Diebstahl bzw. Entwendung

Diebstahl bzw. Entwendung

1. Definition des Begriffs Diebstahl

Der Diebstahl ist eine Straftat, die nach § 242 StGB strafbar ist. Der Strafrahmen erstreckt sich bis auf 5 Jahre, wobei statt einer Haftstrafe auch eine Geldstrafe angeordnet werden kann:

  1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar.

2. Erklärung des Begriffs Diebstahl

Diebstahl ist ein strafrechtlicher Begriff. Eine Tat, die strafrechtlich belangt werden kann, muss stets sowohl den Tatbestand erfüllen, als auch rechtswidrig geschehen und dem Täter individuell schuldhaft vorwerfbar sein.
Der Tatbestand ist erfüllt, wenn alle Voraussetzungen vorliegen, die eine Strafbarkeit begründen. Im Falle des Diebstahls bedeutet dies, dass der Täter eine fremde, bewegliche Sache weggenommen haben muss. Sowohl muss er die Sache tatsächlich weggenommen haben, als auch Vorsatz dazu gehabt haben. Hinzu kommt, dass er sich vorsätzlich die Sache zumindest vorübergehend aneignen und den Eigentümer mit Absicht dauerhaft aus seiner Eigentümerposition ausschließen wollte.

3. Allgemeines zu Straftaten und zum Strafrecht

Ist der Tatbestand erfüllt, kann der Täter unter Umständen trotzdem nicht bestraft werden. Die Person, die den Straftatbestand erfüllt, kann sich möglicherweise für die Tat rechtfertigen. Rechtfertigungsgründe sind nicht nur im Strafgesetzbuch zu finden, so die Notwehr/Notwehrhilfe (§ 32 StGB) und der Notstand (§ 34 StGB), es gibt auch zivilrechtliche Regelungen zum Notstand (§§ 228 und 904 BGB) und das Festnahmerecht (nicht im Falle des Diebstahls anwendbar), geregelt in § 127 StPO. Sogar die Verfassung hat einen Rechtfertigungsgrund mit Art. 20 IV GG.

Der Täter muss auch schuldhaft gehandelt haben, denn schuldlos handelnde sind nicht zu bestrafen (Umstritten ist der seltene Ausnahmefall der „actio libera in causa“, bei dem sich der Täter selbst in einen schuldlosen Zustand versetzt, um eine Straftat schuldlos begehen zu können). Der Täter kann aus verschiedenen Gründen schuldlos handeln: Weil er selbst schuldunfähig ist (§§ 19, 20 StGB), oder aber weil Enschuldigungsgründe greifen (§§ 33, 35 StGB).

Liegen diese Voraussetzungen vor, muss gegebenenfalls trotzdem zunächst ein Strafantrag gestellt werden, so insbesondere bei dem Diebstahl geringwertiger Sachen (§ 248a StGB), im Falle der fahrlässigen und vorsätzlichen Körperverletzung (§ 230 StGB) und bei verschiedenen Betrugs- und Untreuetatbeständen (§§ 263 IV, 263a II, 265a III, 266 II, 266b II, diese Auflistung ist nicht abschließend), außerdem sind bei Versuch, Anstiftung und Beteiligung weitere Vorschriften zu berücksichtigen.

4. Zivilrechtliche Auswirkungen

Auch im Zivilrecht spielt der Diebstahl bzw. die Entwendung eine Rolle: Der Eigentümer hat nicht nur einen Anspruch auf Herausgabe der Sache gegen den Dieb, den so genannten Vindikationsanspruch (§ 985 BGB), es gibt weitere Ansprüche, die hinzutreten können. Dazu kommt, dass durch den Diebstahl dem Eigentümer die Sache abhanden gekommen ist. Ist die Sache dem Eigentümer abhanden gekommen, kann sie nach §§ 929 – 935 BGB nicht mehr gutgläubig erworben werden. Demzufolge wechselt der Eigentümer nicht, wenn der Dieb die Sache „weiterverkauft“, die Person, die vorher Eigentümer war, ist immernoch Eigentümer, und hat einen Herausgabeanspruch gegen den neuen Besitzer. Ungeachtet dessen, ob der ursprüngliche Besitzer Eigentum hatte oder nicht, ist der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz fehlerhaft (§ 858 II BGB). Der vorherige Besitzer kann die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, der ihm gegenüber fehlerhaft besitzt (§ 861 I BGB). Aber nicht nur Ansprüche gegen den Dieb und etwaige andere Besitzer existieren, unter Umständen besteht bei einem Diebstahl ein Anspruch des Eigentümers gegen seine Versicherung.

5. Kaskoversicherungen und Entwendungen

Bei Kaskoversicherungen, sowohl bei <a „href=https://unfall-lexikon.de/vollkasko/“>Voll- als auch bei Teilkaskoversicherungen, tritt neben verschiedenen Schadensfällen auch bei Entwendung ein Versicherungsfall ein. Zu dem Umfang des Anspruchs gegen die Kaskoversicherung hat das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 30.04.2012 folgende Ausführungen gemacht:

Nach den genannten Bestimmungen hat in der Schadensversicherung der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherungsnehmer den dadurch verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Die Fahrzeugversicherung im Sinne von A.2.2. (Teilkaskoversicherung) umfasst u.a. die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeuges und deckt den unmittelbar an dem versicherten Fahrzeug als Transportmittel entstehenden Sachschaden, soweit dieser etwa auf einer Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und dem nachfolgenden Gebrauch des Fahrzeuges beruht (A.2.2.2. AKB)

Anders als bei dem strafrechtlichen Begriff des Diebstahls sind von der Entwendung auch weitere widerrechtliche Sachentziehungen erfasst, bei denen der Eigentümer wirtschaftlich gesehen seiner Befugnisse beraubt wird. So sind neben dem Diebstahl (§ 242 StGB) diebstahlsähnliche Handlungen erfasst, wie die Unterschlagung (§ 246 StGB), der Raub (§ 249 StGB), die räuberische Erpressung (§ 255 StGB), aber auch der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Versicherung nicht in allen Fällen greift, denn im Fall der Unterschlagung und des unbefugten Gebrauchs sind für gewöhnlich Beschränkungen im Vertrag vorhanden. Diese Beschränkungen können zwar im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen werden, bestehen allerdings im Normalfall. Wurde das Fahrzeug also zum Beispiel durch einen Arbeitnehmer oder ein Familienmitglied unbefugt gebraucht, tritt der Versicherungsfall bezüglich des unbefugten Gebrauchs regelmäßig nicht ein. Bei Vollkaskoversicherungen sind wie bei der Teilkaskoversicherung nur diese und keine weiteren Entwendungsfälle erfasst.
Im Fall der Entwendung muss der Versicherungsnehmer als Anspruchssteller die Entwendung zunächst beweisen. Meistens sind aber keine aussagekräftigen Beweise für den Versicherungsnehmer zugänglich, der Versicherungsnehmer steht da und das Fahrzeug ist weg. Deshalb genügt laut Rechtsprechung zur Darlegung eines Diebstahls zunächst ein

Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (BGHZ 123, 217, 220).

 

Dieses Mindestmaß wird in der Regel dann erfüllt, wenn bewiesen wird, dass das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer an einem bestimmten Ort zu bestimmter Zeit abgestellt, dort aber nicht wieder aufgefunden worden ist.“ (BGHZ 130, 1, 3)

In dem oben benannten Urteil des Landgerichts Berlin wird dazu folgendes erläutert:

Das Gericht hat sich auch davon überzeugen können, dass der Klägerin das Motorrad gestohlen worden, also der Versicherungsfall „Entwendung“ eingetreten ist. Da die Entwendung eines Kraftfahrzeuges in der Regel in Abwesenheit des Eigentümers und auch sonstiger Zeugen begangen wird und die hierdurch hervorgerufene Beweisnot des Versicherungsnehmers, der ja als Anspruchssteller grundsätzlich den vollen Beweis sämtlicher tatbestandlicher Voraussetzungen seines Anspruchs zu erbringen hat, mit der spezifischen Eigenart des Versicherungsfalls selbst zusammenhängt, billigt die Rechtsprechung im Wege der Auslegung des Versicherungsvertrages dem Versicherungsnehmer Darlegungs- und Beweiserleichterung zu.

 

Nur wenn der Versicherer daraufhin glaubhaft machen kann, dass die Entwendung vorgetäuscht war, muss der Versicherungsnehmer vollumfänglich beweisen dass das Fahrzeug entwendet wurde, was so gut wie unmöglich ist. Als Beweis kann der Versicherungsnehmer beispielsweise Zeugen benennen, in seltenen Fällen ist auch ein Beleg eines Parkautomaten vorhanden. Liegen derartige Beweise vor, wird der Versicherer versuchen glaubhaft zu machen, dass der Versicherungsnehmer die Entwendung nur vorgetäuscht hat, in den meisten Fällen sind dafür aber keine Beweise vorhanden, weshalb meistens Indizien herangezogen werden, die entweder darauf hinweisen, dass ein Zeuge oder der Versicherungsnehmer unglaubwürdig ist, oder die Entwendung nicht stattgefunden hat. Diese knüpfen oft daran an, dass Unterlagen zum Fahrzeug fehlen, oder dass widersprüchliche oder falsche Angaben zum Fahrzeug oder zu den Umständen gemacht wurden, oder dass sich der Versicherungsnehmer bezüglich des Sachverhalts unüblich verhielt. Außerdem kann der Versicherer versuchen darzulegen, dass der Versicherungsnehmer gegen seine Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs verstoßen oder grob fahrlässig bzw. vorsätzlich gehandelt hat. Gelingt dem Versicherer dies nicht, dann bleibt er auf der Beweislast sitzen und muss zahlen.

Nach A.2.5.5 AKB ist der Versicherungsnehmer im Regelfall zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, sofern es einen Monat nach schriftlicher Anzeige der Entwendung beim Versicherer wieder aufgefunden wurde, wobei die Versicherung die Kosten der Abholung tragen kann. Nach einem Monat wird die Versicherung Eigentümerin des Fahrzeugs, und die Fälligkeit der Kaskoentschädigung tritt ein.

Diese Fahrzeuge werden oft geklaut, hier eine Statistik für das Jahr 2015.

Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.

Haftpflichtversicherung

Haftpflichtversicherung

1. Definition des Begriffs Haftpflichtversicherung

Bei einer Versicherung verpflichtet sich der Versicherer, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Im Falle einer Haftpflichtversicherung ist der Versicherungsfall eine Verletzung der Rechtsgüter Dritter, wobei gegen den Versicherungsnehmer Haftungsansprüche entstehen.

2. Erklärung des Begriffs Haftpflichtversicherung

Eine Haftpflichtversicherung entsteht durch den Abschluss eines Versicherungsvertrags. Dieser Vertrag wird zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer geschlossen (siehe dazu Haftpflichtversicherungsvertrag). Sie ist dazu bestimmt, den Versicherungsnehmer vor Haftungsansprüchen Dritter zu schützen, zum Beispiel vor Schadensersatzansprüchen bei Unfällen im Straßenverkehr. Es gibt eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss eines solchen Versicherungsvertrags für Halter eines Fahrzeuges, geregelt in § 1 PflVG. Der Halter muss nicht nur für sich, sondern auch für Eigentümer und Fahrer eine Versicherung abschließen. Gegenstand der Versicherung ist der Ersatz von Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Dabei muss die Versicherungssumme eine bestimmte Höhe haben, für gewöhnliche Kraftfahrzeuge beträgt diese insgesamt etwas über 8 Mio. € (s. Anlage des PflVG). In einigen seltenen Fällen macht ein Geschädigter Ansprüche geltend, die die Versicherungssumme überschreiten. Bestehen diese Ansprüche, so wird in einem Kürzungsverfahren nach § 107 VVG die Versicherung nur für einen „verhältnismäßigen Teil“ haften.

Generell haften Versicherer und Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch nach § 426 BGB. Der Versicherer haftet überhaupt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden widerrechtlich und vorsätzlich verursacht hat.

3. Rechte des Geschädigten

Der Geschädigte hat im Haftpflichtfall stets einen Anspruch gegen den Unfallverursacher und dessen Versicherung. Dies ist ein gesetzlicher Anspruch. Dabei ist der Geschädigte so zu stellen, als wäre der Unfall nie passiert.

Daher hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten. Dabei kann er entweder durch Vorlage einer Rechnung die tatsächlichen Reparaturkosten geltend machen, oder nach einem Gutachten abrechnen (so genannte fiktive Abrechnung), bei letzterem werden jedoch nur die Nettoreparaturkosten erstattet. Auch ist zu beachten, dass nach derzeitizer Rechtsprechung nur Kosten ersatzfähig sind, die 130% über dem Wiederbeschaffungswert liegen (siehe 130%-Grenze).
Auch darf der Geschädigte nach einem fremdverschuldeten Unfall einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen, es sei denn, dass es sich um einen sogenannten Bagatellschaden handelt, dann würde er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Ist der Schaden ersichtlich geringer, kann der Geschädigte von der Beauftragung eines Gutachters absehen und den Nachweis eines entstandenen Schadens auf einen Kostenvoranschlag und die Werkstattrechnung stützen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Schaden stets so umfassend wie möglich dokumentiert werden sollte. Sollte die Möglichkeit bestehen, dass der Schaden größer ist als 750,00€, und somit kein Bagatellfall gegeben wäre, da versteckte Schäden oder Folgeschäden nicht ausgeschlossen sind, ist es sehr zu empfehlen, einen Gutachter hinzuzuziehen.

Des weiteren hat ein Geschädigter im Falle eines Haftpflichtschadens dem Grunde nach einen Anspruch auf die Erstattung von Mietwagenkosten, die ihm dadurch entstehen, dass er sein beschädigtes Fahrzeug nicht verwenden kann, weil es nicht fahrbereit oder nicht verkehrssicher ist. Allerdings ist der Geschädigte auch hier zur Schadensminderung verpflichtet, er darf also keine Mietwagenkosten bei einer ungewöhnlich langen Reparaturdauer oder Wiederbeschaffungsdauer verlangen, außerdem müssen die Kosten angemessen hinsichtlich des Fahrzeugswerts sein. Wenn bei Anmietung davon auszugehen ist, dass täglich weniger als 20 Kilometer mit dem Fahrzeug zurückgelegt werden, muss es dem Geschädigten unzumutbar sein, auf ein Mietfahrzeug zu verzichten, andernfalls ersetzt die Haftpflichtversicherung regelmäßig nicht die Mietwagenkosten. Sollte der Geschädigte keinen Mietwagen benötigen, kann er Nutzungsausfall verlangen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die gewerblich genutzt werden. In diesem Fall kann der dadurch entgangene Gewinn herausverlangt werden.
Daneben treten weitere Ansprüche hinzu. Schäden an Gegenständen, die sich im Auto zum Zeitpunkt des Unfalls befanden und durch diesen beschädigt wurden , sind ersatzfähig, auch kann er einen Betrag für den durch den Unfall entstanden Arbeitsaufwand verlangen, in der Regel sind das ca. 20€. Auf Ersatz entstandener Rechtsanwaltskosten, die bei jeder Schadenshöhe von der Versicherung zu tragen sind, auf Zahlung von Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall und Zulassungskosten von Ersatzwagen bei Totalschäden hat der Geschädigte ebenfalls ein Recht.
Zusätzlich hat der Geschädigte oft einen Anspruch auf Ersatz weiterer unfallbedingter Kosten, die hier aufgeführten Ansprüche sind nicht abschließend. Die Rechte eines Geschädigten beinhalten im Regelfall die hier aufgeführten, allerdings ist eine anwaltliche Beratung bei Unfällen zu empfehlen, da die Möglichkeit des Bestehens eines Anspruchs teils vom Einzelfall abhängig ist.

4. Tipps zum Thema Haftpflichtversicherungen

Regelmäßig werden Haftpflichtversicherungen versuchen, ihre Ausgaben zu minimieren, da sie aufgrund des Wettbewerbs dazu gezwungen sind, für ihre Kunden lukrativ zu sein, und ihre Einnahmen deswegen nicht maximieren können. Daher kontaktieren sie oft so früh wie möglich den Geschädigten und versuchen, den Rechtsstreit so bald wie möglich beizulegen, sodass er möglicherweise nicht alle Schadenspositionen geltend macht, und ihn davon abzuhalten, mehr Kosten für sie zu verursachen. Bevor irgendwie Kontakt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung aufgenommen werden sollte, sollte sich der Geschädigte deshalb unbedingt vorher rechtlich beraten lassen.

5. Tricks der Versicherungen

Im Regelfall nimmt der Versicherer der Gegenseite Kürzungen der Reparaturkosten im Hinblick auf Stundenverrechnungssätze bei der Reparatur, Ersatzteilpreise und deren Verbringungskosten vor, auch werden regelmäßig Gutachterkosten mit dem Hinweis gekürzt, gegen die Schadensminderungspflicht wäre verstoßen worden, auch wenn das nicht der Fall ist. Oft werden Beträge nur geringfügig um einen kleineren Betrag gekürzt, bei dem für gewöhnlich niemand Klage erheben würde und damit das Risiko der Prozesskosten trüge. Dem wird manchmal sogar mit dem Zitieren von Auszügen höchstrichterlicher Urteile Nachdruck verliehen, die aus dem Zusammenhang gerissen wurden oder auf diesen Fall nicht anwendbar sind.

Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen bestreiten außerdem vor Gericht regelmäßig die Aktivlegitimation des Klägers (siehe dazu Aktivlegitimation).

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Handy am Steuer – nicht immer verboten!

Handy am Steuer – nicht immer verboten!

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 25.04.2016 festgestellt, dass ein Fahrzeugführer das Mobil- oder Autotelefon daher nur benutzen darf, wenn er dazu das Telefon oder den Hörer nicht aufnehmen oder halten muss, da das bloße Halten eines Mobiltelefons kein eigenständiges Gefährdungspotential darstellt. Ein betroffener Autofahrer wurde daher freigesprochen!

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart lautet wie folgt:

Tenor

1. Auf die – zugelassene – Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Backnang vom 2. Dezember 2015

aufgehoben

2. Der Betroffene wird

freigesprochen

3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 2. Dezember 2015 hat das Amtsgericht Backnang gegen den Betroffenen wegen „fahrlässigen Benutzens eines Mobiltelefons mittels Halten des Mobiltelefons während der Fahrt“ eine Geldbuße von 60 Euro festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der „Rechtsbeschwerde“, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel wurde von der Einzelrichterin des Bußgeldsenats als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgelegt,
zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG) und auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG).

II.

Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zum Freispruch, weil die Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen.

1. Nach den getroffenen Feststellungen fuhr der Betroffene mit einem Pkw im Straßenverkehr und hielt sein Mobiltelefon in der rechten Hand, während er über die Freisprechanlage telefonierte. Nach seiner unwiderlegten Einlassung hatte er das Telefonat bereits vor Fahrtantritt begonnen. Nach dem Start des Motors hatte sein Mobiltelefon über Bluetooth mit der Freisprecheinrichtung eine Verbindung hergestellt, so dass das Telefonat über diese Anlage fortgeführt worden war. Nach der Verbindung mit der Freisprechanlage hatte der Betroffene vergessen, das Gerät abzulegen.

Das Amtsgericht bewertet dieses Verhalten als fahrlässigen Verstoß gegen das Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 22, § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO. Es hat zwar gesehen, dass das Halten des Mobiltelefons für die Durchführung des Telefonats nicht erforderlich ist und ein bloßes Aufnehmen oder Halten des Geräts ohne Nutzung seiner Funktionen zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht ausreicht. Die konkrete Verwendung des Mobiltelefons durch den Betroffenen sei aber, so das Amtsgericht, nicht anders zu werten, als hätte er nur die Lautsprecherfunktion seines Mobiltelefons genutzt und das Telefon dabei in der Hand gehalten. Durch § 23 Abs. 1a StVO solle sichergestellt werden, dass die Ablenkungen durch das Mobiltelefon auf ein Minimum reduziert werden, damit der Fahrer beide Hände zum Führen des Kraftfahrzeuges frei habe. Diese Reduzierung sei beim dauerhaften Halten des Mobiltelefons während eines Telefonats über die Freisprechanlage aber gerade nicht gewährleistet. Durch das dauerhafte Halten des Mobiltelefons seien nicht beide Hände des Betroffenen
zur Bewältigung der Fahraufgabe bereit, was durch § 23 Abs. 1a StVO gerade sichergestellt werden solle.

2. Diese Bewertung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Sachrüge hat Erfolg, soweit das Amtsgericht das Mobiltelefon unter den konkreten Umständen als ein Gerät angesehen hat, das zur Benutzung in die Hand genommen werden muss.

a) Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt. Eine solche Auslegung gebietet bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und entspricht zudem deren Zweck.

aa) Der strenge Gesetzesvorbehalt des Art. 103 Abs. 2 GG verbietet es der Rechtsprechung, Tatbestände im Wege richterlicher Rechtsfortbildung etwa durch die Bildung von Analogien oder die Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen zu begründen oder zu verschärfen (BGH, Beschluss vom 11. September 2014 – 4 ARs 12/14, juris unter Bezugnahme u. a. auf BVerfGE 71, 108 ff.). Die Auslegung eines Gesetzes findet ihre Grenze in dem – aus Sicht des Bürgers – noch möglichen Wortsinn (Göhler, OWiG, 15. Auflage, § 3 Rn. 6; Fischer, StGB, 62. Auflage, § 1 Rn. 24, jeweils m. w. N.). Soweit auf den Willen des Gesetzgebers abgestellt werden soll, muss dieser im Gesetz einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden haben. Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen eines Bußgeldtatbestandes so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich sowie Rechtsfolgen eines Verstoßes zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (BVerfGE 47, 109 ff.). Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck, einerseits dem rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe oder mit Bußgeld bedroht ist. Im Zusammenhang damit soll andererseits sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst über die Strafbarkeit oder die Bußgeldvoraussetzungen entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung oder der Auferlegung eines Bußgeldes selbst zu entscheiden (BVerfGE 71, 108 ff.). Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen kann immer nur der Gesetzestext sein. Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Dieser Wortsinn ist aus der Sicht des Bürgers zu bestimmen (BVerfG, aaO; Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2014 – 4 Ss 569/14, juris Rn. 14).

Gemessen daran hat das Amtsgericht den Wortlaut des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO bei seiner Auslegung überdehnt. Danach darf ein Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Die Regelung  des § 23 Abs. 1a StVO wurde durch die Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I 2013, S. 367) neu gefasst.  Nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO in der bis zum 31. März 2013 geltenden Fassung war dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Die – amtlich nicht begründete (BR-Drucks. 428/12) und wohl der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Rechtsvorschriften dienende (vgl. § 42 Abs. 5 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien) – Fassungsänderung bewirkte, dass der Kreis der tauglichen Tatobjekte durch die Formulierung „gehalten werden muss“ enger gezogen  wird. Das Verbot erfasst nicht mehr die Benutzung jeglicher Mobilfunkgeräte, die der Fahrer hält, sondern bezieht sich nur auf Geräte, die zur Benutzung gehalten werden müssen.

Bis zu dieser Fassungsänderung war obergerichtlich hinreichend geklärt, dass unter „Benutzung“ im Sinne der genannten Vorschrift jegliche Nutzung der möglichen Funktionen eines Mobiltelefons zu verstehen ist, bei der das Gerät in der Hand gehalten wird (OLG Hamm, Beschlüsse vom 25. November 2002 – 2 Ss OWi 1005/02, NJW 2003, 912 f.; vom 1. Dezember 2012 – 5 RBs 4/12, juris Rn. 8; OLG Bamberg, Beschluss vom 27. April 2007 – 3 Ss OWi 452/2007, 3 Ss OWi 452/07, juris Rn. 8 f.; Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWiVerfahren, 3. Auflage, Rn. 1983, Heß in Burmann/Heß/Hühnermann, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage, § 23 Rn. 2a). An dieser am damaligen Wortlaut orientierten Auslegung der Norm kann infolge der sprachlichen Neufassung, nach der sich das Verbot nur noch auf Geräte bezieht, die zur Benutzung in der Hand gehalten werden müssen, nicht mehr in vollem Umfang festgehalten werden. Der Benutzung einer Freisprecheinrichtung wohnt gerade inne, dass beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung stehen (BR-Drucks. 599/00, S. 18).  Die Verwendung eines Mobiltelefons über Bluetooth ist also keine „Benutzung“ im Sinne von § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, wenn der Fahrzeugführer dazu den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss (Burhoff, aaO, Rn. 1977).

bb) Ein solches Verständnis der Verbotsnorm entspricht auch dem Zweck der Regelung. Mit der Einführung der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO wollte der Verordnungsgeber zwar gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Nach der amtlichen Begründung zur Einführung dieser Vorschrift darf ein Fahrzeugführer das Mobil- oder Autotelefon daher nur benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Hörer nicht aufnehmen oder halten muss. Die Vorschrift ist vor dem Hintergrund wissenschaftlicher Untersuchungen erlassen worden, wonach sich durch die Benutzung einer Freisprecheinrichtung während des Telefongesprächs sowohl die Unsicherheitsfehler als auch die Fahrfehler im Vergleich zu einem Gespräch ohne Freisprecheinrichtung um mehr als 50 % reduzieren lassen (BR-Drucks. 599/00, S. 19 zur 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2000). Die mentale Überlastung und Ablenkung des Fahrers resultiert daher aus dessen Doppelbeanspruchung. Eine solche ist dann gegeben, wenn der Fahrer während der Fahrt sein Mobiltelefon als Telefon, aber auch als Organizer, Internetzugang oder Diktiergerät verwendet, da diese Tätigkeiten eine erhöhte Konzentration erfordern (Thüringer OLG, Beschluss vom 31. Mai 2006 – 1 Ss 82/06, NJW 2006, 3734 f.). Das bloße Halten eines Mobiltelefons begründet demgegenüber kein eigenständiges Gefährdungspotential. Hierfür spricht maßgeblich, dass der Verordnungsgeber die Benutzung anderer Geräte oder die Vornahme sonstiger Tätigkeiten, die es bedingen, dass nicht beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung stehen (z.B. Bedienung des Radiogerätes, Rauchen, Verzehr von Speisen und Getränken), nicht ebenso verboten hat. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Konstellationen rechtfertigen würde. Im Übrigen entspricht dies auch dem Willen des Verordnungsgebers, wonach die Bestimmung des § 23 Abs. 1a StVO offensichtlich verhindern will, dass der Fahrer in einer Hand einen Gegenstand hält, den er nicht ohne weiteres schnell loslassen kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Juni 2008 – 1 Ss 187/08, NJW 2008, 3369, 3370).

b) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts führte der Betroffene das Telefonat über die Freisprechanlage. Aus seiner Einlassung, die in der Hauptverhandlung nicht widerlegt werden konnte, ergibt sich, dass er das Telefonat vor Fahrtantritt begann. Nach dem Starten des Motors hat sein Telefon (selbsttätig) über Bluetooth eine Verbindung mit der Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs hergestellt. Das Telefonat wurde sodann über diese Anlage fortgeführt. Das Telefon musste damit vorliegend für den Kommunikationsvorgang nicht gehalten werden. Damit ist die tatbestandliche Bedingung, wonach hierfür das Mobiltelefon „aufgenommen oder gehalten werden muss“ dem Wortlaut nach jedenfalls nicht erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass der Betroffene das Mobiltelefon tatsächlich in der Hand gehalten hat. Dies hat sich vorliegend gerade nicht auf den Kommunikationsvorgang ausgewirkt. Das Halten des Geräts begründet deshalb über den Telefonvorgang hinaus kein relevantes eigenständiges Gefährdungspotential.

c) Der Betroffene ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils aus rechtlichen Gründen freizusprechen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine Ahndung des Betroffenen zulassen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.

Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall

Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall

Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 11.02.2014 zur Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall geäußert.

Orientierungssatz

  1. Bei Beauftragung eines Kraftfahrzeugsachverständigen darf sich ein Verkehrsunfallgeschädigter damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.(Rn.7)
  2. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.(Rn.8)
  3. Auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO ist es aber zu beanstanden, wenn das Gericht eine Kürzung der geltend gemachten Sachverständigenkosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes (hier: Befragung zur Höhe des Kfz-Sachverständigenhonorars 2010/2011 durch den Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. – BVSK) vornimmt.(Rn.9)
  4. Ergab sich nach dem Schadensgutachten ein Reparaturaufwand für das verunfallte Fahrzeug von rund 1.050 Euro zzgl. USt. ist ein Sachverständigenhonorar von 534,55 Euro, das sich zusammensetzt aus einem Grundhonorar von 260,00 Euro, Lichtbildkosten in Höhe von 22,40 Euro, Telefon-, Porto- und Schreibkosten in Höhe von 75,00 Euro, Fahrtkosten/Zeitaufwand in Höhe von 91,80 Euro (d.h. 1,80 Euro je km, max. 100,00 Euro) sowie auf den daraus errechneten Betrag entfallender Mehrwertsteuer, weder in Anbetracht der Höhe des Grundhonorars noch in Anbetracht der Nebenkosten zu beanstanden.(Rn.10)

Tenor

Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17. April 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung weiterer Gutachterkosten in Höhe von 87,65 € nebst Zinsen zurückgewiesen und unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Seligenstadt vom 5. Oktober 2012 die Beklagte zur Zahlung weiterer Gutachterkosten in Höhe von 56,90 € nebst Zinsen verurteilt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.

Tatbestand

  1. Die Parteien streiten um den Ersatz restlicher Sachverständigen- und Anwaltskosten infolge eines Verkehrsunfalls.
  2. Im Februar 2012 war der Kläger mit seinem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall mit der Beklagten verwickelt, für dessen Schäden die Beklagte zu 100% aufzukommen hat. Der Kläger holte ein Kfz-Schadensgutachen ein, nach dem der erforderliche Reparaturaufwand rund 1.050 € zzgl. USt. beträgt. Für die Erstattung des Gutachtens stellte der Sachverständige dem Kläger einen Betrag von 534,55 € in Rechnung, den er wie folgt aufschlüsselte:

Zwischensumme ohne MwST € 449,20
MwST 19,0% € 85,35
Endsumme incl. MwST € 534,55
Ausarbeitung und Anfertigung des Gutachtens € 260,00
Lichtbilder (11) 8 x € 2,80 (1 Satz) € 22,40
Telefon/EDV-Ko., Büromaterial, Porto, Schreibkosten € 75,00
Fahrtkosten/Zeit (51 km x Euro 1,80 max. € 100,00) € 91,80
Mehraufwand Restwertbörse
€ —

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten regulierte die Kosten in Höhe von 390 €. Der Restbetrag von 144,55 € ist Gegenstand der Klage. Daneben macht der Kläger unter Anrechnung einer ebenfalls bereits vorprozessual erfolgten Zahlung restliche vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten (Rechtsanwaltskosten) in Höhe von 74,97 € geltend und begehrt schließlich die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der einbezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zur Zahlung weiterer Gutachterkosten in Höhe von 56,90 € sowie weiterer vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 43,31 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter. Ziel der Anschlussrevision der Beklagten ist die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Geschädigte sei im Regelfall berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Kraftfahrzeugsachverständige überschreite die Grenzen rechtlich zulässiger Preisgestaltung dabei nicht alleine dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornehme. Die Gerichte könnten aber mit sachverständiger Hilfe oder im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO Feststellungen treffen, aus denen sich ergebe, dass die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreite. Hierbei könne sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch in Bezug auf die Nebenkosten auf die Ergebnisse der Befragung zur Höhe des Kfz-Sachverständigenhonorars 2010/2011 durch den Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. – BVSK (im Folgenden: „BVSK-Honorarbefragung“) abgestellt werden. Danach schätze die Kammer die für die Einholung des Schadensgutachtens erforderlichen Kosten auf 446,85 €, auf die die Beklagte bereits 390 € gezahlt habe.

II.

1. Diese Schadensberechnung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

a) Mit Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Kläger, einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen durfte und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 26 und – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 27; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 375 ff.; vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 f.; vom 26. Mai 1970 – VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 84 f.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82, VersR 1985, 283, 284 sowie vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, VersR 1985, 1090 und – VI ZR 177/84, VersR 1985, 1092 mwN). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 20 und – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 und – VI ZR 177/84, jeweils aaO). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. die vorgenannten Senatsurteile; s. auch Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, aaO). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 und – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, aaO Rn. 26 und – VI ZR 528/12, aaO Rn. 27; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 13; vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 mwN). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 und – VI ZR 528/12, jeweils aaO). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 f.).

b) Mit diesen Grundsätzen sind, auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO, die Erwägungen nicht zu vereinbaren, mit denen das Berufungsgericht hier zu einer Kürzung der vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten gelangt ist. Es durfte nicht die dem Kläger vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes kürzen. Dabei hat das Berufungsgericht die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen verkannt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN). Solche Umstände sind im Streitfall nicht festgestellt.

aa) Die Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Grundhonorars ist nicht zu beanstanden. In Streit steht die Höhe der Nebenkosten. Dass der Kläger von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird im Rechtsstreit nicht behauptet und hat das Berufungsgericht deshalb auch nicht festgestellt. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

bb) Freilich ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht.

c) Da das Berufungsgericht angenommen hat, dass die vom Kläger verlangten Gutachterkosten schon nicht in vollem Umfang „erforderlich“ im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB waren, hatte die Beklagte bisher keine Veranlassung im Prozess zur Frage der Verletzung der Schadensminderungspflicht vorzutragen. Dazu ist ihr zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit zu geben. Das angefochtene Urteil ist deshalb gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinsichtlich der Gutachterkosten aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, auch das weitere wechselseitige Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.

2. Im Übrigen waren Revision und Anschlussrevision zurückzuweisen.

Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zur Feststellung gelangt, dem Kläger stünden weitere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 43,31 € nebst Zinsen zu. Die der Berechnung zugrundeliegende Beurteilung des Berufungsgerichts, der hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten maßgebliche Geschäftswert betrage zwischen 1.500 € und 2.000 €, ist weder aus rechtlichen Gründen zu beanstanden noch von der Frage abhängig, ob und ggf. in welchem Umfang dem Kläger im weiteren Verfahren die streitgegenständlichen Gutachterkosten zugesprochen werden.

Aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden ist weiter die Abweisung des Feststellungsantrags des Klägers. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger einen entsprechenden Schadensersatzanspruch jedenfalls nicht schlüssig dargelegt hat.

Galke Zoll Diederichsen

Pauge Offenloch

Anwartschaftsrecht

Definition des Begriffs Anwartschaftsrecht

Das Anwartschaftsrecht ist eine Vorstufe zum Eigentum, oft wird es auch als „wesensgleiches Minus zum Eigentum“ bezeichnet. Es ist eine unzerstörbare Rechtsposition und kann zum vollen Eigentum erstarken sobald die dafür notwendigen Bedingungen erfüllt werden. Zwar ist das Anwartschaftsrecht nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, aber wird allgemein anerkannt als eigenständiges Recht.

Erklärung des Begriffs Anwartschaftsrecht

Ein Anwartschaftsrecht entsteht beispielsweise bei dem Kauf bzw. Verkauf eines Fahrzeugs unter Eigentumsvorbehalt. Käufer und Verkäufer sprechen in dem Fall meist Ratenzahlung ab, wobei der Käufer von Abschluss des Vertrages an das Fahrzeug nutzen kann. Die Bedingung ist hierbei die Erfüllung des Kaufvertrags. Zahlt der Käufer sämtliche Raten, dann kann der Verkäufer des Fahrzeugs nicht mehr abwenden dass das Eigentum am Fahrzeug auf den Anwartschaftsberechtigten Käufer übergeht. Besteht ein solches Recht, dann kann der Verkäufer nicht mehr über dieses Fahrzeug verfügen, es also nicht an andere Personen veräußern. Eine Ausnahme davon ist die Verfügung durch einen Nichtberechtigten nach den §§932 ff. BGB, die jedoch praktisch von geringer Bedeutung ist.

Bei Unternehmen kommt es vor, dass das Eigentum im Rahmen einer Sicherungsabtretung etwa an einen Kreditgeber veräußert wird. Das Unternehmen darf die Sache weiterhin nutzen. In dem Fall hat das Unternehmen ein Anwartschaftsrecht an der Sache, das wieder zum Vollrecht erstarkt sobald es die Bedingungen des Kreditgebers erfüllt, also den Kredit nebst Zinsen zurückzahlt.

Tricks der Versicherungen

Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen bestreiten vor Gericht regelmäßig die Aktivlegitimation des Klägers. Zwar ist das Anwartschaftsrecht ein geschütztes Rechtsgut, allerdings nur vor Verfügungen und nicht vor Schäden. Daher ist nur der Eigentümer des Fahrzeugs dazu berechtigt, Schadensersatzansprüche vor Gericht geltend zu machen, und liegt keine Prozessstandsvollmacht vor, kann der Inhaber des Anwartschaftsrechts keine Ansprüche aus Schäden am Fahrzeug geltend machen.

Tipps zum Thema Anwartschaftsrecht

Es kann vorkommen, dass ein Fahrzeug, das unter Eigentumsvorbehalt gekauft wurde, in einen Unfall verwickelt wird. In diesem Fall ist der Eigentümer, also der Verkäufer, berechtigt, nach dem Unfall die unfallbedingten Kosten einzuklagen, nicht der Inhaber des Anwartschaftsrechts. Daher sollten stets die Eigentumsverhältnisse von Anfang an aufgeklärt werden. Für weitere Erläuterungen siehe Aktivlegitimation

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.