Überschwemmung und Hochwasser

Wann zahlt die Versicherung?

 

Aufgrund der aktuellen Wetterlage in Deutschland mit bis zu 120 l/qm Niederschlag ist bei Schäden durch Überschwemmung bzw. Hochwasser Folgendes zu beachten:

  1. Welche Versicherung haftet?

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Schäden durch Überschwemmung um eine Kaskoangelegenheit handelt. Kaskorecht ist reines Vertragsrecht. Um die Frage zu klären, ob ein Geschädigter Ansprüchen gegen seine Teilkaskoversicherung hat, muss man einen den abgeschlossenen Vertrag und die einschlägigen Vorschriften kennen.

Grundsätzlich kann man aber Folgendes festhalten:

Grundsätzlich muss die Teilkaskoversicherung bei Hochwasser und/oder Überschwemmung die finanziellen Folgen des Schadens übernehmen.

Nach A.2.2.3 AKB 2008 ist versichert die unmittelbare Einwirkung von (…) Überschwemmung auf das Fahrzeug. (…) Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalt Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.

Unmittelbarkeit ist nur dann gegeben, wenn die Naturgewalt die einzige oder letzte Ursache für den Kraftfahrzeugschaden war (laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs). Eine Überschwemmung liegt auch dann vor, wenn so starker Regen auf einen Berghang niedergeht, dass er weder vollständig versickert noch sonst geordnet auf natürlichem Weg abfließen kann, sondern sturzbachartig den Hang hinunterfließt.

 

  1. Was zahlt die Versicherung?

Die Teilkaskoversicherung zahlt die entweder die erforderlichen Reparaturkosten oder –wenn es sich um einen Totalschaden handelt- den Wiederbeschaffungswert. Etwas anderes kann gelten, wenn der Kaskovertrag des Kunden eine Neupreisentschädigung enthält. Ob ein Reparaturfall oder ein Totalschaden vorliegt, wird von einem Gutachter ermittelt, den die Kaskoversicherung beauftragt. Für den Versicherungskunden fällt nur die vereinbarte Selbstbeteiligung an. Gegenstände die sich im Auto befanden, aber nicht zum Auto gehören, werden nicht erstattet (zB. Laptop usw.).

  1. Wann muss die Versicherung nicht zahlen?

Kein Geld oder nur ein Teil des „Schadens“ bekommt der Kunde, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Das bedeutet:

  1. Wenn der Kunde –trotz Kenntnis vom Hochwasser- in ein gefährdetes Gebiet gefahren ist oder sein Auto wissentlich in einem Gebiet abgestellt hat, welches Hochwasser gefährdet war, kann er auf seinem Schaden sitzen bleiben.
  2. Wenn der Wasserschaden am fahrenden Auto entstanden ist, z.B. weil der Fahrer des Fahrzeugs auf einer überfluteten Straße fuhr, sieht die Sachlage anders aus: Ein so entstandener Wasserschaden wird in der Regel von der Teilkaskoversicherung nicht bezahlt, das ist ein Fall für die Vollkasko! Vorausgesetzt, der Fahrer konnte die Überflutung nicht rechtzeitig sehen, sodass hier nicht die Klausel „grob fahrlässig“ geltend gemacht werden kann. Ansonsten kann man bei der Schadensregulierung durch die Vollkasko mit Kürzungen rechnen.

Es ist immer  eine Einzelfallüberprüfung geboten.

  1. Welches Verhalten ist nach einem Schadenseintritt richtig?

Als Geschädigter sollte man unverzüglich seine Kaskoversicherung über einen Hochwasserschaden informieren. Dazu sind die Kunden vertraglich verpflichtet. Sollte die Kaskoversicherung die Haftung ablehnen, sollte der Kunde unbedingt einen Rechtsanwalt beauftragen.

Dieser Artikel wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.