von Redaktion | 21. März 2018 | Lexikon, News, Urteile
Glatteisunfall –
Hotelbetreiber haftet nicht für einen Sturz auf dem Gehweg
1. Glatteisunfall – worum geht es in diesem Artikel?
Das Kammergericht (höchstes Zivilgericht in Berlin) musste überprüfen, ob eine Hotelbetreiberin dafür einzustehen hat, dass ein Mann, während Glatteis lag, auf dem Gehweg vor ihrem Hotel stürzte.
2. Glatteisunfall – was war passiert?
Im Januar 2014 stürzte der Kläger auf einem Gehweg, da Glatteis lag. Dieser Sturz ereignete sich vor einem Hotel. Daher forderte er von der Hotelbetreiberin 10.000 Euro Schmerzensgeld. Für angebracht hielt er allerdings eine Summe von ca. 75.000 Euro. Außergerichtlich behauptete er, es sei ihm auf Grund der nötigen stationären Behandlung nicht möglich gewesen, ein Darlehen über 200.000 Euro aufzunehmen. Dieses hätte laut des Klägers, der als Geschäftsmann tätig war, innerhalb weniger Monate zu einem Ertrag von 2 Mio. Euro geführt. Im weiteren Verlauf erwartete er sogar eine Ausschüttung von 35 Mio. Euro.
Das zuständige Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass er dort gestürzt war, wo die Hotelbetreiberin streupflichtig gewesen sei. Somit könne auch dahinstehen, ob die Hotelbetreiberin ihre Pflichten im Bezug auf das Streuen verletzt habe. Dem Geschäftsmann stehen daher keine Schadensersatzansprüche für entgangenen Gewinn zu.
3. Glatteisunfall – was sagt das Kammergericht?
Das Kammergericht wies die
Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Auffassung des Landgerichts. Ein Gehweg muss mittig ca. 1,5 m breit geräumt werden, außer der Einzelfall ergibt etwas anderes. Zudem befanden sich weder Notrufsäulen, noch Parkautomaten im betroffenen Bereich des Gehwegs, die ein weiteres Freiräumen am Rand erfordert hätten. Ein hohes Fußgängeraufkommen herrsche dort ebenfalls nicht. Weitere ähnliche Entscheidungen anderer Senate des Kammergerichts können nicht herangezogen werden, da die Umstände des Einzelfalles zu sehr abweichen. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Der Geschäftsmann äußerte wirtschaftlich existenzielle Folgen mit einem Streitwert von 30 Mio. Euro, die ihm durch den Rechtsstreit entstanden seien. Die Landesjustizkasse versuchte Gerichtskosten von knapp 325.000 Euro zu vollstrecken. Da ohne Erfolg, sei der Kläger gezwungen, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Hieraus entstand jedoch kein für ihn sprechendes Argument. Das Kammergericht verwies darauf, dass diese finanziellen Folgen rein aus dem von ihm in die Wege geleiteten Rechtsstreits entstanden. Dieses Risiko hätte ihm zudem auch bewusst sein müssen, da er als Rechtsanwalt zugelassen war. Eine mündliche Verhandlung hätte außerdem noch weiter Kosten zur Folge, da die Vergütung der Rechtsanwälte noch steigen würden.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Redaktion | 21. März 2018 | Lexikon, News, Urteile
PayPal-Käuferschutz
Vorrang vor den Interessen des Verkäufers?
1. Worum geht es?
Der Bundesgerichtshof musste über Fälle entscheiden, in denen Käufer ihr Geld mit Hilfe des PayPal-Käuferschutzes zurückbekamen, doch der Verkäufer weiterhin Zahlung verlangte.
2. Der PayPal-Käuferschutz
PayPal ist ein Online-Zahlungsdienst. Sowohl Privatpersonen als auch gewerblich Tätige können Zahlungen mittels E-Geld leisten. Hierbei bietet PayPal den Käufern einen Schutz für den Fall, dass der Kaufgegenstand nicht erbracht wurde oder erheblich von der Beschreibung des Produkts abweicht. Dies verläuft über ein geregeltes Verfahren, das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den sogenannten PayPal-Käuferschutzrichtlinien, festgehalten ist. Die Käufer stellen einen Antrag auf Rückerstattung des Kaufpreises. Sofern dieser Erfolg hat, wird die Summe vom Konto des Verkäufers, auf das des Käufers gebucht.
3. Was war passiert?
Vorliegend handelt es sich um zwei Revisionsverfahren. Der Kaufpreis wurde an die Käufer rückerstattet. Zu klären galt, ob der Verkäufer trotzdem berechtigt ist, einen Anspruch auf Zahlung zu erheben.
Im ersten Verfahren kaufte die Beklagte ein Mobiltelefon über die Internet-Plattform eBay. Den Kaufpreis von rund 600 Euro zahlte sie mittels PayPal. Der Verkäufer versandte das Päckchen, nachdem die Zahlung auf seinem Konto eingegangen war. Dieses Päckchen wurde nach Absprache mit der Käuferin unversichert verschickt. Das Mobiltelefon kam nicht bei der Beklagten an, weshalb sie die Rückerstattung des Kaufpreises beantragte. Daraufhin forderte PayPal den Kläger auf, einen Nachweis über den Versand vorzulegen. Da er dies nicht tat, buchte PayPal das Geld vom Verkäufer- zum Käuferkonto zurück. Die Klage des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises hatte in zweiter Instanz Erfolg. Die Beklagte legt Revision ein, wodurch sie die Abweisung der Kaufpreisklage erreichen will.
Im zweiten Verfahren kaufte der Beklagte eine Metallbandsäge über den Online-Shop der Klägerin. Die rund 500,- Euro zahlte er mittels PayPal. Da die Säge nicht den im Internet gezeigten Fotos entsprach, wollte der Käufer Gebrauch vom PayPal-Käuferschutz machen. Er legte ein in Auftrag gegebenes Privatgutachten vor, da PayPal dies verlangte. Nach dessen Inhalt war die Säge von „sehr mangelhafter Qualität“ und „offensichtlich ein billiger Import aus Fernost“. Dies bestritt die Klägerin. PayPal bat den Käufer um Vernichtung der Säge und buchte daraufhin das Geld zurück auf sein Konto. Die Klage auf Kaufpreiszahlung blieb in beiden Instanzen erfolglos. Die Klägerin verfolgt im Revisionsverfahren weiterhin Zahlung.
4. Was sagt der Bundesgerichtshof?
Zum einen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, dass der Anspruch des Verkäufers erlischt, wenn der Kaufpreis vereinbarungsgemäß auf das Konto des Verkäufers gezahlt wurde. Andererseits wird durch die Verwendung des Bezahlsystems PayPal stillschweigend die Vereinbarung getroffen, dass die Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, sobald der Antrag des Käufers auf Rückzahlung Erfolg hatte. Dies sei eine interessengerechte Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der vereinbarten PayPal-Käuferschutzrichtlinien. Dort sei ausdrücklich hervorgehoben, dass PayPal nur über Anträge auf Käuferschutz entscheide. Die PayPal-Käuferschutzrichtlinie beinhaltet, dass gesetzliche und vertragliche Rechte zwischen den Parteien nicht hierin geregelt seien. Ein Käufer hat also die Möglichkeit die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, sollte er mit dem PayPal-Käuferschutz keinen Erfolg erzielt haben. Unter Berücksichtigung dessen, sei es nur interessengerecht, dem Verkäufer die gleichen Wege einzuräumen. PayPal hat einen vereinfachten Prüfungsmaßstab, der dem eines Gerichts nicht gleichzusetzen ist. Dennoch ist es vorteilhaft, zunächst vom PayPal-Käuferschutz Gebrauch zu machen, da der Klageweg einem so erspart bleiben kann.
Sich auf diese Grundsätze berufend, hat der Bundesgerichtshof die Revision der Beklagten im ersten Verfahren zurückgewiesen. Dem Verkäufer stehe nach wie vor ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu. Dass die Beklagte, ihren Angaben nach, das Mobiltelefon nicht erhalten habe, ändere daran nichts. Durch die unstreitig erfolgte Versendung gehe die Gefahr des Verlustes nämlich auf die Beklagte über.
Im zweiten Verfahren hatte die Revision Erfolg, da das Berufungsgericht den Anspruch auf Kaufpreiszahlung verneint hatte. Der Bundesgerichtshof hat die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung an das zuständige Landgericht zurückverwiesen. Es soll geprüft werden inwieweit sich der Beklagte auf gesetzliche Mängelgewährleistungsrechte berufen kann. PayPal-Käuferschutz
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Redaktion | 27. Feb. 2018 | Gutachter, Lexikon, News, Urteile
Diesel-Fahrverbot darf verhängt werden –
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
1. Worum geht es in diesem Artikel
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.02.2018 in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Kommunen Fahrverbote für unsaubere Dieselautos aussprechen dürfen. Jedoch muss bei der Prüfung von Diesel-Fahrverboten die Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Das Aktenzeichens des Gerichts lautet 7 C 26.16, 7 C 30.17.
2. Wie kam es zu dieser Entscheidung?
a. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte zuvor das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, den Luftreinhalteplan für Düsseldorf so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Jahr gemittelten Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) im Stadtgebiet Düsseldorf enthält. Grund dafür war eine Klage der Deutschen Umwelthilfe. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass beschränkte Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge rechtlich und tatsächlich möglich seien.
b. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte zuvor das Land Baden-Württemberg verpflichtet, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so zu ergänzen, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO2 bei maximal 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr in der Umweltzone Stuttgart enthält. Das Verwaltungsgericht Stuttgart kam zu dem Ergebnis, dass ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart möglich sei.
Über das ein oder andere Urteil hatten wir bereits berichtet und kann >>>hier<<< und >>>hier<<< nachgelesen werden.
c. Gegen diese Entscheidungen hatten die betroffenen Behörden eine sog. Sprungrevision eingelegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht entscheiden musste.

d. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass Unionsrecht (EU-Recht) und Bundesrecht dazu verpflichten, durch in Luftreinhalteplänen enthaltene geeignete Maßnahmen den Zeitraum einer Überschreitung der seit 01.01.2010 geltenden Grenzwerte für NO2 so kurz wie möglich zu halten.
ABER: Entgegen der Annahmen der Verwaltungsgerichte lasse das Bundesrecht zonen- wie streckenbezogene Verkehrsverbote speziell für Diesel-Kraftfahrzeuge jedoch nicht zu. Nach der bundesrechtlichen Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung („Plakettenregelung“) sei der Erlass von Verkehrsverboten, die an das Emissionsverhalten von Kraftfahrzeugen anknüpfen, bei der Luftreinhalteplanung vielmehr nur nach deren Maßgaben möglich (rote, gelbe und grüne Plakette).
Trotzdem Diesel-Fahrverbot, weil:
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung betont, dass das EU-Recht „Vorrang“ vor dem Deutschen Gesetzen hat, wenn dies für die volle Wirksamkeit des EU-Rechts erforderlich sei. Infolgedessen blieben die „Plakettenregelung“ sowie die Straßenverkehrsordnung bei der Beurteilung des Diesel-Fahrverbots außer Betracht.
Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Stuttgart hat das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass lediglich ein Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart eine geeignete Luftreinhaltemaßnahme darstelle. Bei Erlass dieser Maßnahme werde jedoch – wie bei allen in einen Luftreinhalteplan aufgenommenen Maßnahmen – sicherzustellen sein, dass der auch im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibe. Insoweit sei hinsichtlich der Umweltzone Stuttgart eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten, die in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) betreffe, zu prüfen. Zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit dürften Euro-5-Fahrzeuge jedenfalls nicht vor dem 01.09.2019 (mithin also vier Jahre nach Einführung der Abgasnorm Euro 6) mit Verkehrsverboten belegt werden. Darüber hinaus bedürfe es hinreichender Ausnahmen, z.B. für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen.
Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Düsseldorf hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass Maßnahmen zur Begrenzung der von Dieselfahrzeugen ausgehenden Emissionen nicht ernsthaft in den Blick genommen worden seien. Dies muss die zuständige Behörde nun nachholen. Ergebe sich bei der Prüfung, dass sich Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge als die einzig geeigneten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung überschrittener NO2-Grenzwerte darstellen, seien diese – unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – in Betracht zu ziehen.
Die Straßenverkehrsordnung ermöglicht die Beschilderung sowohl zonaler als auch streckenbezogener Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge. Der Vollzug solcher Verbote sei zwar gegenüber einer „Plakettenregelung“ deutlich erschwert. Dies führe allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung.
Fazit:
a. Das Diesel-Fahrverbot in Stuttgart ist damit rechtens.
b. Das Diesel-Fahrverbot in Düsseldorf muss von der zuständigen Behörde nochmals geprüft und entschieden werden. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden.
c. Nun bleibt abzuwarten, wie die zuständigen Behörden in den anderen Städten reagieren werden.
Umut Schleyer -Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.
von Redaktion | 1. Feb. 2018 | Gutachter, News, Urteile
Kein Dieselverbot in Düsseldorf
von Fahrzeugen mit Dieselmotoren des Typs EA 189 EU5
1. Worum geht es in diesem Artikel ?
Die Deutsche Umwelthilfe wollte mit einer Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erreichen, dass der Betrieb aller in Düsseldorf zugelassenen Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 EU5 verboten wird. Die Fahrzeuge sind ab Werk mit einer unzulässigen Abgas-Abschalteinrichtung ausgestattet. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber dem Volkswagen-Konzern angeordnet hatte, die entsprechende Software auszuwechseln, erhalten die Fahrzeuge im Rahmen einer Rückrufaktion ein Software-Update, das die Abschaltvorrichtung entfernt. Das war der Deutschen Umwelthilfe aber nicht genug, so dass sie Klage einreichte.
2. Was hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden?
Das Verwaltungsericht Düsseldorf hat die Klage der Deutschen Umwelthilfe abgewiesen und entschieden, dass kein Anspruch der Deutschen Umwelthilfe auf Stilllegung von Fahrzeugen mit Dieselmotoren des Typs EA 189 EU5 besteht. Das Gericht begründete die Abweisung der Klage sinngemäß wie folgt:
Die Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen die Stadt Düsseldorf ist mangels Klagebefugnis des Umweltverbandes bereits unzulässig. Die Klage ist auch unbegründet, da die laufenden Nachrüstungen dazu führen, dass die betroffenen Autos die maßgeblichen Emissionsgrenzwerte einhalten.
Nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts steht der Deutschen Umwelthilfe bereits kein Klagerecht zu, also es fehlt die Aktivlegitimation. Zur Begründung einer Klagebefugnis sei grundsätzlich notwendig, dass ein Kläger eine Verletzung in eigenen Rechten geltend mache. Daran fehle es, da der Umweltverband allein Verstöße gegen objektiv-rechtliche Vorschriften des Umweltrechts rüge. Infolgedessen fehlt das Klagerecht. Ein Klagerecht kannauch nicht aus § 2 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes hergeleitet werden, da das Gesetz abschließend geregelt ist. Nicht erfasst sind die straßenverkehrsrechtliche Zulassung eines Fahrzeugs bzw. dessen Außerbetriebsetzung. Auch aus europarechtlichen Normen kann die Deutsche Umwelthilfe ein Klagerecht ebenfalls nicht ableiten.
Darüber hinaus ist de Klage unbegründet. Nach Durchführung des Software-Updates liefen die Motoren dauerhaft in dem Modus, der auf dem Rollenprüfstand die Grenzwerte einhalte. Die Abschalteinrichtung ist durch das Software-Update deaktiviert. Nach dem EU-Kfz-Zulassungsrecht komme es nur darauf an, die Grenzwerte auf dem Rollenprüfstand einzuhalten. Der Abgasausstoß auf der Straße sei zulassungsrechtlich nicht erheblich. Dabei obliegt es den Straßenverkehrszulassungsbehörden festzulegen, bis wann Fahrzeuge, die noch kein Software-Update enthalten hätten, spätestens nachzurüsten sind. Erst wenn zu diesem Zeitpunkt keine Nachrüstung vorgenommen worden sei, könnten die Fahrzeuge stillgelegt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.
3. Wie geht es nun weiter?
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat sowohl die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Münster als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, da die Sache eine grundsätzliche Bedeutung hat. Das jeweilige Rechtsmittel muss -damit die Frist gewahrt ist- nach Zustellung des Urteils, innerhalb eines Monats eingelegt werden.
Über das Thema Dieselverbot bzw. Abgasskandal hatten wir bereits berichtet, siehe >>>hier<<< oder >>>hier<<< und >>>hier<<<.
von Redaktion | 30. Jan. 2018 | Gutachter, News, Urteile
Parken unter einem Walnussbaum
birgt naturgemäß Gefahren !
1. Worum geht es in diesem Artikel?
Das Amtsgericht Frankfurt hatte sich mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob der Eigentümer eines Walnussbaums für die Schäden haftet, welche durch herabfallenden Walnüsse verursacht wurden.
Im vorliegenden Fall ragten die Äste eines Walnussbaumes ca. 1,5 m auf ein Nachbargrundstück. Auf dem Nachbargrundstück hatte der spätere geschädigte Kläger sein Fahrzeug abgestellt. Der Beklagte (Eigentümer des Walnussbaums) hatte diesen Walnussbaum regelmäßig zurückgeschnitten. Der Kläger behauptete im gerichtlichen Verfahren, dass durch starke Winde mehrere mit Walnüssen und mit Nüssen behangene Äste von dem Walnussbaum des Beklagten auf sein Fahrzeug gefallen seien und dabei mehrere Dellen am Gehäuse, der Motorhaube und dem Dach verursacht hätten. Insgesamt sei dem Kläger ein Sachschaden von ca. 3.000 Euro entstanden. Der Kläger vertrat die Rechtsauffassung, dass der Beklagte als
Eigentümer des Walnussbaums dafür sorgen müsse, dass von dem Walnussbaum keine Gefahren ausgehen.
2. Was hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden?
Das Amtsgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass der Eigentümer eines Walnussbaums nicht für Schäden haftet, welche durch herabfallende Walnüsse verursacht wurden. Das Amtsgericht Frankfurt vertrat auch die Auffassung, dass der Kläger im Herbst bei einem Walnussbaum mit dem Herabfallen von Nüssen rechnen musste, denn dies ist eine natürliche Gegebenheit.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Walnussbaum krank gewesen ist. Grundsätzlich sei es auch im Interesse der Allgemeinheit, dass in Städten Nussbäume vorhanden sind. Daher müssen alle Verkehrsteilnehmer im Herbst damit rechnen, dass Walnussbäume ihre Nüsse verlieren. Wer unter einem Nussbaum parkt, trägt das allgemeine und natürliche Lebensrisiko. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Wir hatten erst vor Kurzem darüber berichtet, wer für herbfallende Äste haftet. Diesen Artikel kann man hier nachlesen >>>hier klicken<<<
Fazit: Jeder Fall ist individuell zu betrachten und zu bewerten.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin-Charlottenburg
von Redaktion | 29. Jan. 2018 | Gutachter, News, Urteile
Eine Weiterabtretung durch den Gutachter
an ein Inkasso-Büro birgt Gefahren!
1. Worum geht es in diesem Artikel?
In diesem Artikel geht es um einen neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Thema „Weiterabtretung“. Dass Gutachter sich ihren eigenen Honoraranspruch gegen den Unfallgeschädigten an sich selbst abtreten lassen, ist gängige Praxis, rechtlich möglich und von den Gerichten anerkannt. Neuerdings versuchen immer mehr Gutachter ihren eigenen Anspruch direkt an eine Verrechnungsstellen mit Inkassoerlaubnis bzw. an ein Inkassobüro weiter abzutreten. Dies mag zunächst bequemer erscheinen, macht aber mittel- und langfristig wohl mehr Ärger als alles andere.
Wir hatten bereits darüber berichtet, dass der Bundesgerichtshof die Klage einer Einzugsstelle für Kfz-Sachverständigenkosten abgewiesen hatte, weil die Abtretungsklausel unwirksam war. Diesen Artikel können Sie hier nachlesen >>>hier klicken<<<
Nun gibt es eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
2. Der Bundesgerichtshof hat sich aktuell erneut mit der Wirksamkeit einer Abtretung zwischen Unfallgeschädigtem und Gutachter sowie einer anschließenden Weiterabtretung an ein Inkasso-Unternehmen mit Einzugsermächtigung beschäftigt. Der Unfallgeschädigte unterzeichnete zunächst folgende Abtretungserklärung:
„[…].Der SV [Sachverständiger] erhält als Vergütung für die Gutachtenerstellung ein Grundhonorar, das sich am ermittelten Schaden orientiert. Grundlage der Berechnungen ist der im Honorarbereich V ermittelte Wert der aktuellen BVSK-Befragung 2013. Zusätzlich erhält der SV Nebenkosten wie folgt vergütet: 1. Fotosatz: € 2,50 (entspricht € 2,97 inkl. MwSt.) pro Foto, 2. Fotosatz € 1,65 (entspricht € 1,96 inkl. MwSt.) pro Foto; Fahrtkosten € 1,10 (entspricht € 1,31 inkl. MwSt.) pro gefahrenem Kilometer (max. 50 km); Porto/Telefon (pauschal): € 18,00 (entspricht € 21,42 inkl. MwSt.); Schreibkosten pro Seite: € 2,80 (entspricht € 3,33 inkl. MwSt.); Schreibkosten Zweitausfertigung pro Seite € 1,40 (entspricht € 1,67 inkl. MwSt.).
[Unterschrift Geschädigter]
Anschließend unterzeichnete der Gutachter folgende Weiterabtretung:
Der SV bietet hiermit der D[…] [Inkasso-Unternehmen/Klägerin] die vorstehend vereinbarte Forderung inkl. aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung an. Der SV verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Jegliche Zahlung darf ausschließlich an die Verrechnungsstelle erfolgen!“
[Unterschrift Sachverständiger]“
Da die Ansprüche des Unfallgeschädigten auf Erstattung der Gutachterkosten gekürzt wurden, versuchte das Inkassobüro, den (abgetretenen) Honoraranspruch des Gutachters vor Gericht durchzusetzen. Die Klage des Inkassobüros wurde jedoch abgewiesen. Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass die Abtretung zwischen dem Unfallgeschädigten und dem Gutachter wirksam ist. Jedoch ist die Weiterabtretung zwischen Gutachter und dem Inkassobüro -nach Auffassung des Bundesgerichtshofs- unwirksam.
Um Ärger mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu vermeiden, sollten Gutachter von Weiterabtretungen eher Abstand nehmen und dafür Sorge tragen, dass der Unfallgeschädigte von Anfang an anwaltlich gut beraten bzw. vertreten wird. Das sollte reichen, produziert keine Kosten und macht den Kunden glücklich.
3. Warum ist dieses Urteil für den Gutachter wichtig ??
Der Gutachter ist von diesem Urteil gegen das Inkassobüro unmittel betroffen.
Was viele Gutachter nicht sofort erkennen bzw. verstehen ist, sobald das Inkassobüro kein Geld bekommt (warum auch immer) wendet es sich an den Kunden oder den Gutachter. Dann gibt es nur Ärger. Entweder der Kunde beschwert sich über die Mahnung des Inkassobüros. Oder der Gutachter muss an das Inkassobüro Geld zurückbezahlen. Die Verlockung nach dem „schnellen Geld“ kann dem Gutachter dann sehr schnell zum Verhängnis werden. Zum einen sind Kunden oft sehr verärgert über Mahnungsschreiben von Inkassobüros. Zum anderen hat der Gutachter am Ende mehr Arbeit, Ärger und Kosten wie ohne Weiterabtretung. Schließlich kostet das Inkassobüro den Gutachter Geld.
Wer klug ist, klärt den Unfallgeschädigten auf und empfiehlt ihm einen kompetenten Anwalt. Dadurch spart der Gutachter Zeit sowie Geld und macht seinen Kunden glücklich. Nur glückliche Kunden empfehlen einen Gutachter weiter.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin-Charlottenburg.