Schmerzensgeld nach einer fehlerhaften Operation

am Kniegelenk eines Patienten!

 

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einen Arzt zu 20.000,- Euro Schmerzensgeld wegen eines Behandlungfsfehlers verurteilt. Der geschädigte Patient, der sich einer Kniegelenksoperation unterzogen hatte, hatte gegen den behandelnden Arzt geklagt und vor Gericht gewonnen. Grund für die Klage war, dass der beklagte Arzt bei einer Operation die Metallspitze des Operationsinstrumentes im Knie des Patienten/Klägers vergessen hatte.

Was war passiert?

Der 46-Jährige Kläger hatte sich bei einem beklagten Arzt einer Kniegelenksoperation unterzogen. Am Abend des Behandlungstages fehlte die Metallspitze des Operationsinstrumentes. Sie konnte in der Arztpraxis nicht aufgefunden werden. Der Arzt machte sich hierzu eine Notiz für den Fall, dass die Spitze bei einer Operation im Körper eines Patienten verblieben sein könnte. Einen Tag später stellte sich der Mann bei dem behandelnden Arzt zum Verbandswechsel und wieder ein paar Tage später zum Fädenziehen vor. Etwa einen Monat nach der Operation meldete er sich wegen extremer Schmerzen erneut bei dem Arzt. Eine Röntgenuntersuchung ergab, dass bei der Operation die Metallspitze des Operationsinstrumentes tatsächlich im Knie verblieben war. Sie musste durch eine weitere Operation entfernt werden.

In der ersten Instanz hatte das Landgericht Osnabrück hatte dem Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 12.000 Euro zugesprochen. Das Gericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Verbleib der Metallspitze im Knie des Patienten einen groben Behandlungsfehler darstellt.

Sowohl der Kläger als auch der Arzt gingen gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück in Berufung. Der klagende Patient wollte mehr Geld und der Arzt war lediglich bereit, einen Betrag von „nur“ 7.500,- Euro zu bezahlen. Infolgedessen musste die nächste Instanz entscheiden, nämlich das Oberlandesgericht Oldenburg.

Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg

Das Oberlandesgericht Oldenburg sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 Euro zu!

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der klagende Patient einen dauerhaften Knorpelschaden mit erheblichen Schmerzen bei längerem Gehen und Stehen davontrug. Dies war umso ärgerlicher, da der Kläger vorher sportlich sehr aktiv war. Dieser Vorfall schränkte dem Kläger daher stärker in seiner Lebensqualität ein. Aber auch das grobe Verschulden des beklagten Arztes hob das Oberlandesgericht hervor. Der beklagte Arzt hatte am Abend der Operation das Fehlen der Metallspitze bemerkt und sich zunächst einmal damit abgefunden und in Kauf genommen, dass einer seiner Patienten hierdurch erheblich verletzt werden könne. Hinzu kam, dass der beklagte Arzt es weder beim Verbandswechsel noch beim Fädenziehen für nötig befunden hatte, herauszufinden, ob die Metallspitze im Knie des 46-Jährigen verblieben war. Erst nachdem die Metallspitze bereits Schäden verursacht und der Patient mit erheblichen Schmerzen erneut vorstellig wurde, sei der beklagte Arzt tätig geworden. Diese (nicht angemessene) Vorgehensweise wertete das Oberlandesgericht jedenfalls als grobe Fahrlässigkeit. Daher sprach das Gericht dem Kläger ein höheres Schmerzensgeld zu.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin