NUR bei geringfügigen Mängeln kein Rücktritt möglich – Bundesgerichtshof

NUR bei geringfügigen Mängeln kein Rücktritt möglich – Bundesgerichtshof

Geringfügige-Mängel – BGH, Urteil vom 15. Juni 2011 – VIII ZR 139/09

Für die Frage, ob das Rücktrittsrecht eines Käufers wegen der Lieferung einer mangelhaften Sache gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Ist zu diesem Zeitpunkt die Mangelursache trotz mehrerer vorausgegangener Reparaturversuche nicht bekannt und deswegen nicht absehbar, ob und mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden kann, wird ein zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel nicht zu einem geringfügigen Mangel, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Mangel mit verhältnismäßig geringem Aufwand behoben werden kann (Bestätigung der Senatsurteile vom 5. November 2008, VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 und vom 9. März 2011, VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 13. Mai 2009 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom März 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand – geringfügige Mängel

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw M. Kombi, welchen der Kläger unter Inzahlunggabe eines Gebrauchtfahrzeugs im Mai 2003 als Neufahrzeug bei dem Beklagten, einem Vertragshändler des Herstellers M. , zu einem Kaufpreis von 25.860 € nebst gesondert berechnetem Zubehör bestellt und im September 2003 ausgeliefert erhalten hatte. Der Kläger rügte in der Folgezeit eine Vielzahl von Mängeln, die zu einer Reihe von Werkstattaufenthalten führten, und zwar unter anderem Mängel an der Lenkung des Fahrzeugs. Namentlich gestützt auf Korrosionserscheinungen und Farbabplatzungen im Bereich des Fahrzeugunterbodens sowie auf einen Sägezahnabrieb der Reifen trat er schließlich mit Anwaltsschreiben vom 23. November 2005 vom Kaufvertrag zurück.

Das Landgericht hat – unter Abzug einer Nutzungsentschädigung – der auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gerichteten Klage weitgehend, nämlich in Höhe von 22.291,31 € zuzüglich 552,31 € anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, stattgegeben. Dabei hat es zum einen vorhandene Rostanhaftungen am Unterboden des Fahrzeugs und zum anderen Fehler an der vorderen Achseinstellung als Mängel angesehen, die den erklärten Rücktritt rechtfertigten. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe – geringfügige-Mängel

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Korrosion an dem an der Unterseite des Fahrzeugs angeschraubten Fahrgestell und den dort befindlichen Gussteilen stelle bereits keinen Sachmangel dar. Demgegenüber stelle die nach dem eingeholten Sachverständigengutachten fehlerhaft eingestellte Achsgeometrie des Fahrzeugs zwar einen Mangel dar, der sich in Form von Lenkschwierigkeiten und Instabilitäten insbesondere bei höheren Geschwindigkeiten auf die Verkehrssicherheit ausgewirkt sowie in einem ungleichmäßigen Verschleiß der Reifen niedergeschlagen habe. Insoweit sei es auch unschädlich, dass der Kläger sein Rücktrittsverlangen nicht genau auf diesen Mangel gestützt habe, dessen Ursache den Parteien vor Erstellung des Sachverständigengutachtens unbekannt gewesen sei, so dass selbst der Beklagte die mit der Lenkung bestehenden Probleme durch andere, im Ergebnis aber erfolglose Maßnahmen zu beseitigen versucht habe. Gleichwohl rechtfertige dieser Mangel, dessen Auswirkungen der Kläger immer wieder moniert und dabei mit dem Sägezahnabrieb so beschrieben habe, dass sein Rücktrittsverlangen grundsätzlich auch hierauf gestützt werden könne, einen Rücktritt nicht. Denn der Mangel sei ungeachtet der von ihm ausgehenden Beeinträchtigung der Fahrsicherheit unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. In die dazu vorzunehmende Interessenabwägung sei nämlich auch einzustellen, dass die mit maximal 1.300 € anzusetzenden Kosten einer Mangelbeseitigung noch nicht einmal bei fünf Prozent des vom Kläger gezahlten Kaufpreises lägen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger – verbunden mit Arglistvorwürfen – immer wieder unberechtigte Mängelrügen erhoben und den Beklagten auch insoweit zu zahlreichen Nachbesserungsversuchen veranlasst habe. Dies rechtfertige es, den Kläger hinsichtlich des einzig bestehenden Mangels auf das ihm nach § 437 Nr. 1, § 439 BGB verbleibende Nacherfüllungsrecht zu verweisen, zumal eine Nachbesserung noch möglich sei und der Kläger die Annahme einer Nacherfüllung hinsichtlich des ihm damals selbst noch unbekannten Mangels bislang nicht endgültig abgelehnt habe.

II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Es kann dahin stehen, ob in den vom Berufungsgericht festgestellten Rostanhaftungen an der Fahrzeugunterseite ein Mangel des Fahrzeugs liegt. Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedenfalls die Annahme des Berufungsgerichts, der Mangel der vorderen Achseinstellung sei eine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, so dass dem Kläger kein Rücktrittsrecht nach § 437 Nr. 2 BGB zustehe, sondern er sich auf eine Nacherfüllung verweisen lassen müsse. Der Kläger kann vielmehr gemäß § 437 Nr. 2, § 440, § 323 Abs. 1 und 2, § 346 Abs. 1, § 348 BGB von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgewähr des gekauften Fahrzeugs beanspruchen, da die Beseitigung des Mangels durch den Beklagten zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nach mehrfachen vergeblichen Beseitigungsversuchen fehlgeschlagen war.

1. Zutreffend sieht das Berufungsgericht es allerdings als unschädlich an, dass der Kläger für den von ihm erklärten Rücktritt nicht die fehlerhafte Achseinstellung herangezogen hat, die erst im Zuge des im Prozess eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt worden ist. Zwar muss, wenn der Rücktritt – wie hier – auf ein Fehlschlagen bisher erfolgter Nachbesserungsversuche gestützt wird, der betreffende Mangel zuvor hinreichend konkret angesprochen und zur Nachbesserung gestellt worden sein. Das ist vorliegend jedoch geschehen. Denn der Kläger hat sich bei seinem Rücktritt auch auf einen fortbestehenden Sägezahnabrieb der Reifen gestützt, für den die bei der bisherigen Fehlersuche nicht als fehlerhaft erkannte Achseinstellung jedenfalls mitursächlich war. Das Berufungsgericht hat deshalb die vom Kläger über den Sägezahnabrieb beanstandete fehlerhafte Achseinstellung, welche der Beklagte bis dahin trotz diverser Nachbesserungsversuche, die alle nicht an der richtigen Stelle angesetzt hatten, nicht hatte beseitigen können, mit Recht als geeignet angesehen, den erklärten Rücktritt zu rechtfertigen.

2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht jedoch, der Kläger sei mit einem hierauf gestützten Rücktrittsrecht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil die Pflichtverletzung des Beklagten im Hinblick darauf unerheblich sei, dass die fehlerhafte Achseinstellung mit einem Reparaturkostenaufwand von weniger als fünf Prozent des Fahrzeugkaufpreises behoben werden könne.

Das Berufungsgericht hat dabei verkannt, dass für die Beurteilung der Frage, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers ausschließt, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist (Senatsurteile vom 5. November 2008 – VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 19; vom 9. März 2011 – VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664 Rn. 18). Zu diesem Zeitpunkt war die Ursache des Sägezahnabriebs der Bereifung trotz mehrerer vorausgegangener Reparaturversuche des Beklagten noch nicht bekannt und deswegen nicht absehbar, ob und mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden kann. Bei einer solchen Konstellation kann dem Mangel die Erheblichkeit nicht abgesprochen werden. Daran ändert nichts, dass durch das im Verlauf des Rechtsstreits eingeholte Sachverständigengutachten die Ursache des Sägezahnabriebs der Reifen offenbar geworden ist und sich herausgestellt hat, dass die fehlerhafte Achseinstellung mit verhältnismäßig geringem Kostenaufwand korrigiert werden kann. Denn dadurch kann ein zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel nicht zu einem geringfügigen Mangel im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB werden (Senatsurteile vom 5. November 2008 – VIII ZR 166/07, aaO Rn. 20; vom 9. März 2011 – VIII ZR 266/09, aaO).

Der vom Berufungsgericht im Rahmen seiner Überlegungen zur Wirksamkeit des Rücktritts weiter herangezogene Umstand, dass der Kläger den Beklagten zuvor schon durch eine Reihe unzutreffender Mängelrügen zu zahlreichen Nachbesserungsversuchen veranlasst habe, ist für die Beurteilung der Erheblichkeit des zuletzt jedenfalls noch vorhandenen Mangels der Achseinstellung irrelevant und hat daher außer Betracht zu bleiben.

III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil die Höhe der vom Landgericht zuerkannten Zahlungsansprüche nicht im Streit steht, so dass es weiterer Feststellungen nicht bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage hiernach begründet ist, ist die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Geringfügige-Mängel.

Schadenersatz- und Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall: Ansprüche auf Grund Schockschaden des Angehörigen durch Unfalltod-Nachricht

Urteil des OLG Karlsruhe vom 18.10.2011 zum Aktenzeichen: 1 U 28/11

1. Eine Ersatzpflicht für psychisch vermittelte Beeinträchtigungen – wie hier der Unfalltod naher Angehöriger – wird regelmäßig nur da bejaht, wo es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die die auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden. Die Gesundheitsbeschädigung muss also nach Art und Schwere über das hinausgehen, was nahe Angehörige in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. April 1989, VI ZR 97/88, NJW 1989, 2317).

2. Zum – hier gelungenen – Nachweis dass die Nachricht vom Unfalltod der getrennt lebenden Ehefrau einen Schockschaden im Sinne einer akuten Belastungsreaktion, daneben aber auch eine mittelgradige depressive Episode auslöste, für die der Schädiger aus Gefährdungshaftung einzustehen hat.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers Ziff. 2 wird das Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Mosbach vom 7. Januar 2011 – 1 O 57/09 – abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Ziff. 2 ein Schmerzensgeld i. H. v. € 3.000,00 nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2009 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Ziff. 2 € 12.021,13 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 17.04.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind -die Beklagte Ziff. 1 im Rahmen der Deckungssumme des zugrunde liegenden Versicherungsvertrages (Versicherungsnummer 650/087689/H) -, der Klägerin Ziff. 1 den ihr aus dem Unfall vom 03.08.2003 entstandenen materiellen Zukunftsschaden zu erstatten.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin Ziff. 1 und die weitergehende Berufung des Klägers Ziff. 2 werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin Ziff. 1 65 %, der Kläger Ziff. 2 16 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 19 %. Die Klägerin Ziff. 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, von den außergerichtlichen Kosten des Klägers Ziff. 2 trägt dieser selbst 55 %, die Beklagten als Gesamtschuldner tragen 45 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst 19 %, die Klägerin Ziff. 1 trägt 65 % und der Kläger Ziff. 2 16 %.

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Klägerin Ziff. 1 16 %, der Kläger Ziff. 2 36 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 48 %. Die Klägerin Ziff. 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers Ziff. 2 trägt dieser selbst 42 % und tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 58 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst 48 %, die Klägerin Ziff. 2 36 % und der Kläger Ziff. 1 16 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 7. Januar 2011 verwiesen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme der Klage, mit der die Kläger nach dem Unfalltod der Mutter der Klägerin Ziff. 1/ Ehefrau des Klägers Ziff. 2 materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten, deren Einstandspflicht zu 100 % für die Folgen des Unfalls unstreitig ist, geltend gemacht haben, nur zu einem geringen Teil stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Klägerin Ziff. 1 hatte erstinstanzlich einen Betreuungsunterhaltsschaden i. H. v. € 37.960,32 geltend gemacht sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes von nicht unter € 5.000,00 begehrt. Der Kläger Ziff. 2 hatte ebenfalls ein Schmerzensgeld von nicht unter € 5.000,00 sowie Verdienstausfall mit € 22.820,75 geltend gemacht. Außerdem hatte die Klägerin Ziff. 1 noch auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für ihren materiellen Zukunftsschaden geklagt. Den Feststellungsantrag haben die Beklagten anerkannt. Das Landgericht hat dem Anerkenntnis gemäß verurteilt, dem Kläger Ziff. 2 ein Schmerzensgeld i. H. v. € 1.000,00 zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung beider Kläger, wobei die Klägerin Ziff. 1 in der Berufungsinstanz nur noch ihren Schmerzensgeldanspruch weiter verfolgt, während der Kläger Ziff. 2 seinen Verdienstausfall in vollem Umfang weiterhin geltend macht und ein weiteres Schmerzensgeld begehrt.

Die Klägerin Ziff. 1 rügt, dass das Landgericht kein Sachverständigengutachten über ihre psychischen Beeinträchtigungen aufgrund des Unfalltodes der Mutter eingeholt hat. Die Einholung eines derartigen Gutachtens hätte gezeigt, dass ein höheres Schmerzensgeld als die von der Beklagten Ziff. 1 vorprozessual gezahlten € 1.000,00 gerechtfertigt sei.

Der Kläger Ziff. 2 ist ebenfalls der Auffassung, ihm stünde ein höheres Schmerzensgeld als die vom Landgericht zuerkannten € 1.000,00 zu. Das Landgericht habe lediglich die vom Sachverständigen diagnostizierte akute Belastungsstörung, die unmittelbar nach der Todesnachricht aufgetreten sei, berücksichtigt, nicht aber die ebenfalls darauf beruhende, lange Zeit andauernde depressive Episode in der Folge. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne von einem fehlenden Zurechnungszusammenhang nicht ausgegangen werden. Der erlittene Verdienstausfall sei auf die depressive Episode und somit adäquat kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen. Dieser hätte daher zuerkannt werden müssen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mosbach – 1 O 57/09 – :

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Ziff. 2 ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter € 5.000,00 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2003 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter € 5.000,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.08.2003 zu bezahlen.

3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger Ziff. 2 einen Betrag i. H. v. € 22.820,75 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Instanzen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Senats vom 26.07.2011 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

II. Die Berufung der Kläger ist zulässig. Während die Berufung der Klägerin Ziff. 1 keinen Erfolg hatte, war auf die Berufung des Klägers Ziff. 2 das landgerichtliche Urteil, wie aus dem Tenor ersichtlich, abzuändern.

1. Berufung der Klägerin Ziff. 1

Mit zutreffender Begründung, der das Berufungsgericht folgt, hat das Landgericht entschieden, dass die Klägerin Ziff. 1 keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß §§ 7, 18, 11 StVG, 823, 253 BGB, 115 VVG hat. Insoweit kann auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Seite 13/14 des Urteils), denen das Berufungsgericht sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage anschließt. Das Berufungsvorbringen der Klägerin Ziff. 1 weist neue Gesichtspunkte nicht auf. In Übereinstimmung mit dem Landgericht vertritt auch das Berufungsgericht die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens nicht vorliegen, da die Klägerin trotz Hinweisen seitens des Gerichts ihren Vortrag über die behauptete bei ihr vorliegende psychische Beeinträchtigung, die über eine normale Trauerreaktion hinausgehe, nicht in ausreichendem Maße substantiiert hat. Die Klägerin hat vorgetragen und trägt auch mit der Berufung vor, sie habe unter Verlustängsten, zeitweise nicht erfolgtem Schulbesuch sowie einer erheblichen Trauerreaktion gelitten und hat sich dabei zunächst auf das Zeugnis einer behandelnden Ärztin berufen, später aber klarstellen müssen, dass sie überhaupt nicht in ärztlicher Behandlung war, sondern lediglich Beratungsgespräche beim Caritas Verband und der Diakonie wahrgenommen hat.

Eine Ersatzpflicht für psychisch vermittelte Beeinträchtigungen – wie hier der Unfalltod der Mutter – werden aber nur da bejaht, wo es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die die auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden (BGH NJW 1989, 2317, 2318). Die Gesundheitsbeschädigung muss also nach Art und Schwere über das hinausgehen, was nahe Angehörige in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden (BGH a. a. O.). Derartig pathologisch fassbare Befunde wurden von der Klägerin Ziff. 1 nicht vorgetragen, so dass für die Einholung eines Sachverständigengutachtens die erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlen.

Die Berufung der Klägerin gegen das insoweit klagabweisende Urteil des Landgerichts hat daher keinen Erfolg.

2. Berufung des Klägers Ziff. 2 (in der Folge nur noch: Kläger)

Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Dieser hat gemäß §§ 7, 18, 11 StVG, 823 Abs. 1, 842, 843, 253 BGB, 115 VVG Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i. H. v. insgesamt € 3.000,00 sowie auf Erstattung seines Verdienstausfalles i. H. v. € 12.021,13, jeweils nebst Zinsen.

Der Kläger hat nachgewiesen (§ 286 ZPO), dass er durch die Nachricht vom Unfalltod seiner Ehefrau zum einen einen Schockschaden im Sinne einer akuten Belastungsreaktion und zum anderen eine mittelgradige depressive Episode erlitten hat, die reaktiv durch den Tod der Ehefrau ausgelöst wurde und die über den gesamten strittigen Zeitraum andauerte. Von dieser für den Berufungsführer zunächst günstigen Folge ist auch das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil ausgegangen und geht auch das Berufungsgericht aufgrund des nachvollziehbar begründeten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. F. vom 31.05.2010 aus. Allerdings hat das Landgericht in der Folge seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Beklagten haftungsrechtlich nur für die akute Belastungsreaktion einzustehen haben, nicht aber für die mittelgradige depressive Episode aufgrund einer psychischen Fehlverarbeitung. Auch diese Erkrankung habe zwar Krankheitswert im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, die Beklagten müssten dafür aber nicht einstehen, da die Gesundheitsbeschädigung objektiv nicht vorhersehbar gewesen sei.

Dem kann das Berufungsgericht nicht folgen. Zwar trifft es zu, dass der Bundesgerichtshof (in der Folge: BGH) in einer Entscheidung, in der es in erster Linie um seelisch bedingte Folgeschäden ging, ausgeführt, dass dann, wenn es sich bei den psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nicht um schadensausfüllende Folgewirkungen einer Verletzung handelt, sondern diese haftungsbegründend erst durch die psychische Reaktion auf ein Unfallgeschehen eintreten, eine Haftung nur dann in Betracht kommt, wenn die Beeinträchtigung zum einen selbst Krankheitswert besitzt, also eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt und zum anderen für den Schädiger vorhersehbar war (BGH NJW 1996, 2425, 2426). Weitere Ausführungen zu diesem Problem hat der BGH in jener Entscheidung nicht gemacht, da es dort nicht darauf ankam. Im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit hat der BGH auf ein Urteil vom 03.02.1976 (NJW 1976, 847; richtig: NJW 1976, 1143) verwiesen. In dieser Entscheidung ging es um die rechtliche Zurechenbarkeit einer Gehirnblutung, die durch Erregung über wörtliche und tätliche Beleidigung ausgelöst wurde. Dazu hat der BGH ausgeführt, soweit es um die unmittelbare Verantwortung für den psychisch vermittelten Gesundheitsschaden gehe, sei erforderlich, dass sich das Verschulden des Täters auf diese Auswirkung erstrecke, was in diesem Fall daran scheiterte, dass dem Beklagten die ungewöhnliche Anfälligkeit des Klägers nicht bekannt war, so dass sich für ihn auch keine Verpflichtung ergeben hätte, auf diesen Umstand durch besondere Zurückhaltung Rücksicht zu nehmen.

Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zunächst geht es hier nicht um reine Verschuldenshaftung, sondern folgt eine Haftung der Beklagten auch aus § 11 StVG, der kein Verschulden voraussetzt. Zu denken wäre daher hier allenfalls an eine Einschränkung der Haftung unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Zurechnungszusammenhangs bzw. des fehlenden Schutzbereichs der Norm. Aber auch an diesen Rechtsgrundsätzen scheitert eine Haftung der Beklagten nicht.

Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass ein Gesundheitsschaden auch durch Einwirkung auf die Psyche des Verletzten in dem Schädiger rechtlich zurechenbarer Weise herbeigeführt werden kann. So war es zur Überzeugung des Berufungsgerichts auch im vorliegenden Fall.

Der Sachverständige Prof. Dr. F. hat bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Mosbach vom 13.12.2010 angegeben, dass sowohl die akute Belastungsstörung als auch die depressive Episode voneinander unabhängig auf das gleiche belastende Ereignis zurückzuführen seien, nämlich die Nachricht vom Unfalltod der Ehefrau. Diesen Feststellungen, die in dem schriftlichen Gutachten vom 31.05.2010 im Einzelnen nachvollziehbar erläutert werden, schließt das Berufungsgericht sich, ebenso wie das Landgericht, an.

Eine Zurechnung der von dem Sachverständigen festgestellten psychischen Beeinträchtigungen scheidet im vorliegenden Fall nicht wegen völliger Atypizität des Geschehensablaufs und der daraus resultierenden Folgen aus. Denn bei den psychischen Erkrankungen des Klägers handelt es sich nicht um völlig fernliegende, absolut atypische Folgen nach der Nachricht vom Unfalltod der Ehefrau. Der Sachverständige hat auf Frage des Gerichts angegeben, eine empirische Untersuchung über die statistische Häufigkeit der Ausbildung einer depressiven Episode sei ihm nicht bekannt. Nach seiner therapeutischen Erfahrung sei es zwar eher selten, dass es bei Todesfällen in Familien zu einer derart ausgeprägten depressiven Episoden komme. Es handelte sich allerdings um eine subjektive persönliche Erfahrung von ihm. Seines Erachtens spiele auch eine Rolle, aus welchem Kulturraum der entsprechende Patient komme. Möglicherweise könnten Menschen, die über mehr psychische Kompensationsmöglichkeiten verfügten als der Kläger, innerpsychisch besser mit einem solchen Trauerfall umgehen. Der Kläger habe allerdings keine Disposition für die Ausbildung einer psychischen Erkrankung. Es seien bei ihm lediglich Umstände vorhanden, die die depressive Episode begünstigt hätten, so die einfach strukturierte Persönlichkeit und die histrionische Persönlichkeitsakzentuierung.

Der Sachverständige hat sich auch damit auseinandergesetzt, dass der Kläger, obwohl er zum Zeitpunkt des Unfalltodes seiner Ehefrau bereits mehrere Monate von dieser getrennt gelebt hatte, derart tiefgreifende psychische Beeinträchtigungen davongetragen hat. Auch das führt der Sachverständige auf die eher schlichte Persönlichkeit des Klägers zurück, da dieser die Ehe nie als gescheitert angesehen und auch nicht so erlebt habe, sondern zum Zeitpunkt des Unfalltodes fest davon überzeugt gewesen sei, dass die Eheleute wieder zusammenkommen würden.

Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen beruht somit die depressive Episode auch nicht auf einer besonderen Disposition des Klägers, vielmehr auf der Tatsache, dass der Kläger aufgrund seiner einfach strukturierten Persönlichkeit und seiner histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung psychisch mit dem Trauerfall nicht besser umgehen konnte.

Eine derartige psychische Beeinträchtigung, die durch den Unfalltod der – wenn auch getrennt lebenden, was der Kläger als solches aber nicht wahrnehmen wollte – Ehefrau hervorgerufen wird, ist nicht etwas derart Ungewöhnliches und Fernliegendes, dass sie hier als Teil des allgemeinen Lebensrisikos des Geschädigten angesehen werden müsste und deshalb außerhalb des Haftungszusammenhangs, für den der Schädiger einzustehen hat, stehen würde. Vielmehr ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein einfach strukturierter Mensch, der mit dem Unfalltod seiner Ehefrau konfrontiert wird, mangels anderer psychischer Kompensationsmöglichkeiten mit der Entwicklung einer depressiven Episode reagiert.

Der Sachverständige Prof. Dr. F. hat bei seiner mündlichen Befragung auch nicht etwa angegeben, eine derartige Entwicklung sei völlig atypisch, er hat lediglich angegeben, er gehe davon aus, dass sie eher selten vorkomme. Das reicht jedoch nicht aus, um den Zurechnungszusammenhang zu verneinen. Eine Haftungsbeschränkung kommt daher weder unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Zurechenbarkeit in Betracht, noch liegt die Erkrankung des Klägers außerhalb des Schutzzwecks der Norm.

Nach alledem haben die Beklagten auch für die Folgen der depressiven Episode des Klägers einzutreten.

Dies betrifft zum einen den Verdienstausfall des Klägers. Der Sachverständige Prof. Dr. F. hat bestätigt, dass der Kläger in der von ihm geltend gemachten Zeit, nämlich vom 19.09.2003 bis zum 7. März 2005 arbeitsunfähig war. Dem folgt das Berufungsgericht, zumal der Kläger in dieser Zeit auch Krankengeld bezogen hat. Für diese Zeit steht dem Kläger entgangener Verdienst i. H. v. € 12.021,13 zu, der sich wie folgt errechnet:

In Abänderung des landgerichtlichen Urteils war dem Kläger daher der oben errechnete Verdienstausfall nebst Zinsen zuzusprechen. Soweit der Kläger einen weitergehenden Verdienstausfall geltend gemacht hat, war die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen. Die höhere Berechnung des Klägers basiert ersichtlich darauf, dass dieser zunächst nur vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen war und die Zahlungen der Krankenkasse zu niedrig angesetzt hatte.

Der Kläger hat weiter Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, das das Berufungsgericht mit € 3.000,00 bemisst. Dabei war zum einen zu berücksichtigen, dass den Kläger der Tod seiner Ehefrau schwer getroffen hat und er deshalb daraufhin zunächst eine akute Belastungsreaktion erlitten hat und zum anderen über einen längeren Zeitraum hinweg an einer depressiven Episode mit der Folge der Arbeitsunfähigkeit erkrankt war. Unter Billigkeitsgesichtspunkten war allerdings auf der anderen Seite auch zu berücksichtigen, dass der Kläger den Unfalltod seiner Ehefrau nicht selbst miterlebt hat und von dieser bereits seit mehreren Monaten getrennt gelebt hatte, so dass zum Zeitpunkt des Unfalltodes eine eheliche Gemeinschaft nicht bestand. Zu berücksichtigen war auch, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen die depressive Episode mit der besonderen Persönlichkeit des Klägers zu erklären ist, der zwar keine Disposition für die Ausbildung einer psychischen Erkrankung hatte, aber doch wegen besonderer Umstände wie der einfach strukturierten Persönlichkeit und der histrionisch akzentuierten Persönlichkeit mit sehr geringen kognitiven Möglichkeiten derart schwer auf den Tod der Ehefrau reagierte. Diese Gesichtspunkte sind anspruchsmindernd zu berücksichtigen (vgl. dazu Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 30 Rn. 14, 15). Nach alledem erscheint ein Schmerzensgeld i. H. v. € 3.000,00 nebst Zinsen angemessen, aber auch ausreichend. Dieser Betrag entspricht dem, was allgemein an Schmerzensgeld für derartige psychische Beeinträchtigungen zugesprochen wird (vgl. dazu Geigel/Pardey, Kap. 7 Rn. 72 f.). Soweit der Kläger ein höheres Schmerzensgeld begehrt, war die Klage ab- und die Berufung zurückzuweisen.

Das Urteil des Landgerichts Mosbach war somit, wie aus dem Tenor ersichtlich, abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97, 100 Abs. 2 ZPO, bezüglich der ersten Instanz zusätzlich auf § 93 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) sind nicht gegeben.

Unfallregulierung – Lassen Sie sich nicht täuschen!

Unfallregulierung – Lassen Sie sich nicht täuschen!

Unfallregulierung – NICHT OHNE EINEN ANWALT 

Unfallregulierung: Der folgende Beitrag soll den Unfallgeschädigten die Augen öffnen und zeigen, wie schnell man zum Opfer einer Versicherung werden kann. Systematisches Täuschen und das Kürzen von berechtigten Zahlungsansprüchen ist Programm. Für die Versicherungen geht es um MILLIARDEN.

1. Sachverhalt der Unfallregulierung

Frau X wurde unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Dadurch wurde ihr 2 Jahre junges Fahrzeug beschädigt.  Sie ging zu einem Autohaus und ließ sich einen Gutachter empfehlen. Der Gutachter kam unter anderem zu folgendem Ergebnis:

  • Reparaturkosten netto     2.153,00
  • Wertminderung                   450,00

Frau X reichte das Gutachten bei der gegnerischen Versicherung ein und erlebte ihr blaues Wunder.

2. Abrechnung der DEVK

Die gegnerische Haftpflichtversicherung kürzte an allen Ecken und Kanten und kam zu folgendem Ergebnis:

  • Reparaturkosten netto     1.609,88
  • Wertminderung                      0,00

Weiterhin wurde einfach eine Mithaftung von 25 % angenommen, also Frau X wurden von der kleingerechneten Summe, nochmals 25 % abgezogen.

4. Methode der Haftpflichtversicherungen

Die Methode ist im Ergebnis immer die Gleiche. Es wird versucht, alle Positionen zu streichen und/oder zu kürzen. So auch hier.

  1. Hier wurden die Stundenverrechnungssätze gekürzt und zwei Urteile des Bundesgerichtshofs zitiert. Dabei wurde genau das Gegenteil von dem behauptet, was in den Urteilen tatsächlich steht. Ein Laie glaubt was er liest und nimmt es anstandslos hin.
  2. Oft werden sogenannte Prüfberichte erstellt und als Rechtfertigung der vorgenommenen Kürzung benutzt. Solche Prüfberichte werden von vielen Gerichten nicht akzeptiert.
  3. Die Kosten für eine notwendige Beilackierung wurde gestrichen, obwohl der Unfallgeschädigte einen Zahlungsanspruch darauf hat.
  4. Die Wertminderung wurde komplett gestrichen, obwohl diese unfallbedingt eingetreten und durch einen Gutachter beziffert wurde.
  5. Es wurde grundlos eine Mithaftung angenommen. Gerade Haftungsfragen sind schwierig und daher durch einen Laien nicht auf Richtigkeit zu überprüfen. Diese Ungewissheit machen sich Haftpflichtversicherungen gerne zu Nutze.

4. Nach unserer Beauftragung

Nach den Kürzungen überwies Frau X das Geld zurück und beauftragte uns. Wir stellten in einem sechsseitigen Schreiben die Sach- und Rechtslage aus unserer Sicht dar und widersprachen der falschen Abrechnung. Nach Erhalt unseres Schreibens erfolgte eine vollständige Regulierung aller Ansprüche. Die Mandantin erhielt daraufhin fast das Dreifache !

Eine Kopie der Abrechnungsschreiben kann eingesehen werden!

Die Fakten sprechen für sich und bedürfen wohl keiner weiteren Kommentierung. Das ist die traurige und tägliche Realität in der Unfallregulierung. Lassen Sie sich als Unfallgeschädigter nicht täuschen und beauftragen Sie einen Rechtsanwalt und einen Gutachter Ihrer Wahl.

Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Versäumnisurteil

Das Versäumnisurteil ist im Zivilprozessrecht eine gerichtliche Entscheidung, die auf Antrag einer Partei gegen eine Partei ergeht, die trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist oder die trotz Erscheinens nicht verhandelt. In der Gerichtspraxis wird ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils regelmäßig erst 15 Minuten nach der Terminszeit akzeptiert. Sofern der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht fristgerecht angezeigt hat, kann auch ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Vorverfahren erlassen werden. Wenn schon in einem früheren Termin zur Sache verhandelt worden ist, kann an Stelle eines Versäumnisurteils ein Urteil nach Lage der Akten beantragt werden. Versäumnisurteil ist vorläufig vollstreckbar und ermöglicht Zwangsvollstreckung.

Säumnis des Klägers

Erscheint der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung oder verhandelt er nicht zur Sache, so wird seine Klage gemäß § 330 ZPO ohne Sachprüfung abgewiesen.

Säumnis des Beklagten

Erscheint der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung nicht, so gilt infolgedessen gemäß § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO das gesamte Vorbringen des Klägers als zugestanden, soweit die Klage tatsächlich schlüssig ist. Das bedeutet, dass der Tatsachenvortrag des Klägers den Klageantrag rechtfertigt. Der Klageantrag wird sodann durch Versäumnisurteil zuerkannt. Stellt der Kläger erst in der mündlichen Verhandlung, in der der Beklagte säumig ist, weitere Behauptungen auf, ist das Gericht gehindert ein Versäumnisurteil zu erlassen. Hier sind die Parteien zu einem neuen Termin zu laden.

Soweit schon nach dem Tatsachenvortrag des Klägers ein Anspruch im Sinne des Klageantrags nicht gegeben ist (Unschlüssigkeit der Klage), wird die Klage durch ein unechtes Versäumnisurteil zurückgewiesen. Ein unechtes Versäumnisurteil ergeht nur aufgrund der Unschlüssigkeit oder Unzulässigkeit der Klage und gerade nicht wegen der Säumnis (daher: „unecht“). Es kann nur gegen den Kläger ergehen, da der Beklagte weder mit der Unschlüssigkeit noch mit der Unzulässigkeit etwas zu tun hat. Ein unechtes Versäumnisurteil ergeht gegen den Kläger selbst dann, wenn dieser anwesend und der Beklagte säumig ist, denn es handelt sich um ein „normales“ Urteil (bei Unzulässigkeit: ein Prozessurteil; bei Unschlüssigkeit: ein Endurteil).

Säumnis im schriftlichen Vorverfahren

Hat das Gericht das schriftliche Vorverfahren gem. § 276 Abs. 1 ZPO angeordnet, kann auf Antrag des Klägers schon dann (ohne mündliche Verhandlung) ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergehen, wenn der Beklagte seine Absicht, sich gegen die Klage zu verteidigen, nicht fristgemäß anzeigt (§ 331 Abs. 3 ZPO). Dieser Antrag kann bereits in der Klageschrift gestellt werden, was üblicherweise der Fall ist.
Sonderfall: Säumnis wegen fehlender Postulationsfähigkeit[Bearbeiten] Im sog. Anwaltsprozess − eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist hier zwingend vorgeschrieben (vgl. § 78 ZPO) − wird eine Partei auch dann als nicht erschienen behandelt, wenn für sie kein zugelassener Rechtsanwalt auftritt. Der Partei fehlt hier die sog. Postulationsfähigkeit, d. h. es fehlt ihr die Fähigkeit, prozessualem Handeln die rechtserhebliche Erscheinungsform zu geben.

Inhalt des Versäumnisurteils

Das Versäumnisurteil besteht nur aus Rubrum und Tenor. Es bedarf keiner Abfassung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe (§ 313b ZPO). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Vollstreckung voraussichtlich im Ausland zu erfolgen hat. Dann müssen auch Tatbestand und Entscheidungsgründe angefügt werden, weil nicht mit einer Begründung versehene Entscheidungen von den ausländischen Autoritäten sehr häufig nicht als Vollstreckungsgrundlage anerkannt werden.
Ein Versäumnisurteil muss eine Rechtsbehelfsbelehrung über die Statthaftigkeit eines Einspruchs enthalten (§ 232 S. 1 ZPO bzw. § 59 S. 3 ArbGG).

Das unechte Versäumnisurteil ist dagegen kein Versäumnisurteil in diesem Sinne. Es ergeht gegen den anwesenden Kläger wegen seines unzureichenden Sachvortrags. Es ist daher zu begründen wie jedes andere Urteil auch.

Einspruch

Das (echte) Versäumnisurteil kann mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angegriffen werden (§ 338 ZPO). Der Einspruch ist binnen zwei Wochen (§ 339 ZPO) – im Arbeitsrecht binnen einer Woche – seit Zustellung des Versäumnisurteils schriftlich (§ 340 Abs. 1, 2 ZPO) bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird (sog. iudex a quo), einzulegen.
Die Einspruchsschrift hat nach § 340 Abs. 3 ZPO die Einspruchsbegründung zu enthalten, d. h. die Einspruchsbegründung soll innerhalb der Einspruchsfrist erfolgen. Erfolgt sie später, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Einspruchs. Der Einsprechende ist mit seinem Vortrag auch nicht ohne weiteres ausgeschlossen, sondern ist nur dann präkludiert, wenn der verspätete Vortrag den Rechtsstreit auch verzögern würde (es gilt § 296 Abs. 1, 3, 4 ZPO entsprechend).
Das Gericht hat von Amts wegen die Zulässigkeit eines Einspruchs zu prüfen (§ 341 ZPO), d. h.
• die Statthaftigkeit (§ 338 ZPO),
• die Einhaltung der Frist (§ 339 ZPO; im Arbeitsgerichtsprozess: § 59 Satz 1 ArbGG (nur eine Woche)),
• die Form des Einspruchs (§ 340 Abs. 1, 2 ZPO);
• sowie das Fehlen eines Verzichts oder einer Rücknahme (§ 346 ZPO).
Ist eine diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung des Einspruchs ergeht nach § 344 Abs. 2 ZPO (n. F.) zwingend durch ein Urteil (Verwerfungsurteil). Das Verwerfungsurteil kann auch ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 341 Abs. 2 ZPO). Diese Urteil ist ein kontradiktorisches Urteil, gegen das die Berufung statthaft ist. Ein Verwerfungsurteil hat auch dann zu ergehen, wenn (erst) in der mündlichen Verhandlung die Unzulässigkeit des Einspruchs festgestellt wird und auch dann, wenn der Einspruchsgegner im Termin zur mündlichen Verhandlung säumig ist. Das Verwerfungsurteil ergeht dann als unechtes Versäumnisurteil. Im Tatbestand sind die Tatsachen, die den Zulässigkeitsmangel (z. B. Versäumen der Einspruchsfrist) begründen, wiederzugeben.

Ein zulässiger Einspruch versetzt den Rechtsstreit in den Stand vor der Säumnis zurück (§ 342 ZPO) und führt deshalb in aller Regel zur Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung. Insoweit die im Versäumnisurteil getroffene Entscheidung mit der nach dem Einspruch zu treffenden Entscheidung übereinstimmt, ist sie „aufrechtzuerhalten“ (§ 343 S. 1 ZPO), ansonsten aufzuheben (§ 343 S. 2 ZPO). Der Einspruchsführer hat auch dann die Versäumniskosten zu tragen, wenn er nach dem Einspruch gegen den Einspruchsgegner obsiegt (§ 344 ZPO).

Ist der Einspruchsführer nach einem zulässigen Einspruch im Einspruchstermin säumig, so ergeht gegen ihn ein im technischen Sinne zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO). Der Tenor lautet: Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom … wird verworfen. Gegen ein zweites Versäumnisurteil steht kein weiterer Einspruch zu (§ 345 ZPO). Nach § 511 Abs. 2 ZPO ist eine (nur) eingeschränkte Berufung statthaft: „Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.“ Ein zweites Versäumnisurteil setzt die Zulässigkeit des Einspruchs (ansonsten: Verwerfungsurteil nach § 341 S. 2 ZPO) und dieSäumnis des Einspruchsführers im Einspruchstermin voraus. Ob vor Erlass eines zweiten Versäumnisurteils auch eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit des ersten Versäumnisurteils zu erfolgen hat, ist streitig[1]. Nach herrschender Meinung und jetzt auch nach dem BGH ist dies im Umkehrschluss zu § 700 Abs. 6 ZPO zu verneinen. Ist ein Einspruchsführer nicht im Einspruchstermin, sondern in einem späteren Verhandlungstermin erneut säumig, ist das weitere („zweite“) Versäumnisurteil gegen ihn im technischen Sinne kein zweites Versäumnisurteil im Sinne des § 345 ZPO, sondern ein erstes Versäumnisurteil im Sinne des § 330 ZPO, gegen das (erneut) ein Einspruch nach § 338 ZPO statthaft ist.

Flucht in die Säumnis

Mit der Flucht in die Säumnis (Rechtsflucht) wird ein taktisches Verhalten im Zivilprozess beschrieben: Der Beklagte, der auf die Klage nicht fristgerecht erwidert hat, wird häufig vor der Situation stehen, dass er, wenn er nach Fristablauf bzw. erst in der mündlichen Verhandlung seine Sachargumente vorbringt, mit diesen nicht mehr gehört wird, weil sein Vorbringen verspätet ist. Beantragt er in diesem Fall keine Klageabweisung, verhandelt er also nicht zur Sache, kann zwar ein Versäumnisurteil gegen ihn ergehen. Gegen dieses kann er jedoch Einspruch einlegen und mit der Einspruchsbegründung auch das bisher verspätete Vorbringen nachholen und zum Gegenstand seiner Rechtsverteidigung machen.
Der Nachteil der Flucht in die Säumnis besteht darin, dass derjenige, gegen den das Versäumnisurteil ergeht, auch dann, wenn er nach eingelegtem Einspruch in der Hauptsache obsiegt, die Kosten der Säumnis zu tragen hat (§ 344 ZPO), und dass das Versäumnisurteil ein ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbarerTitel ist § 708 Nr. 2 ZPO. Auf dieses Risiko muss ein beauftragter Anwalt hinweisen. Oftmals wird dieses jedoch weniger schwer wiegen als der bei der Zurückweisung des präkludierten, d. h. ausgeschlossenen und daher später nicht zu berücksichtigenden Tatsachenvortrags drohende Verlust des Prozesses.

Mehrfache Säumnis

Erscheint die säumige Partei auch in der auf den Einspruch hin einberaumten weiteren mündlichen Verhandlung nicht oder verhandelt sie dort nicht zur Sache, so wird der Einspruch durch ein technisch zweites Versäumnisurteil verworfen. Gegen dieses Urteil gibt es keinen neuen Einspruch, sondern nur das Rechtsmittelder Berufung, die allein darauf gestützt werden kann, dass eine schuldhafte Versäumung des zweiten Termins nicht vorgelegen habe (§ 345, § 514 Abs. 2 ZPO). Umstritten ist, ob in der Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil geprüft wird, ob das erste Versäumnisurteil zu recht ergangen ist, ob also die Klage tatsächlich schlüssig begründet worden war. Die herrschende Meinung in der Literatur und die Rechtsprechung lehnt das im Umkehrschluss aus § 700 Abs. 6 ZPO ab.
Säumnis in der Rechtsmittelinstanz[Bearbeiten] Die Säumnis des Berufungsbeklagten hat zur Folge, dass das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen ist. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen, soweit dies nicht der Fall ist, muss die Berufung zurückgewiesen werden. Ist der Berufungskläger säumig, so wird seine Berufung ohne Sachprüfung durch Versäumnisurteil – gegen das der Einspruch nach § 338 ZPO möglich ist – zurückgewiesen, vgl. § 539 ZPO. Entsprechendes gilt auch für die Säumnis im Revisionsverfahren.

Ausführliche Erklärung:

Rechtsmittel: Einspruch, der binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Gericht eingegangen sein muss; er versetzt den Rechtsstreit in die Lage, in der er sich vor Erlass des Versäumnisurteils befand; aus dem Versäumnisurteil kann aber weiter vollstreckt werden, wenn nicht das Gericht auf Antrag des Säumigen einstweilige Einstellung anordnet.

Die durch die Säumnis entstandenen Kosten hat stets der Säumige zu tragen.

Bleibt die säumige Partei im nächsten Termin wiederum aus, so ergeht auf Antrag ein zweites Versäumnisurteil, gegen das nur Berufung mit der Begründung, es habe keine Säumnis vorgelegen, zulässig ist.

Nutzungsausfall ist für bestimmte gewerbliche Fahrzeuge möglich – Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.12.2007 zum Aktenzeichen VI ZR 241/06

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Nutzungsausfallentschädigung nach einem Unfall vom 6. April 2003, für den die Beklagten dem Grunde nach uneingeschränkt haften.

Bei dem Unfall wurde ein der Klägerin gehörender Firmenwagen beschädigt, der als Geschäftsführerfahrzeug benutzt und zum Unfallzeitpunkt vom Ehemann der Geschäftsführerin gefahren wurde. Das stark beschädigte Fahrzeug wurde in der Zeit vom 22. April 2003 bis 27. Juni 2003 in einem Autohaus repariert. Dieses hatte der Klägerin am 11. April 2003 ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt, welches die Klägerin bis zum 30. Juni 2003 genutzt hat. Hierfür wurden ihr 1.500 € brutto pauschal in Rechnung gestellt.

Die Klägerin hat u.a. eine Nutzungsausfallentschädigung für 82 Tage á 91 € abzüglich vorprozessual gezahlter 1.109,63 € geltend gemacht. Das Landgericht hat ihr für den Zeitraum des Nutzungsausfalls eine Entschädigung für fünf Tage und die von ihr gezahlten Mietwagenkosten abzüglich des vorprozessual gezahlten Betrages zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, mit der diese nur den erstinstanzlich geltend gemachten Nutzungsausfall in voller Höhe weiterverfolgt hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin für den gewerblich genutzten PKW schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu. Beim Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs bemesse sich der Schaden allein nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs. Da die entgangene Nutzungsmöglichkeit unter den in § 252 BGB genannten Voraussetzungen als entgangener Gewinn ersatzfähig sei, bestehe für eine Fortbildung des Gesetzes – anders als bei eigenwirtschaftlich genutzten Fahrzeugen – methodisch kein Raum. Die der Klägerin tatsächlich entstandenen Kosten (Mietwagen zu einem „Freundschaftspreis“) habe das Landgericht zuerkannt. Soweit das beschädigte Fahrzeug auch privat – durch den Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin – genutzt worden sei, fehle es an einem Schaden der Klägerin. Darauf, ob wegen der Nutzung eines Mietwagens, eine fühlbare Beeinträchtigung als Voraussetzung einer Nutzungsausfallentschädigung gefehlt habe, und ob die Zurverfügungstellung eines Mietfahrzeugs zu einem „Freundschaftspreis“ dem Schädiger zugute kommen könne, komme es somit nicht an.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen in Betracht, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt (vgl. Senatsurteile BGHZ 70, 199, 203 f.; vom 26. März 1985 – VI ZR 267/83 – VersR 1985, 736, 737). Wo das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (vgl. Senatsurteil BGHZ 70, 199, 203). Wenn aber kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliegt, ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 249; vom 26. März 1985 – VI ZR 267/83 – aaO; vgl. auch BGHZ 40, 345, 353).

2. Mit dem Nutzungsausfall befasst sich auch eine später ergangene Entscheidung des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Dort heißt es, dass über die Fälle der Eigennutzung eines Kraftfahrzeugs hinaus jedenfalls bei Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers derart angewiesen sei wie auf das von ihm selbst bewohnte Haus, der zeitweise Verlust der Möglichkeit zum eigenen Gebrauch infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum bereits ein ersatzfähiger Vermögensschaden sein könne, sofern der Eigentümer die Sache in der Zeit ihres Ausfalls entsprechend genutzt hätte (BGHZ [GSZ] 98, 212, 216 ff.). Bei erwerbswirtschaftlichem, produktivem Einsatz einer Sache werde die Verkürzung ihres Nutzungswerts im Wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewiesen, dessen Ersatz § 252 Satz 1 BGB ausdrücklich anordne. Diese Vorschrift unterstreiche die schadensrechtliche Bedeutung, die der Gesetzgeber Ausfällen im erwerbswirtschaftlichen, vermögensmehrenden Einsatz von Wirtschaftsgütern beigemessen habe; eine entsprechende Vorschrift für die eigenwirtschaftliche Nutzung des Vermögens fehle. Hieraus könne indes nicht gefolgert werden, dass das Gesetz sich gegen den Geldersatz für Einbußen im eigenwirtschaftlichen Einsatz von Wirtschaftsgütern entschieden habe, die sich nicht in einem Gewinnentgang niederschlügen. Deshalb sei eine Fortentwicklung des Gesetzes zulässig, wenn gewährleistet bleibe, dass der Ersatz nicht zur abstrakten Nutzungsentschädigung werde, die das Bürgerliche Gesetzbuch nur ausnahmsweise zulasse. Dem trage die Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung für Kraftfahrzeuge Rechnung, indem sie mit dem Begriff des „fühlbaren“ Schadens an den Ersatz das Erfordernis knüpfe, dass der Geschädigte zur Nutzung des Kraftfahrzeugs willens und fähig gewesen wäre. Freilich müsse eine derartige Ergänzung des Gesetzes auf Sachen beschränkt bleiben, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen sei (vgl. BGHZ [GSZ] 98, 212, 219 f., 222).

Hervorzuheben ist, dass mit dieser Entscheidung die bisherige Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung bei Kraftfahrzeugschäden in keiner Weise in Frage gestellt oder eingeschränkt, sondern im Gegenteil als Grundlage für die Gewährung von Nutzungsentschädigung für vergleichbare Sachen herangezogen wird, die für die hierauf zugeschnittene Lebenshaltung unentbehrlich sind. Dies wird am Beispiel des privaten Nutzers eines Kraftfahrzeugs erläutert, für den die Einsatzfähigkeit seines Fahrzeugs häufig die Grundlage für die Wirtschaftlichkeit seiner hierauf zugeschnittenen Lebenshaltung sei, insbesondere wenn er als Berufstätiger auf das Kraftfahrzeug angewiesen sei (vgl. BGHZ [GSZ] 98, 212, 218).

3.

  1. Gleichwohl wird die Entscheidung vielfach dahin verstanden, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht komme, sondern sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemesse, die jeweils konkret darzulegen und nachzuweisen seien (vgl. OLG Brandenburg OLGR 1996, 76; OLG Köln VersR 1997, 506; OLG Düsseldorf NZV 1999, 472; OLG Hamm OLGR 2000, 169, 170 und OLGR 2000, 211, 213; OLG Düsseldorf NJW 2002, 971; OLG Hamm VersR 2004, 1572 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2006, 659, 660 f.; LG Halle VersR 2002, 1525, 1527; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., § 249 Rn. 27; Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht/Lemcke, 2003, Teil 3 Rz. 267; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25 Rn. 52; Himmelreich/Halm/Schmelcher, Handbuch des Fachanwalts für Verkehrsrecht, 2006, Kap. 5 Rn. 54 f.; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 58 ff., 64; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 24a; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 251 Rn. 81, 85; Wenker VersR 2000, 1082, 1083). Andere sind der Auffassung, die Entscheidung schließe eine Nutzungsausfallentschädigung auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge bei Vorliegen der dafür geforderten Voraussetzungen nicht aus (vgl. OLG Hamm NZV 1994, 227, 228; OLG Köln VersR 1995, 719, 720; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 453 f.; OLG Stuttgart NZV 2005, 309; OLG Schleswig OLGR 2005, 601, 602; OLG Stuttgart NZV 2007, 414, 415 f.; Diehl zfs 2001, 546 f.; Erman/Kuckuk, BGB, 11. Aufl., § 249 Rn. 58; Reitenspiess DAR 1993, 142, 144 ff.; Deutscher Verkehrsgerichtstag 1993, Arbeitskreis VI, NZV 1993, 102, 104; Zeuner NZV 1990, 349 f.).
  2. Der Senat neigt der letztgenannten Auffassung zu, braucht aber diese Frage im vorliegenden Fall nicht abschließend zu entscheiden. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht, weil es an einer fühlbaren Beeinträchtigung der Klägerin fehlt. Nach den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen stand der Klägerin nämlich für den hier maßgeblichen Zeitraum ein gleichwertiger Mietwagen zur Verfügung. Infolgedessen liegt weder ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für die Klägerin noch überhaupt ein Schaden vor, nachdem ihr die Mietwagenkosten zugesprochen worden sind. Darauf, ob das Fahrzeug zu einem „Freundschaftspreis“ zur Verfügung gestellt wurde, kommt es nicht an. Eine andere Betrachtung widerspräche dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern, weil der Geschädigte am Schadensfall nicht „verdienen“ soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 161, 165 m.w.N.).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr