Anspruch auf Nutzungsausfall setzt keine Ersatzbeschaffung voraus – Kammergericht

Kammergericht,  12. Zivilsenat, Urteil vom 1.3.2004 – AZ 12 U 96/03

Auf die Berufung der Klägerin zu 1), die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 5. März 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin – 24 0 534/01 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) 6.611,01 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz sind wie folgt zu tragen: Die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten werden der Klägerin zu 1) zu 99 % und dem Kläger zu 2) zu 1% auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) hat dieser selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. haben die Klägerin zu 1) zu 19 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 81 % zu tragen. Von den übrigen Kosten der ersten Instanz einschließlich der Kosten der Nebenintervention haben die Klägerin zu 1) 18 %, der Kläger zu 2) 1% sowie die Beklagten als Gesamtschuldner 81 % zu tragen.

Die Kosten der zweiten Instanz sind wie folgt zu tragen: Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) hat dieser selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) haben die Klägerin zu 1. zu 66 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 34 % zu tragen. Von den übrigen Kosten der zweiten Instanz haben die Klägerin zu 1) 65 %, der Kläger zu 2) 1 % sowie die Beklagten als Gesamtschuldner 34 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Nachdem der Kläger zu 2) seine unzulässige Berufung zurückgenommen hat, war nur noch über die Berufung der Klägerin zu 1) zu entscheiden.

In Höhe von 1.395,83 € hat die Berufung der Klägerin zu 1) Erfolg. Das Fahrzeug der Klägerin zu 1) war infolge des Verkehrsunfalls vom 2. März 2001 nicht fahrfähig und nicht verkehrssicher. Die Gesamtkosten zur Wiederherstellung des Fahrzeuges lagen über den Kosten für eine Ersatzbeschaffung. Aus technisch-wirtschaftlicher Sicht lag ein Totalschaden vor. Mithin steht der Klägerin zu 1) die der Höhe nach unstreitige Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage zu.

Entgegen der vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsansicht ist die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges keine Voraussetzung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung(Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, Vorb v § 249 Rdnr. 20; BGH BGHZ 40, 345;  OLG Düsseldorf, NVZ 2003, 379; OLG Stuttgart, DAR 2000, 35: KG KGR 2002, 351).

Wegen der Positionen Kosten des Sachverständigengutachtens und Abmeldegebühr war die Berufung dagegen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

Wie die vor dem LG durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat, war das Gutachten des Sachverständigen F. vom 8. März 2001 im Ergebnis zur Schadensregulierung ungeeignet, da es zahlreiche erhebliche Vorschäden nicht berücksichtigt hat und daher zu einem unzutreffenden Ergebnis hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes des klägerischen Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt gekommen ist. Zwar besteht ein Erstattungsanspruch wegen der Sachverständigenkosten grundsätzlich auch bei einem unrichtigen Gutachten, denn die Gutachterkosten gehören zum Herstellungsaufwand und der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Gläubigers, so dass ein etwaiges Verschulden des Sachverständigen dem Geschädigten nicht ohne weiteres zugerechnet werden kann (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 12 StVG Rz. 50; Kääb/Jandel, NVZ 1992, 16 [17]). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat, sei es, weil ihn ein Auswahlverschulden trifft, sei es, dass er ihm bekannte Vorschäden verschwiegen hat (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 12 StVG Rz. 50). Hier ist davon auszugehen, dass der Klägerin zu 1) erheblichen Vorschäden bzw. Mängel ihres Fahrzeugs bekannt waren. Wenn sie diese dem Sachverständigen gleichwohl nicht mitgeteilt hat, muss sie sich eine hieraus resultierende Unbrauchbarkeit des Gutachtens zur Schadensregulierung zurechnen lassen, so dass ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten nicht besteht. Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1) sind gerade auch reparierte Vorschäden – unabhängig von der Qualität ihrer Beseitigung – zu offenbaren, da auch diese den Wiederbeschaffungswert beeinflussen können. Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1) hat das Landgericht sich bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes auch nicht auf das Gutachten des Sachverständigen F. sondern auf das des Sachverständigen D. gestützt.

Ummeldekosten sind als Kosten der Ersatzbeschaffung grundsätzlich konkret abzurechnen, weil diese Nebenkosten nicht als „normativer“ Schaden verstanden werden können, sondern lediglich dann als erstattungsfähig in Betracht kommen, wenn sie tatsächlich entstanden sind (vgl. dazu Klimke VersR 1974, 832, 838). Ein Anspruch auf Ersatz von Ab- und/oder Anmeldegebühren besteht deshalb nur, wenn tatsächlich eine Ab- und/oder Anmeldung stattgefunden hat. Lediglich hinsichtlich der Anspruchshöhe kommt eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO in Betracht, wobei die von der Klägerin zu 1) geforderten 140 DM deutlich über dem vom erkennenden Senat in der Vergangenheit in Ansatz gebrachten Betrag von 75,00 DM liegt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 ZPO n. F.).

Die Kostenentscheidung beruht au §§ 92 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.

Die Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V. (Fraunhofer) ist mit rund 24.000 Mitarbeitern die größte Organisation für angewandte Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in Europa, gefolgt vom niederländischen Institut TNO.

Die Mission des Fraunhofer Instituts wird wie folgt beschrieben:

„Die Mission bildet das Herzstück unseres Selbstverständnisses. Sie beschreibt unseren Auftrag, die Grundlage unserer Arbeit sowie unsere Verantwortung gegenüber unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Gesellschaft. Daraus definieren wir Werte und Leitlinien. Sie stellen zusammen mit der Mission das Leitbild der Fraunhofer-Gesellschaft dar.

  • Die Fraunhofer-Gesellschaft fördert und betreibt international vernetzt anwendungsorientierte Forschung zum unmittelbaren Nutzen für die Wirtschaft und zum Vorteil für die Gesellschaft.
  • Die Fraunhofer-Institute tragen mit system- und technologieorientierten Innovationen für ihre Kunden zur Wettbewerbsfähigkeit ihrer Region, Deutschlands und Europas bei. Dabei zielen sie auf eine wirtschaftlich erfolgreiche, sozial gerechte und umweltverträgliche Entwicklung der Gesellschaft.
  • Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bietet die Fraunhofer-Gesellschaft eine Plattform zur fachlichen und persönlichen Entwicklung für anspruchsvolle Positionen in ihren Instituten, in anderen Bereichen der Wissenschaft, in Wirtschaft und Gesellschaft.“

Namensgeber für die Fraunhofer-Gesellschaft war Joseph von Fraunhofer (1787–1826). Er war als Forscher, Erfinder und Unternehmer gleichermaßen erfolgreich und wurde deshalb zum Vorbild und Namenspatron der heutigen Fraunhofer-Gesellschaft gewählt.

Die Fraunhofer-Gesellschaft wurde 1949 gegründet betreibt derzeit mehr als 80 Forschungseinrichtungen, davon 67 Institute, an über 40 Standorten in ganz Deutschland.

Das jährliche Forschungsvolumen beträgt mehr als 2 Milliarden Euro. Davon fallen rund 1,7 Milliarden Euro auf den Leistungsbereich Vertragsforschung. Über 70 Prozent dieses Leistungsbereichs erwirtschaftet die Fraunhofer-Gesellschaft mit Aufträgen aus der Industrie und mit öffentlich finanzierten Forschungsprojekten.

Der Sitz der Zentrale ist in München.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Die 10 Unfall-Gebote

1. Rufen Sie die Polizei.

2. Lassen Sie sich alle Daten vom Unfallgegner geben (Unfallzettel der Polizei). Hat der Unfallgegner keinen Wohnsitz in Deutschland, bitte den Personalausweis oder den Führerschein fotografieren.

3. Unterschreiben Sie keine Dokumente wie Anerkenntnis oder Verzicht usw.

4. Rufen Sie nicht beim Zentralruf der Autoversicherer an!

5. Beauftragen Sie stattdessen einen Anwalt und einen Gutachter Ihrer Wahl.

6. Versuchen Sie nicht, den Unfall selbst zu regulieren.

7. Überlassen Sie nicht dem Abschleppdienst oder der Werkstatt die Regulierung Ihres Unfalls.



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8. Lassen Sie keine Nachbesichtigung zu.

9.Rufen Sie nicht selbst bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung an.

10. Gehen Sie nicht voreilig auf Angebote der gegnerischen Versicherung ein.

Instanz

Die Instanz (Rechtszug, Rechtsgang) ist das gesetzlich zuständige Gericht nach dem hierarchischen Aufbau der Gerichtsbarkeit in den Gerichtszweigen. Das Gerichtsverfassungsgesetz gewährt effektiven Rechtsschutz durch ein mehrstufiges Verfahren, genannt Instanzenzug. Eine Überprüfung der Entscheidung des nachgesetzten Gerichts von einem vorgesetzten Gericht wird durch das Beschreiten des zuständigen Rechtszugs ermöglicht. Der Zugang zur Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichtszweigs ist der Rechtsweg.
Ein durch die Verfassung garantierter Anspruch auf mehrere Instanzen besteht nicht.
Ein Gang zur nächsthöheren Instanz wird allein durch die verfahrensrechtliche Zulässigkeit eines Rechtsmittels eröffnet und bei dessen Unzulässigkeit ausgeschlossen.
Die drei Rechtsmittel sind Berufung, Revision und Beschwerde.
Gegen letztinstanzlichen Entscheidungen ist in Deutschland bei Verletzung von Grundrecht die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulässig. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Verfassungsbeschwerden sind außerordentliche Rechtsbehelfe.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung (GVG) bestimmt.
In bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist Gericht erster Instanz in der Regel das Amtsgericht, wenn der Streitwert 5000 Euro nicht übersteigt (§ 23 GVG). Das Amtsgericht ist in den Fällen des § 23 Nr. 2 GVG streitwertunabhängig zuständig. Die Berufungsinstanz ist das Landgericht (§ 72 Abs. 1 GVG), ausnahmsweise das Oberlandesgericht als Rechtsmittelinstanz (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG).
Die Berufung in Zivilsachen ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat (§ 511 ZPO).
In Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 5000 Euro übersteigt, ist im ersten Rechtsgang das Landgericht zuständig (mehrere Ausnahmen, § 71 GVG).
Berufungsinstanz ist das Oberlandesgericht.
Die Revisionsinstanz ist der Bundesgerichtshof.
Wird die Berufungsinstanz übersprungen, dann handelt das Gesetz von Sprungrevision, § 566 ZPO.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Straftat

Eine Straftat liegt vor, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Tat muss im Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz als verbotene Tat beschrieben und mit einer Strafe bedroht sein.
  2. Der Täter muss rechtswidrig gehandelt haben, also ohne Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr bei einer Tötung).
  3. Der Täter muss schuldhaft, also bei vollem Bewusstsein, gehandelt haben.

Eine Straftat kann man auch durch Unterlassen einer gebotenen Handlung begehen (z.B. Unterlassene Hilfeleistung §323 c StGB).
Die Straftaten werden nach der Schwere der für sie angedrohten Strafen eingeteilt in Verbrechen (Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr) und Vergehen (§12 StGB).

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.