Nutzungsausfall ist für bestimmte gewerbliche Fahrzeuge möglich – Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.12.2007 zum Aktenzeichen VI ZR 241/06

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Nutzungsausfallentschädigung nach einem Unfall vom 6. April 2003, für den die Beklagten dem Grunde nach uneingeschränkt haften.

Bei dem Unfall wurde ein der Klägerin gehörender Firmenwagen beschädigt, der als Geschäftsführerfahrzeug benutzt und zum Unfallzeitpunkt vom Ehemann der Geschäftsführerin gefahren wurde. Das stark beschädigte Fahrzeug wurde in der Zeit vom 22. April 2003 bis 27. Juni 2003 in einem Autohaus repariert. Dieses hatte der Klägerin am 11. April 2003 ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt, welches die Klägerin bis zum 30. Juni 2003 genutzt hat. Hierfür wurden ihr 1.500 € brutto pauschal in Rechnung gestellt.

Die Klägerin hat u.a. eine Nutzungsausfallentschädigung für 82 Tage á 91 € abzüglich vorprozessual gezahlter 1.109,63 € geltend gemacht. Das Landgericht hat ihr für den Zeitraum des Nutzungsausfalls eine Entschädigung für fünf Tage und die von ihr gezahlten Mietwagenkosten abzüglich des vorprozessual gezahlten Betrages zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, mit der diese nur den erstinstanzlich geltend gemachten Nutzungsausfall in voller Höhe weiterverfolgt hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin für den gewerblich genutzten PKW schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu. Beim Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs bemesse sich der Schaden allein nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs. Da die entgangene Nutzungsmöglichkeit unter den in § 252 BGB genannten Voraussetzungen als entgangener Gewinn ersatzfähig sei, bestehe für eine Fortbildung des Gesetzes – anders als bei eigenwirtschaftlich genutzten Fahrzeugen – methodisch kein Raum. Die der Klägerin tatsächlich entstandenen Kosten (Mietwagen zu einem „Freundschaftspreis“) habe das Landgericht zuerkannt. Soweit das beschädigte Fahrzeug auch privat – durch den Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin – genutzt worden sei, fehle es an einem Schaden der Klägerin. Darauf, ob wegen der Nutzung eines Mietwagens, eine fühlbare Beeinträchtigung als Voraussetzung einer Nutzungsausfallentschädigung gefehlt habe, und ob die Zurverfügungstellung eines Mietfahrzeugs zu einem „Freundschaftspreis“ dem Schädiger zugute kommen könne, komme es somit nicht an.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen in Betracht, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt (vgl. Senatsurteile BGHZ 70, 199, 203 f.; vom 26. März 1985 – VI ZR 267/83 – VersR 1985, 736, 737). Wo das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (vgl. Senatsurteil BGHZ 70, 199, 203). Wenn aber kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliegt, ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 249; vom 26. März 1985 – VI ZR 267/83 – aaO; vgl. auch BGHZ 40, 345, 353).

2. Mit dem Nutzungsausfall befasst sich auch eine später ergangene Entscheidung des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Dort heißt es, dass über die Fälle der Eigennutzung eines Kraftfahrzeugs hinaus jedenfalls bei Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers derart angewiesen sei wie auf das von ihm selbst bewohnte Haus, der zeitweise Verlust der Möglichkeit zum eigenen Gebrauch infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum bereits ein ersatzfähiger Vermögensschaden sein könne, sofern der Eigentümer die Sache in der Zeit ihres Ausfalls entsprechend genutzt hätte (BGHZ [GSZ] 98, 212, 216 ff.). Bei erwerbswirtschaftlichem, produktivem Einsatz einer Sache werde die Verkürzung ihres Nutzungswerts im Wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewiesen, dessen Ersatz § 252 Satz 1 BGB ausdrücklich anordne. Diese Vorschrift unterstreiche die schadensrechtliche Bedeutung, die der Gesetzgeber Ausfällen im erwerbswirtschaftlichen, vermögensmehrenden Einsatz von Wirtschaftsgütern beigemessen habe; eine entsprechende Vorschrift für die eigenwirtschaftliche Nutzung des Vermögens fehle. Hieraus könne indes nicht gefolgert werden, dass das Gesetz sich gegen den Geldersatz für Einbußen im eigenwirtschaftlichen Einsatz von Wirtschaftsgütern entschieden habe, die sich nicht in einem Gewinnentgang niederschlügen. Deshalb sei eine Fortentwicklung des Gesetzes zulässig, wenn gewährleistet bleibe, dass der Ersatz nicht zur abstrakten Nutzungsentschädigung werde, die das Bürgerliche Gesetzbuch nur ausnahmsweise zulasse. Dem trage die Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung für Kraftfahrzeuge Rechnung, indem sie mit dem Begriff des „fühlbaren“ Schadens an den Ersatz das Erfordernis knüpfe, dass der Geschädigte zur Nutzung des Kraftfahrzeugs willens und fähig gewesen wäre. Freilich müsse eine derartige Ergänzung des Gesetzes auf Sachen beschränkt bleiben, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen sei (vgl. BGHZ [GSZ] 98, 212, 219 f., 222).

Hervorzuheben ist, dass mit dieser Entscheidung die bisherige Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung bei Kraftfahrzeugschäden in keiner Weise in Frage gestellt oder eingeschränkt, sondern im Gegenteil als Grundlage für die Gewährung von Nutzungsentschädigung für vergleichbare Sachen herangezogen wird, die für die hierauf zugeschnittene Lebenshaltung unentbehrlich sind. Dies wird am Beispiel des privaten Nutzers eines Kraftfahrzeugs erläutert, für den die Einsatzfähigkeit seines Fahrzeugs häufig die Grundlage für die Wirtschaftlichkeit seiner hierauf zugeschnittenen Lebenshaltung sei, insbesondere wenn er als Berufstätiger auf das Kraftfahrzeug angewiesen sei (vgl. BGHZ [GSZ] 98, 212, 218).

3.

  1. Gleichwohl wird die Entscheidung vielfach dahin verstanden, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht komme, sondern sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemesse, die jeweils konkret darzulegen und nachzuweisen seien (vgl. OLG Brandenburg OLGR 1996, 76; OLG Köln VersR 1997, 506; OLG Düsseldorf NZV 1999, 472; OLG Hamm OLGR 2000, 169, 170 und OLGR 2000, 211, 213; OLG Düsseldorf NJW 2002, 971; OLG Hamm VersR 2004, 1572 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2006, 659, 660 f.; LG Halle VersR 2002, 1525, 1527; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., § 249 Rn. 27; Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht/Lemcke, 2003, Teil 3 Rz. 267; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25 Rn. 52; Himmelreich/Halm/Schmelcher, Handbuch des Fachanwalts für Verkehrsrecht, 2006, Kap. 5 Rn. 54 f.; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 58 ff., 64; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 24a; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 251 Rn. 81, 85; Wenker VersR 2000, 1082, 1083). Andere sind der Auffassung, die Entscheidung schließe eine Nutzungsausfallentschädigung auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge bei Vorliegen der dafür geforderten Voraussetzungen nicht aus (vgl. OLG Hamm NZV 1994, 227, 228; OLG Köln VersR 1995, 719, 720; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 453 f.; OLG Stuttgart NZV 2005, 309; OLG Schleswig OLGR 2005, 601, 602; OLG Stuttgart NZV 2007, 414, 415 f.; Diehl zfs 2001, 546 f.; Erman/Kuckuk, BGB, 11. Aufl., § 249 Rn. 58; Reitenspiess DAR 1993, 142, 144 ff.; Deutscher Verkehrsgerichtstag 1993, Arbeitskreis VI, NZV 1993, 102, 104; Zeuner NZV 1990, 349 f.).
  2. Der Senat neigt der letztgenannten Auffassung zu, braucht aber diese Frage im vorliegenden Fall nicht abschließend zu entscheiden. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht, weil es an einer fühlbaren Beeinträchtigung der Klägerin fehlt. Nach den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen stand der Klägerin nämlich für den hier maßgeblichen Zeitraum ein gleichwertiger Mietwagen zur Verfügung. Infolgedessen liegt weder ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für die Klägerin noch überhaupt ein Schaden vor, nachdem ihr die Mietwagenkosten zugesprochen worden sind. Darauf, ob das Fahrzeug zu einem „Freundschaftspreis“ zur Verfügung gestellt wurde, kommt es nicht an. Eine andere Betrachtung widerspräche dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern, weil der Geschädigte am Schadensfall nicht „verdienen“ soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 161, 165 m.w.N.).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr

Anspruch auf Nutzungsausfall setzt keine Ersatzbeschaffung voraus – Kammergericht

Kammergericht,  12. Zivilsenat, Urteil vom 1.3.2004 – AZ 12 U 96/03

Auf die Berufung der Klägerin zu 1), die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 5. März 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin – 24 0 534/01 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) 6.611,01 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz sind wie folgt zu tragen: Die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten werden der Klägerin zu 1) zu 99 % und dem Kläger zu 2) zu 1% auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) hat dieser selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. haben die Klägerin zu 1) zu 19 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 81 % zu tragen. Von den übrigen Kosten der ersten Instanz einschließlich der Kosten der Nebenintervention haben die Klägerin zu 1) 18 %, der Kläger zu 2) 1% sowie die Beklagten als Gesamtschuldner 81 % zu tragen.

Die Kosten der zweiten Instanz sind wie folgt zu tragen: Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) hat dieser selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) haben die Klägerin zu 1. zu 66 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 34 % zu tragen. Von den übrigen Kosten der zweiten Instanz haben die Klägerin zu 1) 65 %, der Kläger zu 2) 1 % sowie die Beklagten als Gesamtschuldner 34 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Nachdem der Kläger zu 2) seine unzulässige Berufung zurückgenommen hat, war nur noch über die Berufung der Klägerin zu 1) zu entscheiden.

In Höhe von 1.395,83 € hat die Berufung der Klägerin zu 1) Erfolg. Das Fahrzeug der Klägerin zu 1) war infolge des Verkehrsunfalls vom 2. März 2001 nicht fahrfähig und nicht verkehrssicher. Die Gesamtkosten zur Wiederherstellung des Fahrzeuges lagen über den Kosten für eine Ersatzbeschaffung. Aus technisch-wirtschaftlicher Sicht lag ein Totalschaden vor. Mithin steht der Klägerin zu 1) die der Höhe nach unstreitige Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage zu.

Entgegen der vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsansicht ist die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges keine Voraussetzung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung(Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, Vorb v § 249 Rdnr. 20; BGH BGHZ 40, 345;  OLG Düsseldorf, NVZ 2003, 379; OLG Stuttgart, DAR 2000, 35: KG KGR 2002, 351).

Wegen der Positionen Kosten des Sachverständigengutachtens und Abmeldegebühr war die Berufung dagegen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

Wie die vor dem LG durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat, war das Gutachten des Sachverständigen F. vom 8. März 2001 im Ergebnis zur Schadensregulierung ungeeignet, da es zahlreiche erhebliche Vorschäden nicht berücksichtigt hat und daher zu einem unzutreffenden Ergebnis hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes des klägerischen Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt gekommen ist. Zwar besteht ein Erstattungsanspruch wegen der Sachverständigenkosten grundsätzlich auch bei einem unrichtigen Gutachten, denn die Gutachterkosten gehören zum Herstellungsaufwand und der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Gläubigers, so dass ein etwaiges Verschulden des Sachverständigen dem Geschädigten nicht ohne weiteres zugerechnet werden kann (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 12 StVG Rz. 50; Kääb/Jandel, NVZ 1992, 16 [17]). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat, sei es, weil ihn ein Auswahlverschulden trifft, sei es, dass er ihm bekannte Vorschäden verschwiegen hat (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 12 StVG Rz. 50). Hier ist davon auszugehen, dass der Klägerin zu 1) erheblichen Vorschäden bzw. Mängel ihres Fahrzeugs bekannt waren. Wenn sie diese dem Sachverständigen gleichwohl nicht mitgeteilt hat, muss sie sich eine hieraus resultierende Unbrauchbarkeit des Gutachtens zur Schadensregulierung zurechnen lassen, so dass ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten nicht besteht. Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1) sind gerade auch reparierte Vorschäden – unabhängig von der Qualität ihrer Beseitigung – zu offenbaren, da auch diese den Wiederbeschaffungswert beeinflussen können. Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1) hat das Landgericht sich bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes auch nicht auf das Gutachten des Sachverständigen F. sondern auf das des Sachverständigen D. gestützt.

Ummeldekosten sind als Kosten der Ersatzbeschaffung grundsätzlich konkret abzurechnen, weil diese Nebenkosten nicht als „normativer“ Schaden verstanden werden können, sondern lediglich dann als erstattungsfähig in Betracht kommen, wenn sie tatsächlich entstanden sind (vgl. dazu Klimke VersR 1974, 832, 838). Ein Anspruch auf Ersatz von Ab- und/oder Anmeldegebühren besteht deshalb nur, wenn tatsächlich eine Ab- und/oder Anmeldung stattgefunden hat. Lediglich hinsichtlich der Anspruchshöhe kommt eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO in Betracht, wobei die von der Klägerin zu 1) geforderten 140 DM deutlich über dem vom erkennenden Senat in der Vergangenheit in Ansatz gebrachten Betrag von 75,00 DM liegt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 ZPO n. F.).

Die Kostenentscheidung beruht au §§ 92 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Prüfbericht keine Grundlage für eine Kürzung – Amtsgericht Mitte

Amtsgericht Mitte, Urteil vom 19.08.2014 zum Aktenzeichen 3 C 3423/13.

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls muss sich nicht auf eine Referenzwerkstatt bei fiktiver Abrechnung des Schadens verweisen lassen, wenn insofern ein Prüfbericht vorgelegt wird, der nicht ausreichend ist, um es dem Geschädigten zu ermöglichen, nachzuvollziehen, ob die angegebenen Referenzwerkstätten gemäß dem vorgegebenen Reparaturweg des Sachverständigen, die Reparatur gleichwertig sach- und fachgerecht, aber kostengünstiger durchführen können.(Rn.11)

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 619,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2013 zu zahlen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 43,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2013. Des weiteren wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch den zukünftigen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 13.04.2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn dieser nicht vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger beansprucht von der Beklagten restliche Reparaturkosten, Rechtsanwaltsgebühren sowie die Feststellung der Übernahmeverpflichtung zukünftiger materieller Schäden aufgrund des Verkehrsunfalls vom 13.04.2013 auf der Dresdner Straße. Die Haftung dem Grunde nach der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger beansprucht weitere 665,32 € Reparaturschaden sowie 81,40 € Rechtsanwaltsgebühren.

Der Kläger beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 665,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.06.2013 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 81,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 43,32 € seit dem 19.06.2013 und aus 38,08 € seit dem 25.06.2013 zu zahlen.
  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch die weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 13.04.2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, sie habe hinreichend Schadenersatz geleistet. Die Rechtsanwaltsgebühren seien überhöht, insbesondere die zweite Rechnung für Akteneinsicht.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im zuerkannten Maße begründet und zu einem geringen Teil unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG auf restliche 619,43 € Reparaturkosten. Die Parteien haben im Termin zur mündlichen Verhandlung die Position Spurstange rechts und Spurstangenkopf rechts mit 45,89 € unstreitig gestellt. Insofern waren 45,89 € von dem Reparaturschaden des Klägers abzuziehen. Damit verbleibt ein Reparaturschafen von 619,43 € des Klägers, nachdem bisher 2.608,34 € von der Beklagten bezahlt wurden. Der Kläger muss sich insbesondere nicht auf eine Referenzwerkstatt bei fiktiver Abrechnung des Schadens verweisen lassen. Die Beklagte legte insofern einen Prüfbericht vor. Der Prüfbericht der Fa. A ist jedoch nicht ausreichend, um es dem Kläger zu ermöglichen nachzuvollziehen, ob die angegebenen Referenzwerkstätten gemäß dem vorgegebenen Reparaturweg des Sachverständigen, die Reparatur gleichwertig sach- und fachgerecht, aber kostengünstiger durchführen können. Bei der Prüfkalkulation handelt es sich lediglich um ein tabellarisches Zahlenwerk, das ein Geschädigter nicht auf seine Plausibilität hin überprüfen kann. Wenn dieser Prüfbericht ausreichen würde, so hätte letzten Endes der Haftpflichtversicherer der Gegenseite eines Geschädigten die Bewertungshoheit über den Gesamtschaden eines Geschädigten im Hinblick auf die Reparaturkosten, ohne dass der Geschädigte die Plausibilität überhaupt überprüfen kann. Da es einem Geschädigten aber unbenommen ist, seinen Schaden entweder konkret durch Vornahme einer Reparatur nebst Reparaturrechnung oder Fiktiv durch Vorlage eines privaten Sachverständigengutachtens abzurechnen und unstreitig ein Geschädigter zur Reparatur eine Markenwerkstatt in Anspruch nehmen kann, geht das Gericht davon aus, dass die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt gemäß dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten Z zugrunde gelegt werden können. Bezüglich des Abzugs neu für alt geht das Gericht ebenfalls von den Vorgaben des Privatgutachtens Z aus. Zwar hat das klägerische Fahrzeug eine Laufleistung von über 200.000 km. Allerdings ist dies bereits in dem Privatgutachten Z dahingehend berücksichtigt worden, dass keine Wertminderung zugrunde gelegt wurde, aufgrund des Alters und der Laufleistung und des Schadensumfanges. Das Alter und die Laufleistung des Fahrzeuges sind bei dieser Position also bereits berücksichtigt und können beim Abzug für Wertverbesserung damit nicht über den vom Sachverständigen Z angesetzten Betrag hinausgehend erneut berücksichtigt werden. Des weiteren hat der Kläger den Anspruch auf 15% Aufschlag auf die Ersatzteilkosten gemäß dem vorgelegten Privatgutachten.

Des weiteren hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 43,32 €. Dies ergibt sich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von bis zu 4.000,00 € und einer 1,3 Geschäftsgebühr abzüglich der von der Beklagten bereits gezahlten 359,50 €. Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch auf die weiteren Rechtsanwaltsgebühren gemäß der Rechnung vom 13. Juni 2013 an den Kläger. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern neben den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren weitere 38,08 € für Akteneinsicht geltend gemacht werden.

Des weiteren hat der Kläger einen Anspruch auf die Feststellung, dass zukünftige materielle Schäden aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls dem Kläger zu erstatten sind. Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 ff. BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Dieses Urteil wurde für den Kläger von der Kanzlei Schleyer erstritten.

Kein Recht auf Nachbesichtigung – kein Verweis durch Neuberechnung

In dem folgenden Urteil geht es um das Thema Nachbesichtigung.

Eine vollständigen Artikel mit Erklärungen und Tipps, können Sie hier nachlesen.

Landgericht Berlin, 42. Zivilkammer, Urteil vom 13.07.2011 zum Aktenzeichen 42 O 22/10

Orientierungssatz

  1. Der Unfallgeschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die haftende Versicherung muss bei einem Verweis auf günstige Stundenverrechnungssätze beweisen, dass die Reparatur fachlich gleichwertig wie in einer markengebundenen Werkstatt ausgeführt wird. Dabei stellt die rein mathematische Neuberechnung des vom Geschädigten eingereichten Gutachtens mittels Einsetzens eines niedrigeren Wertes für die Stundenverrechnungssätze keinen zulässigen Verweis auf eine konkret bestehende Möglichkeit zur Durchführung einer ganz bestimmten Reparatur zu günstigeren Bedingungen dar.(Rn.32)
  2. Dem Kfz-Haftpflichtversicherer steht regelmäßig kein Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallgeschädigten Fahrzeuges zu.(Rn.41)

Nachbesichtigung

Tenor

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.380,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2010 zu zahlen.
  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Ingenieurbüro für Kraftfahrzeugtechnik Dipl.-Ing … aus der Rechnung mit der Nr. R110911032 vom 03. Dezember 2009 in Höhe von 689,07 € freizustellen.
  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger auch die weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 18. November 2009 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
  4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts S. wegen der außergerichtlich entstanden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 € freizustellen.
  5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  6. Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis vom 18. November 2009 gegen 14:25 Uhr in der … straße in Berlin geltend. Der Kläger hatte das in seinem Eigentum befindliche Fahrzeug Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen … in der … straße am rechten Fahrbahnrand ordnungsgemäß abgestellt. Der Beklagte zu 1. fuhr mit dem von der Beklagten zu 2. gehaltenen und bei der Beklagten zu 3. gegen Haftpflicht versicherten Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen … die … straße entlang und berührte während des seitlichen Passierens das geparkte Klägerfahrzeug.

Auf das Forderungsschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18. Dezember 2009, in welchem die Ansprüche des Klägers unter Beifügung des Originalgutachtens des Sachverständigen … vom 03. Dezember 2009 beziffert worden waren, antwortete die Beklagte zu 3. mit Schreiben vom 06. Januar 2010, dass sie die Kalkulation des Sachverständigen … nicht ohne weiteres nachvollziehen könne und daher eine Nachbesichtigung des Klägerfahrzeugs durch einen eigenen Sachverständigen wünsche. Ohne auf dieses Begehren einzugehen, verlangte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit weiterem Scheiben vom 08. Februar 2010 erneut die Begleichung der erhobenen Ansprüche. Die Beklagte zu 3. berief sich mit Schreiben vom 10. Februar 2010 immer noch auf ihr Nachbesichtigungsinteresse, da sie den Schaden ansonsten nicht abschließend beurteilen könne und zahlte deshalb nichts.

Die (prinzipielle) Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig, gestritten wird jedoch über die Schadenshöhe, bzw. darüber, ob infolge der Berührung ein wirtschaftlicher Schaden am Klägerfahrzeug entstanden ist.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1. sei mit dem Beklagtenfahrzeug derart gegen sein Fahrzeug geraten, dass der linke Außenspiegel samt Halterung herausgerissen worden sei, was zu einer Beschädigung des Türrahmens geführt habe. Darüber hinaus seien weitere Beschädigungen an der linken Seite des Klägerfahrzeugs durch austretende Elektrolyte entstanden. Die unfallbedingte Schadenshöhe würde sich aus dem privaten Sachverständigengutachten … ergeben, welches erforderliche Reparaturkosten in Höhe von 5.053,09 € ausweise.

Er verlangt 100 % Schadensersatz für folgende Positionen:

  • Reparaturkosten (netto): 5.053,09 €
  • merkantiler Minderwert: 400,00 €
  • Kostenpauschale: 25,00 €
  • Gutachterkosten: 689,07 €
  • Aktenpauschale: 1,21 €
  • Summe: 6.168,37 €

sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 693,18 €.

Einen zu viel berechneten Betrag in Höhe von 300,00 € hat der Kläger zwar im Termin der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2010 zurückgenommen. Dies beruhte aber darauf, dass das Gericht ihn auf einen Rechenfehler in seiner Klageschrift hingewiesen hat. Auf Seite 4 (Bl. 11 d. A.) der Klageschrift vom 20. Januar 2010 befindet sich eine Aufstellung der geforderten Positionen, deren Addition mit der Summe von 6.468,37 € angegeben wird. Bei diesem Betrag handelt es sich um einen Rechenfehler, da die Summe tatsächlich nur 6.168,37 € beträgt. Diesen Rechenfehler hatte das Gericht im Sinn, als es den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen hat, dass er 300,00 € zu viel beanspruchen würde. Dabei hat es jedoch übersehen, dass sich dieser Fehler nicht im Antrag ausgewirkt hat, da in diesem die zutreffende Forderung angegeben ist. Mithin legt das Gericht die Rücknahmeerklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15. September 2010 dahin aus, dass mit dieser nicht die schlüssige und in der Klagebegründung eindeutig zu ermittelnde Forderung um 300,00 € reduziert, sondern lediglich der versehentliche Rechenfehler berichtigt werden sollte.

In Höhe eines Teilbetrages von 3:092,73 € haben die Parteien den Rechtsstreit nebst anteiliger Zinsen übereinstimmend für erledigt erklärt, jedoch mit widerstreitenden Kostenanträgen.

Der Kläger beantragt:

  1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilten, an ihn 2.386,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2010 zu zahlen;
  2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Ingenieurbüro für Kraftfahrzeugtechnik Dipl.-Ing … aus der Rechnung mit der Nr. R110911032 vom 03. Dezember 2009 in Höhe von 689,07 € freizustellen;
  3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 693,18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2010 zu zahlen;
  4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger auch die weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 18. November 2009 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten, dass das Klägerfahrzeug durch das Beklagtenfahrzeug an der gesamten linken Seite beschädigt worden ist und behaupten stattdessen, dass das Beklagtenfahrzeug lediglich den linken Außenspiegel des Klägerfahrzeugs berührt habe. Mithin seien die linke Tür, die linke Türleiste und die linke hintere Seitenwand nicht durch den Unfall vom 18. November 2009 beschädigt worden. Selbst hinsichtlich einer Beschädigung des Spiegels bestünden zumindest Zweifel, da dieser möglichweise zuvor schon schon beschädigt gewesen sei. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers sei zudem auch noch nicht fällig, da dieser die von der Beklagten zu 3. zu Recht geforderte Nachbesichtigung nicht ermöglicht habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben über den Unfallhergang bzw. über die konkrete Anstoßkonstellation der Fahrzeuge durch uneidliche Vernehmung der Zeugen P., M… und B…. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. September 2010 (Blatt 129 – 132 d. A.) verwiesen. Außerdem hat es den Beklagten zu 1. gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Sodann ist ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … vom 16. Februar 2011 eingeholt worden, das sich in den Akten befindet.

Nachdem das Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens bekannt war, haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 10. März 2011 die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 3.092,73 € anerkannt und die Auffassung vertreten, dass es sich dabei um eine sofortiges Anerkenntnis handele. Schließlich hätten nicht sie Anlass zur Klageerhebung gegeben, sondern der Kläger habe die Klage insoweit nur deshalb erheben müssen, weil er die zwingend erforderliche Nachbesichtigung nicht ermöglicht habe. Der Betrag in Höhe von 3.092,73 € ist auch noch vor der letzten mündlichen Verhandlung an den Kläger ausgezahlt worden, was die Parteien dazu veranlasst hat, die Hauptsache in entsprechender Höhe für erledigt zu erklären.

Nachbesichtigung (2)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.

Dem Kläger stehen gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern grundsätzlich Schadensersatzansprüche in voller Höhe aus § 823 Abs. 1 BGB, §§ 7 Abs. 1 und 17 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG wegen des Verkehrsunfalls vom 18. November 2009 zu. Dies ist zwischen den Parteien letztlich auch unstreitig.

Die unfallbedingt eingetretenen Reparaturkosten betragen 5.053,09 €. Dies folgt aus dem vom Gericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … vom 16. Februar 2011, dessen inhaltliche Richtigkeit keine Seite bestritten hat. Danach sind sämtliche Schäden, die sich aus dem Gutachten … vom 03. Dezember 2009 ergeben, durch den streitigen Unfall eingetreten. Hinsichtlich des Außenspiegels haben die Beklagten eine unfallkausale Beschädigung nicht substantiiert bestritten. Daran ändert auch die Äußerung des Zeugen P. wonach der Spiegel dick mit Silikon einfasst gewesen sei, nichts. Weder ist der Zeuge P. hinreichend sachverständig, um beurteilen zu können, welche „Dicke“ von Silikon ein unbeschädigter Spiegel aufweisen muss, noch dürfte er in der Lage sein aus der Art der Silikoneinfassung sichere Rückschlüsse auf einen bestehenden Vorschaden ziehen zu können. Der Beklagte zu 1. selbst hat angegeben, dass das ausschwenkende Heck seines Fahrzeuges den Spiegel des Klägerfahrzeuges nach vorne umgeklappt und dabei beschädigt habe. Der Zeuge P. hat zudem ein Knirschen gehört und außerdem wahrgenommen, dass das Spiegelgehäuse heruntergefallen war. Danach besteht kein Zweifel daran, dass der Beklagte zu 1. infolge des unstreitigen Anstoßes gegen das Klägerfahrzeug den linken Außenspiegel beschädigt hat. Dafür, dass dieser vorgeschädigt war, gibt es außer einer vagen Vermutung des Zeugen P. keine Anhaltspunkte.

Auch die weiteren Schäden sind unfallbedingt.

Hierzu hat der gerichtliche Sachverständige ausgeführt, dass der Außenspiegel des Klägerfahrzeuges die Besonderheit aufweise, automatisch abblenden zu können. Solche automatisch abblendbaren Spiegel würden über eine spezielle Flüssigkeit verfügen, und zwar ein Spiegelelektrolyt. Dieses Elektrolyt führe beim Auslaufen – je nach Dauer der Anhaftung – zu Schäden am Lack. Je länger die Flüssigkeit nicht entfernt werde, desto irreversibler seien die Schäden. Im hier vorliegenden Fall sei beim Zerbrechen des Spiegels diese Elektrolytflüssigkeit unmittelbar auf die Tür des Klägerfahrzeugs getropft und habe dort Schäden an der Lackierung verursacht. Diese wären zwar nicht eingetreten, wenn die Flüssigkeit möglichst schnell wieder entfernt worden wäre. Ohne genaue Kenntnis über die Art der Flüssigkeit sei es jedoch nachvollziehbar, dass dies nicht geschehen ist. Die weiteren Schäden an der hinteren Seite des Mercedes könnten allerdings durch ein unmittelbares Spritzen beim Zerbrechen des Spiegels nicht erklärt werden, wohl aber damit, dass das Klägerfahrzeug nach dem Unfall gefahren wurde und infolge des Fahrtwindes weitere Tröpfchen der Elektrolytflüssigkeit in Richtung des Hecks des Fahrzeugs getragen wurden.

Daraus folgt, dass auch die Schäden, die die Beklagten mit Schriftsatz vom 10. März 2011 (Seite 2 bzw. Bl. 200 d. A.) als weiterhin nicht unfallkausal bezeichnet haben, ebenfalls auf den streitigen Unfall zurückzuführen sind. Auch mittelbare Folgeschäden, die durch das schädigende Ereignis verursacht werden, gehören zum Schadensbegriff des § 249 BGB (Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage 2010, Vorb v § 249, Randnr. 15). Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden eines Verkehrsunfalls, soweit diese tatsächlich eingetreten sind (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 31. März 1989 – 3 U 118/87 -).

Ein anrechenbares Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB lässt sich weder aus dem Umstand herleiten, dass die Elektrolytflüssigkeit nicht sofort vom Fahrzeug entfernt worden ist noch daraus, dass nach der Angabe des Sachverständigen mit dem Klägerfahrzeug kurz nach dem Unfall gefahren worden sein muss. Denn es ist nicht ansatzweise erkennbar, inwieweit sich dem Kläger aufdrängen musste, dass er sein Fahrzeug sofort hätte abputzen müssen um Lackschäden zu verhindern und, dass er beim Fahren den Schaden noch vergrößern würde. Es kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass einer nicht sachverständigen Person das Auslaufen der Flüssigkeit und die sich daraus ergebenen Gefahren für den Fahrzeuglack erkennbar gewesen sind. So haben der Beklagte zu 1. und der beifahrende Zeuge P. übereinstimmend angegeben, dass sie zwar den abgerissenen Spiegel, aber keine auslaufende Flüssigkeit wahrgenommen haben. Auch der Zeuge M. , der als unfallaufnehmender Polizeibeamter neutral ist, konnte sich nicht daran erinnern, dass am Klägerfahrzeug austretende Flüssigkeit erkennbar gewesen ist. Selbst der gerichtliche Sachverständige hat angegeben, dass er sich zunächst selbst in die Thematik des ihm in dem vorliegenden Fall zum ersten Mal begegneten Begriffs „Spiegelelektrolyt“ habe einlesen müssen. Es handelt sich mithin bei dem Spiegelelektrolyt um eine Flüssigkeit, die als allgemein völlig unbekannt bezeichnet werden kann. Weder ist einem durchschnittlichen Autobesitzer das Vorhandensein dieser Flüssigkeit in bestimmten Spiegeln bekannt noch hat ein solcher Kenntnis oder gar Erfahrung mit den Gefahren, die von dieser Flüssigkeit ausgehen können. Da nicht einmal festgestellt werden kann, inwieweit die ausgelaufene Flüssigkeit optisch eindeutig wahrnehmbar gewesen ist, kann dem Kläger kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er diese nicht sofort weggewischt hat und erst Recht nicht daraus, dass er mit dem Fahrzeug gefahren ist. Denn woher hätte er wissen sollen, dass dies weitere Schäden an seinem Fahrzeug verursachen würde? Hierzu haben die Beklagten nichts Nachvollziehbares vorgetragen. Mithin sind alle Schäden, die durch das Verspritzen der Elektrolytflüssigkeit entstanden sind, in voller Höhe unfallbedingt.

Eine Herabsetzung der Reparaturkosten kommt nicht in Betracht. Die Beklagten haben ihre Behauptung, dass die Kosten aus dem Gutachten … nicht unfallbedingt erforderlich seien, nicht hinreichend erklärt. Dafür, dass diese „übersetzt“ sind, ist nichts ersichtlich. Der Sachverständige … hat in seinem Gutachten die Verrechnungssätze der Firma Mercedes-Benz Niederlassung … zu Grunde gelegt. Weshalb diese überhöht sein sollen, kann nicht nachvollzogen werden.

Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass sie dem Kläger eine gleichwertige, günstigere Reparaturmöglichkeit nachgewiesen haben. Denn die Schadensrestitution darf nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt werden; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht. Deshalb hat ein Geschädigter auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten. Lediglich wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm „mühelos ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit“ – auch im Fall der konkreten Reparaturausführung – wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 39 8 /02 -), ist der Geschädigte auf diese zu verweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers gehören, in engen Grenzen gehalten werden müssen, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach es Sache des Geschädigten ist, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug verfährt.

Solche besonderen tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines nur in engen Grenzen zuzulassenden Ausnahmefalles, bei dem sich aufgrund konkreter Tatsachen ausnahmsweise die Unwirtschaftlichkeit der Schadensberechnung und damit ausnahmsweise ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ergibt, haben die Beklagten im vorliegenden Fall nicht hinreichend dargelegt. Hinsichtlich der Werkstatt der Firma L. fehlt es an jeglichem Sachvortrag dazu, dass es sich bei dieser um eine fachlich gleichwertige Reparaturmöglichkeit handelt. Es ist weder vorgetragen, dass es sich bei dieser Werkstatt um einen Meisterbetrieb handelt, der einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertige Reparaturarbeiten auszuführen in der Lage ist, noch, dass die Werkstatt beispielsweise drei Jahre Garantie auf ihre Arbeiten gewährt; es ist auch nichts davon erwähnt, ob diese Werkstatt ausschließlich Originalersatzteile des Fahrzeugherstellers verwendet und es fehlen jegliche Angaben dazu, über welche Erfahrungen der Betrieb mit der Marke „Mercedes“ verfügt. Die als „Kostenvoranschlag“ bezeichnete Berechnung stammt noch nicht einmal von dieser Werkstatt selbst, sondern von einem Sachverständigen W.. Inwieweit dieser Kfz-Sachverständige eigene Kenntnisse über die Kompetenz dieser Werkstatt hat, ist nicht dargelegt. Der bloße Hinweis auf die Selbstdarstellung der Werkstatt auf ihrer Internetseite ersetzt nicht den erforderlichen Sachvortrag.

Hinsichtlich der weiteren Firmen Autohaus G. GmbH und Autohaus S. e. K. haben sich die Beklagten allein auf den Verweis auf die entsprechenden Internetseiten dieser Firmen beschränkt. Es ist aber nicht ausreichend dargelegt, dass diese Firmen die konkret am Klägerfahrzeug erforderlichen Reparaturen in der gleichen Qualität wie die Mercedes-Benz Niederlassung bei günstigeren Kosten, auszuführen in der Lage sind.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 – ausgeführt, dass es bei Kraftfahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, für den Geschädigten grundsätzlich zumutbar sei, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, sofern das Fahrzeug nicht nachweisbar regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet bzw. „scheckheftgepflegt“ oder repariert worden ist. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Reparatur fachlich gleichwertig ausgeführt wird, wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Nach welchen konkreten Kriterien die fachliche Gleichwertigkeit zu bestimmen ist, hat der Bundesgerichtshof nicht näher ausgeführt. Das Gericht ist aber der Auffassung, dass zum Sachvortrag des Merkmals der fachlichen Gleichwertigkeit mehr Substanz gehört, als die rein mathematische Neuberechnung des vom Geschädigten eingereichten Gutachtens mittels Einsetzens eines niedrigeren Wertes für die Stundenverrechnungssätze. Mittlerweile hat sich unter den Versicherern eine Praxis entwickelt, bei der die vom Geschädigten eingereichten Gutachten an irgend eine sogenannte „Prüfstelle“ versandt werden und dort ein „Prüfer“ für die Verrechnungssätze abstrakt einen niedrigeren Wert einsetzt und dann die Kosten mittels eines Rechenprogramms entsprechend neu berechnet. Anschließend werden Werkstätten benannt, die angeblich die Reparatur zu den sich aus dem Ergebnis ergebenen Kosten durchzuführen in der Lage sind. Dies stellt nach Auffassung des Gerichts keinen zulässigen Verweis auf eine konkret bestehende Möglichkeit zur Durchführung einer ganz bestimmten Reparatur zu günstigeren Bedingungen dar. Deshalb kann der Kläger vorliegend die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt Mercedes-Benz seiner Schadensabrechnung zu Grunde legen.

Außer den Reparaturkosten stehen dem Kläger auch die Kosten für das Gutachten und der nicht substantiiert bestrittene Minderwert zu. Die Kostenpauschale beträgt nach der Rechtsprechung des Kammergerichts bei Unfällen, die sich nach Einführung des Euro am 1. Januar 2002 ereignet haben, allerdings nur 20 € (KG, Urteil vom 27. Februar 2006 – 22 U 170/05; KG, OLGR 2006, 252; KG, OLGR 2005, 994 = DAR 2006, 211 = MDR 2006, 568; KG, OLGR 2005, 664; KG, Urteil vom 8. November 2004 – 22 U 225/03 -). Die Kosten aus dem Gebührenbescheid vom 28. Dezember 2009 in Höhe von 1,02 € für zwei Kopien fallen unter diese Kostenpauschale, so dass sie nicht extra verlangt werden können.

Mithin berechnet sich der Schadensersatzanspruch des Klägers wie folgt:

  • Reparaturkosten (netto): 5.053,09 €
  • merkantiler Minderwert: 400,00 €
  • Kostenpauschale: 20,00 €
  • (Gutachterkosten: 689,07 € Freistellungsantrag)
  • Gesamt: 5.473,09 – 3.092,73 € = 2.380,36 €

Da die Sachverständigengebühren unstreitig vom Kläger noch nicht bezahlt worden sind, steht ihm diesbezüglich kein Zahlungsanspruch, sondern nur ein Freistellungsanspruch zu.

Der Anspruch des Klägers war auch seit dem Forderungsschreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2009 fällig und die Beklagten befanden sich seit Erhalt des Schreibens vom 08. Februar 2010, welches eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB darstellt, in Verzug. Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie erst nach einer durchgeführten Nachbesichtigung des Klägerfahrzeugs durch einen eigenen Sachverständigen zur Leistung verpflichtet gewesen sind. Einen allgemeinen Anspruch des Haftpflichtversicherers auf die Durchführung einer Nachbesichtigung gibt es nicht.

Ist ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag gemäß § 249 Satz 2 BGB verlangen. Dieser Geldbetrag bemisst sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 54,82, 84ff.; 61, 346, 349f.; 63, 182, 184ff.; Senatsurteil vom 20. Juni 1972 – VI ZR 61/71 = VersR 1972, 1024, 1025). Diese Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB soll dem Geschädigten die Auseinandersetzung mit dem Schädiger darüber ersparen, ob die Herstellung durch den Schädiger nach § 249 Satz 1 BGB gelungen ist und vom Geschädigten als Ersatzleistung angenommen werden muss. Damit sie dieses Ziel voll erreichen kann, ist der Ersatz in Grenzen losgelöst von im Einzelfall von dem Geschädigten für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewendeten Beträgen. Für das, was zur Schadensbeseitigung nach § 249 Satz 2 BGB erforderlich ist, ist ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen. Dafür stellt das Schätzungsgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten nicht nur für das Gericht, sondern auch für den Schädiger eine sachgerechte Grundlage dar, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.

Zwar ist es dem Schädiger unbenommen, durch substantiierte Einwände die Annahmen des Sachverständigen in Einzelpunkten in Zweifel zu ziehen. Solange aber keine Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen, bleibt das Schätzgutachten eine ausreichende Grundlage für die Darlegung des Unfallschadens.

Nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes hat der Haftpflichtversicherer zwar das Recht, vom Kläger Auskunft zu verlangen, soweit dies zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Der Kläger war danach aber zur Vorlegung von Belegen nur insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung billigerweise zugemutet werden konnte. Der Kläger schuldete daher allenfalls die Vorlegung von Belegen und nicht etwa die Vorstellung des Fahrzeugs zu einer Besichtigung durch Beauftragte der Beklagten zu 3.). Zwar dürfte eine Nachbesichtigung einen unfallgeschädigten Kraftfahrzeugeigentümer in der Regel nicht über Gebühr belasten, andererseits ergibt sich eine solche Verpflichtung aber nicht aus dem Gesetz und der Geschädigte schuldet auch keine Begründung dafür, warum er davon absehen will. Im vorliegenden Fall hat der Kläger der Beklagten zu 3. ein mit Lichtbildern des Fahrzeugs und aller daran festgestellten Schäden versehenes Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen überlassen, in welchem nicht nur die Schäden beschrieben sind, sondern auch deren genaue Lage am Fahrzeug und ihr Umfang, ferner die zur Beseitigung erforderlichen Arbeiten. Dies genügt der dem Geschädigten in § 128 d Abs. 3 S. 2 VVG auferlegten Pflicht. Zu einer weiter ausdehnenden Interpretation der gesetzlich normierten Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten besteht kein Anlass. Die Überlassung eines beschädigten Gegenstandes zu Prüfungszwecken ist etwas grundsätzlich anderes als die Vorlegung von Belegen.

Deshalb steht dem Kfz-Haftpflichtversicherer regelmäßig kein Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallgeschädigten Fahrzeuges zu; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn z. B. ein Verdacht auf betrügerische Geltendmachung von Unfallschäden vorliegt und behauptet wird, dass Vorschäden verschwiegen worden sind (vergleiche BGH, ZfSch 1989, 299; LG München, Urteil vom 20. Dezember 1990 – 19 S 11609/90 – und LG Kleve, Urteil vom 29. Dezember 1998 – 3 O 317/98 -: „Grundsätzlich darf der Geschädigte seinen Schaden allein auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens abrechnen, sofern dieses Gutachten nicht derart gravierende Mängel aufweist, dass dessen Mangelhaftigkeit auch für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Ein Anspruch auf Nachbesichtigung des Unfallfahrzeuges steht dem Schädiger grundsätzlich nicht zu.)“.

Vorliegend gibt es weder Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit des Klägers – selbst die Beklagten haben nicht behauptet, dass der Unfall nur vorgetäuscht gewesen ist, bzw., dass der Kläger auch unfallfremde Vorschäden abrechnet u.ä. – noch ist das Gutachten des Sachverständigen erkennbar falsch oder mangelhaft. Die Beklagten haben vorprozessual gegenüber dem Kläger keine Angaben zu ihren Bedenken und Zweifeln an der Unfallkausalität der geltend gemachten Schäden gemacht. Die bloße Angabe, die Kalkulation des Sachverständigen sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, genügt jedenfalls nicht, um ein Nachbesichtigungsrecht mit der Folge einer zulässigen gänzlichen Zahlungsverweigerung zu begründen. Den einzig erheblichen Einwand, dass nur der Außenspiegel berührt worden und deshalb die Schäden an der Tür und an der Seite nicht plausibel seien, haben die Beklagten erstmals im Prozess vorgetragen. Dabei ergibt sich bereits aus dem Gutachten des Sachverständigen …, dass die linke Tür und die hintere Seitenwand durch Spiegelelektrolyt verschmutzt worden ist. Wenn der Beklagten zu 3. dies unverständlich gewesen sein sollte, hätte sie entweder den Kläger dazu direkt oder auch den Sachverständigen … befragen können. Möglicherweise hätten sich infolge einer direkten Angabe der bestehenden Zweifel diese bereits vor Klageeinreichung ausräumen lassen. Indem die Beklagte zu 3. aber keine Begründung für ihre unterlassene Schadensregulierung angegeben hat, hat sie die Klage veranlasst. Dies ist auch deshalb der Fall, weil sie trotz der eigentlich unstreitigen Beschädigung des Spiegels überhaupt keine Leistung erbracht hat, obgleich zumindest die Kosten für die Reparatur des Spiegels schon mal hätten gezahlt werden können.

Aus den von den Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 16. August 2010 (Bl. 117 ff d. A.) in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidungen ergibt sich nichts anderes. Weder das OLG Celle (14 W 78/06) noch das OLG Düsseldorf (1 U 122/92) haben ein generelles Nachbesichtigungsrecht des Haftpflichtversicherers angenommen. In der Entscheidung des OLG Celle ging es lediglich um eine Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Diese wurde abgelehnt, weil die beklagte Haftpflichtversicherung ihre Einstandspflicht nicht grundsätzlich abgelehnt, aber eine Nachbesichtigung verlangt hatte. Lediglich aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten hat das OLG Celle für diesen Fall einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe verneint, weil es nicht angemessen sei, die Allgemeinheit mit Kosten zu belasten, die möglicherweise gar nicht erforderlich sind, wenn sich herausstellt, dass die Versicherung nach durchgeführter Nachbesichtigung freiwillige Zahlungen leistet. Für diesen Fall sei es dem Geschädigten zumutbar, vor der Beantragung von Prozesskostenhilfe erst einmal die Entscheidung der Versicherung nach der Besichtigung des Fahrzeugs abzuwarten. Aus einer solchen Entscheidung kann kein generelles Nachbesichtigungsrecht abgeleitet werden. Die weitere Entscheidung des OLG Düsseldorf nimmt entgegen der Behauptung der Beklagten zu einem bestehenden Nachbesichtigungsrecht der Versicherung gar keine Stellung. Dort ging es um die Frage, ob der Geschädigte seinen Schaden nach seinem Privatgutachten abrechnen kann, nachdem die Versicherung ein Gegengutachten und das Gericht bereits ein weiteres Gutachten eingeholt hatten und das Fahrzeug des Klägers aufgrund von Verschrottung einer weiteren Nachbesichtigung nicht mehr zugeführt werden konnte. Das Gericht hat sich in diesem Fall damit auseinander gesetzt, dass weitere Erkenntnismöglichkeiten nicht mehr zur Verfügung standen, da das Fahrzeug verschrottet war und der Kläger insofern für seine Behauptung, nur sein privates Gutachten stelle den tatsächlichen Unfallschaden zutreffend fest, beweisfällig geblieben ist. Auch hieraus lässt sich ein generelles Recht der Versicherung zur Nachbesichtigung nicht herleiten.

Da der Kläger beabsichtigt, das Fahrzeug reparieren zu lassen, ist der Feststellungsantrag wegen der dann anfallenden Mehrwertsteuer und wegen eines möglichen Nutzungsausfallschadens ebenfalls zulässig und begründet. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststeilungsinteresse ergibt sich bereits aus der drohenden Verjährung und der Zahlungsverweigerung der Beklagten (vgl. KG, Urteil vom 02. September 2002 – 12 U 1969/00 -; KG, Urteil vom 07. April 1998 – 5 U 3852/97 -).

Als Nebenforderung kann der Kläger schließlich auch die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen; üblich und angemessen ist bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall aber nur eine 1,3 Geschäftsgebühr. Da der Kläger außerdem nicht dargelegt hat, dass er die Rechtsanwaltskosten auch bezahlt hat, steht ihm insoweit nur ein Freistellungsanspruch zu.

Zwar hat der Kläger bei der Berechnung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren den unzutreffenden Streitwert von 6.468,37 € (welcher den Rechenfehler in Höhe von 300,00 € enthält) zu Grunde gelegt, obwohl der zutreffende Streitwert nur 6.168,37 € beträgt. Da sich dazwischen aber kein Gebührensprung ergibt, ist dies unschädlich.

Der Zinsanspruch ist gemäß § 286 Abs. 1 BGB ab dem 10. Februar 2010 gerechtfertigt. Einen vorhergehenden Verzugseintritt hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Bei dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2009 handelte es sich um die erstmalige Geltendmachung seiner konkreten Forderung. Mithin wurde diese infolge der dort gesetzten Zahlungsfrist zum 12. Januar 2009 zunächst fällig gestellt. Eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB stellt erst das Schreiben vom 08. Februar 2010 dar. Das Gericht geht davon aus, dass dieses der Beklagten zu 3. spätestens am 10. Februar 2010 zugegangen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Ziffer 1, 91 a ZPO.

Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teilbetrages in Höhe von 3.092,73 € trifft die Beklagten die Kostenlast. Insoweit war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagten, da der Kläger ohne das erledigende Ereignis (Zahlung durch die Beklagten) in voller Höhe obsiegt hätte. Dass es sich bei der Erklärung vom 10. März 2011 um kein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten im Sinne des § 93 ZPO handelt, ergibt sich aus den obigen Ausführungen.

Die prozessuale Nebenentscheidung folgt aus § 709 ZPO.

Dieses Urteil wurde für den Kläger von der Kanzlei Schleyer erstritten.

Abrechnung auf Gutachtenbasis – Amtsgericht Mitte

Orientierungssatz

  1. Ein Geschädigter, der nach einem Verkehrsunfall die Beschädigungen an seinem mehr als drei Jahre alten Pkw auf Gutachtenbasis abrechnen will, muss sich vom Schädiger bzw. der hinter diesem stehenden Haftpflichtversicherung nicht darauf verweisen lassen, dass das Fahrzeug preiswerter in einer markenungebundenen (freien) Fachwerkstatt repariert werden könnte.
  2. Die Reparatur in einer „freien“ Werkstatt ist trotz möglicher technischer Gleichwertigkeit nicht mit einer Reparatur in einer Markenwerkstatt gleichzusetzen.
  3. Die vom Bundesgerichtshof gesetzte Grenze von drei Jahren erscheint willkürlich.

Tenor

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.622,56 € sowie weitere 221,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2010 zu zahlen.
  2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1 fachen des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagten sind dem Grunde nach unstreitig zum Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles am 04.12.2009 verpflichtet.

Der Kläger beziffert die Reparaturkosten aufgrund des Schadengutachtens vom 10.12.2009 (Bl. 12 ff. d.A.) mit 6.411,55 €. Die Beklagte zu 2) zahlte hierauf nur 4.783,99 €, weil sie die Stundenverrechnungssätze kürzte. Der Kläger hat die Klage in Höhe von 455 € (Hauptforderung) sowie weiterer 57,24 € (Rechtsanwaltsvergütung) zurückgenommen, nachdem die Beklagte zu 2) nach Anhängigkeit der Klage gezahlt hat.

Der Kläger meint, die Beklagte sei nicht berechtigt, ihn auf eine von ihr benannte Werkstatt zu verweisen und die Reparaturkosten wegen angeblich günstigerer Stundenverrechnungssätze derselben zu kürzen. Die benannten Referenz-Werkstätten seien nicht in der Lage einen Qualitätsstandard zu bieten, welcher den Reparaturen in Markenwerkstätten entspreche.

  • Der Kläger beantragt,
  • was erkannt worden ist.
  • Die Beklagten beantragen,
  • die Klage abzuweisen.

Sie meinen, der Kläger müsse sich bei fiktiver Schadenberechnung auf die benannten Werkstätten, die bei der Abrechnung günstigere Stundenverrechnungssätze zugrunde legten, verweisen lassen. Die Qualität ihrer Reparaturen entspreche derjenigen in Markenwerkstätten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung (Bl. 40 ff. d.A.) verwiesen.

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 06.09.2011 (Bl. 141 ff. d.A.) über die Behauptung der Beklagten, die … -Fachwerkstatt E. in F. berechne Stundensätze für

  • Karosseriearbeiten, Lohn 2: netto 78,50 € pro Stunde
  • Mechanik, Lohn 3: netto 78,50 € pro Stunde
  • Lohnfaktor Lack: netto 106,25 € pro Stunde inkl. Lackmaterial
  • Lackmaterial, anteilig in %: 0 % (Lackmaterial siehe Lohnfaktor);

als Aushangpreise, nicht als Sonderkonditionen,

Beweis erhoben, indem es den Geschäftsführer uneidlich gemäß § 377 Abs. 4 ZPO vernommen hat.Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (Bl. 143 ff. d.A.) werden folgende Stundenverrechnungssätze berechnet

  • Karosseriearbeiten, Lohn: 139,64 € pro Stunde
  • Mechanik, Lohn: 139,94 € pro Stunde
  • Lohnfaktor Lack 128,52 € pro Stunde zuzüglich 42 % Lackmaterial

Entscheidungsgründe

Die auf §§ 7 StVG, 823 BGB, 3 PflVG gestützte Klage ist begründet.

Die Beklagten haben auch die restlichen Reparaturkosten zu ersetzen. Sie sind nicht berechtigt, die Reparaturkosten wegen günstigerer Stundenverrechnungssätze der von ihr benannten Werkstätten zu kürzen.

Die Beklagten haben nicht bewiesen, dass die BMW-Fachwerkstatt, die als gleichwertige Markenwerkstatt anzusehen ist, zu den von ihn genannten Preisen repariert. Ihre Behauptung, ist durch die schriftliche Aussage des Geschäftsführers widerlegt.

Daran ändern auch die Ausflüchte und Verdrehungen in der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.02.2012 (Bl. 156 d.A.) nichts.

Der Zeuge war nicht ergänzend zu befragen, ob die Stundenverrechnungssätze auch im Februar 2010 abgerechnet wurden. Zum einen gehen die Beklagten selbst davon aus, das die starken Abweichungen von ihren Behauptungen nicht durch Preissteigerungen zu erklären sind. Zum Anderen sind auch nicht die alten Preise maßgebend, weil für die Schadenbemessung auf den Zeitpunkt der Erfüllung des Ersatzanspruches bzw. die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. Palandt/Grüneberg; BGB, 71. Aufl., 2012, Vorb v § 249, Rn. 127).

Den Beklagten war auch keine Mittelung zu machen, welche anderen Haftpflichtversicherer bereits als Prozessbetrüger aufgefallen sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob derartige Mitteilungen überhaupt zulässig wären. Jedenfalls sind sie für die hierzu treffende Entscheidung ohne Bedeutung. Ob die Beklagte zu 2) bereits einmal aufgefallen ist, spielt ebenfalls keine Rolle für das Ergebnis der Beweisaufnahme.

Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag, die B.-E in F. sei ohne direkten Bezug zu den genannten Stundenverrechnungssätzen und irrtümlich benannt worden. Das ist nicht glaubhaft und eine unverfrorene Missachtung des Gerichts.

Auf Seite 9 der Klageerwiderung heißt es nach der Bezeichnung der niedrigen Stundenverrechnungssätze eindeutig:

„Diese Stundenverrechnungssätze werden von den Firmen … -Firma W.E., F. (nachfolgend „Firma E.“ genannt) Abgerechnet.“

Dazu wird ausdrücklich Beweis durch das Zeugnis des C. E. angeboten.

Diese Darstellung findet sich im gesamten Schriftsatz. Es ist bezeichnend, dass die Beklagten es trotz des angeblichen Missverständnisses – nach Erlass des Beweisbeschlusses nicht für nötig gehalten haben, das Gericht darauf aufmerksam zu machen, dass man so etwas gar nicht vortragen wollte und dass der Beweisbeschluss überflüssig sei. Erst nach dem ungünstigen Beweisergebnis und langem Überlegen soll dies aufgefallen sein?!

Es war kein Beweis darüber zu erheben, ob die anderen benannten freien Werkstätten zu den niedrigen Stundenverrechnungssätzen reparieren. Dies ist aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unerheblich:

Das Schadengutachten ist eine geeignete Grundlage der Schadenschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO.

Der Geschädigte kann – auch bei fiktiver Schadenberechnung – die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt (im Folgenden: Markenwertstatt), nicht nur die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze regionaler Werkstätten ersetzt verlangen.

Nach dem so genannten Porsche-Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2003, 2086) hat ein Geschädigter grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die bei einer Reparatur des Fahrzeuges in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallen, auch dann, wenn er sein Fahrzeug nicht reparieren lässt.

Es handelt sich nicht um eine Einzelfallentscheidung. Sie ist nicht auf Fahrzeuge sog. Edelmarken oder der Luxusklasse beschränkt. Eine derartige Unterscheidung, die Haftpflichtversicherer einführen wollen, wäre Klassenjustiz nach Automarken, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Unerheblich ist, ob das beschädigte Fahrzeug älter als drei Jahre ist.

Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.10.2009 (VI ZR 53/09) entschieden hat, dass der Schädiger den Geschädigten wegen der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs.2 BGB unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen kann, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Sie basiert auf falschen tatsächlichen Annahmen und ignoriert hergebrachte, bewährte Rechtsinstitute.

Soweit der Bundesgerichtshof ausführt, es gelte „vor allem“ bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren, dass es dem Geschädigten unzumutbar „sein könne“ sich auf eine solche Werkstatt verweisen zu lassen (Rn. 14), fehlt ihm jegliche Kompetenz eine derartigen Zeitpunkt festzulegen. Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt im Gesetz. Es ist nicht erkennbar, aufgrund welcher juristischen Methode der Bundesgerichtshof zur Festlegung dieser zeitlichen Grenze gelangt ist; es ist überhaupt nicht erkennbar, das insoweit juristische Methoden der Gesetzesauslegung angewendet worden sind.

Die Grenze von drei Jahren ist willkürlich.

Soweit der Bundesgerichtshof ausführt, „im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung“ bestünden keine Bedenken gegen eine „(generelle)“ Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt, weil der Geschädigte sich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen müsse, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten, überzeugt dies nicht.

Der Zustand von Fahrzeugen ist nicht allein vom Alter, sondern insbesondere von der Laufleistung sowie Wartung und Pflege abhängig. Die Garantie ist kein geeignetes Anknüpfungskriterium. Garantien sind nicht generell auf drei Jahre beschränkt. Der Markt schwankt bei der zeitlichen Dauer von Garantien – man denke nur an die 10-jährige Garantie, die bei Aufkommen vollverzinkter Karosserien angeboten wurden. Derzeit versuchen die Hersteller, sich gegenseitig bei Garantiezusagen zu übertreffen (Kia: 7 Jahre; Opel: lebenslängliche Garantie bis 160.000 km – Stand 08/2010).

Der Bundesgerichtshof bezieht sogar noch Kulanzleistungen ein. Diese rechtfertigen aber gerade keine starre 3-Jahres-Grenze. Denn Kulanz spielt dann eine wesentliche Rolle, wenn die Garantiezeit seit kurzem abgelaufen ist.

Das „Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung“ ist ebenfalls kein tragfähiges Argument. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bundesgerichtshof hier einseitig die Interessen der Versicherungswirtschaft wahrnimmt. Jedenfalls findet es keine Stütze im Gesetz. §§ 249 ff. BGB schützen den Geschädigten durch die Grundsätze der Totalreparation und der Herrschaft über Schadenbeseitigung. Diese Grundsätze werden durch den Verweis auf nicht markengebundene Werkstätten ausgehöhlt.

Darüber hinaus lässt sich mit diesem Interesse alles und jedes rechtfertigen: Eine gleichmäßige und praxisgerechte Regulierung findet auch dann statt, wenn sich keine oder alle Geschädigten zu jedem beliebigen Zeitpunkt auf eine freie Werkstatt verweisen lassen müssen. Jeder kann mit diesem „Argument“ seine Position begründen.

Bei derartigen Kriterien, die keine Grundlage im Gesetz haben, droht ein ähnliches Durcheinander wie bei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu „Unfallersatztarifen“ – erst nach Jahren und mehr als einem Dutzend Entscheidungen, war „klar“, wonach sich die Rechtssuchenden richten sollen.

Unerheblich ist, ob in einem Schadengutachten die Stundenverrechnungssätze „einer” Markenwerkstatt zugrunde gelegt werden. Das Porsche-Urteil verwendet diesen Begriff ersichtlich nicht als Zahlwort. Soweit Einzelrichterinnen der Zivilkammer 58 das Urteil in diesem Sinne interpretiert haben, ist dem nicht zu folgen. Diese Auslegung ist abwegig. Ein Schadengutachten bleibt selbst dann eine geeignete Grundlage der Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO, wenn es auf Basis durchschnittlicher Löhne mehrerer Markenwerkstätten erstellt ist. Denn dann beruht es auf einer größeren Datenbasis als ein Einzelwert und ist damit erst recht eine geeignete Grundlage der Schätzung.

Der Kläger muss sich nicht auf die von den Beklagten benannten Werkstätten verweisen lassen, weil diese nach ihren Behauptungen günstigere Stundenverrechnungssätze kalkulieren.

Die Reparatur in einer „freien“ Werkstatt bietet keinen gleichwertigen Ersatz gegenüber der Reparatur in einer Markenwertstatt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Reparatur technisch gleichwertig ist. Denn gleichwertig ist nur die Ersatzmöglichkeit, die den Vermögensschaden vollständig beseitigt. Das ist bei einer Reparatur in einer freien Werkstatt nicht der Fall.

Der Geschädigte hat Anspruch darauf, dass sein Vermögensschaden vollständig beseitigt wird. Befand sich das Fahrzeug vor dem Unfall in dem Bereich, der repariert werden muss in dem Zustand, in dem es vom Hersteller ausgeliefert worden ist, so ist der Schaden auch nur durch eine Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt vollständig zu beseitigen. Nur so ist der Vermögensschaden optimal zu beseitigen. Denn die Reparatur in einer Markenwerkstatt ist am Markt – ebenso wie Scheckheftpflege u.ä. – ein wertbildender Faktor. Die Gesamtheit der Autofahrer bringt Reparaturen in Markenwerkstätten eine größere Wertschätzung entgegen, als Reparaturen in freien Werkstätten. Dies kann der erkennende Richter als Mitglied der beteiligten Verkehrskreise selbst beurteilen.

Daran ändert auch die Tatsache, dass ein merkantiler Mindenwert auszugleichen ist, nichts. Denn dieser Minderwert ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der Geschädigte offenbaren muss, dass es sich um einen „Unfallwagen” handelt. Darüber hinaus hat er Anspruch, dass der Vermögensschaden so gut und so weit wie möglich ausgeglichen wird. Das ist wegen der Wertschätzung der Autofahrer, die Reparaturen in Markenwerkstätten entgegengebracht wird, nicht durch eine Reparatur in freien Werkstätten möglich. Denn diese Wertschätzung ist kein bloß ideeller Wert, sondern ein Wirtschaftsfaktor am Gebrauchtwagenmarkt.

Alter und Laufleistung eines Fahrzeuges spielen keine Rolle. Vorteile die durch eine Reparatur eines alten Fahrzeuges entstehen sind nach den altbewährten Grundsätzen des Abzuges „neu für alt” auszugleichen. Die Verknüpfung von Alter und Laufleistung mit der Höhe der Stundenverrechnungssätze, die die Haftpflichtversicherer herstellen wollen, ist weder juristisch noch rational zu begründen:

Sie ist zum Einen überflüssig, weil das geltende Recht ein ausreichendes Instrumentarium zum Ausgleich von Vermögensvorteilen, die bei der Schadenbeseitigung entstehen, aufweist.

Zum Anderen ist die „Argumentation“ der Haftpflichtversicherer schon deshalb nicht nachzuvollziehen, weil nach ihrem gebetsmühlenartig wiederholten Vortrag gerade kein Qualitätsunterschied zwischen den Reparaturen in freien und Marken Werkstätten bestehen soll. Dann können aber Alter und Laufleistung kein Kriterium sein, dass es rechtfertigt, den Geschädigten auf eine freie Werkstatt zu verweisen. Denn damit wird der Grundsatz, dass er – und nicht der Schädiger – Herr der Schadenbeseitigung ist, nicht nur ausgehöhlt, sondern unterlaufen. Der Geschädigte, der sich bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur nicht auf eine freie Werkstatt verweisen lassen muss, muss sich erst Recht bei fiktiver Abrechnung nicht auf eine fiktive Reparaturmöglichkeit verweisen lassen.

Damit ist auch schon der nächste Mangel in den Einwänden der Haftpflichtversicherer offengelegt. Ihr Angebot ist ein rein fiktives: Würde ein großer Teil der Geschädigten, die sie auf die anderweitige Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweisen wollen, dieses Angebot tatsächlich in Anspruch nehmen wollen, dürften diese Betriebe schnell an ihre Kapazitätsgrenzen gelangen.

Außerdem legen die Haftpflichtversicherer in diesen Fällen kein Angebot einer freien Werkstatt vor, sondern tauschen nur einzelne Positionen in der Kalkulation des Sachverständigen gegen für sie günstigere Werte aus. Das reicht nicht aus. Sie legen nicht dar, dass die Reparatur durch eine freie Werkstatt tatsächlich zu einem günstigeren Endpreis durchgeführt werden könnte. Ein bindendes Angebot einer freien Werkstatt liegt nicht vor.

Unerheblich ist auch der Vortrag, bei den Werkstätten handele es sich um zertifizierte, qualifizierte Fachbetriebe, die durch Spezialisten für Karosserie- und Lackreparaturen unter Verwendung moderner Spezialwerkzeuge die Reparaturen nach den Vorgaben der Hersteller durchführen, Originalersatzteile verwenden und auf Ersatzteile keine UPE-Aufschläge berechnen, Garantie auf die Arbeiten gewähren und kostenfreies Abholen und Anliefern des Fahrzeuges bieten.

Abgesehen davon, dass es darauf nach dem oben Ausgeführten nicht ankommt, ist dieser Vortrag unsubstantiiert, weil es sich lediglich um abstrakte, generalklauselartige Floskeln zur Reparaturqualität, nicht um konkreten Vortrag zur selben handelt. Es ist nicht ersichtlich, wann welche Fahrzeuge in welchem Umfang repariert worden sind. Angaben zur tatsächlichen Reparaturqualität (z.B. Mängelquote, Zahl der Reklamationen im Vergleich zu Marken Werkstätten bezogen auf Fahrzeugmarken und typen) über einen längeren Zeitraum fehlen völlig.

Daran ändert auch eine Zertifizierung nichts. Eine Zertifizierung nach EN DIN ISO 9001 enthält keine Aussagen über die tatsächliche Reparaturqualität.

„EN ISO 9001 legt die Mindestanforderungen an ein Qualitätsmanagementsystem (QM-System) fest, die eine Organisation zu genügen hat, um Produkte und Dienstleistungen bereitzustellen können, welche die Kundenerwartungen sowie allfällige behördliche Anforderungen erfüllen. …

Die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems ist eine strategische Entscheidung für eine Organisation. Wenn sich eine Organisation stärker an ihren Kunden orientieren will, um Wettbewerbsvorteile zu erlangen, hat sie mit dieser Norm einen Mantel, mit dem sie sich kleiden kann. Die Norm gibt nur einen bestimmten Rahmen vor, …“
(wikipedia.org, Artikel: Qualitätsmanagementnorm)

Die Zertifizierung betrifft ausschließlich das Managementsystem, nicht die Qualität der Reparaturen.

Auch für Eurogarant-Fachbetriebe gilt nichts anderes. Das E.-Siegel ist ein Service des Z. …. Es wird von der E. AG vergeben, die auf ihrer Internetseite zu den Werkstätten damit wirbt, dass das Siegel Service des Z. sei und ausführt:

„Sie sind als Unfallreparaturexperten von vielen Versicherern und Flottenbetreibern als Partnerwerkstätten anerkannt und garantieren für höchste Qualität. …

Die E. AG wurde auf Initiative des Z. gegründet. Unternehmenszweck ist die Erzeugung wirtschaftlicher Vorteile für die angeschlossenen Mitgliedsbetriebe. Sie ist Dienstleister im Bereich Unfall-/Schadenmanagement für viele Flottenbetreiber und Versicherungen. Die angeschlossenen E.-Karosserie-Fachbetriebe garantieren höchste Reparaturqualität.“ (eurogarant.de; Hervorhebung durch das Gericht)

Daraus ergibt sich, dass der Z. kein von den Kfz-Versicherern unabhängiger Verband und das E.-Siegel keine unabhängige Qualitätsgarantie ist.

Zudem brüstet sich der Z. in seiner „Stellungnahme Fachbetrieb für Unfallinstandsetzung September 2010“ damit

„im BGH-Urteil vom 13.07.2010 (VI ZR 259/09) wird der“ E.-Fachbetrieb“ namentlich genannt und hierzu ausgeführt, „… dass die benannten (E.) Betriebe die Unfallschäden genauso kompetent beheben könnten wie eine markengebundene Vertragswerkstatt.“

Im Bericht über die Hauptversammlung der E. AG (Fahrzeug + Karosserie 7/10, S. 20 f.) findet sich der Hinweis des Z.-Hauptgeschäftsführers:

„Als E.-Betrieb sind wir laut BGH-Urteil gleichwertig, nach Rechtsauslegung gleichwertig zu einer Markenwerkstatt.“

Diese übertriebene Selbsteinschätzung ist durch das BGH-Urteil vom 13.07.2010 nicht gerechtfertigt. Der BGH hat die reklamierte Feststellung nicht getroffen, sondern nur die Würdigung des Tatrichters nicht beanstandet; zudem betraf die Entscheidung nur Bagatellschäden:

„Für die technische Gleichwertigkeit der Reparatur der am Fahrzeug der Klägerin entstandenen Bagatellschäden hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt, dass sämtliche benannten Fachbetriebe den „E.-Fachbetrieben“ angehören, deren hoher Qualitätsstandard regelmäßig vom TÜV oder der DEKRA kontrolliert werde. Es handele sich um Meisterbetriebe und Mitgliedsbetriebe des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik, die auf die Instandsetzung von Unfallschäden spezialisiert seien. Zudem erfolge die Reparatur nach dem unbestrittenen Beklagtenvortrag unter Verwendung von Originalteilen.“

Zit. nach juris, Rn.12

Danach kann keine Rede davon sein, dass der Bundesgerichtshof dem ZKF die Gleichwertigkeit der mit seinem Eurogarant-Siegel ausstaffierten Betriebe attestiert hat.

Unerheblich ist auch, ob es sich bei der vom Haftpflichtversicherer benannten Referenzwerkstatt um einen Betrieb des …-Werkstattnetzes handelt. Die Internetseite dieses Verbundes wird von der S.H. GmbH in K. betrieben. Der Kläger im Verfahren 111 C 3073/11 hat unbestritten vorgetragen, dass diese GmbH damit wirbt, sogenannter „Fairplay-Partnerbetrieb der Allianz“ zu werden: Im Lackiererblatt 4/2008 heiße es dazu, dass bei Fairplay „anders als bei den klassischen Schadenlenkern … nicht offensichtlich und aktiv gesteuert“ werde. Der Geschäftsführer schreibe in Fahrzeug und Karosserie 12/08, dass „bis zu 40% der ein bis sieben Jahre alten (Fahrzeuge) schon heute durch die Versicherungspolicen, Leasing oder Finanzierung steuerbar seien (S. 24); bei Haftpflichtschäden setzten die Versicherungen „die sogenannte „sanfte Steuerung“ erfolgreich um“ (S. 25). In dem Internetauftritt unter der Rubrik „Großkunden Service“ heißt es:

„Starker Partner der Versicherung.

Die Partnerbetriebe leisten einen Beitrag zur Optimierung der Schadenregulierung und Steigerung der Kundenzufriedenheit. Das Konzept: Deutschlandweit einheitliche Qualitätskriterien und hohe Service-Standards für die systematische Abwicklung von Unfallschäden in freien Karosserie- und Lackierwerkstätten.

Klare Qualitätsmerkmale, strikte Umsetzung. Regelmäßig überprüfen Experten des S.H. Werkstattsystems die Einhaltung der Standards. Damit erfüllen die Werkstattpartner die Anforderungen an eine schnelle und flexible Schadenbearbeitung der Versicherungen. Beste Voraussetzung für eine enge und zufriedenstellende Kooperation mit den Assekuranzen.“ (Hervorhebung durch das Gericht)

Besser kann man nicht beschreiben, wessen Geschäft man besorgt. Mit Kundenzufriedenheit kann jedenfalls nicht die Zufriedenheit der Geschädigten gemeint sein.

Dies zeigt, dass die I. – Werkstattbetriebe keine von den Haftpflichtversicherern unabhängigen Reparaturkalkulationen fertigen. Sogenannte Prüfberichte, in die die Haftpflichtversicherer lediglich die Stundenverrechnungssätze der mit ihnen verbundenen Unternehmen einsetzen, sind damit wertlos.

Es kann auch dahingestellt bleiben, dass sich der Bundesgerichtshof bereits nach fünf Entscheidungen zur gleichwertigen Reparaturmöglichkeit auf die tatrichterliche Freiheit gemäß § 287 Abs.1 ZPO zurückziehen muss, um die Mängel seiner Rechtsprechung – insbesondere die offene Frage, wie überhaupt Beweis über die Gleichwertigkeit erhoben werden soll – zu kaschieren (BGH Urt. v. 13.07.2010 – Mercedes – zit. nach juris). Soweit dort ausgeführt ist, das Gericht sei „nach § 287 ZPO besonders frei“ fragt sich bereits, warum diese „besondere“ Freiheit nur bei der Überzeugungsbildung, “ dass die benannten Betriebe die Unfallschäden genauso kompetent beheben könnten, wie eine markengebundene Vertragswerkstatt“ herrschen soll. Es kann auch dahingestellt bleiben, woher die Richter, welche die angefochtene Entscheidung getroffen hatten, die notwendige Sachkunde hatten, um beurteilen zu können, dass es sich um einen Bagatellschaden handele, der besondere Erfahrung mit der Automarke nicht erforderte.

Jedenfalls gilt § 287 Abs. 1 ZPO nicht nur zugunsten des Schädigers. Die Feststellung die Reparaturmöglichkeit sei nicht gleichwertig kann ebenso im Rahmen der „besonderen“ Freiheit des Tatrichters festgestellt werden – was hiermit getan wird:

Schließlich hat die Stiftung Warentest in ihrer Untersuchung von Vertragswerkstätten und freien Werkstätten festgestellt (test.de; 10.09.2010):

„Freie reparieren schlechter. Autowerkstätten pfuschen häufig bei Inspektionen: Nicht einmal jede zweite Werkstatt im Test hat alle präparierten Mängel gefunden. Freie Werkstätten schnitten schlechter ab als Vertragswerkstätten. …

Am besten – sowohl bei der Technik als auch beim Service – schnitten die Mercedes-Benz-Vertragswerksstätten ab. Alle arbeiteten vorbildlich, das Autohaus Schäfer in Königsbrunn sogar mit voller Punktzahl. Auch die Renault-Werkstätten haben alle Fehler behoben, und sie bieten einen guten Service. Bei Opel und Volkswagen gab es jeweils einen Ausrutscher: Eine Opel-Werkstatt übersah einen Fehler, ein Volkswagen-Autohaus zwei Fehler. Toyota bildet das Schlusslicht bei den Vertragswerkstätten. Vier Toyota-Betriebe haben jeweils einen Mangel nicht gefunden, und auch beim Service gibt es noch Verbesserungsmöglichkeiten. …

Meisterhaft nicht meisterhaft

Deutlich schlechter sah es bei den freien Werkstätten aus. Nur 8 von 25 ATU-Werkstätten fanden alle fünf präparierten Mängel. Zuverlässig und serviceorientiert arbeiteten lediglich 4. Noch schlechter das Ergebnis bei den Meisterhaft-Betrieben: Nur 6 Werkstätten spürten alle Mängel auf. 11 Betriebe übersahen zwei bis drei Fehler und 3 haben keinen einzigen gefunden. Gerade einmal 2 Meisterhaft-Werkstätten arbeiteten sehr gewissenhaft und boten einen ordentlichen Service. …“

Während die Vertragswerkstätten mit „sehr gut“ und „gut“ bewertet wurden schwankten die Bewertungen der freien Werkstätten zwischen „befriedigend“ und „mangelhaft“ (test 9/2010, S. 80 ff.).“

Es kann dahingestellt bleiben, welches Licht dies zusammen mit den o.g. Fällen auf die Behauptung der Versicherungen, die Werkstätten seien gleichwertig wirft. Im günstigen Fall handelt es sich lediglich um ins Blaue hinein aufgestellte, unsubstantiierte Behauptungen insbesondere zur Reparaturqualität.

Dahin gestellt bleiben kann auch, wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes überhaupt Beweis über die „Gleichwertigkeit“ der Möglichkeit der Schadenbeseitigung Beweis erhoben werden soll, vielleicht durch „Wett-Reparieren“ wie es ein Rechtsanwalt vorgeschlagen hat.

Darüber hinaus ist gerichtsbekannt, dass die Auswahl von freien Werkstätten, die benannt werden, der Manipulation der Gerichte durch Haftpflichtversicherer dient:

  • Im Verfahren 111 C 3275/06 hat das Gericht erst in der Beweisaufnahme und auf eigene Nachfrage feststellen müssen, dass die angeblich günstigeren Stundensätze sogar einer Markenwerkstatt nicht allgemein kalkuliert, sondern nur besonderen Kunden aufgrund gesonderter Vereinbarungen gewährt werden – u.a. mit dem Haftpflichtversicherer, der dies seiner Wahrheitspflicht aus § 139 ZPO zuwider verschwiegen hatte.
  • Im Verfahren 102 C 3182/07 hat der Haftpflichtversicherer die Klageforderung anerkannt, nachdem das Gericht in seinem Beweisbeschluss den Zeugen aufgegeben hatte, anzugeben, ob die günstigeren Stundensätze jedem oder nur bestimmten Kunden aufgrund besonderer Vereinbarung gewährt werden.

– 105 C 3047/10: Der als Zeuge vernommene Inhaber einer benannten freien Werkstatt erklärt:

Ich bin der Inhaber der Firma F. Wir reparieren Pkw und Leicht-Lkw, alle Marken. Wenn ich nach der Spezialisierung gefragt werde, dann haben wir Erfahrungswerte. Ich habe Angestellte, nämlich einen Gesellen und zwei Lehrlinge. Meine Erfahrung basiert auf 40 Jahren Tätigkeit. Es finden auch Schulungen über den Zentralverband statt und man kann Literatur einsehen. Wir haben auch Fachzeitschriften, die gelesen werden. Vor etwa 5 bis 6 Jahren habe ich meine letzte Schulung bei Mercedes gemacht in einem Schulungszentrum bei Mercedes.

Wenn ich gefragt werde, ob aufgrund der technischen Neuerungen dieser Zeitraum nicht zu lange ist, dann stelle ich fest, dass die neuen Autos gar nicht in meine Werkstatt kommen. Würde beispielsweise ein neuer BMW in die Werkstatt kommen, würde ich abhängig vom Schaden, eine Reparatur ablehnen, wenn eine Schulung erforderlich wäre. Der Geselle hat jetzt beispielsweise eine Schulung über Klimageräte in Autos mitgemacht. Ich hatte letztes Jahr eine Schulung über Airbags.

Wenn uns Kenntnisse fehlen, können wir Literatur besorgen und es gibt auch eine Hotline. Man kann auch mit Mercedes sprechen, wenn Fragen bestehen. Wir haben auch Zugriff auf Werkzeuge, die man sich ggf. ausleihen kann. Dabei geht es um absolute Spezialwerkzeuge.

Ich bin Innungsmitglied, aber nicht zertifiziert. Meine Werkstatt wird nicht überwacht.“

– Abteilung 104: Der als Zeuge benannte Inhaber ist bereits seit zwei Jahren tot.

– 111 C 3340/09: Zum ersten und bisher einzigen Mal findet sich in einer Akte eine Reparaturrechnung der Werkstatt Auto-O., die von den Haftpflichtversicherern immer wieder gern als günstigere Alternative benannt wird: Die abgerechneten Reparaturkosten (3.703,01 €) übersteigen trotz des Stundenverrechnungssatzes von 78 € die Kosten, die der Schadengutachter ermittelt hat (2.641,59 €). Bezeichnend ist, dass diese Firma inzwischen unter anderem Namen am Markt auftritt, aber immer noch über die alte Bezeichnung über das Internet zu finden ist.

– und nun dieses Verfahren 111 C 3172/10: Die markengebundene Fachwerkstatt BMW-E. soll zu allgemein zugänglichen Stundenverrechnungssätzen unter 100 € reparieren. Die Vernehmung des Geschäftsführers ergibt:

  • Lohn Mechanik
  • 125,64 €/Std.
  • Lohn Karosserie
  • 139,94 €/Std.
  • Lohn Lack
  • 128,52 €/Std. zzgl. 42% Lackmaterial

Und so verwundert es nicht, dass immer wieder neue Betriebe von den Versicherern benannt werden, nachdem aufgeflogen ist, dass die genannten Stundenverrechnungssätze nicht von jedem Kunden verlangt werden, oder sie aus anderen Gründen „verbrannt“ sind.

Diese Untersuchungen und Erfahrungen aus dem (Gerichts-)Alltag lassen nur den Schluss zu, dass die Behauptungen der Haftpflichtversicherer zur „Gleichwertigkeit der Reparatur“ im günstigsten Fall ins Blaue hinein – wenn nicht gar bewusst wahrheitswidrig – aufgestellt werden.

Danach besteht aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen kein Anlass, weiter Beweis zu erheben.

Die fiktive Abrechnung auf der Basis der Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt verstößt auch nicht gegen das Verbot, sich durch den Schadenersatz zu bereichern. Der ständig wiederholte Einwand der Haftpflichtversicherer, der Geschädigte hätte sein Fahrzeug ja in einer Marken Werkstatt reparieren lassen können, dann wären die höheren Stundensätze ohne Rechtsstreit ausgeglichen worden; tue er dies nicht, dürfe er durch die fiktive Abrechnung keinen Gewinn machen, ist falsch.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob es sich dabei nicht um einen Zirkelschluss handelt.

Jedenfalls ist er schlicht falsch. Er verkennt zum einen, dass einem Geschädigten nicht entgegengehalten werden kann, dass er von seinem gesetzlichen Wahlrecht zwischen konkreter und fiktiver Schadensberechnung gebrauch macht. Zum anderen verkennt er, dass es nicht einen konkreten und einen fiktiven Schaden gibt, sondern nur einen einheitlichen Vermögensschaden, der auf zwei Wegen – nämlich fiktiv oder konkret – ermittelt werden kann. Deshalb kann es auch keine Differenz zwischen beiden und damit keinen Gewinn geben. Denn am Ende wird nur der Vermögensschaden rechtskräftig festgestellt, egal ob er fiktiv oder konkret berechnet ist.

Nach geltendem Recht kann der Geschädigte nun einmal das fiktiv abrechnen, was er bei konkreter Ausführung der Reparatur in einer Marken Werkstatt aufwenden müsste – denn bei tatsächlicher Ausführung der Reparatur dürfte der Geschädigte ihn nicht auf eine „freie“ Werkstatt verweisen. Dann kann er es auch nicht bei fiktiver Abrechnung.

Der Hinweis, aus § 249 Abs.2 S.2 BGB ergebe sich, eine Missbilligung der Bereicherung durch fiktive Abrechnung, hat mit juristischem Handwerk nichts mehr zu tun. Aus einer Einzel-Ausnahme von der generellen Regel kann keine weitergehende Einschränkung der generellen Regel folgen.

Der Geschädigte muss auch keine Reparaturrechnung vorlegen. Der Kläger hat ein Schadengutachten vorgelegt. Damit genügt der Geschädigte nach ständiger Rechtsprechung seiner Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO. Der Geschädigte ist nach Gesetzes- und Rechtslage gerade nicht gezwungen, eine Reparatur durchzuführen und deshalb erst Recht nicht verpflichtet, eine Rechnung darüber vorzulegen.

Darauf, ob das Fahrzeug ständig in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert worden ist, kommt es nicht an, solange sich die beschädigten Stellen des Fahrzeugs noch im Auslieferungszustand befinden – also noch nicht repariert oder ausgetauscht worden sind. Vorteile die durch die Reparatur infolge des Alters und/oder Verschleiß der beschädigten Teile entstehen, sind nach der bewährten Rechtslage mit Abzügen neu für alt zu berücksichtigen.

Auch aus europarechtlichen Regelungen ergibt sich nichts anderes. Die Aufhebung der Markenbindung durch die Aufhebung der Gruppenfreistellungsverordnungen sowie die EG-VO Nr. 715/2007 vom 20.06.2007 (Euro-5) enthalten Regelungen des Wettbewerbsrechts, keine Regelungen des Schadensersatzrechts. Aus ihnen können keine Schlüsse zu Lasten von Geschädigten gezogen werden, denn dieser ist kein Adressat dieser Vorschriften. Wenn Haftpflichtversicherer meinen, die Einhaltung einer Garantie dürfe nicht mehr von der Reparatur oder Wartung in einer Vertragswerkstatt abhängig gemacht werden, verkennen sie, dass dies nur für gesetzliche Gewährleistungsrechte gilt, nicht aber für sog. Herstellergarantien.

Die Beklagten haben auch die restliche Anwalts Vergütung von 221,34 € (825,27 – 546,69 – 57,24) für die vorgerichtliche Tätigkeit zu erstatten; wegen der Berechnung wird auf die Aufstellung auf Seite 4 der Klageschrift (Bl. 4 d.A.) verwiesen.

Die Vergütung für die vorprozessuale Tätigkeit darf im Rahmen des anwaltlichen Ermessens mit einer 1,5fachen Gebühr berechnet werden, da die Sache umfangreich und schwierig war. Obwohl die Haftung dem Grunde nach unstreitig war und einfach reguliert werden konnte, hat der beklagte Haftpflichtversicherer versucht, die notwendigen Reparaturkosten mit Hilfe einer Vielzahl von Einwendungen zu kürzen. Dabei entlastet es die Beklagten nicht, dass sie zum Erheben der Einwendungen durch die Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes animiert worden sind. Denn sie schrecken – wie die durchgeführte Beweisaufnahme zeigt – auch nicht vor unwahren Behauptungen zurück, um Schadenersatzansprüche zu kürzen.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 ff. BGB begründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S.3, 709 ZPO.

Die Beklagten haben die Kosten auch zu tragen, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Dies entspricht billigem Ermessen, denn die Beklagten befanden sich mit der bereits entstandenen Forderung infolge der Mahnung vom 29.01.2010 unter Fristsetzen zum 26.02.2010 in Verzug. Eine analoge Anwendung des § 93 ZPO scheidet deshalb aus.

Verbringungskosten

Verbringungskosten

1. Allgemeines zum Thema Verbringungskosten

Unter dem Begriff Verbringungskosten versteht man die Kosten die entstehen, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug im Rahmen der Reparatur in eine Lackiererei oder in einen Karosseriebetrieb verbracht werden muss. Es handelt sich somit um eine Art Transportkosten, die dem Kfz-betrieb entstehen, um das Fahrzeug zur Ausführungen bestimmter Arbeiten an einen anderen Ort zu transportieren.

2. Nach dem Unfall

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist man so zu stellen, wie ohne Unfall. Man hat als Unfallgeschädigter also einen Anspruch auf Zahlung aller unfallbedingten Kosten. Dazu zählen auch die Verbringungskosten.

3. Tricks der Versicherungen

Vor allem bei der fiktiven Abrechnung versuchen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen alle möglichen Positionen unberechtigt zu kürzen. Es wird oft argumentiert, dass man im Falle einer fiktiven Abrechnung keinen Anspruch hätte. Betroffen sind neben den Verbringungskosten unter anderem Folgende Schadenspositionen:

 

Vebringungskosten

4. Tipps zum Thema Verbringungskosten

Zunächst sollten Sie als Unfallgeschädigter Wissen, dass Sie sowohl bei einer konkreten als auch bei einer fiktiven Abrechnung einen Anspruch auf Zahlung der Verbringungskosten haben. Dies setzt voraus, dass diese Verbringungskosten in dem Gutachten enthalten sind welches Sie in Auftrag gegeben haben.

Denn nach ständiger Rechtsprechung hat der Unfallgeschädigte einen Anspruch auf Erstattung der Verbringungskosten, selbst bei einer fiktiven Abrechnung.

Sowohl die UPE-Zuschläge als auch die Verbringungskosten sind somit nicht anders zu behandeln als die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Dazu hat unter anderem das Landgericht Rostock mit Urteil vom 02.02.2011 Folgendes festgestellt:

„Nehmen alle für die Reparatur in Frage kommenden markengebundenen Fachwerkstätten einen Aufschlag auf die Ersatzteilpreise und verfügen sie ferner nicht über eine eigene Lackiererei, so dass insoweit im Reparaturfall stets Verbringungskosten anfallen, gehören sowohl die UPE-Zuschläge als auch die Verbringungskosten zu den zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten, sie sind also nicht anders zu behandeln als die teureren Stundensätze.“

Verbringungskosten

Diese Rechtsauffassung hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt und unter anderem Folgendes festgestellt:

„Nach der wohl herrschenden Meinung können prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind. Dann machen sie den erforderlichen Reparaturaufwand aus, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist (Lemcke in van-Bühren, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 3, Rdnr. 92 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Eggert a.a.O.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Ist ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt der Herstellung durch diesen (§ 249 Abs. 1 BGB) den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlasste Reparatur verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Dieser Geldbetrag bemisst sich danach, was von dem Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH NJW 1989, 3009, juris-Rdnr. 9). Für das, was zur Schadensbeseitigung nach der letztgenannten Vorschrift erforderlich ist, ist ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen. Dafür kann das Schätzgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten für das Gericht eine sachgerechte Grundlage sein, sofern – wie hier – das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH a.a.O.). […] Führt demnach ein öffentlich bestellter und vereidigter („anerkannter“) Kfz-Sachverständiger – wie hier – in seinem Gutachten aus, dass in der Region bei einem entsprechenden Hersteller im Falle einer Reparatur typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden, ist bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis eine Ersatzfähigkeit dieser Aufschläge gegeben. Die Gegenansicht liefe im Ergebnis auf die Konsequenz hinaus, dass die fraglichen Aufschläge nur im Falle ihrer tatsächlichen Berechnung nach der Fahrzeuginstandsetzung erstattungsfähig wären. Indes ist bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die tatsächliche Reparatur gerade nicht maßgeblich. Nichts anderes ergibt sich aus der Neufassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften: Durch diese Änderung sollte nicht die Zulässigkeit einer fiktiven Schadensabrechnung – einschließlich der die UPE-Aufschläge betreffenden – schlechthin beseitigt werden, sondern nur die Ersatzfähigkeit des Umsatzsteueranteils an dessen tatsächlichen Anfall geknüpft werden. Ansonsten hat sich nichts an der bis dahin bestehenden Rechtslage geändert, dass es dem Geschädigten frei steht, den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Satz 2 BGB a.F. nicht für die Instandsetzung seines Fahrzeuges zu verwenden (BGH NJW 1989, 3009; juris-Rdnr. 12 mit weiteren Nachweisen).“

Verbringungskosten

Verbringungskosten

Auch das höchste Zivilgericht in Berlin, das Kammergericht, hat diese Rechtsauffassung bestätigt und Folgendes festgestellt:

„Der Kläger kann nach allgemeiner Auffassung von dem ersatzpflichtigen Schädiger an Stelle der Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeuges auch den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen, der sich grundsätzlich danach bemisst, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint. Diesen Betrag hat der Kläger durch das Gutachten des Sachverständigen M. S. vom 20. Oktober 2005 dargetan, das eine hinreichende Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO ist. Durch seine Bezugnahme auf das genannte Gutachten hat der Kläger zugleich ausreichend substantiiert behauptet, die hier ansässigen Fachwerkstätten berechneten Zuschläge in Höhe von 18 % auf die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller der für die Reparatur erforderlichen Ersatzteile.“

Auch das Amtsgericht Dortmund hat die oben genannte Rechtsauffassung mit Urteil von 31.01.2014 bestätigt.

Wie man lesen kann, weigern sich die gegnerischen Haftpflichtversicherungen selbst Beträge zu bezahlen, obwohl es dafür eine Großzahl von Gerichtsentscheidungen gibt. Sie sind daher gut beraten, wenn Sie von Anfang an einen Rechtsanwalt und einen Gutachter Ihrer Wahl beauftragen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.