1. Erklärung des Begriffs Aktivlegitimation

Die Aktivlegitimation ist gegeben, wenn der Kläger nach materiellem Recht Inhaber des geltend gemachten Anspruchs ist. Grundsätzlich ist der Inhaber einer Forderung berechtigt, sie im eigenen Namen geltend zu machen bzw. einzuklagen. Wer Forderungsinhaber und damit aktivlegitimiert ist, ist also auch prozessführungsbefugt.

Nach einem Verkehrsunfall stehen grundsätzlich dem Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs Schadenersatzansprüche gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung zu.

Der Begriff der Aktivlegitimation richtet sich nach dem materiellen Recht und ist daher nicht gesetzlich definiert. Nach eine einem Verkehrsunfall ist grundsätzlich der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüche berechtigt. Die Haltereigenschaft sagt nichts über die Eigentümerstellung und damit nichts über Aktivlegitimation aus.

Grundsätzlich ist nur der Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs aktivlegitimiert und kann unter anderem Reparaturkosten, Wertminderung und Wiederbeschaffungskosten vom Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung verlangen.

2. Tricks der Versicherung zum Thema Aktivlegitimation

Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen bestreiten vor Gericht regelmäßig die Aktivlegitimation des Klägers. Das bedeutet, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung das Eigentum des Klägers am unfallbeschädigten Fahrzeug anzweifelt. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Kläger nicht Inhaber des gerichtlich geltend gemachten Anspruchs sein soll.

Eigentum erwirbt man grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 929 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). In § 929 BGB steht:

„Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.“

Voraussetzung für eine Eigentumsübertragung ist somit grundsätzlich, eine Einigung (über die Eigentumsübertragung), eine Berechtigung (des Veräußerers) und eine Übergabe der Sache.

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3. Tipps zum Thema Aktivlegitimation

Zunächst sollte man als Unfallgeschädigter wissen, dass grundsätzlich nur dem Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs Schadenersatzansprüche zustehen und grundsätzlich nur von ihm erfolgreich gerichtlich geltend gemacht werden können.

Man muss vor Gericht somit darlegen und beweisen, dass man Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs ist. Am einfachsten ist dies, indem man den Kaufvertrag vorlegt, mit dem man das unfallbeschädigte Fahrzeug erworben hat. Wenn man keinen Kaufvertrag vorlegen und damit seine Aktivlegitimation nicht darlegen und beweisen kann, kann es sein, dass nur aus diesem Grund die Klage abgewiesen wird. Es kommt dann nicht mehr darauf an, wer den Unfall verschuldet hat.

Wenn man zum Zeitpunkt des Unfalls Fahrer des unfallbeschädigten Fahrzeugs war, dann kann die sogenannte Eigentumsvermutung zu Gunsten des Klägers gelten. Die Eigentumsvermutung für den Besitzer (Fahrer) ist in § 1006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Diese Vorschrift verkürzt die Behauptungs- und Beweislast des Besitzers. Der Besitzer braucht nur den gegenwärtigen bzw. früheren unmittelbaren oder höchststufigen mittelbaren Besitz als Tatsachenbasis der Vermutung darzulegen und zu beweisen, nicht aber die den Eigentumserwerb begründenden Tatsachen.

Häufig kommt es auch vor, dass das unfallbeschädigte Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt finanziert oder geleast ist.

Im Falle eines Leasings oder einer Finanzierung ist nicht der Leasing- oder Finanzierungsnehmer aktivlegitimiert, sondern der Leasinggeber bzw. die finanzierende Bank. Im Falle eines finanzierten oder geleasten Fahrzeugs ist bei der Schadensabwicklung besonders darauf zu achten, dass der Schaden unverzüglich gemeldet und spätestens vor Klageerhebung eine Prozessstandsvollmacht des Leasinggebers oder der finanzierenden Bank eingeholt wird. Durch eine Prozessstandsvollmacht, kann man ein fremdes Recht im eigenen Namen einklagen. In solch einem Fall, würde man beantragen in der Klage beantragen, an den Leasinggeber oder an die finanzierende Bank Zahlung zu leisten. Die Prozessstandschaft kommt als gesetzliche oder als gewillkürte Prozessstandschaft vor. Vor allem bei einem finanzierten oder geleasten Fahrzeug ist die Unfallregulierung rechtlich kompliziert, so dass man gut beraten sein sollte.

Aktivlegitimation

Bitte beachten: Oft kommt es vor, dass der Fahrer Halter, aber nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist. Viele Menschen erliegen dem Irrtum und glauben, dass die Eintragung im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil 1) die Eigentumsverhältnisse darstellt. Dies ist falsch. Nur die Vorlage des Fahrzeugbriefs (Zulassungsbescheinigung Teil 1) reicht nicht aus, um seine Eigentümerstellung zu beweisen.

Wichtig ist, dass man als Fahrer (wenn man nicht gleichzeitig Eigentümer ist) als Zeuge in Betracht kommt. Sollte es bei der Unfallregulierung Probleme geben und eine Klage notwendig sein, dann wäre der Fahrer ein wertvolles Beweismittel nach der Zivilprozessordnung. Das wird oft übersehen.

Als Unfallgeschädigter kann man einen Anwalt seiner Wahl beauftragen, ohne dass dem Unfallgeschädigten außergerichtlich Kosten entstehen, wenn der Unfallgeschädigte den Unfall nicht schuldhaft verursacht hat. Von diesem Recht sollte man unbedingt Gebrauch machen. Vor allem ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann den Unfallgeschädigten gut beraten und ihn entsprechend vertreten. Er kann prüfen, ob die Einwände der gegnerischen Haftpflichtversicherung zutreffend sind oder es sich um grundlose und unberechtigte Kürzungen handelt. Ansonsten wird man schnell zur leichten Beute, da die Haftpflichtversicherungen sehr professionell und systematisch agieren.

Man sollte wissen, dass man auch als Leasingnehmer die unfallbedingten Kosten einklagen kann. Im Regelfall wird der Leasingnehmer vom Leasinggeber (widerruflich) ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Diese Ermächtigung begründet keine Aktivlegitimation, sondern nur eine (gewillkürte) Prozessstandschaft.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.