Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK)

Der DIHK ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder die Industrie- und Handelskammern sind.
Er vertritt in allen Fragen, die das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft betreffen, den gemeinsamen Standpunkt der IHKs auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene gegenüber der Politik, der Verwaltung, den Gerichten und der Öffentlichkeit.
Zu den Kernaufgaben des DIHK gehört es, das Wissen der Organisation zu bündeln. Dabei kooperiert der DIHK auf allen seinen Arbeitsebenen mit den IHKs. Der DIHK setzt die Informationen und Erfahrungen der IHKs in Politikberatung in Berlin und Brüssel um und informiert die IHKs über aktuelle Entwicklungen auf Bundes- und europäischer Ebene.

Die 80 deutschen IHKs sind eigenverantwortliche öffentlich-rechtliche Körperschaften. IHKs sind Einrichtungen der Wirtschaft für die Wirtschaft. Sie sind die wichtigsten Interessenvertreter aller gewerbetreibenden Unternehmen in den Regionen. Sie nehmen öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr und stehen ihren Mitgliedsunternehmen als serviceorientierte Berater und sachkundige Makler in vielen lokalen, regionalen und überregionalen Angelegenheiten zur Verfügung.

Alle deutschen Unternehmen im Inland – ausgenommen Handwerksbetriebe, Freie Berufe und landwirtschaftliche Betriebe – sind per Gesetz Mitglied einer Industrie- und Handelskammer. Sie leisten zu ihrer IHK einen Pflichtbeitrag, der sich an ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientiert.
Die Industrie- und Handelskammern vertreten als eigenverantwortliche öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaften das Interesse ihrer zugehörigen Unternehmen gegenüber Kommunen, Landesregierungen und regionalen staatlichen Stellen. Sie unterliegen nur der Rechtsaufsicht des Landes. Dabei erfüllen sie u.a.folgende Aufgaben für ihre jeweilige Region:

  • Wahrnehmung des Gesamtinteresses der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes
    Förderung der gewerblichen Wirtschaft, wobei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe
    abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen sind (Lobby der regionalen Wirtschaft)
  • Sicherung des fairen Wettbewerbs
  • Umfassender Service und Unterstützung/Beratung für die Mitgliedsunternehmen
  • Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
  • Erstellung von gutachterlichen Stellungnahmen für Gerichte und Behörden (z. B. in Bezug auf Firmenbezeichnungen)
  • Beglaubigung von Handelsrechnungen
  • Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln von Versicherungen
  • Überwachung und Förderung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung, insbesondere unter Beachtung des
    Berufsbildungsgesetzes
  • Durchführung von Fort- und Weiterbildungen mit anerkannten IHK-Abschlüssen, z. B. Fortbildung zum Handelsfachwirt
  • Nicht zu den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern gehört die Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen.

Im Unterschied zu anderen Organisationen der Wirtschaft repräsentiert die IHK-Organisation das wirtschaftliche Gesamtinteresse aller von ihr vertretenen Wirtschaftsunternehmen. Die Industrie- und Handelskammern werden von der Wirtschaft betrieben, wobei die Unternehmen einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft unterliegen.
3,6 Millionen gewerbliche Unternehmen sind Mitglieder der IHKn.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wurde durch Gesetz vom 23. September 1952 als oberster Gerichtshof des Bundes für den Bereich der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit errichtet und hatte seinen Sitz bis zum Umzug nach Leipzig im Jahr 2002 in Berlin.
Die Verwaltungsgerichte sind für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten im Verhältnis von Bürger und Staat zuständig, soweit nicht der Rechtsweg zu anderen Gerichten eröffnet ist. Dazu gehören insbesondere Fälle aus den Bereichen des Staatsangehörigkeits- und des Ausländerrechts, des Beamtenrechts, des Wirtschaftsverwaltungsrechts, des Bau- und Planungsrechts, des Jugendhilfe- und Ausbildungsrechts, des Umwelt- und Immissionsschutzrechts, des Straßen- und Straßenverkehrsrechts, des Kommunalrechts sowie des Schul- und Hochschulrechts.

Die meisten Verwaltungsprozesse finden bei den örtlichen Verwaltungsgerichten (1. Instanz) und im Berufungsverfahren bei den Oberverwaltungsgerichten oder Verwaltungsgerichtshöfen der Länder (2. Instanz) statt.

Hauptaufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist es, als Revisionsinstanz (zumeist 3. Instanz) über die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht zu entscheiden und die Vereinheitlichung sowie Fortbildung des Rechts zu sichern. Neue Tatsachen werden im Revisionsverfahren nicht festgestellt. Ebenso prüft das Revisionsgericht grundsätzlich nicht, ob Landesrecht zutreffend ausgelegt und angewandt worden ist. In besonderen Fällen sind dem Bundesverwaltungsgericht auch erstinstanzliche Zuständigkeiten übertragen worden. Dazu zählen etwa Streitigkeiten über die Planung und den Ausbau von besonders wichtigen Verkehrswegen (Autobahnen, Eisenbahntrassen etc.) oder vom Bundesminister des Inneren ausgesprochene Vereinsverbote.

Die zehn Revisionssenate tagen bei allen grundlegenden Fragen in einer Besetzung von fünf Richterinnen und Richtern. Sie werden bei ihrer Arbeit insbesondere durch die Geschäftsstellen, den Informationsdienst und die Bibliothek unterstützt.

Eine besondere Funktion hat das Bundesverwaltungsgericht schließlich in Fragen des Wehrrechts. Zwei eigens eingerichtete Wehrdienstsenate befinden über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Truppendienstgerichte, etwa in Disziplinarverfahren gegen Soldatinnen und Soldaten. Aus diesem Grund hat auch der Bundeswehrdisziplinaranwalt hier sein Büro.

Insgesamt sind im Bundesverwaltungsgericht zurzeit 55 Richterinnen und Richter sowie rund 150 Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter tätig.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Urteil

Im gerichtlichen Verfahren ist ein Urteil die in der Regel Instanz erledigende Entscheidung über den Streitgegenstand, die das erkennende Gericht zumeist auf Grund einer mündlichen Verhandlung erlässt.
In der Strafgerichtsbarkeit ist die mündliche Verhandlung aufgrund des Mündlichkeitsgrundsatzs grundsätzlich erforderlich; einzige Ausnahme bildet der Strafbefehl, der als rechtskräftiges Urteil gilt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch eingelegt wird.
Urteile werden, wenn sie nicht mehr durch Rechtsmittel angegriffen werden können, rechtskräftig. Sie können – mit Einschränkungen auch schon vor ihrer Rechtskraft – mit Zwang vollstreckt werden (Zwangsvollstreckung).
Neben dem Urteil gibt es auch andere Formen gerichtlicher Entscheidungen, beispielsweise Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen.
Im deutschen Recht ergehen Urteile im Namen des Volkes.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Gewerbeordnung (GewO)

Als zentrales Gesetz des Wirtschaftsverwaltungsrechts gibt die Gewerbeordnung (GewO) für alle gewerblichen Tätigkeiten einen Ordnungsrahmen vor. Die GewO ist zugleich eine wichtige Grundlage für die öffentlich-rechtliche Gewerbeüberwachung.

Eine gewerbliche Tätigkeit ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit. Kein Gewerbe sind die Urproduktion, freie Berufe und die bloße Verwaltung eigenen Vermögens.

Die GewO regelt u.a.

  • die Gewerbeanzeigepflicht („Gewerbeschein“)
  • die erlaubnispflichtigen Gewerbe, wie das Bewachungsgewerbe, Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler, Darlehensvermittler, Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer, das Pfandleihgewerbe, das Versteigerergewerbe, und der Betrieb von Spielhallen
  • die überwachungsbedürftigen Gewerbe, wie z. B. Reisebüros, der An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Edelmetallen, Edelsteinen und Schmuck sowie Ehe- und Partnerschaftsvermittlungsinstitute
  • das Reisegewerbe
  • die Festsetzung von Märkten und Messen
  • die Gewerbeuntersagung

Nach § 6 der GewO ist die Gewerbeordnung nicht anwendbar für:

  • Freiberufler (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten),
  • Land- und Forstwirte (Urproduktion)

Diese von der Gewerbeanzeigepflicht ausgenommenen Berufe müssen lediglich bei ihrem Finanzamt eine Steuernummer beantragen.

Jeder selbständige Betrieb eines stehenden Gewerbes muss gemäß § 14 Absatz 1 GewO bei der für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde angemeldet sein. Zum stehenden Gewerbe ist jedes Gewerbe zu zählen, das ein Gewerbetreibender an seinem Wohnsitz oder am Sitz seiner gewerblichen Niederlassung betreibt.

Um unnötige Nachfragen zu vermeiden, empfiehlt es sich, bei der Gewerbeanmeldung wegen der Vielfalt der auszuübenden Tätigkeiten und der damit verbundenen evtl. zu beachtenden weiteren gesetzlichen Vorschriften (Erlaubnis, Konzession etc.) vorab telefonisch mit der Gewerbemeldestelle Kontakt aufzunehmen. In der Regel ist die Gewerbemeldestelle das Ordnungsamt Ihrer Gemeinde. Die Gewerbeanmeldung ist gebührenpflichtig.

 

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Passivlegitimation

Passivlegitimation (auch Sachbefugnis) ist die Zuständigkeit einer Person für einen Rechtsanspruch nach materiell-rechtlichen Aspekten. In passiver Weise gilt dies, wenn man der Anspruchsrepetent (Anspruchsgegner oder Schuldner) ist. Man fragt also danach, wer der Träger einer Pflicht ist. Umgangssprachlich kann man das so formulieren: „Wen muss ich verklagen, um zu meinem Recht zu kommen?“

Passiv legitimiert können jedoch auch mehrere sein (Personenmehrheit). Das Gegenstück zur Passivlegitimation ist die Aktivlegitimation, also die Frage nach dem Petenten, dem Inhaber eines Rechts.
Problematisch ist die Passivlegitimation häufig bei Personenmehrheiten, zum Beispiel bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (sogenannte BGB-Gesellschaft, auch GbR). Richtet sich ein Anspruch gegen eine GbR, war nach früherer Auffassung mangels Parteifähigkeit nicht die Gesellschaft passiv legitimiert, sondern deren Gesellschafter. Diese Meinung ist jedoch in Deutschland seit einigen Jahren ins Wanken geraten. Dies hat vor allem prozessökonomische Gründe. Eine GbR kann aus mehreren hundert Mitgliedern bestehen. Im Falle eines Prozesses müssten alle Mitglieder verklagt werden, statt der Gesellschaft. Mit Urteil vom 29. Januar 2001 hat der BGH die Gesellschaft bürgerlichen Rechts endgültig für parteifähig und damit im Zivilprozess als passivlegitimiert erklärt. Daneben sind allerdings auch die einzelnen Gesellschafter der GbR passivlegitimiert, da sie für die Gesellschaftsschulden haften.

Problematisch ist die Passivlegitimation des Weiteren bei Parteien kraft Amtes, also beispielsweise beim Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter. Hier stellt sich die Frage, ob die Partei kraft Amtes, oder der Rechtsträger (der Insolvenzschuldner im Insolvenzverfahren, der Erbe bei der Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung) zu verklagen ist:
Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht mehr der Schuldner selbst passivlegitimiert, sondern der Insolvenzverwalter. Eine Klage ist also gegen ihn als Insolvenzverwalter zu richten.
Bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist zwar in den meisten Fällen, jedoch nicht immer der Testamentsvollstrecker zu verklagen (siehe im Einzelnen: § 2213 BGB).
Bei Fehlen der Passivlegitimation des Beklagten ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.