Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Abrechnung der Reparaturkosten einer Markenwerkstatt bei ausgelassener Jahresinspektion

LG Dortmund, Beschluss vom 28. September 2011 – 4 S 54/11

Orientierungssatz

Die Abrechnung der Reparaturkosten für ein verkehrsunfallgeschädigtes älteres Fahrzeug in einer Markenwerkstatt wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschädigte eine Jahresinspektion ausgelassen hat, weil er zwischen 2008 und 2010 mit dem Auto nur 3.000 km gefahren ist.

Tenor

I.

Die Kammer weist darauf hin, dass sie bei der Abrechnung die Preise einer Porsche-Markenwerkstatt zugrunde legen wird. Die Klägerin hat durch die eingereichten Rechnungen bewiesen, dass sie sämtliche Arbeiten, die sie durchführen lässt, in der Porsche Werkstatt in Auftrag gibt. Die Rechtsprechung des BGH ist nicht dahin gehend zu verstehen, dass man verpflichtet ist, jährlich Wartungen durchführen zu lassen. Die Klägerin ist beispielsweise zwischen den Wartungen im Jahr 2008 und 2010 gerade 3.000,00 km gefahren. Es ist vollkommen nachvollziehbar, dass sie eine Jahresinspektion ausgelassen hat. Auch soweit sie einen kleinen Schaden nicht hat reparieren lassen, schließt dies nicht aus, nunmehr nach Markenwerkstattpreisen abzurechnen. Denn sie hat den Schaden gerade nicht in einer freien Werkstatt beseitigen lassen. Sogar das Wechseln und das Einlagern der Räder hat die Klägerin im Herbst 2010 in der Porsche Werkstatt durchführen lassen. Sie ist offensichtlich eine treue Kundin.

II.

Es soll gem. § 358a ZPO Beweis erhoben werden durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Dabei soll der Sachverständige insbesondere zu folgender Frage Stellung nehmen:

Hat der Beklagte zu 1) seine Fahrspur in Richtung der Fahrspur der Klägerin verlassen und damit die Kollision verursacht?

III. Mit der Begutachtung wird beauftragt:

Dipl.-Ing. S.

IV.

Die Versendung der Akte an den Sachverständigen ist davon abhängig, dass die Klägerin binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses einen Auslagenvorschuss von 1500,00 € bei der Gerichtskasse einzahlt.

V.

Das Gutachten samt Lichtbildern von den Schäden am Klägerfahrzeug liegt vor. Den Beklagten wird aufgeben, binnen der Frist zu IV. evtl. vorhandene Gutachten nebst Lichtbildern in Farbe zu den Schäden am Beklagtenfahrzeug zur Gerichtsakte einzureichen.

Autodiebstahl 2014 – Alle Zahlen auf einen Blick

Autodiebstahl in Deutschland – Statistik

Im Jahr 2014 wurden in Deutschland knapp 17.900 kaskoversicherte Autos gestohlen. Besonders beliebt waren deutsche und asiatische Marken. Pro 1.000 Autos wurden 0,5 Autos gestohlen. Das Diebstahlrisiko entpricht somit dem Vorjahrsniveau. Die Marken Land Rover und Hyundai verzeichneten dieses Jahr den größten Diebstahlzuwachs, wohingegen die Marken Mazda und Renault den größten Rückgang verzeichnen konnten.In der folgenden Tabelle können Sie sich alle Zahlen und Daten selber anschauen.

Diese Marken wurden 2014 am häufigsten gestohlen

Marke 2014 2013 Veränderung
 Volkswagen  5.308  5.949  – 10,8 %
 Audi  2.940  2.841  + 3,5%
 BMW  2.556  2.748  – 7,0 %
 Mercedes-Benz  1.067  1.065  + 0,2 %
 Toyota  881  758  + 16,2 %
 Skoda  693  758  – 8,6 %
 Opel  512  637  – 19,6 %
 Ford  494  570  – 13,3 %
 Mazda  356  470  – 24,3 %
 Honda  312  383  – 18,5 %
 Renault  308  384  – 19,8 %
 Land Rover  305  192  + 58,9 %
 Peugeot  225  196  + 14,8 %
 Seat  217  263  – 17,5 %
 Citreon  215  183  + 17,5 %
 Fiat*  184  189  – 2,6 %
 Mitsubishi  183  170  + 7,6%
 Porsche  149  125  + 19,2 %
 Nissan  123  89  + 38,2 %
 Hyundai  103  72  + 43,1 %

Quelle: GDV – Die deutschen Versicherer

Kraftstoffverbrauch – wie viel Benzin oder Diesel verbraucht ein PKW wirklich?

Kraftstoffverbrauch – wie viel Benzin oder Diesel verbraucht ein PKW wirklich?

Der wahre Kraftstoffverbrauch von Autos ist schon seit Jahren ein Streitthema.

Die französische Fachzeitschrift „Auto Plus“ hat 1000 Automodelle auf ihren Spritverbrauch getestet. Das Ergebnis: Im Durchschnitt verbrauchen sie gut ein Drittel mehr Sprit als von den Herstellern angegeben.

Autos verbrauchen einem Bericht zufolge im Durchschnitt gut ein Drittel mehr Kraftstoff als ihre Hersteller angeben. Nach Tests an mehr als 1000 Automodellen habe sich gezeigt, dass der Spritverbrauch im Durchschnitt 37,2 Prozent über den offiziellen Angaben liege, berichtete die französische Fachzeitschrift „Auto Plus“ am Freitag. Neuere Wagen von Volkswagen verbrauchten 55 Prozent mehr, bei neueren BMW-Modellen betrage die Abweichung sogar 65 Prozent. Bei Diesel-Fahrzeugen, die den neuesten Abgasvorschriften entsprechen, sei ein um bis zu 74,3 Prozent höherer Verbrauch festgestellt worden, berichtete „Auto Plus“ weiter. Neuere Diesel-Modelle von Renault, Peugeot und Citroën schluckten 50 bis 65 Prozent mehr als von den Herstellern behauptet. Der wahre Kraftstoffverbrauch von Autos ist schon seit Jahren ein Streitthema. Auch der Autoclub ADAC berichtet immer wieder von Anfragen verärgerter Mitglieder, die einen höheren Verbrauch bei ihren Wagen feststellen als beim Kauf erwartet. Die Experten von „Auto Plus“ hatten für verunsicherte Verbraucher am Freitag nur einen schwachen Trost: Die japanischen Hersteller seien in Sachen Spritverbrauch „diejenigen, die am wenigsten betrügen“, resümierten sie.

(Quelle: dpa / afp)

Der Markeninhaber PORSCHE hatte versucht einem Tuning-Unternehmen die Werbung eines umgebauten PORSCHES zu untersagen und ist damit vor dem Bundesgerichtshof gescheitert.

Der Markeninhaber PORSCHE hatte versucht einem Tuning-Unternehmen die Werbung eines umgebauten PORSCHES zu untersagen und ist damit vor dem Bundesgerichtshof gescheitert.

Der Bundesgerichtshof hat nochmals klar gestellt, dass der Inhaber einer Marke nicht das Recht hat, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Marke zu nennen/benutzen, sofern dem Verkehr durch die Angaben im Kaufangebot deutlich wird, dass mit der ursprünglichen Herstellerbezeichnung lediglich das Fahrzeug in seinem Ursprungszustand gekennzeichnet ist. Der Markeninhaber PORSCHE hatte versucht einem Tuning-Unternehmen die Werbung eines umgebauten PORSCHES zu untersagen und ist damit vor dem Bundesgerichtshof gescheitert.

Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 18. Juli 2013 unter Zurückweisung der Revision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 21. Januar 2010 weitergehend abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist die Herstellerin der bekannten Porsche-Personenkraftwagen. Sie ist Inhaberin der mit Priorität von 1952 für die Waren „Kraftwagen und deren Teile“ eingetragenen Wort-Bild-Marke Nr. 643195 (nachfolgend: Klagemarke)

Abbildung PORSCHE

Für die Klägerin sind außerdem Wortmarken geschützt, die der Bezeichnung ihrer Fahrzeugmodelle entsprechen („911“, „Carrera“, „Cayman“, „Cayenne“).

Die Beklagte bietet die Modifizierung von Fahrzeugen der Klägerin durch nachträglichen Umbau („Tuning“) unter der für sie als Marke geschützten Bezeichnung „TECHART“ an. Sie verkauft zudem unter verschiedenen Bezeichnungen von ihr umgebaute Porsche-Fahrzeuge. Die Beklagte bot solche Fahrzeuge auf den Internetportalen „autoscout24“ und „mobile.de“ unter der Herstellerrubrik „Porsche“ an. In den Angeboten waren die Fahrzeuge mit der Hersteller- und Modellbezeichnung der Klägerin und dem Zusatz „mit TECHART-Umbau“ nach dem folgenden Muster aufgeführt:

Porsche 911 Turbo mit TECHART-Umbau.

Die Angebote enthielten jeweils eine Fahrzeugbeschreibung, in der die von der Beklagten vorgenommenen Modifizierungen aufgeführt waren. Diese waren wie nachfolgend beispielhaft abgebildet gestaltet:

Abbildung Screenshot

Abbildung Screenshot

Die Klägerin sieht in den Angeboten der Beklagten in erster Linie eine Verletzung ihrer Wort-Bild-Marke „Porsche“. Sie macht geltend, die Beklagte greife mit ihren Umbauten erheblich in die Eigenart ihrer Fahrzeugmodelle ein. Mit der Bezeichnung „Porsche … mit TECHART-Umbau“ mache die Beklagte nicht hinreichend deutlich, dass die Ware wegen der veränderten Beschaffenheit nunmehr ihr zuzurechnen sei.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Verkaufsangebote in Bezug auf insgesamt 20 verschiedene Automodelle angegriffen. Sie hat insoweit mit den Klageanträgen zu 1.1 bis 1.20 jeweils gleichlautend beantragt, die Beklagte bei Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells

(es folgt jeweils eine Modellbezeichnung)

unter der Bezeichnung

(es folgt jeweils die Bezeichnung im Angebot der Beklagten)

anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden oder durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch die jeweiligen Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist:

(es folgt jeweils eine Auflistung der durch die Beklagte an den Originalfahrzeugen vorgenommenen Veränderungen, geordnet nach Karosserie, Fahrwerk/Räder, Motor, Getriebe, Abgasanlage und Interieur)

So ist beispielsweise der Klageantrag zu 1.1 darauf gerichtet, der Beklagten zu untersagen,

1.1 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells

Porsche 911 Turbo der Baureihe 997

unter der Bezeichnung

„Porsche 911 Turbo mit Techart GTstreet-Umbau“

anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden oder durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Porsche Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch die jeweiligen Techart-Tuningkomponenten verändert worden ist:

Karosserie

Aerodynamik-Kit GTstreet bestehend aus:

Frontspoiler II GT, Aerodynamic Carbon-Kotflügel, Aero-Luftkanäle für Kotflügel hinten, Scheinwerferblenden, Heckspoiler GT mit FS, Dachspoiler Carbon, Spiegelblenden Carbon, Seitenschweller GT, Heckverkleidung GT, Abdeckung Scheibenwischer Carbon,

Sonderlackierung in TECHART Eissilber

Fahrwerk

Formula – Radsatz GTS – Bereifung Michelin Sport Cup Plus

VA 8,5 x 20 ET 40 – 245/20 ZR20

HA 12 x 30 ET 48 – 315/25 ZR20

Gewindefahrwerk VarioPlus, einstellbar

Sportstabi-Kit

Domstrebe

High Performance-Bremsanlage „Sport Plus“ Ausführung rot

Motor

Leistungskit TA 097 / T3

463 Keyword / 630 PS, 820 Nm

Abgasanlage

Sportauspuffanlage mit Klappensteuerung

Interieur

Lederarbeiten bestehend aus:

Ziernähte in Sonderfarbe rot, Türtafelmittelteile in TECHART – Design, Türgriffe, Sportchrono-Aufsatz

Optik Paket „eissilber“ bestehend aus:

Airbag Zierrahmen, Luftdüsen Armaturenbrett und Mittelkonsole hinten, Blende PCM, Blende Klimabedienung, Sitzverblendungen inkl. Rückenschalen, Türöffner, Cockpitrahmen, Sportchronoeinheit, Mittelkonsole

Instrumentenzifferblätter in rot

Optik Paket Carbon bestehend aus:

Armaturenbrettleisten, Mittelkonsolenrahmen, Türblenden, Türgriffe

Aluminium Pedalerie inkl. Fußstütze

3-Speichen Airbag Sportlenkrad Leder/Carbon inkl. Prallkissen in Leder

Fußmattensatz mit Ledereinfassung und TECHART-Schriftzug gestickt

Einstiegsleisten beleuchtet GTstreet

Ferner hat die Klägerin Auskunft und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie meint, sie verwende die Zeichen der Klägerin rein beschreibend, weil jeweils auf das Ursprungsfahrzeug und dessen Marke lediglich Bezug genommen werde. Zudem seien die Markenrechte der Klägerin erschöpft, da die vorgenommenen Veränderungen die Sacheigenschaften der Original-Fahrzeuge nicht wesentlich veränderten. Im Übrigen seien etwaige Ansprüche der Klägerin verwirkt, weil sie bereits seit dem Jahr 2000 Kenntnis davon habe, dass die Beklagte mit der Angabe „TECHART … auf Basis von Porsche …“ und vergleichbaren Kennzeichnungen werbe.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat lediglich in Bezug auf die beanstandeten Verletzungsformen gemäß den Unterlassungsanträgen zu 1.4 und 1.8 sowie die darauf bezogenen Folgeanträge Erfolg gehabt. Insoweit hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihre Klageanträge im Hinblick auf die vom Berufungsgericht abgewiesenen Unterlassungsanträge zu 1.4 und 1.8 sowie die darauf bezogenen Nebenanträge weiter. Die Beklagte erstrebt die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Unterlassungs- und die darauf bezogenen Folgeansprüche – mit Ausnahme der mit den Anträgen zu den Ziffern I. 1. 1.4 und 1.8 verfolgten Handlungsformen – wegen einer Verletzung der Klagemarke „Porsche“ zu. Hierzu hat es ausgeführt:

Die angegriffenen Bezeichnungen, die sämtlich das Zeichen „Porsche“ enthielten, stellten eine identische Benutzung der Klagemarke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dar. Die Beklagte verwende das Zeichen „Porsche“ auch markenmäßig. Die beanstandete Formulierung bringe nach dem Verständnis des Verkehrs zum Ausdruck, dass die beworbenen Fahrzeuge auch nach ihrem Umbau weiterhin primär durch die Klagemarke gekennzeichnet und weiterhin als „Porsche“-Fahrzeuge anzusehen seien. Die Herkunftsfunktion der Klagemarke werde daher auf die Fahrzeuge in ihrem umgebauten Zustand übertragen. Zudem werde die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt.

Die Beklagte könne sich nur in Bezug auf die mit den Anträgen zu 1.4 und 1.8 beanstandeten Verkaufsangebote erfolgreich auf den Erschöpfungseinwand gemäß § 24 MarkenG berufen. Bei diesen Fahrzeugen beschränkten sich die Tuningmaßnahmen im Wesentlichen auf optische Modifikationen und es sei nicht hinreichend ersichtlich, dass die Beklagte Veränderungen vorgenommen habe, die so gravierend seien, dass von einem Eingriff in die charakteristischen Sacheigenschaften der Fahrzeuge auszugehen sei. Die Schwelle zu einem solchen Eingriff sei erst überschritten, wenn neben der Modifikation des Fahrwerks auch die Karosserie durch Anbau eines „Aerodynamik-Kits“ verändert werde. Dies treffe in den übrigen beanstandeten Verletzungsformen zu, weshalb der Beklagten insoweit eine Berufung auf Erschöpfung verwehrt sei.

Soweit die Markenrechte nicht erschöpft seien, sei die angegriffene Markenbenutzung auch nicht gemäß § 23 MarkenG gerechtfertigt, da das Zeichen „Porsche“ in den angegriffenen Bezeichnungen eine primär herkunftshinweisende Funktion auch im Hinblick auf die umgebauten Fahrzeuge erfülle. Jedenfalls verstoße die Markennutzung gegen die guten Sitten, weil der Beklagten Kennzeichnungsformen wie die Angabe „TECHART … auf Basis von Porsche …“ zur Verfügung gestanden hätten, die die Verantwortung für die angebotenen Fahrzeuge jedenfalls in geringerem Maße der Klägerin zugewiesen hätten.

Die Anspruchsdurchsetzung sei nicht verwirkt. Es sei nicht festzustellen, dass die Klägerin längere Zeit Kenntnis von einer identischen oder kerngleichen Werbeform gehabt habe.

B. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Beklagten mit Erfolg (dazu unter I). Da die Revision der Klägerin dagegen erfolglos bleibt (dazu unter II), ist die Klage insgesamt abzuweisen.

I. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Bejahung markenrechtlicher Ansprüche gemäß § 14 MarkenG. Dabei kann offenbleiben, ob nur ein beschreibender und damit schon kein markenmäßiger Gebrauch vorliegt. Es ist ferner revisionsrechtlich davon auszugehen, dass in der von der Klägerin mit den Unterlassungsanträgen beanstandeten Verwendung der Bezeichnung „Porsche“ in den Verkaufsanzeigen eine identische Verletzung der von der Klägerin in erster Linie als Klagemarke geltend gemachten Wort-Bild-Marke

Abbildung: PORSCHE

liegt. Offenbleiben kann schließlich, ob sich die Beklagte auf den Grundsatz der Erschöpfung gemäß § 24 MarkenG berufen kann. Jedenfalls bewegt sich die Verwendung der Bezeichnung „Porsche“ durch die Beklagte im Rahmen der Schutzschranke gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG.

1. Nach § 23 Nr. 2 MarkenG, der Art. 6 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL umsetzt, hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches oder ihr ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Nach der Rechtsprechung des Senats können diese Voraussetzungen erfüllt sein, wenn eine mit der Marke des Herstellers versehene Ware nach ihrem Inverkehrbringen von einem Dritten verändert und die veränderte, allerdings immer noch mit der Marke des Herstellers versehene Ware unter Anbringung der Marke des Dritten angeboten wird und wenn dem Verkehr deutlich wird, dass die ursprüngliche Herstellerbezeichnung ein fremdes Zeichen ist, das lediglich die Ware in ihrem Ursprungszustand kennzeichnet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1998 – I ZR 259/95, GRUR 1998, 697, 699 = WRP 1998, 763 – VENUS MULTI; Urteil vom 24. Juni 2004 – I ZR 44/02, GRUR 2005, 162, 163 = WRP 2005, 222 – SodaStream; Urteil vom 14. Dezember 2006 – I ZR 11/04, GRUR 2007, 705 Rn. 23 f. = WRP 2007, 960 – Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten). Diese Grundsätze beruhen auf der Erwägung, dass die herkunftshinweisende Funktion einer Marke dadurch teilweise aufgehoben werden kann, dass unter Beibehaltung der Marke auf der vom Markeninhaber in Verkehr gebrachten Ware ein weiteres Zeichen angebracht und damit deutlich gemacht wird, dass die herkunftshinweisende Wirkung der ursprünglichen Marke beschränkt ist (BGH, GRUR 2005, 162, 163 – SodaStream; GRUR 2007, 705 Rn. 23 – Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten). Wird auf einer umgebauten Ware der ursprünglichen Herstellerbezeichnung die für die umgebaute Ware benutzte eigene Marke gegenübergestellt und auf den Umbau hingewiesen, wird dem Verkehr verdeutlicht, dass die ursprüngliche Herstellerbezeichnung ein fremdes Zeichen ist, das die Ware lediglich in ihrem Ursprungszustand kennzeichnet. Durch die Gegenüberstellung der eigenen Marke als neue Kennzeichnung der veränderten Ware ist es nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass der Verkehr die ursprüngliche Herstellermarke als Mittel der Kennzeichnung des nunmehr in Verkehr gebrachten veränderten Erzeugnisses ansieht. Die Erwähnung der ursprünglichen Herstellermarke hält sich in diesem Fall im Rahmen der den Markenschutz ausschließenden Schrankenbestimmung des § 23 Nr. 2 MarkenG (BGH, GRUR 2007, 705 Rn. 23 – Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten). Die Wiedergabe der Herstellermarke beschreibt die ursprüngliche Herkunft des Produkts, das der Dritte verändert hat. Ob eine solche Neutralisierung der Kennzeichnungsfunktion der Marke des ursprünglichen Herstellers zu bejahen ist, hängt davon ab, ob die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Umstände des zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemachten Verhaltens, insbesondere wegen der von dem Dritten auf der von diesem veränderten Ware angebrachten eigenen Kennzeichnung, erkennen, dass die Produkte nur ursprünglich vom Hersteller stammen und unabhängig von dessen Produktverantwortung verändert worden sind (vgl. BGH, GRUR 2007, 705 Rn. 23 – Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten).

Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn die Bezeichnung des Dritten neben der Marke des Herstellers auf der Ware selbst oder deren Verpackung angebracht ist und es mithin um eine in § 14 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG geregelte Verletzungshandlung geht. Sie sind vielmehr für alle von § 14 Abs. 3 MarkenG erfassten Handlungen und daher auch für das zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemachte Anbieten, Inverkehrbringen und Benutzen in der Werbung anwendbar.

2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts liegt nach diesen Grundsätzen im Streitfall eine beschreibende Benutzung der Klagemarke im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG vor. Von der Schutzschranke wird eine Verwendung einer Herstellermarke erfasst, durch die ein Dritter darauf hinweist, dass er Veränderungen an dem mit der Marke gekennzeichneten Produkt vorgenommen hat (dazu B I 2 a). In diesem Sinn fasst der Verkehr die beanstandete Werbung der Beklagten vorliegend auf (dazu unter B I 2 b).

a) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG verneint. Eine Rechtfertigung der Zeichenbenutzung komme nicht in Betracht, weil die Beklagte die Bezeichnung „Porsche“ nicht beschreibend verwende. Die Marke der Klägerin erfülle in den angegriffenen Fahrzeugbezeichnungen vielmehr im Hinblick auf die angebotenen Fahrzeuge auch in Bezug auf ihren umgebauten Zustand eine primär herkunftshinweisende Funktion. Eine Begrenzung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke der Klägerin auf die Kennzeichnung der Fahrzeuge in ihrem Ursprungszustand durch die Beifügung der Bezeichnung der Beklagten sei nicht anzunehmen. Grundvoraussetzung hierfür sei, dass für den Verkehr die veränderten und die nicht veränderten Bestandteile der umgebauten Ware eindeutig voneinander abgrenzbar seien. Daran fehle es im Streitfall. Die angegriffenen Formulierungen nach dem Muster „Porsche … mit TECHART-Umbau“ ließen offen, wie weit der jeweilige Umbau reiche und auf welche konkreten Fahrzeugteile er sich beziehe. Insoweit sei unerheblich, dass in den Fließtexten der angegriffenen Annoncen nähere Angaben zu den jeweils vorgenommenen „TECHART-Umbauten“ gemacht würden. Auch danach seien die Leistungsbereiche der Klägerin und der Beklagten nicht klar abgrenzbar.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

aa) Soweit das Berufungsurteil dahin zu verstehen ist, dass § 23 Nr. 2 MarkenG schon im Hinblick auf eine vom Berufungsgericht bejahte markenmäßige Benutzung der als markenverletzend angegriffenen Bezeichnung „Porsche“ ausgeschlossen ist, kann dem nicht zugestimmt werden. Die Bestimmung des § 23 Nr. 2 MarkenG unterscheidet nicht nach den verschiedenen Möglichkeiten der Verwendung der in der Vorschrift genannten Angaben (vgl. zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 – C-100/02, Slg. 2004, I-691 = GRUR 2004, 234 Rn. 19 – Gerolsteiner Brunnen). Ihre Anwendung ist nicht auf eine beschreibende Verwendung der Angabe beschränkt (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2007 – C-48/05, Slg. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 Rn. 42 f. – Adam Opel/Autec, zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL). Das Eingreifen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG ist deshalb nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 MarkenG einschließlich einer Benutzung des angegriffenen Zeichens als Marke, also zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen vorliegen (BGH, Urteil vom 15. Januar 2004 – I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, 602 = WRP 2004, 763 – d-c-fix/CD-FIX; Urteil vom 2. April 2009 – I ZR 209/06, GRUR 2009, 678 Rn. 18 = WRP 2009, 839 – POST/RegioPost; Urteil vom 2. Dezember 2009 – I ZR 44/07, GRUR 2010, 646 Rn. 23 = WRP 2010, 893 – OFFROAD).

bb) Das Berufungsgericht ist auch im Übrigen von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen.

(1) Es hat die Anwendung der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG davon abhängig gemacht, dass die veränderten Bestandteile der umgebauten Ware für den Verkehr eindeutig von den nicht veränderten Bestandteilen abgrenzbar seien. Daran fehle es im Streitfall, weil den angegriffenen Annoncen der Beklagten in weitem Umfang nicht zweifelsfrei zu entnehmen sei, welche konkreten Fahrzeugteile von den Umbauten betroffen seien. Es sei unklar, welche (Original-)Teile im Einzelnen entfernt und welche neuen Teile dafür montiert worden seien. Das gelte zum Beispiel für die in allen streitgegenständlichen Fahrzeugen mit Ausnahme der von den Anträgen zu 1.8 und 1.13 verbauten Tuningkomponenten „Pedalerie“ oder „Pedal-Kit“. Die verwendeten Formulierungen ließen offen, ob etwa nur die Pedalauflagen oder auch die dahinter liegenden Pedalstangen einschließlich der entsprechenden Haltevorrichtungen ausgetauscht worden seien. Erst Recht gelte dies für lediglich verallgemeinernd umschriebene Tuningkomponenten wie das „Sportstabi-Kit“, die „High Performance-Bremsanlage `Sport Plus´“, das „Leistungskit TA 097/T3“ oder die „TECHART Frontverkleidung mit Luftführungen und Lichteinheit“. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten verbauten Tuningteile (abgesehen von den Fußmatten) durch festen An- und Einbau mit den verbleibenden Ausgangsteilen zu einheitlichen Gesamtfahrzeugen gleichsam verwoben würden. Dies führe in optischer und technischer Hinsicht zu vielfältigen Wechselbeziehungen der verbundenen Teile. In einem solchen Fall seien die Zuständigkeitsbereiche des Herstellers des Ausgangsprodukts und des Unternehmers, der das Kraftfahrzeug umbaue, für den Verkehr nicht mehr hinreichend klar voneinander abgrenzbar.

(2) Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

Allerdings hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, Voraussetzung für das Eingreifen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG sei die Erkenntnis des Verkehrs, dass die herkunftshinweisende Funktion der Marke der Klägerin in den beanstandeten Angeboten auf die Kennzeichnung der Fahrzeuge in ihrem Ursprungszustand begrenzt sei. Mit Erfolg macht die Revision jedoch geltend, das Berufungsgericht habe zu hohe Anforderungen an die Annahme einer teilweisen Aufhebung der herkunftshinweisenden Funktion der Klagemarke „Porsche“ gestellt, indem es die Angabe jeglicher von der Beklagten an den Fahrzeugen vorgenommenen Änderungen im Detail verlangt.

Für die Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG reicht es aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Umstände, insbesondere wegen der von dem Dritten auf der von diesem veränderten Ware angebrachten oder in dem Verkaufsangebot oder der Werbung genannten eigenen Kennzeichnung, die beschreibende Funktion der Herstellermarke erkennen, die allein auf das ursprüngliche Objekt hinweist, an dem der Dritte die Veränderungen vornimmt. In diesem Fall ist es durch die Gegenüberstellung der eigenen Marke als neue Kennzeichnung der veränderten Ware nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass der Verkehr die ursprüngliche Herstellermarke als Mittel der Kennzeichnung des nunmehr angebotenen veränderten Erzeugnisses ansieht. Es reicht daher aus, dass der Verkehr erkennt, dass der Dritte überhaupt Veränderungen an der Ware vorgenommen und dies zum Anlass genommen hat, die veränderte Ware unter seinem eigenen Zeichen anzubieten. Bereits damit ist mit Blick auf die Funktionen der Marke klar, dass sämtliche Veränderungen, worin diese im Einzelnen auch bestehen mögen, allein vom Dritten zu verantworten sind.

Die vom Berufungsgericht im Streitfall angelegten Maßstäbe stehen auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Schutzschranke im Einklang. Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 MarkenRL und des § 23 MarkenG dienen dazu, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines unverfälschten Wettbewerbs spielen kann (vgl. EuGH, GRUR 2004, 234 Rn. 16 – Gerolsteiner Brunnen; EuGH, Urteil vom 17. März 2005 – C-228/03, Slg. 2005, I-2337 = GRUR 2005, 509 Rn. 29 – Gillette; Urteil vom 10. April 2008 – C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 45 – adidas; Urteil vom 8. Juli 2010 – C-558/08, Slg. 2010, I-6963 = GRUR 2010, 841 Rn. 57 – Portakabin; BGH, Urteil vom 30. April 2009 – I ZR 42/07, GRUR 2009, 1162 Rn. 31 = WRP 2009, 1526 – DAX; Urteil vom 14. April 2011 – I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 Rn. 26 = WRP 2011, 1602 – GROSSE INSEPKTION FÜR ALLE). Es darf deshalb kein zu enger Maßstab an das Vorliegen der Voraussetzungen der Schutzschranke angelegt werden (BGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 26 – GROSSE INSEPKTION FÜR ALLE). Vor diesem Hintergrund kann den Anbietern von Kraftfahrzeugen, an denen sie Tuningmaßnahmen vorgenommen haben, grundsätzlich nicht verwehrt werden, im Angebot der von ihnen veränderten Fahrzeuge die Marke des Herstellers des Fahrzeugs zu nennen. Eine vom Berufungsgericht hierfür geforderte Angabe jeglicher Änderungen im Detail würde es derartigen Anbietern unzumutbar erschweren, ihre Leistungen gegenüber dem angesprochenen Verkehr – hier den an Sportwagen interessierten Verbrauchern – im Rahmen von Verkaufsportalen im Internet angemessen zu präsentieren.

b) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zum Verkehrsverständnis.

aa) Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil angenommen, der Verkehr verstehe die beanstandete Bezeichnung angesichts der Voranstellung „Porsche … mit TECHART-Umbau“ so, dass sowohl das Zeichen „Porsche“ als auch das Zeichen „TECHART“ auf die Herkunft der angebotenen Kraftfahrzeuge in ihrem umgebauten Zustand hinweisen solle. Durch die angegriffene Bezeichnung habe die Beklagte ihren Einfluss auf die umgebauten Fahrzeuge relativiert. Die Formulierung „Porsche … mit TECHART-Umbau“ bringe nach dem Verständnis des Verkehrs zum Ausdruck, dass die in den angegriffenen Annoncen beworbenen Fahrzeuge weiterhin in erster Linie durch die Klagemarke gekennzeichnet würden und als „Porsche“-Fahrzeuge anzusehen seien, die lediglich durch – mehr oder weniger weit reichende – „TECHART“-Umbauten ergänzt würden, wodurch sie aber gerade nicht in ihrer Gesamtheit zu „TECHART“-Fahrzeugen geworden seien.

bb) Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts zur Verkehrsauffassung sind vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt und entsprechend den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung geurteilt hat und das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird. Diesen Erfordernissen entspricht die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht.

(1) Auf die vom Berufungsgericht für erheblich gehaltene Frage, ob dem Verkehr die von der Beklagten angebotenen Sportwagen noch als „Porsche“- oder schon als „TECHART“-Fahrzeuge präsentiert werden, kommt es nicht an. Diese Frage kann nur aufgrund einer von subjektiven Vorkenntnissen, Erwartungen und Gewichtungen der Gesichtspunkte Design, Technik und Leistungsfähigkeit abhängigen individuellen Bewertung der angesprochenen Verbraucher beantwortet werden. Markenrechtlich entscheidend ist vielmehr, ob der Verkehr aufgrund der Umstände, insbesondere der Bezeichnung der angebotenen Fahrzeuge und der im Angebot außerdem mitgeteilten Informationen, erkennt, dass mit der Marke des Herstellers nur das Fahrzeug in seiner Gestalt und mit seinen Eigenschaften beschrieben wird, wie sie beim erstmaligen Inverkehrbringen gegeben waren.

(2) Das Berufungsgericht hat es zudem unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil als maßgeblich angesehen, dass die Beklagte in den beanstandeten Bezeichnungen ihres Produkts nicht ihr eigenes Zeichen, sondern die Bezeichnung „Porsche“ vorangestellt hat. Diese auf die bloße Reihenfolge der Zeichen abstellende Beurteilung lässt wesentliche Umstände des Streitfalls unberücksichtigt.

Bereits aus dem Wortlaut der angegriffenen Bezeichnung „Porsche … mit TECHART-Umbau“ ergibt sich für den angesprochenen Verkehr, dass an einem „Porsche“-Fahrzeug Umbauten von „TECHART“ vorgenommen worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur die Beklagte, sondern auch die Klägerin für diese Umbauten verantwortlich ist, werden dem Leser der Anzeige nicht mitgeteilt. Nach der Lebenserfahrung weiß das durch die beanstandeten Angebote angesprochene Publikum, dass es von den Kraftfahrzeugherstellern unabhängige Unternehmen gibt, die nach Auslieferung eines Serienfahrzeugs Tuningmaßnahmen vornehmen und die veränderten Fahrzeuge auf dem Markt anbieten.

Im Streitfall ist zudem von Bedeutung, dass die Beklagte sich in ihren Angeboten auf den Kfz-Onlinebörsen nicht auf die Bezeichnung der Fahrzeuge nach dem Muster „Porsche … mit TECHART-Umbau“ beschränkt hat. In den Angeboten finden sich vielmehr umfangreiche Fahrzeugbeschreibungen, in denen die Beklagte die von ihr an dem angebotenen Fahrzeug vorgenommenen Tuningmaßnahmen ausdrücklich mit ihrer Marke „TECHART“ gekennzeichnet hat. Dadurch wird dem Verkehr hinreichend verdeutlicht, dass sich die Bezeichnung Porsche allein auf das Ausgangsprodukt der Veränderungen bezieht, während die Änderungen und damit auch das veränderte Fahrzeug als Endprodukt allein von der Beklagten zu verantworten sind. Die Fahrzeugbeschreibungen werden vom angesprochenen Verkehr auch zur Kenntnis genommen. Gegenstand der beanstandeten Angebote der Beklagten sind durchweg Fahrzeuge im oberen Preissegment. Werbung für hochwertige Gegenstände wird vom Verkehr erfahrungsgemäß mit entsprechend größerer Aufmerksamkeit wahrgenommen als die Werbung für geringwertige Gegenstände des täglichen Bedarfs. Der an einem Angebot zum Kauf eines Kraftfahrzeugs interessierte Verbraucher wird von dem Angebot erfahrungsgemäß nur nach reiflicher Überlegung und Prüfung von Vergleichsangeboten Gebrauch machen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 – I ZR 170/08, GRUR 2011, 1050 Rn. 24 = WRP 2011, 1444 – Ford-Vertragshändler, mwN). Nach der Lebenserfahrung liegt es fern, dass ein solcher Verbraucher, der die im Streitfall angegriffenen Internetangebote einschließlich der dort enthaltenen vielfältigen Hinweise auf die von „TECHART“ vorgenommenen Änderungen wahrnimmt, allein aufgrund der Voranstellung der Marke „Porsche“ in der Überschrift der Anzeigen annehmen wird, mit dieser Marke werde nicht nur das Ausgangsprodukt der mit „TECHART“ bezeichneten Umbauten, sondern auch die Herkunft der Tuningmaßnahmen und damit das geänderte Endprodukt gekennzeichnet.

(3). Mit Erfolg wendet sich die Revision des Weiteren gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Angebote der Beklagten verstießen gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG.

a) Das Merkmal der guten Sitten im Sinne des § 23 MarkenG entspricht inhaltlich dem in Art. 6 Abs. 1 MarkenRL verwendeten Begriff der anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel. Der Sache nach darf der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln. Derjenige, der sich auf die privilegierte Benutzung beruft, muss alles getan haben, um eine Beeinträchtigung der Interessen des Markeninhabers nach Möglichkeit zu vermeiden. Dies erfordert eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 23 – GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE; BGH, Urteil vom 27. März 2013 – I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 37 = WRP 2013, 778 – AMARULA/Marulablu, jeweils mwN). Dazu gehören kennzeichenrechtlich relevante Gesichtspunkte wie die Frage, ob die Benutzung der Marke in einer Weise erfolgt, die glauben machen kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht, ob die Benutzung den Wert der Marke durch unlautere Ausnutzung ihrer Unterscheidungskraft oder deren Wertschätzung beeinträchtigt, ob die Marke durch ihre Benutzung herabgesetzt oder schlechtgemacht wird oder ob der Dritte seine Ware als Imitation oder Nachahmung der Ware mit der Marke darstellt (EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 49 – Gillette). Auf diese Umstände ist das Merkmal der anständigen Gepflogenheiten jedoch nicht beschränkt. Zwar werden durch dieses Merkmal nicht Rechtsverstöße jeglicher Art erfasst, so dass eine Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit einer Zeichenbenutzung der Anwendung der Schutzschranke nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 60 = WRP 2011, 249 – Perlentaucher). Zu berücksichtigen sind jedoch jedenfalls solche wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkte, die Auswirkungen auf die berechtigten Interessen des Markeninhabers haben können (BGH, GRUR 2013, 631 Rn. 37 – AMARULA/Marulablu; BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 – I ZR 49/13, GRUR 2014, 559 Rn. 69 = WRP 2014, 709 – Tarzan). Grundlage der Prüfung des Merkmals des Sittenverstoßes ist, dass § 23 MarkenG dazu dient, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines unverfälschten Wettbewerbs spielen kann (BGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 26 – GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).

b) Das Berufungsgericht hat einen Sittenverstoß bejaht. Es hat angenommen, der Beklagten hätten Kennzeichnungsformen zur Verfügung gestanden, die die Verantwortung für die angebotenen Fahrzeuge jedenfalls in geringerem Maße der Klägerin zugewiesen hätten, als dies infolge der angegriffenen Formulierungen „Porsche … mit TECHART-Umbau“ geschehen sei. Dazu zähle etwa die Formulierung „TECHART … auf Basis von Porsche …“. Diese Bezeichnung bringe zum Ausdruck, dass es sich bei den umgebauten Fahrzeugen jedenfalls im Schwerpunkt nicht mehr um Porsche-, sondern um TECHART-Fahrzeuge handele. Ob diese Formulierung markenrechtlich unbedenklich wäre, könne für die Frage des Sittenverstoßes offenbleiben.

c) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand.

aa) Dem Berufungsgericht kann nicht zugestimmt werden, soweit es davon ausgegangen ist, ein Sittenverstoß könne sich bereits dann ergeben, wenn dem Tuninganbieter eine Möglichkeit zur Verwendung der Marke des Herstellers offenstehe, die zwar dessen Belange weniger stark berühre, aber möglicherweise ebenfalls markenrechtlich verboten wäre. Im Rahmen der Prüfung des § 23 MarkenG können dem Beklagten nur solche Verwendungsformen der Marke als die Belange des Markeninhabers schonendere Verhaltensweisen entgegengehalten werden, die sich im Rahmen der Rechtsordnung bewegen.

bb) Mit Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe mit seiner allein semantischen Analyse der angegriffenen Bezeichnung „Porsche … mit TECHART-Umbau“ bei der Prüfung eines Sittenverstoßes die tatsächlichen Umstände nicht hinreichend berücksichtigt. Der Verkehr wird bereits aus der beanstandeten Angabe „Porsche … mit TECHART-Umbau“ selbst, erst recht aber im Kontext mit den in den Anzeigen gegebenen weiteren Erläuterungen der „TECHART“-Umbauten hinreichend deutlich erkennen, dass die Umbauten und damit das veränderte Produkt von der Beklagten zu verantworten sind. Zudem kann den Anbietern von Tuningmaßnahmen an Kraftfahrzeugen im Interesse des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs grundsätzlich nicht verwehrt werden, im Angebot der von ihnen umgebauten Fahrzeuge die Marke des Herstellers des Fahrzeugs zu nennen. Dabei muss den Anbietern von Tuningmaßnahmen ein gewisser Spielraum verbleiben, um ihre Leistungen dem Verbraucher gegenüber angemessen zu präsentieren. Insoweit ist es nicht erforderlich, im Angebot ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die genannte Marke des Herstellers nur die Herkunft des Ursprungsprodukts bezeichnet und der Hersteller mit den Umbauten und dem angebotenen veränderten Produkt nichts zu tun hat. Vielmehr reicht es aus, dass sich dies – wie im Streitfall – aus den Umständen ergibt. Dadurch ist in ausreichendem Maße sichergestellt, dass die Herkunftsfunktion der Marke des Herstellers nicht in einer Weise beeinträchtigt wird, die zur Gewährleistung eines freien Wettbewerbs nicht geboten ist.

cc) Auf weitere relevante Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht bei der Bejahung eines Sittenverstoßes im Sinne von § 23 MarkenG nicht abgestellt. Solche sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Soweit das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung der markenmäßigen Verwendung der Klagemarke angenommen hat, durch die angegriffene Zeichenbenutzung werde die Werbefunktion der Bezeichnung „Porsche“, einer bekannten Marke, beeinträchtigt, weil die Beklagte die Klagemarke ihrem eigenen Zeichen vorangestellt habe und die Umbauten lediglich als technische Ergänzungen der Ausgangsfahrzeuge darstelle, so dass diese Fahrzeuge im Kern der Herkunft aus dem Hause Porsche zugeordnet blieben, kann dem nicht zugestimmt werden (dazu vorstehend unter B I 2 b). Die Beklagte hat sich im Übrigen nicht in unlauterer Weise in die Sogwirkung der Klagemarke begeben, weil sie diese als Beschreibung der Herkunft des Ausgangsprodukts der Umbauten genannt hat. Umstände, die darüber hinausgehen und den Schluss rechtfertigen könnten, dass die Benutzung der Marke in einer Weise erfolgt ist, die glauben machen kann, zwischen der Beklagten und der Klägerin bestehe eine Handelsbeziehung, oder die Benutzung beeinträchtige den Wert der Marke durch unlautere Ausnutzung ihrer Unterscheidungskraft oder Wertschätzung, sind ebenso wenig festgestellt wie herabsetzende oder auf eine Nachahmung hindeutende Gesichtspunkte. Auch eine Irreführung des Verkehrs ist nicht erfolgt. Aus den angegriffenen Anzeigen wird hinreichend deutlich, dass allein die Beklagte für die Umbauten verantwortlich ist.

4. Die Klageanträge sind auch nicht auf der Grundlage der hilfsweise geltend gemachten Marken „911“, „Carrera“, „Cayman“ und „Cayenne“ gerechtfertigt. Insoweit greift ebenfalls die Schutzschranke gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG ein. Die vorstehenden Überlegungen zur Klagemarke „Porsche“ gelten entsprechend.

II. Wegen des Eingreifens der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG kann auch die Revision der Klägerin, mit der diese eine Verurteilung der Beklagten im Hinblick auf die vom Berufungsgericht abgewiesenen Unterlassungsanträge zu 1.4 und 1.8 sowie die darauf bezogenen Folgeanträge begehrt, keinen Erfolg haben.

III. Da die Grundsätze zur Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL durch die angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt sind und im Übrigen keine vernünftigen Zweifel bei der Auslegung der Schutzschranke bestehen, ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV nicht erforderlich (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – Rs 283/81, NJW 1983, 1257 – C.I.L.F.I.T.). Die bei der Anwendung der Schutzschranke vorzunehmende Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 52 – Gillette).

IV. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind und der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO.

1. Das den Klageanträgen insgesamt entgegenstehende Eingreifen der Schutzschranke gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG kann der Senat beurteilen, ohne dass es weiterer Feststellungen bedarf. Die mit den Klageanträgen angegriffenen Fahrzeugangebote richten sich an das allgemeine Publikum, das Berufungsgericht hat seine Feststellungen zudem auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt. Der Senat kann deshalb selbst abschließend beurteilen, welchen Eindruck der Verkehr bei der Wahrnehmung der Angebote gewinnt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2012 – I ZR 205/11, GRUR 2013, 241 Rn. 23 = WRP 2013, 764 – Preisrätselgewinnauslobung V). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob mit der Verwendung der Klagemarke in den Angeboten lediglich die Herkunft des Ursprungsprodukts beschrieben wird, an dem die Beklagte die mit ihrer eigenen Marke gekennzeichneten Umbauten vorgenommen hat.

2. Die mit den Gegenrügen der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkte erfordern keine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist es im Rahmen der Gesamtwürdigung bei der Prüfung eines Sittenverstoßes im Sinne von § 23 MarkenG nicht von Bedeutung, dass die Beklagte identische Fahrzeuge sowohl als TECHART-Modelle als auch als „Porsche-Modelle mit TECHART-Umbau“ anbietet. Abgesehen davon, dass die Klageanträge auf diesen Umstand nicht abstellen, ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass erhebliche Teile des Verkehrs diesen Gesichtspunkt überhaupt wahrnehmen und aus diesem Grunde die hinreichend aufklärenden Informationen in den angegriffenen Anzeigen ignorieren werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine Fortwirkung vorangegangener Angaben nicht unterstellt werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob frühere Angaben des Werbenden in einem solchen Umfang und mit einer solchen Intensität verwendet worden sind, dass sie sich einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise genügend eingeprägt haben, um fortwirken zu können (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 – I ZR 157/09, GRUR 2011, 1153 Rn. 15 = WRP 2011, 1593 – Creation Lamis, mwN). Solche Umstände sind von der Klägerin weder behauptet worden noch sonst ersichtlich.

b) Anders als die Revisionserwiderung meint, handelt die Beklagte nicht deswegen unlauter, weil sie mit den angegriffenen Kennzeichnungen zu verschleiern sucht, dass ihre Tuningeingriffe die charakteristischen Sacheigenschaften der Porsche-Fahrzeuge veränderten. Sie erweckt nicht den falschen Eindruck, ihre „TECHART-Umbauten“ seien so unerheblich, dass es ihr erlaubt sei, ihre Tuningfahrzeuge weiterhin mit der berühmten Klagemarke „Porsche“ und den überragend bekannten Modellbezeichnungen „911“, „Carrera“, „Cayman“ und „Cayenne“ zu kennzeichnen. Die Anzeigen der Beklagten lassen den Umstand der Umbauten selbst und ihren Umfang hinreichend deutlich erkennen.

c) Die Anzeigen der Beklagten erwecken nicht den irreführenden Eindruck, dass die Beklagte die Umbauten gemeinsam mit der Klägerin zu verantworten hat. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt für eine solche Annahme. In den angegriffenen Anzeigen ist kein Hinweis auf eine solche Verbindung enthalten. Die Ansicht der Revisionserwiderung findet keine Stütze in dem Umstand, dass der angesprochene Verkehr wissen wird, dass die Autohersteller selbst oder durch verbundene Unternehmen Tuningmaßnahmen anbieten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dem Verkehr sei verborgen geblieben, dass auf dem Markt auch herstellerunabhängige Fahrzeugtuner ihre Leistungen anbieten.

d) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung schließlich geltend, die Beklagte habe zu Unrecht vorgetragen, sie sei in den KfZ-Onlineportalen auf die Vermarktung ihrer TECHART-Fahrzeuge unter der Rubrik „Porsche“ angewiesen. Der Umstand, unter welcher Rubrik die Beklagte die streitgegenständlichen Anzeigen veröffentlicht hat, ist für den Streitfall schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Klägerin eine Veröffentlichung der Anzeigen in der Rubrik „Porsche“ nicht zum Gegenstand ihrer Klageanträge gemacht hat.

V. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Dementsprechend ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und, da die Sache gemäß § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif ist, die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Büscher Schaffert Kirchhoff

Löffler Schwonke

Handy am Steuer – das bloße Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons während der Fahrt ist erlaubt.

Handy am Steuer

Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen, hat mit Beschluss vom 05.10.2006 festgestellt, dass das bloße Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons während der Fahrt erlaubt ist.

Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO zu einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2006 hat der Einzelrichter die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde zugelassen, um die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen, und hat die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Urteil ist materiell-rechtlich fehlerhaft, weil die tatrichterlichen Feststellungen die Verurteilung wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons nicht tragen.

Nach § 23 Abs. 1a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er es hierfür aufnimmt oder hält. Nach den tatrichterlichen Feststellungen, die auf der Einlassung des Betroffenen beruhen, hat dieser sein (heruntergefallenes) Mobiltelefon lediglich aufgenommen und in der Hand gehalten, um es vom Fußraum auf den Beifahrersitz zu legen. Allein dieses Verhalten hat das Amtsgericht bereits als Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO gewertet und von einer weiteren Sachaufklärung durch Vernehmung der als Zeugen geladenen Polizeibeamten abgesehen.

Diese Beurteilung des Normgehalts der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO ist rechtsfehlerhaft. Sie überschreitet die äußersten Grenzen verfassungskonformer richterlicher Auslegung, die durch den (noch) möglichen Wortsinn markiert wird. Da Art. 103 Abs. 2 GG Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit für den Normadressaten verlangt, ist für die Auslegung einer bußgeldbewehrten Verbotsvorschrift in erster Linie der für den Adressaten erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes maßgebend. Für Interpretationen, die über den erkennbaren Wortsinn hinausgehen, ist dabei kein Raum (vgl. BVerfGE 71, 108, 114 f. = NJW 1986, 1671, 1672; BVerfGE 73, 206, 234 f. = NJW 1987, 43, 44; BVerfGE 92, 1, 12 f. = NJW 1995, 1141; BVerfG NJW 2005, 2140, 2141; KK-Rogall, OWiG, 3. Aufl., § 3 Rdn. 31 u. 53 m.w.N.).

Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er es hierfür aufnimmt oder hält. Schon nach seinem Wortsinn erfordert der Begriff der Benutzung, dass die Handhabung des Mobiltelefons einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts aufweist. Nicht das Aufnehmen und Halten des Mobiltelefons als solches wird untersagt, sondern – wie das zweckgerichtete Tatbestandsmerkmal „hierfür“ verdeutlicht – allein dessen bestimmungsgemäße Verwendung. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung, inwieweit neben dem Führen von Telefongesprächen und den in der Gesetzesbegründung beispielhaft genannten weiteren Bedienfunktionen wie Anwählen, Versendung von Kurznachrichten und Abrufen von Internetdaten (vgl. BR-Drucksache 599/00, S. 18) auch „telefonfremde“ Verwendungsmöglichkeiten, welche Mobiltelefone neuerer Bauart bieten (Organisator-, Diktier-, Kamera-, Zeitmess- und Spielefunktionen), von dem Benutzungsverbot des § 23 Abs. 1a StVO erfasst werden (vgl. hierzu OLG Hamm NJW 2003, 912; NJW 2005, 2469; NJW 2006, 2870; OLG Jena Verkehrsrecht aktuell 2006, 142).

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann jedenfalls in dem bloßen Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO gesehen werden (vgl. OLG Köln NJW 2005, 3366, 3367; zustimmend: Schäpe DAR 2005, 696, 697; Scheffler NZV 2006, 128, 129). Denn bei einer solchen Handhabung fehlt jeglicher Bezug zu einer gerätetechnischen Bedienfunktion. Ein Kraftfahrzeugführer muss nach dem erkennbaren und verstehbaren Wortlaut der Verbotsvorschrift nicht damit rechnen, dass bereits das bloße Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons sanktioniert wird. Es wäre auch nicht einsichtig, eine solche funktionsneutrale Tätigkeit bei einem Mobiltelefon anders zu bewerten als bei sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen (z.B. Getränkeflasche, Zeitschrift, Zigarettenschachtel).

Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da nach der zur weiteren Sachaufklärung gebotenen Beweiserhebung durch Vernehmung der im Bußgeldbescheid benannten Polizeibeamten andere tatrichterliche Feststellungen möglich erscheinen. Die Sache war daher unter Aufhebung des Urteils und der diesem zugrunde liegenden Feststellungen an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 u. 6 OWiG, § 353 StPO).

III.

Der Tenor des angefochtenen Urteils gibt Anlass zu dem Hinweis, das die Tat auch in Bußgeldsachen in der Urteilsformel – sofern nicht gesetzliche Überschriften zu verwenden sind – mit Worten anschaulich und verständlich zu bezeichnen ist. Die angewendeten Vorschriften sind erst nach der Urteilsformel aufzuführen (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2000, 382; NZV 2001, 89, 90).

Ferner weist der Senat darauf hin, dass bei der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt regelmäßig nur vorsätzliches Handeln in Betracht kommen dürfte (vgl. OLG Jena NStZ-RR 2005, 23).