von Redaktion | 15. Sep. 2016 | Urteile
Ein Fahrzeughalter muss die Abschleppkosten für ein falsch geparktes Fahrzeug auf einem Privatparkplatz selbst dann bezahlen, wenn er es dort nicht persönlich abgestellt/geparkt hat. Das kommt vor allem auf Parkplätzen von Supermärkten häufiger vor! In Berlin sind 130,- € erforderlich und angemessen.
Das hat der Bundesgerichtshof nun mit Urteil vom 11.03.2016 bestätigt.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil der Zivilkammer 83 des Landgerichts Berlin vom 3. März 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten die Klage in Höhe von 130 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab dem 20. Dezember 2012 und Mahnkosten in Höhe von 2,56 € abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 16. Mai 2014 zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte 60 % und die Klägerin 40 %. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Tatbestand
Der auf die Beklagte zugelassene Pkw wurde – nicht von ihr – am 16. Juni 2010 auf dem Kundenparkplatz eines Verbrauchermarktes in Berlin in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 10.05 Uhr abgestellt. Da die durch entsprechende Schilder kenntlich gemachte Höchstparkzeit von 90 Minuten überschritten war, veranlasste ein Mitarbeiter der Klägerin die Umsetzung des Fahrzeugs. Die Klägerin war aufgrund eines zwischen ihr und der Betreiberin des Verbrauchermarktes (nachfolgend: Grundstücksbesitzerin) bestehenden Rahmenvertrages verpflichtet, unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen. Die hierfür vereinbarte Vergütung betrug 219,50 €. Die Ansprüche gegenüber dem unberechtigten Nutzer der Fläche bzw. gegen den Halter des entsprechenden Fahrzeuges auf Ersatz der Kosten wurden an sie abgetreten. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 219,50 € auf und mahnte mit weiterem Schreiben vom 13. Juni 2013 diesen Betrag zuzüglich weiterer Kosten an.
Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 219,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20. Oktober 2012, Kosten von 5,10 € für eine Halteranfrage sowie Mahnkosten von 2,56 € verlangt. Das Amtsgericht hat der Klägerin – unter Abweisung der weitergehenden Klage – 130 € (110 € ortsübliche Abschleppkosten zuzüglich 20 € Vorbereitungskosten) nebst Zinsen seit dem 20. Dezember 2012 zugesprochen und die Beklagte darüber hinaus zur Zahlung der Anfrage- und Mahnkosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage auch insoweit abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, möchte die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 130 € aus einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag. Dahingestellt bleiben könne, ob es sich bei dem Abschleppen durch ein beauftragtes Unternehmen zumindest auch um ein objektiv fremdes Geschäft zugunsten des Halters handele. Es fehle jedenfalls an dem erforderlichen mutmaßlichen oder wirklichen Willen der Beklagten, ihr Fahrzeug kostenpflichtig durch Dritte umsetzen zu lassen. Der wirkliche Wille der als Zustandsstörerin anzusehenden Beklagten werde darauf gerichtet gewesen sein, dass der Fahrzeugführer als Handlungsstörer die Besitzstörung beende. Soweit der wirkliche Wille der Beklagten nicht feststellbar sei, könne auch ein mutmaßlicher Wille nicht unterstellt werden. Entscheidend sei, ob dem Geschäftsherrn die Übernahme des Geschäfts durch den Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Geschäftsführung mehr Vorteile als Nachteile bringe, so dass von seinem Interesse auf seinen Willen geschlossen werden könne. Dies sei hier im Hinblick auf die der Beklagten allein durch die Geschäftsführung der Klägerin entstandenen Kosten nicht anzunehmen. Der fehlende Wille der Beklagten sei auch nicht gemäß § 679 BGB unbeachtlich. Für deliktische Ansprüche fehle es an einem Verschulden der Beklagten. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung schieden aus, weil die Beklagte durch das Abschleppen keinen Vermögensvorteil erlangt habe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.
1. Das Berufungsgericht verneint rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der Grundstücksbesitzerin gegen die Beklagte in der Hauptsache gemäß § 683 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 670 BGB einen Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten einschließlich der Vorbereitungskosten in Höhe von 130 €.
a) Die im Auftrag der Grundstücksbesitzerin durchgeführte Umsetzung des Fahrzeugs der Beklagten stellt ein Handeln in fremdem Rechtskreis und damit eine Fremdgeschäftsführung im Sinne von § 677 BGB dar. Ein Geschäft der Beklagten war dies deshalb, weil sie als Halterin des Fahrzeugs zur Entfernung nach § 862 Abs. 1 BGB bzw. – wenn das Parken als teilweise Besitzentziehung qualifiziert wird – gemäß § 861 Abs. 1 BGB verpflichtet war. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück begründet eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB, für die nicht nur der Fahrer, sondern ebenfalls der Halter des Fahrzeugs verantwortlich ist. Dies gilt auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen – wie hier die Festlegung einer Höchstparkdauer von 90 Minuten – geknüpft ist und diese nicht eingehalten werden (Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14, juris Rn. 13; Urteil vom 4. Juli 2014 – V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 13; Urteil vom 21. September 2012 – V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 5; Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 184/08, BGHZ 181, 233 Rn. 13). Dass die Grundstücksbesitzerin – auf den Willen der nur im Auftrag handelnden Klägerin kommt es nicht an – auch im eigenen Interesse tätig geworden ist, schließt ihren Fremdgeschäftsführungswillen nicht aus (sog. „auch fremdes Geschäft“, vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 – VIII ZR 302/07, NJW 2009, 2590 Rn. 18 mwN).
b) Die Übernahme des Geschäfts entsprach dem Interesse der Beklagten.
aa) Die Übernahme einer Geschäftsführung liegt dann im Interesse des Geschäftsherrn, wenn sie ihm objektiv vorteilhaft und nützlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1967 – VII ZR 326/64, BGHZ 47, 370, 372 ff.; Urteil vom 28. Oktober 1992 – VIII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 200; siehe aus der Literatur BeckOGK/Thole, BGB, Stand: 1.10.2015, § 683 Rn. 7; MüKoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 683 Rn. 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die Tilgung einer einredefreien Schuld grundsätzlich als vorteilhaft und damit als interessegemäß (BGH, Urteil vom 20. April 1967 – VII ZR 326/64, BGHZ 47, 370, 372 ff.; Urteil vom 20. Juni 1968 – VII ZR 170/66, WM 1968, 1201). Entsprechendes gilt, wenn ein Grundstückseigentümer eine Eigentumsbeeinträchtigung selbst beseitigt. Der Störer wird von der ihm gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB obliegenden Pflicht frei, so dass die Übernahme des Geschäfts auch in seinem objektiven Interesse liegt und er – wenn die weiteren Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen – verpflichtet ist, dem Eigentümer gemäß § 683 BGB die zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1990 – III ZR 81/88, BGHZ 110, 313, 314 ff.; siehe auch Senat, Urteil vom 4. Februar 2005 – V ZR 142/04, NJW 2005, 1366 ff.; Urteil vom 13. Januar 2012 – V ZR 136/11, NJW 2012, 1080, Rn. 6). Der Umstand, dass der Geschäftsherr Aufwendungsersatz schuldet, kann naturgemäß seinem Interesse nicht schon von vornherein und generell entgegenstehen, weil § 683 BGB sonst nie erfüllt wäre (BeckOGK/Thole, BGB, Stand: 1.10.2015, § 683 Rn. 7).
bb) Unter Beachtung dieser Grundsätze und der hiernach gebotenen objektiven Betrachtung stellt sich die Entfernung des Fahrzeugs für die Beklagte als vorteilhaft dar. Sie ist durch die Umsetzung, zu der die Grundstücksbesitzerin gemäß § 859 Abs. 1 und 3 BGB berechtigt war, von ihrer Verpflichtung gemäß § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. gemäß § 861 Abs. 1 BGB frei geworden. Andere, für die Beklagte kostengünstigere und vorteilhaftere Möglichkeiten, diesen Anspruch zu erfüllen, bestanden nicht. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Grundstücksbesitzerin von der Beklagten die sofortige Beseitigung der Störung verlangen und den Anspruch auch im Wege der Selbsthilfe durchsetzen konnte. Zu einer sofortigen Beseitigung waren jedoch weder die Beklagte noch der Fahrer des Fahrzeugs in der Lage, da sie sich in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Geschäftsübernahme weder bei dem Fahrzeug befanden noch binnen kurzer Zeit ermittelt werden konnten. Die einzige Möglichkeit, den rechtswidrigen Zustand unmittelbar zu beseitigen, bestand deshalb in dem Umsetzen des Fahrzeugs. Demgegenüber war die Grundstücksbesitzerin nicht verpflichtet, die Störung so lange hinzunehmen, bis der Fahrer das Fahrzeug selbst von dem Parkplatz entfernte oder aber die Beklagte nach entsprechender Halterermittlung und Unterrichtung über die Störung durch die Grundstücksbesitzerin dies veranlasste. Aus der Sicht eines verständigen, sich rechtstreu verhaltenden Fahrzeughalters entsprach das Abschleppen deshalb seinem Interesse, weil nur auf diese Weise der Beseitigungsanspruch zu der geschuldeten Zeit erfüllt werden konnte.
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 683 BGB ebenfalls vor. Das Abschleppen des Fahrzeugs entsprach dem mutmaßlichen Willen der Beklagten.
aa) Dazu, welchen wirklichen Willen die Beklagte hatte, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Seine Überlegung, der Wille der Beklagten werde darauf gerichtet gewesen sein, dass der Fahrzeugführer die Besitzstörung beende, ist zum einen spekulativ. Zum anderen besagt sie nichts zu der hier entscheidenden Frage, welchen Willen die Beklagte für den Fall hatte, dass der Fahrer zu der geschuldeten sofortigen Beseitigung der Besitzstörung nicht in der Lage war.
bb) Da sich hiernach der wirkliche Wille der Beklagten nicht feststellen lässt, kommt es entscheidend auf ihren mutmaßlichen Willen an. Das ist derjenige Wille, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert haben würde. Mangels anderer Anhaltspunkte ist als mutmaßlicher Wille der Wille anzusehen, der dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1967 – VII ZR 326/64, BGHZ 47, 370, 374; Urteil vom 7. März 1989 – XI ZR 25/88, NJW-RR 1989, 970; siehe aus der Literatur MükoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 683 Rn. 10; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 683 Rn. 5; für den Fall des Abschleppens eines Fahrzeugs a. A. Lorenz, NJW 2009, 1025, 1027, der aber die Voraussetzungen des § 679 BGB bejaht). Da die Entfernung des Fahrzeuges im objektiven Interesse der Beklagten lag, war auch ihr mutmaßlicher Willen hierauf gerichtet. Sie wurde durch die Geschäftsführung von ihrer Verpflichtung zur sofortigen Störungsbeseitigung befreit, die nur durch ein Umsetzen des Fahrzeugs bewirkt werden konnte.
d) Das Berufungsurteil kann deshalb im Hinblick auf die Abweisung der auf Zahlung von 130 € gerichteten Klage keinen Bestand haben und unterliegt der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Feststellungen bedarf und die Sache zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Beklagten ist in Höhe des Betrages von 130 € zurückzuweisen.
aa) Aufgrund der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag kann die Grundstücksbesitzerin, auf deren Recht sich die Klägerin stützt, gemäß § 683 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Hat ein Grundstücksbesitzer – wie hier – ein Unternehmen umfassend mit der Beseitigung der Besitzstörung gegen Zahlung einer vertraglich festgelegten Pauschalvergütung beauftragt, stellt das Eingehen einer solchen Verbindlichkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur insoweit eine ersatzfähige Aufwendung dar, als die am Ort der Besitzstörung üblichen Kosten für das Abschleppen fremder Fahrzeuge und die Kosten für vorbereitende Maßnahmen nicht überschritten werden (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 – V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 16, 23 und 41; Urteil vom 2. Dezember 2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 11, jeweils zu der Frage der Ersatzfähigkeit der Aufwendungen im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs des Grundstücksbesitzers). Auf dieser Grundlage ist der von dem Amtsgericht unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit als angemessen angesehene Betrag von 130 € (110 € reine Abschleppkosten zuzüglich 20 € Vorbereitungskosten) nicht zu beanstanden.
bb) Obwohl die Grundstücksbesitzerin von der Beklagten gemäß § 257 Satz 1 BGB nur Freistellung von der Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin verlangen könnte, ist die Beklagte zur Zahlung von 130 € verpflichtet. Wird nämlich – wie hier – ein Befreiungsanspruch an den Gläubiger der eingegangenen Verbindlichkeit (hier: an die Klägerin) abgetreten (§ 398 BGB), wandelt er sich in einen Zahlungsanspruch um (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2012 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 14 mwN).
2. Erfolg hat die Revision auch, soweit das Berufungsgericht – von seinem Ausgangspunkt folgerichtig – die Klage auf Verzinsung der Hauptforderung und auf Zahlung vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 2,56 € abgewiesen hat. Diese Ansprüche sind unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet (§ 280 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 286 BGB).
3. Die Kosten für die Ermittlung des Halters in Höhe von 5,10 € kann die Klägerin jedoch nicht ersetzt verlangen. In diesem Umfang ist die Revision unbegründet.
a) Ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 683 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 670 BGB besteht nicht. Zwar sind im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines unbefugt abgestellten Fahrzeugs – anders als bei der Vorbereitung der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den Halter – (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14, juris Rn. 32) Fallgestaltungen denkbar, in denen die Ermittlung des Halters nicht ausschließlich im Interesse des Anspruchstellers erfolgt, sondern auch dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Halters entspricht. So kann es insbesondere liegen, wenn der Halter keine Kenntnis davon hat, wo sich sein Fahrzeug nach dem Abschleppen befindet und er den Standort erst aufgrund der durch die Halteranfrage ermöglichten Kontaktaufnahme des Anspruchstellers erfährt.
Einen solchen Sachverhalt hat die Klägerin aber nicht vorgetragen. Nach den von dem Landgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts hat sie die Forderung erstmalig am 12. Oktober 2012 und damit über zwei Jahre nach dem Abschleppen des Fahrzeugs geltend gemacht und nicht – wie es in der Praxis häufig vorkommt (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 1; Urteil vom 4. Juli 2014 – V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 2) – die Bekanntgabe des Standorts des Fahrzeugs von der vorherigen Begleichung der Abschleppkosten abhängig gemacht. Hieraus folgt, dass der Beklagten der Standort des Fahrzeugs bereits vor der Kontaktaufnahme durch die Klägerin bekannt sein musste und eine Halteranfrage nicht ihrem mutmaßlichen Willen entsprach.
b) Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Es fehlt an dem erforderlichen Verschulden der Beklagten, weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Fahrzeug nicht selbst verbotswidrig abgestellt hat und die Klägerin keine Umstände vorgetragen hat, aus denen sich ergibt, dass die verbotene Eigenmacht durch den Fahrzeugführer für die Beklagte konkret vorhersehbar war (vgl. auch Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14, juris Rn. 14).
c) Schließlich scheidet auch ein Bereicherungsanspruch aus, weil die Beklagte durch die Halteranfrage nichts erlangt hat, was ihr Vermögen vermehrt hätte.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
von Redaktion | 15. Sep. 2016 | News
Gastank – Explosion an der Tankstelle
1. Was ist passiert?
Spiegel-online hat Folgendes berichtet:
„Der Gastank eines VW Touran explodiert an einer Tankstelle, womöglich ignorierte der Fahrer eine Warnung des Herstellers.
Schlechte Nachricht für die rund 100.000 Besitzer von Erdgasfahrzeugen in Deutschland: Die fünf größten Mineralölkonzerne haben ihren Tankstellenbetreibern empfohlen, den Verkauf des Erdgaskraftstoffs CNG (Compressed Natural Gas) einzustellen.
Den Anfang hatte Aral gemacht, Hintergrund ist ein Unglück in Niedersachsen: In der Nähe von Göttingen war der Erdgastank eines mit CNG betriebenen VW Touran an einer Tankstelle des Konzerns geplatzt. Nun haben auch ExxonMobil (Esso), Total, Jet und Shell nachgezogen und den Betreibern ihrer Tankstellen dazu geraten, vorläufig kein Erdgas zu verkaufen.
Damit ist mehr als die Hälfte aller rund 900 CNG-Tankstellen in Deutschland betroffen.
Staatsanwaltschaft ermittelt
Wie viele Betreiber der Empfehlung tatsächlich nachkommen, ist schwer zu überschauen. Die CNG-Säulen an den Tankstellen gehören üblicherweise einem Erdgasversorger. Mit ihnen haben die Pächter oder Eigentümer laut Angaben einer Exxon-Sprecherin zusätzliche Vertragsvereinbarungen. Auch bei Aral- oder Total-Stationen wird CNG nicht direkt vom Konzern, sondern von anderen Erdgasversorgern oder Stadtwerken geliefert.
Die Mineralölkonzerne bezeichnen die vorläufige Empfehlung für einen CNG-Verkaufsstopp als „Vorsichtsmaßnahme“. Aus den Pressestellen hieß es, man wolle zunächst abwarten, zu welchem Ergebnis die Untersuchungen des Vorfalls in Niedersachsen kommen.
Um die Klärung kümmert sich die Staatsanwaltschaft Göttingen. Sie hat ein Strafverfahren eingeleitet und ermittelt gegen unbekannt wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung.
Bei dem Vorfall am vergangenen Freitag war der Gastank eines VW Touran geborsten. Der Fahrer befand sich unweit des Fahrzeugs und wurde von Trümmerteilen getroffen. Nach Polizeiangaben wurde er schwer verletzt in eine Klinik gebracht. „Das Auto und die Zapfsäule wurden beschlagnahmt“, sagte Oberstaatsanwalt Frank-Michael Laue.
Eigentlich hätte der VW Touran nicht mehr im Gasbetrieb laufen dürfen: Das Fahrzeug war von einer Rückrufaktion betroffen, die VW vor rund zwei Monaten in die Wege geleitet hatte. Bei internen Untersuchungen sei festgestellt worden, dass die Gasflaschen unzureichend vor Rostschäden geschützt sein könnten.
„Eine reduzierte Wandstärke der Gasflaschen durch Korrosion kann zum Bersten eines Gastanks und so zu einer erheblichen Verletzungsgefahr führen“, hatte VW in diesem Zusammenhang mitgeteilt.
Besitzer der betroffenen Fahrzeuge wurden dazu aufgerufen, die Gasflaschen in einer Werkstatt austauschen zu lassen oder das Auto – bei leerem CNG-Tank – bis zur Umrüstung nur im Benzinbetrieb zu fahren, der bei dem Model Touran TSI Ecofuel sozusagen als Reserve dient.
Touran-Besitzer soll zwei Schreiben von VW erhalten haben
Nach Angaben eines VW-Sprechers war der bei Göttingen geplatzte Gastank des Tourans von dem Rückruf betroffen. Der Halter sei zunächst am 30. Juni und erneut am 9. September – dem Tag des Unglücks – schriftlich zu einem Werkstattbesuch aufgefordert worden. „Nach unserem Kenntnisstand hatte er den mangelhaften Gastank noch nicht umrüsten lassen“, sagte der Sprecher zu SPIEGEL ONLINE.
Neben dem Touran sind auch die CNG-Varianten der Modelle Caddy und Passat betroffen, weltweit wurden insgesamt rund 40.000 Fahrzeuge zurückgerufen, laut Angaben eines VW-Sprechers rund die Hälfte davon in Deutschland. Wie viele der angeschriebenen Halter bislang dem Aufruf nachgekommen sind, sei unklar.
Grundsätzlich herrscht unter Experten Einigkeit darüber, dass Erdgasautos im Vergleich zu Benzin- oder Dieselfahrzeugen nicht unsicherer sind. Das gilt sowohl für CNG-Modelle als auch für LPG-Modelle, die mit sogenanntem Flüssiggas betrieben werden.
Michael Oppermann vom Lobbyverband „Zukunft Erdgas“ kritisierte die Aktion der Mineralölkonzerne. „Man sollte lieber die Rückrufaktionen effizienter durchführen als CNG-Tankstellen sperren“, sagte der Verbandssprecher. Auch die Deutsche Energie-Agentur (dena) bezeichnete das Vorgehen der Unternehmen als „überzogen“.“
2. Fazit
Nun bleibt abzuwarten, wieviel Tankstellenbetreiber der Empfehlung der Mineralölkonzernen nachkommen. Es bleibt auch abzuwarten, ob ein Verbot oder ähnliches droht. Fahrzeugbesitzer mit einem Gastank müssen sich ein Schwierigkeiten einstellen.
von Redaktion | 14. Sep. 2016 | Gutachter, Lexikon, News
Totalschaden – was muss ich als Unfallgeschädigter über diesen Begriff wissen?
1. Erklärung des Begriffs Totalschaden
a. Wenn man unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, hat man grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch gegen den Unfallgegner und die gegnerische Haftpflichtversicherung. Man ist so zu stellen, wie ohne Unfall. Alle unfallbedingten Schäden sind zu ersetzen. Man darf sich jedoch nicht bereichern.
Bei der Berechnung des Schadens ergeben sich in der Praxis jedoch viele Probleme. Dabei geht es in erster Linie um die Einstufung des Schadens und in zweiter Linie um die sich daraus ergebenden Schadenersatzansprüche. Je nach Konstellation gibt es unterschiedliche Ergebnisse. Man muss auch berücksichtigen, ob der Unfallgeschädigte zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist und das unfallbeschädigte Fahrzeug in seinem Betriebsvermögen hat. In dem folgenden Artikel gehen wir zunächst von einer Privatperson aus, so dass grundsätzlich die Bruttobeträge berücksichtigt werden müssen.
b. Der Begriff des Totalschadens ist gesetzlich nicht definiert.
Um den folgenden Text verstehen zu können, muss man folgende Begriffe kennen bzw. verstanden haben:
- Wiederbeschaffungswert (ist der Ausgangspunkt für die Berechnung)
- Restwert
- Reparaturkosten (laut Gutachten)
- Minderwert
- Wiederbeschaffungsaufwand
c. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt in der Regel vor, wenn die Reparaturkosten (in der Regel brutto) und eine eventuell angefallene Wertminderung den Wiederbeschaffungswert (In der Regel brutto) übersteigen. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 15.10.1991 festgestellt.
Das Urteil können Sie hier nachlesen.
Man spricht also von einem wirtschaftlichen Totalschaden, wenn eine Reparatur technisch zwar möglich, aber wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, da die Reparaturkosten (und ggf. ein Minderwert) mindestens so hoch wie der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs sind.
Aus technischer Sicht ist eine Reparatur fast immer möglich. Der Begriff des Totalschadens wird daher aus wirtschaftlicher Sicht betrachtet und bewertet.

2. Probleme in der Praxis
In der Praxis gibt es viele Probleme bei der Unfallregulierung. Dies liegt zum einen daran, dass die Unfallgeschädigten sich nicht auskennen und verunsichert sind. Zum anderen versuchen die Haftpflichtversicherung mit allen Mitteln die Unfallregulierung zu steuern, so dass naturgemäß unterschiedliche Interessen aufeinander stoßen. Oft werden Unfallgeschädigte sogar „abgezockt„. Einen Artikel zur „Abzocke“ gibt es hier zum Nachlesen.
3. Was kann man als Geschädigter von der Versicherung verlangen?
Um die Schadenersatzansprüche genau berechnen zu können, muss man mindestens drei Fallgruppen unterscheiden.
a. unter 100 Prozent Fälle – also kein Totalschaden!
Als unter 100 Prozent Fälle bezeichnet man die Fälle, bei denen die Reparaturkosten brutto und der Minderwert niedriger sind als der Wiederbeschaffungswert.
Beispiel:
Wiederbeschaffungswert 8.000,- €
Reparaturkosten 7.000,- €
Minderwert 0,- €
Restwert 2.000,- €
(1) Der Unfallgeschädigte repariert nicht
In diesem Fall hat der Geschädigte einen Anspruch auf die Reparaturkosten, maximal bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswerts, also hier maximal 8.000,-€. Repariert er nicht, dann bekommt er „nur“ den Wiederbeschaffungsaufwand, also hier 6.000,- €
Ausnahme: Veräußert der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten (nach dem Unfall), hat er lediglich einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand, also hier in Höhe von 6.000,- €.
(2) Der Unfallgeschädigte repariert teilweise
In diesem Fall hat der Geschädigte einen Anspruch auf die Reparaturkosten, maximal bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswerts, also hier maximal 8.000,-€. Es reicht aus, dass der Unfallgeschädigte die „Verkehrssicherheit“ des Fahrzeugs herstellt. Die Qualität der Reparatur spielt keine Rolle.
Ausnahme: Veräußert der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten (nach dem Unfall), hat er lediglich einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand, also hier in Höhe von 6.000,- €.
(3) Der Unfallgeschädigte repariert vollständig und fachgerecht
In diesem Fall hat der Geschädigte einen Anspruch auf die Reparaturkosten, maximal bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswerts, also hier maximal 8.000,-€.
Ausnahme: Veräußert der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten (nach dem Unfall), hat er lediglich einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand, also hier in Höhe von 6.000,- €. Etwas anderes gilt, wenn er konkret abgerechnet. Das heisst, der Unfallgeschädigte hat das Fahrzeug in einer Werkstatt sach- und fachgerecht reparieren lassen und die Reparaturrechnung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung eingereicht. In diesem Fall muss der Unfallgeschädigte das Fahrzeug nicht mindestens 6 Monate behalten, um einen Anspruch auf Bezahlung der Reparaturrechnung zu haben.
b. über 100 Prozent Fälle, aber unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes – sog. wirtschaftlicher Totalschaden
Hier sind die Reparaturkosten und der Minderwert höher als der Wiederbeschaffungswert aber innerhalb der 130%-Grenze.
Beispiel:
Wiederbeschaffungswert 10.000,- €
Reparaturkosten 11.500,- €
Minderwert 500,- €
Restwert 1.000,- €
(1) Der Unfallgeschädigte repariert nicht
In diesem Fall hat der Unfallgeschädigte einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand,also hier 9.000,- €.
(2) Der Unfallgeschädigte repariert nur teilweise
In diesem Fall hat der Unfallgeschädigte grundsätzlich „nur“ einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand,also hier 9.000,- €. Das gleiche gilt, wenn er das Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten veräußert oder fiktiv abrechnet.
Etwas anderes gilt, wenn er konkret abgerechnet. Das heisst, der Unfallgeschädigte hat das Fahrzeug in einer Werkstatt teilweise sach- und fachgerecht reparieren lassen und die Reparaturrechnung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung eingereicht. In diesem Fall muss der Unfallgeschädigte das Fahrzeug nicht mindestens 6 Monate behalten, um einen Anspruch auf Bezahlung der Reparaturrechnung zu haben.
Ausnahme:
Der Unfallgeschädigte hat einen Anspruch auf die vollen Reparaturkosten, jedoch maximal bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, wenn die Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
(3) Der Unfallgeschädigte repariert vollständig und fachgerecht
In diesem Fall hat der Unfallgeschädigte einen Anspruch auf Erstattung der vollen Reparaturkosten.
c. über 130% – Fälle – sog. wirtschaftlicher Totalschaden
Ist der Schaden 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, hat der Unfallgeschädigte lediglich einen Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwands. Weitere Informationen zum Thema 130%-Grenze können Sie hier nachlesen.

4. Muss man als Unfallgeschädigter grundsätzlich 6 Monate auf sein Geld warten, um den vollständigen Betrag (ohne Abzug des Restwertes) zu erhalten?
a. Die Antwort lautet NEIN.
b. Hier muss zwischen den Anspruchsvoraussetzungen (was kann ich verlangen) und der Fälligkeitsvoraussetzungen (wann kann ich es verlangen) unterschieden werden. Richtig ist, wie oben dargestellt, dass die 6-Monatsfrist als Indiz für das Integritätsinteresse dient. Man zeigt als Unfallgeschädigter „mit dem Behalten“ von mindestens 6 weiteren Monaten, dass das unfallbeschädigte Fahrzeug einem am Herzen liegt. Dies hat nichts mit der Frage zu tun, wann ich meinen Schadenersatz zu erhalten habe. Nach einem Unfall, ist der Schadenersatzanspruch in der Regel sofort fällig. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung.
c. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits mit Beschluss vom 18.11.2008 bereits zu Gunsten des Unfallgeschädigten beantwortet und unter anderem Folgendes klar gestellt:
„Die Sechsmonatsfrist stellt indes keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Sie hat lediglich beweismäßige Bedeutung. Wird das beschädigte Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen; eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu. Sie als eigenständige Anspruchsvoraussetzung zu verstehen, verbietet sich schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Erweiterung der sich aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit den §§ 249, 271 BGB, § 3 PflVG a.F. ergebenden Anspruchsvoraussetzungen durch die Rechtsprechung angezeigt sein könnte. Dies würde auch zu einer für die Mehrzahl der Geschädigten unzumutbaren Regulierungspraxis führen. Diese müssten, obwohl sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren ließen oder lassen wollen, bis zu sechs Monate auf die Zahlung eines Großteils der ihnen zustehenden Ersatzforderung warten. Würde die Fälligkeit der Restforderung bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist verschoben, wäre es dem Geschädigten, auch wenn sich sein Begehren als gerechtfertigt erweist, nicht möglich, den Schädiger bzw. seinen Haftpflichtversicherer vor Ablauf der Frist in Verzug zu setzen, um so zumindest eine Verzinsung der Forderung zu erreichen. Dies liefe dann auf eine entschädigungslose Vorfinanzierung durch den Geschädigten oder, falls ihm eine Vorfinanzierung aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, auf einen gänzlichen Verzicht auf die gewünschte Reparatur hinaus, was eine erhebliche Einschränkung der Ersetzungsbefugnis und der Dispositionsfreiheit des Geschädigten bedeuten würde. Ein Hinausschieben der Fälligkeit für sechs Monate käme zudem nicht in jedem Fall in Betracht. Die Weiternutzung für sechs Monate ist nur im Regelfall ein ausreichendes Indiz für ein bestehendes Integritätsinteresse. Es sind indes zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt wird, etwa infolge eines weiteren Unfalls oder deshalb, weil eine Fahrzeugnutzung aus finanziellen Gründen (z.B. Arbeitslosigkeit) nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen könnte für die Fälligkeit allenfalls auf den Zeitpunkt der jeweils erzwungenen oder jedenfalls schadensrechtlich unschädlichen Nutzungsaufgabe abgestellt werden. Dafür ist indes in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kein Grund ersichtlich.
d) Dass der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer bei sofortiger Fälligkeit des gesamten Schadensersatzbetrages nach fachgerechter Reparatur das Solvenzrisiko hinsichtlich eines etwaigen Rückforderungsanspruchs trägt, sofern er in der Sechsmonatsfrist zahlt, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Die mit der Gesamtfälligkeit möglicherweise einher gehenden Unsicherheiten erschweren die Regulierung für den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auch nicht unzumutbar. Die Zahlung des gesamten Betrages erfolgt auf eine vom Geschädigten veranlasste Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs. Hierdurch ist der Wille zur Weiternutzung zunächst ausreichend belegt. Ob der Versicherer in dieser Situation den gesamten Schadensersatzbetrag bezahlt oder ob er sich verklagen lässt, muss er aufgrund einer Bewertung der Umstände des jeweiligen Regulierungsfalls beurteilen. Eine solche Beurteilung der Umstände des Einzelfalls mag im Massengeschäft der Regulierungspraxis lästig sein, ist aber nicht zu vermeiden, wenn der einzelne Regulierungsfall konkrete Zweifelsfragen aufwirft. Zahlt der Versicherer, kann er die Zahlung des über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Betrages unter einem Rückforderungsvorbehalt leisten.“
Den Beschluss kann man hier nachlesen.
Infolgedessen muss man als Unfallgeschädigter nicht 6 Monate auf sein Geld bzw. auf den vollständigen Betrag warten. Der Zahlungsanspruch ist in der Regel sofort fällig. Man muss jedoch beachten, dass den Versicherungen eine Regulierungsfrist von 4-6 Wochen zugesprochen wird.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 14. Sep. 2016 | News
Fahrverbot für Dieselautos in Düsseldorf?
1. Was ist passiert?
Die Organisation Deutsche Umwelthilfe (DUH) hatte vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die Bezirksregierung Düsseldorf geklagt. Die Organisation kämpft bundesweit vor Gericht gegen zu hohe Stickstoffdioxidwerte in einigen Innenstädten.
2. Was hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden?
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Bezirksregierung Düsseldorf den Luftreinhalteplan Düsseldorf so ändern muss, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwertes für das gesundheitsschädliche Stickstoffdioxid in Düsseldorf enthält. Der Luftreinhalteplan galt seit Anfang 2013. Somit hatte die Klage der Deutschen Umwelthilfe vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erfolg. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts nun bis Oktober 2017 Zeit, ihren sogenannten Luftreinehalteplan für die Stadt so zu überarbeiten, dass die Grenzwerte des gesundheitsschädlichen Gases eingehalten werden können.
Das Verwaltungsgerichts ist der Auffassung, dass bereits seit 2010 für Stickstoffdioxid der über ein Jahr gemittelte Grenzwert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter gilt. Dieser Wert werde in Düsseldorf insbesondere an dem Messpunkt Corneliusstraße seit Jahren überschritten. Trotz zahlreicher Maßnahmen in den Luftreinhalteplänen 2008 und 2013 wie beispielsweise der „Grünen Umweltzone“ habe er 2015 immer noch bei 59 Mikrogramm pro Kubikmeter gelegen. Die staatliche Pflicht zum Schutz der Gesundheit fordere jedoch eine schnellstmögliche Einhaltung des Grenzwertes. Dem werde der aktuelle Luftreinhalteplan angesichts des großen Verursachungsanteils von Dieselfahrzeugen nicht mehr gerecht: Er müsse daher binnen eines Jahres fortgeschrieben werden. In diesem Rahmen müssten insbesondere auch Fahrverbote für Dieselfahrzeuge ernstlich geprüft und abgewogen werden. Der Einführung der „Blauen Plakette“ auf Bundesebene bedürfe es hierfür nicht zwingend. Vielmehr enthalte das geltende Immissionsschutz- und Straßenverkehrsrecht bereits heute schon entsprechende Grundlagen.
Das Verwaltungsgericht hat gegen das Urteil sowohl die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Münster als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgericht Düsseldorf 21/2016 v. 13.09.2016
Nun bleibt abzuwarten, ob ein Fahrverbot durchgesetzt wird oder anhand von entsprechenden Maßnahmen alle Vorgaben erfolgreich umgesetzt werden können. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
von Redaktion | 10. Sep. 2016 | News
Kuttenverbot der Stadt Aachen rechtmäßig
1. Was ist passiert?
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass das im Dezember 2015 erlassene befristete Kuttentrageverbot für verschiedene Motorradgruppierungen, darunter Bandidos und Hells Angels, rechtmäßig ist.
Die Stadt Achen hatte mit einer Allgemeinverfügung vom Dezember 2015 das Tragen oder Mitführen von Bekleidungsstücken, die mit Abzeichen, Emblemen, Schriftzügen, Colours oder sonstigen Kennzeichnungen diverser, im Einzelnen benannter (Motorrad-)Gruppierungen – unter anderem auch der „Hells Angels MC“ – versehen sind, an bestimmten Örtlichkeiten im Aachener Stadtgebiet untersagt. Das Verbot galt auch für Kleidungsstücke, die in Text, Bild oder Zeichen den Namen, das Symbol oder sonstige Kennzeichnungen einer Zugehörigkeit oder Unterstützung der genannten Gruppierungen wiedergeben. Das Kuttenverbot galt zeitlich befristet bis Februar 2016.
Gegen diese Allgemeinverfügung (Kuttenverbot) hatte der „President“ des „Hells Angels Stuttgart MC“ geklagt. Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Klage abgewiesen.
2. Warum hat das Gericht so entschieden?
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Verbot rechtmäßig. Das Verbot ist nicht zu unbestimmt. Es sei vielmehr klar, was genau unter das Verbot falle, das heisst was getragen und was nicht getragen werden dürfe. Die Gefahrenprognose der Stadt sei zutreffend. Es habe vor Erlass des Kuttentrageverbots mehrere Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Rockergruppierungen gegeben. Deswegen habe die Stadt auch auf der Grundlage einer Gefahreneinschätzung durch das Polizeipräsidium Aachen das Verbot zu Recht erlassen. Der mit dem Kuttentrageverbot verbundene Eingriff sei verhältnismäßig gering. Insbesondere sei nicht der Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Klägers betroffen.
Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beantragen. Über diesen Antrag wird dann das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.