Unfallregulierung – Anwälte dürfen nicht vorfinanzieren

Ist eine Vorfinanzierung durch Anwälte im Rahmen der Unfallregulierung erlaubt? Nein.

Eine Absage an die Vorfinanzierung im Rahmen der Unfallregulierung durch Anwälte. Der Bundesgerichtshof hat mir Urteil vom 20.06.2016 klar gestellt, dass Anwälte im Rahmen der Unfallregulierung Reparatur- und/oder Sachverständigen- sowie Abschleppkosten in Höhe der geschätzten Haftungsquote nicht vorfinanzieren dürfen.

Tenor
1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Klägers zu 1 eingestellt.

Das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Februar 2014 ist hinsichtlich des Klägers zu 1 gegenstandslos.

Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

2. Die Berufung der Klägerin zu 2 gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die Klägerin zu 2 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit eines belehrenden Hinweises.

Die Kläger betrieben gemeinsam eine Rechtsanwaltskanzlei in A. . Die Kanzlei ist spezialisiert auf die Abwicklung von Verkehrsunfällen. Sie bietet ihren Mandanten die Verauslagung von Reparatur- und/oder Sachverständigen- sowie Abschleppkosten in Höhe der geschätzten Haftungsquote an. In der Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung ermächtigen die Mandanten die Kläger u.a. „zur Zahlung aller mit dem Unfall in Zusammenhang stehender Rechnungen aus Eigen- oder Fremdmitteln“. Nach Erhalt der Rechnungen der Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer gleicht die Kanzlei die Rechnungen jeweils in Höhe der geschätzten Haftungsquote aus. Die Kläger haben auf Anfrage den Inhabern von Kraftfahrzeugwerkstätten ihr Vorgehen erläutert. Diese Dienste bietet die Kanzlei auch Mandanten an, die nicht auf Empfehlung dieser Personen die Kläger aufsuchten.

Die Beklagte hält die Vorgehensweise für unzulässig. Sie hat daher beiden Klägern jeweils mit Schreiben vom 27. Juni 2013 einen belehrenden Hinweis gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO dahin gehend erteilt, dass die Verauslagung von Reparatur- und/oder Sachverständigen- und/oder Abschleppkosten für Mandanten im Rahmen der Bearbeitung von Verkehrsunfallangelegenheiten gegen § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO sowie gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO verstoße. Bei den verauslagten Beträgen handele es sich nicht um Aufwendungen i.S.v. § 670 BGB, sondern um Kosten i.S.v. § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO, welche die Kläger trügen, da sie das wirtschaftliche Risiko eines Forderungsausfalls übernähmen. Jedenfalls stelle die Zahlung einen Vorteil für die Reparaturwerkstatt, den Sachverständigen und den Abschleppunternehmer dar, weil die Kläger deren Streit- und Ausfallrisiko übernähmen. Diese würden dann ihren Kunden die Kanzlei der Kläger empfehlen.

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage auf Aufhebung des belehrenden Hinweises abgewiesen. Zwar verstoße die praktizierte Abwicklung von Verkehrsunfällen nicht gegen § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO, weil sich die Kläger nicht dazu verpflichteten, unabhängig vom Ausgang der Schadensregulierung die Reparatur-, Sachverständigen- und Abschleppkosten endgültig zu übernehmen. Die Verfahrensweise stelle allerdings einen Verstoß gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO dar. Die Kläger gewährten den Kraftfahrzeugwerkstätten, die Mandanten an sie verwiesen, einen sonstigen Vorteil für die Vermittlung, der in der schnellen und risikofreien Bezahlung der Rechnungen liege. Der Senat hat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 5. Dezember 2014 gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zugelassen.

Der Kläger zu 1 ist am 2. April 2016 verstorben.

Seine Prozessbevollmächtigte hat das Verfahren für erledigt erklärt und beantragt,

das Verfahren in Bezug auf den Kläger zu 1 einzustellen.

Die Klägerin zu 2 beantragt,

das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs BayAGH III – 4 – 7/13 vom 17. Februar 2014 sowie die Verwaltungsakte vom 27. Juni 2013 in Form von belehrenden Hinweisen B 1672/13 und B 1718/13 aufzuheben.

Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung hinsichtlich des Klägers zu 1 angeschlossen. Sie beantragt,

die Berufung der Klägerin zu 2 zurückzuweisen.

Sie verteidigt ihren Bescheid hinsichtlich der Klägerin zu 2. Hinsichtlich des verstorbenen Klägers zu 1 hat sie ihn in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.

Entscheidungsgründe
I.

Das Verfahren ist durch den Tod des Klägers zu 1 nicht gemäß § 173 Satz 1 in Verbindung mit § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden, denn der Kläger zu 1 war durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten und dieser hat keinen Aussetzungsantrag gestellt (vgl. § 246 Abs. 1 ZPO). In einem solchen Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die – noch unbekannten – Erben fortgeführt.

Nachdem das Verfahren von der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1 mit Schriftsatz vom 11. Mai 2016 für erledigt erklärt wurde und sich die Beklagte der Erledigungserklärung angeschlossen hat, ist es analog § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Erledigungserklärung der Prozessbevollmächtigten, deren Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO fortbesteht, ist als Erklärung der – noch unbekannten – Erben wirksam. Ferner war festzustellen, dass das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Februar 2014 hinsichtlich des Klägers zu 1 gegenstandslos geworden ist (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 ZPO).

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger zu 1 aufzuerlegen, weil er ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre (siehe unter II.).

II.

Die Berufung der Klägerin zu 2 ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO) statthaft. Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO obliegt es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren. Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat er die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben. Stellt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer in Wahrnehmung seiner Aufgaben fest, dass sich ein Rechtsanwalt berufswidrig verhalten hat, so kann er diesen auf die Rechtsauffassung der Kammer hinweisen und über den Inhalt seiner Berufspflichten belehren; er kann ihm auch aufgeben, das beanstandete Verhalten zu unterlassen. Erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer einem Kammermitglied eine derartige missbilligende Belehrung, so stellt diese eine hoheitliche Maßnahme dar, die geeignet ist, den Rechtsanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen; als solche ist sie anfechtbar (BGH, Beschluss vom 25. November 2002 – AnwZ (B) 41/02, BGHZ 153, 61, 62 f.; Urteil vom 23. April 2012 – AnwZ (Brfg) 35/11, AnwBl. 2012, 769 Rn. 5).

2. Die Berufung der Klägerin zu 2 hat keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat die Rechtslage im Ergebnis zutreffend gewürdigt.

a) Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht einen Verstoß gegen § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO verneint. Das in § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO enthaltene Verbot der Übernahme der Kosten eines vom Mandanten in Anspruch genommenen Gegners und/oder eines angerufenen Gerichts sowie von Verwaltungskosten durch den Rechtsanwalt ist mit Wirkung vom 1. Juli 2008 durch das
Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren in die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen worden. In den Gesetzgebungsmaterialien findet sich hierfür keine Begründung (BT-Drucks. 16/8384 S. 9); es dürfte auf die Überlegung zu stützen sein, dass eine entsprechende Kostenübernahme die anwaltliche Unabhängigkeit bei der Bearbeitung des Mandats gefährdet (Kilian in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 49b Rn. 70; ders., NJW 2010, 1845, 1846; vgl. auch BT-Drucks. 12/4993 S. 31).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO liegen hier nicht vor. Dem Rechtsanwalt ist es untersagt, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder die Kosten anderer Beteiligter zu tragen. Er darf dem Mandanten nicht das Risiko der Rechtsverfolgung abnehmen, das heißt, bei erfolgloser Tätigkeit wirtschaftlich selbst für diese Kosten einstehen (Kilian, aaO Rn. 98). Hier unterfallen die von den Klägern verauslagten Beträge für Kraftfahrzeugwerkstätten und Abschleppunternehmer schon nicht den Rechtsverfolgungskosten; ob dies für die Auslagen für ein Sachverständigengutachten gilt, kann letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls gehen die von den Klägern getroffenen Vereinbarungen dahin, dass sie in jedem Fall, auch bei erfolgloser Tätigkeit und mithin fehlender Erstattung seitens Dritter, die verauslagten Kosten von den Mandaten ersetzt erhalten. Dass die Kläger ein wirtschaftliches Risiko tragen, im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Mandanten mit den Auslagen belastet zu bleiben, stellt sich nicht anders dar als bei sonstigen, zulässig vom Rechtsanwalt verauslagten Kosten der Rechtsverfolgung wie beispielsweise Gerichtskostenvorschüssen.

b) Zutreffend haben der Anwaltsgerichtshof und die Beklagte in der beanstandeten Verfahrensweise jedoch einen Verstoß gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO gesehen. § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO untersagt dem Rechtsanwalt, für die Vermittlung von Aufträgen einen Teil der Gebühren zu zahlen oder sonstige Vorteile zu gewähren. Es soll vermieden werden, dass Rechtsanwälte in einen Wettbewerb um den Ankauf von Mandaten treten, die Anwaltschaft ist kein Gewerbe, in dem Mandate „gekauft“ und „verkauft“ werden (BT-Drucks. 12/4993 S. 31; Kilian, aaO Rn. 159). Ein Rechtsanwalt, dem ein Mandat vermittelt wird, darf hierfür den Vermittler nicht belohnen (Kilian, aaO Rn. 161; vgl. auch OLG Thüringen, DStRE 2003, 700, 702 zum Steuerberater). Unter sonstigem Vorteil ist auch die Erbringung von berufsfremden Dienstleistungen zu verstehen, wie hier die sofortige Bezahlung der Rechnungen von Kraftfahrzeugwerkstätten und Abschleppunternehmern für den Mandanten. Die betroffenen Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer erhalten als Geldzahlung zwar nur ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallereignis vergütet. Sie haben aber den sonstigen Vorteil einer sofortigen, sicheren Zahlung und sind deshalb an der von der Kanzlei der Kläger angebotenen Verfahrensweise interessiert, wie auch die von den Klägern geschilderten Kontaktaufnahmen mit der Bitte um Erläuterung des Vorgehens zeigen. Immerhin stammt nach den eigenen Angaben der Kläger etwa die Hälfte der Mandate aus diesem Geschäftsmodell.

Das Verbot des § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO erfasst nur Provisionszahlungen bzw. die Gewährung von Vorteilen für ein konkret vermitteltes Mandat (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1298 Rn. 24). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kläger bieten zwar allen Mandanten die Bezahlung der Rechnungen der Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmern in Höhe der geschätzten Haftungsquote an, unabhängig davon, ob und gegebenenfalls auf wessen Empfehlung die Mandanten den Anwaltsvertrag mit ihnen geschlossen haben. Wenn die Mandanten jedoch auf Empfehlung der Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer die Kanzlei der Kläger mit der Abwicklung der Verkehrsunfallsache beauftragt haben, ist in diesen konkreten Fällen die Ursächlichkeit gegeben. Die Kläger streben mit ihrer Vorgehensweise gerade an, dass die Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer, die den ersten Kontakt mit Verkehrsunfallopfern mit spezifischem Beratungsbedarf haben, ihre Kanzlei empfehlen. Die Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer erhalten den sonstigen Vorteil jeweils in einem konkreten Fall, in dem entweder ihre Empfehlung zur Mandatierung der Kläger geführt hat oder der Mandant aus sonstigen Gründen die Kläger beauftragt hat. Der Vorteil wird hingegen nicht allgemein und unabhängig vom konkreten Mandat gewährt. Dass mindestens in einem Fall eine Mandantin auf Empfehlung der Werkstatt die Kanzlei der Kläger beauftragt hat, ergibt sich aus der Beschwerdesache C. K. , die auf Empfehlung ihres Autohauses dem Kläger zu 1 das Mandat erteilt hatte.

c) Es kann dahinstehen, ob die Kläger durch die Zahlungen auf die Zahlungspflichten ihrer Mandanten deren Geschäft besorgen und sie lediglich einen Aufwendungsersatzanspruch (§ 670 BGB) geltend machen oder ob es sich möglicherweise um erlaubnispflichtige Kreditgeschäfte des Rechtsanwalts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 KWG handelt. Das Verhalten der Kläger gegenüber den Mandanten widerspricht auch dann den §§ 43, 43b BRAO, wenn eine Genehmigungspflicht nach den Kreditwesengesetz für diese Tätigkeit nicht besteht. Durch die Zusage, Werkstatt-, Abschlepp- und Sachverständigenkosten zu verauslagen, werden auch die Mandanten mit einer unentgeltlichen Leistung geworben, die in deren Situation keinen geringen Wert hat. Diese Werbung ist nicht berufsbezogen und zudem auf die Erteilung des Mandats im Einzelfall gerichtet. Die Verauslagung der Kosten des Mandanten wird in Aussicht gestellt, um diese nach Verkehrsunfällen, also bei bestehendem Beratungsbedarf, konkret zum Abschluss des Anwaltsvertrags zu bewegen. Dies ist unzulässig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.

 

Fazit: Eine Vorfinanzierung durch Anwälte ist im Rahmen der Unfallregulierung nicht erlaubt.

 

Forscher knacken Funkschlüssel von 100 Millionen Autos

Forscher knacken Funkschlüssel von 100 Millionen Autos

Autobesitzer aufgepasst! Anscheinend sind viele Funkschlüssel von Autos nicht sicher. Wer betroffen ist, kann man hier nachlesen.

Zeit-Online hat heute Folgendes berichtet:

„Vor allem Autos von Volkswagen haben eine Sicherheitslücke: Ein großer Teil der Modelle ab 1995 lässt sich spurlos per Fernbedienung öffnen.

Forscher aus Deutschland und Großbritannien haben eine erhebliche Sicherheitslücke in den Funkfernbedienungen von Autoherstellern entdeckt. Bei Modellen von 15 Herstellern konnten sie die Sicherung der Funkfunktion überwinden und damit die Fahrzeuge aus der Ferne öffnen und verschließen, berichten NDR, WDR und Süddeutsche Zeitung.

Betroffen sind demnach weltweit etwa 100 Millionen Fahrzeuge. Die Lücke treffe fast alle VW-Modelle ab dem Baujahr 1995. Darunter sollen auch die Töchter Audi, Seat und Škoda sein. Die Forscher konnten Sicherheitslücken zudem bei Modellen von Alfa Romeo, Citroën, Dacia, Fiat, Ford, Lancia, Mitsubishi, Nissan, Opel, Peugeot und Renault feststellen. Im Gegensatz zu VW müsse ein Angreifer hier allerdings mehr Funksignale des Originalschlüssels abfangen.

Die Forscher konnten das Signal aufzeichnen, das per Knopfdruck von der Funkfernbedienung an den Wagen gesendet wird. Danach reproduzierten sie die Funktion des Schlüssels nach Belieben. Dadurch können Autos ohne den Originalschlüssel und ohne, dass ein Besitzer es bemerkt, geöffnet und verschlossen werden.

Möglich ist der digitale Schlüsselklau, weil bei der Konzeption des Systems bei Volkswagen vor 21 Jahren nur wenige Passphrasen für die Fernbedienungen programmiert wurden. „Wenn dieses Geheimnis dann geknackt wird, ist das so etwas wie eine kryptographische Kernschmelze“, sagte der an der Studie beteiligte Sicherheitsforscher Timo Kasper.

Volkswagen teilte den Berichten zufolge mit, das Problem zu kennen. Die Studie zeige, dass Sicherheitssysteme von bis zu 15 Jahre alten Modellen nicht das gleiche Sicherheitsniveau aufweisen würden, wie aktuelle Fahrzeuge. Diese seien von der Lücke nicht betroffen. Welche Generationen genau ein Sicherheitsproblem haben, ließ VW offen. Unklar ist auch, wie der Konzern damit umgehen wird. Zu einer möglichen Rückrufaktion wollte man sich bei VW nicht äußern.“

Nun muss man abwarten, ob diese Sicherheitslücke bei Funkschlüssel beseitigt werden kann.

Doch keine blaue Plakette für Dieselfahrzeuge?

Blaue-Plakette. Im April 2016 hatten sich die Umweltminister verständigt, die Blaue Plakette für Autos einzuführen. Es wäre neben dem gelben, grünen und roten Aufkleber der nächste zum Schutz vor Abgasen gewesen; in diesem Fall vor Stickstoffdioxid, das vor allem Dieselfahrzeuge ausstoßen.

Nun gab es offensichtlich einen Rückzieher aus der Politik. Dazu hat Focus-Online Folgendes berichtet:

„Nach dem Rückzieher der Bundesumweltministerin in Sachen Blaue Plakette setzen Umweltschützer jetzt auf Gerichtsentscheidungen – und sehen ein Einknicken der Politik vor der Autolobby. Die Regierung muss nun schnell Alternativen zum Fahrverbot finden.

Nach dem vorläufigen Aus für Diesel-Fahrverbote in Form der „Blauen Plakette“ für AutosFinden Sie jetzt das passende Fahrzeug für Sie! mit der Abgasnorm Euro 5 oder schlechter ist die Reaktion von Umweltschützern entsprechend harsch ausgefallen. „Bundesumweltministerin Barbara Hendricks ist beim Thema Luftreinhaltung leider ein Totalausfall. Sie überlässt ihrem Kollegen Alexander Dobrindt die Luftreinhaltepolitik – mit fatalen Folgen für viele hunderttausend, direkt an den stark befahrenen Innenstadtstraßen wohnenden Menschen“, sagt Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe (DUH). Die DUH setzt nun auf diverse Klagen vor Gericht, mit denen Diesel-Fahrverbote erzwungen werden sollen . „Die Europäische Umweltagentur als Fachbehörde der EU-Kommission rechnet allein für Deutschland mit jährlich 10.400 vorzeitigen Todesfällen aufgrund der NO2-Belastung“, so die DUH.

Die Auto-Lobby hat die Entscheidung dagegen begrüßt. Als „Sieg der Vernunft“ wertet sie der Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK). Die Blaue Plakette hätte dazu geführt, „die Mobilität von über 13 Millionen Fahrern mit Diesel-Pkw einzuschränken. Dazu zählten auch fast sechs Millionen DieselGehe zu Amazon für weitere Produkt-Informationen!, die nach Euro 5-Norm zugelassen worden sind“, so ein ZDK-Sprecher.“

Nun bleibt abzuwarten, wie sich diese Angelegenheit entwickelt.

Kaufvertrag

1. Erklärung des Begriffs Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande, vgl §§ 145 ff. BGB. Der Kaufvertrag ist im Gesetz in § 433 BGB geregelt.

Der Kaufvertrag hat zwei Komponenten, nämlich die schuldrechtliche sowie die dingliche. Die schuldrechtliche Verpflichtung beschreibt das Kausalgeschäft, „wozu hat sich die Vertragspartei verpflichtet“ und der dingliche Teil beschreibt den Eigentumsübergang, also das sogenannte Verfügungsgeschäft. Man beschreibt diese Trennung als sogenanntes Abstraktionsprinzip.

Der schuldrechtliche Teil ist in § 433 BGB und der dingliche Teil in § 929 BGB geregelt. Es kann passieren, dass der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen ist, aber die Eigentumsübertragung nicht oder umgekehrt. Das Abstraktionsprinzip ist ein einmalige juristische Konstruktion und für den Laien nur schwer zu verstehen und soll an dieser Stelle daher nicht weiter vertieft werden.

Eine Willenserklärung ist eine Erklärung, die auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist. Es gibt diverse im Gesetz geregelte Situationen, wonach eine Willenserklärung unwirksam sein kann, mit der Folge, dass der Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt, vgl. §§ 104 ff. BGB.

Es kommen unter anderem folgende Unwirksamkeitsgründe in Frage:

a. Eine Vertragspartei ist kann keine wirksame Willenserklärung abgeben, da sie nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat oder sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist, vgl. § 104 BGB.

b. Ein Minderjähriger gibt eine Willenserklärung ab, die weder durch den Taschengeldparagrafen (§ 110 BGB) gedeckt ist noch eine Einwilligung seines gesetzlichen Vertreter vorliegt (gilt nur für Rechtsgeschäfte durch die der Minderjährige nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt).

c. Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig (sogenanntes Scheingeschäft), vgl. § 117 BGB.

d. Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig (sogenannte Scherzerklärung), vgl. § 118 BGB.

e. Das Rechtsgeschäft kann aufgrund eines Anfechtungsgrundes angefochten werden, vgl. §§ 119 ff. BGB. Es gibt unter anderem folgende Anfechtungsgründe:

(1) Inhaltsirrtum.
(2) Erklärungsirrtum.
(3) Übermittlungsirrtum.
(4) Eigenschaftsirrtum.
(5) Täuschung oder Drohung.

Wichtig ist, dass Kaufverträge grundsätzlich mündlich oder schriftlich geschlossen werden können. Es gibt jedoch bestimmte Kaufvertragsarten, die einer bestimmten Form bedürfen (zum Beispiel Immobiliengeschäfte). Dann müssen die Kaufverträge auch entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geschlossen werden, da sie ansonsten formunwirksam sein können, vgl. § 126 ff. BGB.

2. Wozu dient der Kaufvertrag
In der Regel dient der Kaufvertrag dazu, den Eigentumserwerb nachzuweisen. Man muss jedoch unterschiedliche Lebenssituationen bzw. rechtliche Grundlagen unterscheiden.

a. bei Kaufverträgen
Wenn man eine Sache kauft, dient der Kaufvertrag grundsätzlich als Eigentumsnachweis. Der Kaufvertrag kann auch dazu dienen, die Höhe des Kaufpreises, die Fälligkeit der Zahlung oder die vereinbarte Beschaffenheit zu dokumentieren. Vor allem die letztgenannte Variante kann unter Umständen sehr kompliziert sein/werden, so dass es grundsätzlich ratsam ist einen schriftlichen Kaufvertrag zu schließen. Im Streitfall hat man eine Urkunde auf die man Bezug nehmen kann. Man sollte als Autokäufer wissen, dass man im Streitfall die Beweislast vor Gericht gegen den Händler trägt. Wenn es um Mängel geht, muss der Käufer als Kläger beweisen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mangelhaft ist (bzw. bei Übergabe mangelhaft war).

b. im Rahmen der Unfallregulierung
Wenn man unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, steht dem Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs ein Schadenersatzanspruch gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung zu. Die Versicherung verlangen oft außergerichtlich einen entsprechenden Eigentumsnachweis in Form des Kaufvertrages. Kann man diesen nicht vorlegen, verweigern Haftpflichtversicherungen oftmals die Zahlung des begehrten Schadenersatzes.

Daher kann man nur jedem Autokäufer dringend raten, einen schriftlichen Kaufvertrag zu schließen und diesen gut aufzubewahren!

c. im Versicherungsbereich bzw. Kaskofall
Wenn man einen Zahlungsanspruch gegen seine eigene Versicherung durchsetzen möchte, dann verlangt diese oft auch die Vorlage eines Kaufvertrages. Dies kann unter anderem dann wichtig sein, wenn Gegenstände gestohlen wurden und man Ansprüche gegen seine Hausratversicherung geltend machen möchte.

3. Tricks der Versicherungen
Vor allem im Rahmen der Unfallregulierung versuchen die Haftpflichtversicherungen ihrer Zahlungspflicht zu entkommen, indem vor Gericht einfach die Aktivlegitimation (also seine Eigentümerstellung) bestreiten. Leider stell dieses (oftmals sinnlose) Bestreiten ein prozessual zulässige Mittel dar.

4. prozessuale Hürden
Als Unfallgeschädigter muss man beweisen, dass man unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt und dadurch sein Eigentum (Kraftfahrzeug) beschädigt wurde. Als Unfallgeschädigter hat man sozusagen die Beweislast.

Der Kaufvertrag ist ein Beweismittel im Sinne des Zivilprozessordnung.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

VW-Abgasskandal – Autohändler verliert vor Gericht!

Das erste „Abgas-Urteil“ zu Lasten eines Autohändlers!

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 14.04.2016 einen Händler verurteilt, ein Fahrzeug der Marke Seat zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuerstatten. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt (stark verkürzt und vereinfacht) zugrunde:

Der Kläger hatte im Mai 2014 einen Seat gekauft, in dem ein VW-Dieselmotor (Typ EA 189) eingebaut war, dessen Schadstoffausstoß klar über den Nennwerten lag.  Dieser Motor ist vom VW-Abgasskandal betroffen. Am 29. Oktober 2015 forderte der Käufer den Verkäufer, ein hunderprozentiges Tochterunternehmen der VW AG, bis zum 13. November 2015 den Mangel zu beheben und drohte eine Rücktritt vom Kaufvertrag an. Am 2. November teilte der Händler mit, dass an dem Problem gearbeitet werde. Als es am 2. März 2016 noch immer nicht behoben war, erklärte der Käufer die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung.

Das Landgericht München I sprach dem Kläger sowohl die Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich etwaiger Nutzungsvorteile) als auch den Ersatz seiner sonstigen Kosten (wie Zulassung, Garantieverlängerung, Zusatzausstattung) zu. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der niedrige Schadstoffausstoß des Fahrzeugs ein Teil der Vereinbarung zwischen den Parteien und für den Kläger maßgebliches Verkaufsargument war, so dass ein Mangel vorlag. Das Wissen über die manipulierten Abgaswerte seitens VW müsse das beklagte Autohaus sich aufgrund seiner Stellung als hundertprozentige Konzerntochter auch zurechnen lassen. Es habe sich in der Außendarstellung ausdrücklich als Teil des VW-Konzerns präsentiert und dessen werbliche Aussagen, unter anderem zum Kraftstoffausstoß der Fahrzeuge, als eigene übernommen. Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig. Sobald uns neue Informationen zum VW-Abgasskandal vorliegen, werden wir diese veröffentlichen.