Braucht man für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug 

eine Haftpflichtversicherung?

 

1. Mit dieser Frage musste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH)befassen. Dem EuGH wurde dazu ein Streitfall aus Portugal vorgelegt. Der EuGH hat entschieden, dass für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, auch dann eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen muss, wenn sein Eigentümer, es auf einem Privatgrundstück abgestellt hat und nicht mehr benutzen will.

Was war passiert – stillgelegtes Fahrzeug ?

Frau Alina Antónia J. war Eigentümerin eines in Portugal zugelassenen Kraftfahrzeugs. Wegen gesundheitlicher Probleme hatte sie die Nutzung dieses Fahrzeugs eingestellt und es im Hof ihres Hauses geparkt, ohne jedoch Schritte zu seiner offiziellen Stilllegung zu unternehmen. Im November 2006 bemächtigte sich der Sohn von Frau J. ohne deren Erlaubnis und Wissen des Fahrzeugs. Das Fahrzeug kam von der Straße ab, was zum Tod des Sohnes von Frau J. und zweier weiterer Fahrzeuginsassen führte. Frau J. hatte zum Zeitpunkt des Unfalls keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen. Der Fundo de Garantia Automóvel (Automobil-Garantiefonds, Portugal) leistete den Rechtsnachfolgern der Insassen Ersatz für die durch den Unfall entstandenen Schäden. Anschließend nahm er im Einklang mit der insoweit im portugiesischen Recht vorgesehenen Möglichkeit u. a. Frau J. gerichtlich in Anspruch, da sie ihrer Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für ihr Kraftfahrzeug nicht nachgekommen sei, und verlangte von ihr die Erstattung des Betrags von 437.345,85 Euro, den er an die Rechtsnachfolger der Insassen gezahlt hatte. Frau J. machte geltend, sie sei für den Schadensfall nicht verantwortlich und, da sie ihr Fahrzeug im Hof ihres Hauses abgestellt habe und es nicht habe nutzen wollen, nicht zum Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags verpflichtet gewesen.

 

2. Fragen an den EuGH – stillgelegtes Fahrzeug!
Dieser Streitfall wurde dem EuGH vorgelegt. Der EuGH sollte folgende Fragen beantworten:

  • Muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden , wenn das betreffende Fahrzeug nur deshalb, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will, auf einem Privatgrundstück abgestellt wurde.
  • Steht die Zweite Richtlinie innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen, die vorsehen, dass die Entschädigungsstelle gegen die Person, die eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug, das die von dieser Stelle übernommenen Schäden verursacht hat, hätte abschließen müssen, dies aber unterlassen hat, auch dann ein Rückgriffsrecht hat, wenn diese Person zivilrechtlich nicht für den Unfall verantwortlich ist, bei dem die Schäden entstanden sind.

 

3. Die Antwort des EuGH – stillgelegtes Fahrzeug!

  • Der EuGH hat entschieden, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss, wenn das betreffende Fahrzeug in Europa zugelassen und fahrbereit ist und nur deshalb auf einem Privatgrundstück abgestellt wurde, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will.
  • Der EuGH ist weiterhin der Auffassung, dass die Zweite Richtlinie einer gesetzlichen Regelung nicht entgegensteht.

Vor diesem Hintergrund sollte jeder Fahrzeugeigentümer darauf achten, sein Fahrzeug abzumelden, wenn er es nicht mehr benutzen möchte. Ansonsten besteht ein großes Haftungsrisiko für auftretende Schäden durch das nicht abgemeldete Fahrzeug – wie im vorliegenden Fall.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin