt. Trotzdem werden ihre Rechtsgüter über § 823 I, II BGB sowie die §§ 7 I, 18 I StVG geschützt. Sie werden also davor geschützt, dass jemand ihr Vermögen (Eigentum am Fahrzeug, körperliche Integrität) verletzt.

Verkehrsrecht:

Bei etwa 2,5 Millionen Unfällen im Jahr allein in Deutschland ist klar ersichtlich, dass das Thema des Integritätsinteresses vor Gericht regelmäßig eine große Rolle spielt. Nicht zuletzt, weil Haftpflichtversicherer ungerne zahlen, und Unfälle daher oft vor Gericht gehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat deshalb schon oft zu diesem Thema Stellung bezogen. Ein wichtiger Aspekt der Rechtsprechung des BGH ist die 130%-Grenze als Ausprägung des Integritätsinteresses. Demnach kann ein Fahrzeug unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann reparieren, wenn die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen.

Hierzu ein Auszug aus einem BGH-Urteil:

„Nach einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden [kann] der Geschädigte zwar grundsätzlich Ersatz des Reparaturaufwands bis zur Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und vollständig durchgeführt werde. Der sogenannte Integritätszuschlag von 30% [ist] jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur auch tatsächlich weiter benutzen [will], nicht dagegen, wenn er von vornherein die Absicht [hat], es danach alsbald zu veräußern.“ (BGH, Urteil vom 13.11.2007)

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Wirtschaftlichkeitsgebot – Wirtschaftlichkeitspostulat

Wirtschaftlichkeitsgebot – Wirtschaftlichkeitspostulat

Der Begriff „Wirtschaftlichkeitsgebot“ ist mit dem Begriff „Wirtschaftlichkeitspostulat“ gleichbedeutend. Das Wirtschaftlichkeitsgebot stellt einen wichtigen Faktor bei Schadensersatzansprüchen dar. Der Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes deutsches Gericht in Zivilsachen formuliert das Wirtschaftlichkeitsgebot wie folgt:

„[Das Wirtschaftlichkeitsgebot] gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen.“ (Urteil vom 09. Juni 2009)

Erklärung des Begriffs

Das Wirtschaftlichkeitsgebot richtet sich also an den Geschädigten. Es bürdet ihm die Obliegenheit auf, sich wirtschaftlich vernünftig zu verhalten. Tut er dies nicht, dann muss der Schädiger nicht alle entstehenden Kosten ersetzen. Eine andere Obliegenheit, deren Verletzung den Geschädigten teuer zu stehen kommen kann, ist die Schadensminderungspflicht.

Gute Beispiele für das Wirtschaftlichkeitsgebot lassen sich bei Verkehrsunfällen anstellen. Zum besseren Verständnis eine kurze Erklärung:

„Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung, Reparatur des Unfallfahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs [„Ersatzbeschaffung“]. Zwischen diesen Wegen kann der Geschädigte grundsätzlich frei wählen. Denn nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit ist er grundsätzlich auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich verlangen kann.“ (BGH, Urteil vom 09. Juni 2009)

Beispiel 1:

Der Schädiger verursacht einen Unfall und verschuldet ihn zu 100%. Das Fahrzeug des Geschädigten erleidet einen wirtschaftlichen Totalschaden. Eine Reparatur wäre zwar technisch gesehen möglich, aber wirtschaftlich gesehen nicht sinnvoll. Die Reparaturkosten machen 200% des Wiederbeschaffungswerts aus. Der Geschädigte würde also für die Reparatur doppelt so viel zahlen, wie er bräuchte, um sich ein gleichwertiges Fahrzeug zu kaufen. Trotzdem lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren. In diesem Fall hat er folglich kein Recht darauf, die Reparaturkosten vollumfänglich ersetzt zu bekommen.

Beispiel 2:

Wieder verursacht der Schädiger den Unfall zu 100%. Das Fahrzeug ist diesmal nicht so sehr beschädigt, dass sich eine Reparatur nicht mehr lohnen würde. Allerdings sucht sich der Geschädigte – anders als bei vorherigen Unfällen – die teuerste Vertragswerkstatt aus, die weit über den üblichen Marktpreisen liegt. Auch in diesem Fall hat der Geschädigte keinen Anspruch darauf, dass ihm die Reparaturkosten komplett ersetzt werden.

Warum gibt es das Wirtschaftlichkeitsgebot?

Für die Existenz des Wirtschaftlichkeitsgebots gibt es vor allem folgende Gründe:

Einerseits soll der Geschädigte sich nicht auf Kosten des Schädigers bereichern können, indem er vom Unfallereignis profitiert („Bereicherungsverbot“). In Deutschland bekommt man bei einem Schadensersatz grundsätzlich nur das ersetzt, was tatsächlich an Schäden entstanden ist. Der Geschädigte soll so gestellt werden, als hätte das schädigende Ereignis nie stattgefunden („Naturalrestitution“, § 249 I BGB). Er soll weder besser noch schlechter gestellt werden.

Anders als zum Beispiel in den USA hat der Schadensersatz auch keine bestrafende Wirkung („punitive damages“). An den Schädiger sollen außerdem keine exorbitanten Forderungen gestellt werden, die er unter keinen Umständen zu erwarten hat, und die gar nicht mehr mit dem Schaden, den er verursacht hat, in einem vernünftigen Verhältnis stehen.

Grenzen des Wirtschaftlichkeitsgebots

Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt nicht unbegrenzt. Es findet da seine Grenze, wo das Integritätsinteresse betroffen ist. Der Eigentümer eines Fahrzeugs hat nämlich ein Interesse daran, dass er genau das Fahrzeug, mit dem er vertraut ist, weiternutzen kann. Es ist daher möglich, bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts für eine Fahrzeugreparatur ersetzt zu bekommen.

Versicherungsunternehmen legen das Wirtschaftlichkeitsgebot immer so weit wie möglich aus, denn das spielt ihnen perfekt in die Hände. Der Haftpflichtversicherer eines Schädigers wird nämlich immer versuchen, den Preis so klein wie möglich zu rechnen. Oft kommt es dann vor, dass dem Geschädigten eine Vertragswerkstatt empfohlen wird, die mit dem Versicherer gemeinsame Sache macht. Diese Werkstätten sind dann laut Versicherer besonders günstig. Der Geschädigte ist aber nicht aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots darauf beschränkt, die allerbilligste Werkstatt zu nutzen. Im Gegenteil sind Angebote der Versicherer hinsichtlich hauseigener Werkstätte und Gutachter mit Vorsicht zu genießen.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Transparenzgebot

Transparenzgebot

Grundsätzlich gelten im Zivilrecht Privatautonomie und Vertragsautonomie. Das heißt, dass zwei geschäftsfähige Personen eigentlich jeden Vertrag miteinander abschließen können, den sie auch abschließen möchten. Sie können auch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, um sich den Rechtsverkehr etwas zu erleichtern. AGB werden für eine unbestimmte Anzahl an Fällen vorformuliert, um Bestandteil eines Vertrags zu werden. Sie müssen nicht explizit als AGB bezeichnet werden. Im Streitfall unterliegen AGB – wie auch andere vertraglichen Absprachen – der richterlichen Kontrolle (bei AGB auch „Inhaltskontrolle“ genannt). Es gibt also bei der Ausgestaltung von AGB Grenzen. Eine dieser Grenzen ist das Transparenzgebot. Es ist inzwischen in § 307 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wie folgt verankert:

„Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“

Was wird davon erfasst?

Der Bundesgerichtshof (BGH) folgert aus dem Transparenzgebot, dass jeder Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben dazu verpflichtet ist, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Urteil vom 21. Juli 2010). Dazu gehört auch, dass allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (ebenda).

Insbesondere gilt als Ausprägung des Transparenzgebots auch das Täuschungsverbot. Demnach verstößt eine Vertragsgestaltung, die objektiv dazu geeignet ist, den Vertragspartner bezüglich seiner Rechtsstellung in die Irre zu führen, gegen das Transparenzgebot (BGH, Urteil vom 07. Februar 2019). Ob der Verwender auch täuschen will, ist unbeachtlich. Sinn des Transparenzgebotes ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Versicherungsnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (BGH, Urteil vom 23. November 1994).

Einschränkungen des Transparenzgebots

Das Transparenzgebot soll den AGB-Verwender aber auch nicht überfordern (BGH, Urteil vom 10. Juli 1990). Teilweise kann es schwierig oder sogar unmöglich sein, dem Vertragspartner alle möglichen Interpretationen und Nachteile vollumfänglich zu erläutern (ebenda). Der Verwender ist also nicht dazu gezwungen, jede AGB-Regelung mit einem umfassenden Kommentar zu versehen (ebenda).

Beispiele

Wenn die Parteien vor Gericht Klauseln als Verstoß gegen das Transparenzgebot gerügt werden, dann handelt es sich meistens um Bestimmungen, die dem AGB-Verwender einen Spielraum bieten. Insbesondere sind sehr vage Bestimmungen betroffen, die man verschiedentlich interpretieren kann. Häufig geht es um vereinbarte Geldleistungen mit unbestimmter Höhe, um unklare Haftungsbeschränkungen oder die nachträgliche Abänderung von Bedingungen. Aber auch undurchsichtige Zinsklauseln können einen Verstoß darstellen. Hier ein paar Beispiele für Verstöße gegen das Transparenzgebot:

  1. Eine Preisvereinbarung, bei der die Zusammensetzung des Preises nicht von vornherein ersichtlich ist (LG Wuppertal, Urteil vom 15. November 2018), zu Sachverständigenkosten)
  2. Der Ausschluss von durch Schadensversicherung gedeckten Schäden „soweit gesetzlich zulässig“ (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995,),
  3. Eine unverständliche Abrechnungsklausel in einem Leasingvertrag (BGH, Urteil vom 22. November 1995)
  4. Eine Klausel bei einem Zeitschriftenabonnementvertrag, die pauschal Preiserhöhungen ermöglicht, ohne auf Umfang oder Voraussetzungen von Preiserhöhungen einzugehen (BGH, Urteil vom 11. Juni 1980)
  5. Anpassungsklauseln, die dem Verwender ein uneingeschränktes Änderungsrecht vorbehalten, ohne dass der Kunde vorhersehen kann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ihn höhere oder weitere Gebühren treffen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999)
  6. Uneingeschränkte Abänderungsrechte für Tarifbestimmungen, Prämien, Rechte und Pflichten in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) von Versicherungsverträgen (BGH, Urteil vom 08. Oktober 1997; Urteil vom 17. März 1999)

Was passiert bei einem Verstoß?

Unwirksamkeit

Grundsätzlich gilt bei Verträgen § 139 BGB. Danach ist ein Rechtsgeschäft regelmäßig insgesamt nichtig, wenn ein Teil des Rechtsgeschäfts nichtig ist. Allerdings sind die Regelungen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen spezieller. Bei einem Verstoß gegen § 307 I Satz 1 BGB ist also nicht der komplette Vertrag nichtig, sondern nur die jeweilige Bedingung unwirksam. Das heißt, dass sie nicht Bestandteil des Vertrags wird. Sie begründet also für die Vertragsparteien keine Rechte oder Pflichten.

Abmahnung

Daneben können Verstöße gegen das Transparenzgebot abgemahnt werden. Diese Möglichkeit besteht aber nicht für jedermann, sondern unter anderem für Wettbewerber und Verbraucherverbände. Das Transparenzgebot ist nämlich ein Verbraucherschutzrecht, und regelt somit das Marktverhalten. Verstöße gegen Verbraucherschutzrechte sind nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnbar.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin